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Die Befolgung des Völkerrechts

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Völkerrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

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Zusammenfassung

Entsprechend dem früher Ausgeführten2 ist als Befolgung von Völkerrecht im weitesten Sinne grundsätzlich jedes menschliche Verhalten zu verstehen, das entweder selbst bereits die Realisierung eines nach einer Völkerrechtsnorm gesollten Seins darstellt, oder welches dazu beiträgt, daß ein völkerrechtlich als gesollt bezeichneter Zustand (Erfolg) eintritt, bzw. daß andere Menschen, über deren Verhalten sich der völkerrechtliche Sollsatz ausspricht, sich so verhalten, wie es vom Völkerrecht geboten ist.

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Referenzen

  1. Vgl. oben S. 420, Anm. 1.

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  2. Vgl. S. 23 ff.

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  3. Vgl. S. 549.

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  4. Vgl. S. 27ff.

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  5. Vgl. S. 540 ff.

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  6. Vgl. S. 555 ff.

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  7. Vgl. S. 77 ff.

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  8. Die Überzeugung von der Unmöglichkeit, auch bei der Führung eines siegreichen Krieges unter modernen Verhältnissen einen ausreichenden Ersatz für die durch den Krieg herbeigeführten Schäden zu erhalten, ist ein praktisch wichtigeres Motiv für die Befolgung des modernen Kriegsverbotes als die dem Angreifer angedrohten Sanktionen.

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  9. Vgl. S. 836f.

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  10. Desgleichen sind Bündnisverträge oft nur eine Warnung gegenüber Dritten, denen mit dem Abschluß des Bündnisvertrages deutlich gemacht werden soll, daß die konkurrierenden Interessen der beiden Verbündeten sie veranlassen würden, einander zu Hilfe zu kommen. Daß das Völkerrecht für den Fall einer Verletzung der Bündnispflicht im Verhältnis zwischen den Verbündeten Unrechtsfolgen vorsieht, spielt aber auch als Motiv für die Erfüllung der Bündnispflicht kaum eine wirksame Rolle; der aus dem Bündnisvertrag Berechtigte hätte praktisch kaum Gelegenheit, diese Unrechtsfolge zu realisieren.

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  11. Umgekehrt gibt es allerdings auch Situationen, in denen Moral und Ethik gegenüber der Verletzung von Völkerrecht neutral bleiben. Das Fehlen einer moralischen Mißbilligung hat auch im Völkerrecht u. U. zur Folge, daß ein mit der Entziehung von Völkerrechtsgütern bedrohtes Verhalten nur als „riskantes Verhalten“ empfunden wird (vgl. oben S. 37). In diesem Sinne wird z. B. meist das „Verbot“ der Versendung von Konterbande nach einem kriegführenden Staat verstanden, zumal da hier eine Sonderregelung der Unrechtsfolgen — des „Risikos“ — in dem Sinne vorliegt, daß nur die Konterbande beschlagnahmt werden darf, aber keine sonstigen Repressalien gegen den Heimatstaat des Versenders angewendet werden dürfen, und dieser nicht sonstwie „bestraft“ werden darf (vgl. S. 505).

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  12. Vgl. oben S. 111.

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  13. Andererseits kann ein lange geübter Völkerrechtssatz, der zunächst als Vertragsrecht nur während der Laufzeit des Vertrages verbindlich war, nach Ablauf dieser Zeit nicht nur weiter „geübt“ werden, sondern als Gewohnheitsrecht weiter gelten, indem zu der fortdauernden Übung die Rechtsüberzeugung davon tritt, daß die Übung auch durch Gewohnheitsrecht geboten sei, vgl. dazu I.C.J. Reports 1952, S. 199.

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  14. Vgl. S. 153. Gelegentlich wird ausdrücklich bestimmt, daß die Nichtbefolgung von Empfehlungen des internationalen Organs, zu denen der Vertrag ermächtigt, nicht als eine Vertragsverletzung zu gelten habe, vgl. art. 69 des Abkommens vom 7. 12. 1944 über internationale Zivilluftfahrt.

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  15. Vgl. S. 520.

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  16. Über diesen Begriff unten S. 886.

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  17. Vgl. S. 920 ff.

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  18. Es ist nicht zu leugnen, daß auch in manchen staatlichen Rechtsordnungen die motivierende Kraft der angedrohten Unrechtsfolgen dadurch geschwächt wird, daß die Wahrscheinlichkeit der Realisierung solcher Unrechtsfolgen aus den verschiedensten Gründen gemindert worden ist; ebenso wie bei denjenigen staatlichen Rechtsordnungen, denen diese Schwäche zeitweise zu eigen ist, nicht gesagt werden kann, daß es sich hier um eine „wesentliche“ Eigenschaft der betreffenden Rechtsordnung handle, deren Wegfall den Staat nicht mehr als identisch erscheinen läßt, so ist auch die „Schwäche“ des Völkerrechts keine im Wesen dieser Rechtsordnung liegende Eigenschaft.

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  19. Der Umstand, daß nicht bei jedem Völkerrechtsbruch die gleiche Wahrscheinlichkeit des Eingreifens aller zur Durchführung von Sanktionen aktiv legitimierten Völkerrechtssubjekte besteht, und daß auch bei einem Eingreifen der aktiv legitimierten Subjekte keineswegs stets die gleiche Wahrscheinlichkeit für die Brechung des Widerstandes des Völkerrechtsverletzers vorhanden ist, wird immer wieder zum Anlaß genommen, um die „Rechtsqualität“ des Völkerrechts zu bestreiten, wie z. B. von Levontin, The myth of international security, 1957. Gemeint ist dabei die Eigenschaft des Völkerrechts als einer Rechtsordnung aus faktisch geltenden Normen. Dies hat nur dann einen Sinn, wenn unter „faktischer Geltung“ mehr verstanden wird als die Tatsache, daß eine abstrakte Norm in der größeren Zahl der Anwendungsfälle befolgt, und daß bei Verletzungen der Norm die Unrechtsfolge „in der Regel“ verwirklicht wird. Auch in nicht wenigen staatlichen Rechtsordnungen zieht eine Rechtsverletzung z. B. durch „prominente“ natürliche oder juristische Personen Unrechtsfolgen nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit nach sich wie eine entsprechende Verletzung durch den „kleinen Mann“. Faktische Geltung von Recht ist nicht identisch mit der gleichmäßig faktischen Geltung, wie sie in einem idealen Rechtsstaat besteht.

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  20. Vgl. art. 3 des Weltweizenabkommens 1956, der von einer „Garantie“ der Exportmenge durch das Exportland spricht. Dem Exportstaat soll es „freistehen“, diese „Garantie“ durch private Verkäufe „oder sonstwie“ zu erfüllen. Etwas anders lauten die Abkommen von 1959 und 1961.

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  21. Über den Sinn dieser „Haftung des Staates“ vgl. unten S. 576 ff.

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  22. Eine bestimmte Terminologie für diejenigen Völkerrechtsnormen, die nur einen von irgendwelchen Menschen herbeizuführenden Erfolg, und diejenigen, welche ein Verhalten ganz bestimmter Menschen als gesollt bezeichnen, hat sich nicht gebildet. Normen der ersten Art werden in dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und das Euratom als “directives” (Richtlinien), im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als “recommendations” bezeichnet, wobei jedenfalls das Wort recommendation hier in einem durchaus ungeläufigen Sinne verwendet wird (vgl. S. 153). Die nicht mit Unrechtsfolgen ausgestatteten normativen Äußerungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (die also den recommendations der UN-Organe entsprechen) bezeichnet der Vertrag als „avis“; die beiden anderen genannten Verträge sprechen hier wieder von „recommendations ou avis“ (Empfehlungen oder Stellungnahmen). Die „in allen Elementen verbindlichen“ und „unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltenden“ „règlements“ (Verordnungen) der beiden neuen Verträge sind ihrerseits überhaupt nichtVölkerrecht,sondern stellen von internationalen Organen geschaffene Bestandteile der staatlichen Rechtsordnung, bzw. der inneren Rechtsordnung der betreffenden Staatengemeinschaft dar; ihre Verletzung zieht daher gar keine völkerrechtlichen Unrechtsfolgen, sondern Entziehungen von Rechtsgütern dieser inneren Rechtsordnung nach sich (vgl. S. 1251f). Dasselbe kann bei den „décisions“ (Entscheidungen) der Fall sein; es kann sich aber hier auch um eine Einzelnorm handeln, deren Verletzung völkerrechtliche Unrechtsfolgen gegen einen Mitgliedstaat auslöst, und die daher als Völkerrechtsnorm anzusehen ist. Die „décisions“ des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl hingegen umfassen neben denselben Anordnungen, die in dem eben dargelegten Sinne von den beiden anderen Verträgen als „Entscheidungen“ bezeichnet werden, auch die „Verordnungen“ im Sinne dieser Verträge.

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  23. Denkbar ist natürlich, daß das Versäumnis des Gesetzgebers durch ein Verfassungsgericht festgestellt und auf diese Weise ein moralisch-politischer Druck zur nachträglichen Erfüllung der Verpflichtung des Gesetzgebers geschaffen wird; denkbar ist auch, daß diejenigen, die durch die Unterlassung einer vom Verfassungsrecht gebotenen gesetzgeberischen Maßnahme geschädigt worden sind, einklagbare Schadensersatzansprüche gegen das Staatsvermögen erhalten.

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  24. Auf dem Boden der rechtstheoretischen Vorstellungen, von denen hier ausgegangen wird (vgl. oben S. 36 ff), muß es unverständlich bleiben, wenn Mosler, Das Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte, 1957, S. 7, offenbar noch unter dem Einfluß des naiven Dualismus, wonach sich das Völkerrecht nur „an die Staaten wendet“, meint, das allgemeine Völkerrecht „enthalte keine Normen“, welche die Menschen „verpflichten“, das allgemeine Völkerrecht ohne Rücksicht auf das staatliche Recht „zu befolgen“, wobei die Fälle, in denen die Einzelperson unmittelbar „Haftungssubjekt“ von Völkerrechtsnormen sei (nämlich dort, wo sie nach Völkerrecht wegen der Verletzung des Völkerrechts durch die Staaten bestraft werden kann), als Ausnahmen bezeichnet werden. Ist aus der Völkerrechtsnorm zu entnehmen, daß ein bestimmtes Verhalten eines bestimmten Menschen als solches „sein soll“, so liegt in dem Gesolltsein des betreffenden Verhaltens notwendig eine „Verpflichtung“ desjenigen, um dessen Verhalten es sich handelt. Solche Normen gibt es auch im allgemeinen Völkerrecht. Ob der mögliche Vollzug irgendwelcher völkerrechtlichen Unrechtsfolgen, die bei einer Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehen sind, sich nachteilig auf die Interessen irgendeines Menschen auswirkt, der damit zum „Adressaten“ dieser Völkerrechtsnorm wird, und ob dieser Adressat die Möglichkeit hat, die Realisierung des völkerrechtlich Gesollten selbst oder durch Einwirkung auf andere zu veranlassen, oder ob sonstige Motive zugunsten der Befolgung des Völkerrechts vorhanden sind, ist eine soziologische, keine normative Fragestellung.

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  25. Diejenigen, welche „den Staat“ als das zur Befolgung von Völkerrecht verpflichtete Rechtssubjekt betrachten, kommen manchmal zu der irrigen Auffassung, daß die Völkerrechtsnorm durch Privatpersonen erst dann befolgbar sei, wenn der Staat Maßnahmen ergriffen hat, um die Völkerrechtsnorm zu erfüllen, d. h. wenn eine Anweisung im staatlichen Recht vorhanden sei, wonach ein Rechtssubjekt des staatlichen Rechts den Inhalt der völkerrechtlichen Verpflichtung zu realisieren habe; diese Auffassung, der Einzelne, gleich ob Staatsorgan oder Privatperson, sei ohne eine solche staatliche Anweisung gar nicht in der Lage, durch eigenes Verhalten auf die Befolgung des Völkerrechts hinzuwirken, selbst wenn das Verhalten gerade dieser Person Gegenstand des völkerrechtlichen Sollens ist, hat ihre Wurzel offenbar in einem staatsautoritären Denken.

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  26. Hat z. B. das Auswärtige Amt eines Staates im Staatshaushalt einen Fonds zur Verfügung, über den es ohne eine Ausgabeanweisung im Gesetz frei verfügen kann, so kann die völkerrechtliche Beitragspflicht zu internationalen Organisationen durch die Regierung völkerrechtlich wirksam erfüllt werden. Ob hieraus zu schließen ist, daß die Regierung ohne Zustimmung des Parlaments dem Satzungsvertrag einer internationalen Organisation beitreten darf, aus dem sich sonstige Verpflichtungen des Staates nicht ergeben, ist eine andere Frage (vgl. S. 200f. u. 469).

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  27. Vgl. aber S. 384.

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  28. Vgl. z. B. art. 49 sowie art. 1 der Genfer Verwundetenkonvention 1949.

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  29. So wahrscheinlich im Fall Schnaebele, WbVR1 II, 491.

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  30. Vgl. S. 546 f.

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  31. Wenn das Völkerrecht eine staatliche Bestrafung von Menschen und zugleich, wie in der Menschenrechtskonvention, ein rechtsstaatliches Verfahren gebietet, ist anzunehmen, daß nur eine auf Grund gültiger Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durchgeführte Bestrafung eine genügende „Erfüllung“ der Völkerrechtspflicht zur Bestrafung ist.

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  32. Vgl. oben S. 161.

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  33. Vgl. S. 937f.

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  34. Vgl. S. 584f.

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  35. In der Wahl dieser „Mittel“ zur Herbeiführung eines Erfolges, für den der Staat nach Völkerrecht haftet, sind die Staaten im allgemeinen frei, wie dies art. 189 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ausdrücklich für die als „directives“ (im deutschen Text „Richtlinien“) bezeichneten Anordnungen supranationaler Organe betont. Denkbar ist indes, daß gerade wenn ein Vertrag nur einen bestimmten Enderfolg gebietet, nicht nationale Organe, sondern internationale Organe die detaillierten Normen des Landesrechts zu schaffen haben (vgl. unten S. 1251 f). Denkbar ist auch, daß eine internationale Organisation für einen bestimmten Erfolg völkerrechtlich haftet, und daß sie zur Erreichung dieses Erfolges in ihrer inneren Rechtsordnung (vgl. S. 1276 ff) wiederum parallele Rechtsnormen erläßt.

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  36. Diese Methode der Setzung parallelen staatlichen Rechts zu völkerrechtlichen Verträgen wird manchmal in den skandinavischen Ländern angewendet. Parallele Normen zum Völkerrecht, ohne Verweisung auf die Verträge, stellen auch die staatlichen Gesetze und Dienstanweisungen über das im Krieg erlaubte oder gebotene Handeln der Staatsorgane dar (vgl. S. 1376, Anm. 1).

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  37. Vgl. § 18 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. Es ist übrigens denkbar, daß eine solche Einzelverweisung auf einzelne Völkerrechtssätze sich im Staat auch als Gewohnheitsrecht bilden kann. Der Boden für eine solche durch die Rechtsprechung geschaffene gewohnheitsrechtliche Verweisung ist allerdings nicht überall in gleicher Weise vorbereitet; wo die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ohnehin weitgehend durch Gewohnheitsrecht geregelt ist, ist auch eine gewohnheitsrechtliche Verweisung auf jeweilige völkerrechtliche Vorschriften über Begrenzungen der Zuständigkeit relativ leicht. Indem Verletzungen nichtschweizerischer Gebietshoheit, insbesondere ddurch „unerlaubte“ Vornahme von Amtshandlungen (seitens schweizerischer Amtsträger) in art. 299 des schweizerischen Strafgesetzbuches als strafbar erklärt werden, wird das Völkerrecht über die Gebietshoheit implizite zu schweizerischem staatlichen Recht erklärt; dasselbe gilt natürlich auch, wenn die Verletzung Schweizer Gebietshoheit durch ausländische Staatsorgane unter Strafe gestellt wird (vgl. S. 543).

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  38. In Frankreich wird, damit ein nicht auf Grund eines Gesetzes zu ratifizierender oder zu billigender Vertrag von den Gerichten angewendet werden kann, gefordert, daß er durch Dekret des Präsidenten „gebilligt“ worden ist. Dieses Dekret ordnet in der Regel zugleich die Publikation des Vertrages an (vgl. art. 55 der Verfassung von 1958).

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  39. Oder einen Beschluß eines internationalen Organs; vgl. das saarländische Gesetz vom 12. 12. 1955, durch welches die vom Rat der Westeuropäischen Union beschlossenen Bestimmungen über das internationale Gericht im Saargebiet „mit Gesetzeskraft eingeführt wurden“. Durch Bundesratsbeschluß vom 22. 12. 1933 wurde das von einem Schiedsorgan aufgestellte Reglement für die Einfuhr aus den Genfer Freizonen nach der Schweiz dort innerstaatlich in Kraft gesetzt.

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  40. So, wenn ein Gesetz die „Zustimmung“ zum Abschluß bestimmter Verträge (z. B. von Handelsverträgen) vorweg erteilt. Der völkerrechtliche Vertrag, der jeweils dadurch zustandegekommen ist, daß bei der Einlieferung einer Person zur Strafverfolgung im Inland Bedingungen des ausliefernden Staates angenommen sind (vgl. oben S. 214, Anm. 1), wird durch § 54 des Auslieferungsgesetzes von 1929 generell zu innerstaatlichem Recht erklärt.

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  41. Vgl. oben S. 200. Vorbehalte, welche den im eigentlichen Vertragstext niedergelegten Vertragsinhalt ändern, bedürfen nach dem richtig verstandenen Recht der meisten Staaten nicht nur der Zustimmung desjenigen Organs, ohne dessen Zustimmung der Vertrag nicht abgeschlossen werden darf, sondern müssen auch zu innerstaatlichem Recht erklärt und publiziert werden, um im Staat wirksam zu sein. Die Erlaubnis des völkerrechtlichen Vertrages zu einseitigen Vorbehalten durch die Signatarstaaten (vgl. oben S. 216) in Verbindung mit einem Zustimmungsgesetz bedeutet wohl nicht, daß die Regierung allein innerstaatlich die Befugnis hat, solche Vorbehalte abzugeben und zugleich durch einfache Bekanntmachung innerstaatlich verbindlich zu machen. Bedenklich war daher das Verfahren bei der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Bundesrepublik (vgl. BGBl. 1954 II 14), soweit die Vorbehalte den Vertrag beeinflußten.

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  42. Eine präzise Formulierung dieses Inhalts ist z. B. in Italien üblich, wo das Mantelgesetz (die Mantelverordnung) zu dem Staatsvertrag bestimmt, daß die Vorschriften des Vertrages im Staat „in vollem Umfang zu vollziehen“ seien. In Deutschland spricht das Mantelgesetz zumeist nur die Zustimmung des gesetzgebenden Organs zum Vertragsabschluß aus und bestimmt den Tag des „Inkrafttretens“ dieses Gesetzes. Bei Regierungsabkommen, zu deren Abschluß keine Zustimmung des Gesetzgebers notwendig ist, erfolgt oft nur eine „Bekanntmachung“ des Textes des Abkommens durch die Regierung. Die irische Verfassung von 1937 (art. 29) unterscheidet deutlich die „Zustimmung“ des Parlaments zum Abschluß bestimmter Verträge und die eigentlichen gesetzgeberischen Funktionen des Parlaments bei der Bildung von innerstaatlichem Recht zwecks Durchführung eines Vertrages.

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  43. Dieser Zeitpunkt deckt sich meist nicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mantelgesetzes.

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  44. In Frankreich unterscheidet man unter diesem Gesichtspunkt die „validité internationale“ von der „validité constitutionelle“ (vgl. z. B. Dehaussy, Clunet 87 (1960) 708).

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  45. So wird Vertragsrecht in Österreich automatisch zu staatlichem Recht, politische und gesetzesändernde Verträge allerdings erst dann, wenn die „Genehmigung“ des Nationalrates zum Abschluß erteilt ist, vgl. ObGH 4.2. 1960, Slg. no. 15. Nach art. 6 Abs. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten gelten die vom Präsidenten mit Zustimmung des Senats abgeschlossenen Verträge (treaties) automatisch als “supreme law of the land”, obwohl die Zustimmung des Repräsentantenhauses und die Form des Bundesgesetzes fehlen kann und meist fehlt. Aber auch bezüglich der executive agreements, die der Präsident nach Verfassungsgewohnheitsrecht auch ohne eine besondere gesetzliche Ermächtigung und jedenfalls ohne Einholung der Zustimmung des Senats abschließt, wird von der Rechtsprechung angenommen, daß sie sich im innerstaatlichen Recht auswirken können. Die Verfassungen anderer Staaten bestimmen, daß für bestimmte Vertragsarten die Zustimmung (d. h. Ermächtigung zur Abgabe der Ratifikationserklärung) in der vorgeschriebenen Form erforderlich ist, daß aber alle in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren abgeschlossenen Verträge als solche die Bürger nach Publikation binden, während für die nicht publizierten, aber in dem verfassungsmäßigen Verfahren abgeschlossenen Verträge wohl unterstellt wird, daß sie jedenfalls diejenigen Staatsorgane binden, denen sie bekannt sind; in diesem Sinne etwa art. 26 und 27 (1) der französischen Verfassung von 1946, art. 65 der niederländischen Verfassung in Verbindung mit art. 61 und 62. Es scheint so zu sein, als ob gerade diejenigen Länder mit parlamentarischem System, welche die Vertretungsbefugnis des Staatshauptes nach außen nicht durch das Erfordernis der Zustimmung des Gesetzgebers zum bindenden Vertragsabschluß einschränken, keine automatische Bildung von parallelem Landesrecht zu Verträgen kennen; das parallele Landesrecht muß hier nach dem Vertragsschluß durch den zuständigen innerstaatlichen Gesetzgeber speziell erlassen werden. Obwohl Verträge über Gebietserwerb besonders weitgehende Folgen in bezug auf das innerstaatliche Recht des annektierenden Staates haben, wird aber hier gelegentlich angenommen, daß die Erweiterung des Staatsgebietes für die Zwecke des innerstaatlichen Rechts erfolge, auch ohne daß der Erwerbsvertrag vom Parlament zu innerstaatlichem Recht erklärt worden ist. In Union of India vs. Manmull Jain, A.I.R. 1954 Cal. 615, war die Streitfrage, ob der Erwerb von Chandernagore durch Indien auf Grund eines nicht dem indischen Parlament vorgelegten Vertrages innerstaatlich wirksam sei, als Vorfrage für die Frage der Zuständigkeit zum Erlaß einer Verordnung für dieses Gebiet zu entscheiden. Das Gericht meint, selbst wenn der Vertragsschluß durch Gesetz hätte gebilligt werden müssen, mache die völkerrechtlich gültige Zession Chandernagore zu einem Bestandteil des indischen Staatsgebietes im Sinne einer Verfasssungsbestimmung, die sich auf das „Staatsgebiet“ bezieht.

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  46. Nach der holländischen Verfassung von 1922 bedurften nur solche Staatsverträge, die in der Form eines in einem Dokument niedergelegten Vertrages abgeschlossen worden waren, der Zustimmung des Gesetzgebers. Abkommen, die in der Form eines Notenwechsels zustandegekommen waren, wurden auch ohne Mitwirkung des Parlaments innerstaatliches Recht (vgl. Hooge Raad 10.12.1954, N. J. 1956 No. 240).

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  47. Neuere Verfassungen nennen neben den Verträgen auch Beschlüsse internationaler Organe als die wichtigste Art von sekundärem Völkerrecht, das in demselben Verfahren wie völkerrechtliches Vertragsrecht zu innerstaatlichem Recht erklärt werden kann, vgl. art. 67 der niederländischen Verfassung 1954, art. 108 der Verfassung von Pakistan.

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  48. Vgl. art. 25 des Grundgesetzes der Bundesrepublik; art. 10 der italienischen Verfassung von 1947. Nicht wenige Staaten (z. B. Norwegen) haben einen ungeschriebenen Satz im Range des Gesetzesrechts, wonach das allgemeine Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des innerstaatlichen Rechts zu gelten hat. Rezeption des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts (einschließlich der Kodifikationsverträge) ohne ausdrückliche Verfassungsbestimmung nimmt Cass. Rom 22. 3. 1950, Ann. Dir. Int. 1950, 204, für das italienische Recht vor 1949 an.

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  49. Am weitesten in der globalen „Transformation“ von Völkerrecht in innerstaatliches Recht geht wohl das Recht der Schweiz, wo sowohl die Sätze des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts, als auch die in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren von den zuständigen Bundesinstanzen genehmigten Verträge, aber auch sonstiges für die Schweiz verbindliches Völkerrecht automatisch als innerstaatliches Recht gilt, wenn auch die Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger von der Publikation abhängt; dies ist nicht ausdrücklich in der Bundesverfassung niedergelegt, sondern Verfassungsgewohnheitsrecht (vgl. Guggenheim I34f.).

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  50. So in England, wo der im Text formulierte Satz durch Blackstone, Commentaries on the laws of England, IV ch. 5, als Satz des common law bezeichnet wurde. Daß Verträge durch die Gerichte erst angewendet werden dürfen, wenn sie durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zu staatlichem Recht deklariert worden sind, ist ständige Rechtsprechung in England und Kanada, vgl. Walker vs. Baird, [1892] A.C. 491; Re Arrow River & Tributaries Slide & Boom Co. (Sup. Ct. Canada), [1932] 2 DLR 250. Da die Europäische Menschenrechtskonvention in England nicht durch Parlamentsgesetz gebilligt worden ist, können trotz Ratifikation der Konvention Ansprüche gegen Staatsorgane vor englischen Gerichten nicht auf die Konvention gestützt werden. Ob eine gewohnheitsrechtliche Verweisung besteht, die allen Staatsorganen, soweit ihr Handeln nicht durch Vorschriften in staatlichen Rechtsquellen bestimmt, also ihrem freien Ermessen überlassen ist, aufgibt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Völkerrechtsnormen zu befolgen, für die der betreffende Staat haftet, soweit sie diesen Organen irgendwie bekannt geworden sind, darüber vgl. unten S. 488.

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  51. Vgl. S. 77 in Verb. mit S. 36.

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  52. Vgl. z. B. art. 6 des Gesetzes der Bundesrepublik vom 21. 3. 1956 betreffend das internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954. Nicht selten vergißt der Gesetzgeber bei Erlaß des Mantelgesetzes die Notwendigkeit einer landesrechtlichen Sanktion für die parallelen Rechtssätze und holt dies später nach; Strafbestimmungen gegen die Verletzung der Überfischungs-Konvention vom 5.4. 1946 durch deutsche Fischer enthält das Bundesgesetz vom 22. 12. 1959, nachdem das Bundesgesetz vom 28.4. 1954 sich auf die Umwandlung der Verbotsnormen der Konvention in leges imperfectae beschränkt hatte. Da die Bestrafung von Verstößen gegen die Konvention über Völkermord in art. V nur als Programmsatz vorgeschrieben ist, wurde in der Bundesrepublik § 220a StGB neu geschaffen; die meisten Tatbestände des § 220 a StGB wurden aber schon vorher durch andere Bestimmungen des StGB erfaßt. Verletzungen fremder Gebietshoheit, insbesondere durch „unerlaubte“ Vornahme von Amtshandlungen auf fremdem Staatsgebiet, sind nach art. 299 des schweizerischen Strafgesetzbuchs strafbar.

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  53. Vgl. unten S. 455. Der Euratomvertrag bestimmt, daß Verletzungen der von der Gemeinschaft aufgestellten Geheimhaltungsverpflichtungen durch Bürger der Mitgliedstaaten von diesen nach denselben Bestimmungen bestraft werden müssen, die in ihrem Recht auf sonstigen Geheimnisverrat anwendbar sind, vgl. art. 194. Das deutsch-dänische Abkommen vom 29.5.1958 betreffend die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde setzt selbst die Höhe der Geldstrafen für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Abkommens fest.

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  54. Vgl. § 823 Abs. 2 BGB.

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  55. Handelt es sich dabei um Privatrechtssubjekte, so wird die Frage wichtig, ob durch die Verweisung alle in dem Vertrag enthaltenen Normen über das Verhalten von Privatrechtssubjekten zu parallelem staatlichen Recht werden sollen oder nur diejenigen, für die der betreffende Staat selbst völkerrechtlich haftet (vgl. unten S. 468).

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  56. Werden durch eine Verfassungsbestimmung sämtliche Verträge zu innerstaatlichem Recht deklariert, so kann auch die Einführung einer besonderen, der Beschwerde wegen Verfassungsverletzung nachgebildeten staatsrechtlichen Beschwerde wegen Vertragsverletzung bei einem obersten Gericht gegen jeden vertragswidrigen Staatsakt (so die staatsrechtliche Beschwerde gegen Vertragsverletzungen in der Schweiz, vgl. S. 829), in Verbindung mit einem staatsrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung der Entscheidungen des obersten Gerichts, eine generalklauselhafte Sanktion darstellen. Sieht ein völkerrechtlicher Vertrag vor, daß ein Staatsorgan in bestimmter Weise auf andere Organe desselben Staates einwirken soll, so ist kaum anzunehmen, daß hierzu eine mit staatlichen Unrechtsfolgen ausgestattete parallele Verpflichtung des staatlichen Rechts entstehen soll, wenn der Vertrag irgendwie zu staatlichem Recht deklariert wird; so bei der nicht seltenen Vertragsklausel, daß die Regierung eines Staates sich beim Parlament für die Billigung des betreffenden Vertrages einsetzen soll (vgl. oben S. 282). Die Verpflichtung „des Staates“, dafür zu sorgen, daß ein Vertrag binnen bestimmter Zeit dem verfassungsmäßig zuständigen Organ zur Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme vorgelegt wird, wie sie sich ebenfalls häufig in Verträgen findet — vgl. etwa art. 19 Ziff. 5 (b) der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation — kann zu einer staatsrechtlichen Verpflichtung der Regierung werden, bei deren Verletzung vielleicht sogar Klage vor einem Verfassungsgericht oder ein Mißtrauensvotum denkbar wären.

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  57. Vgl. S. 457f.

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  58. Vgl. dazu S. 452, Anm. 1.

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  59. Vgl. ObGH Wien 20.2. 1952, Evid. Bl. no. 137/52. Manchmal wird aus der Wortfassung eines Vertrages, wonach z. B. ein Staat eine bestimmte Verpflichtung gegenüber Privatpersonen „übernehmen“ soll, geschlossen, daß diese Übernahme nicht durch das Mantelgesetz zum Vertrag vor sich geht, sondern durch eine spezielle Maßnahme erfolgen müsse (vgl. z. B. ObGH Wien 9. 7. 1931, Rspr. 1931, 241).

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  60. Umgekehrt ist die Vollziehung des parallelen Landesrechts, wenn die Durchführung der völkerrechtlichen Verpflichtung von einem Antrag eines anderen Staates oder eines internationalen Organs abhängt, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs Karlsruhe nicht von diesem Antrag abhängig, vgl. Entscheidung vom 1.2.1962, MDR 1962, 492 (Antrag auf strafrechtliche Verfolgung von Geheimnisverrat nach art. 194 des Euratom-Vertrages).

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  61. Vgl. die Schadensersatzverpflichtungen der Bundesrepublik aus „äußerer Restitution“ im fünften Teil des Überleitungsvertrages in der Fassung vom 23. 10. 1954, sowie ObGH Wien 4.2. 1960, Slg. no. 15/1960.

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  62. Die Verpflichtung des Staates durch das allgemeine Völkergewohnheitsrecht, völkerrechtswidrig geschädigten Ausländern Ersatz fürVermögensschäden zu leisten, wird nicht dadurch zu einer im Staat einklagbaren Verpflichtung, daß das allgemeine Völkerrecht zum Bestandteil des staatlichen Rechts erklärt wird (vgl. unten S. 645). Eine haushaltsgesetzliche Ermächtigung reicht andererseits nicht aus, wenn eine vertragliche Zahlungsverpflichtung nicht zu innerstaatlichem Recht deklariert worden ist: Cass. Brüssel 25. 11. 1955, Pas. 1956, I, 285, verneint eine einklagbare Verpflichtung des belgischen Fiskus zu Geldleistungen, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag, der diese Leistungen vorsieht, nicht mit der Zustimmung der belgischen gesetzgebenden Organe zu innerstaatlichem Recht geworden ist; die Bereitstellung von Mitteln für solche Leistungen im Staatshaushalt genügt nicht. Vgl. auch ObGH Wien 20.2. 1952, S. 451, Anm. 2. Ein vertragliches Versprechen des Heimatstaates, ein mögliches völkerrechtliches Schutzrecht (vgl. S. 594 ff.) nicht auszuüben — vgl. art. 24 Abs. 2 des Vertrages vom 27. 11. 1961 zwischen Österreich und der Bundesrepublik —, läßt allein Ansprüche aus dem parallelen staatlichen Recht nicht untergehen.

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  63. Dieses Problem wird akut, wenn zum Abschluß eines Vertrages nicht die Zustimmung desjenigen Organs erforderlich ist, welches nach der Verfassung die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Geldmittel zu bewilligen hat; obwohl in den Vereinigten Staaten Verträge durch Präsident und Senat allein zustande kommen können, wird dennoch vielfach vorher die Zustimmung des Repräsentantenhauses eingeholt, wenn die Durchführung des Vertrages Staatsausgaben erforderlich macht.

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  64. Vgl. S. 435.

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  65. Vgl. oben S. 438, Anm. 2. Wenn sec. 38 des Abkommens über die Vorrechte der Internationalen Atomenergiebehörde erklärt, „es verstehe sich“, daß ein beitretender Staat nach seinem eigenen Recht in der Lage sei, das Abkommen zu erfüllen, so liegt darin vielleicht die Verpflichtung versteckt, spätestens beim Beitritt entsprechendes Landesrecht zu schaffen.

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  66. Aus der Fassung vieler Verträge läßt sich nicht leicht erkennen, ob der Vertrag selbst schon ein bestimmtes menschliches Verhalten unter völkerrechtlicher Haftung des Staates gebieten (verbieten) und zugleich den Staat zur Bildung entsprechender paralleler Vorschriften anhalten will, oder ob nur ein Gebot zur Schaffung landesrechtlicher Gebote (Verbote) anzunehmen ist. Bezieht sich die betreffende Vertragsnorm auf das Verhalten von Staatsorganen, so wird man im allgemeinen das erstere anzunehmen haben, bezieht sich die Völkerrechtsnorm auf das Verhalten von Privatpersonen, das letztere.

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  67. Über die Verpflichtung zum Vollzug des Vertrages unter Unterlassung vertragswidriger Maßnahmen hinaus fordert z. B. art. 192 des Euratomvertrages von den Signataren, daß sie keine Maßnahmen treffen, also insbesondere keine innerstaatlichen Rechtssätze haben dürfen, welche die Verwirklichung der Vertragsziele gefährden könnten. Präziser art. 86 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. C.P.J.I. Ser. B No. 10, S. 20, nimmt eine Verpflichtung zur Einführung von staatlichem Recht an, soweit dies zur Durchführung derjenigen völkerrechtlichen Pflichten „notwendig ist“, für die der betreffende Staat haftet.

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  68. Im Zusammenhang hiermit ist zuvor die Frage zu klären, ob ein Vertrag, der für eine bestimmte Materie eine bestimmte Regelung als landesrechtliche Regelung vorschreibt, damit eine abschließende Regelung geben wollte, oder ob der Vertrag nicht ausdrücklich geregelte Punkte der betreffenden Materien dem staatlichen Gesetzgeber zur freien Regelung überlassen wollte; eine Auslegungsvorschrift hierfür z. B. in art. 26 des Statuts des Weltpostvereins. Ferner ist es möglich, daß der Vertrag ausdrücklich oder seinem Sinne nach Regelungen, die in bestimmter Richtung von der im Vertrag gebotenen Regelung abweichen, zuläßt, so z. B. wenn die Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Bestimmungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, grundsätzlich zuläßt, vgl. art. 19 Abs. 8 der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation.

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  69. Der programmatische Charakter der Anweisungen der einheitlichen Opiumkonvention 1961 für die strafrechtliche Verfolgung von vertragswidrigen Handlungen in den Mitgliedstaaten wird betont durch die Bestimmung (art. 36 Abs. 4), daß Handlungen grundsätzlich nur gemäß dem staatlichen Recht der Vertragsstaaten als strafbar bezeichnet werden dürfen; zweifelhaft ist, ob art. 36 Abs. 2, welcher Details der strafrechtlichen Verfolgung regelt, self-executing ist. Eines Vollzuges im Detail bedarf wohl auch die obenerwähnte Bestimmung des art. 192 des Euratomvertrages; niemand kann einem staatlichen Gesetz ohne weiteres ansehen, ob es zu einem bestimmten Zeitpunkt die “Verwirklichung der Vertragsziele gefährdet” und deshalb vertragswidrig ist.

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  70. Über die in der UN-Charta enthaltenen Programmsätze für die Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte vgl. Sei Fujii vs. California, 38 Cal. 2d 718; 242 Pac. 2d 617; Rice vs. Sioux City Memorial Park Cemetery (1953), 245 Iowa 147; 60 NW (2d) 110.

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  71. Zweifelhaft kann es sein, welche Konsequenzen die Verweisung im staatlichen Recht auf einen Vertrag hat, welcher eine bisher bestehende völkerrechtliche Bindung (Gebotensein oder Verbotensein) von innerstaatlichem Recht aufhebt. Es hängt dies wohl davon ab, ob die bisherige dem Völkerrecht entsprechende Regelung im Staat die Normalregelung war — dann bleibt sie durch die Beseitigung der völkerrechtlichen Bindung unberührt —, oder ob es sich um eine Durchbrechung einer damit im Widerspruch stehenden subsidiären Regelung des staatlichen Rechts handelte; im letzten Fall ist wohl anzunehmen, daß die Verweisung auf den die Bindung beseitigenden Völkerrechtssatz bedeutet, daß das staatliche Recht hiervon auch sofort Gebrauch machen, d. h. die Durchbrechung seiner allgemeinen Regelung beseitigen will. Entsprechendes gilt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag in einer allgemeinen Regel bestimmte Inhalte des staatlichen Rechts verbietet und dann für einen Sonderfall eine Befreiung von diesem Verbot regelt. Entspricht das staatliche Recht bereits der allgemeinen Regel, so bedeutet der Vollzug des Vertrages durch Verweisung nicht, daß diejenigen Bestimmungen des staatlichen Rechts beseitigt werden, die der Staat gemäß der Spezialvorschrift im Vertrag beseitigen dürfte; unnötig war daher der Vorbehalt der Bundesrepublik bei der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention zu art. 7 Abs. 2 dieser Konvention (vgl. BGB1. 1954 II 14). Erlaubt ein Vertrag den Organen eines Staates die Ausübung bestimmter Funktionen, die normalerweise völkerrechtlich verboten wäre, und wird in einem innerstaatlichen Gesetz auf den Vertrag verwiesen, so bedeutet dies noch nicht ohne weiteres, daß den betreffenden Organen die Ausübung dieser Funktionen auch innerstaatlich erlaubt oder gar geboten wäre. Damit die Verweisung auf den Konsularvertrag nicht zu Zweifeln darüber Anlaß gibt, ob die Konsuln diejenigen Akte, deren Vornahme ihnen nach dem Vertrag erlaubt ist, auch in Ausübung einer Verpflichtung unter dem Recht des Entsendestaates vornehmen müissen, bestimmt z. B. der Konsularvertrag vom 30.7.1956 zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik (vgl. art. 39), daß es Sache des Entsendestaates bleibt zu bestimmen, in welchem Umfang seine Konsuln von den vertraglich vorgesehenen Befugnissen zu Amtsakten Gebrauch machen sollen. Andere Gesichtspunkte gelten wohl, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag einem Staat privatrechtliche Berechtigungen, die auf der eigenen staatlichen Rechtsordnung dieses Staates beruhen, und die bisher Ausländern zustanden, “überträgt”; obwohl hierin meist keine völkerrechtliche Verpflichtung des durch die Übertragung begünstigten Staates liegt, sich als Inhaber der betreffenden Berechtigungen zu betrachten, sondern nur die Beseitigung der völkerrechtlichen Hemmungen, die einem solchen Verhalten bisher entgegenstanden, ist die Verweisung des staatlichen Rechts auf die vertragliche Bestimmung über eine solche Übertragung von Privatrechten meist wohl so zu verstehen, daß der Staat nunmehr auch in seinem eigenen staatlichen Recht als Inhaber dieser Berechtigungen gelten will. Weil indes eine solche Vertragsbestimmung nur die völkerrechtliche Erlaubnis zur Enteignung von Privatrechten ausspricht, kann der Gebrauch dieser Ermächtigung im staatlichen Recht unter Umständen auf verfassungsrechtliche Hemmnisse (Verbot der entschädigungslosen Enteignung) stoßen. Es ist dies vom BGH in der Entscheidung vom 14. 12. 1955, NJW 1956, 343 (vgl. S. 476, Anm. 2) nicht beachtet worden. Überträgt der Staat A Eigentum, das er selbst auf dem Gebiet des Staates B besitzt, an den Fiskus des Staates B, so ist die Übertragung gültig, wenn sie entweder den Formen des Privatrechts von B genügt, oder wenn der als Privatrechtsgeschäft formnichtige Vertrag in Gesetzesrecht des Staates B umgewandelt wird. Bedenklich war es jedoch wohl, wenn der Supreme Court der Vereinigten Staaten ein executive agreement als ausreichend betrachtete, um in den Vereinigten Staaten belegene Vermögenswerte, welche Sowjetrußland in seinem Recht als ihren früheren Eigentümern zugunsten des sowjetischen Staates enteignet ansah, auf die Vereinigten Staaten zu übertragen (sogenannte Litwinow assignments), vgl. US vs. Belmont, 301 US 324; US vs. Pink, 315 US 203. Wenn auch das assignment selbst gültig gewesen sein sollte, so durfte doch ein executive agreement nach amerikanischem Verfassungsrecht nicht verwendet werden, um die Vereinigten Staaten zu verpflichten, privatrechtliche Berechtigungen, die das staatliche (und zwar das gliedstaatliche) Recht der Vereinigten Staaten geschaffen hatte, rückwirkend zugunsten des sowjetischen Fiskus zu enteignen; sollte das agreement dennoch völkerrechtlich bindend gewesen sein, so durfte es innerstaatlich kaum entgegen der Verfassung vollzogen werden.

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  72. Nur für eine politisch-soziologische Betrachtungsweise ist es von Interesse, daß die parlamentarischen Gesetzgebungsorgane, welche mit der Zustimmung zum Vertragsschluß zugleich paralleles Landesrecht schaffen, oder eine Rechtssetzungsanweisung des Vertrages vollziehen, praktisch oft nur die Möglichkeit haben, sich zwischen unveränderter Annahme oder gänzlicher Ablehnung des Vorschlages der Regierung zum Mantelgesetz zu entscheiden. Ob es anderseits möglich ist, daß die Gesetzgebungsorgane die Exekutive veranlassen, Vorbehalte, die sich auf den Vertragsinhalt beziehen, bei der Ratifikation anzubringen — womit das Inkrafttreten des Vertrages in Frage gestellt wird, wenn die anderen Signatare derartige Vorbehalte billigen müssen und es nicht tun —, hängt von der Verfassungslage in jedem einzelnen Staat ab. Jedenfalls kann die Legislative bei der Schaffung von innerstaatlichem Recht auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages durch die Exekutive weit stärker unter Druck gesetzt werden als bei sonstigem innerstaatlichen Recht.

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  73. Vgl. dazu US vs. Rauscher, 119 US 407.

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  74. Richtiger ist es, nur eine Suspendierung des völkerrechtswidrigen staatlichen Rechts anzunehmen, wenn die auf das Völkerrecht verweisende Vorschrift nur so lange völkerrechtsgemäßes staatliches Recht schaffen will, wie der Völkerrechtssatz selbst in Geltung steht.

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  75. So erklärt es sich, daß in manchen Staaten die völkerrechtlichen Bestimmungen über die Immunität der Diplomaten, die j a Verbote des Bestehens solcher staatlichen Rechtsnormen sind, welche Diplomaten zum Erscheinen vor Gericht zwingen oder Zwangsvollstreckung gegen sie zulassen würden, als Beschränkungen des innerstaatlichen Rechts über die Betätigung der Justizorgane beachtet werden, ohne daß gesetzliche Bestimmungen dieser Art, bzw. eine ausdrückliche Bezugnahme der Verfahrensgesetze auf das Völkerrecht, nachweisbar sind.

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  76. Denkbar ist auch, daß der Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages, soweit er die Rechtsverhältnisse zwischen einem Staat und einer Privatperson regeln will, durch einen privat- oder verwaltungsrechtlichen Vertrag des staatlichen Rechts zwischen dem Staat und der betreffenden Privatperson übernommen und auf diese Weise Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung wird. So war es wohl beim Danzigpolnischen Beamtenabkommen, von welchem der Ständige Internationale Gerichtshof allerdings in einem Gutachten annahm, daß es einfach deshalb Bestandteil des polnischen Rechts geworden sei und subjektive Rechte der im Dienst der polnischen Eisenbahn stehenden Danziger Beamten geschaffen habe, weil dies die Absicht des Staatsvertrages gewesen sei. Selbst wenn aber Polen das Abkommen vertragswidrig nicht zum Bestandteil des polnischen Rechts gemacht hätte, waren die Danziger Gerichte — was die entscheidende Frage für jenes Gutachten war — befugt, in Streitigkeiten zwischen den Beamten und der polnischen Eisenbahnverwaltung als polnisches Recht diejenigen Bestimmungen anzuwenden, die das polnische Recht nach dem Vertrag enthalten mußte (vgl. C.P.J.I. Ser. B No. 15, und unten S. 652 f.).

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  77. Hat ein Staat die programmatische Verpflichtung zur Einrichtung von Konfessionsschulen übernommen, bedarf es aber noch näherer Bestimmungen darüber, für welche Mindestzahl von Kindern und in welchem Verfahren die Konfessionsschulen einzurichten sind, so werden nicht etwa die bestehenden Vorschriften der Schulgesetzgebung, die diesem Programm nicht genügen, ungültig, wenn der Vertrag zu staatlichem Recht deklariert wird. Ebenso ist es, wenn nach einem zu Landesrecht erklärten Vertrag eine bislang durch Vorschriften nationaler Rechtssetzungsorgane geregelte Materie in Zukunft durch Vorschriften eines internationalen Organs geregelt sein soll, und wenn diese Vorschriften noch nicht ergangen sind, vgl. Ex parte Dove, (1925) 49 Fed. 2d, 816.

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  78. Unter Umständen wird auch dann, wenn das Völkerrecht ganz bestimmte Inhalte des staatlichen Rechts mißbilligen will, nicht die Einführung und In-Geltung-Haltung solcher Bestimmungen verboten, sondern nur ein programmatisches Gebot einer entsprechenden Gesetzgebungspolitik ausgesprochen. So bestimmt die Konvention No. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation zwar die als Diskriminierung unzulässigen Differenzierungskriterien des Arbeitsrechts sehr deutlich, verpflichtet aber in art. 2 die Signatare nur dazu, “to declare and pursue any national policy designed to promote by methods appropriate to national conditions and practice equality of opportunity and treatment in respect of employment and competition with a view to eliminating any discrimination in respect thereof”.

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  79. Auch bei völkerrechtlichen Geboten, die sich auf das Verhältnis zwischen den einzelnen Sätzen des staatlichen Rechts beziehen, macht sich der Unterschied zwischen solchen Geboten bemerkbar, die sell-executing sind, und solchen, die es nicht sind. Ob sie es sind, hängt dabei vom Stand des staatlichen Rechts ab: Gebietet ein Vertrag, daß der Staat für alle Bürger dasselbe Eherecht ohne Unterschied der Konfession haben soll, so werden mit der Verweisung auf den Vertrag automatisch Sondereherechte für bestimmte Konfessionen beseitigt, wenn das staatliche Recht bereits ein subsidiär geltendes allgemeines Eherecht hat. Kennt aber das betreffende staatliche Recht überhaupt nur differenzierte Eherechte für die einzelnen Konfessionen, so muß der Staat zum Vollzug des vertraglichen Gebotes erst ein allgemeines Ehegesetz neu erlassen.

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  80. Eine Reihe von Entscheidungen in England und Indien, beginnend mit der Privy Council Entscheidung Cook vs. Sprigg, [1899] A.C. 572, erklärt, daß der Einzelne keinen Anspruch auf Rechtsschutz seiner bestehenden Rechte durch den Staat habe, der das Gebiet annektiert, in welchem sich diese Rechte auswirken, und zwar auch dann nicht, wenn eine Regel des allgemeinen Völkerrechts oder ein Vertrag den Staat zur Respektierung dieser Rechte verpflichte. Es erklärt sich dies daraus, daß in keinem dieser Fälle der Vertrag durch Gesetz zu innerstaatlichem Recht erklärt worden war, und daß die einschlägige Regel des Völkergewohnheitsrechts nur einen Programmsatz darstellt (vgl. S. 1009).

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  81. Vgl. oben S. 448, Anm. 1. Bei Schäden durch Verletzung der supranationalen und nationalen Sicherheitsvorschriften durch Betriebe der Atomindustrie haben die Staaten nach art. 83 Abs. 4 des Euratomvertrages dafür zu sorgen, daß die Schuldigen zu Schadensersatz herangezogen werden; es dürfte dies nur eine nicht als selfexecuting zu betrachtende Programmvorschrift sein. Ist die Einführung vertraglich vorgeschriebenen innerstaatlichen Rechts mit der Verpflichtung zur Schaffung bestimmter (unter Umständen kostspieliger) Einrichtungen verbunden, so ist die Billigung des Vertrages im Staat noch nicht als ein Inkraftsetzen des völkerrechtlich gebotenen staatlichen Rechts zu verstehen. So bezeichnet C. App. Brüssel 4. 11. 1960, Pas. 1960, II, 225, die Verpflichtung der Signatarstaaten der Konvention vom 19.9. 1949 über den Straßenverkehr zu Änderungen der Verkehrszeichen bzw. der an die Verkehrszeichen geknüpften Rechtsfolgen sogar nur als “déclarations d’intention de la part des Gouvernements de conformer leurs législations aux principes” (de la Convention).

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  82. Vgl. S. 447, Anm. 2.

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  83. Völkerrechtlich gebotene Normen über das Gerichtsverfahren sind im allgemeinen gegen Verletzung durch die Gerichte nicht mehr gesichert als die völkerrechtlich ungebundenen Vorschriften über das Verfahren der Gerichte.

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  84. Vgl. oben S. 448.

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  85. Vgl. Hooge Raad 1. 6. 1956, N.J.1958 No. 424, über die Frage, ob art. 1401 des holländischen bürgerlichen Gesetzbuches die Verwendung falscher Herkunftsangaben für Waren, die Holland nach einem französisch-holländischen Vertrag zu verbieten verpflichtet war, erfaßt und mit einem einklagbaren Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz versieht.

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  86. Oder den Raum begrenzen will, in dem das Gesetz unter Anwendung physischer Gewalt seitens der Staatsbehörden vollzogen werden darf (vgl. Cook vs. US (The Mazel Tov), 288 US 102).

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  87. So die Bestimmung des Begriffs “unlauterer Wettbewerb” durch art. 10 bis der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Fassung vom 2.6. 1934. Nicht ganz klar ist es, ob art. 7 des Vertrages über Völkermord eine Teilbestimmung für den Begriff des “politischen Delikts” im staatlichen Auslieferungsrecht zwingend vorschreiben wollte.

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  88. Vgl. art. 8 sec. 2 der Satzung des Weltwährungsfonds.

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  89. Vgl. S. 653 ff.

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  90. Gehört zu den verfassungsrechtlich der Exekutive vorbehaltenen, also nicht durch Gesetz zu beeinflussenden Funktionen der Exekutive auch die Beteiligung an der Völkerrechtsbildung (vgl. oben S. 194), so können auch völkerrechtliche Verbote in bezug auf die Vornahme solcher Akte ohne Verfassungsänderung nicht durch Verweisung in einem einfachen Gesetz zu innerstaatlichen Geboten und Verboten werden. Es ist jedoch denkbar, daß eine allgemeine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Exekutive besteht, den Staat vor Nachteilen durch Nichtbefolgung von Völkerrecht zu bewahren (vgl. S. 488). Dann besteht auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, bei dem Erlaß einseitiger völkerrechtsbildender Akte jene völkerrechtlichen Gebote bzw. Verbote zu beachten. In der Bundesrepublik ist es nicht ausgeschlossen, daß die vom Bundeskanzler zu bestimmenden “Richtlinien der Politik” ihrerseits wieder durch Gesetz und damit auch durch transformierte Verträge gebunden werden können.

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  91. So art. 16 Abs. 1 der österreichischen Verfassung von 1920.

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  92. Vgl. S. 480 ff.

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  93. Wir vermeiden den häufig in diesem Zusammenhang gebrauchten Ausdruck “Transformation” von Völkerrecht in Landesrecht, den Triepel seinerzeit geprägt hat, weil er nicht deutlich genug ist. Unter Transformation versteht Triepel nicht nur die oben im Text genannten Konsequenzen einer förmlichen Verweisung, sondern auch das Durchführungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Programmsatz. Der in Italien heute übliche Ausdruck adattamento paßt meines Erachtens nicht, um die verschiedenartigen Wirkungen der Verweisung bei der Bildung von parallelem Landesrecht und beim Vollzug von völkerrechtlichen Rechtssetzungsanweisungen zu beschreiben.

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  94. Die unbeholfen naive Fassung der art. 25 und 100 Abs. 2 des GG der Bundesrepublik läßt die Problematik dieser Frage nicht deutlich werden. Während art. 25 scheinbar unterstellt, daß jeder Satz des allgemeinen Völkerrechts in Verbindung mit diesem Verfassungssatz unmittelbar Rechtspflichten des innerstaatlichen Rechts hervorbringt, läßt art. 100 das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob dies wirklich der Fall ist. Daß es auch vom staatlichen Recht abhängt, ob für eine Verletzung eines Satzes des allgemeinen Völkerrechts eine Unrechtsfolge des staatlichen Rechts eintritt, und ob eine solche Verletzung in einem Verfahren des staatlichen Rechts feststellbar ist, kommt in den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht zum Ausdruck. Art. 25 GG erfaßt nicht nur völkerrechtliche Verhaltensnormen, zu denen paralleles Landesrecht gebildet werden soll, sondern auch Anweisungen des allgemeinen Völkerrechts über den Inhalt des staatlichen Rechts; soweit diese Anweisungen das staatliche Recht nur ändern würden, “erzeugen” sie streng genommen gar keine Rechte und Pflichten des staatlichen Rechts, sondern ändern nur bestehende Rechtsverhältnisse des staatlichen Rechts ab. Die übliche Gesetzgebungstechnik, einen völkerrechtlichen Vertrag als Ganzes durch Mantelgesetz zu innerstaatlichem Recht zu erklären, bereitet ihrerseits den staatlichen Rechtsanwendungsorganen unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung programmatischer Völkerrechtssätze von den durch das Mantelgesetz vollzogenen präzisen Rechtssetzungsanweisungen; die so geschaffene Rechtsunsicherheit kann möglicherweise sogar mit dem Rechtsstaatsprinzip in Widerspruch treten.

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  95. Der Vertrag wird daher meist ungekürzt als Anhang zum Mantelgesetz im Gesetzblatt zum Abdruck gebracht.

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  96. Wenn das Gesetz vom 21. 3. 1956 (vgl. S. 447, Anm. 2) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vertrages über die Verschmutzung der See durch Tankeröl bestrafen will, so gilt dies, wie aus art. 3 des Vertrages hervorgeht, nur für Schiffe, die in der Bundesrepublik registriert sind. Wird anstelle der Verweisung das gebotene Landesrecht vom staatlichen Gesetzgeber neu formuliert, so beschränkt man sich durchweg auf den Erlaß derjenigen Normen, für die der betreffende Staat haftet; so geschieht es z. B. bei der in Schweden bei der Bildung von parallelem Landesrecht oder der Befolgung völkerrechtlicher Rechtssetzungsgebote gelegentlich verwendeten Gesetzgebungstechnik.

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  97. Denkbar wäre es, daß die Bekanntgabe des Vertrages diejenigen Satze, tur deren Erfüllung völkerrechtlich der andere Staat haftet, als “nachrichtlich” bekanntgegeben kennzeichnen würde. Während die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. 1. 1939 dies auch bezüglich der für die französische und die holländische Rheinstrecke geltenden Vorschriften getan hat, geschah dies nicht mehr in der Verordnung vom 24. 12. 1954, welche die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung “in der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Fassung auf der Bundeswasserstraße Rhein” in Kraft setzte. Trotzdem ist daraus allein nicht zu schließen, daß sich die Bundesrepublik um die Einhaltung der Vorschriften für die nichtdeutschen Rheinstrecken bemühen, also Verstöße hiergegen strafrechtlich verfolgen müßte. Eine nur nachrichtliche Bekanntgabe der Vertragsnormen, für die nur ein anderer Staat haftet, wäre unmöglich, wenn allen Vertragstaaten gleichartige Pflichten durch eine abstrakt formulierte Norm auferlegt sind. Auch die völkerrechtlichen Sätze über Rechte und Pflichten zwischen den Organen einer internationalen Organisation (vgl. S. 338) werden dadurch, daß die Satzung durch Mantelgesetz zu innerstaatlichem Recht erklärt wird, nicht zu Rechten und Pflichten des staatlichen Rechts. Insoweit die Frage nach der richtigen Zusammensetzung und dem richtigen Verfahren eines internationalen Organs Vorfrage für die Gültigkeit einer zu Landesrecht deklarierten Völkerrechtsnorm, bzw. der durch Landesrecht vollzogenen Anweisung eines internationalen Organs über das innerstaatliche Recht ist, dürfte es kaum erforderlich sein, die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen förmlich zu Landesrecht zu deklarieren. Die Erklärung, daß ein Satzungsvertrag einer internationalen Organisation staatliches Recht darstellen solle, kann sicher unterbleiben, wenn der Satzungsvertrag keine sonstigen Normen enthält, zu denen paralleles staatliches Recht geschaffen werden könnte, und wenn der Satzungsvertrag auch keine Rechtssetzungsanweisungen an das staatliche Recht vorsieht; ob die in Gesetzesform erfolgende Zustimmung eines Staatsorgans deshalb zum Beitritt zu der internationalen Organisation erforderlich ist, weil es sich bei ihrer Satzung um einen “politischen Vertrag” handelt, ist eine andere Frage. Die Bundesrepublik ist der Internationalen Arbeitsorganisation am 5. 6. 1951 beigetreten, ohne die Zustimmung des Bundestages in Gesetzesform einzuholen; die Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation ist erst am 22. 3. 1957 durch Bekanntmachung im BGBl. veröffentlicht worden. Hiermit allein ist eine ausreichende innerstaatliche Rechtsgrundlage z. B. nicht gegeben bezüglich der Verpflichtungen der Regierung bei der Bezeichnung der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Internationalen Arbeitskonferenz (art. 3 Abs. 5 der Satzung) und der Anordnungen des art. 39 der Satzung über die Rechtsstellung der Organisation im innerstaatlichen Rechtsverkehr. Das Abkommen betreffend die Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen vom 12. 10. 1955 ist im BGBl. (1959 II 673) als Anhang zu einer Verordnung betreffend die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen zum Abdruck gekommen. Das Abkommen über die Weltgesundheitsorganisation, dem die Bundesrepublik 1951 beigetreten ist, ist überhaupt nicht Gegenstand einer Einführung oder Bekanntmachung im westdeutschen Recht geworden; damit ist auch die vertragliche Verpflichtung, Konventionsentwürfe den zuständigen Organen vorzulegen, nicht staatliches Recht geworden. Andererseits könnten von der Organisation beschlossene Verordnungen für die Bundesrepublik durch Unterlassung des Widerspruchs (art. 22) völkerrechtlich verbindlich werden, ohne daß der Gesetzgeber mitgewirkt hat; dies spricht allerdings dafür, daß schon der Beitritt nicht ohne Zustimmung des Gesetzgebers hätte erfolgen dürfen. Gegenstand einer Transformation in staatliches Recht werden durch Verweisung auf den ganzen Vertrag auch nicht vertragliche Bestimmungen über den Gebietsbestand anderer Staaten; würde man z. B. annehmen, daß der Vertrag insoweit staatliches Recht mit Gesetzesrang geworden sei, so müßten spätere Verträge des fremden Staates mit dritten Staaten, die das Gebiet des fremden Staates erneut ändern, ebenfalls im Forumstaat zu Gesetz erklärt werden, bevor die Gerichte des Forumstaates von der Anwendung der älteren Vertragsbestimmung absehen können.

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  98. Eine weitere Konsequenz dessen, daß völkerrechtliche Sätze, die anderen Staaten völkerrechtliche Pflichten auferlegen, zu innerstaatlichem Recht deklariert werden, ist die, daß auf diese Weise eine Rechtfertigung dafür geschaffen wird, Akte des anderen Staates, die gegen solche Völkerrechtsnormen verstoßen, im Forumstaat nicht zu beachten (vgl. unten S. 649). Unterläßt es der völkerrechtlich haftende Staat, gebotenes Landesrecht in seiner Rechtsordnung zu schaffen, so kann sogar der nicht haftende Staat, wenn seine Gerichte das staatliche Recht des anderen Staates anzuwenden haben, die nicht erlassenen, aber völkerrechtlich gebotenen Regeln zur Anwendung bringen (vgl. P.C.I.J. Ser. B No. 15, oben S. 460, Anm. 2).

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  99. Auch bei der Bildung parallelen innerstaatlichen Rechts zu den Regeln des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts kann die Frage auftauchen, ob damit diejenigen Teile eines Satzes des allgemeinen Völkerrechts, für deren Verletzung andere Staaten passiv legitimiert sind, als Bestandteile des innerstaatlichen Rechts zu gelten haben. So stellt sich etwa die Frage, ob Gesetze des Staates A, mit denen Staatsangehörige des Staates B in völkerrechtswidriger Weise behandelt werden, im Staate C als unanwendbar gelten müssen, weil im Staat C das allgemeine Völkergewohnheitsrecht zu einem über der Gesetzgebung stehenden höheren innerstaatlichen Recht erklärt worden ist. Wenn es als ausgeschlossen zu gelten hat, daß ein Staat einen Vertrag, an dem er selbst nicht als Signatar beteiligt ist, und auf den auch kein von ihm abgeschlossener Vertrag verweist, durch Mantelgesetz zu innerstaatlichem Recht erklärt, so dürfte anzunehmen sein, daß auch das allgemeine Völkergewohnheitsrecht, insoweit sich dessen Normen nur im Verhältnis zwischen anderen Staaten auswirken, nicht durch eine Verweisung wie die des art. 25 GG zu innerstaatlichem Recht wird. Die Frage ist erörtert worden im Zusammenhang mit dem Problem, ob Eigentumserwerb auf Grund völkerrechtswidriger Enteignungsgesetze eines fremden Staates zu Lasten von Staatsangehörigen dritter Staaten von den deutschen Gerichten ignoriert werden müssen (vgl. OLG Bremen, unten S. 651, Anm. 1). Unzweifelhaft erzeugt die Regel des allgemeinen Völkerrechts, wonach Ausländer nicht an der freien Fischerei auf dem hohen Meere gehindert werden dürfen, über art. 25 GG einen innerstaatlichen Anspruch gegen die Organe der Bundesrepublik, solche Behinderungen zu unterlassen, und zwar gerade dann, wenn der betreffende Ausländer Bewohner der Bundesrepublik wäre. Hat aber ein Deutscher in der Bundesrepublik einen entsprechenden Anspruch des deutschen staatlichen Rechts gegenüber fremden Staaten, ihren Organen oder ihren Staatsangehörigen ? Praktisch mag am ehesten die Frage auftauchen, ob es eine Amtspflichtverletzung darstellt, wenn einem deutschen Staatsangehörigen der Schutz durch die Bundesrepublik bei einer Behinderung durch fremde Staaten nicht bloß aus Ermessensgründen, sondern grundsätzlich versagt wird, obwohl die Behinderung eine Verletzung des allgemeinen Völkerrechts darstellt. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf ein Vertrag, mit dem die Bundesrepublik auf den Schutz verzichtet, wohl der Genehmigung des Gesetzgebers, weil damit innerstaatliches Bundesrecht geändert wird. Bedenklich war daher der Abschluß des Fischereiabkommens mit Island vom 19. 7. 1961 durch einfachen Notenwechsel, wenn darin eine Änderung des allgemeinen Völkerrechts unter Aufgabe deutscher Rechte zu sehen wäre. Das letztere ist allerdings wohl richtigerweise zu verneinen, vgl. S. 1081.

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  100. Handelt es sich um eine Verweisung auf Völkergewohnheitsrecht, so hat sich das innerstaatliche Recht automatisch auch den oft kaum merklichen Veränderungen der internationalen Übung und Rechtsüberzeugung anzupassen. Abgesehen davon, daß die Behauptungen der nationalen Organe eines Staates über den Inhalt von Völkergewohnheitsrecht oft von Anfang an von den entsprechenden Behauptungen der Organe anderer Staaten abweichen, so daß also eine internationale Rechtsüberzeugung zwar in den Grundzügen, aber nicht in den Details vorhanden ist (vgl. oben S. 361), so verstarrt sich aber die nationale Parallele zum Völkergewohnheitsrecht nicht selten dadurch, daß die nationalen Gerichte sich an ihre eigenen Präjudizien gebunden fühlen. Eine solche beständige nationale Deutung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts führt dann ihrerseits nicht selten zu evidenten Divergenzen, wie z. B. bei der Frage der Wirkung des Krieges auf Verträge, der Breite der Küstengewässer, dem Umfang der Immunität fremder Staaten (vgl. S. 379, 950, 1081).

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  101. Diese Abhängigkeit des staatlichen Rechtssatzes vom Völkerrechtssatz muß nicht immer ein Vorteil sein: Führt ein Staat für eine bestimmte Materie international vereinheitlichtes Recht durch Verweisung auf den betreffenden Vertrag ein, und hält er sein bisheriges Gesetzesrecht auch nicht als subsidiär maßgebendes Recht aufrecht, und tritt später der Vertrag außer Kraft, so hat das zur Folge, daß für die betreffende Materie überhaupt keine Regelung im Staat vorhanden ist. Es ist in einem solchen Fall denkbar, daß die vertragliche Regelung, ohne noch völkerrechtlich geboten zu sein, als innerstaatliches Recht vom Staat “freiwillig” in Kraft belassen wird, ähnlich wie z. B. Frankreich die staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des “Konkordatsregimes” in Elsaß-Lothringen nach 1919 in Kraft belassen hat, obwohl es sich nicht durch den Konkordatsvertrag als gebunden betrachtete. Anders ist es natürlich, wenn z. B. ein Staat den Geltungsbereich seiner Privatrechtsgesetze zunächst durch ein staatliches Gesetz über internationales Privatrecht regelt und dann im Verhältnis zu einigen anderen Staaten einzelne vertraglich gebotene Kollisionsnormen einführt. Sie gehen während ihrer Geltung als Völkerrecht als Spezialbestimmungen dem allgemeinen internationalen Privatrecht des Staates vor; tritt aber der Vertrag außer Kraft, so treten die Bestimmungen des gesetzlichen internationalen Privatrechts von selbst an seine Stelle.

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  102. Enthält ein völkerrechtlicher Kollektivvertrag in abstrakter Fassung Normen über menschliches Verhalten, ohne ausdrücklich Staaten als Zurechnungssubjekte zu bezeichnen, so wird ein solcher Vertrag manchmal als Anhang eines Gesetzes zu innerstaatlichem Recht erklärt, ohne daß das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten des Vertrages auf die Geltung dieser Bestimmungen im innerstaatlichen Recht einen Einfluß hat. Vgl. z. B. den indischen United Nations (Privileges and Immunities) Act, 1947, welcher als “schedule” die Artikel der Konvention über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen wiederholt, ohne daß die innerstaatliche Geltung dieser Bestimmungen von der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Konvention für Indien abhängig gemacht wird; vielmehr kann die schedule durch Regierungsverordnung geändert werden, falls der Vertrag geändert werden sollte.

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  103. Eine andere Komplikation aus dem System der Verweisung auf völkerrechtliche Verträge, solange sie völkerrechtlich in Kraft stehen, ergibt sich, wenn der betreffende Vertrag im Bereich der Völkerrechtsordnung durch das Inkrafttreten eines neues Vertrages außer Kraft gesetzt wird, dieser neue Vertrag aber im Staat noch nicht zu staatlichem Recht deklariert worden ist. Hier dürfen die staatlichen Gerichte den neuen Vertrag mangels “Transformation” nicht anwenden, haben aber den alten Vertrag ebenfalls nicht mehr zu beachten.

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  104. Vgl. S. 818.

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  105. Unter Rechtmäßigkeit ist hier nicht nur die Gültigkeit des Gestaltungsaktes nach Völkerrecht zu verstehen, sondern auch die Zulässigkeit der Vornahme des völkerrechtlichen Gestaltungsaktes gemäß dem innerstaatlichen Recht des Forumstaates; es handelt sich also z. B. nicht nur um die Frage, ob der Vertrag nach Völkerrecht wirksam durch Kündigung außer Kraft gesetzt worden ist, sondern auch um die Frage, ob die Kündigung ohne Zustimmung des Parlaments abgegeben werden konnte.

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  106. Vgl. S. 820.

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  107. Vgl. S. 818.

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  108. Eine Verweisung des staatlichen Rechts auf die Beschlüsse eines internationalen Organs erfaßt wohl nur völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse, so daß “Empfehlungen” eines internationalen Organs jeweils einzeln durch gesonderte Bestimmung im innerstaatlichen Recht durchgeführt werden müssen. So bedarf es bei den Anhängen zu den Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, soweit sie nur “recommended practices” darstellen wollen, im Zweifel einer Entscheidung in jedem einzelnen Fall, ob das empfohlene Landesrecht tatsächlich geschaffen werden soll. Vgl. hierzu § 32 (3) des Luftverkehrsgesetzes der Bundesrepublik vom 10.1.1959 und das italienische Gesetz vom 29.1.1957.

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  109. Verweisungen einer Völkerrechtsquelle auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze werden ihrerseits sicher auch von einer Verweisung des staatlichen Rechts auf die betreffende Völkerrechtsquelle erfaßt.

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  110. Der Gebrauch vertraglicher Ermächtigungen zur “einseitigen” Ergänzung von Vertragsrecht durch nationale Organe erfolgt oft in solchen Formen, daß damit ohnehin schon gültiges innerstaatliches Recht gebildet wird: Darf der Staat, der nach einem Vertrag das Überfliegen seines Gebietes durch fremde Flugzeuge zu dulden hat, den Verlauf der für den Überflug zu benutzenden Flugschneise selbst festsetzen, so erfolgt dies im allgemeinen in Gestalt einer Verordnung des Luftfahrtministeriums. Diese Verordnung, die, wie oben S. 328 dargelegt, auch Inhalt von Völkerrecht wird, kann in dem betreffenden Staat ohne weiteres von den Gerichten — etwa in einem Strafverfahren — angewendet werden. Aber auch in den anderen Vertragstaaten bedarf sie keiner “Transformation”, um von den dortigen Gerichten etwa im Zusammenhang mit der Beantwortung einer Vorfrage in einem Schadensersatzprozeß wegen unerlaubter Handlungen beachtet zu werden. Soweit das allgemeine Völkergewohnheitsrecht zu innerstaatlichem Recht deklariert wird und seinerseits Ermächtigungen zu ergänzender Völkerrechtsbildung auf anderem Wege als durch völkerrechtlichen Vertrag enthält (vgl. oben S. 319), ist es nicht immer klar, wie in den verschiedenen Staaten die innerstaatliche Beachtlichkeit derjenigen Akte erklärt wird, mit denen derartige Ermächtigungen ausgeübt werden. Die Staatsangehörigkeitsgesetze des Forumstaates und anderer Staaten werden meist gar nicht als Bestandteil der Völkerrechtsordnung verstanden (vgl. S. 311) und infolgedessen nach den Regeln über die Anwendung inländischen oder ausländischen staatlichen Rechts von den Gerichten zur Anwendung gebracht. Einseitige völkerrechtliche Gestaltungsakte des Forumstaates — Blockade, Annexionen usw. — werden im allgemeinen als Akte der innerstaatlichen Rechtsbildung betrachtet, sobald sie von einem nach innerstaatlichem Recht dafür zuständigen Organ ausgehen.

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  111. Das Problem wurde zunächst akut bei den “Verordnungen”, welche die Organe der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und der Weltgesundheitsorganisation als völkerrechtlich gebotenes staatliches Recht erlassen können. Während man in einigen Ländern annahm, daß diese Verordnungen (vorbehaltlich der Publikation, vgl. unten S. 476) von selbst Bestandteile des staatlichen Rechts würden, nach-dem der dazu ermächtigende Vertrag zu staatlichem Recht deklariert worden war, werden diese Verordnungen in anderen Ländern dadurch zu staatlichem Recht, daß sie einer Mantelverordnung beigefügt werden, zu deren Erlaß wiederum eine besondere gesetzliche Ermächtigung geschaffen wird (vgl. für die Schweiz BBl. 1952, I, 165 ff.; ferner oben S. 472, Anm. 5). Die in den Verträgen der Montanunion und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gebotene Einfügung der von den supranationalen Organen geschaffenen Rechtsnormen in die staatlichen Rechtsordnungen gab, vor allem in Belgien, Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken wegen des Verbotes der Delegation verfassungsmäßiger Funktionen. Auch die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, bestimmte normative Inhalte des staatlichen Rechts in die Form eines Gesetzes zu kleiden, kann sich als Hemmnis gegenüber dem Versuch erweisen, die Schaffung solcher Inhalte durch völkerrechtlichen Vertrag einem internationalen Organ anzuvertrauen und die von dem Organ erlassene Regelung im Vorhinein zu staatlichem Recht zu erklären, ohne daß sie in einem formalen Gesetz niedergelegt wird (vgl. dazu C.P.J.I. Ser.A/B No. 46, S. 161).

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  112. Vgl. art. 24 GG und art. 67 der holländischen Verfassung (1956).

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  113. Daher werden die Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Bundesrepublik von selbst Bestandteile des staatlichen Rechts, während nach § 2 des Gesetzes vom 15. 2. 1956 die durch internationale Organe beschlossenen Änderungen der internationalen Abkommen über Eisenbahnverkehr vom 25. 10. 1952 in der Bundesrepublik durch besondere Verordnungen in Kraft gesetzt werden müssen. Einigermaßen kurios sind die Methoden, um Änderungen der Überfischungskonvention vom 5.4. 1946 in der Bundesrepublik in Landesrecht zu überführen. Die Konvention kann durch die von den Signatarstaaten eingerichtete Kommission geändert werden, wenn die anwesenden Re gierungsvertreter einstimmig eine entsprechende “Empfehlung” beschließen, und alle nicht vertretenen Regierungen die Empfehlung “annehmen”. Dann sind die “vertragschließenden Regierungen” verpflichtet, die Empfehlung “durchzuführen”, d. h. der Vertrag ist in der neuen Fassung völkerrechtlich bereits verbindlich. Zur Durchführung gewisser derartiger Änderungen durch Rechtsverordnung ist durch Bundesgesetz vom 13. 6. 1955 eine Ermächtigung geschaffen worden; andere Änderungen hingegen müssen durch Gesetz zu innerstaatlichem Recht gemacht werden, obwohl der Gesetzgeber auf das Inkrafttreten der Änderungen als Völkerrrecht gar keinen Einfluß hat (vgl. Bundesgesetz vom 22. 12. 1959).

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  114. Vgl. z. B. Ob. G. H. Wien 20. 2. 1952, Evid. Bl. Nr. 137/52.

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  115. Der französische Conseil d’Etat (Recueil 1961, 519) erklärt, im Verhältnis zwischen der französischen Verwaltung und einem französischen Staatsangehörigen den Vertrag über die Rückgabe des Pachtgebiets von Kwan-Tschou-Wang mangels Publikation in Frankreich ignorieren zu müssen. In der Schweiz erklärt eine gutachtliche Äußerung des Justiz- und Polizeidepartements die Bekanntgabe von Vertragsänderungen durch bloßen Hinweis auf die Veröffentlichung seitens eines internationalen Organs als “gegen eine allfällige Anfechtung nicht gefeit”, vgl. Verw. Entsch. Bds. Beh. 9 (1935) No. 31. Auch eine Vertragsveröffentlichung in der Sammlung der Vereinten Nationen genügt für innerstaatliche Zwecke nicht. In vielen Staaten ist derzeit die Publikation der auch für die Bürger direkt oder indirekt innerstaatlich relevanten Verträge mangelhaft, indem die Verträge gar nicht, verspätet, unvollständig oder in nichtoffiziellen Organen veröffentlicht werden. Ein aufschlußreiches Bild von der Unvollständigkeit der innerstaatlichen Publikation der Verträge geben z. B. die Zusammenstellungen in Rev. Gén. D. Int. Publ. seit 1958. Wenig Aufmerksamkeit wird der Frage der Publikation von Ausführungsabkommen zu völkerrechtlichen Verträgen geschenkt, obwohl der Inhalt dieser Abkommen für die Befolgung des staatlichen Rechts durch die Bürger unter Umständen von erheblichem Interesse ist: Wenn in der einer vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle zugewiesenen “Zone” die Gesetze des Nachbarstaates gelten und Zuwiderhandlungen nach seinem Recht strafbar sein sollen, so müssen die Adressaten dieser Normen über den Umfang der Zone orientiert sein. Erfolgt die Abgrenzung der Zone durch Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen (vgl. z. B. das deutsch-französische Abkommen vom 18. 4. 1958), so muß auch dafür Sorge getragen werden, daß die Abgrenzung dem Publikum bekannt gemacht wird, wenn bei einer eventuellen Bestrafung die Kenntnis der Tatumstände, zu denen die Kenntnis der Anwendbarkeit eines Gesetzes gehört, vorausgesetzt wird. Entsprechendes gilt, wenn nach einer Regierungsverordnung vom 1.6.1959 (BGBl. 1959 II 673) bestimmten Beamten des Internationalen Büros für Meßwesen durch Vereinbarung der Bundesregierung mit dem Büro Immunitäten verschafft werden. Derartige Abmachungen werden in bezug auf die Bekanntgabe häufig unzulässigerweise wie Verwaltungsverordnungen oder Dienstanweisungen behandelt. Vgl. aber auch die Bestimmung in art. 105 Abs. 2 des Euratomvertrages: Verträge von Privatpersonen, die zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und seinem Inkrafttreten mit dritten Staaten oder ihren Angehörigen geschlossen worden sind, sind, soweit sie mit dem Euratomvertrag unvereinbar sind, ungültig, falls sie in fraudem tractatus zustandegekommen sind. Es muß also Kenntnis von der Unterzeichnung des Vertrages, aber nicht notwendig durch Publikation im Staat, vorhanden gewesen sein. Eigenartigerweise ist die Ungültigkeit nicht für entsprechende Verträge der Mitgliedstaaten vorgesehen.

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  116. Gemeint sind Dienstanweisungen an die Verwaltungsbehörden; völkerrechtliche Norminhalte, die die Gerichte bei der Bildung ihrer Entscheidungen anzuwenden haben, bedürfen einer Publikation; es gilt dies praktisch vor allem für Einschränkungen der Zuständigkeit (Gerichtsbarkeit), Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung fremder Entscheidungen usw. Selbst wenn also anzunehmen sein sollte, daß die Verweisung in § 18 GVG auf “völkerrechtlich” gebotene Befreiungen von der deutschen Gerichtsbarkeit Befreiungen auf Grund eines Regierungsabkommens umfaßt, so bedarf das Regierungsabkommen einer Publikation, schon damit niemand unnötigerweise eine Klage gegen eine Einrichtung erhebt, die nach dem Abkommen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sein soll.

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  117. Auf Grund der Vorschriften der belgischen Verfassung über die Publikation allgemein verbindlicher Rechtsnormen im Staat erklärt Cass. Brüssel 11. 12. 1953, Pas. 1954 I 298, einen Vertrag, auf den in einem publizierten Vertrag nur verwiesen wird, als innerstaatlich unbeachtlich, wenn nicht auch dieser Vertrag publiziert wird. Hingegen verlangt BGH 14. 12. 1955, NJW 1956, 343, nicht, daß die Bestimmungen über Geldforderungen gegen deutsche Staatsangehörige in denjenigen Verträgen, auf die das Londoner Schuldenabkommen generell Bezug nimmt, in Deutschland publiziert worden sind, um von den deutschen Gerichten angewendet werden zu können. Ebenso BGH 11.12.1957, Außenwirtschaftsdienst 4 (1958) 34. Geht die vertragliche Verpflichtung dahin, daß Normen, die ein Staat für seine eigene Rechtsordnung zukünftig erlassen wird, auch in einem anderen Staat übernommen werden müssen (vgl. S. 1171), so ist es denkbar, daß die von dem ersten Staat erlassenen und in seinem Amtsblatt veröffentlichten Vorschriften automatisch auch in dem anderen Staat zu befolgen und von seinen Gerichten anzuwenden sind; wahrscheinlicher ist, daß diese Vorschriften erst von einem Rechtssetzungsorgan des anderen Staates förmlich in Kraft gesetzt oder wenigstens publiziert werden müssen, wie nach art. 41 des Vertrages zwischen Frankreich und der Bundesrepublik über die Saar vom 27. 10. 1956. Macht der Vertrag die Verpflichtung zur Anerkennung einer fremden Staatsangehörigkeit davon abhängig, daß ein völkerrechtlicher Vertrag des anderen Staates mit einem dritten Staat den Bestand der fremden Staatsangehörigkeit näher regelt, so bedarf dieser andere Vertrag in dem zur Anerkennung verpflichteten Staat ebensowenig einer Veröffentlichung, wie das fremde Staatsangehörigkeitsgesetz publiziert werden müßte, wenn der zur Anerkennung verpflichtende Vertrag hierauf abstellen würde (vgl. ObVerwG Warschau 22. 1. 1932, Ann. Dig. Int. L. Cas. 1931/32, 37, (40)).

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  118. Vgl. z. B. art. 65 und 67 Abs. 2 der niederländischen Verfassung. Erfolgt die Publikation einer Vertragskündigung verspätet, so gilt das gemäß dem Vertrag gebildete staatliche Recht unter Umständen länger als die völkerrechtliche Verpflichtung, vgl. ObVerwG Warschau 15.5.1931, Ann. Dig. Int. L. Cas. 1931/32, 352. Publikationsbediirftig sind vor allem auch die von internationalen Organen erlassenen und generell zu innerstaatlichem Recht deklarierten normativen Inhalte, wie z. B. die Verordnungen der Internationalen Luftfahrtorganisation, der Weltgesundheitsorganisation und der europäischen supranationalen Organe (vgl. S. 473, Anm. 3). Entsprechendes müßte wohl auch gelten, wenn internationale Organisationen die mit bestimmten Immunitäten ausgestatteten Beamtengruppen bestimmen, vgl. sec. 18 des Abkommens vom 21. 11. 1947 über Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen; die amtlichen Veröffentlichungsorgane der Bundesrepublik enthalten allerdings keine Wiedergabe dieser Anordnungen, aus denen Gerichte und Parteien ersehen könnten, für welche Personengruppen die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Entscheidet ein internationales Organ dann, wenn ein völkerrechtlich gebotener Vertragsabschluß nicht erfolgt (vgl. S. 864, Anm. 1), so ist die den Vertrag ersetzende Entscheidung im Gesetzblatt zu veröffentlichen, wenn auch der Vertrag zu veröffentlichen gewesen wäre, insbesondere wenn die Entscheidung völkerrechtlich sofort verbindlich ist (vgl. RGZ 131, 250). Ungeklärt ist meist die Frage, inwieweit individuelle Verwaltungsakte, die zunächst im Völkerrecht und sodann auf Grund paralleler Normen des staatlichen Rechts auch im Staat Wirkungen haben sollen, im Staat einer Publikation bedürfen. Da eine solche Publikation durchweg nicht erfolgt, ist beispielsweise die Frage, wer als “Leiter” einer Sonderorganisation oder als ein im Namen dieses Leiters tätiger Stellvertreter gemäß art. VI sec. 21 des Abkommens vom 21. 11. 1947 in Verbindung mit dem staatlichen Mantelgesetz (Bundesgesetz vom 22. 6. 1954) im Staat die volle diplomatische Immunität genießt, für den Bürger aus öffentlichen Mitteilungen seines Staates nicht zu beantworten. Ob die völkerrechtlich verbindliche abstrakte Interpretation des Vertrages durch ein internationales Organ im Staat publiziert werden muß, ist meist deshalb unklar, weil es in den meisten Staaten keine entsprechenden verbindlichen abstrakten Interpretationen des innerstaatlichen Rechts gibt. Besteht im Staat eine besondere Publikationsvorschrift für “völkerrechtliche” Verträge, so nötigt dies zu einer Entscheidung darüber, ob ein Vertrag ein völkerrechtlicher Vertrag ist. Die Abmachungen Frankreichs und Englands mit der polnischen und tschechischen Nationalarmee während des ersten Weltkrieges sind nicht als Staatsverträge veröffentlicht worden. Das Linggadjati-Abkommen vom 25.3.1947 zwischen der niederländischen Regierung und der “Regierung der Republik Indonesien” ist in Holland nicht als völkerrechtlicher Vertrag publiziert worden. Nur selten kommt es vor, daß im Staat zwar die Ratifikationsurkunde, nicht aber der Vertragstext veröffentlicht wird, so z. B. bei dem Beitritt Liechtensteins zum Abkommen vom 26.6. 1936 zur Unterdrückung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln (vgl. Nr. 16/1961 des liechtensteinischen Gesetzblatts).

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  119. Hierzu gehört vor allem das Faktum des Austausches der Ratifikationsurkunden, das den völkerrechtlichen Vertrag in Kraft setzt, wenn, wie meist, das Inkrafttreten des vertragsgemäßen Landesrechts von dem Inkrafttreten des Völkerrechtssatzes abhängen soll; die deutschen Mantelgesetze schreiben meist ausdrücklich vor, daß das völkerrechtliche Inkrafttreten des Vertrages bekanntgegeben werden muß. Von dem bei dieser Gelegenheit bekanntgegebenen Datum des Bindendwerdens des Vertrages ist zu unterscheiden der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mantelgesetzes, sowie der im Vertrag möglicherweise später als die Ratifikation festgelegte Zeitpunkt, von dem ab die Erfüllung des Vertrages vollzogen werden muß, vgl. oben S. 233ff. Auch Beitritte anderer Staaten zu einem Vertrag und das Ausscheiden von Vertragsstaaten sind im BGBl. bekanntzugeben, obwohl dies im Mantelgesetz meist nicht ausdrücklich bestimmt wird. Das Außerkrafttreten eines Vertrages (bzw. das Suspendiertwerden des Vertrages oder der Wechsel einer Vertragspartei), welches nicht durch bestimmte, auf dieses Ergebnis gerichtete gestaltende Rechtsakte herbeigeführt wird, sondern das Ergebnis des Eintritts anderer Ereignisse ist, kann zwar durch die Regierung bekanntgegeben werden, wird es aber häufig nicht. Hier ist jedenfalls die Publikation nicht Voraussetzung dafür, daß die Änderungen im Völkerrecht auch innerstaatlich beachtlich werden (vgl. RGZ 111, 40).

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  120. So haben die Europäischen Gemeinschaften ein eigenes gemeinsames Amtsblatt. In Frankreich ist ausdrücklich bestimmt worden, daß die Veröffentlichung der Akte der Organe der Gemeinschaften in diesem Amtsblatt wie eine Veröffentlichung im französischen Journal officiel wirkt. Auch in der Bundesrepublik werden die Akte der Gemeinschaftsorgane im Bundesgesetzblatt nur “nachrichtlich” bekanntgegeben. Wenn gerade Beschlüsse internationaler Organe manchmal erfolgen, um die Publikationspflicht für Verträge zu umgehen (vgl. oben S. 344), so kann die Geheimhaltung eines Beschlusses kollidieren mit der Notwendigkeit, ihn zu veröffentlichen, wenn er von den staatlichen Gerichten beachtet werden soll. Die geheimgehaltene Warenliste nach art. 223 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann möglicherweise eine publikationsbedürftige Verordnung im Sinne der art. 191, 189 sein, wenn die Frage entsteht, ob die bezüglich solcher Waren getroffenen Maßnahmen im Staat Vorrang vor dem Recht der Gemeinschaft haben.

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  121. Die Verfassung kann völkerrechtsfreundlichem staatlichen Recht nicht Überverfassungsrang verleihen. Wohl aber kann eine Verfassung möglicherweise erkennen lassen, daß sie einen solchen Überverfassungsrang unterstellt. Ob dies bei den in art. 79 I 2 GG genannten Verträgen der Fall ist, ist zweifelhaft.

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  122. Ein durch Gesetz zu innerstaatlichem Recht erklärter Vertrag erhält nicht dadurch allein Verfassungsrang, daß das Gesetz mit der für Verfassungsgesetze erforderlichen Mehrheit angenommen worden ist; vielmehr ist auch die in der Verfassung vorgesehene Form für Verfassungsänderungen (-ergänzungen) bzw. “Verfassungsgesetze” erforderlich. Der Umstand, daß der Vertrag im wesentlichen eine Fixierung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts darstellt, welches ohnehin nach einer anderen Verfassungsbestimmung (vgl. art. 25 GG) einen höheren Rang hat als das einfache Gesetz, vermag den Normen eines Vertrages jedenfalls insoweit diesen höheren Rang nicht zu verschaffen, als der Vertrag über das allgemeine Völkergewohnheitsrecht hinausgeht.

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  123. Aus der Rechtsprechung vgl. Reid vs. Covert, 354 US 1. Die Frage, ob völkerrechtsfreundliche Normen, die im staatlichen Recht nur Gesetzesrang haben könnten, wegen Verfassungswidrigkeit nicht Eingang in das innerstaatliche Recht finden können, ist nicht zu verwechseln mit der Frage, ob das staatliche Recht den Vertragsabschlußorganen verbietet, an einem Vertrag mitzuwirken, dessen Durchführung eine Verfassungsänderung notwendig macht, desgleichen nicht mit der anderen Frage, ob eine solche Beschränkung der Vertragsabschlußbefugnis wiederum völkerrechtlich beachtlich sein kann. Hierüber vgl. oben S. 203. Gebietet ein Vertrag nur das, was im staatlichen Recht ohnehin schon gilt, als völkerrechtlich gebotenes Recht, so bedarf das Transformationsgesetz deshalb allein nicht der Form einer Verfassungsbestimmung, wohl aber ist dies notwendig, wenn einer späteren Änderung des Gesetzesrechts vorgebeugt werden soll (vgl. aber S. 483).

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  124. Bei “Vertragsgesetzen”, deren Ergebnis für den Bestand des staatlichen Gesetzesrechts mit Verfassungsbestimmungen im Widerspruch steht, ist auch in der Bundesrepublik ein verfassungsänderndes Gesetz notwendig. Da eine Änderung bestimmter Vorschriften des Grundgesetzes im allgemeinen ausgeschlossen ist (vgl. art. 79 III GG), versucht art. 79 I2 auch die Durchbrechung dieser Vorschriften durch bestimmte Arten von Verträgen zu ermöglichen, nämlich solche, die “eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben”. Da jede Verfassungsänderung eine Änderung des Wortlautes des Grundgesetzes erforderlich macht, ist überdies in der gleichen Bestimmung für diese Vertragsgesetze insofern eine Erleichterung geschaffen, als eine Bezugnahme der Grundgesetzänderung auf den Vertrag genügt. Ob die Bevorzugung der genannten Vertragsarten, die erst durch eine Grundgesetzänderung von 1954 erfolgte, ihrerseits nicht durch art. 79 Abs. III GG gehemmt war, wird implizite vom Bundesverfassungsgericht (4. 5. 1955, Entscheidungen 4, 157 ff.) für die nach dem zweiten Weltkrieg abgeschlossenen oder zu erwartenden Verträge verneint; das Bundesverfassungsgericht meint, daß Verträge, welche die besatzungsrechtliche Ordnung, die ja nicht unter dem Grundgesetz steht, “abbauen”, Widersprüche zur Verfassung enthalten können, wenn es sich um “eine Durchbrechung von Verfassungsnormen für eine Übergangszeit” handelt.

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  125. Nach art. 25 des Grundgesetzes der Bundesrepublik sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, ohne Rücksicht auf die sonstige Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern, Bestandteile des “Bundesrechts” und gehen als solche dem Landesrecht vor.

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  126. Es ist eine andere Frage, ob jede staatliche Behörde, insbesondere jedes Gericht, befugt sein soll, den entgegen einem innerstaatlichen Rechtssetzungsverbot gesetzten Normen des staatlichen Rechts die Anwendung zu versagen, wenn das Rechtssetzungsverbot völkerrechtsfreundliches älteres staatliches Recht schützt, oder ob diese Prüfung einer bestimmten Instanz, etwa einem Verfassungsgericht, vorbehalten sein soll. Die Vereinbarkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes mit den durch art. 25 des Grundgesetzes zu bevorzugtem Bundesrecht erklärten allgemeinen Regeln des Völkerrechts wird nach art. 100 GG vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

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  127. So sind in Österreich verschiedentlich Staatsverträge zu “Verfassungsgesetzen” erklärt worden. Die von der Bundesverfassung zum “supreme law” der Vereinigten Staaten erklärten völkerrechtlichen Verträge gehen den Gesetzen der Gliedstaaten, nicht aber den Bundesgesetzen vor.

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  128. Vgl. art. 1 der Minderheitenschutzverträge vom 28.6. 1919 bzw. 10. 8. 1920 mit Polen und Griechenland.

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  129. Für die englischen Prisengerichte hat der Privy Council in The Zamora, [1916] 2 A.C. 77, ausgesprochen, daß das im Naval Prize Act, 1864, enthaltene Gebot der Anwendung von Völkerrecht zwar durch ein formelles Parlamentsgesetz, nicht aber durch Orders in council abgeändert werden kann; vgl. indes über die Bindung der Prisengerichte an Feststellungen völkerrechtlicher Sachverhalte durch die Regierung, die einer Order in council zugrundeliegen, unten S. 821, Anm. 2.

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  130. Angaben über den Vorrang späterer Gesetze vor dem älteren zu Gesetzesrecht deklarierten Vertrag bei GUGGENHEIM, Völkerrechtliche Schranken im Landesrecht, 1955, S. 5 ff. Vgl. insbesondere RGStr. 67, 130, Cass. Brüssel 26.11.1925, Pas. 1926, 1, 76; Rainey vs. US, 232 US 310 (für Bundesgesetze); Sup. Ct. Israel 26.7.1954, Int. L. Reports 1954, 236; H. C. Kalkutta 11. 2. 1954, A. I. R. 1954 Cal. 591. Auch eine vertragliche Verpflichtung, subjektive Rechte von Privatpersonen, die auf Grund einfachen Gesetzesrechts bestehen, nicht zu beseitigen, hindert die Aufhebung der betreffenden Gesetze und damit der darin begründeten Ansprüche nicht (vgl. BGH 29. 11. 1961, RzW 1962, 210).

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  131. Vgl. dazu Chew Heong vs. US, 112 US 536; Cook vs. US (The Mazel Tov), 288 US 102.

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  132. Vgl. S. 95.

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  133. Das vom Grundgesetz der Bundesrepublik zu “Bundesrecht” erklärte allgemeine Völkergewohnheitsrecht geht auch späteren einfachen Bundesgesetzen vor, vgl. art. 25 GG. Anders für art. 9 der österreichischen Bundesverfassung: VerfGH Wien 24.6. 1954, Slg. Nr. 2680. Der Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts als Bundesrecht vor den einfachen Bundesgesetzen hindert aber nicht, daß das allgemeine Völkerrecht, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (vgl.S. 411ff.), im Verhältnis zu einzelnen Staaten durch Vertrag ersetzt wird, und daß der Vertrag durch einfaches Bundesgesetz genehmigt und in Bundesrecht transformiert wird.

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  134. Vgl. art. 28 der französischen Verfassung 1946, art. 66 der niederländischen Verfassung 1952. Der Vorrang der Verträge vor späteren Gesetzen nach art. 66 der niederländischen Verfassung bezieht sich auch auf solche Verträge, die durch stillschweigende Zustimmung der Gesetzgebungsorgane zu innerstaatlichem Recht geworden sind. Auch das schweizerische Recht erstreckt den Vorrang des Vertragsrechts offenbar auf alle Staatsverträge (vgl. Guggenheim, a. a. O., S. 8ff.).

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  135. Denkbar ist auch eine beschränkte Ausschaltung des mit transformiertem Völkerrecht im Widerspruch stehenden späteren Landesrechts, z. B. in dem Sinne, daß das spätere Gesetz dann vorgeht, wenn das ältere transformierte Völkerrecht im Staat unter bestimmten Bedingungen durch neue Gesetze außer Kraft gesetzt werden kann, selbst wenn dabei das Außerkrafttreten des Rechtssatzes innerhalb der Völkerrechtsordnung nicht gewährleistet ist; vgl. dazu art. 28 der französischen Verfassung von 1946, und art. 55 der Verfassung von 1958.

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  136. In der Bundesrepublik ist die Frage aufgeworfen worden, ob art. 25 GG nicht nur den Vorrang des zu staatlichem Recht erklärten Völkergewohnheitsrechts vor späteren Gesetzen anordnet, sondern auch einen Vorrang des durch Mantelgesetze übernommenen Völkervertragsrechts vor späterem Gesetzesrecht. Man hat dies damit begründen wollen, daß zum allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch der Grundsatz pacta sunt servanda gehöre. Man könnte auch die Frage so stellen, ob nicht aus art. 25 GG folge, daß der Satz des Völkergewohnheitsrechts, wonach das staatliche Recht nichts Gegenteiliges anordnen darf wie das Völkerrecht, zu einem gegenüber den Bundesgesetzen höherrangigen Bundesrecht geworden sei. Die Frage ist zu verneinen, weil für die innerstaatliche Wirkung von Verträgen Sondervorschriften der Verfassung gelten; trotz des Satzes pacta sunt servanda steht hier fest, daß auf Grund von Verträgen innerstaatliches Recht erst nach Schaffung des Mantelgesetzes entsteht; hängt das Inkrafttreten des aus einem Vertrag gebildeten staatlichen Rechts von dem Erlaß eines Mantelgesetzes ab, so kann für das Außerkrafttreten des vertragsfreundlichen Gesetzesrechts nichts anderes gelten. Für den Vorrang späterer Gesetze vor älteren Vertragsgesetzen auch BdsVerfG 6, 309 (363).

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  137. So offenbar in der Schweiz, vgl. Guggenheim, a. a.O. Siehe auch Cass. Luxemburg 14.7. 1954, Rev. Crit. D. Int. Priv. 1955, 293.

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  138. Art. 25 GG ist nicht in art. 97 Abs. 3 GG aufgeführt.

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  139. Hinter der scheinbar völkerrechtsfreundlichen Haltung mancher politischen Stellen und Autoren, welche dem Völkerrecht automatisch Eingang in das Staatliche Recht verschaffen und das so gebildete staatliche Recht gegen Maßnahmen der Gesetzgebungsorgane schützen wollen, stecken allerdings nicht selten autoritäre Tendenzen; die Exekutive möchte unter Umständen das Parlament, die Bundesregierung die Gliedstaaten durch den Abschluß völkerrechtlicher Verträge vor vollendete Tatsachen stellen und ihnen die Entscheidung, ob bestimmte Normen im Staat gelten sollen oder nicht, aus der Hand nehmen.

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  140. Das Abkommen vom 22. 4. 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse ist durch eine Verordnung vom 17. 1. 1962 in der Bundesrepublik zu innerdeutschem Recht erklärt worden. Ist ein völkerrechtlicher Vertrag bereits durch die gesetzgebenden Organe gebilligt und als Ganzes zu innerstaatlichem Recht erklärt worden, so kann der Erlaß von innerstaatlichen Bestimmungen zur Durchführung derjenigen Teile des Vertrages, für die nicht schon durch die Verweisung staatliche Rechtsnormen geschaffen wurden, nicht durch Regierungsverordnung allein geschehen, wenn entsprechende Maßnahmen ohne völkerrechtlichen Vertrag eines Gesetzes bedürfen würden, bzw. wenn nicht in dem Mantelgesetz eine Ermächtigung vorliegt, vgl. Gutachten des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements, Verw. Entsch. Bds. Beh. 26 (1956) No. 1. Vgl. S. 200f.

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  141. In manchen Bundesstaaten sollen die Bundesorgane Verträge über Materien, welche in die gliedstaatliche Zuständigkeit fallen, nur mit Zustimmung oder nach Stellungnahme “der Gliedstaaten”, d. h. praktisch der Exekutive der Gliedstaaten, abschließen (vgl. oben S. 203). Nirgendwo aber ist vorgesehen, daß die Zustimmung der gliedstaatlichen Gesetzgebungsorgane anstelle des Bundesgesetzgebers einzuholen ist, wenn die Bundesexekutive einen völkerrechtlichen Vertrag im Bereich der gliedstaatlichen Zuständigkeit abschließen darf, es sei denn, daß es sich um einen “für” den Gliedstaat abgeschlossenen Vertrag handelt, aus dem der Gesamtstaat nicht haftet.

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  142. Ausdrückliche Verfassungsbestimmungen dieser Art art. 253 der Verfassung von Indien; art. 131 der Verfassung von Pakistan. In den Vereinigten Staaten hat das Oberste Bundesgericht in Missouri vs. Holland, 252 US 416 (migratory birds case) entschieden, daß die im Einklang mit der Bundesverfassung durch Bundes-organe abgeschlossenen Verträge, wenn sie gemäß der Verfassung zu innerstaatlichem Recht werden, als solches auch dann gültig sind, wenn sie sich auf Materien beziehen, die nach der Verfassung sonst zur Zuständigkeit der Gliedstaaten gehören. Dennoch haben in den Vereinigten Staaten die Bundesorgane vielfach Bedenken, Verträge für Materien abzuschließen, bei denen die Durchführung zur Zuständigkeit der Gliedstaaten (und überdies zur “domestic jurisdiction”!) gehört; die in manchen Verträgen enthaltene Bundesstaatsklausel (vgl. oben S. 384, Anm. 4) ermöglicht ihnen eine elastische Handhabung der Vertragsabschlußbefugnis in diesem Bereich. Ähnlich wie in den Vereinigten Staaten ist die verfassungsrechtliche Lage in Australien, vgl. King vs. Burgess, 55 C.L.R. 608; anders für Kanada, Att. Gen. Canada vs. Att. Gen. Ontario, [1937] A.C. 326, und ausdrücklich früher für Indien sec. 106 des Government of India Act, 1935; keine Erweiterung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf Kosten der Länder ist wohl auch für die Bundesrepublik anzunehmen. Bemerkenswert ist die Regelung in sec. 29 (7), 34 und Ziff. 1 des 2nd Schedule der Verfassung für die Föderation von Rhodesien und Nyassaland (1935). Nach art. 16 der österreichischen Bundesverfassung haben die Länder die zur Durchführung eines völkerrechtlichen Vertrages erforderlichen Vorschriften zu erlassen, obwohl der Vertragsschluß nicht von ihrer Zustimmung abhängt (vgl. art. 10 Abs. 2); tun sie dies nicht, so geht die Zuständigkeit auf die entsprechenden Bundesorgane über. Unter Umständen können Verträge zwischen der Zentralregierung eines Bundesstaates und den Gliedstaaten geschlossen werden, um die Durchführung eines vom Bundesstaat geschlossenen Vertrages mit dritten Staaten und Staatenverbänden durch die Gliedstaaten zu gewährleisten, vgl. sec. 3 der Joint Resolution vom 4.8.1947 zur Durchführung des Headquarters Agreement zwischen der UNO und den Vereinigten Staaten.

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  143. Umgekehrt wird unter Umständen daraus, daß der Bundesstaat durch die Nichterfüllung von völkerrechtlichen Verträgen der Gliedstaaten politisch berührt wird (ob er auch aus solchen Verträgen selbst haftet, vgl. S. 277), geschlossen, daß die Bundesgesetzgebung sich um die Bildung parallelen Landesrechts kümmern darf; so begründet BE 18, 203 für die Schweiz die Erstreckung der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht wegen Vertragsverletzung auf Verträge der Kantone. Vgl. auch S. 488, Anm. 3.

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  144. So in den Vereinigten Staaten, wo nur die Zustimmung des Senats, nicht auch die des Repräsentantenhauses, zum Abschluß von Verträgen erforderlich ist.

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  145. Vgl. art. 63 sowie 60 Abs. 3 der niederländischen Verfassung 1956, oben S. 204. In der Schweiz ist nach BE 57, 1, 19 (23), und BE 80, 1, 200 (203), auch der verfassungswidrige Inhalt von Verträgen durch die Gerichte anzuwenden.

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  146. Vgl. S. 464f.

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  147. Vgl. S. 61.

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Wengler, W. (1964). Die Befolgung des Völkerrechts. In: Völkerrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88662-1_7

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