Zusammenfassung
Der Kauf ist heute auch für den Handelsverkehr, der Hauptsache nach, im BGB. geregelt. Das HGB. enthält nur eine kleine Anzahl kaufrechtlicher Sondernormen, deren Tendenz dahin geht, Störungen des Güterumlaufs, wie sie namentlich bei einer Beanstandung der Ware durch den Käufer eintreten, möglichst rasch und schonsam zu erledigen; sie betonen demgemäß überwiegend das Verkäuferinteresse. Diese besonderen Vorschriften gelten jedoch nur für den technisch sogenannten „Handelskauf“, d. h. Käufe und Verkäufe, die Handelsgeschäfte im Sinne des § 343ff. sind und deren Gegenstand in Waren (beweglichen Sachen) oder Wertpapieren besteht, §§ 373, 381 I, vgl. § 11. Ein Kaufvertrag über andere Gegenstände, z. B. Grundstücke, Forderungen, Patente u. dgl, kann zwar ebenfalls Handelsgeschäft sein und untersteht dann den allgemeinen Vorschriften von § 346ff. (s. oben S. 61), beurteilt sich aber nicht nach § 373ff. Andererseits ist nicht erheblich, ob die in Frage stehenden Waren das Grundhandelsgewerbe des als Käufer cider Verkäufer beteiligten Kaufmanns bestimmen; wenn ein Kohlenhändler ein Lastauto kauft oder ein Versicherungsagent seine Schreibmaschine verkauft, so sind das Handelskäufe. Übrigens beziehen sich die wichtigsten der Sondernormen, namentlich diejenigen über die Mängelrüge, auf solche Handelskäufe, die beiderseitige Handelsgeschäfte sind, §§ 377–379.
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Heinsheimer, K. (1924). Handelskauf. In: Handels- und Wechselrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 34. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90718-0_18
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