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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT,volume 34))

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Zusammenfassung

Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt; auch kann er in Handelssachen unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17. Jeder Vollkaufmann — Einzelkaufmann wie Handelsgesellschaft — darf und muß eine nach alsbald zu erörternden Regeln geformte Handelsfirma führen, hat also Firmenrecht und Firmenpflicht. Die praktische Notwendigkeit des Firmenrechts tritt z. B. bei Handelsgesellschaften deutlich darin hervor, daß sie nur so einen eignen Geschäftsnamen erhalten und nicht mehr auf das Nebeneinander der Namen ihrer sämtlichen Gesellschafter angewiesen sind. Die Firmenpflicht soll gewährleisten, daß der Kaufmann an seiner Firma ein für allemal deutlich erkannt wird und von anderen unterschieden werden kann; daher muß die gewählte Firma eingetragen werden und ist in dieser festen Form im geschäftlichen Leben ausschließlich zu verwenden; hat Karl August Berger die Firma „Karl A. Berger“ gewählt, so darf er seine Handelsbriefe nicht mit „Karl Berger” unterzeichnen, §§ 29, 37. Andererseits gewährt das Gesetz dem berechtigten Firmenträger einen ausschließlichen Firmenschutz als Folge der Firmeneintragung; eine neue Firma muß sich von jeder am gleichen Ort bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden, § 30; während Karl Berger nicht verhindern kann, daß ein anderer Berger seinem Sohn den Namen Karl gibt, zwingt er dadurch, daß er für sein Geschäft die Firma „Karl Berger“ eintragen läßt, jeden anderen Karl Berger, der für sein ebenda zu betreibendes Geschäft seinen Namen als Firma gebraucht, zur Annahme eines unterscheidenden Firmenzusatzes.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1924 Verlag von Julius Springer · Berlin

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Heinsheimer, K. (1924). a) Die Firma. In: Handels- und Wechselrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 34. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90718-0_4

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