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Das Völkerrecht des Krieges

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Völkerrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

Zusammenfassung

Krieg ist unabhängig von jeder rechtlichen Relevanz zunächst ein soziologisches Phänomen, ohne daß jedoch der Sprachgebrauch des täglichen Lebens, oder auch der wissenschaftliche Sprachgebrauch der Soziologie, den Begriff des Krieges in jeder Hinsicht eindeutig definiert hätten. Unbestritten dürfte es sein, daß es sich um eine besondere Art derjenigen zwischenmenschlichen Beziehungen handelt, die im Verhältnis zwischen Trägern solcher Interessen bestehen, welche als konträre Interessen nicht gleichzeitig realisiert werden können, wenn jeder der Interessenträger auf der Realisierung seiner Interessen besteht. Dann kann es, wie früher schon angedeutet1, zu dem Versuch kommen, den Träger der konträren Interessen überhaupt zu beseitigen, oder zu dem Versuch, ihn durch Androhung schwerer Übelzufügung bzw. durch die Realisierung solcher Drohungen zu zwingen, von dem Bestreben zur Realisierung seiner eigenen Interessen Abstand zu nehmen. Nicht jeder Versuch, menschliche Interessen gegenüber widerstrebenden Interessen anderer durch Zufügung von Übeln unter Brechung des von ihnen geleisteten Widerstandes durchzusetzen, ist selbstverständlich bereits „Krieg“.

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Referenzen

  1. Vgl. S. 15 f.

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  2. Vgl. S. 1363f.

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  3. Vgl. S. 1059 ff.

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  4. Vgl. S. 379.

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  5. Darüber, ob präventive militärische Maßnahmen gegen bewaffnete Rebellen auf fremdem Staatsgebiet als Notstand bzw. Repressalie gegen die schuldhafte Duldung durch den Gebietsstaat völkerrechtlich gerechtfertigt sein könnten, vgl. S. 390 u. 1059.

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  6. Vgl. S. 1056 ff.

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  7. Vgl. S. 1097.

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  8. Vgl. aber S. 1469 ff.

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  9. Die Diskussion hierüber hat insbesondere am Ende des ersten Weltkrieges eingesetzt, als der „Kriegsschuldartikel“ des Versailler Vertrages die Ansicht zu stützen schien, daß schon nach dem damaligen Völkerrecht die Kriegsauslösung nicht aus jedem Grunde erlaubt war.

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  10. Vgl. S. 1379, Anm. 6.

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  11. Es wäre denkbar, daß kriegerische Gewaltanwendung, die nicht zu vollem Kriegszustand führt, als Repressalie unzulässig wäre. Dann müßte der Staat, der mit gewaltlosen Repressalien nichts erreicht, erst noch den Kriegszustand auslösen, um Zwang unter Anwendung militärischer Gewalt durchzuführen. In der Völkerrechtsgeschichte scheint dies niemals positives Recht gewesen zu sein.

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  12. Vgl. S. 1068 ff.

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  13. Vgl. S. 377 ff.

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  14. Vgl. S. 379 f.

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  15. Vgl. S. 1474 ff.

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  16. Das dritte Haager Abkommen vom 18. 10. 1907 verbietet, „Feindseligkeiten“ zu beginnen ohne eine vorherige unzweideutige Ankündigung.

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  17. Vgl. oben S. 1319 über art. 12 der Völkerbundsatzung.

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  18. So schien es jedenfalls nach der zweiten Haager Konvention von 1907 (DragoPorter-Konvention) zu sein, welche die Anwendung von Waffengewalt zur Eintreibung von vertraglichen Schulden verbot, wenn nicht hinzukam, daß der Schuldnerstaat eine schiedsgerichtliche Regelung oder die Erfüllung des Schiedsspruches ablehnte. Nach der Völkerbundsatzung kam hierzu das Verbot, zum Kriege gegen eine Partei zu schreiten, die sich in einem Streit mit einem anderen Mitglied einem einstimmigen Beschluß des Völkerbundrates zu fügen bereit war.

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  19. Eine solche Verpflichtung ist durchweg in einem Protektoratsverhältnis für den protegierten Staat impliziert (vgl. S. 189).

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  20. Eine solche vertragliche Friedenspflicht zwischen den Mitgliedern eines Staatenverbandes ist meist das Korrelat einer Verteidigungspflicht nach außen (vgl. z. B. art. XI der Deutschen Bundesakte vom 8. 6. 1815).

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  21. Eine solche ständige Neutralität eines Staates beruht in den meisten Fällen auf Vertrag, welcher jedenfalls die Signatare bindet, so z. B. die Erklärungen der Schweiz und der am Wiener Kongreß teilnehmenden Staaten vom 20. 3. 1814/27. 5./20. 11. 1815 über die ständige Neutralität der Schweiz. Bei Verträgen über die ständige Neutralität eines Staates ist wohl eine stillschweigende Einladung zum Beitritt für alle anderen kriegführungsfähigen Völkerrechtssubjekte anzunehmen, wobei es auch zu einem stillschweigenden Beitritt kommen kann. So wurde die Neutralität der Vatikanstadt, obwohl nur in einem Vertrag mit Italien festgelegt, auch von den anderen kriegführenden Staaten im zweiten Weltkrieg beachtet.

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  22. Soweit ein Staat sich durch einseitige Erklärungen völkerrechtlich binden kann (vgl. S. 306 f.), kann er sich auch durch eine einseitige Erklärung seiner ständigen Neutralität verpflichten, nicht an anderen Kriegen als solchen, die zu seiner eigenen Verteidigung geführt werden, teilzunehmen ; so Österreich durch Verfassungsgesetz vom 25. 10. 1955, welches den anderen Staaten zur Kenntnisnahme mitgeteilt wurde. In der „Anerkennung“ einer solchen einseitigen Neutralitätserklärung durch andere Staaten liegt möglicherweise ein Verzicht dieser Staaten auf anderweitig begründete Ansprüche gegen den neutralisierten Staat auf Teilnahme an militärischen Operationen. Eine Verpflichtung der anderen Staaten, die ständige Neutralität zu respektieren, d. h. gegen den neutralisierten Staat nicht Krieg zu führen, ist überflüssig, wenn ohnehin die Gewaltanwendung verboten ist. Wohl aber liegt in einer vertraglichen oder einseitigen Verpflichtung eines Staates, seine ständige Neutralität aufrechtzuerhalten, auch eine Verpflichtung, keine Verträge abzuschließen, die ihrerseits den neutralisierten Staat zur Teilnahme an militärischen Operationen oder zu sonstigen Verletzungen seiner Neutralität verpflichten. In der „Anerkennung“ der Neutralität eines anderen Staates liegt die Verpflichtung, keinen Druck auf Abschluß solcher Verträge ihm gegenüber auszuüben, vgl. die Deklaration vom 23. 7. 1962 über die Neutralität von Laos. Über die Frage, ob die ständige Neutralität eines Mitgliedes der Vereinten Nationen seiner Teilnahme an kollektiven Sanktionen auf Anordnung des Sicherheitsrats entgegensteht, vgl. unten S. 1476, Anm. 2.

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  23. Art. 23 litt. (e) LKO.

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  24. Vgl. S. 518.

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  25. Die Richtlinien des Völkerbundrates zu art. 16 der Völkerbundsatzung bestimmten, daß dem Staat, der entgegen der Satzung den Krieg gegen einen Mitgliedstaat begonnen hatte, von den übrigen Mitgliedern zunächst wirtschaftliche Sanktionen entgegengesetzt werden mußten, bevor diese ihm den Krieg erklären durften.

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  26. Im Wilhelmstraßenurteil erklärt das amerikanische Militärgericht, bereits vor dem Kelloggpakt sei die Auslösung eines Angriffskrieges ohne rechtmäßigen Grund völkerrechtswidrig gewesen, und die Neuerung des Kelloggpaktes habe nur darin bestanden, daß der Angriffskrieg auch als Mittel zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen unzulässig geworden sei (Trials of War Criminals, Bd. 14, S. 319). Die Äußerungen der Regierungen zum Kelloggpakt heben aber zum Teil hervor, daß der Pakt das „Selbstverteidigungsrecht“ nicht beeinträchtigen wolle, und verstehen teilweise wiederum die Anwendung von militärischen Zwangsmitteln zur Durchsetzung irgendwelcher völkerrechtlicher Rechte als „Selbstverteidigung“.

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  27. Zeitlich zwischen Völkerbundsatzung und Kelloggpakt liegen die LocarnoVerträge vom 16. 10. 1925, welche für die Signatare ein Verbot von Angriff, Überfall oder Krieg aussprachen, welches jedoch nicht gelten sollte bei Maßnahmen der Selbstverteidigung gegen eine Verletzung dieses Verbots, sowie bei einer Verletzung der Bestimmungen über die Demilitarisierung des Rheinlandes, „sofern diese Verletzung eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt und wegen der Zusammenziehung von Streitkräften eine sofortige Aktion notwendig ist“.

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  28. So z. B. der sogenannte Saavedra Lamas-Pakt vom 10. 10. 1933.

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  29. Es gilt dies insbesondere von der Entscheidung des Internationalen Militärgerichts in Nürnberg, welche die Besetzung Dänemarks durch Deutschland im zweiten Weltkrieg unter den strafbaren Tatbestand des Angriffskrieges bringt. Über Widersprüche in Urteilen in den Kriegsverbrecherprozessen bezüglich der Verwendung des Ausdrucks „Kriegsakt“ vgl. Kotzsch, The concept of war, 1956, S. 171f.

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  30. Hinzu kommt der Vorbehalt in art. 107 der Charta, wonach keine Bestimmung der Charta Aktionen hindern soll, die gegenüber einem Staat unternommen werden, der während des zweiten Weltkrieges mit einem Signatar der Charta im Kriegszustand stand, wenn es sich um Aktionen handelt, die als Ergebnis des Krieges von denjenigen Regierungen durchgeführt oder gebilligt werden, die für derartigeAktionen verantwortlich sind.

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  31. Vgl. S. 528.

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  32. Es ist nicht anzunehmen, daß diejenigen Staaten, welche von dem Selbstverteidigungsrecht Gebrauch machen, ein absolut freies Ermessen haben, ob sie zwecks Abwehr eines bewaffneten Angriffs den vollen Kriegszustand auslösen wollen ; über die Notwendigkeit, zuerst zu wirtschaftlichen Sanktionen zu schreiten, unter der Völkerbundsatzung, vgl. S. 1368, Anm. 1. Ein Mißbrauch des Selbstverteidigungsrechts kann selbst einen der Tatbestände des art. 39 der UN-Charta darstellen. Es stellt keinen zulässigen Gebrauch des kollektiven Selbstverteidigungsrechts dar, wenn ein dritter Staat den Kriegszustand gegen einen Angreifer auslöst, aber sich an den militärischen Abwehrmaßnahmen nicht beteiligt, und seine Kriegführung sich auf die Konfiskation des Feindvermögens beschränkt.

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  33. Die Frage ist akut geworden, als Ägypten im Verhältnis zu Israel nach Einstellung der Kämpfe 1956 weiterhin die Ausübung des Prisenrechts und anderer Befugnisse der Kriegführenden beansprucht.

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  34. Aus wenigen Äußerungen in der Literatur, die zum Teil vor der UN-Charta liegen, will Dahvm, Bd. 2, S. 417, eine „herrschende Lehre“ entnehmen, wonach der Verteidiger den Krieg bis zur „endgültigen Niederwerfung des Angreifers“ durchführen dürfe. Unverständlich bleibt es, inwiefern bereits ein entsprechendes Gewohnheitsrecht vorliegen soll. Überdies harmoniert die von DAhM vertretene Ansicht nicht damit, daß zwecks Verteidigung schon die volle Kriegsauslösung nur bedingt zulässig ist (vgl. oben S. 1370), und daß gerade das von der UN-Charta geschützte Interesse dritter Staaten dahin geht, daß die Kampfhandlungen möglichst schnell beendet werden.

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  35. Darüber vgl. S. 1056 ff.

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  36. Vgl. S. 586. 3 Vgl. S. 1475.

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  37. Val. 1069. 2 Vgl. S. 1363.

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  38. Daß Staaten unter sich einen Zustand vollkommener Rechtlosigkeit vereinbaren können, wie dies bezüglich der Verhältnisse zwischen europäischen Staaten für den Raum jenseits der „Linie“ im Entdeckungszeitalter behauptet worden ist, ist heute sicher zu verneinen.

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  39. Vgl. S. 518 zu Anm. 3.

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  40. Auch im innerstaatlichen Recht ist es ja denkbar, daß Widerstand gegen die Staatsgewalt mit Mitteln, welche auch die Staatsorgane ihrerseits nicht verwenden dürften, einen zusätzlich strafbaren Tatbestand darstellt. 2 Vgl. S. 1476, Anm. 2.

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  41. Einzelne Staaten haben das Kriegsrecht, teils in Wiederholung der Kodifikationsverträge, teils in einseitiger und daher völkerrechtlich unverbindlicher Kodifizierung, für den Gebrauch ihrer Organe niedergelegt. Dabei handelt es sich entweder um Gesetze, welche auch für die Gerichte verbindlich sind, oder um Dienstanweisungen, vor allem an die Kombattanten ; genannt seien das italienische Kriegs- und Neutralitätsgesetz von 1938, das amerikanische Manual of Land Warfare 1956 und Part III des britischen Manual of Military Law 1958.

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  42. Auch im Kriegsrecht besitzen die Großmächte nicht die ihnen vielfach zugeschriebene Fähigkeit, verbindliches Völkerrecht für andere Staaten durch ihre Abkommen zu schaffen. Bezeichnend ist es, daß das (nicht ratifizierte) Washingtoner Abkommen vom 6. 2. 1922 über U-Bootkrieg und Giftgasverwendung die Nichtsignatare feierlich auffordert, den in dem Vertrag angeblich nur „anerkannten“ Regeln des bestehenden Völkerrechts „beizutreten“, vgl. art. 2 und art. 5 Abs. 2 (mit interessanten Unterschieden).

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  43. Der rein kodifikatorische Charakter ist am stärksten ausgeprägt bei der Landkriegsordnung, welche der vierten Haager Konvention von 1907 als Anhang beigegeben ist. Zum Teil sind solche Bestimmungen der kriegsrechtlichen Verträge, welche anfangs Neuerungen gegenüber dem damaligen Gewohnheitsrecht darstellten, selbst inzwischen zu Gewohnheitsrecht geworden ; es gilt dies z. B. von den Bestimmungen des Verwundetenrechts, die ursprünglich in der Genfer Konvention vom 22. 8. 1864 enthalten waren. Auch einzelne Bestimmungen der späteren Verwundetenkonventionen (Genfer Konvention vom 6. 7. 1906, Genfer Konvention vom 27. 7. 1929 und Genfer Konvention vom 12. 8. 1949 für den Landkrieg ; 10. Haager Konvention vom 18. 10. 1907, und 2. Genfer Konvention vom 12. 8. 1949 für den Seekrieg) sind wohl zu allgemeinem Gewohnheitsrecht geworden

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  44. Die gleichlautenden art. 2 Abs. 3 der vier Genfer Konventionen von 1949 sehen vor, daß die Signatare der Konvention gegenüber einem Nichtsignatar durch die Konvention gebunden sind, wenn dieser in einem bewaffneten Konflikt die Bestimmungen der Konvention „annimmt und anwendet“.

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  45. Vgl. art. 2 der vierten Konvention.

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  46. Vgl. den gleichlautenden art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Genfer Konventionen von 1949. Trotz dieser Klausel bestimmt jedoch art. 4 der Konvention zum Schutz der Zivilpersonen, daß die Staatsangehörigen eines Nichtsignatarstaates durch die Konvention nicht geschützt sind, wiederum mit einer Ausnahme für die in Titel 2 der Konvention enthaltenen elementarsten Menschlichkeitsregeln.

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  47. Die sogenannte Martens’sche Klausel in der Präambel der vierten Haager Konvention über die Landkriegsordnung bestimmt, daß bei Lücken der Konvention die Zivilbevölkerung und die Kombattanten durch die völkerrechtlichen Grundsätze geschützt und gebunden bleiben, wie sie sich aus den Gebräuchen zwischen zivilisierten Nationen, den Gesetzen der Menschlichkeit und den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

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  48. Vgl. S. 1390f.

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  49. Vgl. S. 1395, Anm. 2. Früher pflegte man die kontinental-europäische „Kriegsauffassung“ der englsichen (bzw. anglo-amerikanischen) gegenüberzustellen, wobei die erstere die Kriegsmaßnahmen möglichst auf den Kampf der militärischen Streitkräfte begrenzen wollte, während die letztere u. a. auch diejenigen Nichtkombattanten, die sie unter den „Feind“begriff brachte, als passives Objekt der Kriegführung betrachtete. Beide Auffassungen sind niemals konsequent zu Ende gedacht worden und haben zu widerspruchsvollen Kompromissen, z. B. unterschiedlichen Regelungen für den Land- und Seekrieg, geführt. Die Technik des totalen Krieges tendiert dahin, daß ein kriegführender Staat alle diejenigen Akte durchzuführen versucht, durch die der Widerstand des feindlichen Staates gebrochen werden kann, wobei nicht nur die klassische Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten, sondern auch die zwischen Feinden und Neutralen, sowie die traditionellen Unterschiede zwischen Land- und Seekriegführung zu verschwinden drohen.

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  50. Von deutscher Seite wurde z. B. die „Anpassung“ der älteren Regeln über das Verteidigungsrecht feindlicher Handelsschiffe und das Aufbringungsverfahren an die Eigenarten des U-Boot-Krieges gefordert, während dem von englischer Seite widersprochen wurde. Die Notwendigkeit der Anpassung des älteren Völkerrechts über die Beschießung (Bombardierung) von gemischten Zielen, die ursprünglich nur für die Frontlinie und die Beschießung von See aus praktisch waren, an die neuen technischen Möglichkeiten des Angriffs auf rückwärtige Ziele wurde im Verlauf beider Weltkriege jeweils von derjenigen Seite in den Vordergrund gestellt, welche selbst solche neuartigen Mittel einsetzen wollte und nicht mit dem Einsatz gleichartiger Mittel durch den Gegner rechnete. 2 Vgl. S. 1401.

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  51. Vgl. z. B. art. 23 litt. (g) LKO.

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  52. Vgl. S. 518, Anm. 2.

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  53. Es ist völkerrechtswidrig, Lebensmittel für die Kriegsgefangenen vom Gegner zu erpressen, wie in den von Dedijer, On military conventions, 1961, S. 111, genannten Fällen.

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  54. Vgl. S. 1388.

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  55. Vgl. S. 316. Der Staat, der einen unter Protektorat stehenden Staat vertritt, kann für diesen Kriegserklärungen gegenüber dritten Staaten abgeben und empfangen, wenn nicht der protegierte Staat automatisch in den Kriegszustand einbezogen wird (vgl. später S. 1380 f). Im Verhältnis zwischen der Protektoratsmacht und dem protegierten Staat können gegebenenfalls die eigenen Organedes letzteren Kriegserklärungen abgeben.

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  56. Die 1921 angenommenen Richtlinien des Völkerbundrates zur Durchführung von art. 16 der Völkerbundsatzung erklärten in art. 3, daß die Fiktion eines Angriffsaktes gegenüber allen Völkerbundmitgliedern nicht eine automatische Auslösung des Kriegszustandes zwischen dem Paktbrecher und den übrigen Völkerbundmitgliedern bedeuten sollte.

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  57. Vgl. art. 2 der dritten Haager Konvention von 1907.

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  58. So hat im zweiten Weltkrieg anfänglich kein Kriegszustand zwischen Deutschland und Dänemark bestanden, was nicht ausschließt, daß die Gewaltanwendung gegenüber Dänemark völkerrechtswidrig war.

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  59. Eine automatische Einbeziehung in den Kriegszustand war auch nicht der Sinn der Bestimmung in art. 16 der Völkerbundsatzung, wonach die gemäß art. 15 verbotene Auslösung eines Krieges als Vornahme eines „Kriegsaktes“ gegenüber allen anderen Mitgliedern des Völkerbundes gelten sollte. Anders vielleicht bei der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (vgl. art. 2 Abs. 3 des Vertrages vom 27. 5. 1952).

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  60. Diese Absicht kann unter Umständen auf beiden Seiten längere Zeit nicht vorhanden sein, auch wenn beiderseits Truppenteile an Kämpfen teilnehmen (vgl. S. 1466, Anm. 3).

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  61. C. App. Paris 10. 12. 1953, Dall. 1954, 155, ist der Meinung, daß die Beteiligung kleiner französischer Einheiten an den Kämpfen in Korea nicht den Kriegszustand zwischen Frankreich und einem anderen Staat nach sich gezogen habe ; vgl. dazu aber auch S. 86.

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  62. Zweifelhaft ist, ob diese Bestimmung noch für den Fall gilt, daß ein nicht angegriffener Staat in Ausübung des Rechtes der kollektiven Selbstverteidigung dem angegriffenen Staat zu Hilfe kommt.

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  63. Da eine Befristung nicht erforderlich ist, können die Kampfhandlungen gleichzeitig mit der Abgabe der Kriegserklärung beginnen. Durch das Erfordernis der Kriegserklärung sind also Überraschungsangriffe nicht ausgeschaltet.

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  64. Die während des zweiten Weltkrieges von der deutschen Regierung vertretene Auffassung, daß das Kriegsvölkerrecht gegenüber Polen und Jugoslawien wegen debellatio, verbunden mit förmlicher oder de-facto-Annexion bzw. der Neugründung vonStaaten, nicht mehr anwendbar war, wird noch von Herzog, Grundzüge der deutschen Besatzungsverwaltung in den ost- und südosteuropäischen Ländern, 1955, S. 62ff., aufrechterhalten; sie wurde aber bereits während des Krieges von nichtnationalsozialistischen deutschen Völkerrechtlern abgelehnt.

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  65. Der später abgeschlossene Vertrag wird dann möglicherweise ebenfalls als „Friedens“vertrag bezeichnet.

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  66. In der innerstaatlichen Gesetzgebung wird häufig der „Kriegszustand“ mit der Situation gleichgesetzt, in der „Feindseligkeiten“ vor sich gehen, vgl. das französische Gesetz vom 10. 5. 1946.

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  67. Mangels anderweitiger vertraglicher Bestimmung hindert die Waffenruhe nicht Arbeiten zur Vorbereitung militärischer Operationen für den Fall der Beendigung der Waffenruhe ; nach einer verbreiteten Meinung hindert die Vereinbarung der Waffenruhe auch nicht die Ausübung des Prisenrechts. Letzteres ist insofern bedenklich, als die Ausübung des Seebeuterechts gegenüber feindlichen Schiffen, wenn das Schiff sich verteidigt, zu beiderseits legalen Kampfhandlungen führen kann, von denen schwer anzunehmen ist, daß sie von der Waffenruhe nicht erfaßt sein sollen.

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  68. Über den Fall, daß die Waffenruhe von solchen Truppenteilen nicht eingehalten wird, die sich einer neuen revolutionären Regierung ihres Staates unterstellen, vgl. S. 1411.

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  69. Ob aus art. 41 LKO zu folgern ist, daß eine Bestrafung der Verantwortlichen durch den Gegner ausgeschlossen sei, ist zweifelhaft. Die auf Befehl handelnden einzelnen Kombattanten können allerdings für Kriegshandlungen, durch welche eine Waffenruhe gebrochen wird, ebensowenig vom Gegner bestraft werden, wie sie für Kriegshandlungen unter Bruch des Kriegsverbotes bestraft werden dürfen (vgl. Ziff. 457 des britischen Manual of Military Law).

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  70. Vgl. art. 40 und 41 LKO.

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  71. Mangels gegenteiliger Bestimmung konnte ein Vertrag über Waffenruhe nach dem älteren Völkerrecht jederzeit gekündigt werden (vgl. art. 36 Abs. 2 LKO).

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  72. So die Vereinigten Staaten gegenüber Deutschland nach dem ersten Weltkrieg.

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  73. Die Frage ist wichtig im Verhältnis zwischen Israel und den arabischen Staaten, mit denen 1947 Waffenstillstandsverträge abgeschlossen wurden, ohne daß es bisher zu einem Friedensvertrag kam.

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  74. Vgl. S. 530.

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  75. Zu denken wäre etwa an eine Beschlagnahme von feindlichem Vermögen zwecks Sicherung von Reparationsansprüchen.

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  76. Über die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Besatzungsrecht vgl. S. 1457.

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  77. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Kriegszustand im Verhältnis zwischen Italien und seinen ehemaligen Gegnern in der Präambel des Friedensvertrages von 1947 als beendet erklärt; da Italien aber bereits vorher auf seiten der Alliierten an der Kriegführung gegen Deutschland teilnahm, ist wohl anzunehmen, daß im Verhältnis zwischen Italien und seinen Bundesgenossen der volle Kriegszustand nicht erst mit dem Inkrafttreten des Friedensvertrages beendet wurde.

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  78. Gegenüber Deutschland erfolgten im Laufe des Jahres 1951 einseitige Erklärungen der Kriegsgegner, die den Kriegszustand als beendet erklärten, doch liegt es auch hier nahe, daß der Kriegszustand mit allen völkerrechtlichen Konsequenzen nicht erst zu diesem Zeitpunkt beendet wurde. Möglicherweise ist es so, daß die Erklärungen der ehemaligen Kriegsgegner sich nur auf den Kriegszustand im Sinne des internen Rechts dieser Staaten bezogen (vgl. z. B. die britische Mitteilung vom 9. 7. 1951 an die Regierung der Bundesrepublik). Wann allerdings der völkerrechtliche Kriegszustand vorher als beendet gelten kann, ist zweifelhaft. Die britische Mitteilung vom 9. 7. 1951 besagt, daß „active hostilities were ended by the declaration regarding the surrender of the German Reich issued on 5.6. 1945“. Das Prisengericht in London hält in Sachen Hermes [1951] P. 347, den 8.5., spätestens aber den 5. 6. 1945, als den Zeitpunkt, bis zu dem das Prisenrecht ausgeübt werden konnte; die Entscheidung äußert sich nicht darüber, ob für andere Zwecke der völkerrechtliche Kriegszustand noch andauerte.

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  79. Für die Zwecke eines einzelnen Vertrages kann der Begriff des Kriegszustandes gesondert definiert werden. So gilt nach einem britisch-amerikanischen Stützpunktabkommen vom 24. 6. 1960 als Kriegszustand ein „state of actual hostilities which has not been formally terminated“.

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  80. Vgl. unten S. 1458.

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  81. Vgl. S. 1477f .

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  82. Vgl. S. 1042f.

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  83. In beiden Weltkriegen war eine Anzahl insbesondere außereuropaischer Staaten in den Kriegszustand einbezogen, die aber nicht an den militärischen Operationen teilnahmen. Obwohl die Frage auftauchte, ob sie bei der Allbeteiligungsklausel (vgl. S. 1376, Anm. 4) mitzuzählen waren, haben keine Zweifel bestanden, daß sie als kriegführende Staaten galten.

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  84. Vgl. aber S. 1469 ff. über die Anwendung von Teilen des Kriegführungsrechts auf Bürgerkriege.

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  85. Ist ein Staat objektiv vorhanden, so hindert keinerlei Nichtanerkennung dieses Staates durch andere Staaten es, daß das Kriegsvölkerrecht zwischen ihnen in Geltung steht, wenn einer der beiden Staaten den vollen Kriegszustand auslöst. Daß die Geltung des Kriegsvölkerrechts nicht die Anerkennung als Staat voraussetzt und voraussetzen kann, ist eines der wichtigsten Argumente gegen die Lehre von der konstitutiven Bedeutung der Anerkennung. Daß es auf die Anerkennung nicht ankommt, hat die Staatenpraxis z. B. im Korea-Konflikt gezeigt. Die Entscheidung des Prisengerichts Alexandrien vom 4. 11. 1950, Rev. Eg. D. Int. 1951, 121, ist gekünstelt; sie spricht von einem Kriegszustand zwischen Ägypten und den „Zionisten“, da Ägypten Israel nicht als Staat anerkannt habe; wohl aber habe die Anerkennung Israels durch andere Staaten ihm alle Rechte einer kriegführenden Partei verschafft, und hieraus ergäben sich für Ägypten gleiche Rechte. C. App. Paris 10. 12. 1953, Dall. 1954, 155, behauptet zu Unrecht, der Kriegszustand könne nur „entre Etats reconnus“ bestehen. Auch die Geltung der zum Beitritt für alle Staaten offenen kriegsrechtlichen Verträge ist aber unabhängig davon, ob ein Signatar einen beitretenden Staat als solchen anerkannt hat, wenn nur der beitretende Staat objektiv besteht. Ist das letztere der Fall, so ist die Erklärung eines anderen Signatars, daß er „den Beitritt nicht anerkenne“ (so Großbritannien beim Beitritt der DDR zu den Genfer Abkommen), wirkungslos. Würde man den militärischen Kämpfen zwischen Staatsgebilden, die sich beiderseitig nicht als Staaten im Sinne des Völkerrechts anerkennen, ohne daß der eine das Gebiet des anderen als eigenes Staatsgebiet in Anspruch nimmt, die Qualifikation als internationaler Krieg versagen, so würden diese Kämpfe andererseits auch nicht von art. 3 der Genfer Konventionen (vgl. S. 1472) erfaßt; dies ist ein zusätzliches Argument für den Standpunkt, daß die Anwendbarkeit des Kriegführungsrechts nicht von der Anerkennung der kriegführenden Staaten abhängt.

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  86. Vgl. dazu oben S. 1283 ff.

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  87. In den beiden Weltkriegen konnte die deutsche Armee die Gebiete ihrer Nachbarn ohne einen vorbereitenden Luftkrieg besetzen. Im Kriege gegen Sowjetrußland ließ sich die Absicht der Besetzung des ganzen Landes in kurzer Zeit nicht durchführen, aber die deutsche Wehrmachtführung besaß nicht die Mittel, um die Widerstandsquellen im Hinterland zu vernichten. Die Vereinigten Staaten und England konnten die Vertreibung der deutschen Wehrmacht aus dem besetzten Europa und die Besetzung Deutschlands wahrscheinlich gar nicht anders als durch einen Luftkrieg gegen das deutsche Hinterland vorbereiten; darin lag die starke Versuchung, die Bombardierung deutscher Städte zur Terrorisierung zu benutzen.

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  88. Die vorrückende Armee, welche den Sieg bereits in der Tasche hat, darf auch den letzten feindlichen Kombattanten gefangennehmen und bei Widerstand Gewalt anwenden , auch wenn dies für die Niederwerfung des Gegners vollkommen „unnötig“ ist.

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  89. So ist z. B. die Internierung von Bewohnern des besetzten Gebiets zulässig, wenn die Besatzungsmacht dies im konkreten Fall aus zwingenden Gründen der Sicherheit für notwendig erachtet (vgl. art. 78 der vierten Genfer Konvention von 1949). Nicht eindeutig ist art. 23 litt g) der Landkriegsordnung, welcher die Zerstörung feindlichen Eigentums verbietet „außer in den Fällen, wo die Zerstörung durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird“. Damit können die Erfordernisse im konkreten Fall gemeint sein ; es könnte aber auch Erfordernisse des Krieges geben, die in jedem bewaffneten Konflikt als vorhanden zu unterstellen sind.

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  90. Es kann insbesondere für die Bestrafung von „Kriegsverbrechern“ wichtig werden, ob von einer Maßnahme für militärische Zwecke, welche schwere zivile Verluste mitverursachte, in entschuldbarem Irrtum angenommen wurde, daß sie tatsächlich einen erheblichen militärischen Erfolg haben würde. Irrtümer über den militärischen Wert von Luftbombardements scheinen z. B. im zweiten Weltkrieg auf beiden Seiten vorgelegen zu haben. Die Unterscheidung zwischen absichtlicher Tötung von Zivilpersonen und ihrem Mitbetroffenwerden durch Bombardierung militärischer Ziele wird betont in dem Urteil des amerikanischen Militärgerichts im Einsatzgruppenprozeß (Trials of War Criminals Bd. 4, S. 467).

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  91. Gemeint sind Verbote von Kriegshandlungen auf befriedetem Gebiet oder während einer Waffenruhe ; über die Strafbarkeit solcher Akte vgl. S. 1461.

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  92. Über Kriegsmaßnahmen, die gegen den Willen einer Regierung erfolgen, vgl. S. 1411.

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  93. Nach art. 70 der vierten Genfer Konvention dürfen feindliche Staatsangehörige wegen der in einem noch nicht von einem anderen Staat besetzten feindlichen Gebiet begangenen Unterstützung des Feindstaates nicht nach erfolgter Besetzung durch den Besetzer bestraft werden; es ist nicht anzunehmen, daß die Bestrafung durch Gerichte im eigenen Gebiet des besetzenden Staates zulässig wäre.

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  94. Das Schutzprinzip als Rechtfertigung der Erstreckung des staatlichen Strafrechts auf Auslandstaten von Ausländern erleidet hier eine Durchbrechung, wenn es nicht ohnehin schon gegenüber Akten zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten von Ausländern im Ausland unanwendbar ist, vgl. S. 945. Vgl. hierzu auch die Entscheidung des Besonderen Kassationshofs in Holland vom 5. 6. 1950, N. J. 1950, No. 505.

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  95. Hier hält allerdings z. B. die belgische Rechtsprechung die Anwendung des Strafrechts des besetzten Staates auf völkerrechtlich einwandfreie Handlungen von Angehörigen der Besatzungsarmee oder auf andere Staatsangehörige des besetzenden Staates, die keine dienstlichen Handlungen im eigentlichen Sinne waren, für zulässig (vgl. Cass. Brüssel 19. 10. 1920, Pas. 1921, I, 100). Immerhin betont die Entscheidung des Kassationshofs Brüssel vom 4. 7. 1949, Pas. 1949, I, 522, bei der Bestrafung eines deutschen Staatsangehörigen wegen einer im besetzten belgischen Gebiet begangenen Denunziation eines Belgiers an die Besatzungsmacht, daß der Täter zu der Handlung nach deutschem Recht nicht verpflichtet war.

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  96. Über die Einziehung des Vermögens Neutraler mit Wohnsitz in einem neutralen Staat wegen Feindbegünstigung vgl. unten S. 1441, Anm. 3.

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  97. Über die Frage, ob ein kriegführender Staat unter Anknüpfung an den Wohnsitz feindlicher Staatsangehöriger auf seinem Gebiet diese Personen dafür bestrafen darf, daß sie nach Besetzung des Gebiets durch ihren Heimatstaat freiwillig oder unfreiwillig für die Kriegführung dieses Staates gearbeitet haben, vgl. S. 946, Anm. 6.

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  98. Ungeachtet der Beauftragung durch einen fremden Staat kann die heimliche Nachrichtenbeschaffung (oder der Versuch) in dem von einem Kriegführenden selbst beherrschten oder besetzten Gebiet (art. 29 LKO spricht von Operationszone) als Spionage bestraft werden, wiederum mit einer Ausnahme für solche Spione, welche Kombattanten sind (vgl. unten S. 1410). Soweit die Betätigung im Nachrichtenbeschaffungsdienst nicht auf Feindgebiet vor sich geht, darf sie nach der Fassung des art. 29 LKO vom Gegner nicht (etwa auf Grund des Schutzprinzips) bestraft werden.

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  99. Ob man auch derartige Akte als „Kriegshandlungen“, nämlich als „riskante Kriegshandlungen“ bezeichnen kann, find welche Bedeutung dies für das Völkerrecht hat, wird S. 1412f. erörtert. Sicher können derartige Handlungen im innerstaatlichen Recht den durch Staatsorgane im Einverständnis mit der Regierung durchgeführten Kriegshandlungen für irgendwelche Zwecke (z. B. Versicherungsrecht) gleichgestellt werden, und auch in völkerrechtlichen Verträgen kann eine derartige Gleichstellung — z. B. für die Frage von Reparationen — erfolgen.

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  100. Oder mit Rücksicht auf Ort und Zeit der Vornahme.

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  101. Vgl. S. 541f.

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  102. Vgl. S. 1477.

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  103. Vgl. S. 1406 ff.

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  104. Daß die Erklärung des einzelnen Kombattanten, er „ergebe sich“, einen völkerrechtlich wirksamen Gestaltungsakt eines Individuums darstellt, vgl. S. 315. Der Akt ist auch dann völkerrechtlich wirksam, wenn es dem Betreffenden von seinem Heimatstaat verboten wurde, ihn vorzunehmen. Aus der Fassung des art. 23 litt. c) LKO, wonach sich der die Waffen streckende Kombattant „auf Gnade oder Ungnade“ ergeben müsse, ist nicht zu schließen, daß ihm gegenüber jede Behandlung erlaubt sei.

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  105. Die Erklärung, daß ein ganzer Truppenteil sich ergebe, kann nur von dem vorgesetzten Befehlshaber abgegeben werden. Ist dies der Fall, so ist es auch dem einzelnen zu der Truppe gehörigen Kombattanten völkerrechtlich verboten, weiterzukämpfen, wenn er von der Kapitulation Kenntnis hat, obwohl der Status des Kriegsgefangenen für ihn erst mit der effektiven Begründung des Gewahrsams beginnt. Ist die Kapitulation auf einzelne Truppenteile beschränkt, so ist der Versuch von Angehörigen dieses Truppenteils, sich zu einem noch kämpfenden Truppenteil durchzuschlagen, nicht strenger zu beurteilen als die Flucht von Kriegsgefangenen (vgl. S. 1414), vorausgesetzt, daß es nicht zu Kampfhandlungen kommt. Hat die ganze Armee eines Staates kapituliert, ohne daß eine neue revolutionäre Regierung den Kampf fortführt, so kann der einzelne Soldat, der sich der Gefangenschaft zu entziehen versucht, ebenfalls nicht strenger bestraft werden als ein flüchtiger Kriegsgefangener. Er erlangt die vollen Rechte des Kombattanten, wenn er sich von einem noch kämpfenden Bundesgenossen seines Staates in dessen Wehrmacht einreihen läßt. Eine solche Einreihung liegt auch dann vor, wenn für die Angehörigen anderer Staaten besondere Kontingente gebildet werden. Nur wenn der einzelne Kombattant nach der Kapitulation auf eigene Faust weiterhin Kampfhandlungen vornimmt, kann er deswegen vom Gegner bestraft werden ; bedenklich war, abgesehen von dem Vorwurf der Spionage auf Feindgebiet, die Entscheidung der amerikanischen Military Commission vom 14. 1. 1947 in Sachen Eisenträger, L. Rep. Trials of War Criminals Bd. 14, S. 8. Ist die Vernichtung eigenen Kriegsmaterials in der Kapitulation verboten, so ist ein Verstoß durch einzelne Kombattanten hiergegen vom Gegner zu bestrafen, vgl. die Entscheidung des britischen Militärgerichts in Hamburg vom 13. 2. 1946, L. Rep. Trials of War Criminals Bd. 1, S. 55.

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  106. Es ist unzulässig, das Angebot der Übergabe zu ignorieren, weil eine frühere Aufforderung zur Übergabe abgelehnt wurde, und ebenso ist es unzulässig, die Ignorierung anzudrohen, vgl. art. 23 litt. d) LKO.

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  107. Das Verbot der „meuchlerischen“ Tötung oder Verwundung (art. 23 litt. b) LKO) erfaßt nur den überraschenden Waffengebrauch durch einen Kombattanten, welcher vortäuscht, daß er sich ergeben wolle, oder daß er kampfunfähig sei, oder daß er Verhandlungen führen wolle. Feuerüberfälle durch versteckte Kombattanten und andere Guerillataktiken sowie „Kommandounternehmungen“ sind nicht völkerrechtswidrig ; nicht als meuchlerische Tötung gilt auch die Verminung des Geländes. Die Verwendung von „Listen“ im Kriege, d. h. die Täuschung des Gegners über die eigenen Absichten und die ihm bereiteten Gefahren, ist völkerrechtlich erlaubt, soweit sie nicht in der Verwendung der Uniform oder Abzeichen des Gegners, der unberechtigten Verwendung des Roten-Kreuz-Abzeichens oder der Vortäuschung des zivilen Charakters von Einrichtungen besteht, die zur Tötung feindlicher Kombattanten bestimmt sind. Die Abgrenzung des letztgenannten Verbotes von der erlaubten „Tarnung“ kann Schwierigkeiten bereiten.

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  108. Es gilt dies insbesondere von der Beschießung feindlicher Kombattanten hinter der Frontlinie durch Tiefflieger. Die Vernichtung feindlicher Kombattanten, die nicht kämpfen, sondern sich ergeben wollen, ist aber dann nicht erlaubt, wenn es nur an Möglichkeiten zum Abtransport der Gefangenen fehlt, oder wenn z. B. Fallschirmtruppen keine Möglichkeit haben, Gefangene unterzubringen.

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  109. Beim Kampf auf See ist es bestritten, ob gegen die schiffbrüchigen feindlichen Kombattanten Gewalt angewendet werden kann, wenn sie einer Kursanweisung nicht Folge leisten.

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  110. Vgl. art. 23 litt. c) LKO.

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  111. Diese allgemeinen Prinzipien über das Verbotensein von Waffen werden zwar nicht ausgesprochen, aber vorausgesetzt, wenn art. 22 LKO ausspricht, daß die Kriegführenden „kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes“ haben.

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  112. Erklärung vom 29. 7. 1899. Wegen der unnötigen Verschärfung der Folgen bei der Anwendung einer Waffe ist auch z. B. die Verwendung gewisser Bajonette als unzulässig betrachtet worden.

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  113. Petersburger Erklärung vom 11. 12. 1868. Die Präambel der Erklärung besagt, daß „das einzig rechtmäßige Ziel der Kriegführung die Schwächung der Streitkräfte eines Gegners“ sei, und daß „es zu diesem Zweck ausreichend ist, dem Gegner eine so große Zahl von Leuten als möglich außer Gefecht zu setzen“, daß aber der Gebrauch von Mitteln, welche unnötigerweise den Tod bringen, diesem Zweck nicht entspricht. Die Petersburger Erklärung selbst ist durch die technische Entwicklung überholt (vgl. oben S. 1378). Sie kann noch von praktischer Bedeutung sein beim Einsatz von Leuchtspurmunition gegen menschliche Ziele.

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  114. Art. 23 litt. a) LKO. Verbot der Giftgasgeschosse in der Haager Deklaration vom 29. 7. 1899.

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  115. Genfer Protokoll vom 17. 6. 1925.

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  116. Die Zulässigkeit der Anwendung von Waffen mit großer Zerstörungskraft gegen menschliche Ziele ist wohl auch der Grund, weshalb solche vorzugsweise gegen Kombattanten verwendeten Waffen als zulässig gelten, die eine besonders intensive Zerstörungswirkung haben, wie z. B. Flammenwerfer.

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  117. Soweit eine sofortige tödliche Wirkung erfolgt, kann von „unnötigen“ Leiden nicht gesprochen werden; sonstige gesundheitsschädliche Wirkungen der Radioaktivität können kaum als Folgen der Verwendung eines „Giftes“ im Sinne der LKO angesehen werden.

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  118. Wird von Nichtkombattanten militärischer Widerstand mit Mitteln geleistet, die auch bei Kombattanten erlaubt wären, so darf auch dieser Widerstand nur durch Gefangennahme, Kampfunfähigmachung oder Tötung mit erlaubten Waffen gebrochen werden; daß die Nichtkombattanten nach der Gefangennahme anders zu behandeln sind als Kriegsgefangene, wird davon nicht berührt (vgl. S.1412). Rüstungsarbeiter sind als solche keine zulässigen militärischen Ziele, da sie ja selbst nicht berechtigt sind. an Kampfhandlungen teilzunehmen.

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  119. Die Zulässigkeit der Vernichtung dieser Einrichtungen ist schon anerkannt durch art. 2 des neunten Haager Abkommens von 1907, welches für die (damals allein praktisch in Frage kommende) Beschießung von Städten von See aus bestimmte, daß „Werkstätten und Einrichtungen, die für die Bedürfnisse der feindlichen Flotte oder des feindlichen Heeres nutzbar gemacht werden können“, zerstört werden dürfen.

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  120. Indirekte Hinweise im Vertragsrecht über den Inhalt des Begriffs der militärischen Ziele enthalten art. 4 des der Genfer Verwundetenkonvention beigefügten Entwurfs über Sanitätszonenabmachungen, sowie art. 8 des Abkommens über den Schutz von Kulturgut im Kriege.

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  121. Vgl. S. 1425f.

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  122. Über das eigene Gebiet vgl. S. 1431.

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  123. Häufig wird hier von „Invasionsgebiet“ gesprochen, doch ist dieser Ausdruck irreführend.

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  124. Es ist eine von rechtlichen Erwägungen nicht abhängige Frage der militärischen Taktik, ob eine verteidigte Stadt eingekreist und ausgehungert, oder ob sie durch Angriff erobert wird. Die Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung durch das Aushungern ist noch niemals als ein Grund dafür angesehen worden, daß eine solche Maßnahme völkerrechtlich unzulässig sei, oder daß der Abzug der Zivilbevölkerung erlaubt werden müsse (vgl. hierzu auch art. 17 und 23 des vierten Genfer Abkommens von 1949).

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  125. Auf diesen „klassischen“ Fall sind die art. 25 und 27 LKO zugeschnitten. Eine Beschießung einer verteidigten Stadt, die nicht mit dem oben im Text genannten Zweck gerechtfertigt werden kann, sondern die nur die Zivilbevölkerung treffen und dadurch die feindliche Truppe zum Aufgeben der Stadt bewegen soll, ist — anders als das Aushungern der belagerten Stadt — völkerrechtswidrig. Eine vermeidbare Beschießung nichtmilitärischer Ziele in der verteidigten Stadt darf nicht etwa als eine „Strafe“ dafür durchgeführt werden, daß die Stadt gegen Besetzung verteidigt wird ; dieser Gedanke ist allerdings auch in den beiden Weltkriegen nicht immer beachtet worden. Eine Beschießung der verteidigten Stadt mit der Absicht, durch eine massive Vernichtung, wie sie dem Flächenbombardement zu eigen ist, die im einzelnen unbekannten militärischen Ziele in der Stadt zu treffen, oder auch nur ihren Einsatz zu erschweren, ist zulässig.

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  126. Wenn art. 25 LKO verbietet, unverteidigte Städte usw. „anzugreifen“, so ist damit nicht die Einnahme und die Besetzung der unverteidigten Stadt verboten, wenn dies auch die Stadt nunmehr der Gefahr einer Beschießung durch die andere Partei aussetzt. Mangels vertraglicher Abmachungen kann kein Staat einseitig eine Stadt durch Nichtverteidigung zu einer neutralisierten Stadt machen, die auch vom Gegner nach Besetzung nicht zu militärischen Zwecken verwendet werden dürfte.

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  127. Es kann nicht generell bejaht oder verneint werden, daß die Zerstörung von Gebäuden ihre Verwendung durch den Gegner zu militärischen Zwecken erschwere oder erleichtere.

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  128. Vgl. unten S. 1402.

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  129. Vgl. S. 1403.

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  130. Über den eigentlichen militärischen Kampf enthält das positive Völkerrecht nur wenige unterschiedliche Regeln für den „Landkrieg“ und den „Seekrieg“. Beim Landkrieg ist die Unterscheidung zwischen Kampfgebiet und sonstigem Operationsgebiet weit wichtiger als der von einigen unterstellte Unterschied zwischen „Landkriegs-“ und „Luftkriegsrecht“, d. h. dem Waffeneinsatz vom Boden her bzw. aus Flugkörpern.

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  131. Art. 2 des neunten Haager Abkommens (vgl. oben S. 1397, Anm. 1) bringt dies nicht allzu deutlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung ist dahin zu lesen, daß die absichtliche Beschießung der nicht zur Zerstörung zugelassenen Einrichtungen der unverteidigten Stadt zu unterbleiben hat, und daß ihnen aus einem Mitbetroffenwerden „möglichst wenig Nachteile entstehen“. Der Entwurf der RotKreuz-Konferenz von 1957 über die Beschränkung der Kriegsgefahren für die Zivilbevölkerung enthält zu dieser Frage teils geltendes Recht, teils Neuerungen.

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  132. Der Ansicht, es genüge ein Verbot der Verwendung „zielungenauer“ Waffen gegen militärisch wichtige Objekte, kann nicht zugestimmt werden; die Frage, ob Vernichtungsmittel mit großer Breitenwirkung erlaubt sind, und ob ihr Einsatz außerhalb des Kampfgebiets i. e. S. insbesondere gegen die unter zivilen Objekten versteckten militärischen Ziele zulässig ist, kann nicht anders als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelöst werden.

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  133. Der „Flächenangriff“ auf eine Stadt, in der sich neben zivilen Wohngebäuden militärische Ziele befinden, ist nicht etwa schon deshalb zulässig, weil die Stadt sowohl gegen Angriffe auf ihre zivilen Teile, als auch gegen ihre militärischen Einrichtungen durch Luftabwehr „verteidigt“ wird, ebensowenig wie eine Beschießung der gegen eine Besetzung verteidigten Stadt nicht ohne jegliche Schranken völkerrechtlicher Art zulässig ist (vgl. S. 1399, Anm. 3).

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  134. Immerhin ist z. B. die Zerstörung einer Brücke im Hinterland dann nicht militärisch notwendig, wenn sie nicht zu kriegswichtigen Transporten verwendet wird und auch in absehbarer Zeit nicht verwendet werden könnte, während die Zerstörung derselben Brücke bei einer anderen Entwicklung der Kriegslage militärisch notwendig werden kann.

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  135. Sie würde eine Repressalie gegen geplantes völkerrechtliches Unrecht des Gegners darstellen mit dem besonderen Ziel, die Durchführung des geplanten Unrechts unmöglich zu machen; über die Zulässigkeit vorbeugender Repressalien vgl. S. 529f.

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  136. Vgl. S. 432f., 920.

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  137. Bei einer Monopolisierung der atomaren Massenvernichtungsmittel bei wenigen Staaten beruht die Chance der Befolgung eines Verbots solcher Waffen auf dem „atomaren Gleichgewicht“, genauer : auf der Überzeugung jeder Partei, daß die erste Verwendung der Bombe noch nicht kriegsentscheidend sein würde, und daß der „atomare Gegenschlag“ selbst dann, wenn der erste Staat schließlich den Krieg doch gewinnt, sich infolge der durch ihn verursachten Zerstörungen kaum anders auswirken würde als das Verlieren des Krieges.

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  138. Vgl. art. 27 LKO, sowie das Abkommen vom 14. 5. 1954 über den Schutz von Kulturgut.

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  139. Beziehungsweise den gleichwertigen Zeichen nach art. 38 des Verwundetenabkommens.

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  140. Vgl. art. 19 und 24 des ersten Genfer Verwundetenabkommens. Dem militärischen Sanitätspersonal im engeren Sinne ist das ausgebildete Sanitätshilfspersonal gleichgestellt ; diese Personen dürfen sich an den Kampfhandlungen beteiligen, sind aber geschützt, wenn sie ihren sanitären Verrichtungen nachgehen. Für Sanitätspersonal und Sanitätshilfspersonal bestehen verschiedene Ausweise.

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  141. Die Genfer Abkommen enthalten eine Anzahl besonderer Regeln über Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge.

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  142. Vgl. unten S. 1403f.

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  143. Art. 21 des Genfer Verwundetenabkommens bestimmt, daß der Schutz der Sanitätseinrichtungen aufhört, wenn sie außerhalb ihrer humanitären Aufgaben dazu verwendet werden, um den Feind zu schädigen. Sie sollen „nach Möglichkeit“ so gelegt werden, daß sie durch Angriff auf militärische Ziele nicht geschädigt werden ; ein Abweichen hiervon ist noch kein Mißbrauch, entbindet aber den Gegner von dem „besonderen“ Schutz.

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  144. Liegt ein Kulturwerk im Kampfgebiet inmitten militärischer Stellungen, die dem Gegner im einzelnen unbekannt sind, und die daher nur durch Flächenbombardement vernichtet werden können, so ist es Sache des Verteidigers, die Gefährdung des Kulturwerkes durch Räumung des ganzen Gebietes auszuschließen. Das Abkommen über den Schutz von Kulturgut verlangt daher für den Sonderschutz eine „ausreichende“ Entfernung von Industriezentren oder anderen wichtigen militärischen Zielen.

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  145. Kriegsgefangenenlager dürfen nach art. 23 der Kriegsgefangenenkonvention nicht dazu verwendet werden, „um Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten“. 7 Vgl. unten S. 1450.

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  146. Auf diese Weise können Teile von neutralen Staaten zum Kriegsschauplatz werden, ohne daß der Staat im übrigen aufhört, neutral zu sein. Über die Frage, ob Verletzungen der Neutralität eines Staates von dem Kriegsgegner durch andere Neutralitätsverletzungen an anderer Stelle kompensiert werden dürfen, vgl. S. 1463.

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  147. Eine Aufzählung der im Laufe der Geschichte neutralisierten Gebietsteile bei Oppenheim-Lauterpacht II, 244ff.

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  148. Bei der Befriedung von interozeanischen Kanälen ist allerdings gerade der Transit auch von Kriegsschiffen, zum Teil unter genauerer Regelung, zugelassen (vgl. art. 4 des Vertrages vom 29. 10. 1888 über den Suezkanal, art. 2 bzw. art. 3 der englisch-amerikanischen Verträge vom 5.2. 1901 bzw. 18. 11. 1902 über den Panama-Kanal).

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  149. Vgl. art. 9 des Spitzbergen-Vertrages vom 9. 2. 1920. Umgekehrt läßt der Suezkanal-Vertrag trotz freier Fahrt für Kriegsschiffe und Neutralisierung Maßnahmen zur Verteidigung Ägyptens im Kanalgebiet zu.

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  150. Es dürfte daher unzweckmäßig sein, bei zivilen Personen und Einrichtungen nur deshalb von „befriedeten“ Objekten zu sprechen, weil sie keine militärischen Ziele der Zerstörung darstellen.

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  151. Art. 23 des Genfer Verwundetenabkommens von 1949 sieht vor, daß die Kriegführenden „Sanitätszonen“ durch Vertrag anerkennen, und regelt die Beschränkungen, denen der Inhaber der Zone unterworfen ist. Art. 15 des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen sieht die vertragliche Einrichtung von „neutralisierten Zonen“ in den Kampfgebieten vor, in denen außer Verwundeten und Kranken Zivilpersonen untergebracht werden können, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich während ihres Aufenthalts in der Zone keiner Arbeit militärischer Art widmen.

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  152. Art. 8 des Abkommens über den Schutz von Kulturgut vom 14. 5. 1954 sieht einen ähnlichen „Sonderschutz“ für Kulturwerke vor.

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  153. Über das neutrale Küstenmeer und neutrale Eigengewässer vgl. S. 1451 f.

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  154. Hierfür gelten im wesentlichen dieselben Regeln über den Waffengebrauch wie beim Landkrieg, also z. B. das Verbot von Giftgas. Anders als im Landkrieg ist das Fahren unter falscher Flagge eine erlaubte Kriegslist. Über die Frage, wann schiffbrüchige Kombattanten des Gegners als wehrlos zu gelten haben, vgl. S. 1395, Anm. 4.

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  155. Eingehende besondere Regeln über die Verwendung und Behandlung von Lazarettschiffen und Sanitätsflugzeugen enthält das zweite Genfer Abkommen von 1949 und das Abkommen vom 21. 12. 1904 über Lazarettschiffe.

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  156. Vgl. darüber das neunte Haager Abkommen von 1907, oben S. 1397, Anm. 3.

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  157. Vgl. art. 1 und 3 des achten Haager Abkommens von 1907.

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  158. Val. hierzu auch unten S. 1449.

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  159. Im Oktober 1939 legten die amerikanischen Staaten einseitig eine Sicherheitszone um den amerikanischen Kontinent fest, in welcher Vornahmen von Kampfhandlungen durch die Kriegführenden verboten sein sollten. — Selbstverständlich können mit Einverständnis der Kriegführenden Teile der See „neutralisiert“ werden, wie zeitweise das Schwarze Meer.

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  160. Gemeint sind, wie die Konvention ausdrücklich sagt, Kontaktminen, d. h. Minen, deren Explosion nicht von einer weiteren Handlung dessen abhängt, der sie gelegt hat.

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  161. Gerade hiergegen haben einige Staaten Vorbehalte zu der Konvention gemacht, so daß der Stand des Völkergewohnheitsrechts zweifelhaft ist.

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  162. Über die Folgen sonstiger Unterstützung vgl. S. 1447.

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  163. Gemeint ist die Nachrichtenübermittlung im eigenen Herrschaftsbereich eines kriegführenden Staates. Über die Spionage im Feindgebiet durch Nichtkombattanten gilt, daß sie von dem Staat, auf dessen Gebiet sie begangen wird, bestraft werden kann, ohne daß eine Ausnahme für den nach erfolgreicher Mission zurückgekehrten Spion gilt, wie bei den verkleideten Kombattanten (vgl. S. 1410, Anm. 2).

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  164. Es spielt keine Rolle, ob das Dienstverhältnis zum Gliedstaat eines Bundesstaates, oder zu dem Gesamtstaat, oder gar zu einer staatlichen Organisation im weiteren Sinne, wie z. B. einer „Staatspartei“, besteht ; völkerrechtliche Bedeutung hat es auch nicht, ob es sich bei den Kombattanten um Berufssoldaten, oder Wehrpflichtige, oder Freiwillige, um Männer oder Frauen handelt. Angehörige solcher bewaffneter staatlicher Organisationen, deren primärer Zweck nicht Kriegführung ist (Polizei, Zollbeamte), müssen ausdrücklich zu Kombattanten erklärt werden, um deren völkerrrechtlichen Status zu erwerben ; der einseitige völkerrechtliche Gestaltungsakt ist dem Gegner bekanntzugeben.

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  165. Vgl. S. 1402, Anm. 3.

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  166. Siehe art. 23 Abs. 2 LKO. Die Verwendung von feindlichen Staatsangehörigen in der Armee und zu Spionage ist nicht völkerrechtswidrig, wenn sie auf absoluter Freiwilligkeit beruht (vgl. das Wilhelmstraßenurteil, Trials of War Criminals Bd. 14, S. 548).

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  167. Nach Gefangennahme können die Betreffenden wegen Landesverrats bestraft werden, doch gelten auch für diese Strafverfahren die Garantien des Kriegsgefangenenabkommens.

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  168. Wohl entgegen dem Wortlaut des art. 23 Abs. 2 LKO betrachtet durchweg jeder Heimatstaat einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit sich als befugt, sie zum Kriegsdienst gegen den anderen Heimatstaat einzuziehen ; der betreffende Staat ist auch nicht verpflichtet, den Mehrstaater nicht an der Front zu verwenden. Abkommen zur Beseitigung mehrfacher Staatsangehörigkeit (vgl. S. 992) werden gerade wegen der Gefährdung der Mehrstaater im Kriege abgeschlossen. Ähnlich wie die Frage der Zugehörigkeit von Gebiet zum Feindstaat (vgl. S. 1416) bereitet auch die Frage der Zugehörigkeit von Kombattanten des Gegners zu dem einen oder anderen Staatsvolk der kriegführenden Parteien Schwierigkeiten, wenn der Erwerb einer Staatsangehörigkeit zurückgeht auf eine rechtlich unwirksame Annexion, oder auf einen unter völkerrechtlich verbotenem Zwang erfolgten Gebietserwerb, oder auf Erwerb von Gebiet unter Verletzung des Selbstbestimmungsrechts. Wird jemand unter solchen Umständen von einem Staat als Staatsangehöriger in dessen Wehrmacht eingereiht, so dürfte — ebenso wie bei echten Doppelstaatern — aus den Menschenrechten die Lösung für die Frage zu entnehmen sein, ob andere Staaten den Betreffenden, wenn sie ihn als eigenen Staatsangehörigen in Anspruch nehmen, wegen Landesverrats bestrafen können. Dabei sollte es wohl weniger darauf ankommen, ob der einzelne in entschuldbarem oder nicht entschuldbarem Irrtum über die wahre völkerrechtliche Rechtslage gehandelt hat (vgl. dazu Cass. Brüssel 15. 6. 1949, Pas. 1949 I 441), sondern einfach auf sein Bekenntnis der Zugehörigkeit zu einem der beiden Staaten, von denen jeder ihn als Staatsangehörigen in Anspruch nimmt.

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  169. Auch ein Verbot des Heimatstaates, sich in fremde Kriegsdienste zu begeben (vgl. S. 940, Anm. 4), hindert nicht, daß der Betreffende für die Zwecke des Völkerrechts als Kombattant zu behandeln ist, wenn der Staat, in dessen Dienste er sich gestellt hat, ihn in seine Wehrmacht eingegliedert hat.

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  170. Siehe art. 2 LKO.

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  171. Art. 1 LKO.

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  172. Vgl. art. 13 Ziff. 2 des Genfer Verwundetenabkommens und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Genfer Abkommen von 1949.

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  173. Die Kombattanteneigenschaft der Angehörigen von Widerstandsbewegungen war im zweiten Weltkrieg noch umstritten. Bei der Beurteilung der damaligen Rechtsstellung derjenigen Personen, welche vorwiegend Guerilla- und „Partisanen“kriegsunternehmungen gegen die deutschen Truppen in den besetzten Gebieten führten, ist davon auszugehen, daß auch nach dem damaligen Völkerrecht die Taktik des hinter der Front geführten Kampfes kleinster Gruppen vom Standpunkt des Völkerrechts nicht zu beanstanden war, wenn diese Kampfhandlungen von uniformierten Angehörigen der feindlichen Wehrmacht durchgeführt wurden. Daß derartige Kriegführung fast stets mit Überraschungen arbeitet, und daß die „Partisanen“kriegführung nicht darauf abzielt, bestimmte Gebiete „besetzt“ zu halten, läßt diese Unternehmungen nicht als völkerrechtswidrig erscheinen. Soweit die Besatzungsmacht größere Teile des besetzten Gebiets überhaupt nicht effektiv beherrschte, waren Verbände, die sich auf solchen unbesetzten Gebietsteilen bildeten, ohne Bestandteile der Wehrmacht eines Feindstaates zu sein, schon im Sinne des art. 1 LKO Freiwilligenverbände, wenn die hierfür aufgestellten Erfordernisse gegeben waren. Unter Verletzung des Völkerrechts handelten diejenigen „Partisanen“, die ohne Uniform oder ohne genügende Kennzeichnung kämpften ; Verletzungen des Kriegsgefangenenrechts usw. sind auch durch die Widerstandsbewegungen begangen worden. Trotzdem war der grundsätzliche Standpunkt der deutschen Wehrmachtführung, Widerstandsgruppen von vornherein deshalb die Kombattanteneigenschaft abzusprechen, weil sie nicht für eine von Deutschland anerkannte Regierung eines Feindstaates kämpften, unrichtig, und wurde auch von nichtnationalsozialistischen Völkerrechtlern (wie z. B. von Graf MoLTKE im OKW) bekämpft. Die Feststellung des amerikanischen Militärgerichts im Verfahren gegen die Südostgenerale, wonach den Partisanen auf dem Balkan meist die Kombattanteneigenschaft gefehlt habe, ist ausdrücklich mit der Einschränkung versehen, daß dies in einzelnen Fällen nic ht zu bestreiten sei ; vgl. Trials of War Criminals Bd. 11, S. 1244. Vielfach sind auch mit Widerstandsbewegungen Verträge über militärische Angelegenheiten (Gefangenenaustausch usw.) abgeschlossen worden (vgl. die Beispiele bei Dedijer, On military conventions, 1961, S. 111 ff.).

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  174. Damit wird nicht etwas gefordert, was über die Anforderungen an die Angehörigen der staatlichen Wehrmacht hinausgeht ; der „meuchlerische“ Waffengebrauch durch jemand, welcher den Anschein erweckt, keine Kampfhandlungen begehen zu wollen, soll verboten sein.

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  175. Da bei der Aufzählung der Voraussetzungen, welche die nicht der staatlichen Wehrmacht angehörigen Kombattanten erfüllen müssen, gesagt wird, daß diese Organisationen „in ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges“ beachten müssen, während dieses Erfordernis bei den Kombattanten der staatlichen Wehrmacht nicht erwähnt wird, wird gelegentlich angenommen, daß alle gefangengenommenen Angehörigen einer Widerstandsbewegung als Freischärler bestraft werden könnten, wenn der Bewegung, aber nicht den Betreffenden selbst, Vergehen gegen das Kriegsrecht nachgewiesen werden können; so auch die ZDv 15/10 des westdeutschen Verteidigungsministeriums von 1961, S. 31. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Verletzungen des Kriegsrechts durch Widerstandsbewegungen können Repressalien auslösen, die aber nicht darin bestehen dürfen, daß Gefangene, die an den Verletzungen nicht beteiligt sind, den Schutz der Konvention verlieren ; es kann nicht der Sinn der Genfer Kriegsgefangenenkonvention sein, das Repressalienverbot des art. 13 Abs. 3 dadurch zu durchbrechen, daß Völkerrechtsverletzungen durch Angehörige einer Widerstandsbewegung an den übrigen Angehörigen der Bewegung bestraft werden. Was dann zu geschehen hat, wenn nach den inneren Vorschriften einer Widerstandsbewegung Vorschriften des Kriegsrechts nicht beachtet werden sollen, ist nicht anders zu beantworten, als wenn ein Staat für seine Wehrmacht die Beachtung von Kriegsrecht außer Kraft setzen würde ; in beiden Fällen wären Repressalien zulässig, aber wiederum nicht gegen die durch das Repressalienverbot geschützten Gefangenen, denen eine Verletzung des Kriegsrechts nicht nachgewiesen werden kann. Höchstens kann die freiwillige Beteiligung an einer Organisation, die sich das Begehen von Völkerrechtsverbrechen zur Aufgabe macht, zum strafbaren Delikt erklärt und auch bei Gefangenen bestraft werden. Wird den Angehörigen einer Widerstandsbewegung, wie dies im zweiten Weltkrieg zeitweise der Fall war, von vornherein die Kombattanteneigenschaft abgesprochen, so rechtfertigt dies umgekehrt nicht, daß die Widerstandsbewegung sich über Repressalienverbote hinwegsetzt. Wohl aber besteht dann am allerwenigsten Veranlassung, völkerrechtswidrige Repressalien der Widerstandsbewegung in einzelnen Fällen zum Anlaß zu nehmen, um das Fehlen der Kombattanteneigenschaft bei jedem einzelnen Angehörigen der Bewegung nachträglich noch einmal zu begründen.

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  176. Dieses Erfordernis ist nicht dahin zu verstehen, daß nach dem „inneren“ Recht des Verbandes ein Befehlshaber da sein muß, der persönlich für die von seinen Untergebenen begangenen Rechtswidrigkeiten zu haften habe. Gemeint ist, daß die Truppe eine Führung haben muß, die so viel Autorität besitzt, daß Rechtswidrigkeiten im Dienst im allgemeinen nur begangen werden können, wenn sie von der Führung angeordnet, oder von ihr vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindert worden sind. Ein Befehlshaber braucht aber kein unbeschränktes Weisungsrecht über alle ihm einsatzmäßig unterstehenden Verbände zu haben ; es genügt, wenn bei einzelnen Verbänden ein untergeordneter Führer ein solches Weisungsrecht hat; bedenklich daher die Note zu Ziff. 91 des britischen Manual of Military Law, Bd. 3. Wenn eine Truppe dem Kommando eines anderen Staates unterstellt wird, oder wenn ein Staat geschlossene Einheiten aus fremden Staatsangehörigen verwendet, ist es denkbar, daß der Kommandeur dieser Einheiten allein die Verantwortung für die Disziplin trägt.

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  177. Eine förmliche Bekanntgabe der Entstehung einer Widerstandsbewegung, ihrer Abzeichen und ihrer Führung ist in den Genfer Konventionen nicht vorgesehen. Es wird wohl damit gerechnet, daß dem Gegner dies ohnehin baldigst bekannt wird, ebenso wie auch die Uniformen einer staatlichen Wehrmacht anderen Staaten nicht förmlich bekanntgegeben werden. Ein mit Täuschungsabsicht erfolgter Wechsel der Uniform oder der Abzeichen fällt unter das allgemeine Verbot des Uniformmißbrauchs (vgl. S. 1395, Anm. 2).

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  178. Der Kombattant braucht nach Völkerrecht außerhalb des Dienstes keine Uniform zu tragen. Für Angehörige von Widerstandsbewegungen kann nichts anderes gelten, doch gilt auch für sie, daß sie schon auf dem Wege zum Einsatz oder bei der Beobachtung des Gegners gekennzeichnet sein müssen. Anstelle der Uniform genügt unter Umständen Kennzeichnung durch die militärischen Fahrzeuge, in denen sich die Kombattanten befinden.

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  179. Art. 29 und 31 LKO.

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  180. Werden die Sabotageakte in Zivilkleidung durchgeführt, so kann dies (ebenso wie der Versuch) bestraft werden (vgl. Ex parte Quirin, 317 US 1).

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  181. So jetzt ausdrücklich die Genfer Konventionen von 1949 (vgl. art. 13 Ziff. 3 der Verwundetenkonvention). Diese Bestimmungen sichern die Kombattanteneigenschaft der „Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von dem Feindstaat nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen“. Bei den Widerstandsbewegungen, denen die Eingliederung in die „regulären Streitkräfte“ im allgemeinen fehlt, wird hier für die Kombattanteneigenschaft nicht vorausgesetzt, daß diese Verbände nach den Weisungen einer Regierung kämpfen, die sich noch als kämpfende Regierung des Staates betrachtet ; es genügt, wenn jene Kombattanten organisiert sind, und wenn sie für den Staat kämpfen, mit dem der Kriegszustand besteht ; die Genfer Konventionen sprechen von Widerstandsbewegungen „ appartenant à une partie au conflit“. Ob hoheitliche Handlungen der Widerstandsbewegung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen (z. B. Requisitionen, kriegsgerichtliche Akte) rechtmäßig sind, ist keine völkerrechtliche Frage.

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  182. Es trifft nicht zu, daß es dem zur Zeit des zweiten Weltkrieges geltenden Völkerrecht entsprochen habe, daß Kombattanten, die entgegen dem Verbot der vom Gegner anerkannten Regierung ihres Heimatstaates, oder nach vollständiger Besetzung ihres Landes, unter einer Exilregierung oder unter Anschluß an die Armee eines Bundesgenossen für ihren Staat weiterkämpften, keine Kombattanteneigenschaft besaßen. Auch von nichtnationalsozialistischen Völkerrechtlern im OKW wurde ihre Kombattanteneigenschaft bejaht.

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  183. Vgl. oben S. 1402 f.

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  184. Einzelheiten regelt die siebente Haager Konvention von 1907. Umstrittene Detailfragen betreffen die Umwandlung von Handelsschiffen, einschließlich der Prisen, in Hilfskreuzer auf hoher See, in neutralen Gewässern usw.

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  185. Art. 4 der siebenten Haager Konvention.

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  186. Art. 5 Abs. 2 des Kriegsgefangenenabkommens von 1949 bestimmt, daß Kriegsgefangenenbehandlung geboten ist, solange der Kombattantenstatus zweifelhaft ist. Desgleichen ist verboten, die Gewaltanwendung gegen wehrlose oder sich ergebende Nichtkombattanten fortzusetzen. Während nach art. 71 der 4. Genfer Konvention im besetzten Gebiet der Freischärler nur in einem ordentlichen Verfahren verurteilt werden darf, dürfte im Kampfgebiet ein Schnellverfahren zulässig sein, sofern ausreichende Garantien für die Ermittlung des Sachverhalts bestehen.

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  187. So wie generell die ungleiche Fähigkeit kriegführender Staaten, im konkreten Fall bestimmte Arten von Kriegshandlungen vorzunehmen, häufig hinter der Behauptung steht, daß diese oder jene Kampfhandlung völkerrechtlich unzulässig sei, und daß diejenigen, die sie begehen, vom Gegner deshalb bestraft werden könnten, steht auch hinter der Tendenz, bestimmten Personengruppen generell die Kombattanteneigenschaft abzusprechen und sie durch Androhung der Bestrafung von einer Teilnahme am Kampf abzuschrecken, vielfach einerseits die Unfähigkeit zur Ausschaltung solcher Verbände durch eigene militärische Kräfte im regulären Kampf, andererseits das Fehlen eines eigenen Interesses an der Verwendung entsprechender Verbände.

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  188. Vgl. die Entscheidung des holländischen Besonderen Kassationshofs im Rauter-Fall (12. 1. 1949, N. J. 1949, Nr. 87) und die Entscheidung des italienischen Militärgerichts im Kappler-Fall (25. 10. 1952, Riv. Dir. Int. 1953, 193). Zweifelhaft könnte es sein, ob dann, wenn ein Staat selbst die Kampftätigkeit von Nichtkombattanten fördert, Repressalien gegen sonstige nicht durch Repressalienverbote geschützte Rechtsgüter dieses Staates zulässig sind. Während die „riskante“ Kriegshandlung der Spionage trotz Förderung durch den Entsendestaat nur Bestrafung des Spions, aber keine Repressalien nach sich ziehen kann, kann die Förderung von Konterbandeversendung durch einen neutralen Staat dazu führen, daß Repressalien gegen eine solche Neutralitätsverletzung angewendet werden. Die Verwendung von Nichtkombattanten steht offenbar der Spionage näher (vgl. dazu auch AGo, Riv. Dir. Int. 1953, 204 ff.) .

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  189. Das Abkommen regelt in allen Einzelheiten Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung, Gesundheitspflege, religiöse, geistige und körperliche Betätigung, Geldbesitz, Behandlung, Disziplin, Arbeit, Verkehr mit der Außenwelt, disziplinarische und kriminelle Bestrafung der Kriegsgefangenen, Heimschaffung, Freilassung und Rolle der Schutzmacht.

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  190. Vgl. art. 1 der Genfer Abkommen von 1949: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Abkommen unter allen Umständen einzuhalten.“

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  191. Vgl. art. 12.

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  192. Das Genfer Abkommen regelt nicht die Frage, ob der Gewahrsamsstaat die Kriegsgefangenen im besetzten Gebiet freilassen darf, wenn sich ihre Lage (z. B. ihre Ernährung) dadurch verschlechtert. Die Konvention bestimmt nur, daß freigelassene Kriegsgefangene später wieder festgesetzt werden dürfen, aber dann wieder als Kriegsgefangene zu behandeln sind (vgl. art. 4 B Ziff. 1).

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  193. Vgl. art. 109 ff.

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  194. Vgl. art. 21. Abs. 2 und 3.

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  195. Vgl. art. 82, 87. 6 Art. 104.

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  196. Vgl. S. 541. Art. 85 der Kriegsgefangenenkonvention von 1949 hindert weder die Bestrafung durch den Staat, dem die Kriegsgefangenen durch einen Bundesgenossen überlassen worden sind, noch ermöglicht er eine Durchbrechung der Konvention bei der Verfolgung von typischen Kriegsverbrechen, die vor der Gefangennahme begangen worden sind, vgl. AGO, a. a. O.

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  197. Vgl. art. 91 ff. Der Umstand, daß der flüchtige Kriegsgefangene zur Erleichterung der Flucht Zivilkleidung trägt, ist allein noch kein Grund, um ihn als Spion zu bestrafen.

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  198. Nach art. 87 der Konvention ist bei einer Bestrafung von Kriegsgefangenen zu berücksichtigen, daß der Kriegsgefangene gegenüber dem Gewahrsamsstaat durch keine „Treuepflicht“ gebunden ist.

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  199. Dies hängt mit dem Recht der Besatzung feindlicher Handelsschiffe zusammen, sich gegen die Wegnahme zur Wehr zu setzen ; auf sie erklärt art. 4 der Genfer Konvention das Kriegsgefangenenrecht nur insoweit als anwendbar, als sie nicht nach Völkerrecht Anspruch auf eine bessere Behandlung haben. Vgl. art. 5–8 des 11. Haager Abkommens von 1907.

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  200. Vgl. art. 33 des Kriegsgefangenenabkommens, art. 28 ff. des Verwundetenabkommens.

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  201. Soweit ein kriegführender Staat Gebiet eines anderen Staates oder Treuhandgebiet verwaltet, und dieses Gebiet deshalb zum Kriegsschauplatz wird, ist es wie eigenes Staatsgebiet des betreffenden Staates zu behandeln, obwohl die Genfer Konventionen dies nicht ausdrücklich aussprechen. Auch die Bevölkerung solcher Gebiete genießt bei Besetzung durch den Gegner mindestens den Schutz, den eigene Staatsangehörige eines kriegführenden Staates auf dessen eigenem Gebiet gegenüber der Besatzungsmacht beanspruchen können.

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  202. Die LKO und die Genfer Konventionen 1949 befassen sich nicht mit der Frage, ob der Staat, der das ursprünglich von einem anderen Staat faktisch beherrschte Gebiet militärisch besetzt, es auch dann als besetztes Feindgebiet behandeln muß, wenn der andere Staat nur effektive Gebietshoheit über ein ihm von Rechts wegen nicht gehöriges Gebiet ausübte, oder wenn die durch Vertrag begründete völkerrechtliche Zugehörigkeit des Gebiets zum Feindstaat durch Anfechtung des Zessionsvertrages wegen völkerrechtswidrigen Zwanges vernichtet wird, oder wenn die bisherige Zugehörigkeit anerkannten Grundsätzen über die Völkerrechtsgestaltung (insbesondere dem Selbstbestimmungsrecht) widerspricht. Während im ersten Fall (rechtlich unwirksame, aber mit effektiver Besetzung verbundene einseitigeAnnexion) das besetzte Gebiet von dem wahren Inhaber der Gebietshoheit wie eigenes Gebiet behandelt werden darf, wenn er es besetzt, dürfte in den beiden anderen Fällen die Feindeigenschaft des besetzten Gebiets zu respektieren sein, wenn es auch nicht verboten ist, das besetzte Gebiet hier besser zu behandeln, als das Völkerrecht es verlangt.

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  203. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in der Landkriegsordnung und dem vierten Genfer Abkommen von 1949 über den Schutz der Zivilpersonen. Inwieweit dessen Bestimmungen über die geschützten Zivilpersonen im besetzten Gebiet über das bisherige Völkergewohnheitsrecht hinausgehen, ist nicht immer einfach zu sagen.

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  204. Vgl. art. 27 Abs. 4 des vierten Genfer Abkommens.

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  205. Zweifelhaft ist, ob dies auf art. 53 Abs. 2 LKO oder einer gewohnheitsrechtlichen Sonderbestimmung beruht.

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  206. Art. 25 des Genfer Abkommens gewährleistet jedoch den Bewohnern die notwendigste Korrespondenz mit ihren Familienangehörigen.

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  207. Kollektivstrafen sind dabei verboten (vgl. unten S. 1422).

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  208. Die Zerstörung eines Leuchtturms wird von Cass. Paris 29. 12. 1948, Gaz. Pal. 1949, I, 132, als erlaubt bezeichnet. Art. 53 des Genfer Abkommens erlaubt die Zerstörung, wenn die „militärischen Operationen“ (die offizielle deutsche Übersetzung „Kampfhandlungen“ ist zu eng) sie unbedingt erforderlich machen; eine militärisch nutzlose Politik der „verbrannten Erde“ ist völkerrechtswidrig.

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  209. Art. 43 LKO.

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  210. Vgl. art. 55 ff. der vierten Genfer Konvention.

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  211. Vgl. art. 27 der vierten Genfer Konvention. Unhaltbar ist die Ansicht des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 18. 3. 1959 und 13.4. 1960, RzW 1959, 254, und 1960, 380, die Besatzungsmacht habe keine Schutzpflicht bzw. diese sei nur ein Reflex von Rechten der Besatzungsmacht. Über die diplomatische Schutzpflicht vgl. unten S. 1421, Anm. 1.

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  212. Vgl. art. 49 Abs. 2–5 der vierten Genfer Konvention.

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  213. Vgl. art. 43 LKO, art. 64 der vierten Genfer Konvention. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird es im allgemeinen nicht notwendig sein, daß das Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht im besetzten Gebiet durch neue Vorschriften, die denen des besetzenden Landes nachgebildet sind, ersetzt werden. Hierin liegt vielmehr meist schon der Anfang einer völkerrechtlich verbotenen de-facto-Annexion. Die Mangelhaftigkeit wird allerdings geheilt, wenn das besetzte Gebiet nach Kriegsende in völkerrechtlich einwandfreier Weise mit rückwirkender Kraft an den besetzenden Staat abgetreten wird.

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  214. Die griechische Rechtsprechung hat es nach dem zweiten Weltkrieg für zulässig gehalten, daß die Besatzungsmacht ihr eigenes Recht einführt, wenn die Beamten des besetzten Staates das Gebiet verlassen haben und die Besatzungsmacht das Gebiet durch eigene Staatsangehörige verwalten muß (vgl. die Entscheidung des Berufungsgerichts für Thrazien, Ann. Dig. Int. L. 1947, 242).

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  215. Vgl. art. 51 Abs. 2 der vierten Konvention.

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  216. Art. 49 der vierten Konvention.

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  217. Einzelne holländische Entscheidungen nach dem zweiten Weltkrieg haben angenommen, daß nur Militärbehörden, nicht aber Zivilverwaltungsbehörden, Besatzungsrecht erlassen und handhaben dürften ; dem ist wohl nicht zuzustimmen. Abgesehen von der Armee und der Besatzungsverwaltung darf aber der besetzende Staat nach art. 49 Abs. 6 des Genfer Abkommens nicht Teile seiner eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet verbringen.

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  218. Ob die Versorgung der Fronttruppen, die das besetzte Gebiet verteidigen, darunter einbegriffen ist, ist zweifelhaft.

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  219. Vgl. hierzu art. 52, 48 ff., 51 LKO.

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  220. Vgl. art. 54 der vierten Genfer Konvention. Doch können die Beamten im Rahmen einer Arbeitsverpflichtung nicht nur für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht, sondern auch zu „Diensten im öffentlichen Interesse“ (vgl. art. 54 Abs. 2 und art. 51 Abs. 2) herangezogen werden.

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  221. Aus dieser Beschränkung ergibt sich, daß es unzulässig ist, wenn die Besatzungsmacht Angehörige des Feindstaates als neue „Regierung“ des besetzten Staates, und sei es nur mit Wirkung für das besetzte Gebiet, mit unbeschränkten Funktionen einsetzt und durch eine solche Marionettenregierung Maßnahmen treffen läßt, die sie selbst nicht treffen darf ; vgl. auch art. 47 der 4. Genfer Konvention.

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  222. Vgl. art. 71 ff. der vierten Genfer Konvention.

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  223. Behält die Besatzungsmacht die Zivil- und Strafjustiz über ihre eigenen Staatsangehörigen ihren Gerichten vor, so ist es im Prinzip ihre Sache, ob sie das anwendbare Recht aus der Rechtsordnung des Heimatstaates oder aus der Rechtsordnung des besetzten Gebiets entnimmt ; vgl. die Entscheidung des Conseil de Révision de l’Armée du Rhin 10. 7. 1924, Clunet 1926, 649 (keine Anwendung von strafrechtlichen Vorschriften der Rheinlandkommission auf französische Soldaten) ; Berufungsgericht der amerikanischen Militärregierung in Deutschland 14. 3. 1949, Clunet 1951, 1200 (Anwendung des gemeinen deutschen Strafrechts, nicht aber von besatzungsrechtlichen Vorschriften auf Tötungsdelikte der Familienangehörigen amerikanischer Besatzungssoldaten). Auch wenn die örtlichen Behörden das Besatzungsrecht anzuwenden haben und Justizgewalt über Angehörige des besetzenden Staates ausüben dürfen, können die eigenen Staatsangehörigen der Besatzungsmacht z. B. von gewissen zur Sicherheit der Besatzungstruppe erlassenen Vorschriften ausgenommen werden. Erst eine diskriminierende Behandlung der Angehörigen des besetzten Staates und der Besatzungsmacht (also z. B. höhere Strafen für erstere) in bezug auf Handlungen, die allein durch Besatzungsrecht verboten sind, kann mit dem Völkerrecht nicht vereinbar sein. Eine weitere Beschränkung der Strafgewalt des Okkupanten besteht im Interesse der Staatsangehörigen des besetzenden Staates, die früher in dem später besetzten Gebiet Zuflucht gefunden haben, nach art. 70 Abs. 2 der vierten Genfer Konvention.

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  224. Die Ansicht des LG Dortmund 14. 9. 1961, Standesamt 1962, 123, das Verbot von Eheschließungen deutscher Staatsangehöriger durch holländische Standesbeamte während der deutschen Besetzung sei „im Interesse der militärischen Sicherheit“ notwendig gewesen, ist zum mindesten ungenügend begründet.

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  225. Wird Feindgebiet von den Armeen mehrerer verbündeter Staaten besetzt, so ist es ihre Sache, das Gebiet für die Ausübung der Besatzungsgewalt in Zonen aufzuteilen oder internationale Organe zur Ausübung der gemeinschaftlichen Besatzungsgewalt einzurichten. Befinden sich im ersten Fall Truppen eines Staates in der Besatzungszone des Verbündeten, aber unter dem Kommando ihres Heimatstaates, so haben sie dort nur diejenigen Befugnisse, die eine mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Gebiet befindliche Truppe hat (vgl. S. 969, Anm. 1).

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  226. Vgl. art. 42, Satz 1 LKO. Effektiv besetzt ist insbesondere nicht das Frontgebiet. Daraus folgt aber nicht etwa, daß der fremde Staat dort unbeschränkte Befugnisse oder gar keine Befugnisse habe ; während er noch keine Befugnis zur Gesetzgebung im eigentlichen Sinne besitzt, erlauben ihm die militärischen Notwendigkeiten hier in erheblichem Umfang faktische Maßnahmen, die im besetzten Gebiet nicht mehr zulässig sind, so z. B. eine Gefährdung der Zivilbevölkerung durch Kampfmaßnahmen und die Wegnahme von Eigentum zur unmittelbaren Verwendung im Kampf oder zur Versorgung der Truppe. Ob Teilgebiete des besetzten Staates, auf denen sich keine feindlichen Truppen mehr befinden, schon dann als effektiv okkupiert gelten können, wenn sie von effektiv besetztem Gebiet umgeben sind, und wenn Besatzungstruppen jederzeit in das Teilgebiet verlegt werden können, ist umstritten. Ist eine solche „Insel“ ihrerseits Stützpunkt einer Widerstandsbewegung, so steht ihr Status dem des Kampfgebiets näher.

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  227. Die „Konstruktion“ der Hoheit der Besatzungsmacht im besetzten Gebiet ist in der Völkerrechtslehre umstritten. Mißverständlich ist es, wenn art. 43 LKO mit den Worten beginnt : „ L’autorité du pouvoir légal ayant passé de fait entre les mains de l’occupant Damit werden die besonderen räumlichen und sachlichen Beschränkungen der Rechtssetzungsbefugnis der Besatzungsmacht zu Unrecht ignoriert, aber auch die Tatsache, daß Versuche der Organe des besetzten Staates, Rechtsnormen an die Bevölkerung des besetzten Gebietes zu richten, nicht völkerrechtswidrig sind; nicht berücksichtigt wird auch, daß die Rechtsordnung des besetzten Gebiets mit der Rechtsordnung des besetzenden Staates nicht verschmilzt und nicht verschmelzen darf (vgl. unten S. 1429). Am ehesten kann das Ergebnis der positiven Normen des Völkerrechts über das besetzte Gebiet mit der Figur eines zeitweiligen Kondominiums erfaßt werden, bei dem jeder Kondominialherr für sich allein Rechtsnormen für das besetzte Gebiet erlassen darf. Dabei ist die Rechtssetzungsbefugnis des Okkupanten inhaltlich durch die Besatzungszwecke und durch spezielle Verbote beschränkt ; aber auch die Rechtssetzungsbefugnis der Organe des besetzten Staates ist insofern völkerrechtlich eingeschränkt, als sie der Zivilbevölkerung nicht die Vornahme von Kampfhandlungen gegen die Besatzung als Rechtspflicht auferlegen darf. Die „Gehorsamspflicht“ der Bevölkerung des besetzten Gebiets gegenüber der Besatzungsmacht ist nur insofern als eine völkerrechtliche, d. h. durch die Entziehung von Völkerrechtsgütern sanktionierte Rechtspflicht zu verstehen, als unter Durchbrechung der normalen Regeln über die Gebietshoheit der besetzende Staat vom Völkerrecht ermächtigt, ja sogar verpflichtet wird, sich im besetzten Gebiet um den Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum zu bekümmern, und als er zugleich ermächtigt wird, gerade diese Rechtsgüter als Unrechtsfolge für die Verletzung von Besatzungsrecht zu entziehen. Vereinzelte Äußerungen in der Rechtsprechung nach dem zweiten Weltkrieg, welche die Gehorsamspflicht verneinen, hängen mit der Frage zusammen, ob auch der rechtswidrige Angreifer sich auf die Befugnisse der Besatzungsmacht nach allgemeinem Völkerrecht berufen kann. Das Nebeneinander der Rechtssetzungsbefugnisse der Besatzungsmacht und des besetzten Staates kann zu Widersprüchen führen. Von der Besatzungsmacht muß ein solcher Widerspruch als ein Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden (vgl. art. 67 Satz 2 der vierten Genfer Konvention), doch wird sich im Widerspruchsf all im allgemeinen das Recht des Okkupanten während der Besetzung durchsetzen. Darüber, inwieweit der besetzte Staat nach dem Ende der Besetzung im Falle eines Normenkonfliktes die Unterwerfung der Bevölkerung des besetzten Gebiets unter die faktische Gewalt des Okkupanten zu berücksichtigen hat, vgl. unten S. 1430, Anm. 2). Für die Frage, ob Akte der Besatzungsorgane im Entsendestaat überprüft werden können, ist möglicherweise zu unterscheiden zwischen solchen Akten, welche die Angehörigen des besetzenden Staates betreffen, und für welche die Gerichte der Besatzungsmacht im besetzten Gebiet eine ähnliche Rolle spielen wie Konsulargerichte, und andererseits denjenigen Akten, welche der besetzende Staat nur auf Grund einer territorialen Anknüpfung zum besetzten Gebiet vornehmen könnte (vgl. darüber die Angaben bei DEBBASCH, L’occupation militaire, 1962, S. 251 ff.).

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  228. Erlaubt die besetzende Macht den Bewohnern des besetzten Gebiets, daß sie sich zeitweise nach neutralen Staaten oder in das Gebiet eines Bundesgenossen begeben, so kann auch ihr Verhalten in diesen Gebieten durch das Recht des besetzten Gebiets geregelt werden. Unbeschadet des völkerrechtlichen Schutzrechts des Heimatstaates kann die Besatzungsmacht unter besonderen Umständen auch ein völkerrechtliches Schutzrecht und eine völkerrechtliche Schutzpflicht für die Bewohner des besetzten Gebiets haben, so z. B. gegenüber den Bundesgenossen ; annektiert die Besatzungsmacht das besetzte Gebiet, so folgt aus dem Estoppelprinzip (vgl. S. 575), daß die Möglichkeit des Schutzes der Bewohner des annektierten Gebiets in solchen dritten Staaten, die die Annexion anerkannt haben, zu einer Schutzpflicht werden kann. Dies wird in den auf S. 1417, Anm. 7 genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs übersehen, wenn der Bundesgerichtshof bestreitet, daß die nationalsozialistische Regierung sich in Sowjetrußland zugunsten polnischer Juden hätte verwenden können.

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  229. Die Frage ist in art. 4 B Ziff. 1 des Kriegsgefangenenabkommens nicht beantwortet.

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  230. Die Strafbestimmungen der Besatzungsmacht müssen in der Landessprache publiziert werden.

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  231. Vgl. art. 50 LKO und art. 33 Abs. 1 der vierten Genfer Konvention. Obwohl die letztere Bestimmung Unklarheiten beseitigt, welche in der LKO noch enthalten waren, sind immer noch wichtige Punkte offen geblieben, so z. B. wann das Nichthindern des Begehens einer strafbaren Handlung gegen die Besatzungsmacht, oder die unterlassene Anzeige eines solchen Vergehens, bestraft werden kann, ob der Bevölkerung des besetzten Gebiets die Pflicht zur Bewachung gewisser Einrichtungen auferlegt werden darf (vgl. aber art. 51 Abs. 2 S. 2) usw.

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  232. Die noch im zweiten Weltkrieg umstrittene Frage, ob Geiseln genommen und gegebenenfalls getötet werden dürfen, ist in der Genfer Konvention zum Schutz der Zivilpersonen einwandfrei verneint worden (vgl. art. 34). Im Fall der Südostgenerale hatte das amerikanische Militärgericht die Geiselnahme und -tötung als äußersten Behelf für zulässig betrachtet, Trials of War Criminals Bd. 11, S. 1248f.

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  233. Beschränkungen der Strafhöhe für solche Vergehen sieht art. 68 der vierten Genfer Konvention vor.

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  234. Vgl. art. 33 Abs. 3 der vierten Genfer Konvention. Noch die Entscheidung des holländischen Kassationshofs im Rauter-Fall hielt echte völkerrechtliche Repressalien gegen die Bevölkerung des besetzten Gebiets nicht für unzulässig (N. J. 1949 No. 87, S. 154).

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  235. Hinzu kommt nach art. 5 der vierten Genfer Konvention das Recht der Besatzungsmacht, einer einzelnen Person, die verdächtig ist, eine der Sicherheit der Besatzungsmacht abträgliche Tätigkeit zu betreiben, die Verbindung mit der Außenwelt und andere Rechte zu verweigern, wenn auch nicht alle Begünstigungen der Konvention hier außer Kraft gesetzt werden dürfen. Die Bevölkerung des besetzten Gebiets darf aber nicht dazu gezwungen werden, an der Bekämpfung von Nichtkombattanten mitzuwirken ; wenn die Polizeiorgane des besetzten Staates ihre Mitwirkung verweigern, so gilt das S. 1418 f. Ausgeführte.

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  236. Nämlich im unbesetzten Gebiet ihres Staates oder im Gebiet eines Bundesgenossen.

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  237. Vgl. Cass. Brüssel 4. 6. 1919, Pas. 1919, I, 97 (190) ; Hooge Raad 13, 1. 1950. N. J. 1950 No. 493 ; Netherlands vs. Federal Reserve Bank of New York, 201 Fed. 2d 455.

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  238. Ob die Regierung eines Staates, dessen Gebiet von einem anderen Staat militärisch besetzt und nach Kriegsende abgetreten worden ist, während der Besatzungszeit für das besetzte Gebiet Konzessionen erteilen darf, wird in dem Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im französisch-griechischen Leuchtturmstreit (C.P.J.I. Ser. A/B No. 62, S. 19) nicht entschieden, doch scheint das Gericht die Frage bejahen zu wollen.

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  239. Selbstverständlich kann der Gesetzgeber des Staates, dessen Gebiet teilweise vom Feind besetzt worden ist, auch Weisungen über den Verkehr zwischen den im unbesetzten Gebiet befindlichen Personen und dem besetzten Gebiet (ebenso dem vom gemeinsamen Feinde besetzten Gebiet eines Bundesgenossen) erteilen. Dem englischen Recht bereitet hierbei die restlose Durchführung des Gedankens, daß die Bewohner des besetzten Gebietes „Feind“qualität haben (vgl. S. 1443) Schwierigkeiten, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob die Gesetzgebung über den Handel mit dem „Feind“ im besetzten Gebiet selbst angewendet werden soll, vgl. dazu H. C. Burma 5.4. 1948, Ann. Dig. 1948, 537.

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  240. In Belgien waren im zweiten Weltkrieg die Staatssekretäre der Ministerien für den Fall der Besetzung mit Rechtssetzungsbefugnissen ausgestattet worden.

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  241. Nicht mehr meint wohl C. App. Brüssel 23.4. 1919, Pas. 1919, II, 83, wenn sie diese Gesetze als „unanwendbar“ bezeichnet.

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  242. Art. 47 der vierten Genfer Konvention spricht dies nicht aus, sondern erklärt nur, daß die vertraglichen Vorschriften über die Behandlung der Bevölkerung des besetzten Gebiets auch dann einzuhalten sind, wenn die besetzende Macht das besetzte Gebiet als annektiert erklärt. V gl. auch S. 1407. Anm.

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  243. Mit dem Annexionsverbot nicht unvereinbar ist es, daß der besetzende Staat seine oberen Gerichte zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Akte seiner Besatzungsorgane einsetzt. Ob er dies tun kann, ist eine Frage seines Verfassungsrechts (vgl. dazu Johnson vs. Eisenträger, 339 US 763).

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  244. Aus dem innerstaatlichen Recht des besetzenden Staates heraus ist auch die Frage zu beurteilen, woher die zentrale Exekutive und die von ihr eingesetzten Besatzungsbehörden die Ermächtigung zur Ausübung von Staatshoheit im besetzten Gebiet haben. Zumeist wird die Ermächtigung in solchen Verfassungsbestimmungen gesucht werden müssen, welche die Exekutive zur Durchführung militärischer Operationen ermächtigen. Denkbar ist auch, daß die Rezeption des allgemeinen Völkerrechts in das innerstaatliche Recht in Verbindung mit den Verfassungsbestimmungen über die Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse des Staates die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Ausübung von Besatzungsgewalt abgibt. Damit hängt es zusammen, ob die Staatsorgane bei der Ausübung von Besatzungsgewalt an die Bestimmungen der heimischen Verfassung gebunden sind. Der Bejahung dieser Frage werden möglicherweise gerade diejenigen widersprechen, welche darin schon einen Ansatz zu einer politischen Verschmelzung des besetzten Gebiets mit dem besetzenden Staat sehen, obwohl damit der Bevölkerung des besetzten Gebiets wichtige Grundrechte gegenüber der Besatzungsgewalt vorenthalten werden. Die Dinge liegen jedenfalls etwas anders als bei der Frage, ob die Tätigkeit von Staatsorganen auf fremdem Staatsgebiet im Frieden durch die Verfassung des Entsendestaates gebunden ist (vgl. S. 1152, Anm. 1).

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  245. Art. 45 LKO.

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  246. Vgl. art. 51 Abs. 1 Satz 2 der vierten Genfer Konvention.

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  247. Die Frage kann insbesondere nach dem Ende der Besetzung für das innerstaatliche Recht des besetzten Staates von Bedeutung werden, wenn es sich darum handelt, ob dieser Staat bzw. seine Körperschaften aus Verträgen oder wegen rechtswidriger Amtsakte während der Besatzungszeit in Anspruch genommen werden können. Lehnt der besetzte Staat eine solche Haftung ab — über die holländische Rechtsprechung nach dem zweiten Weltkrieg vgl. Ann. Dig. 1949, 455 —, so kann diese Frage wiederum völkerrechtlich relevant werden, wenn Angehörige dritter Staaten beteiligt sind.

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  248. Vgl. art. 49 und 78 der vierten Genfer Konvention. Die art. 79 ff. enthalten eingehende Bestimmungen über die Behandlung der Internierten, die teils mit den Bestimmungen über die Behandlung der Kriegsgefangenen übereinstimmen, teils davon abweichen.

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  249. Über die Bedeutung des Begriffs bewegliches Vermögen vgl. C. App. Orléans 6.4. 1948, Rev. Crit. D. Int. Priv. 1948, 311. Für unbewegliches Staatsvermögen gilt art. 55 LKO, wonach nur eine schonende Nutzung zulässig ist. Zu den zum beweglichen Vermögen gehörenden eintreibbaren Forderungen gehören wohl nicht vertragliche Ansprüche auf Lieferung von Waren oder Diensten.

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  250. Problematisch ist es, ob als Staatseigentum auch das Eigentum besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt, die von der Staatsregierung mehr oder weniger abhängig sind, wie z. B. Staatsbanken.

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  251. Eine Beschränkung auf den Bedarf für die Besatzungsmacht gilt hier nicht. Nicht erforderlich ist auch, daß die Gegenstände im einzelnen Fall tatsächlich für die Kriegführung verwendet werden; vorsorglich beschlagnahmte Gegenstände können daher von der Besatzungsmacht wieder an die Bevölkerung des besetzten Gebiets gegeben oder verkauft werden; vgl. aber Cass. Rom 22. 3. 1950, Ann. Dir. Int. 1950, 204, sowie Oberstes italienisches Militärgericht 19. 7. 1946, Foro 1947, II, 133. Über die andere Frage, ob der von der Besatzungsmacht abgeleitete Eigentumserwerb nach dem Ende der Besetzung in der Rechtsordnung des besetzten Staates anerkannt werden muß, vgl. S. 1430, Anm. 1.

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  252. Vgl. art. 53 LKO. Diese Gegenstände werden aber nicht automatisch mit der Besetzung Eigentum der Besatzungsmacht ; selbst wenn sie von ihr in Besitz genommen worden sind, hören sie auf, ihr Eigentum zu sein, wenn sie bei der Räumung des besetzten Gebiets zurückgelassen werden.

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  253. Vgl. art. 53 Abs. 2 LKO.

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  254. Einzelheiten regelt das Abkommen vom 14. 5. 1954.

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  255. Vgl. art. 56 und art. 46 Abs. 2 LKO, welcher davon spricht, daß dieses Eigentum nicht Gegenstand einer „Konfiskation“ werden darf. Auch das im besetzten Gebiet belegene Vermögen solcher Personen, die außerhalb wohnen, ist wohl geschützt ; zweifelhaft ist es, ob das im besetzten Gebiet gefundene Eigentum von Staatsangehörigen anderer Kriegsgegner als Feindeigentum (vgl. unten S. 1432) behandelt werden kann.

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  256. Daß auch die an den Grenzen des besetzten Gebiets kämpfende Truppe, die nicht zum Besatzungsheer im engeren Sinne gehört, durch Requisition im besetzten Gebiet versorgt werden darf, wird von einigen bestritten, doch läßt sich ein solches Verbot kaum praktisch durchführen.

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  257. Entsprechend dem Wortlaut der LKO hat vor allem die holländische Rechtsprechung nach dem zweiten Weltkrieg angenommen, daß die Requisition von Privateigentum im besetzten Gebiet zu militärischen Zwecken, die nicht Bedürfnisse der Besatzungsarmee im eigentlichen Sinne sind — also z. B. zum Bau militärischer Anlagen im besetzten Gebiet —, unzulässig sei. Da die Staatenpraxis die Wegnahme von Privateigentum im Kampfgebiet zu solchen Zwecken unzweifelhaft zuläßt, ist es schwer zu begründen, daß es im rückwärtigen besetzten Gebiet anders sein sollte.

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  258. Die Unzulässigkeit der Requisition von kriegswichtigem Material, das in privatem Eigentum steht, aber weder zu den „ munitions de guerre“ im Sinne des art. 53 Abs. 2 LKO gehört noch für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres im engeren Sinne benötigt wird, im besetzten Gebiet steht in scharfem Gegensatz zu den weitgehenden Befugnissen, die ein kriegführender Staat auf seinem eigenen Staatsgebiet und auf hoher See in bezug auf das in Privateigentum stehende kriegswichtige Material besitzt. Da die besetzende Macht solches Material im besetzten Gebiet bei einem Rückzug zerstören kann, damit es nicht in die Hand des Feindes fällt, stellt es eine erhebliche Zumutung für den besetzenden Staat dar, sich vorher den Zugriff auf dieses Material im besetzten Gebiet zu versagen.

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  259. O bwohl art. 52 LKU nur den ersten Zweck nennt, ist auch der zweite Zweck rechtmäßig. Es ist nicht erforderlich, daß bei der Requisition der Verwendungszweck bereits im einzelnen feststeht; eine Requisition wird daher nicht deshalb völkerrechtswidrig, weil von der Besatzungsmacht Gegenstände, die zunächst mit der Absicht der Verwendung für das Besatzungsheer requiriert wurden, später an bedürftige Bewohner des besetzten Gebiets weitergegeben werden (vgl. dazu Cass. Rom 10. 2. 1949, Foro 1949, I, 334).

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  260. Die LKO verlangt Barzahlung oder Empfangsbestätigung bei der Requisition und spätere Auszahlung der Entschädigung. Die Mittel zur Zahlung können aus dem Steueraufkommen des besetzten Gebiets entnommen, und die Behörden des besetzten Gebiets mit der Auszahlung beauftragt werden. Ob die ohne sofortige Entschädigung bzw. Empfangsbescheinigung, oder ohne Vorkehrungen zu späterer Entschädigung erfolgten Requisitionen als solche rechtswirksam sind, wird von der Rechtsprechung vorwiegend nach dem Ende der Besetzung im Zusammenhang mit der Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den requirierten Gegenständen untersucht. Hier aber tritt die Frage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit meist deshalb in den Hintergrund, weil es Sache des staatlichen Rechts des ehemals besetzten Staates ist, ob die privatrechtlichen Wirkungen völkerrechtsgemäßer Requisitionen im Verhältnis zwischen den Bürgern aufrechterhalten werden sollen oder nicht, und ob möglicherweise auch völkerrechtswidrige Requisitionen anerkannt werden sollen (vgl. S. 1430 Anm. 1).

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  261. Schäden durch nicht ordnungsgemäße Requisitionen oder die Nichtgewährung einer adäquaten Entschädigung fallen daher unter den Begriff der Schäden durch Völkerrechtsdelikt, die je nach dem Friedensvertrag zu ersetzen sind (vgl. die Entscheidung des deutsch-rumänischen Schiedsgerichts in Sachen Goldenberg, R. I. A. A. Bd 2, S. 909 ; weitere Angaben bei Rousseau, Droit international public, 1953, S. 572).

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  262. Wird der requirierte Gegenstand nicht freiwillig herausgegeben, so kann er mit Gewalt weggenommen werden. Eine Erzwingung der Herausgabe durch Beschießung, wie sie art. 3 des neunten Haager Abkommens für Requisitionen durch Seestreitkräfte vorsieht, ist im besetzten Gebiet nicht zulässig.

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  263. Vgl. art. 53 Abs. 2 LKO. Betreibt die Besatzungsmacht in eigener Regie ein requiriertes Verkehrsunternehmen auch für den Bedarf der Zivilbevölkerung, so kann sie dadurch zu dieser in zivilrechtliche Beziehungen treten. Hingegen ist es bedenklich, sie hierbei wieder als Geschäftsführer für das betreffende Verkehrsunternehmen gemäß dem Zivilrecht des besetzten Staates zu betrachten (so das deutsch-französische Schiedsgericht, Rec. Déc. T. A. M. 9, 67).

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  264. Auch bezüglich von Waffen und Kriegsmaterial in Privateigentum soll nach art. 53 Abs. 2 LKO nur Wegnahme mit Rückgabepflicht möglich sein, was einigermaßen unrealistisch ist. Die Auslegungsbemühungen von Waltzog, Recht der Landkriegsführung, 1942, S. 103, um den Begriff der „ munitions de guerre“ sind wissenschaftlich unhaltbar. Es handelt sich hierbei sicher nicht nur um Munition im engeren Sinne, sondern um alle Gegenstände, die von einer Truppe selbst direkt verwendet werden können. Lebensmittel u. ä. für den Bedarf der Besatzungsarmee sind in den von art. 52 LKO vorgeschriebenen Formen zu requirieren. Maschinen und Apparate, die direkt oder indirekt zur Herstellung von Kriegsmaterial verwendet werden können, sind nicht “munitions de guerre“, vgl. die Entscheidung des Besonderen holländischen Kassationshofs vom 21. 2. 1949, N. J. 1949 no. 438. Das gleiche gilt von Rohstoffen, die erst für die Verwendung weiterverarbeitet werden müssen. val. Court of Appeal Singapur, Int. L. Rep. 1956. 810.

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  265. Vgl. art. 52 LKO, art. 51 der vierten Genfer Konvention. Hinzu kommt das Verbot, die Bevölkerung zu Auskünften und die Beamten zu treuewidrigen Amtshandlungen zu zwingen (vgl. art. 31 und 54 der vierten Genfer Konvention).

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  266. Vgl. dazu die Entscheidungen in den Kriegsverbrecherprozessen nach dem zweiten Weltkrieg ; französisches Militärgericht 30. 6. 1948 in Sachen Röchling, Trials of War Criminals, Bd. 14, S. 1097 ff. ; amerikanisches Militärgericht 29. 7. 1948 in Sachen IG Farben, a. a. O., Bd. 8, S. 1139, 1172 ; amerikanisches Militärgericht 13.4. 1949 (Wilhelmstraßenprozeß), a. a. O., Bd. 14, S. 681 ff., 795.

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  267. Vorgesehen sind eine Verpflichtung, Hilfsaktionen für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung des besetzten Gebiets durch „Staaten oder unparteiische humanitäre Organisationen“ nicht zu behindern, und ein Verbot, Hilfssendungen für andere Zwecke als die Versorgung der Bevölkerung zu verwenden (vgl. art. 59 und 62).

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  268. Vgl. art. 46, 47 LKO, art. 32 der vierten Genfer Konvention.

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  269. Ob in diesen Zusammenhängen das besetzte Gebiet im Sinne des staatlichen Rechts des besetzenden Staates als „Inland“ betrachtet wird, ist völkerrechtlich wohl unerheblich.

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  270. Vgl. Aboitiz & Co. vs. Price, 99 Fed. Supp. 602. Das Berufungsgericht von Thrazien (oben S. 1418, Anm. 1) spricht von einer völkerrechtlichen Verpflichtung des besetzten Staates, Rechte Einzelner, die unter dem Besatzungsrecht erworben worden sind, aufrechtzuerhalten. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß der ehemalige Besetzer einen völkerrechtlichen Anspruch darauf habe, daß der besetzte Staat die unter dem vom Feind erlassenen Besatzungsrecht begründeten Rechte (und Rechtsverluste) seiner eigenen Bürger aufrechterhält. Auch gegenüber Angehörigen neutraler Staaten kann der besetzte Staat zur Aufrechterhaltung der unter der Besatzung geschaffenen Privatrechtsverhältnisse nicht in stärkerem Maße verpflichtet sein als der Erwerber von Staatsgebiet, vgl. S. 1009.

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  271. Häufig werden Eigentumsveränderungen durch Requisitionen usw. in der Hand derjenigen, die von der Besatzung erworben haben, anerkannt (vgl. C. App. Orléans, S. 1425, Anm. 2; Berufungsgericht für die Ägäis, Ann. Dig. 1948, 563 ; vgl. aber auch das holländische Rückerstattungsgericht 30.4. 1948, Ann. Dig. 1948, 572 ; Cass. Brüssel 20. 5. 1946, Pas. 1946, I, 199 ; C. App. Rom 16. 3. 1948, Foro It. 1948, I, 533 ; Oberstes Gericht Kopenhagen 14. 5. 1948, Ann. Dig. 1949, 506). Selbst eine völkerrechtswidrige Requisition kann als Grundlage des Eigentumserwerbs durch Gutgläubige gelten; vgl. die italienischen Entscheidungen, Ann. Dig. 1949, 471.

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  272. Ernennungen von Beamten durch die Besatzungsbehörden binden den besetzten Staat nicht über das Ende der Besetzung hinaus (Staatsrat Rom 22. 1. 1946, Foro 1944, 46, III, 75 ; dass. bezüglich Testamentsvollstrecker Supreme Court Hongkong, Ann. Dig. 1946, 368). Besonders großzügig in der Anerkennung von Besatzungsmaßnahmen nach dem Ende der Besatzung war die griechische Rechtsprechung nach dem zweiten Weltkrieg. Eine wichtige Rolle spielt in der Praxis offenbar der Gedanke, daß ein Unterschied zu machen ist zwischen Rechtsgeschäften des normalen Wirtschaftslebens über verbrauchbare Güter, und solchen Geschäften, bei denen die Beteiligten von vornherein damit rechnen müssen, daß ein unter dem Besatzungsrecht begründetes Rechtsverhältnis (oder ein Verbot des Besatzungsrechts) nicht über die Besatzungszeit hinaus Bestand haben können. Ähnliches gilt bei der Frage der Anerkennung der Rechtskraft von Zivilurteilen der durch die Besatzungsmacht eingerichteten Gerichte nach dem Ende der Besetzung, vgl. hierzu insbesondere burmesische Rechtsprechung in Ann. Dig. 1946 ff.

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  273. Nach beiden Weltkriegen haben die Staaten, deren Gebiet von der kriegerischen Besetzung befreit war, vor allem Akte der Begünstigung der Besatzungsmacht durch Lieferungen, Arbeitsleistungen, Amtshilfe, Denunziationen durch Bewohner des besetzten Gebiets bestraft, soweit nicht Friedensverträge eine Amnestie geboten haben (vgl. Cass. Brüssel, Pas. 1920, I, 17 ; 1921, I, 100; ferner Ann. Dig. 1946, 350; 1947, 258 ; 1948, 529). Über die Frage, ob dies auch gegenüber Angehörigen des besetzenden Staates zulässig ist, vgl. oben S. 1392, Anm. 4 Gegenüber Staatsangehörigen neutraler Staaten wird es bejaht von Cass. Paris, 24. 2. 1949, Dall. Hebd. 1949, 493.

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  274. Vgl. art. 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. 11. 1950.

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  275. Vgl. S. 377 ff.

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  276. Vgl. art. 35 sowie 41 ff. der vierten Genfer Konvention.

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  277. Vgl. art. 38 der vierten Genfer Konvention. Gemeint ist, wenn die Niederlassungsverträge usw. durch den Krieg suspendiert sind, das allgemeine Völkerrecht über die Behandlung der Ausländer.

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  278. Die Zulässigkeit solcher besonderen Kontrollen wird in art. 39 und 41 der vierten Genfer Konvention vorausgesetzt ; vgl. auch art. 5 der Konvention.

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  279. Auch die Zulässigkeit solcher Maßnahmen wird in art. 46 Abs. 2 der vierten Genfer Konvention vorausgesetzt. Für das Eigentum des feindlichen Staates gelten die Bestimmungen über das Recht zur Konfiskation, wie sie auch im besetzten feindlichen Gebiet gelten. Aber auch unbewegliches Vermögen kann hier konfisziert werden.

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  280. Die divergierenden typischen Interessen der Staaten haben dazu geführt, daß die Behandlung des feindlichen Privatvermögens auf dem Gebiet der kriegführenden Staaten eine umstrittene Mittelstellung zwischen dem Rechtszustand im besetzten Feindgebiet und dem Beuterecht auf hoher See einnimmt. Die Unzulässigkeit der Einziehung feindlichen Privatvermögens, welches sich auf dem eigenen Gebiet eines kriegführenden Staates befindet, ist für diejenigen Länder, die schon in früheren Zeiten solche Einziehungen durchgeführt haben, psychologisch so lange schwer verständlich zu machen, als das feindliche Privateigentum auf See gegen Wegnahme nicht geschützt ist; es ist schwer zu begründen, daß ein Staat die einem feindlichen Ausländer gehörende Ladung eines Schiffes wegnehmen kann, wenn sie sich noch im Hafen auf dem Schiff befindet, nicht aber, wenn sie bereits gelöscht ist. Wenn man einerseits den Grundsatz der Unantastbarkeit des Privateigentums, wie er in art. 23 litt. g) LKO niedergelegt ist, nicht auf das besetzte Feindgebiet beschränkt, ist andererseits nicht anzunehmen, daß das feindliche Eigentum im eigenen Staatsgebiet nicht wenigstens requiriert werden kann, vgl. S. 1426.

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  281. Die Zwangsbewirtschaftung des Feindeigentums kann selbstverständlich auch das sequestrierte Feindvermögen erfassen.

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  282. Vgl. art. 40 der vierten Genfer Konvention. Die Umschreibung der zulässigen Arbeiten weicht etwas von der Umschreibung der Dienstleistungen ab, die von der Bevölkerung des besetzten Gebiets gefordert werden können.

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  283. Die endgültigen Folgen der dadurch herbeigeführten Nichterfüllung von Vorkriegsverträgen werden oft durch die Friedensverträge geregelt.

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  284. Gesichert ist jedoch durch art. 38 bzw. 25 der vierten Genfer Konvention das Recht, Hilfssendungen in Empfang zu nehmen und mit den Familienangehörigen zu korrespondieren.

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  285. Es steht einem kriegführenden Staat frei, ob er Angehörige des Feindstaates, die auf seinem eigenen Staatsgebiet wohnen und nicht interniert werden, oder eine Loyalitätserklärung abgeben, aus dem Verbot des Handels mit dem Feind, der Blockierung feindlichen Vermögens usw. ausnehmen will.

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  286. Vor allem in England und den Vereinigten Staaten sind feindliche Ausländer in der Rechtsverfolgung beschränkt worden mit der Behauptung, daß das solchen Maßnahmen entgegenstehende Verbot des art. 23 litt. h) sich nicht auf das eigene Gebiet des kriegführenden Staates beziehe. Im Zusammenhang mit der Sequestrierung feindlichen Vermögens ist auch in anderen Staaten die Wahrnehmung der Rechte in bezug auf solches Vermögen vielfach den Zwangsverwaltern anvertraut worden.

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  287. Die Einrichtung eines internationalen Prisengerichts zur Überprüfung nationaler Prisenurteile war durch die 12. Haager Konvention von 1907 vorgesehen, ist aber mangels Ratifikation dieser Konvention nicht realisiert worden.

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  288. Die folgenden Ausführungen verzichten auf eine auch nur annähernd vollständige Wiedergabe der Judikatur der Prisengerichte. Es wird auf die einschlägige Spezialliteratur und die Entscheidungssammlungen verwiesen.

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  289. Einige Regeln der Londoner Seerechtsdeklaration von 1909, die als Vertrag nicht in Kraft getreten ist, betreffen auch das Seebeuterecht an feindlichen Schiffen.

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  290. Besonders die englische Rechtsprechung hat es abgelehnt, das Seebeuterecht gegenüber solchen unter feindlicher Flagge fahrenden Schiffen aufzugeben, welche ohne Absicht der Begünstigung des Feindes im Eigentum neutraler Staatsangehöriger standen (vgl. The Unitas [1950] A. C. 536).

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  291. Während die Feindeigenschaft bei den Verboten des Handels mit dem Feind auch durch Wohnsitz in den vom Feind besetzten Gebieten zustande kommt (vgl. S.1423, Anm.2), haben die Kriegführenden es meist vermieden, Schiffe, die die Flagge eines verbündeten oder neutralen Staates führen, und welche Personen gehören, die zwar in dem vom Feind besetzten Gebiet domiziliert sind, aber nicht Staatsangehörige des Feindstaates sind, wegen des Wohnsitzes im feindbesetzten Gebiet als feindliche Schiffe zu betrachten, wenn die betreffenden Personen während ihres Aufenthalts im feindbesetzten Gebiet auf die Verwendung des Schiffes keinen Einfluß hatten, so z. B. ausdrücklich England gegenüber dänischen Schiffseigentümern im 2. Weltkrieg.

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  292. In diesem Falle verliert das Schiff allerdings dann überhaupt die Eigenschaft eines Handelsschiffes, wenn es als Hilfsschiff der feindlichen Kriegsmarine verwendet wird.

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  293. Die früher gelegentlich in Verträgen vorgesehene Verpflichtung kriegführender Staaten, die bei Kriegsausbruch in ihren Häfen befindlichen feindlichen Schiffe abfahren zu lassen und sie nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist als Prise einzuziehen, ist sicher nicht allgemeines Völkergewohnheitsrecht.

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  294. Auch die kleineren Schiffe für den Binnenverkehr unterliegen nicht dem Seebeuterecht, wohl aber größere Schiffe z. B. auf Binnenseen.

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  295. Vom Seebeuterecht können daher auch Schiffe in Docks sowie versenkte, aber hebungsfähige und im Bau befindliche Schiffe erfaßt werden, vgl. die Entscheidung des britischen Prisengerichts i. S. Hermes (oben S. 1385, Anm. 1).

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  296. Daß bei der Erfassung eines feindlichen Schiffes in den Eigengewässern eines kriegführenden Staates die Beschlagnahme durch Marinestreitkräfte erfolgen müßte, ist wohl nicht erforderlich.

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  297. Vgl. hierzu S. 1449.

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  298. Die Zulässigkeit der Versenkung aus diesem Grunde (der insbesondere bei U-Booten praktisch wird) ist durch ein internationales Schiedsgericht in einem deutsch-portugiesischen Rechtsstreit bestätigt worden (vgl. R. I. A. A. Bd. 2, 1056ff.).

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  299. Organisation und Verfahren der Prisengerichte überläßt das Völkerrecht der Regelung durch die Staaten mit der einzigen Bedingung, daß das Verfahren ein rechtsstaatliches sein muß. Ob hierzu erforderlich ist, daß die Betroffenen als Partei auftreten können, mag zweifelhaft sein, wenn das Prisengericht alle relevanten Punkte von Amts wegen objektiv zu klären hat. Es wird dies wichtig, wenn ein kriegführender Staat feindlichen Staatsangehörigen das Auftreten vor seinen Gerichten nicht erlauben will (vgl. oben S. 1433, Anm. 4). Eine objektive Aufklärung von Amts wegen ist allerdings nicht zu erwarten, wenn das angewendete Prisenrecht mit Vermutungen für Feindeigenschaft usw. arbeitet. Das Völkerrecht unterstellt, daß die nationalen Prisengerichte alle Bestimmungen des völkerrechtlichen Seebeuterechts anwenden können und müssen ; jeder Staat handelt auf das Risiko der Nichtanerkennung seiner prisengerichtlichen Urteile, wenn er seine Prisengerichte an der Ermittlung der maßgeblichen Völkerrechtsvorschriften durch bindende nationale Kodifikationen des Kriegsrechts, oder wenn er sie an der Feststellung völkerrechtlich erheblicher Sachverhalte durch Bindung an die Äußerungen der Regierung (vgl. S. 817 ff.) behindert.

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  300. Auch bei Zerstörung des aufgebrachten Schiffes kann ein prisengerichtliches Verfahren folgen, wird aber meist unterlassen, weil es hier zur Herbeiführung des Eigentumsübergangs nicht erforderlich ist.

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  301. Vgl. unten S. 1445.

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  302. Vgl. Art. 1 des 11. Haager Abkommens von 1907.

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  303. Man hat sie nicht für Postpakete und Wertbriefsendungen angewendet. Über die Behandlung von Postsendungen auf neutralen Schiffen vgl. auch S. 1447.

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  304. Vgl. R. I. A. A. Bd. 2, 1065f. (oben S. 1436, Anm. 1).

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  305. Die Entscheidung des deutsch-portugiesischen Schiedsgerichts, R.I.A.A. Bd. 2, S. 1050, will bei rechtskräftigem, aber inhaltlich völkerrechtswidrigem Prisenurteil nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor einem internationalen Gericht zulassen ; der verurteilte Staat könne freiwillig statt Schadensersatz das eingezogene Schiff zurückgeben.

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  306. Vgl. S. 1430.

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  307. Wohl aber kann das als Prise eingezogene Schiff während des Krieges von dem Gegner oder dessen Bundesgenossen wieder weggenommen werden ; es ist dann Sache dieser Staaten, ob sie das Schiff dem früheren Eigentümer zurückgeben oder als ihr Staatseigentum behandeln.

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  308. Über die Frage, wann die Ausübung von beschränkter Gebietshoheit durch einen neutralen Staat auf dem Gebiet eines kriegführenden Staates die Vornahme von Kriegshandlungen hindert, vgl. auch S. 1286, Anm. 2.

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  309. Leistet ein kriegführender Staat Entschädigung für Kriegsschäden auf seinem Gebiet, so besteht nach allgemeinem Völkerrecht wohl kein Anspruch der neutralen Staaten auf Gleichbehandlung ihrer geschädigten Staatsangehörigen; zum mindesten kann der entschädigungsbereite Staat dies von der Gegenseitigkeit in Vergangenheit und Zukunft abhängig machen.

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  310. Vgl. oben S. 379.

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  311. Vgl. hierzu die Entscheidung des Ständigen Schiedshofs vom 13. 10. 1922 über die Beschlagnahme norwegischer Schiffe und Schiffsbauten in den Vereinigten Staaten während des 1. Weltkrieges, R.I.A.A. Bd. 1, S. 332.

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  312. So die englische und amerikanische Praxis der “ship warrants“ im 2. Weltkrieg.

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  313. Die Friedensverträge, welche besiegten Staaten die Anerkennung der Einziehung des Vermögens ihrer Staatsangehörigen und die Verpflichtung zur Entschädigung dieser Personen durch den besiegten Staat auferlegen, erwähnen daher durchweg das Eigentum neutraler Staatsangehöriger mit Wohnsitz im besiegten Staat nicht. Daß, wenn die Einziehung von Feindvermögen zugestanden wird, auch die Einziehung des Vermögens solcher Staatsangehörigen eines neutralen Staates erfolgen kann, denen der Rechtstitel nur zum Schein zusteht, während in Wirklichkeit Staatsangehörige eines Feindstaates (mit oder ohne Wohnsitz im Feindstaat) die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis haben, und daß die Einziehung von Vermögen juristischer Personen mit Sitz in einem neutralen Staat zulässig ist, insoweit als die Aktionäre feindliche Staatsangehörige sind, wird ziemlich allgemein angenommen. Hingegen ist es unklar, inwieweit der bloße Wohnsitz eines neutralen Staatsangehörigen im Gebiet eines kriegführenden Staates oder seine geschäftliche Betätigung auf diesem Gebiet ausreicht, um sein Vermögen zu einziehbarem Feindvermögen zu machen. Daß die Bestimmung der Feindeigenschaft gerade für diesen Zweck nicht in absolutem freien Ermessen des kriegführenden Staates liegt, hat der Internationale Gerichtshof in der Interhandel-Entscheidung bestätigt (Recueil C. I. J. 1959, 25).

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  314. Da das 11. Haager Abkommen von 1907 nur die Wegnahme von Postsendungen in Ausübung des Prisenrechts „auf See“ verboten hat, ist es z. B. von England nicht angewendet worden auf Postsendungen, die von neutralen Schiffen befördert wurden, welche freiwillig oder infolge Kursanweisung einen englischen Hafen angelaufen haben.

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  315. Unvollständig sind die art. 16–18 des 5. Haager Abkommens. Danach kann sich ein Staatsangehöriger eines neutralen Staates („Neutraler“ im Sinne des Abkommens) nicht auf seine Neutralität berufen, wenn er Handlungen zugunsten eines Kriegführenden begeht. Als derartige Handlungen gelten nicht die Vornahme von Lieferungen oder die Bewilligung von Darlehen an einen Kriegführenden, vorausgesetzt, daß der Lieferant oder Darlehensgeber nicht im Gebiet des Gegners oder in dem von ihm besetzten Gebiet wohnt, bzw. daß die Lieferungen nicht aus diesem Gebiet herrühren. Was indes das „Sichberufen auf die Neutralität“ bedeutet, wird in dem Abkommen nicht näher bestimmt. Wichtig ist auf alle Fälle Art. 17 Abs. 2, wonach ein Neutraler, der sich nicht auf seine Neutralität berufen kann, nicht strenger behandelt werden darf, als ein Angehöriger des Feindstaates wegen der gleichen Tat behandelt würde. Vgl. dazu oben S. 1392.

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  316. Eine endgültige Einziehung des Vermögens solcher Personen kommt einer Bestrafung solcher Personen für ein Verhalten gleich, das der kriegführende Staat mangels genügender Anknüpfung nicht unter Strafandrohung verbieten darf. Trotzdem hat der Supreme Court der Vereinigten Staaten in Swiss National Insurance Co. vs. Miller, 267 U. S. 42, das in Amerika belegene Vermögen einer schweizerischen Gesellschaft für einziehbar erklärt, die als „feindlich“ galt, weil sie während des Krieges in Deutschland einen Geschäftsbetrieb hatte.

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  317. Bindung der Besatzungsmächte in Deutschland an die Rheinschiffahrtsakte nimmt das Zivilgericht Rotterdam in einer Entscheidung vom 29.12.1950, N. J. 1951, Nr. 79 an. Ein französisch-griechisches Schiedsgericht sieht in einer Entscheidung vom 10. 9. 1929, Rev. Gén. D. Int. Publ. 1930, 335, den besetzenden Staat als haftbar an aus früheren Konzessionsverträgen des örtlichen Staates mit Staatsangehörigen dritter Staaten. Der besetzende Staat hat nicht für die Erfüllung nichtradizierter Verträge des besetzten Staates, die im besetzten Gebiet zu erfüllen sind, zu sorgen, vgl. LG Stuttgart, 24.4. 1951, NJW 1951, 850.

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  318. Vgl. S. 1122.

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  319. Während das Vermögen neutraler Staatsangehöriger im besetzten Gebiet der Requisition genauso unterliegt wie das Vermögen von Angehörigen des besetzten Staates, soll nach art. 19 der 5. Haager Konvention Eisenbahnmaterial, das aus einem neutralen Staat stammt, von der besetzenden Macht nur im äußersten Notfall beschlagnahmt werden.

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  320. Vgl. art. 4 Abs. 2 des Abkommens. Die Regelung der 4. Konvention in Gestalt einer Definition der „geschützten Personen“ ist mißverständlich.

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  321. Vgl. dazu Cass. Brüssel 6. 1. 1920, Pas. 1920 I 17. Die Bestrafung und Konfiskation des Vermögens von „Kollaborateuren“ scheitert daher nicht an der Zugehörigkeit zu einem neutralen Staat. Wohl aber kann gerade bei Staatsangehörigen neutraler Staaten die oben S. 1430 schon erörterte Frage akut werden, inwieweit es mit den Menschenrechten vereinbar ist, wenn der Tatsache nicht Rechnung getragen wird, daß der Betreffende auf Grund von Weisungen der Besatzungsmacht handelte.

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  322. Vgl. S. 1444 ff.

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  323. Ob. G. H. Wien 10. 5. 1950, Evid. Bl. 1950, No. 356, meint generell, daß auch völkerrechtsgemäßen Veränderungen an den Eigentumsverhältnissen durch Kriegsmaßnahmen in den nicht am Krieg beteiligten Staaten die Anerkennung versagt werden könne oder gar müsse. Schon in Friedenszeiten steht es jedem Staat frei, ob er in seiner Privatrechtsordnung subjektiven Rechten, die auf der politischen Gesetzgebung eines anderen Staates beruhen, Rechtsschutz gewähren will, vgl. S. 1012 f. Nichts anderes kann für den Eigentumserwerb auf Grund kriegsrechtlicher Maßnahmen gelten, da das Völkerrecht solchen Eigentumserwerb zwar erlaubt, aber nicht gebietet.

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  324. Vgl. S. 951 ff.

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  325. Vgl. hierzu S. 593 f. In der Schweiz wurde die Restitution des aus den besetzten Gebieten völkerrechtswidrig entfernten Privateigentums nach dem zweiten Weltkrieg durch ein besonderes Gesetz geregelt.

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  326. Die einschlägigen Normen sind durchweg nicht in verbindlicher Weise kodifiziert. Der Kodifikationsversuch der Londoner Seerechtsdeklaration von 1909 ist nicht in Kraft getreten, und nicht wenige ihrer Bestimmungen sind umstritten.

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  327. Vgl. darüber S. 1453.

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  328. Auch bei der Versendung von Konterbande stellt sich, ähnlich wie bei Kampfhandlungen von Nichtkombattanten, die Frage, ob darin ein Völkerrechts„delikt“ liegt, welches neben der Einziehung der Konterbande möglicherweise noch andere „Delikts“folgen völkerrechtlicher Art nach sich zieht. Die Richter HUBER und ANzILoTTI sprechen in ihrer dissenting opinion im Wimbledonfall (C. P. J. I., Ser. A, Nr.1, S. 42) davon, daß Konterbandeversendung nach Völkerrecht „illicite“ sei, um daraus die Folge zu ziehen, daß auch der Transport von Konterbande dort, wo er nicht dem Prisenrecht unterliegt, völkerrechtswidrig, und eine vertragliche Verpflichtung unter Neutralen zur Duldung solcher völkerrechtswidriger Handlungen unwirksam sei.

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  329. Vgl. S. 1436.

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  330. Vgl. oben S. 1434.

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  331. Die Zulässigkeit dieser Erweiterung des Konterbandebegriffs wurde bestätigt in der Entscheidung des deutsch-portugiesischen Schiedsgerichts in der Sache Cysne, R. I. A. A. Bd. 2, 1056.

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  332. Es steht jedem Staat frei, ob er in seinen Konterbandelisten die Möglichkeiten des Völkerrechts voll ausschöpft oder nicht. Er hat seine Konterbandelisten den anderen Staaten bekanntzugeben. Die Unterscheidung von „absoluter“ Konterbande (z. B. Waffen) und „relativer“ Konterbande (z. B. Lastkraftwagen), wobei relative Konterbande nur einziehbar ist, wenn sie nicht bloß für das feindliche Land, sondern für die feindliche Regierung bestimmt ist, ist heute praktisch überholt durch mehr oder weniger unwiderlegliche Vermutungen für die offizielle Verwendung relativer Konterbande, die die Prisengerichte im Laufe der beiden Weltkriege aufgestellt haben. Der Konterbandebegriff ist auf diese Weise sehr viel umfassender geworden als der Begriff der „Kriegsvorräte“ im Sinne der Landkriegsordnung, die trotz privaten Eigentums requiriert werden können (vgl. oben S. 1427). Der heutige Konterbandebegriff deckt sich eher mit dem Begriff der zu „Kriegsoperationen verwendbaren“ Güter, die im besetzten Gebiet nach art. 53 von der Besatzungsmacht als Beute weggenommen werden können, wenn sie im Eigentum des Feindstaates stehen.

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  333. Die Verweigerung eines Versprechens, daß die Waren nicht aus dem neutralen Bestimmungsland weiter exportiert werden sollen, gilt als Vermutung für die endgültige Feindbestimmung. Die Prisenrechtsprechung der Weltkriege hat auch die während des Kriegszustandes beobachtete Erhöhung der Einfuhr bestimmter Waren in ein neutrales Land zum Anlaß genommen, um endgültige Feindbestimmungen solcher Waren anzunehmen ; die Kriegführenden haben die Einfuhr in neutrale Staaten mit Hilfe des Prisenrechts rationiert. Völkerrechtlich bedenklich ist es, wenn der Nichtbesitz eines „navicerts“ (vgl. unten S.1448, Anm. 2) wie eine Vermutung für die feindliche Bestimmung der Ware behandelt wird, die der Eigentümer zu widerlegen hat.

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  334. Die neutrale Flagge „deckt“ die feindliche Ladung, vgl. Ziff. 2 der Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. 4. 1856.

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  335. Vgl. S. 583.

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  336. Die Befugnis zur Gefangennahme der Beförderten wurde vom Ständigen Internationalen Schiedshof im Manouba-Fall (Entscheidung vom 6. 5. 1913) bejaht. Diplomaten des Kriegsgegners dürfen nicht vom neutralen Schiff weggeholt werden (Trent-Fall 1861). Die Beförderung von Kriegsgefangenen durch ein neutrales Schiff ist wegen des gegenüber den Kriegsgefangenen ausgeübten Zwanges Teilnahme an militärischen Operationen für den Gegner.

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  337. Vgl. oben S. 1434.

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  338. Vgl. S. 1439, Anm. 3.

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  339. Sie ist in der Völkerrechtsgeschichte umstritten, aber in den modernen Kriegen nicht mehr gehandhabt worden.

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  340. Vgl. die Entscheidung in Sachen Cysne, R. I. A. A. Bd. 2, 1056.

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  341. Auf deutscher Seite hat man im 2. Weltkrieg die Tätigkeit feindlicher Konsulate auf neutralem Gebiet bei der Erteilung von Navicerts grundsätzlich als eine Neutralitätverletzung betrachtet ; dies geht wohl zu weit.

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  342. Die völkerrechtliche Tragweite der Blockade wird erst ersichtlich durch die darin liegende Beeinträchtigung der Neutralen. Daß Kriegs- und Handelsschiffe des Gegners an der Ein- und Ausfahrt aus Häfen des Gegners gehindert werden können, folgt ohnehin schon aus dem Recht zum militärischen Kampf auf See bzw. dem Seebeuterecht.

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  343. Vgl. Ziff. 4 der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856, sowie art. 1–21 der nichtratifizierten Londoner Seerechtsdeklaration 1909.

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  344. Völkerrechtlich gebotene Ausnahmen bestehen zugunsten neutraler Schiffe, die sich bei Beginn der Blockade in dem blockierten Hafen befinden, zwecks befristeter Ausreise, sowie zur Versorgung gewisser Teile der Zivilbevölkerung nach art. 23 der 4. Genfer Konvention von 1949.

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  345. Die erste der oben im Text genannten Blockadeformen (Fernblockade) ist im 2. Weltkrieg von England, die zweite Form von Deutschland gehandhabt worden, wobei die Effektivität der deutschen Blockade wohl zu verneinen war. Während die Fernblockade als solche sich mit den veränderten kriegstechnischen Verhältnissen — Luftaufklärung und Radar ermöglichen das Auffinden von Schiffen auch in größeren Seegebieten — rechtfertigen läßt, bestehen die völkerrechtlichen Bedenken gegen beide modernen Blockadeformen darin, daß der Verkehr zwischen neutralen Ländern entweder überhaupt unmöglich gemacht wird, oder daß den Neutralen eine mehr oder weniger unwiderlegliche Vermutung für die feindliche Bestimmung der von ihren Schiffen beförderten Güter entgegengesetzt wird.

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  346. Vgl. dazu S. 583. Zutreffend die Entscheidung des deutsch-portugiesischen Schiedsgerichts R. I. A. A. Bd. 2, S. 1057. Ob die S. 1449, Anm. 2, erwähnten Seekriegsmaßnahmen der Weltkriege als Repressalie gegen bzw. als Ausgleichung der Folgen von Neutralitätsverletzungen berechtigt waren, ist schon deshalb zweifelhaft, weil sie sich unterschiedslos gegen alle Neutralen richteten.

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  347. Hier wird die Frage, ob die Breite des Küstenmeeres generell durch das allgemeine Völkerrecht festgelegt, oder ob die Festlegung dem Küstenstaat innerhalb eines bestimmten Rahmens überlassen ist (vgl. S. 1081 fr.), besonders wichtig.

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  348. Vgl. art. 2 des fünften Haager Abkommens.

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  349. Das Überfliegen neutralen Gebiets ist nur insoweit völkerrechtswidrig, als der neutrale Staat das Überfliegen seines Gebiets auch in Friedenszeiten verbieten könnte, also nicht im Weltraum, dessen Abgrenzung vom Lufthoheitsgebiet indes ungewiß ist (vgl. S. 1091). Auch das Schießen über neutrales Gebiet ist in demselben Umfang wie das Überfliegen verboten.

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  350. Vgl. art. 10 des 13. Haager Abkommens.

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  351. Die Frage ist für solche Küstengewässer, welche offene Meere miteinander verbinden, bestritten. Sicher ist, daß der Uferstaat die Durchfahrt von Kriegsschiffen regeln, also z. B. anordnen kann, daß Unterseeboote über Wasser fahren. Über die vertragliche Regelung der Durchfahrt durch die türkischen Meerengen in Kriegszeiten vgl. S. 1122, Anm. 4.

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  352. Für interozeanische Kanäle gilt, daß sie mangels vertraglicher Verpflichtung zur Offenhaltung als Eigengewässer zu behandeln sind und daher von Kriegsschiffen Kriegführender nicht ohne Neutralitätsverletzung durchfahren werden können. Ist der neutrale Staat durch Verträge verpflichtet, die Durchfahrt durch den Kanal für Kriegsschiffe anderer Staaten offen zu halten, so ist es zunächst eine Auslegungsfrage, ob dies auch für den Kriegszustand gilt; soweit dies der Fall ist, geht der Vertrag für die daran Beteiligten dem allgemeinen Völkerrecht vor (vgl. S. 1186).

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  353. Die Festhaltung von Kriegsgefangenen auf einem feindlichen Schiff während der Durchfahrt durch neutrale Gewässer ist in diesem Zusammenhang kein verbotener Kriegsakt ; sie wurde im Altmark-Fall (vgl. die folgende Anm.) als solche auch von Großbritannien nicht beanstandet.

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  354. Die Frage war im zweiten Weltkrieg umstritten vor allem im Altmark-Fall (vgl. WbVR2 I, S. 35). Art. 5 des 13. Haager Abkommens verbietet nur, neutrale Gewässer zu „Stützpunkten für Seekriegsunternehmungen“ zu machen.

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  355. Die Frage war im zweiten Weltkrieg umstritten vor allem im Altmark-Fall (vgl. WbVR2 I, S. 35). Art. 5 des 13. Haager Abkommens verbietet nur, neutrale Gewässer zu „Stützpunkten für Seekriegsunternehmungen“ zu machen.

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  356. Nach art. 26 des 13. Haager Abkommens darf auch diese Ausübung der Rechte der Neutralen nicht als „unfreundliche Haltung“ angesehen werden.

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  357. Verletzt ein kriegführender Staat die von einem neutralen Staat erlassenen Regeln über die Benutzung seiner Küsten- und Eigengewässer, so liegt darin nicht nur eine Verletzung des staatlichen Rechts des neutralen Staates, sondern eine völkerrechtswidrige Neutralitätsverletzung; die einseitig von dem neutralen Staat erlassenen Bestimmungen sind materiell Völkerrecht (vgl. S. 314).

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  358. Vgl. über Einzelheiten art. 9, 12 — 25 des 13. Haager Abkommens.

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  359. Diese Regel läßt sich so erklären, daß hier eine unwiderlegliche Vermutung dafür besteht, daß das Schiff die 24-Stundenregel vor seinem ersten Auslaufen verletzt hat.

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  360. Vgl. art. 12 des 13. Haager Abkommens.

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  361. Nicht aber von Urlaubern, vgl. art. 14 des fünften Haager Abkommens.

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  362. Für die Behandlung der Internierten gelten mindestens die Bestimmungen des Kriegsgefangenenabkommens mit gewissen Ausnahmen (vgl. art. 4 B Ziff. 2 des Genfer Kriegsgefangenenabkommens) .

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  363. Vgl. art. 13 des fünften Haager Abkommens.

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  364. Vgl. art. 3, 4 des fünften Haager Abkommens; art. 4 des 13. Haager Abkommens ; über die Erteilung von Navicerts durch Konsulate im Gebiet neutraler Staaten vgl. oben S. 1448, Anm. 2.

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  365. Vgl. art. 2 des fünften Haager Abkommens und C. P. J. I. Ser. A No. 1, S. 46.

    Google Scholar 

  366. Vgl. art. 7 des fünften Haager Abkommens. Ob die Durchfuhr in diesem Fall vom neutralen Staat geduldet werden muß, ist eine andere Frage (vgl. unten zu S. 1454, Anm. 3). Die Abgrenzung von art. 2 und art. 7 wird in der Praxis immer schwieriger, seitdem auch die während eines Krieges zwangsbewirtschafteten Privatunternehmungen im Grunde nur Staatsaufträge ausführen.

    Google Scholar 

  367. Art. 5 des fünften Haager Abkommens bestimmt, daß der neutrale Staat Verletzungen seiner Neutralität nicht dulden darf (vgl. auch art. 21, 22, 25 des 13. Abkommens). Nach art. 10 des fünften Abkommens ist die gewaltsame Abwehr einer Neutralitätsverletzung keine „feindliche Handlung“.

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  368. Vgl. art. 5 Abs. 2 der fünften Haager Konvention.

    Google Scholar 

  369. Vgl. art. 6 der 13. Haager Konvention.

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  370. Die Unzulässigkeit der Kreditgewährung durch den neutralen Staat selbst wird allgemein angenommen, ohne daß dies in einer vertraglichen Bestimmung kodifiziert worden ist.

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  371. Im Alabama-Streit wurde dem Schiedsgericht das anwendbare Recht von den streitenden Parteien im Washingtoner Abkommen vom 8. 5. 1871 (art. 6) vorgeschrieben.

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  372. Vgl. art. 8 der 13. Haager Konvention.

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  373. Vgl. art. 25 der 13. Haager Konvention.

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  374. Vgl. dazu art. 6 der fünften Haager Konvention.

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  375. Vgl. art. 6, 7, 8, 13 des fünften Haager Abkommens; art. 7, 9, 10, 11 des 13. Haager Abkommens.

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  376. Während das Interventionsverbot in Friedenszeiten nicht hindert, daß ein Staat mit legalen Mitteln einen von zwei sich streitenden Staaten unterstützt, erfordert die Neutralität in Kriegszeiten Unparteilichkeit und Unterlassen der Unterstützung einer Partei. Manchmal haben neutrale Staaten ihre wirtschaftliche und moralische Unterstützung einer kriegführenden Partei mit den Ausdrücken der „wohlwollenden Neutralität“ bzw. „Nichtkriegführung“ bezeichnet, um den Eindruck zu erwecken, daß dieses nicht unparteiliche Verhalten keine völkerrechtswidrige Neutralitätsverletzung darstelle. Die Erwähnung von „neutralen“ und „nichtkriegführenden“ Staaten in art. 4 B des Kriegsgefangenenabkommens von 1949 bedeutet aber nicht, daß ein besonderer völkerrechtlicher Status eines nichtkriegführenden, aber nicht unparteiisch neutralen Staates anerkannt werde.

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  377. Vgl. art. 7 des fünften Haager Abkommens :Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr von Waffen usw. zu verhindern.

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  378. Vgl. die Präambel zum 13. Haager Abkommen und art. 9 dieses, sowie art. 9 des 5. Abkommens.

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  379. So z. B. der Neutrality Act 1937 der Vereinigten Staaten, der nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges mehrfach geändert wurde.

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  380. Die Präambel des 13. Abkommens spricht die Erwartung aus, daß die von einem neutralen Staat aufgestellten Regeln über seine Neutralität im Laufe des Krieges grundsätzlich nicht geändert werden sollen, es sei denn, daß die gemachten Erfahrungen eine Änderung als notwendig zur Wahrung der eigenen Rechte erweisen.

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  381. Wird das Gebiet eines kriegführenden Landes durch den Gegner besetzt, so ist aus der Unparteilichkeitspflicht der Neutralen nicht zu entnehmen, ob sie diese Lieferungen nach dem betreffenden Gebiet wie bisher durchführen oder einstellen müssen.

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  382. Vgl. aber S. 1451, Anm. 2.

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  383. Vgl. S. 1476.

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  384. Vgl. art. 118 des Kriegsgefangenenabkommens, und art. 133 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen. Anhängige Strafverfahren und Strafvollstreckungen können aber durch den Gewahrsamsstaat durchgeführt werden.

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  385. Vgl. art. 6 und 131 des Kriegsgefangenenabkommens ; art. 7 und 148 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen.

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  386. So ausdrücklich das Waffenstillstandsabkommen im Koreakrieg vom 27. 7. 1953, Ziff. 51.

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  387. Wird das besetzte Gebiet, etwa im Friedensvertrag, an den Besetzer abgetreten, so ist es nicht mehr besetztes Gebiet im Sinne der Konvention. Für den Schutz der Bewohner gelten dann die völkerrechtlichen Regeln über die Menschenrechte, wie sie allgemein für die Behandlung der eigenen Staatsangehörigen gelten. Man kann nicht etwa aus art. 47 der vierten Genfer Konvention folgern, daß die gemäß art. 6 im besetzten Gebiet fortgeltenden Bestimmungen der Konvention auch für die gemäß einem Friedensvertrag vom Besetzer nach rechtsgültiger Zession „annektierten“ Gebiete fortgelten würden. Es würde dies z. B. die Einführung der Wehrpflicht in den neuerworbenen Gebieten hindern, was bestimmt nicht gewollt war.

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  388. Vgl. art. 6 Abs. 3 des vierten Genfer Abkommens.

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  389. Vgl. art. 6 Abs. 2 des vierten Genfer Abkommens.

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  390. Die Interventionsbesetzung des nicht annektierten besiegten Staates kann nicht vor dem Ende der Feindseligkeiten zwischen dem besetzenden Staat und allen anderen Staaten beginnen, welche noch für den besiegten Staat kämpfen (vgl. oben S. 1382). Daß die vorzeitige Annexion eines ganz oder teilweise besetzten Staates während eines Bundesgenossenkrieges unwirksam ist und die Anwendbarkeit des Kriegsvölkerrechts nicht beendet, während mit dem Sieg über alle Kriegsgegner das Völkerrecht der Interventionsbesetzung das Völkerrecht der kriegerischen Okkupation ablöst, beruht nicht auf einer erst nach dem zweiten Weltkrieg aufgekommenen neuen Ansicht ; die hier vertretene Auffassung wurde auch schon während des zweiten Weltkrieges von nichtnationalsozialistischen deutschen Völkerrechtlern vertreten.

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  391. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Landkriegsordnung über das besetzte Gebiet auf Deutschland nach der bedingungslosen Kapitulation von 1945 wurde verneint von dem amerikanischen Militärgericht im Juristenurteil, Trials of War Criminals, Bd. 3, S. 962, und vom britischen Berufungsgericht in der Sache Dalldorf. Ann. Dig. 1949. 437 f.

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  392. Hinzu kommt art. 47, dessen zeitliche Geltung aber durch art. 6 geregelt wird. Art. 6 spricht von der Möglichkeit, daß die Macht, die fremdes Gebiet im Kriege besetzt hat, nach dem Ende der Kampfhandlungen die „Regierungsfunktionen“ in diesem Gebiet ausübt. Bemerkenswert ist, daß man den Ausdruck der Landkriegsordnung, der von dem de facto-Übergang der „gesetzmäßigen Gewalt“ spricht, vermieden hat.

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  393. Ist ein kriegführender Staat vom Gegner vollkommen besetzt, ohne daß der Kriegszustand förmlich als beendet erklärt worden ist, so besteht keine Rechtfertigung mehr zur Ausübung des Prisenrechts gegenüber neutralen Handelsschiffen.

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  394. Berber, Völkerrecht, Bd. 2, S. 134, hält die zu diesem Zweck erfolgten Denazifizierungsmaßnahmen der Besatzungsmächte in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg für völkerrechtlich unzulässig. Er verwechselt dabei die auch von ihm als erlaubt angesehene Bestrafung der „wirklich schuldigen Elemente“ für Völkerrechtsdelikte und Delikte des gemeinen deutschen Rechts mit der politischen „Ausmerzung“ derjenigen, die — abgesehen von der Gefährdung der politischen Rolle ihres Landes — die Menschenrechte auch ihrer eigenen Mitbürger in einer Weise verletzt haben, daß kein Strafrecht ihre Taten erfaßte, und deren Unvermögen zur Einsicht sie — anders als zahlreiche „Mitläufer“ — noch nicht einmal als eines Schuldvorwurfes würdig und einer Besserung fähig erkennen läßt. Berber verkennt aber auch, daß die politische Umerziehung der „unüberschaubaren Menge“ derjenigen, deren „rechtsstaatliches Denken“ erst wieder „aufkeimen“ mußte, nicht mit Hilfe des im totalitären Staat geltenden und von den gleichen Elementen gehandhabten Beamtendisziplinarrechts möglich war. Damit ist nicht gesagt, daß alle Maßnahmen der Alliierten in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg ein völkerrechtlich zulässiges Ziel hatten, bzw. geeignet waren, zu dem von den Besatzungsmächten verkündeten Ziel zu führen. Bedenklich ist es, wenn ein Siegerstaat seine ursprünglichen Interventionsziele aufgibt, nur um sich während der Interventionsbesetzung besonders willfährige Bundesgenossen für seine eigenen nationalen Interessen zu schaffen. Ist dies der Fall, so braucht sich von GLAhN (The occupation of enemy territory, 1957, S. 285) nicht zu wundern, wenn seine Befürchtungen sich verwirklichen.

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  395. Auch während der Interventionsbesetzung bleibt es Sache des besetzenden Staates, ob er die Akte seiner Organe in dem besetzten Staat durch heimische Organe nachprüfen lassen will oder nicht, vgl. oben S. 1424, Anm. 2.

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  396. Soweit der Krieg den Bestand der Staaten verändert, nämlich Staaten durch debellatio vernichtet oder neue Staaten entstehen läßt, und soweit er zur Bildung neuer Regierungen in den besiegten Staaten führt, hat er dieselbe Funktion wie Revolutionen, die in einem bestehenden Staat die Staatsgewalt verändern. Jede solche Veränderung ist aber auch eine Teilrevolution innerhalb der Völkerrechtsordnung, weil sie einen Teil des Rechtssetzungsapparates der Völkerrechtsordnung gewaltsam verändert. Es ist daher durchaus konsequent, wenn das moderne Völkerrecht das Verbot des internationalen Krieges durch ein Verbot des Bürgerkrieges zu ergänzen sucht (vgl. S.1068 ff.), bzw. daß in gewissen Staatengruppen gewaltsame Veränderungen der Regierung als völkerrechtlich mißbilligt gelten, vgl. S. 780, Anm. 2; S. 1046, Anm. 2.

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  397. Vgl. S. 571.

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  398. Vgl. S. 1477 ff.

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  399. Sind völkerrechtswidrige Unmenschlichkeiten begangen worden, so können Repressalien, die ihrerseits in Unmenschlichkeiten bestehen, höchstens gegen die unmittelbaren Täter angewendet werden.

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  400. Vgl. art. 46 der Verwundetenkonvention, art. 13 Abs. 3 der Kriegsgefangenenkonvention, art. 33 Abs. 3 der Konvention zum Schutz der Zivilpersonen ; Repressalien sind also noch möglich zu Lasten der freien Kombattanten des Gegners und seiner Bevölkerung im nichtbesetzten Gebiet.

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  401. Das tu quoque-Argument zieht nicht nur nicht gegenüber der Bestrafung von Kriegsverbrechern (vgl. S. 547), sondern rechtfertigt auch nicht das völlige Lossagen von einem abstrakten Satz des allgemeinen Kriegsvölkerrechts, der vom Gegner einmal verletzt worden ist. Die Gefahr der Wiederholung einer solchen Verletzung rechtfertigt eine Warnrepressalie, die auch in der zeitweisen Suspension der Erfüllung derselben Norm (reprisals in kind) bestehen kann, aber nicht muß.

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  402. Über die Frage, ob nationale Gerichte die Anwendung transformierten Kriegsvölkerrechts verweigern können, weil der Feind dieses Völkerrecht verletzt hat, vgl. oben S. 641 ; die Frage wird verneint vom Militärgericht Straßburg 5.5. 1948, Dall. 1949, I, 193.

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  403. Eine Haftung aller Bundesgenossen ist anzunehmen, wenn ein gemeinsames Oberkommando die Völkerrechtsverletzung angeordnet oder nicht verhindert hat.

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  404. Vgl. oben S. 1446, Anm. 3. Die Frage ist im zweiten Weltkrieg bezüglich der englischen Seesperre gegenüber Deutschland akut geworden, die von England mit völkerrechtswidriger Verminung der See durch Deutschland begründet wurde.

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  405. Ist die Anwendung von Repressalien gegenüber dem Kriegsgegner zulässig, aber die gewählte Repressalienart gegenüber einem Neutralen unzulässig, so ist dies allerdings nicht wieder ein Grund für den Gegner, die Durchführung der Repressalie als ein gegen ihn gerichtetes Völkerrechtsdelikt zu betrachten. Die „Duldung“ einer solchen Repressalie durch den Neutralen kann als Verletzung der Neutralität aufgefaßt werden, insbesondere wenn die Neutralen sich bei der Abwehr solcher in Neutralitätsverletzungen ausartenden Repressalien nicht unparteiisch verhalten. Haben aber die Neutralen keine genügenden Druckmittel, um die Aufhebung der ihnen gegenüber unzulässigen Maßnahme durchzusetzen, so hat der kriegführende Staat, dem gegenüber eine Repressalie angebracht war, kein Recht, seinerseits zu neuen Repressalien zu schreiten.

    Google Scholar 

  406. Über die Aktivlegitimation dritter Staaten, die nicht selbst betroffen sind, vgl. oben S. 584f.

    Google Scholar 

  407. Vgl. art. 5 der 5. Haager Konvention.

    Google Scholar 

  408. Die Völkerrechtsgeschichte des 18. Jahrhunderts kennt Bündnisverträge der „bewaffneten Neutralität“ gegenüber Seekriegsmaßnahmen der Kriegführenden. Ansätze zu einem ähnlichen kollektiven Vorgehen unternahmen die neutralen amerikanischen Staaten zu Beginn des zweiten Weltkrieges.

    Google Scholar 

  409. Dieser Gedanke stand wohl zum Teil hinter den Reaktionen auf Seekriegsmaßnahmen der Westmächte, die während des zweiten Weltkrieges auf Deutschland in Anwendung gebracht wurden. Verschiedene deutsche Autoren hielten Deutschland für berechtigt, wegen der Duldung des Navicert-Systems durch Neutrale selbst Sperrgebiete mit warnungsloser Versenkung einzurichten.

    Google Scholar 

  410. Über den Ersatz von Schäden durch irrtümliche Bombardierung neutralen Gebiets vgl. S. 494.

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  411. Der neutrale Staat schuldet keinen Schadensersatz, wenn er das Überfliegen seines Gebiets nicht verhindern kann ; um so wichtiger wird das Recht zum Ausgleich der von dem anderen kriegführenden Staat erlittenen Nachteile durch andere Eingriffe des verletzten kriegführenden Staates in die Neutralität.

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  412. Über Strafbestimmungen für Neutralitätsverletzungen im staatlichen Recht vgl. S. 543, Anm. 7.

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  413. Eigenartige Verfahren zur Feststellung kriegsrechtlich erheblicher Sachverhalte sieht das Abkommen über den Schutz von Kulturgütern von 1954 vor, vgl. art. 14 und 19 der Ausführungsbestimmungen. Über das Verfahren nach art. 14 oben S. 755, Anm. la. E. Nach art. 19 ist eine Verlagerung von Kulturgut im besetzten Gebiet keine unrechtmäßige Aneignung im Sinne des art. 4, wenn der Generalkommissar für Kulturgut schriftlich bestätigt, daß die Verlagerung durch die Umstände geboten war.

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  414. Feststellungen nach dem Kriegsende erfolgen meist im Zusammenhang mit der Bestrafung von Völkerrechtsverletzern, oder wenn konkrete Schadensersatzansprüche davon abhängig gemacht werden, daß eine Völkerrechtsverletzung durch ein Schiedsgericht festgestellt wird, vgl. S. 743, Anm. 3.

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  415. Vgl. S. 626f.

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  416. Vgl. z. B. art. 8–11 des Kriegsgefangenenabkommens.

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  417. Der Staat, dem gegenüber die Schutzmacht die rechtmäßigen Interessen des anderen Staates wahrnehmen soll, muß der Bestellung zustimmen.

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  418. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn keine Übereinstimmung der beiden kriegführenden Staaten über die Schutzmacht zustande kommt.

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  419. Vgl. art. 10 Abs. 2 des Kriegsgefangenenabkommens. Die Länder des Sowjetblocks haben einen Vorbehalt dagegen gemacht, daß der Gewahrsamsstaat die Schutzmacht ohne Zustimmung des Heimatstaates der zu Schützenden bestellt.

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  420. Art. 78, 105, 126 des Kriegsgefangenenabkommens und entsprechende Bestimmungen des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen.

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  421. Nach den beiden Genfer Verwundetenabkommen von 1949 ist die Duldungspflicht „ausnahmsweise und zeitweilig aus zwingenden militärischen Notwendigkeiten“ einseitig einschränkbar; ähnlich für die Besuche der Kriegsgefangenenlager art. 126 Abs. 2 des Kriegsgefangenenabkommens ; nach allen Abkommen hat die Schutzmacht die „zwingenden Sicherheitsbedürfnisse“ des Gewahrsamsstaates „zu berücksichtigen“.

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  422. Soweit die Bestimmungen des Kriegsgefangenenabkommens auch auf die in neutralen Staaten internierten Kombattanten anwendbar sind, gilt ihr Heimatstaat als Schutzmacht, vgl. art. 4B Ziff. 2.

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  423. Vgl. S. 518.

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  424. Pfenninger, Schweiz. J. Z. 1959, 321, betont mit Recht, daß keine Friedensrepressalie zulässig sein kann, die nicht auch als Kriegsrepressalie zulässig ist.

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  425. Die Genfer Konventionen von 1949 wollen sämtlich für den Krieg und den Fall eines „anderen bewaffneten Konfliktes“ zwischen den Vertragsparteien gelten, auch wenn eine Partei das Bestehen des Kriegszustandes „nicht anerkannt“ hat.

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  426. Ein auf Veranlassung des Völkerbundes abgeschlossener, aber nicht ratifizierter Vertrag vom 26. 9. 1931 geht von dem Fall aus, daß Streitkräfte eines Staates fremdes Gebiet betreten haben, aber unter solchen Umständen, die „nach Ansicht des Völkerbundrates“ den Kriegszustand nicht ausgelöst haben.

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  427. Bei einer militärischen Besetzung fremden Staatsgebiets außerhalb des Krieges kann die besetzende Macht die Gerichtsbarkeit über die Angehörigen der Truppe (einschließlich der Deserteure) ähnlich wie bei der kriegerischen Besetzung ihren eigenen Organen vorbehalten und darf dann in der Ausübung dieser Kompetenz nicht von Organen dritter Staaten, z. B. deren Konsuln, gehindert werden, vgl. den Schiedsspruch vom 22.5.1909 im Casablanca-Fall, oben S. 493, Anm.3. Bei einer solchen Besetzung fremden Gebiets ohne Krieg ist auch das Recht des Okkupanten, Maßnahmen zur Sicherheit seiner Truppen gegenüber Angehörigen dritter Staaten durchzuführen, analog anwendbar, vgl. die Entscheidung des britisch-französischen Schiedsgerichts im Chevreau-Fall, R.I.A.A. Bd. 2, S. 1123. Wird in dem befreiten Gebiet eines Bundesgenossen die Staatsgewalt nicht von dessen Organen sofort übernommen, so können die besetzenden Truppen dort Besatzungsgewalt ausüben, vgl. Kriegsgericht Soerabaya 9.1.1948, Ann. Dig. 1948, 535.

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  428. Vgl. S. 632.

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  429. Die Frage wurde bei der Blockade Venezuelas 1902 durch europäische Staaten im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten erörtert.

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  430. Kommt es ohne Kampfhandlungen und ohne Kriegsauslösung, aber nach Androhung militärischer Gewalt, zur Besetzung fremden Gebiets, wie bei Österreich und der Tschechoslowakei vor dem zweiten Weltkrieg, so soll nach dem Urteil des amerikanischen Militärgerichtes im IG-Farben-Prozeß das Recht der militärischen Besetzung nicht anwendbar sein, Trials of War Criminals Bd. 8, S. 1130, obwohl nach dem Wilhelmstraßen-Urteil in beiden Fällen „Kriegsakte“ vorgelegen haben (Trials of War Criminals Bd. 14, S. 331). Sämtliche Genfer Konventionen von 1949 beanspruchen aber Geltung auch in den Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebiets eines Vertragsstaates durch einen anderen Vertrags- staat, auch wenn die Besetzung auf keinen Widerstand stößt. Darüber, daß die Anwendbarkeit der Konvention aufhört, wenn ein völkerrechtsgemäßer Übergang der Gebietshoheit stattgefunden hat, vgl. S. 1456, Anm. 4.

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  431. Unterstellen sich Teile der Armee eines Staates einer revolutionären Regierung, so werden sie nicht etwa Kombattanten in einem internationalen Konflikt, weil sie „sich zu einer vom Gegner nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen“. Es liegt auch dann kein internationaler Konflikt vor, wenn die betreffenden Streitkräfte einen Neustaat begründen wollen. Kämpfen sie unter dem Kommando eines anderen Staates in einem schon bestehenden internationalen Konflikt als Bestandteile seiner Wehrmacht, so gelten sie zwar als Kombattanten, aber können nach Gefangennahme vom Heimatstaat bestraft werden.

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  432. Vgl. S. 281, Anm. 2.

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  433. Vgl. S. 1044.

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  434. Dieser Gedanke liegt auch der Panamerikanischen Konvention vom 20.2.1928, ergänzt durch Protokoll vom 1.5.1957, zugrunde, welche bestimmte Verbote der Unterstützung der „Rebellen“ durch andere Staaten ausspricht, allerdings mit dem Vorbehalt, daß andere Staaten sich unparteiisch neutral zu verhalten haben, sobald die Rebellen als Kriegführende anerkannt worden sind.

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  435. So war es insbesondere beim amerikanischen Bürgerkrieg, bei dem beide Bürgerkriegsparteien jedenfalls behaupteten, das Kriegführungsrecht beachten zu wollen, und wo dritte Staaten aus der Anerkennung der Südstaaten als kriegführender Partei alle Konsequenzen des Neutralitätsrechts gezogen bzw. nachträglich anerkannt haben, wie Großbritannien im Vertrag von Washington vom 8.5.1871, vgl. oben S. 1453.

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  436. Diese Anerkennung als kriegführende Partei würde konstitutive Bedeutung haben, doch wird in der Literatur auch von einer Pflicht zur Anerkennung gesprochen, wenn die Aufständischen de facto eine staatsähnliche Herrschaft über ein bestimmtes Gebiet und seine Bevölkerung ausüben.

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  437. Vgl. S. 795, 297.

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  438. Wollen die Aufständischen einen Neustaat begründen, und sind die Voraussetzungen für eine die Existenz des Neustaates feststellende Anerkennung tatsächlich gegeben, so ist die Anwendbarkeit sämtlicher Bestimmungen des Kriegsrechts unzweifelhaft. Gehen hingegen beide Bürgerkriegsparteien darauf aus, die Herrschaft über den ganzen Staat zu erreichen, so ist es durchaus konsequent, wenn — wie im spanischen Bürgerkrieg 1936 — andere Staaten einerseits keine der Bürgerkriegsparteien, die sich selbst nicht als kriegführende Parteien anerkennen, unterstützen, aber beiden das Prisen- und Blockaderecht verweigern. Damit steht es nicht im Widerspruch, wenn sie eine der sich bekämpfenden Regierungen als diejenige Staatsregierung „anerkennen“, die den in Bürgerkrieg geratenen Staat in unaufschiebbaren Angelegenheiten vertreten kann, vgl. S. 795. Problematisch ist es, inwieweit eine solche Bürgerkriegspartei den Staatsangehörigen anderer Staaten den Verkehr mit dem vom Gegner besetzten Teil unter Strafe verbieten kann, eine Frage, die oft über der Frage nach dem Blockaderecht übersehen wird. Lehnt die betreffende Bürgerkriegsregierung die Haftung des Staates für völkerrechtswidrige Schädigungen der Staatsangehörigen anderer Staaten in dem von der anderen Partei beherrschten Gebiet ab, so dürfte sie keine völkerrechtliche Befugnis besitzen, unter Anknüpfung an ihre „Hoheit“ über das von den Rebellen beherrschte Gebiet dort Handlungen von Staatsangehörigen dritter Staaten zu verbieten. Dagegen, daß sie an den Grenzen des von der anderen Partei beherrschten Gebiets, also auch an dessen Küste, den Zutritt von Ausländern mit Gewalt zu behindern versucht, ist völkerrechtlich nichts einzuwenden.

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  439. Neben der Anerkennung als kriegführender Partei findet sich gelegentlich auch eine Anerkennung von Aufständischen oder Insurgenten als solchen durch dritte Staaten, von der nur feststeht, daß sie keine Anerkennung des Prisen- und Blockaderechts der Bürgerkriegspartei nach sich zieht. Ihre völkerrechtliche Bedeutung liegt wohl vorwiegend darin, daß mit einer solchen Anerkennung festgestellt wird, daß der betreffende Staat nicht für Völkerrechtsverletzungen haftet, die von den Organen der Aufständischen zu Lasten der Staatsangehörigen des anerkennenden Staates vorgenommen werden; vgl. jedoch auch oben S. 1019.

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  440. Vgl. S. 1070 ff.

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  441. Geraten Staatsteile, denen vom Gesamtstaat bereits die Fähigkeit zum völkerrechtlichen Verkehr mit anderen Staaten zuerkannt ist, mit dem Rest des Staates in militärische Auseinandersetzungen, so dürfte hierfür das Kriegsvölkerrecht ohne weiteres anwendbar sein ; dasselbe gilt bei Kriegen zwischen einem Protektorat und dem protegierenden Staat.

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  442. Vgl. die gleichlautenden art. 3 aller Konventionen.

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  443. Erforderlich dürfte es allerdings sein, daß der Konflikt „politischen“ Charakter hat, also um die Macht im Staat oder die Veränderung des staatlichen Rechts geht. Werden Teile des Gebiets eines bis dahin einheitlich regierten Staates von rivalisierenden Regierungen beherrscht, und löst eine von ihnen den Kriegszustand gegenüber anderen Staaten aus, so handelt es sich um einen internationalen Konflikt, doch erstreckt sich der Kriegszustand nicht auf den von der Gegenregierung beherrschten Staatsteil. Ob der von der Teilgewalt mit dritten Staaten geführte Krieg Krieg im Sinne des Völkerrechts ist, kann auch nicht davon abhängen, ob diese Teilgewalt sich später endgültig durchsetzt. Problematisch kann die Lage werden, wenn eine Teilgewalt mit dem Restgebiet Krieg nach Maßgabe des art. 3 der Genfer Abkommen, Krieg mit dritten Staaten hingegen unter voller Geltung des Kriegsvölkerrechts führt.

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  444. Läßt die Besatzungsmacht eines Gebietsteiles eines anderen Staates zu, daß dieser sich als selbständiger Staat geriert und Krieg gegen den Rest des Staates führt, so liegt ebenfalls kein internationaler Konflikt vor, wenn der Neustaat nicht effektiv auf Dauer zur Existenz gelangt, vgl. H.C. Burma 5.4.1948, Ann. Dig. 1948, 537.

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  445. Verbot der unnötigen Tötung, der Geiselnahme, entwürdigender Behandlung, und von Verurteilungen und Hinrichtungen ohne rechtsstaatliches Verfahren.

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  446. Die mit Absicht gewählte Fassung der Konventionen, wonach jede „Konfliktspartei“ zur Einhaltung der in art. 3 bezeichneten Vorschriften verpflichtet ist, ist unergiebig für die Frage, welche Unrechtsfolgen eintreten, wenn die im Bürgerkrieg anwendbaren Vorschriften der Konventionen nicht beachtet werden. Eine Bestellung von Schutzmächten ist für Bürgerkriege nicht vorgesehen; auch das internationale Rote Kreuz kann nur im Einverständnis der kämpfenden Parteien tätig werden.

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  447. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 litt. d) der Genfer Abkommen bestimmt nur, daß das Gerichtsverfahren „die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien“ bieten muß.

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  448. Die Anhaltung fremder Handelsschiffe außerhalb der Eigen- oder Küstengewässer bzw. der Randzone mit der Absicht, sie auf Waffenlieferung an die Rebellen zu untersuchen, ist ohne die gegenseitige Anerkennung der Bürgerkriegsparteien als „Kriegführender“ zweifelsfrei völkerrechtswidrig. Sie kann auch nicht mit Notstand begründet werden.

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  449. Eventuell auch zur Vollstreckung einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes, vgl. S. 1287.

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  450. Nach dem zweiten Weltkrieg hat die holländische Rechtsprechung zum Teil angenommen, daß dem völkerrechtswidrigen Angreifer als Repressalie gegen das Völkerrechtsdelikt des Angriffs Widerstand auch unter Nichtachtung des Kriegsrechtes entgegengesetzt werden könne, vgl. die Entscheidung des Besonderen Kassationshofs vom 6.12.1948 und 12.1.1949, N.J. 1949, Nr. 85 und 87. Ob aus demselben Grunde Nichtkombattanten an der Verteidigung teilnehmen dürfen, ohne vom Angreifer als Freischärler behandelt zu werden, führt praktisch zu der Frage, ob die völkerrechtliche Immunität der für den Angreifer vorgenommenen Kriegsakte (vgl. unten S. 1477) auch die Repression der Kampftätigkeit von Nichtkombattanten in den vom Völkerrecht zugelassenen Formen (vgl. S. 1412) deckt.

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  451. Vgl. art. 39 der UN-Charta. Obwohl dies nur für die vom Sicherheitsrat angeordneten Maßnahmen ausgesprochen ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß es auch für die Begrenzung der Maßnahmen gilt, die in Ausübung des Rechtes zur kollektiven Selbstverteidigung spontan durchgeführt werden.

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  452. Manche leiten dasselbe Resultat aus dem Prinzip her, daß auch Abwehrrepressalien gegen völkerrechtliches Unrecht nicht „unproportional“ sein dürfen. Über die Rechtslage unter dem Völkerbund vgl. oben S. 1368, Anm. 1.

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  453. Vgl. oben S. 564 ff. Auch bei den beschränkten Verboten der Kriegsauslösung, wie sie das Völkerrecht zeitweise kannte (vgl. S. 1365, Anm. 2), ist nicht angenommen worden, daß gegenüber den Verletzern dieser Verbote das Kriegführungsrecht nicht eingehalten zu werden brauchte.

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  454. Eine solche Verpflichtung sah art. 16 der Völkerbundsatzung und sehen heute die art. 41 ff. der UN-Charta vor. Schon zur Zeit des Völkerbundes tauchte die Frage auf, ob auch ein ständig neutralisierter Staat, nämlich die Schweiz, als Mitglied des Völkerbundes verpflichtet sei, sich bei Aktionen gegen einen Angreifer in einer Weise zu verhalten, die nach klassischem Neutralitätsrecht eine Neutralitätsverletzung darstellte. Die Frage wurde anfänglich bejaht ; es kam dann zu einem Kompromiß in Gestalt eines Beschlusses des Völkerbundrates vom 13.2.1920, schließlich aber erklärte der Völkerbundrat sein Einverständnis damit, daß die Schweiz bei Sanktionen gegen einen Angreifer zur vollständigen Neutralität zurückkehrte (Beschluß vom 14.5.1938). Im Rahmen der Vereinten Nationen vertritt Österreich den Standpunkt, daß seine Aufnahme in Kenntnis seiner ständigen Neutralität eine vertragliche Dispensation von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Aktionen gegen einen Angreifer bedeute, wenn eine solche Teilnahme mit der ständigen Neutralität nicht vereinbar sei.

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  455. Vgl. art. 16 Abs. 3 der Völkerbundsatzung, art. 43 der UN-Charta.

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  456. Daß die Vornahme von Kriegsakten durch Kombattanten und ihre militärischen Führer auf seiten des Angreifers nicht durch den Gegner bestraft werden kann, betont das amerikanische Militärgericht im OKW-Urteil, Trials of War Criminals Bd. 11, S. 491, und im List-Urteil, a. a. O., S. 1236. Ebenso das holländische Sondergericht in Sachen Christiansen, Ann.Dig. 1948, 413, der holländische Besondere Kassationshof in Sachen Zühlke, N.J. 1949, no. 85, und Cass. Paris 28.7.1948, Dall. 1949, I, 193. Vgl. ferner oben S. 565, Anm. 1.

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  457. Immerhin ließe es sich denken, daß auch die Beteiligung an den Kriegshandlungen auf seiten des Angreifers bestraft werden könnte, wenn sie vollkommen freiwillig und in Kenntnis der völkerrechtswidrigen Kriegsauslösung erfolgt. Es wäre dies jedenfalls weniger stoßend als die Bestrafung feindlicher Staatsangehöriger für die Begünstigung der Kriegführung ihres Heimatstaates im besetzten Gebiet, bei der es nicht auf die Frage der Zulässigkeit des Krieges ankommt, vgl. oben S. 1392, Anm. 2, u. S. 946, Anm. 6

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  458. Es besteht daher auch keine Verpflichtung anderer Staaten, den Erwerb des Eigentums an Schiffen kraft Prisenrechts durch den Angreiferstaat anzuerkennen.

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  459. Über solche allgemein anerkannten Prinzipien der Völkerrechtsgestaltung vgl. S. 869.

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  460. Vgl. art. 2 Ziff. 3 der UN-Charta.

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  461. Der Sicherheitsrat hat nicht nur das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit zu treffen, sondern kann auch entscheiden, ob solche Maßnahmen sich als „ausreichend“ zu dem genannten Zweck erwiesen haben, vgl. art. 42. Die Frage, ob hierin auch die Befugnis zur Entscheidung darüber liegt, ob Frieden und Sicherheit erneut gefährdet sind, weil die Regelung, welche die gegen den Angreifer vorgehenden Staaten diesem aufzwingen wollen, nicht „gerecht“ ist, ist bisher noch nicht von der Praxis gestellt worden. Unzweifelhaft ist der Sicherheitsrat befugt zu entscheiden, ob die Friedensregelung eine „Bedrohung des Friedens“ im Sinne des art. 39 der Charta darstellt. Art. 107 und art. 53 Ziff. 1 Satz 2 berechtigen wohl zu dem Umkehrschluß, daß außer in den von diesen Bestimmungen gedeckten Fällen der Sicherheitsrat eine „Verantwortung“ dafür hat, daß es nicht zu einer erneuten Aggression kommt.

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  462. Über den „friedliebenden“ Staat im Sinne der UN-Charta vgl. oben S. 1322, Anm. 4.

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Wengler, W. (1964). Das Völkerrecht des Krieges. In: Völkerrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88662-1_14

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