Zusammenfassung
Der Schutz des neugeborenen Kindes muß in erster Linie sein Leben und in zweiter Linie sein Fortkommen und Gedeihen ins Auge fassen. Das Leben des Neugeborenen wird gegen Angriffe geschützt durch Strafandrohung. Die Anwendung des Strafgesetzes hat aber zur Voraussetzung, daß die Straftat aufgedeckt und nachgewiesen wird. Bei diesen Aufgaben spielt der medizinische Sachverständige von jeher eine wichtige Rolle. Die Inanspruchnahme des medizinischen Sachverständigen rechtfertigt sich aber nur dann, wenn er die in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Möglichkeiten und den Erfahrungsschatz auf dem Gebiet genau kennt. Sonst kann sich — und das muß einmal ausgesprochen werden — die Heranziehung des medizinischen Sachverständigen, der nur über ein Teilwissen verfügt, dahin auswirken, daß er bei an sich einfacheren Fällen durch „wissenschaftliche“ Zweifel auf Grund einer vielleicht nebensächlichen Feststellung oder Unklarheit den Richter in der Rechtsprechung unsicher macht, den Laienrichter gewiß noch viel leichter als den Berufsrichter, GUMMERSBACH hat auf ungerechtfertigte Freisprüche von Kindsmörderinnen mit Recht hingewiesen und die Rolle des Sachverständigen dabei berührt, der zweifellos nicht ganz unbeteiligt war bei einem beträchtlichen Teil seiner Fälle. Mehr denn je muß nach Überwindung allzu individualistischen Denkens der wissenschaftlich arbeitende Sachverständige sein ganzes Gewicht in die Waagschale des richterlichen Ermessens werfen, um eine weitere Abnahme der Freisprüche, besonders derjenigen „mangels Beweises“, zu erzielen.
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Walcher, K. (1941). Einleitung. In: Das Neugeborene in forensischer Hinsicht. Gerichtliche Medizin in Einzeldarstellungen, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-90653-4_1
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