Zusammenfassung
Die Reichsärzteordnung schreibt vor:
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§ 13 (1)
Ein Arzt, der unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft.
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(2)
Dem Arzt stehen seine berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Ebenso wird bestraft, wer nach dem Tode des zur Wahrung des fremden Geheimnisses nach Abs. 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.
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(3)
Der Tätter ist straffrei, wenn ein solches Geheimnis zur Erfüllung einer Rechtspflicht oder sittlichen Pflicht oder sonst zu einem nach gesundem Volksempfinden berechtigten Zweck offenbart und wenn das bedrohte Rechtsgut überwiegt.
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(4)
Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
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© 1955 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Vaternahm, T. (1955). Ärztliche Schweigepflicht. In: Vorschriften und Richtlinien für den Praktiker und Vertrauensarzt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88682-9_24
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