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Internationale Organe, internationale Organisationen und Staatenverbände

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Völkerrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

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Zusammenfassung

Von internationalen Organen wird im allgemeinen in den Texten des geschriebenen Völkerrechts nicht gesprochen1; es handelt sich vielmehr um einen wissenschaftlichen Terminus, mit dem allerdings bisher kein in jeder Hinsicht klar bestimmter Begriffsinhalt verbunden ist. Übereinstimmung dürfte darüber bestehen, daß ein internationales Organ stets ein aus Menschen bestehendes Organ ist, dessen Bildung und dessen Funktionen in völkerrechtlichen Rechtsquellen (meist in Staatsverträgen) jedenfalls in den Grundzügen geregelt sind. Von einem internationalen Organ spricht man also z. B. dann nicht, wenn eine Vorschrift des staatlichen Rechts, ohne ihrerseits durch Völkerrecht geboten zu sein, etwa zur Entscheidung von Prozessen zwischen Inländern und Ausländern, oder auch von völkerrechtlichen Fragen, die im Staat auftauchen, Organe in Gestalt von Gerichten bestellt, die aus Richtern verschiedener Staatsangehörigkeit bestehen müssen.

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Referenzen

  1. Der Rechtsbegriff des internationalen Organs bzw. der internationalen Organisation kann unter der Satzung des Internationalen Gerichtshofs relevant werden: Art. 65 des Statuts ermöglicht die Anforderung von Gutachten durch jedes „Organ“ (organe ou institution, body), welches die Charta der UN dazu ermächtigt; in einem solchen Verfahren kann nach art. 66 Abs. 2 jede “international organization“ gehört werden. Da art. 66 Abs. 4 nicht von „internationalen“ Organisationen, sondern einfach von Organisationen spricht, dürfte auch art. 65 dahin zu verstehen sein, daß nur internationale Organe zur Anforderung von Gutachten ermächtigt werden können. Über die Vertretung einer internationalen Organisation vor dem Internationalen Gerichtshof durch internationale Organe kann die Satzung der Organisation selbst wiederum Bestimmungen erlassen (vgl. art. 77 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation).

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  2. Daß die Befugnis der Staaten zur Einrichtung solcher Organe auf einer Delegation seitens des allgemeinen Völkerrechts beruht (vgl. S.193 f.), ändert daran nichts.

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  3. Auch wenn mehrere Staaten durch ihre Regierungen einstimmig oder mit Mehrheit völkerrechtliche Gestaltungsakte (z. B. Wahl der Mitglieder eines internationalen Organs) vornehmen — was im schriftlichen Verfahren oder auf einer Konferenz erfolgen kann —, so pflegt man hier nicht von einem „internationalen Organ“ zu sprechen Die Mitglieder der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten als durch die Regierungen der Mitgliedstaaten bestellt, nicht durch den Ministerrat der Gemeinschaft.

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  4. Vgl. S. 320.

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  5. Der Ständige Internationale Gerichtshof bezeichnet sich selbst in Publ. C.P.J.I. Ser. A No. 7, S. 19, als „organe du droit international“.

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  6. Vgl. S. 89.

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  7. Bestritten ist auch, ob ein Organ, dessen Mitglieder von einem Staat aus seinen Staatsangehörigen gestellt werden, dessen Zusammensetzung aber im wesentlichen durch einen völkerrechtlichen Vertrag geregelt ist, und dessen Entscheidungen mangels Anrufung eines internationalen Gerichts völkerrechtlich verbindlich werden, als „internationales“ Organ anzusprechen ist. So spricht zwar das Abkommen der Schweiz mit den Westmächten vom 25.5. 1946 über das deutsche Vermögen in der Schweiz von einer „schweizerischen“ Rekursbehörde (vgl. S. 695, Anm. 1), doch erklärte die Schweiz im Interhandelsprozeß, daß die Entscheidungen der Behörde der Entscheidung eines internationalen Gerichts „gleichgestellt“ seien (vgl. I.C.J. Pleadings Interhandel Case, S. 547) . Vgl. dazu auch S. 1224, Anm. 1.

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  8. Wichtig ist, daß auch die direkte Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Organakten nicht etwa so geregelt ist, daß völkerrechtliche Rechtsbildungs- und -gestaltungsakte nur von völkerrechtlichen Gerichten nachgeprüft und gegebenenfalls annulliert werden könnten, Rechtsbildungs- und -gestaltungsakte des staatlichen Rechts hingegen nur von nationalen Organen. Vielmehr kann auch der Akt eines internationalen Organs, dessen Tätigkeit sich nur in der staatlichen Rechtsordnung eines Staates auswirken soll, durch die nationalen Gerichte höchstens incidenter auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden ; auch die Akte eines solchen internationalen Organs können nicht von einer nationalen Instanz als nichtig erklärt, und es kann nicht etwa ein von dem internationalen Organ unterlassener Akt durch einen Akt des nationalen Organs ersetzt werden. Umgekehrt können „einseitige“ völkerrechtliche Akte, die von nationalen Organen vorgenommen werden (vgl. S. 303 ff.), direkt zum Gegenstand einer Rechtskontrolle durch nationale Gerichte gemacht werden. Es gilt dies sowohl von einseitigen Rechtsbildungsakten staatlicher Organe auf Grund des allgemeinen Völkerrechts, als auch von dem Fall, daß ein internationales Organ völkerrechtliche Befugnisse an ein nationales Organ delegiert (vgl. unten S. 1259, Anm. 5). Selbstverständlich braucht ein Staat nicht überall Kontrollmöglichkeiten für die einseitigen völkerrechtlichen Akte seiner Organe einzuführen ; in manchen Staaten sind gerade solche Akte als „Regierungsakte“ durch die staatlichen Gerichte unüberprüfbar (vgl. S. 820). Eine andere Frage ist es, ob eine gegenüber anderen Staaten abgegebene Äußerung staatlicher Organe auf dem Gebiet des Völkerrechts — zu denken wäre etwa an eine Kündigung von Verträgen — innerhalb der Völkerrechtsordnung als unwiderruflich zu gelten hat, obwohl der Akt durch eine nationale Kontrollinstanz nachgeprüft und die Unzulässigkeit seiner Vornahme festgestellt werden kann.

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  9. So die Beobachter nach art. 7 des Antarktisvertrages vom 1. 12. 1959.

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  10. Über „internationale“ Kontrollkommissionen vgl. S. 771, Anm. 1.

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  11. Vgl. S. 1144ff.

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  12. So wurde bei der Aburteilung der deutschen Kriegsverbrecher nach dem zweiten Weltkrieg der „Internationale“ Militärgerichtshof in Nürnberg unterschieden von den „nationalen“ Militärgerichten der einzelnen Besatzungsmächte.

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  13. Wo ein aus Staatsvertretern sämtlicher Gründerstaaten bestehendes internationales Organ nur einstimmig (de commun accord) handeln kann, hat man früher oft von einem „gemeinsamen“ Organ bzw. einer „gemeinsamen Konferenz“ der Gründerstaaten gesprochen (vgl. art. 43 der Rheinschiffahrtsakte). Der Act for International Development der Vereinigten Staaten (1950) sieht in den von ihm geplanten “joint commissions“ eher gemeinschaftliche nationale als völkerrechtsunmittelbare internationale Organe.

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  14. Zu denken wäre hier an „europäische“ Handelsgesellschaften, für die man die Schaffung eines Statuts durch Staatsvertrag erwogen hat. Auch die Organe der gemeinschaftlichen Unternehmungen im Sinne der art. 45 ff. des Euratomvertrages sind für den Sprachgebrauch keine „internationalen Organe“, obwohl diese Unternehmungen im allgemeinen auf Kapitaleinlagen der Mitgliedstaaten beruhen.

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  15. So ein durch Staatsvertrag begründetes internationales Forschungsinstitut (vgl. S. 1272).

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  16. Vgl. S. 1201, Anm. 3, und S. 1229, Anm. 3.

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  17. An den Beratungen des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen, seiner Unterorgane, und an den Beratungen der Organe zahlreicher Sonderorganisationen können außer den Staatsvertretern auch die Vertreter von “non-governmental organizations“ nach Maßgabe besonderer Vorschriften und Abmachungen in beratender Eigenschaft teilnehmen.

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  18. Wird das Internationale Rote Kreuz zur Schutzmacht bestellt (vgl. S. 1465), so wird man geneigt sein, hier von einem internationalen Organ zu sprechen.

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  19. Desgleichen ist die Grenze unter Umständen zweifelhaft zwischen internationalen Funktionären und solchen nationalen Funktionären, die einem internationalen Organ zur Verfügung gestellt worden sind, um gemäß den Weisungen des internationalen Organs, eventuell auch gegen Bezahlung durch das internationale Organ, Dienste zu leisten, wenn das Dienstverhältnis zum Entsendestaat fortbesteht, und dieser Verletzungen der Dienstpflicht selbst ahnden (z. B. mit Entlassung) kann.

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  20. Das ständige internationale Organ, dessen Mitglieder bestellt sind, kann aufhören, funktionsfähig zu sein, indem weggefallene Mitglieder nicht mehr ergänzt werden, oder indem die zu Beschlußfassungen erforderliche Zahl der Mitglieder sich nicht mehr an den Arbeiten des Organs beteiligt, wie dies z. B. beim Alliierten Kontrollrat für Deutschland 1948 der Fall gewesen ist. Ein solches Ereignis kann einen Umstand darstellen, der den Gründerstaaten des internationalen Organs die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus ermöglicht, oder der, wenn die Beteiligung an den Arbeiten des internationalen Organs für die darin vertretenenStaaten eine völkerrechtliche Verpflichtung ist, den zur Mitwirkung bereiten Staaten das Recht gibt, den Vertrag und damit das internationale Organ als aufgelöst zu betrachten. Hingegen kann sich ein internationales Organ selbst auch durch Einigung unter seinen Mitgliedern nur dann auflösen, wenn es eine entsprechende Ermächtigung in dem Gründungsvertrag erhalten hat.

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  21. Hieran kann z. B. die nachträgliche Interpretation eines Schiedsspruchs durch ein isoliertes Schiedsgericht (vgl. S. 718, 746) scheitern.

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  22. Die Grenze zwischen verbindlichen Rechtsvorschriften über die Tätigkeit eines internationalen Organs, deren Verletzung Unrechtsfolgen, vor allem in Gestalt der Nichtigkeit der Beschlüsse des internationalen Organs, nach sich zieht, und bloßen Richtlinien ist vielfach schwer erkennbar. Sie ist dann von geringer praktischer Bedeutung, wenn eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des internationalen Organs ausgeschlossen ist. Es gilt dies z. B. von der Bestimmung des art. 4 Abs. 10 der Satzung der Weltbank, wonach die Mitglieder der Organe der Bank und deren Funktionäre sich nicht von dem „politischen Charakter der Mitgliedstaaten“ beeinflussen lassen, und wonach nur wirtschaftliche Gesichtspunkte in unparteiischen Erwägungen bei der Bildung von Entscheidungen i ener Organe maßgebend sein sollen.

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  23. Vgl. unten S. 1328 über das Verhältnis zwischen Generalversammlung der Vereinten Nationen und anderen Organen. Auch wenn ein Organ keine verbindlichen Weisungen an ein anderes erteilen kann, wird unter Umständen ein Abhängigkeitsverhältnis dadurch geschaffen, daß das eine Organ das andere absetzen bzw. seine Mitglieder durch Mißtrauensvotum zum Rücktritt zwingen kann (vgl. unten S. 1358).

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  24. Darin, welche Weisungen der Entsendestaat erteilt, kann er wiederum völkerrechtlich gebunden sein, z. B. an Beschlüsse eines anderen internationalen Organs, oder an die vertragliche Einigung einer Gruppe der in dem Organ vertretenen Staaten ; über die Bildung der „gemeinsamen Haltung“ der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Organe gegenüber den griechischen Vertretern im Assoziationsrat vgl. art. 1 des Abkommens der Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft über die Durchführung des Assoziationsabkommens mit Griechenland vom 9. 7. 1961. Für eine gerichtliche Kontrolle kaum faßbar sind Vorschriften, wonach internationale Organe, auch wenn sie aus weisungsgebundenen Staatsvertretern bestehen, nicht das Interesse eines einzelnen Staates, sondern das allgemeine Interesse einer Staatengruppe, oder das Interesse eines Staatenverbandes, oder gar einer „supranationalen Gemeinschaft“ im Auge haben sollen (vgl. S. 1316, Anm. 1, u. S. 736 f.). Eine Bindung der Stimmabgabe in gewissen Angelegenheiten an die Zustimmung des nationalen Gesetzgebungsorgans sieht art. 3 des Bundesgesetzes vom 12. 7. 1956 betreffend die Internationale Finanzkorporation vor.

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  25. Der Assoziationsrat nach dem Vertrag über die Assoziation Griechenlands an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 9. 7. 1961 umfaßt neben Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten der EWG und Griechenlands auch Mitglieder des Rates der Gemeinschaft und der Kommission.

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  26. So bestehen die Hauptorgane der Vereinten Nationen, auch wenn jeder Mitgliedstaat nur durch eine Person vertreten sein kann, wie z. B. im Sicherheitsrat, aus bestimmten Staaten. In der Generalversammlung kann jeder Mitgliedstaat mit 4 Delegierten auftreten, doch kann nur einer von ihnen für den betreffenden Staat die Stimme abgeben.

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  27. Die Einzelpersönlichkeit der Staatsvertreter tritt auch dann stärker hervor, wenn eine Regierung mehrere Vertreter mit selbständigem Stimmrecht entsenden kann, wie z. B. in der Internationalen Arbeitskonferenz.

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  28. In den Ministerräten der Europäischen Gemeinschaften und des Europarats soll jeder Mitgliedstaat durch einen Delegierten im Ministerrang vertreten sein; in der Praxis ist es üblich, die Beschlüsse des Rates durch Ausschüsse aus anderen Regierungsvertretern vorzubereiten. In den Hauptorganen des Weltpostvereins und der Weltgesundheitsorganisation sind (postalische bzw. medizinische) Fachkenntnisse Bedingung für die Fähigkeit zur Vertretung eines Mitgliedstaates. Die Staatsvertreter im Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation sollen nicht beruflich oder finanziell an einem Luftfahrtunternehmen beteiligt sein.

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  29. Wird ein Staat durch eine bestimmte Person vertreten, so ist unter Umständen die Bestellung eines Ersatzmannes für den Fall persönlicher Verhinderung des Staatsvertreters vorgesehen.

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  30. Es gilt dies insbesondere von den Mitgliedern internationaler Gerichte, soweit sie durch einen einzelnen Staat bestellt werden.

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  31. So werden z. B. die Mitglieder der Internationalen Luftfahrtkommission vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ernannt. Desgleichen werden fast alle „Funktionäre“ internationaler Organisationen durch internationale Organe im engeren Sinne bestellt.

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  32. So z. B. die Mitglieder des Internationalen Gerichtshofs, der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl usw.

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  33. Neben dem an die Mitglieder des internationalen Organs gerichteten Verbot, Weisungen von Staaten (aber auch anderer internationaler Organe) anzunehmen oder zu suchen, sprechen die Verträge nicht selten ein Verbot an die Staaten aus, insbesondere an den Heimatstaat, die Mitglieder eines internationalen Organs zu beeinflussen (vgl. art. 100 der Charta der UN). Bei den Mitgliedern des Europäischen Parlaments beschränkt sich die Unzulässigkeit einer Beeinflussung durch Organe des Entsendestaates darauf, daß die Mitglieder wegen ihrer Äußerungen und Voten im Europäischen Parlament im Entsendestaat nicht verfolgt werden dürfen (vgl. art. 8 des Protokolls über die Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften). Zu diesen Sicherungen der Unabhängigkeit hinzu kommt unter Umständen das Verbot sonstiger beruflicher Tätigkeit während der Amtsdauer des Organmitgliedes und das Verbot bestimmter Betätigungen nach Ablauf der Amtszeit (vgl. z. B. art. 9 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl). Von dem an die Organmitglieder gerichteten Verbot sonstiger Betätigung zu unterscheiden ist die Frage, ob das internationale Organ zu denjenigen Aufgaben, die ihm durch den Gründungsvertrag übertragen worden sind, noch zusätzliche Aufgaben übernehmen darf, die ihm durch private Organisationen oder in solchen Verträgen zugedacht sind, an denen nicht dieselben Staaten beteiligt sind, die das Organ begründet und ihm seine ursprüngliche Aufgabe zugewiesen haben. Eine solche Befugnis ist im Zweifel zu verneinen; trotzdem betrachtet sich z. B. der Internationale Gerichtshof bzw. dessen Präsident als berechtigt, die Aufgabe der Ernennung von Mitgliedern völkerrechtlicher oder gar privatrechtlicher Schiedsgerichte zu übernehmen.

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  34. Zu den indirekten Sicherungen der Unabhängigkeit der Mitglieder eines internationalen Organs gehört unter anderem auch die Besoldung durch einen Staatenverband bzw. durch ein anderes internationales Organ. Die weisungsgebundenen Staatsvertreter in einem internationalen Organ, unter Umständen aber auch nicht weisungsgebundene, jedoch von einem bestimmten Staat ernannte Mitglieder werden in der Regel durch den ernennenden Staat für ihre Tätigkeit entschädigt. Eine wichtige indirekte Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder internationaler Organe ist ihre Einstellung auf Lebenszeit oder bestimmte Dauer. Sicherungen gegen willkürliche Amtsenthebung bestehen praktisch darin, daß nur ein unabhängiges internationales Gericht Amtspflichtverletzungen der Organmitglieder feststellen und die Amtsenthebung aussprechen kann, wie z. B. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gegenüber den Mitgliedern der Hohen Behörde (art. 12 des Vertrages) ; allerdings haben die Mitglieder der Hohen Behörde auch auf Grund eines Mißtrauensvotums der Parlamentarischen Versammlung zurückzutreten (vgl. S. 1358). Die Funktionäre des Sekretariats der UNO und gewisser Sonderorganisationen können gegen disziplinarische Maßnahmen ihrer Vorgesetzten besondere Verwaltungsgerichte anrufen, vgl. S. 1281.

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  35. Die Mitglieder der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sein. Für die Organe, welche die Mitglieder des Internationalen Gerichtshofs zu wählen haben, gilt als Richtlinie, daß in dem Internationalen Gerichtshof die wichtigsten Rechtskulturen repräsentiert sein sollen, vgl. S. 717.

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  36. Über die Bedeutung der Legitimität der „Regierung“ eines Staates im weiteren Sinne zu solchen völkerrechtlichen Gestaltungsakten vgl. S. 1209 f.

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  37. Sind, wie z. B. im Weltpostverein, abhängige Staatsteile Mitglieder der internationalen Organisation, so kann eine völkerrechtliche Verpflichtung vorliegen, daß die Bestellung der Vertreter für diese Staatsteile nicht durch zentrale Staatsorgane, sondern durch lokale Organe erfolgt.

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  38. So die Gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaften, die Beratende Versammlung des Europarates und der Nordische Rat.

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  39. Dabei entsteht unter Umständen die Frage, ob eine zweiteilige gesetzgebende Körperschaft als Ganzes zur Bestellung der Mitglieder des internationalen Organs befugt ist, oder nur die allgemeine Repräsentation des Staatsvolkes. Für die Versammlung der Europäischen Gemeinschaften ist in der Bundesrepublik vom Bundesrat die Beteiligung an der Bestellung der deutschen Mitglieder der Versammlung gefordert worden.

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  40. Für die Europäischen Gemeinschaften ist vorgesehen, daß die Gemeinsame Versammlung einen Entwurf über die unmittelbare Wahl aufstellen kann, den der Rat in Gestalt von Empfehlungen an die Mitglieder weitergeben kann, und daß die Mitgliedstaaten die Empfehlung dann gemäß ihrem Verfassungsrecht „annehmen“. Bis dahin werden die Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung von den „Parlamenten“ der Mitgliedstaaten „aus ihrer Mitte ernannt“. Das Verfahren hierbei (insbesondere die Frage, ob eine proportionale Vertretung der Parteien bzw. eine Wahl aller nationalen Delegierten durch die Mehrheit stattfinden soll) wird in jedem Staat selbst geregelt.

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  41. Das in den Verträgen als „Versammlung“ bezeichnete Organ der Europäischen Gemeinschaften hat sich selbst den Namen „Europäisches Parlament“ beigelegt.

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  42. Das Hauptorgan der Internationalen Arbeitsorganisation, die Internationale Arbeitskonferenz, besteht zu 1/2 aus Regierungsvertretern und zu je 14 aus Repräsentanten der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber jedes Mitgliedstaates, die in „ Übereinstimmung“ mit den „repräsentativsten“ entsprechenden Verbänden von der Regierung zu benennen sind. Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden vom Rat auf 4 Jahre auf Grund von Vorschlägen der Mitgliedstaaten ernannt ; der Rat „muß“ den verschiedenen Gruppen des Wirtschafts- und Soziallebens eine angemessene Vertretung sichern; die verschiedenen maßgeblichen europäischen Organisationen, die die verschiedenen Wirtschaftszweige repräsentieren, sind vorher zu hören.

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  43. Vgl. dazu C.P.J.I. Ser. B. No. 12, S. 29. Während sich vertragliche Bestimmungen finden, wonach ein internationales Organ bei Enthaltung einzelner Staatsvertreter durch die übrigen einstimmige Beschlüsse fassen kann, welche nur die an dem Beschluß teilnehmenden Staaten binden (vgl. art. 14 des Vertrages über die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit), kommt es auch vor, daß Mehrheitsbeschlüsse eines internationalen Organs nur diejenigen Staaten binden, die den Beschluß „annehmen“ (vgl. oben S. 320).

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  44. Vgl. S. 719, 769.

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  45. Es ist indes möglich, daß für bestimmte Arten von Feststellungen Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, vgl. S. 769 f.

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  46. Hat ein politisches internationales Organ sowohl Funktionen als Quasi-Gericht als auchandere Funktionen, so gelten allgemeine Regeln über das Zustandekommen von Beschlüssen eines solchen Organs auch für seine Tätigkeit als Quasi-Gericht. Die positive Feststellung eines Friedensbruchs durch den Sicherheitsrat erfordert daher dieselbe qualifizierte Mehrheit, die grundsätzlich für alle Entscheidungen des Rates, die nichtVerfahrensentscheidungen sind, erforderlich ist (vgl. unten S.1324). Aber auch bei der Abstimmung über einen eventuellen Antrag, festzustellen, daß ein Staat sich nicht einer Aggression schuldig gemacht habe, wäre für einen gültigen Beschluß diese qualifizierte Mehrheit erforderlich.

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  47. Wird ein internationales Organ, das aus weisungsgebundenen Staatsvertretern besteht, in Streitigkeiten zwischen Staaten, sei es vermittelnd, sei es streitentscheidend, tätig, so stellt sich die weitere Frage, ob mangels ausdrücklicher Regelung die Vertreter der am Streit beteiligten Staaten in dem Organ mitstimmen können. Während die Frage für solche Organmitglieder, die nur wegen ihrer Beteiligung am Streit zu den Verhandlungen des Organs zugezogen werden (vgl. unten S. 1203, Anm. 4) wohl zu verneinen ist (vgl. C.P.J.I. Ser. B No. 12, S. 32), ist sie im Zweifel für die regulären Mitglieder des Organs zu bejahen. Art. 27 Abs. 3 der UN-Charta schließt das Stimmrecht der an einem Streit beteiligten Mitglieder des Sicherheitsrats nur im Vermittlungsverfahren nach Kap. 6, nicht aber im Verfahren nach Kap. 7, d. h. insbesondere nicht bei der Feststellung eines Friedensbruches, aus. Der Satz, daß niemand Richter in eigener Sache sein kann, auf den sich der Ständige Internationale Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung bezogen hat, kann nicht ohne weiteres als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Völkerrechts angesehen werden.

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  48. Zweidrittelmehrheit ist die Regel für Beschlüsse der Generalversammlung der UN (vgl. art. 18 der Charta). Bei der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt waren ursprünglich (vgl. art. 46 des Mannheimer Vertrages vom 17. 10. 1868) Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen; nach der praktischen Übung betrachtet die Kornmission jedoch nur solche Beschlüsse als zustande gekommen, bei denen Einstimmigkeit besteht. Beschlüsse des „Leitenden Komitees“ des Internationalen KaffeeAbkommens vom 24. 9. 1959 müssen „die Meinung der Mehrheit der Signatarstaaten widerspiegeln“, sind aber nur für diejenigen Länder verbindlich, die ihnen zustimmen.

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  49. Wichtigster Fall das Vetorecht der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats der UN(vgl. art. 27 Abs. 3 der Charta und unten S. 1324).

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  50. Vgl. oben S. 1202, Anm. 3 a. E.

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  51. In manchen internationalen Organen sitzen neben stimmberechtigten Mitgliedern ständige Mitglieder ohne Stimmrecht (mit „beratender“ Simme). In anderen Organen, z. B. der Internationalen Arbeitskonferenz, können die stimmberechtigten Delegierten Berater mitbringen, die ihrerseits nur an der Diskussion teilnehmen dürfen. Der Sicherheitsrat kann nichtstimmberechtigte Vertreter anderer Mitgliedstaaten der UN zur Teilnahme an seinen Verhandlungen einladen, wenn er der Ansicht ist, daß die „Interessen“ dieser Mitglieder besonders betroffen sind (vgl. art. 31 der Charta).

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  52. So z. B. bei der Weltbank und dem Weltwährungsfonds (vgl. unten S. 1340f).

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  53. Vgl. art. 5 Abs. 4 (g) des Statuts der Weltbank. Im Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland mit Rücksicht auf ihre größeren Produktionsziffern ein stärkeres Stimmrecht als die übrigen Mitglieder (vgl. art. 28 des Vertrages).

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  54. Die Frage ist insbesondere bei verschiedenen Organen der UNO wichtig geworden, soweit dort für Beschlüsse in der Sache eine qualifizierte Mehrheit, für Entscheidungen über Verfahrensfragen hingegen nur einfache Mehrheit erforderlich ist (vgl. S. 1323f.). Beim Sicherheitsrat haben die Großmächte sich in einer auf der Konferenz von San Francisco abgegebenen Erklärung dahin geeinigt, daß auch bei einer Abstimmung über die „Vorfrage“, ob ein Abstimmungsgegenstand zum Verfahren gehört oder nicht, das Vetorecht der ständigen Mitglieder gelten soll. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob diese Erklärung überhaupt als ein Vertrag anzusehen ist, der die daran Beteiligten unter sich völkerrechtlich bindet, ist die Zulässigkeit einer solchen bindenden Interpretation der Charta durch einzelne Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedern der UN bestritten worden ; über die praktische Handhabung vgl. Repertory of practice of UN Organs zu art. 27. Die oben skizzierte Frage mündet unter Umständen in die andere Frage ein, ob die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats, ein bestimmter Beschluß sei angenommen oder nicht angenommen, rechtsverbindlich ist, und mit welcher Mehrheit ein Beschluß des Rates gefaßt werden muß, der die Feststellung des Präsidenten für ungültig erklärt. Eine Nachprüfung aller dieser Fragen durch den Internationalen Gerichtshof ist in der Charta nicht vorgesehen.

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  55. In der Generalversammlung der UN wurde die Bestimmung des art. 18 Abs. 3, wonach mit einfacher Mehrheit bestimmte Kategorien von Fragen zu „wichtigen“ Fragen, für die Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, erklärt werden können, analog angewendet auf die Entscheidung, ob eine konkrete Frage als wichtige Frage anzusehen sei. Im Ministerausschuß des Europarats kann mit Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden (die zugleich eine einfache Mehrheit der Abstimmungsberechtigten darstellen müssen) verbindlich darüber entschieden werden, zu welcher Kategorie von Beschlüssen ein konkreter Beschluß gehört. Wird ein Beschluß mit der zu (gestaltenden oder feststellenden) Qualifikationsbeschlüssen erforderlichen Mehrheit einer bestimmten Kategorie zugewiesen, so bindet dieser Beschluß das Organ rechtlich für die Zukunft nicht.

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  56. Bei einzelnen internationalen Organen ist die Kumulierung der Vertretung mehrerer Mitgliedstaaten durch einen einzelnen Delegierten eingeschränkt, so z.B. beim Weltpostverein oder beim Euratom ; bei anderen Organen ist sie unbeschränkt zulässig (vgl. z. B. art. 36 Abs. 4 des Weltzuckerabkommens).

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  57. Vorschriften über das „Quorum“ erübrigen sich unter Umständen, wenn die Mehrheit nicht von den Abstimmenden, sondern von den Abstimmungsberechtigten berechnet werden muß. Die Vorschriften über das Quorum sollen verhindern, daß eine Minorität durch Nichterscheinen das Zustandekommen von Beschlüssen blockiert ; die Festsetzung eines Quorums ist daher unzulässig, wenn das internationale Organ nur einstimmig entscheiden kann.

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  58. Über die Frage, ob Stimmenthaltungen der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats als Ausübung des „Vetorechts“ anzusehen sind, vgl. unten S. 1323,

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  59. Sind ausdrückliche Bestimmungen über das Quorum nicht vorhanden, und sind Mehrheitsbeschlüsse zulässig, so dürfte auch die freiwillige Abwesenheit einer großen Anzahl von Organmitgliedern einen Beschluß nicht hindern.

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  60. Sie erfolgt durchweg durch ein zum Präsidenten bestimmtes bzw. gewähltes Mitglied des Organs, doch sind seine Entscheidungen im Zweifel nicht endgültig, sondern können von der erforderlichen Mehrheit des internationalen Organs geändert werden (vgl. Regel 30 der Verfahrensordnung des Sicherheitsrates, und Regel 36 (sowie 73) der Verfahrensordnung der Generalversammlung der UN).

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  61. Die Tagesordnung bezeichnet die auf der Sitzung des Organs zu behandelnden Punkte und die Reihenfolge ihrer Behandlung. Bei den Hauptorganen der UNO legt der Generalsekretär einen Entwurf der Tagesordnung vor, doch entscheidet das Organ selbst zu Beginn seiner Sitzungen über die auf die Tagesordnung zu setzenden Punkte und deren Reihenfolge. Mit der Aufnahme oder Absetzung eines Punktes der Tagesordnung wird vielfach bereits eine politisch wichtige Entscheidung getroffen ; trotzdem dürfte es sich hierbei um Verfahrensentscheidungen handeln.

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  62. Über die Teilnahme nichtstimmberechtigter Personen vgl. oben S. 1203, Anm . 4.

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  63. Die Verkündung des Abstimmungsergebnisses obliegt meist dem Vorsitzenden des internationalen Organs, kann aber als verfahrensleitende Entscheidung möglicherweise auf Antrag eines Mitglieds wieder vom Plenum aufgehoben werden; der aufhebende Beschluß bedarf allerdings seinerseits wieder einer Verkündung durch den Vorsitzenden.

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  64. In den Ausschüssen derjenigen internationalen Organe, in denen „Staaten“ Mitglieder sind, kann der Staat im Zweifel durch andere Personen vertreten sein als in dem Hauptorgan. Die für die Dauer einer bestimmten Sitzung bestellten Ausschüsse der Generalversammlung der UNO bestehen aus Mitgliedern der Delegationen der Mitgliedstaaten, die für ihre Person gewählt werden. In den Ausschüssen solcher Organe eines Staatenverbandes, in denen nicht sämtliche Mitgliedstaaten vertreten sind (vgl. unten S.1313), können unter Umständen auch Vertreter anderer Mitgliedstaaten, oder sogar Vertreter von Nichtmitgliedstaaten sitzen, so z. B. bei den regionalen Wirtschaftskommissionen des Wirtschafts- und Sozialrates der UN.

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  65. Gemäß art. 22 der Charta kann sich die Generalversammlung der UNO nicht nur „Ausschüsse“, sondern auch sonstige „Hilfsorgane“ einrichten. Diese können die verschiedenste Zusammensetzung aufweisen. Die zahlreichen vorhandenen Hilfsorgane bestehen teils aus Staatsvertretern, teils aus bestimmten Persönlichkeiten, teils aus Funktionären des Sekretariats. Die von der Generalversammlung eingerichteten „Hilfsorgane“ haben zum Teil Aufgaben erhalten, die die Generalversammlung selbst gar nicht ausüben könnte ; es gilt dies z. B. von den durch die Generalversammlung eingerichteten internationalen Gerichten (Verwaltungsgericht für die Funktionäre der UNO, Gerichte für Staatenstreitigkeiten aus der Regelung des Schicksals von Libyen und Eritrea) und Organen für militärische, technische und ähnliche Aufgaben. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung solcher Hilfsorgane kann daher wohl nicht ausschließlich in art. 22 der Charta gesucht werden, sondern beruht auf einer stillschweigend erteilten Kompetenz der Organisation, solche Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke der Organisation notwendig sind, durch geeignete Organe durchzuführen, und der Ausübung dieser Kompetenz durch die Generalversammlung ; über die Frage der “implied powers“ in internationalen Organisationen vgl. unten S. 1212.

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  66. Auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung in der Charta haben sich die Hauptorgane der UN (Generalversammlung, Sicherheitsrat usw.) eigene Verfahrensordnungen gegeben. Die Ausschüsse und Hilfsorgane der Generalversammlung haben nur zum Teil durch den sie begründenden Beschluß die Befugnis erhalten, ihr Verfahren selbst zu regeln ; für die ständigen Ausschüsse der Generalversammlung enthält die Verfahrensordnung der Generalversammlung ihrerseits bereits Verfahrensregeln.

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  67. Vgl. S. 559.

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  68. Bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei den Sonderorganisationen kann der Internationale Gerichtshof zu gutachtlichen Äußerungen über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung eines UN-Organs aufgefordert werden. In einem Streit zwischen Mitgliedstaaten, für den die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs feststeht, könnte dieser möglicherweise auch die Frage der richtigen Zusammensetzung eines UN-Organs als Vorfrage prüfen, wenn z. B. aus einem Beschluß eines solchen Organs Pflichten des einen oder des anderen der streitenden Staaten hergeleitet werden. Ob die Frage der rechtmäßigen Zusammensetzung eines UN-Organs durch einzelne UN-Mitglieder als Frage der Auslegung eines zwischen ihnen geltenden Vertrages zum Hauptgegenstand eines streitigen Verfahrens vor dem Internationalen Gerichtshof gemacht werden könnte, ist nicht ganz unzweifelhaft.

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  69. Der Entscheidung der Vollversammlung größerer internationaler Organe ist im allgemeinen eine Vorprüfung durch einen Vollmachtenausschuß (credentials committee) vorgeschaltet (vgl. die Regeln 27–29 der Verfahrensordnung der Generalversammlung der UNO).

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  70. Die Frage der Legitimation eines Mitglieds in einem internationalen Organ dürfte im Zweifel als eine Verfahrensfrage des internationalen Organs anzusehen sein, doch hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen 1961 die Frage einer Änderung in der Vertretung Chinas (vgl. S. 1069, Anm. 2) als eine wichtige, d. h. mit Zweidrittelmehrheit zu entscheidende Frage bezeichnet. Nach art. 3 Abs. 9 der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation kann die Internationale Arbeitskonferenz nur mit Zweidrittelmehrheit einen Delegierten zurückweisen mit der Begründung, daß dieser nicht ordnungsgemäß bestellt sei.

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  71. So wurde beispielsweise Spanien 1947 an der Teilnahme an der Konferenz des Internationalen Fernmeldeverbandes gehindert.

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  72. So ausdrücklich Regel 29 der Verfahrensordnung der Generalversammlung der UN. Unter Umständen werden in einem internationalen Organ sogar Mitglieder geduldet, obwohl ein Antrag auf ausdrückliche Anerkennung ihrer Mitgliedschaft mit Mehrheit abgelehnt wurde (so zeitweise bei Ungarn in der Generalversammlung derVereinten Nationen) .

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  73. Also auch an Abstimmungen über die Legitimation der betreffenden Person.

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  74. Diese Frage wurde von der Konferenz des Internationalen Fernmeldeverbandes 1947 bezüglich der Baltenstaaten erörtert.

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  75. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn Verzug in der Erfüllung der finanziellen Vertragspflichten zur Suspension des Stimmrechts eines Staates in einem internationalen Organ führt (vgl. z. B. art. 19 der UN-Charta). Hierher gehört auch der Fall, daß eine Regierung eines Staates den Austritt des betreffenden Staates aus einer internationalen Organisation (einem internationalen Organ) erklärt hat und die Aktivlegitimation dieser Regierung zu einem solchen Schritt von einer späteren Regierung bestritten wird (wie seinerzeit beim Austritt Frankreichs aus dem Völkerbund), oder daß im Zusammenhang mit der Teilung bzw. der Vergrößerung eines Staates die Frage der Identität eines Mitglieds zweifelhaft wird (vgl. oben S. 399).

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  76. Diese bei länger andauernder Spaltung eines Staates durch Bürgerkrieg wichtige Frage ist insbesondere für China in den Organen der Vereinten Nationen und anderer Staatenverbände streitig geworden (vgl. unten S. 1210). Auch die Vertretung „Deutschlands“ im Weltpostverein und im Fernmeldeverband ist nach dem zweiten Weltkrieg Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten gewesen.

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  77. Hat der Staat durch interne Maßnahmen (unter Umständen sogar ein Gesetz : Das Bundesgesetz vom 12. 7.1956 betreffend das Abkommen über die Internationale Finanzkorporation regelt z. B. eingehend die Frage, welche Bundesbehörde „die Bundesrepublik“ bei den einzelnen Funktionen, die den Mitgliedern im Vertrag zugewiesen sind, vertritt) die Art seiner Vertretung geregelt, so kann die Frage entstehen, ob die Prüfung in dem internationalen Organ sich auch auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erstrecken hat ; sind die Bestimmungen dem internationalen Organ bekannt, so dürfte die Frage zu bejahen sein.

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  78. Vgl. oben S. 782 ff.

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  79. Es würde dies auf ein verkapptes Recht zum Ausschluß eines Staates hinauslaufen. Nach der Annexion Abessiniens durch Italien nahmen die abessinischen Vertreter noch eine Zeitlang an den Sitzungen der Organe des Völkerbundes teil, doch wurde schließlich angenommen, daß die Regierung, von der sie ihre Vollmachten herleiteten, nicht mehr die Regierung sei, welche die effektive Staatsgewalt über den weiterhin als Mitgliedstaat betrachteten Staat Abessinien innehabe. Andere Beispiele für diese Probleme bietet die Behandlung der Vertretung der Mongolei, der baltischen Staaten, Spaniens, Indiens und Pakistans auf den Konferenzen des Weltpostvereins und des Internationalen Fernmeldeverbandes nach dem zweiten Weltkrieg ; hier wurde auf den Konferenzen durchweg nach politischen, nicht nach rechtlichen Grundsätzen entschieden (vgl. Codding, The International Telecommunication Union, 1952, S. 208 ff.).

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  80. Vgl. S. 208.

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  81. Das ist z. B. von der ungarischen Regierung nach der sowjetischen Intervention in den ungarischen Aufstand 1956 behauptet worden.

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  82. Vgl. S. 571, 1143. Hingegen dürfte mangels einer dahingehenden Bestimmung einer effektiven Regierung eines Mitgliedstaates die Betätigung in dem internationalen Organ nicht mit der Begründung verweigert werden können, daß die Mitglieder dieser Regierung für Völkerrechtsdelikte, die dem betreffenden Staat zuzurechnen sind, verantwortlich seien. Ein solches Völkerrechtsdelikt kann zu einem Ausschluß des betreffenden Staates aus der internationalen Organisation oder einer Suspension seines Stimmrechts führen, wenn entsprechende Beschlüsse vorgesehen sind und ergehen (vgl. S. 504, 519, 537), aber nicht zu einer Verweigerung der Anerkennung der Legitimation des betreffenden Staatsvertreters, es sei denn, daß dies ausdrücklich in der Satzung bestimmt ist.

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  83. Vgl. S. 297.

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  84. Hierauf läuft im Ergebnis die Haltung der UN-Organe in der Frage der Vertretung Chinas (vgl. oben S. 1207, Anm. 1) hinaus. Die Vorschrift der Verfahrensordnungen, wonach bis zu einer förmlichen Zurückweisung Staatsvertreter zu einem internationalen Organ, gegen die von anderen Staatsvertretern Einspruch erhoben wird, dieselben Rechte haben wie die anerkannten Delegierten, berücksichtigt offenbar nicht die Schwierigkeit, welche entstehen kann, wenn für einen einzelnen Mitgliedstaat verschiedene Delegierte zugleich auftreten, die von rivalisierenden Regierungen benannt worden sind.

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  85. Die Völkerrechtsgeschichte kennt Beispiele, in denen ein Staat infolge Bürgerkrieges nicht durch eine Regierung seine Vertreter in einem internationalen Organ bestellen konnte, und wo die anderen an dem Organ beteiligten Staaten das betreffende Mitglied selbst bestellt haben, so z. B. beim gemischten Gericht in Schanghai 1911 ; mangels einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in einem Vertrag ist dieses Verfahren rechtlich höchst zweifelhaft.

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  86. Vgl. dazu S. 1289 ff.

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  87. Vgl. S. 1198, Anm. 4.

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  88. Fragen der letzteren Art sind wiederholt bei der Internationalen Arbeitskonferenz bezüglich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter aufgetaucht, indem bezweifelt wurde, daß in einem Staat freie Gewerkschaften bestünden, oder daß die dortigen angeblichen Arbeitgeberverbände überhaupt als Arbeitgeber anzusehen seien, oder daß die zu Arbeitnehmerrepräsentanten benannten Personen im Einverständnis mit der maßgebenden Gewerkschaft bestellt worden seien.

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  89. Diese Vorschriften können nicht nur dahin gehen, daß die Vertreter der zu wählenden Organmitglieder bestimmte Eigenschaften haben müssen, sondern können auch dahin gehen, daß unter allen Umständen Staaten mit bestimmten besonderen Eigenschaften zu „Mitgliedern“ eines internationalen Organs „gewählt“ werden müssen. In einer solchen „Wahl“ liegt dann möglicherweise nur die Feststellung, welche Staaten jene Eigenschaften besitzen; beruht die Feststellung auf einer falschen Auslegung der einschlägigen Vorschrift, so ist die „Wahl“ im Zweifel ungültig. Über die Auslegung von art. 28 (a) des Abkommens über die Internationale Beratende Organisation für Seeschiffahrt vgl. das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs in I. C. J. Reports 1960, 165 ff.

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  90. Vgl. I. C. J. Reports 1949, 179 : Die Mitglieder der Vereinten Nationen “by entrusting certain functions to it, with the attendant duties and responsibilities, have clothed it with the competence required to enable those functions to be effectively discharged“. Vgl. auch a. a. O., S. 182, und I. C. J. Reports 1954, 56 ff. Bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde die Existenz solcher implied powers für die Organe der Gemeinschaft teils verneint, teils bejaht (vgl. Slg. Entsch. Ger.H.E.G.K.St. Bd. 2, S. 311, und Bd. 6, S. 783). Ferner dürfte es sich um die Anerkennung von implied powers handeln, wenn die Präambel des Vertrages vom 25. 9. 1956 über Flugsicherungsdienste auf dänischem Staatsgebiet die Einschaltung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in die Abwicklung dieses Vertrages begründet mit einem Hinweis auf Kap. XV der Satzung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation.

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  91. Der Figur der implied power bedarf es nicht, um zu rechtfertigen, daß jedes internationale Organ die Völkerrechtsnormen, mit denen es zu tun hat, vor allem aber die Normen über seine eigenen Befugnisse, selbst auszulegen und anzuwenden hat, bevor es tätig wird. Hingegen könnte die Frage gestellt werden, ob ein internationales Organ eine implied power besitzt, um selbst verbindliche Feststellungen über den Umfang seiner Befugnisse zu treffen, wenn nicht andere Organe, insbesondere ein internationales Gericht, zu diesem Zweck vorgesehen sind. Schon der Umstand, daß nur in seltenen Fällen eine solche Zuständigkeit zur bindenden Entscheidung über die eigenen Befugnisse vorgesehen ist (vgl. z. B. § 3 Abs. 2 des Anhangs zu art. 88 des Versailler Vertrages), stellt geradezu eine Vermutung gegen das Bestehen einer solchen Befugnis dar. Entsprechendes gilt aber auch von dem Gedanken, daß jedes internationale Organ die Zuständigkeit haben müsse, zur Klärung des Umfanges seiner Befugnisse ein zu rechtskräftigen Feststellungen fähiges Organ anzurufen, oder gar ein solches Organ selbst begründen zu können. Nur auf Grund ausdrücklicher vertraglicher Bestimmungen darf ein internationales Gericht Anfragen eines internationalen Organs über Rechtsfragen, die dieses im Verlauf seiner Tätigkeit zu lösen hat, beantworten. Über die Anforderung gutachtlicher Äußerungen durch internationale Organe vgl. S. 728, 770. Über einen Fall, wo ein internationales Organ verbindliche Feststellungen eines internationalen Gerichts einholen durfte, vgl. Publ. C.P.J.I. Ser. B, No. 16.

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  92. Soweit es sich bei internationalen Organen um solche handelt, die aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehen, dürfte es im allgemeinen nicht unzulässig sein, daß sich das internationale Organ bei Einverständnis aller Mitglieder wie eine Konferenz von Regierungsvertretern verhält und so als „Plattform“ für Verhandlungen zum Abschluß neuer Verträge oder zur Bereinigung von Streitigkeiten tätig wird. So ist der Rat der Nordatlantikpaktorganisation gelegentlich als Vermittlungsorgan in Streitigkeiten seiner Mitglieder, die mit dem Nordatlantikpakt nichts zu tun haben, tätig geworden.

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  93. Aus art. 2 Ziff. 7 der Charta der Vereinten Nationen ist nicht etwa zu schließen, daß die Organe der Vereinten Nationen ohne weiteres zu allen „Interventionen“ ermächtigt seien, die nicht durch art. 2 Ziff. 7 verboten sind. Diese Bestimmung soll vielmehr eine generelle Einschränkung der Ermächtigungen darstellen, die den Organen der Vereinten Nationen in einzelnen anderen Bestimmungen der Charta gegeben sind (vgl. S. 1290).

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  94. Vgl. S. 1275 f.

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  95. Über diese und andere Fragen vgl. das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Ausgaben der UN für die Unterhaltung der Truppen im Zusammenhang mit dem ägyptisch-israelischen Konflikt und der Intervention im Kongo : I.C.J. Reports 1962, 151 ff. ; dem vom Internationalen Gerichtshof gefundenen Ergebnis lagen allerdings nicht immer die gleichen Meinungen der verschiedenen Richter zu Einzelfragen zugrunde.

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  96. Bei derartigen internationalen Vereinen (associations internationales) liegt es besonders nahe, dahin zu streben, daß sie einen Status erhalten, welcher in allen Staaten, in denen sie tätig sind, als maßgebend anerkannt wird. Dieser Status muß nicht notwendig dem Recht eines einzelnen Staates (insbesondere des Sitzstaates) entnommen werden (vgl. die Entwürfe des Institut de Droit International zu Staatsverträgen über den Status derartiger internationaler Vereine von 1923 und 1950).

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  97. Über Einzelheiten vgl. die Resolution Nr. 288 B (X) des Wirtschafts- und Sozialrates der UN. Bemerkenswert ist, daß die förmliche Verleihung des beratenden Status an eine internationale “non-governmental organization“ nicht von der Zustimmung derjenigen Staaten abhängig ist, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit der betreffenden Organisation abspielt, und deren Staatsangehörige daran beteiligt sind; es kommt auch nicht darauf an, ob die betreffende Organisation in einem oder mehreren Staaten Privatrechtsfähigkeit genießt, oder ob sie von den Staaten nur geduldet wird. An einer international non-governmental organization können aber auch Staaten bzw. Staatsorgane neben privaten Mitgliedern beteiligt sein, wie z. B. bei der Internationalen Naturschutzvereinigung oder dem Internationalen Roten Kreuz. Es ist sogar möglich, daß nur Staatsorgane, ohne eine völkerrechtliche Bindung begründen zu wollen, eine internationale Organisation begründen, die infolgedessen als non-governmental zu gelten hat, wie manche internationalen Verbände der Eisenbahnverwaltungen (so die Verbände für den Wagenaustausch).

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  98. Die in der vorigen Anmerkung erwähnte Resolution definiert als non-governmental international organizations solche, die nicht durch “governmental agreement“, also nicht durch völkerrechtlichen Vertrag errichtet worden sind.

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  99. Auch Bestimmungen des staatlichen Rechts nehmen auf diesen juristischen Begriff der völkerrechtlichen internationalen Organisation Bezug, wenn z. B. art. 24 des Grundgesetzes der Bundesrepublik von „zwischenstaatlichen Einrichtungen“ spricht.

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  100. Die Unterscheidung von internationalen Organisationen, die durch Staaten begründet und unterhalten werden, und privaten internationalen Organisationen steht wohl auch hinter den Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer, wenn sie die vollen Schutzmachtfunktionen unter Umständen einer „unparteiischen und wirksamen“ „Organisation“, nämlich einer von Staaten begründeten internationalen Organisation, die nur humanitären Funktionen der Schutzmacht hingegen einer „humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz“, anvertrauen wollen (vgl. S. 1465).

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  101. Meist wird das Beteiligtsein von Staaten einer internationalen Organisation so verstanden, daß neben den eigenen Organen der Organisation die Staaten selbst insofern als Bestandteile der Organisation gelten, als sie mit ihren nationalen Organen wiederum direkt oder indirekt die Zusammensetzung und die Tätigkeit der eigenen Organe der Organisation beeinflussen können. Ein Staat muß aber auch dann als „Unterhalter“ eines internationalen Organs bzw. einer internationalen Organisation gelten, wenn bloß seine Mitwirkung erforderlich ist, um den Vertrag zu beseitigen oder zu ändern, der das internationale Organ eingerichtet hat. Andererseits ist es denkbar, daß an einem internationalen Organ Staaten beteiligt sind, die nicht zu den Signataren des Satzungsvertrages gehören ; beispielsweise können bei der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen der Konferenz als „korrespondierende Mitglieder“ Länder angehören, die nicht Vertragsparteien sein können oder wollen.

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  102. Art. 7 der UN-Charta zählt die Hauptorgane „der Organisation“ auf ; entsprechend zählt art. 7 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl die „Einrichtungen der Gemeinschaft“ auf.

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  103. Vgl. S. 1311.

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  104. Es liegt dann eine internationale „Dachorganisation“ vor. Das Büro für technische Unterstützung (Technical Assistance Board) ist ein Nebenorgan in der Organisation der Vereinten Nationen und besteht aus den Generalsekretären dieser Organisation und der wichtigsten Sonderorganisationen. 5 Vgl. S. 156. 6 Vgl. S. 160 ff.

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  105. Vgl. S. 1235, 1271.

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  106. Die italienische Völkerrechtslehre spricht hier manchmal von „funktionellen“ internationalen Organen (vgl. unten S. 1259, Anm. 2). Im Gegensatz zum Internationalen Gerichtshof, der ausdrücklich als Organ der Organisation der Vereinten Nationen bezeichnet wird, und zu dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wird bei den meisten internationalen Gerichten nicht zum Ausdruck gebracht, „für wen“ sie tätig werden. Auch bei den internationalen Stromkommissionen geben die Texte hierauf meist keine ausdrückliche Antwort. Mit Absicht nicht als Organ einer internationalen Organisation hat man auch das Ständige Zentrale Opiumkomitee, das durch Abkommen vom 19. 2. 1925 begründet wurde, bezeichnet, obwohl seine Mitglieder früher von dem (um Vertreter bestimmter Nichtmitglieder erweiterten) Völkerbundrat, und seit 1946 vom Wirtschafts- und Sozialrat der UN ernannt wurden. Das Komitee gilt auch nicht als Hilfsorgan der Vereinten Nationen, obwohl es aus dem Budget der Organisation der Vereinten Nationen finanziert wird. Auch die einheitliche Konvention über Rauschmittel vom 30. 3. 1961 läßt die Organe zur Fortbildung und Kontrolle der Anwendung der Konvention weder als Teile einer besonderen internationalen Organisation, noch als Teile einer bereits bestehenden anderen Organisation erscheinen. Die wichtigsten Funktionen auf Grund der Konvention sind der Rauschmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen anvertraut, an deren Finanzierung aber auch diejenigen Signatare der Konvention mitwirken sollen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse, die in der Konvention vorgesehen sind, z. T. auf Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation ; andere Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Wirtschafts- und Sozialrates oder der Generalversammlung. Die vor allem zur Kontrolle der Befolgung der Konvention eingerichtete „Behörde“ besteht aus unabhängigen Mitgliedern, die vom Wirtschafts- und Sozialrat auf Grund von Vorschlägen der Weltgesundheitsorganisation bzw. der Signatare der Konvention bestellt werden. Das Generalsekretariat der Vereinten Nationen dient als Sekretariat „der“ Kommission und „der“ Behörde.

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  107. Vgl. oben S. 1216, Anm. 2. Nach dem Abkommen vom 23. 2. 1955 über das Internationale Kälte-Institut hat „das Institut“ mehrere Organe, nämlich eine Generalkonferenz von Staatsvertretern, einen Exekutivausschuß, ein Direktorium des Exekutivausschusses, einen Technischen Rat und einen Direktor des eigentlichen Institutes ; die Staaten werden als ordentliche Mitglieder „des Instituts“ bezeichnet. Ein Abkommen vom 12. 10. 1955 errichtet ausdrücklich eine „Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen“, bei der ebenfalls Staaten ordentliche Mitglieder sind, und die im übrigen eine Konferenz, einen Ausschuß und ein Büro als Organe dieser „internationalen Organisation“ umfaßt.

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  108. Neuere Bestimmungen bezeichnen unter Umständen sogar eine Gesamtheit von internationalen Organen, von der man normalerweise als von einer internationalen Organisation sprechen würde, als Organ einer anderen internationalen Organisation; es kommt also zu einer Verschachtelung von internationalen Organen und Organisationen. Durch die Resolution 1240 (XIII) hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen „Spezialfonds“ zur Unterstützung der unterentwickelten Länder begründet. Dessen Satzung spricht von „teilnehmenden“ Staaten und sieht als Organ des Fonds vor einen Verwaltungsrat, einen Direktor mit Stab und einen Beratenden Ausschuß. Der Fonds selbst soll aber ein Organ der Organisation der Vereinten Nationen sein und unter der Autorität des Wirtschafts- und Sozialrates und des Generalsekretärs stehen ; die „Mitgliedstaaten“ des Verwaltungsrates werden auch vom Wirtschafts- und Sozialrat gewählt. Die Mittel des Fonds sollen aus freiwilligen Beiträgen der Staaten oder Privater kommen. Ihre Zuweisung an unterentwickelte Länder erfolgt auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, welche der Direktor nach Zustimmung des Verwaltungsrates mit dem betreffenden Lande abschließt. Die Durchführung der so finanzierten Projekte soll möglichst durch „die Vereinten Nationen“ oder eine Sonderorganisation erfolgen ; zu diesem Zweck sollen wiederum „arrangements“ zwischen diesen Organisationen erfolgen.

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  109. Von der Benelux-Union wird betont, daß sie nicht ein Völkerrechtssubjekt sein soll; dennoch spricht art. 15 des Vertrages vom 3. 2. 1958 von den „Institutionen der Union“ ; dazu gehören Organe, die aus nationalen Organen aller Mitgliedstaaten zusammengesetzt sind, und andere Organe, die wiederum von den soeben genannten Organen eingesetzt werden, wie insbesondere das Generalsekretariat ; ferner sind “services communs“, also gemeinschaftliche staatliche Behörden, als „Institutionen der Union“ vorgesehen.

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  110. Von den gemischten Gerichten in Ägypten wurde betont, daß sie Organe des ägyptischen Staates waren.

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  111. Ob die eine oder die andere Konstruktion gewählt wird, hat meist politische Gründe : Wird in den Vordergrund gestellt, daß das internationale Organ für einen einzelnen Staat tätig wird, so soll damit der Eingriff in die normale Staatshoheit verdeckt oder die Möglichkeit eines Rückfalls der Funktionen des internationalen Organs an nationale Organe angedeutet werden. Ein internationales Organ wird dann gern als gemeinschaftliches Organ mehrerer Staaten bezeichnet, wenn verdeutlicht werden soll, daß es nur dann handeln soll und handeln kann, wenn die Staaten über ein gemeinschaftliches Vorgehen einig sind. Wird das Handeln des internationalen Organs als solches einer internationalen Organisation hingestellt, so soll seine Tätigkeit von der Politik der Gründerstaaten psychologisch distanziert werden. Manchmal will man auch damit andeuten, daß das Handeln des internationalen Organs von Kräften bestimmt wird, die sich nicht notwendig mit den Interessen der Mitgliedstaaten decken ; in den internationalen Organen wird z. T. ein Eigeninteresse der internationalen Bürokratie wirksam ; in einem internationalen Parlament (vgl. S. 1200) mögen sich Strömungen bilden, die von den politischen Strömungen in den einzelnen Staaten unabhängig sind. Die Konstruktion, daß ein internationales Organ „für“ eine internationale Organisation tätig wird, mag unter Umständen auch dazu dienen, um zu bemänteln, daß einzelne Staaten das Organ praktisch beherrschen.

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  112. Wie wenig die eine oder andere Konstruktion eines internationalen Organs für sein praktisches Wirken bedeutet, zeigen die folgenden Beispiele : An der Abwicklung des GATT ist eine periodisch zusammentretende Konferenz der Signatare dieses Vertrages, die meist mit Mehrheit bindende Beschlüsse fassen kann, maßgeblich beteiligt ; nach Begründung der Internationalen Organisation für Zusammenarbeit im internationalen Handel (vgl. unten S. 1344) sollen die Funktionen der Konferenz durch „die Organisation“ ausgeübt werden; nach der Satzung der Organisation ist das wichtigste Organ die Versammlung, die praktisch nichts anderes als die Fortsetzung der bisherigen Konferenz der GATT-Signatare darstellt. Auch die Verschiedenheit der rechtlichen Konstruktionen des Internationalen Kälte-Instituts und der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (vgl. oben S. 1218, Anm. 1) führt nicht dazu, daß die praktische Wirksamkeit bei diesen Gebilden eine andere ist.

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  113. Obwohl die Abkommen über den Weltpostverein, die in ihrer Gesamtheit periodisch erneuert werden, nicht ausdrücklich erklären, daß der jeweils bestehende Weltpostverein mit dem alten identisch ist, wird hier die Identität von niemand bezweifelt, insbesondere da die Erneuerung der Abkommen durch die periodisch zusammentretenden Weltpostkonferenzen ausdrücklich vorgesehen ist. Bei der Verschmelzung der Abkommen über Telegraphie und Radio (Madrid 1932) wurde jedoch ausdrücklich bestimmt, daß der Weltnachrichtenverband die Welttele- graphenunion „ersetzt“. Vgl. auch art.18 Abs. 4 des Vertrages über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft: Bei Auflösung der Nordatlantikpaktorganisation, deren Organe im Rahmen der Verteidigungsgemeinschaft verschiedene Funktionen haben sollen, sollte eine Verständigung über den Ersatz für diese Organe stattfinden.

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  114. Das Donaustatut vom 18. 8. 1948 behandelt die in dem Vertrag vorgesehene neue Kommission nicht als identisch mit einer der alten Donaukommissionen. Das neue Statut geht davon aus, daß die alten Kommissionen weggefallen, ihre Verpflichtungen (auch privatrechtlicher Art) erloschen seien, und daß ihre Aktiven auf die neue Einrichtung „übertragen werden“ sollen. Vgl. ferner S. 403.

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  115. Die Charta der Vereinten Nationen spricht von einer “autorité“ der Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat und den Treuhänderrat. Wenn art. 98 der Charta die Generalversammlung ermächtigt, den Generalsekretär mit zusätzlichen Funktionen zu betrauen, so dürfte hierin auch die Ermächtigung liegen, dem Generalsekretär Anweisungen über die Ausübung solcher Funktionen zu erteilen, während es sich nicht von selbst versteht, daß die Generalversammlung dem Generalsekretär Weisungen in bezug auf solche Tätigkeiten erteilen kann, die er unmittelbar auf Grund einer Bestimmung der Charta durchzuführen hat, wie z. B. die Registrierung von Verträgen. Wird ein internationales Organ als einem anderen Organ „verantwortlich“ bezeichnet, so liegt darin im Zweifel eine Anweisungsbefugnis dieses anderen Organs (vgl. etwa die Stellung des Kommissars für das Saargebiet nach dem deutsch-französischen Abkommen vom 23. 10. 1954 gegenüber dem Rat der Westeuropäischen Union).

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  116. Praktisch spielt eine solche Erzwingung der Recht-Pflicht-Beziehungen zwischen internationalen Organen derzeit keine Rolle. Es kommt indes oft zwischen internationalen Organen derselben Organisation zu Absprachen oder gar förmlichen Verträgen, etwa über Zusammenarbeit, Informationspflicht, Zustimmungsvorbehalte usw. (vgl. das Abkommen zwischen der Hohen Behörde und dem Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die Durch- führung des Assoziationsvertrages mit Großbritannien). Nach art. 131 des EuratomVertrages sollen Rat und Kommission ihre Zusammenarbeit „einvernehmlich“ organisieren. Auch der Spezialfonds der Vereinten Nationen für unterentwickelte Länder (S. 1218, Anm. 1) kann seinerseits wieder Abmachungen mit den übrigen Organen der Vereinten Nationen eingehen, z. B. über die Mitwirkung an Projekten, über die sich der Fonds mit einem Lande verständigt hat. Vgl. auch S. 1235 f.

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  117. Vgl. das Abkommen vom 25. 3. 1957 über “gemeinsame” Organe für die Europäischen Gemeinschaften. Das internationale Büro des Welttelegraphenvereins wurde seinerzeit durch die Signatare des Weltfunkvertrages mit gewissen Aufgaben auf dem Gebiet des Funkwesens beauftragt. Die militärische Beratung des Ministerrates der Westeuropäischen Union und ihres Amtes für Rüstungskontrolle soll durch die militärischen Stellen der Nordatlantikpaktorganisation erfolgen, und die Europäische Verteidigungsgemeinschaft wollte ihre eigenen Streitkräfte bereits in Friedenszeiten dem zuständigen Oberbefehlshaber der Nordatlantikpaktorganisation zur Verfügung stellen. Eine eigenartige Verbindung besteht zwischen der Internationalen Landwirtschaftsorganisation und dem Indopazifischen Fischereirat : Das Sekretariat des Rates soll identisch sein mit der zuständigen regionalen Zweigstelle der Landwirtschaftsorganisation ; diese ernennt den Leiter des Sekretariats und hat zu gewissen Änderungen des Abkommens über den Fischereirat durch diesen ihre Zustimmung zu geben. In der Satzung der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft ist vorgesehen, daß durch die Hauptorgane oder durch eine von der Konferenz der Organisation “gebilligte” Konvention Kommissionen für besondere Zwecke begründet werden können, deren Mitgliederkreis sich nicht mit dem Kreis der Mitglieder der Organisation zu decken braucht, die aber als “im Rahmen” der Organisation stehend gelten; vgl. z. B. den Vertrag vom 20. 11. 1959 über die Internationale Pappelkommission. Wird der Satzungsvertrag einer internationalen Organisation durch einen neuen Vertrag geändert, an dem nicht alle Signatare des alten Vertrages beteiligt sind, ohne daß dieser damit hinfällig wird (so daß er im Verhältnis zwischen seinen Signataren weiter gilt), so ist es möglich, daß dasselbe internationale Organ für mehrere internationale Organisationen mit verschiedenem Mitgliederkreis tätig wird ; es scheitert dies allerdings meist bei Organen, die aus Regierungsvertretern bestehen. Daher ermöglichen manche Satzungsverträge zeitweise die Beteiligung von Staaten, welche die (neue) Satzung noch nicht ratifiziert haben, an den Arbeiten der gemäß dieser Satzung gebildeten Organe (vgl. art. 17 Abs. 2 der Internationalen Fernmeldekonvention vom 21. 12. 1959) .

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  118. Die Verträge über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und das Euratom unterscheiden bei den Abkommen dieser Gemeinschaften mit Dritten Verträge mit Staaten, die nicht Mitglieder sind, Verträge mit “Staatenverbindungen” (unions d’Etats) und Verträge mit “internationalen Organisationen”, ohne den Unterschied zwischen letzteren zu erläutern.

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  119. Bei der “Assoziierung” eines Staates an einen zwischen anderen Staaten bestehenden Staatenverband wird ebenfalls zwar von der “Begründung” einer “Assoziation” gesprochen, aber es wird vermieden, die im Zusammenhang mit der Assoziation geschaffenen internationalen Organe als Organe der Assoziation zu bezeichnen ; so bei dem “Joint Council” für die Assoziation Finnlands an die Europäische Freihandelsvereinigung (Vertrag vom 27. 3. 1961) ; auch der Vertrag über die Assoziierung Griechenlands an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 9. 7. 1961 stellt den “Assoziationsrat” als Vertragsabwicklungsorgan, nicht als Organ eines Staatenverbandes hin (vgl. art. 3). Wenn die bloße Assoziierung eines Staates an einen zwischen anderen Staaten bestehenden Staatenverband selbst wieder als ein Staatenverband zu verstehen ist, und wenn Abkommen “über wirtschaftliche Zusammenarbeit” eine Art der “Assoziierung” eines Staates mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des art. 238 des Vertrages über diese Gemeinschaft darstellen, so ist doch derselbe Effekt möglicherweise auch durch einen Handelsvertrag der Gemeinschaft mit außenstehenden Staaten zu erreichen, der nicht zu einer “Assoziierung” führt (vgl. Sitzungsdokument Nr. 122/1961/62 des Europäischen Parlaments, S. 20). Mit einer solchen Assoziierung von Staaten an einen Staatenverband nicht zu verwechseln ist es, wenn die Mitglieder eines Staatenverbandes mit geminderten Mitgliedschaftsrechten zur Unterscheidung von den vollberechtigten Mitgliedern als “assoziierte Mitglieder” bezeichnet werden (vgl. art. 2 der Fernmeldekonvention vom 21.12.1959 und art. 5 des Statuts des Europarates).

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  120. Auch im staatlichen Recht besteht in einzelnen Zusammenhängen bekanntlich die Tendenz, in der Gesamtheit der an einem auf längere Dauer ausgerichteten Vertrag beteiligten Parteien einen “Vertragsverband” zu sehen, so beim Kartell und der Tarifvertragsgemeinschaft im Arbeitsrecht.

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  121. Übereinstimmende politische Interessen mehrerer Staaten begründen zwischen ihnen, solange sie bestehen, eine Staatengemeinschaft oder einen Staatenverband im politisch-soziologischen Sinne. Auch eine solche politische Gemeinschaft kann durch Institutionen charakterisiert werden, ohne daß jedoch diese Institutionen bestimmte Rechte oder Pflichten haben müssen. So ist mit der Zugehörigkeit zum “Commonwealth of Nations”, dem die meisten zu selbständigen Staaten gewordenen Teile des britischen Reiches angehören, die Anerkennung des Staatshauptes des Vereinigten Königreichs in seiner Eigenschaft als “Head of the Commonwealth” mit rein symbolischer Bedeutung verbunden, obwohl von jedem Mitgliedstaat die Zugehörigkeit zum Commonwealth jederzeit einseitig beendet werden kann. Auch freiwillige und jederzeit zu beseitigende Gemeinsamkeiten des Rechtes oder der Organe zwischen mehreren Staaten werden traditionellerweise als Staatenverbindungen bezeichnet; als “Personalunion” zwischen Staaten gilt die nicht völkerrechtlich gebundene Gemeinsamkeit des monarchischen Staatshauptes, die auf zufälliger (freiwilliger) Übereinstimmung der Erbfolgeordnung beruht. Die politischen Zusammenhänge zwischen Frankreich und den selbständig gewordenen afrikanischen Kolonien Frankreichs lassen auch hier manchmal von einer “Gemeinschaft” sprechen.

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  122. Vgl. unten S. 1262 ff.

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  123. Wieder eine andere Bedeutung hat das Wort “Union”, wenn z. B. der Staatsvertrag für Österreich vom 15. 5. 1955 jede “politische oder wirtschaftliche Union” mit Deutschland verbietet. Wenn dies nach art. 4 Abs. 2 Satz 1 auch bedeutet, daß Verträge, welche die wirtschaftliche oder politische “Unabhängigkeit” Österreichs beeinträchtigen, unzulässig sind, so erfaßt ein derartiges “Anschlußverbot” nicht nur eine Fusion der beiden Staaten oder einen Staatenverband mit ständigen Organen, sondern auch andere vertragliche Bindungen. Andererseits ist zu bezweifeln, ob mit den von art. 4 des österreichischen Staatsvertrages erfaßten Bindungen sämtliche Bindungen von der Art gemeint sind, wie sie z. B. art. 9 der Europäischen Konvention über den Schutz von Fernsehsendungen (22. 6. 1960) im Auge hat, wenn diese Bestimmung den Beitritt von solchen Staaten vorsieht, welche “politische Bindungen” zu einem Mitgliedstaat des Europarates haben.

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  124. Zu den Staatenverbindungen rechnet die Völkerrechtswissenschaft auch solche Dauerbindungen zwischen Staaten, bei denen keine in der oben skizzierten Weise definierten internationalen Organe bestehen, wohl aber völkerrechtlich gebotene gemeinsame Organe (wie bei der Realunion), oder Vertretung beider Staaten durch die Organe eines einzigen Staates (wie beim Protektorat). Sogar von der schweizerischen Verrechnungsstelle und der schweizerischen Rekursbehörde, die nach dem Washingtoner Abkommen über das deutsche Vermögen in der Schweiz bestimmte Funktionen haben, sagt Guggenheim, Bd. 1, S. 445, es handle sich um “ein Organ der durch dieses Abkommen zustande gekommenen Staatenverbindung”.

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  125. Besonders in der politischen Terminologie wird häufig keine scharfe Grenze zwischen Staatenverbänden mit ständigen internationalen Organen und ohne solche gezogen. Man spricht z. B. von einer “Zollunion” zwischen Staaten schon bei einer Abmachung, wonach die Binnenzölle zwischen den Mitgliedern der Union beseitigt und die Außenzölle durch Vertrag vereinheitlicht werden, ohne daß es zur Schaffung internationaler oder gemeinsamer Organe kommt. Eine solche Zollunion erhält internationale Organe, wenn z. B. die einheitlichen Außenzölle durch ein gemeinschaftliches Zollparlament festgesetzt werden, oder wenn die nationalen Zollerhebungsorgane durch internationale Kontrollorgane überwacht werden.

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  126. Ist der Staatenverband von vornherein auf einen wechselnden Mitgliederbestand, insbesondere auf einen Beitritt weiterer Mitglieder eingerichtet (unbedingt oder beschränkt offene Staatenverbände), so hat ein Wechsel der Mitglieder im allgemeinen keinen Einfluß auf die Identität des Staatenverbandes (vgl. S. 1219, Anm. 1). Aber auch ein zunächst mit geschlossener Mitgliederzahl errichteter Staatenverband wird durch die nach Satzungsänderung erfolgte Aufnahme neuer Mitglieder nicht notwendig ein anderer. Auch wenn das Vorhandensein von Bestimmungen über den Austritt aus dem Staatenverband den Wechsel seiner Mitglieder als selbstverständlich voraussetzt, kann doch ein wesentliches Absinken der Mitgliederzahl eines Staatenverbandes, der im Prinzip ein universaler Verband sein will, die Frage auftauchen lassen, ob der Satzungsvertrag hinfällig geworden ist (vgl. art. 38 des Statuts der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen). Manche wollen bei den supranationalen Gemeinschaften den aus Staaten als Mitgliedern bestehenden Staatenverband getrennt halten von der supranationalen Gemeinschaft im engeren Sinne ; der Staatenverband, dessen Organe mit den wichtigsten Organen der Gemeinschaft allerdings identisch sind, funktioniert nach dieser Konstruktion als völkerrechtlicher Garant der Existenz der Gemeinschaft (vgl. Sperduti, La CECA, 1960, S. 77).

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  127. Es ist eine andere Frage, ob nicht auch dieser Teil des Satzungsvertrages zur Geschäftsgrundlage hat, daß die Staatenverbandsorgane im allgemeinen ordnungsgemäß funktionieren, so daß auch die Erfüllung des unabhängigen obligatorischen Teiles des Satzungsvertrages unter der clausula rebus sic stantibus hinfällig wird, wenn dies nicht mehr der Fall ist. Selbst der abhängige obligatorische Teil des Satzungsvertrages kann aber möglicherweise auch die Auflösung des Staatenverbandes überdauern und muß dann den durch die Auflösung verursachten veränderten Verhältnissen angepaßt werden ; dies war z. B. bei den Bestimmungen der Völkerbundsatzung über die Mandatsgebiete anzunehmen (vgl. S. 1306).

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  128. Ein Staat kann an dem obligatorischen Teil des Satzungsvertrages eines Staatenverbandes beteiligt sein, ohne in bezug auf die Organe des Staatenverbands diejenigen Rechte zu besitzen, welche normalerweise alle Mitglieder haben. Es geschieht dies manchmal in der Weise, daß der betreffende Staat als im Staatenverband durch ein anderes Mitglied “vertreten” bezeichnet wird. Diese Vertretung erfolgt bei Protektoraten meist automatisch dadurch, daß der Protektorstaat Mitglied des Staatenverbands wird ; sie kann im übrigen durch besonderen Vertrag vorgesehen werden (vgl. das von Liechtenstein und den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsorganisation unterzeichnete Protokoll vom 4. 1. 1960 über die Anwendung des Übereinkommens betreffend die Freihandelsorganisation auf Liechtenstein und dessen Vertretung durch die Schweiz). Umgekehrt kann ein Staat an dem obligatorischen Teil des Satzungsvertrages in der Weise teilnehmen, daß Befolgungsgebiet nur ein Teil des Staatsgebiets ist; vgl. über die gebietsmäßig beschränkte Mitgliedschaft Preußens, Österreichs und Dänemarks im Deutschen Bund oben S. 274, Anm. 3 ; über die gebietsmäßig beschränkte Mitgliedschaft europäischer Staaten mit Kolonialbesitz in den Europäischen Gemeinschaften vgl. S. 273, Anm. 2. Es ist denkbar, daß für die Sukzession von Staaten in den organisatorischen Teil einer Staatenverbandssatzung andere Regeln maßgebend sind, als sie für die Sukzession in den obligatorischen Teil der Satzung gelten würden, wenn es sich hierbei um einen selbständigen Vertrag handeln würde. Ist bei der Umwandlung von Kolonien in Neustaaten die “Mitgliedschaft” des Neustaates in einem Staatenverband, d. h. die Beteiligung des Neustaates an dem organisatorischen Teil der Staatenverbandssatzung, von einer Aufnahme des Neustaates in die Organisation abhängig, so ist auch die Bindung an den obligatorischen Teil ohne eine solche Neuaufnahme nicht möglich. Da die Grenze zwischen Staatenverbänden mit ständigen Organen und Staatenverbänden im weiteren Sinne flüssig ist, ist es schwer zu rechtfertigen, daß die Bindung von Neustaaten an die großen Kollektivverträge unterschiedlich geregelt sein sollte, je nachdem, ob der Kollektivvertrag mit der Begründung einer internationalen Organisation verbunden ist oder nicht. Über die Praxis vgl. neuestens die UN-Drucksache A/CN. 4/150. — Neuerdings wird die Tendenz stärker, Sukzession in die Staatenverbandssatzungen bei Staatsteilung auch ohne förmliche Neuaufnahme anzunehmen, vgl. S. 612 ff. Über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen bei Staatsteilung vgl. S. 612, Anm. 1.

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  129. Vgl. dazu S. 1220 f.

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  130. Vgl. oben S. 323 über die im Satzungsvertrag stillschweigend implizierte Befugnis der Hauptorgane der UN, Aufträge zur Völkerrechtsbildung, Vermittlung usw. zwecks Beilegung von Staatenstreitigkeiten auszuführen, die in bilateralen Verträgen erteilt werden.

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  131. Vgl. S. 1229, 1313, 1323, 1338.

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  132. Ungleichheit der Staaten in bezug auf ein internationales Organ kann auch darin liegen, daß in dem Organ die Staaten A, B, C und D vertreten sind, daß aber das internationale Organ nur die Staaten A und B in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt. Entsprechend ist mit der “internationalen Verwaltung” von Gebiet eines Staates (vgl. S. 1266f.) notwendig Ungleichheit zwischen den Staaten gegeben, die an dem Vertrag über die internationale Verwaltung beteiligt sind, während z. B. bei den Europäischen Gemeinschaften Hoheitsbefugnisse aller Mitgliedstaaten gleichmäßig den Gemeinschaftsorganen überlassen worden sind. Ungleichheit besteht auch dann, wenn in die Abwicklung von Verträgen, an denen nicht alle Mitglieder einer internationalen Organisation beteiligt sind, solche Organe dieser Organisation eingeschaltet werden, an denen Nichtsignatare jener Verträge beteiligt sind. Es ist dies besonders stoßend dann, wenn an internationalen Organen zur Streitbeilegung solche Staaten beteiligt sind, die ihrerseits nicht Signatare derjenigen Verträge sind, welche die Zuständigkeit eines solchen Organs begründen, oder wenn in einer Stromkommission Staaten vertreten sind, die für Ströme auf ihrem eigenen Staatsgebiet Schiffahrtsfreiheit unter Überwachung durch Stromkommissionen ablehnen.

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  133. Auch wenn Befolgungsgebiet für die Normen des obligatorischen Teils der Satzung des Staatenverbands nur Teile des Staatsgebiets eines Mitgliedstaates sind, ist im allgemeinen doch der Staat als Ganzes Mitglied des Verbandes. Ist ein bestimmter einzelner Staat Mitglied eines Staatenverbandes geworden, so mag das partikuläre Recht dieses Verbandes eigene Grundsätze dafür entwickeln, nach welchen Kriterien die Identität des Staates für die Zwecke des Fortbestehens seiner Mitgliedschaft zu beurteilen ist. Es kann dann sein, daß der Besitz eines bestimmten Gebietsteils ein wesentlicher Faktor für die Identität sein soll. Obwohl die Charta der Vereinten Nationen als Mitglieder nur “Staaten”, nicht aber Staatsteile aufnehmen will (über die Ausnahme bezüglich der Ukraine und Weißrußlands vgl. S. 1322), kann die Frage gestellt werden, ob als Mitglied der Organisation wirklich stets der Staat mit seinem gesamten Gebiet und allen seinen Staatsangehörigen zu gelten hat, oder ob vielleicht nur das Kerngebiet eines Staates mit seiner Bevölkerung als das “Mitglied” anzusehen ist. Die Fassung des art. 73 der Charta spricht für die letztere Konstruktion: Wenn ein Mitglied der Vereinten Nationen in Gestalt seiner Kolonien usw. solche Gebiete “verwaltet”, deren Bevölkerung sich noch nicht voll selbst regiert, so ist schwer zu verstehen, daß diese Gebiete und ihre Bevölkerung zugleich Bestandteile dieses Mitglieds sind und sogar bleiben, falls sie im Verband des betreffenden Staates volle Selbstregierung erhalten, ohne jedoch zu einem neuen Staat zu werden. Trotzdem gelten außer den besonderen Pflichten, die ein Mitglied in bezug auf solche von ihm verwalteten Kolonialgebiete im Sinne des art. 73 hat, die übrigen Rechte und Pflichten des Mitglieds aus dem obligatorischen Teil der Charta (z. B. das Gewaltverbot) auch in bezug auf diese abhängigen Gebiete im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten genauso wie in bezug auf das Hauptland. Der von der Generalversammlung (Resolution 1541 [XV]) gebilligte Bericht eines Sonderausschusses stellt abhängige “Gebiete”, deren Abhängigkeit aus bestimmten Merkmalen prima facie entnommen werden soll, dem “verwaltenden Land” gegenüber, und will eine “Integration” eines solchen Gebietes “mit einem unabhängigen Staat” erst bei voller Gleichberechtigung der Bevölkerungen im innerstaatlichen Recht annehmen, wobei eine freie Entscheidung der Bevölkerung des Gebiets zugunsten der Integration vorauszugehen hat. Vertragsparteien des Abkommens vom 21. 6. 1960 über die Karibische Organisation sind Frankreich, Holland, Großbritannien und die Vereinigten Staaten. Als Mitglieder der Organisation gelten aber einzelne westindische Gebietsteile dieser Staaten (z. B. die Bahama-Inseln), mit der Besonderheit, daß “für” die französischen Besitzungen in Westindien (die als Departements Frankreichs gelten) die französische Republik mit drei Teilgebieten als Mitglied bezeichnet wird. Art. 17 spricht ausdrücklich von den verfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen einem Signatar des Gründungsvertrages und den “Mitgliedern” der Organisation. Es ist nicht so, daß sich durch allgemeine Übung bestimmte Kriterien gebildet hätten, die dafür maßgebend wären, ob ein Staat nur als Ganzes Mitglied einer internationalen Organisation sein kann, oder ob auch einzelne seiner Teile hierzu zugelassen werden können. Die Mitgliedschaft der Teilrepubliken der Sowjetunion in internationalen Organisationen ist auf die Ukraine und Weißrußland beschränkt, obwohl auch die anderen Teilrepubliken nach der Verfassung der Sowjetunion denselben Status haben. Über die Mitgliedschaft von sonstigen “Gebieten” oder von internationalen Organisationen an einem Staatenverband vgl. S. 275, sowie S. 1303, Anm. 1.

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  134. Vgl. S. 281, Anm. 2.

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  135. Damit, daß ein Staat die Mitgliedschaft von Teilgebieten in einer internationalen Organisation duldet bzw. an ihrer Begründung mitwirkt, verpflichtet er sich nicht dazu, den verfassungsrechtlichen Status der Teilgebiete nicht zu ändern (vgl. die ausdrückliche Bestimmung in art. 17 des Statuts der Karibischen Organisation).

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  136. Es gilt dies z. B. von der Mitgliedschaft der Ukraine und Weißrußlands in der UN und den Sonderorganisationen, aber auch von der Mitgliedschaft ganzer Gruppen von Kolonialgebieten eines Staates im Weltpostverein (vgl. S. 276, Anm. 1).

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  137. So z. B. in der Weltgesundheitsorganisation und der UNESCO.

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  138. Das Internationale Kälte-Institut hat Staaten und abhängige Gebiete zu Mitgliedern ; ein Mitgliedstaat kann eine fachliche “Vereinigung” oder “Organisation” ganz oder teilweise in seine Rechte und Pflichten einsetzen. Einzelpersonen können “Ehrenmitglieder” des Instituts werden ; Fachverbände und Fachleute, die sich mit finanziellen Beiträgen beteiligen, können “außerordentliche” Mitglieder werden. In den Organen des Instituts sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder vertreten. — Eigenartig ist die Beteiligung von privaten Organisationen aus Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Internationalen Islamischen Wirtschaftsorganisation sind, als “associate members” neben den Staaten, welche “ordinary members” der Organisation sind.

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  139. Die Auflösung oder Änderung der Satzung eines Staatenverbandes durch vertragliche Einigung aller derjenigen Mitglieder, welche souveräne Staaten sind, kann nicht daran scheitern, daß der Satzungsvertrag für eine solche Änderung eine Mitwirkung derjenigen Verbandsmitglieder vorsieht, die selbst nur Staatsteile sind, oder die Mitwirkung eines nicht aus Regierungsvertretern bestehenden Organs des Staatenverbandes (vgl. art. 236 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft). Wohl aber wäre hier Druck gegenüber einem Mitglied, mit dem eine Änderung der Satzung durch die souveränen Mitgliedstaaten allein erzwungen werden soll. eine Vertragsverletzung, vgl. oben S. 855.

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  140. An dem Auflösungsvertrag für den Völkerbund waren nicht alle Staaten beteiligt, die damals noch Mitglieder waren; sie haben aber die Organisation nicht ihrerseits weitergeführt; möglicherweise kann bei ihnen von einem stillschweigenden Beitritt zu dem Auflösungsvertrag gesprochen werden.

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  141. Vgl. S. 1275.

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  142. Vgl. S. 319 ff.

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  143. Denkbar ist auch, daß der Staatsvertrag mehrere internationale Organe ermächtigt, einverständlich, also eventuell durch Vertrag unter sich, solche Völkerrechtsnormen zu bilden, die die Signatare des ermächtigenden Vertrages selbst durch Vertrag hätten schaffen können.

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  144. Ob es sich um echte Rechtssetzung, oder nur um Empfehlungen bzw. Absprachen über das Vorgehen der Staaten (vgl. S. 835) handeln soll, ist manchmal zweifelhaft bei solchen ständigen internationalen Organen, welche die “Politik” (oder die “Maßnahmen”) mehrerer Staaten, sei es auf dem Gebiet der Außenpolitik, sei es auf dem Gebiet der Innenpolitik, “koordinieren” oder sonstwie festlegen sollen. Es kann sich hierbei um hochpolitische Entscheidungen handeln, so wenn etwa der Oberste Rat der Vereinigten Arabischen Staaten die einheitliche Außenpolitik der Mitgliedstaaten festlegen sollte; es kann sich um Detailfragen der Staatsverwaltung handeln, so etwa bei den “Combined Boards”, die während des zweiten Weltkrieges von Großbritannien und den Vereinigten Staaten für bestimmte kriegswirtschaftliche Fragen gebildet wurden.

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  145. Über derartige Befugnisse des Weltweizenrats, oder von Stromkommissionen, oder der Konferenz des GATT vgl. S. 324f.

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  146. Vgl. S. 258. In den Verhandlungen über die Anpassung der Handelsverträge der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl an den Gemeinsamen Markt wurden die Mitgliedstaaten durch die Hohe Behörde als “mandataire commun des gouvernements” vertreten (vgl. § 14 des Übergangsabkommens). Beim Abschluß völkerrechtlicher Verträge über militärische Angelegenheiten (Waffenstillstandsabkommen usw.) werden unter Umständen mehrere Staaten durch ein gemeinsames oder ein “internationales” militärisches Organ vertreten. Über die Frage, ob aus den von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgehandelten und vom Rat abgeschlossenen Verträgen mit dritten Staaten nur die Gemeinschaft, oder auch die Mitgliedstaaten als aktiv und passiv legitimiert anzusehen sind, vgl. S. 1304, Anm. 4. 3 Vgl. S. 506. 4 Vgl. unten S. 1235. 5 Vgl. S. 743.

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  147. Vgl. S. 901 ff.

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  148. Dies ist insbesondere Aufgabe der zur Durchführung eines einzelnen völkerrechtlichen Vertrages eingesetzten (gemischten) Vertragsabwicklungskommissionen (vgl. S. 905 f.), soweit sie nicht auch bindende Beschlüsse fassen können. Besteht ein internationales Organ aus Regierungsvertretern aller Signatarstaaten, und kann es nur einstimmig verbindliche Beschlüsse fassen, so mag ihm außer der Vertragsabwicklung auch die Weiterbildung der Bindungen zwischen den Mitgliedern anvertraut werden, so beim Rat der Europäischen Freihandelsvereinigung, art. 32 des Vertrages vom 20. 11. 1959.

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  149. Oft ist ein solches internationales Organ — häufig der “Rat” der Außenminister einer Staatengruppe — nichts anderes als eine periodisch zusammentretende Konferenz von Regierungsvertretern, deren Verhandlungsergebnis bei Einstimmigkeit in Gestalt eines ratifikationsbedürftigen Vertrages oder eines Regierungsabkommens, oder in Gestalt von Abreden für einseitige Maßnahmen, eventuell auch in Gestalt von Äußerungen über den Sinn des zwischen den Staaten bereits geltenden Vertragsrechts, niedergelegt wird. Entscheidet das aus Regierungsvertretern zusammengesetzte Organ mit Stimmenmehrheit, ohne daß seine Beschlüsse bindend sind, so spricht man von “Empfehlungen” des internationalen Organs an sämtliche in dem Organ vertretenen (also auch an die überstimmten) Mitgliedstaaten. Eigenartig ist die Stellung des Hohen Kommissars der UN für Flüchtlinge gemäß dem von der Generalversammlung am 14. 12. 1950 beschlossenen Statut. Danach soll er in erster Linie die Fürsorge für Flüchtlinge durch die Staaten fördern”. Es soll dies u. a. dadurch geschehen, daß er den Abschluß geeigneter Staatsverträge anregt, oder daß er selbst mit den Staaten Abkommen trifft, oder daß er sich um einseitige Maßnahmen der Staaten bemüht. Ferner kann er mit den ihm zur Verfügung gestellten Geldmitteln Hilfsmaßnahmen finanzieren. Hingegen obliegt ihm nicht die Kontrolle der Befolgung der einschlägigen Verträge. Obwohl der Kreis der von ihm zu betreuenden Personen im Statut genau beschrieben ist, ist eine Feststellung der Zugehörigkeit zu diesem Kreis (eligibility) durch ihn bzw. das Beratende Komitee rechtlich nicht bindend.

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  150. Es kommt dies am ehesten vor, wenn völkerrechtliche Pflichten “für” eine Zollunion oder eine Realunion gegenüber dritten Staaten durch Vertrag begründet werden.

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  151. Es läßt sich nicht feststellen, daß sich in der Staatenpraxis allgemein anerkannte Vermutungen des Inhalts gebildet haben, daß bestimmte Arten internationaler Organe auf Grund ihrer Struktur oder ihrer Zweckbestimmung als völkerrechtlich haftungsfähige Völkerrechtssubjekte zu gelten haben, andere hingegen nicht. Unfruchtbar ist auch der Versuch, die eigene Haftung des internatio- nalen Organs davon abhängig zu machen, ob das Organ einen eigenen, von dem Willen der das Organ unterhaltenden Staaten unabhängigen “Willen” besitzt. Auch wenn das internationale Organ nur bei Einstimmigkeit von Staatsvertretern handeln kann, ist es nicht ausgeschlossen, daß es selbst Zurechnungssubjekt völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein soll.

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  152. Vgl. unten S. 1283 ff.

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  153. Die Verletzung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Leistung finanzieller Beiträge an einen Staatenverband kann oft nur durch ein Verbandsorgan festgestellt, und dann mit einer von ihm zu vollziehenden Unrechtsfolge, nämlich der Suspension des Stimmrechts des in Verzug befindlichen Staates in dem Organ, versehen werden. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, daß auch die einzelnen Mitglieder eines Staatenverbandes mindestens einen Anspruch darauf haben, daß die Organe des Staatenverbandes Schritte gegen dasjenige Mitglied unternehmen, welches seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Umstand, daß ein solcher Anspruch manchmal ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. art. XII Abs. 3 des Kollektivvertrages vom 25. 9. 1956 über Flugsicherungsdienste auf dänischem Staatsgebiet), spricht füir das Bestehen eines solchen Anspruchs. Österreich und Italien haben sich bei der Unterzeichnung der Fernmeldekonvention vom 21.12.1959 “Maßnahmen zur Sicherung ihrer Interessen” vorbehalten, falls andere Mitglieder ihre Beiträge zu dem Verband nicht bezahlen sollten. Daß die Mitglieder eines Staatenverbandes die Verbandsorgane bei der Durchsetzung solcher Ansprüche gegen ein einzelnes Mitglied durch legalen Druck (vgl. S. 553) unterstützen können, ist selbstverständlich. In der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl kann die Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat nicht nur durch die Hohe Behörde erfolgen, welche vorbehaltlich einer Überprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof entscheidet, sondern jeder Mitgliedstaat kann, wenn eine solche Feststellung der Hohen Behörde nicht ergeht, selbst den Gerichtshof anrufen. Nach dem Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat der gegen einen anderen Mitgliedstaat klagende Staat zuvor die Stellungnahme der Hohen Behörde einzuholen.

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  154. Liegt ein bewaffneter Angriff vor, so hat jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen das Recht zu Abwehrrepressalien (vgl. S. 527 ff.) ; daneben kann aber auch der Sicherheitsrat Sanktionen durch die Mitglieder anordnen, und auf Empfehlung des Sicherheitsrats kann die Generalversammlung die Suspension aller Mitgliedschaftsrechte des Angreiferstaates in der Organisation verfügen. Nach art. 24 der Charta der UN erkennen die Mitgliedstaaten wiederum an, daß der Sicherheitsrat in Erfüllung dieser seiner Aufgaben “in ihrem Namen” handle. Von der durch die Mitgliedstaaten auf Grund einer Anweisung oder Empfehlung des Sicherheitsrats durchgeführten “combined international enforcement action” (art. 45) bzw. den von ihnen “angewendeten Maßnahmen” (art. 41) heißt es in art. 53, daß sie unter der “Autorität” des Sicherheitsrates, in art. 5, daß sie “durch” den Sicherheitsrat erfolgen. Die Vereinigten Staaten waren im Koreakonflikt ausdrücklich vom Sicherheitsrat “beauftragt”, militärische Maßnahmen zur Abwehr der nordkoreanischen Aggression durchzuführen. Erfolgt eine Suspension des Stimmrechts, so kann der Vollzug dieser Unrechtsfolge sowohl als Sanktion durch das internationale Organ aufgefaßt werden, als auch als eine Sanktion seitens der übrigen Mitgliedstaaten, welche ihren Vertretern in dem Organ entsprechende Weisungen erteilen. Der Bericht der Südwestafrika-Kommission der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1957 (UN Publ. A/3625) faßt neben Repressalien durch die Organe der Vereinten Nationen selbständige Repressalien der Mitgliedstaaten gegen Südafrika wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen dieses Staates aus dem Mandatsverhältnis (vgl. S. 1165) ins Auge. — Über Repressalien gegen einen Mitgliedstaat im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vgl. unten S. 1238, Anm. 1.

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  155. So können nach art. 38 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowohl die Hohe Behörde als auch die Mitgliedstaaten Beschlüsse des Ministerrates oder der Versammlung wegen Unzuständigkeit oder Verletzung wesentlicher Formvorschriften anfechten. Die Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hohen Behörde (art. 33) kann von jedem Mitgliedstaat oder den betroffenen Unternehmungen, nicht aber von anderen Gemeinschaftsorganen erhoben werden. Die Untätigkeitsklage gegen die Hohe Behörde (art. 35) kann, je nach Lage des Falles, von einem Mitgliedstaat, oder dem Rat, oder einem Unternehmen erhoben werden. Von der Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Akten eines internationalen Organs hängt es daher praktisch ab, ob Organe eines Staatenverbandes sich bei Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung ihrer Befugnisse durch Vertrag verständigen können, wenn der Inhalt einer solchen Verständigung mit dem Satzungsvertrag unvereinbar ist ; über solche Abmachungen zwischen der Hohen Behörde und dem Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vgl. oben S. 1220, Anm. 3.

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  156. Die Verträge enthalten hierüber durchweg keine ausdrücklichen Bestimmungen, insbesondere dann nicht, wenn ein Gerichtsverfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen durch das Staatenverbandsorgan vorgesehen ist ; es gilt als selbstverständlich, daß ein internationales Organ solchen Gerichtsurteilen nachkommt.

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  157. Auch der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der sich eingehend mit der Vollstreckung solcher rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Gemeinschaft befaßt, welche Pflichten der Mitgliedstaaten oder eines Unternehmens feststellen (vgl.S.1238, Anm.1 u.S.1250), enthält keine Vorschriften über die Vollstreckung von Urteilen des Gerichtshofs, welche die Nichterfüllung von Vertragspflichten der Hohen Behörde feststellen ; denkbar ist bei Nichterfüllung eines solchen Urteils eine Amtsenthebung von Mitgliedern der Hohen Behörde über art. 12 des Vertrages, oder auf Grund eines Mißtrauensvotums der Versammlung. Weiter sieht art. 34 Abs. 2 des Vertrages vor, daß auf Schadensersatz geklagt werden kann, wenn die Hohe Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Maßnahmen ergreift, die sich aus einem Urteil ergeben, mit welchem eine Entscheidung der Hohen Behörde aufgehoben wird.

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  158. Bei einer Mangellage hat nach art. 59 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl der Rat auf Anregung der Hohen Behörde oder eines Mitgliedes Maßnahmen durch einstimmigen Beschluß zu treffen. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, so trifft die Hohe Behörde die Maßnahmen. Nach art. 58 Abs. 2 kann umgekehrt der Ministerrat durch einstimmige Entscheidung die Hohe Behörde anhalten, Produktionsquoten anzuführen. Über das Tätigwerden der Generalversammlung der UN, wenn der Sicherheitsrat seinen Pflichten nicht nach kommt, vgl. S. 883, Anm. 5.

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  159. Vgl. dazu unten S. 1244. Anm. 5.

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  160. Sowohl der oben S. 1236, Anm. 3 erwähnte art. 34 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als auch das Abkommen vom 14. 12. 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union enthalten keine Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, welche den Staatenverband zur Leistung von Schadensersatz für rechtswidriges Verhalten seiner Organe verurteilen.

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  161. Besteht die Möglichkeit, ein internationales Gericht anzurufen, welches die Wirkungen eines rechtswidrigen Organaktes beseitigen oder die Mitglieder eines rechtswidrig handelnden Organs absetzen kann, so entfällt wohl das Recht, von den anderen Mitgliedern des Staatenverbandes Mitwirkung an Maßnahmen gegen das internationale Organ zu verlangen.

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  162. Über mittelbare Haftung vgl. oben S. 579.

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  163. Vgl. hierzu die Regelung der Zwangsvollstreckung gegen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach rechtskräftiger Feststellung einer Vertragsverletzung durch die Hohe Behörde bzw. den Gerichtshof Als Repressalie kann die Hohe Behörde mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Rates die Erfüllung eigener Zahlungsverpflichtungen an den schuldigen Staat aussetzen, oder in Abweichung von art. 4 des Vertrages “Maßnahmen ergreifen”, oder die anderen Mitgliedstaaten zu solchen Maßnahmen ermächtigen. Diese Maßnahmen sollen indes nur die Wirkungen der festgestellten Vertragsverletzung ausgleichen, es sind also Selbsthilfemaßnahmen zur Verschaffung von Schadensersatz. Bleiben diese Repressalien wirkungslos, oder kommen sie deshalb nicht in Frage, weil es an einem Vermögensschaden fehlt, so soll die Hohe Behörde dem Rat berichten. Führt auch die Erörterung im Rat nicht zur Befolgung des Urteils, so sind offenbar die einzelnen Mitgliedstaaten nunmehr frei, selbst zu den von ihnen als wirksam erachteten Repressalien zu schreiten.

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  164. Vgl. S. 1299.

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  165. Vgl. die Garantie der Verfassung von Danzig durch den Völkerbund, art. 103 des Versailler Vertrages. — Über den Begriff des besonderen “internationalen Status” des Gebiets, dessen Aufrechterhaltung auch von den nicht an der Gebietshoheit beteiligten Staaten gefordert werden kann, vgl. unten S. 1306.

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  166. Vgl. S. 1246 ff.

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  167. Läßt ein Staat Regierungsvertreter anderer Staaten in sein Gebiet einreisen, so ist ein Vertragsschluß für fremde Staaten unter sich keine Verletzung der Gebietshoheit des Staates, auf dessen Gebiet der Vertrag abgeschlossen wird; richtet sich der Vertrag gegen den betreffenden Staat, so mag der Vertragsabschluß als unfreundlicher Akt gelten. Ein ständiges internationales Organ darf jedoch nach der Staatenpraxis Sitzungen auf dem Gebiet eines Staates jedenfalls nicht gegen dessen Wunsch abhalten.

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  168. Wie z. B. internationale Organe zur Kontrolle von Abrüstungsmaßnahmen oder zur Kontrolle von Abstimmungen usw. Auch beim Fehlen eines ausdrücklichen Widerspruchs dürfen internationale Organe selbst in den Gebieten der Mitgliedstaaten keine Untersuchungen und Feststellungen über innere Angelegenheiten eines solchen Staates vornehmen. Vertragliche Verpflichtungen zur Duldung von Kontrollkommissionen u. ä. in art. 205f. des Versailler Vertrages, art. 86 Abs. 4 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Protokoll Nr. IV vom 23. 10. 1954 zur Änderung des Vertrages über die Westeuropäische Union nebst Ausführungsvertrag vom 14. 12. 1957. Nach den beiden letztgenannten Verträgen sind die Staaten sogar verpflichtet, ihre Staatsangehörigen bzw. Behörden zur Auskunftserteilung und zur Duldung von Besichtigungen durch das Kontrollorgan anzuhalten.

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  169. Vgl. hierzu z. B. die von der Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen vom 20. 1. 1930 über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel und vom 21. 8. 1931 über die Niederlassung des Agrarfonds in der Schweiz. Namens der Organisation der Vereinten Nationen sind insbesondere mit der Schweiz, Korea und Japan Abkommen über die Betätigung bestimmter UN-Organe auf dem Gebiet dieser der UN nicht angehörigen Staaten abgeschlossen worden.

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  170. Übersicht über die sog. headquarters und host agreements bei Jenks, International immunities, 1961, S. 7 ; auch über die Abhaltung einzelner Sitzungen eines internationalen Organs finden sich völkerrechtliche Verträge, vgl. die Zusammenstellung in der UN Publ. ST/LEG/Ser. B/10. Nach Regel 3 der Verfahrensordnung der Generalversammlung der UN können Sitzungen auf Mehrheitsbeschluß hin außerhalb des UN-Sitzes abgehalten werden, jedoch wohl nicht ohne die Zustimmung des betreffenden Staates. Auch aus art. 105 der Charta ergibt sich nicht, daß die Mitgliedstaaten jederzeit jedes Organ der UN auf ihrem Gebiet zu dulden haben; vielmehr erfolgen auch zu diesem Zweck im allgemeinen Abmachungen zwischen dem Generalsekretär, und in manchen Fällen ist auch Organen der UN die Einreise in einen Mitgliedstaat verweigert worden. Auch die Anwesenheit der Notstandstruppe der Vereinten Nationen in Ägypten und im Kongo beruht auf einer Einwilligung dieser Staaten, wobei sich natürlich die Frage stellt, welche Regierung eines Staates berechtigt ist, diese Einwilligung zu erteilen ; es ist einigermaßen zweifelhaft, ob es nur diejenige Regierung sein kann, welche zur Vertretung des betreffenden Staates in den Organen der UN zugelassen wird (vgl. S. 1210). Auch wenn eine ausdrückliche vertragliche Zustimmung nicht besteht, erstreckt sich eine Vertragspflicht zur Duldung des Aufenthalts von Mitgliedern eines internationalen Organs auf dem Staatsgebiet auch auf solche Personen, die in einem aus Regierungsvertretern gebildeten internationalen Organ einen Staat bzw. eine Regierung vertreten, die in dem Gastland nicht anerkannt werden (vgl. Jenks, a.a.O., S. 89).

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  171. Vgl. S. 952. Kein Staat darf also dem Organ selbst in bezug auf seine Organtätigkeit Weisungen erteilen und Unrechtsfolgen für den Fall der Nichtbefolgung androhen. Eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Akte internationaler Organe ist zulässig, soweit sie für die Anwendung des staatlichen Rechts erforderlich ist, vorausgesetzt daß nicht auch in solchen Zusammenhängen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Akte des internationalen Organs selbst wieder einem internationalen Gericht vorbehalten ist (vgl. unten S. 1260). — Betätigt sich ein internationales Organ wie eine Privatperson auf der Ebene des staatlichen Rechts, so sind seine Akte, wenn nicht eine weitergehende Immunität vertraglich vorgesehen ist (vgl. S. 1243), zulässiger Gegenstand einer Prüfung durch staatliche Gerichte unter staatlichem Recht ; so ausdrücklich art. 183 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, art. VII sec. 3 der Satzung der Weltbank. Ebenso wie ein Staat nicht vor den Gerichten eines anderen Staates auf Gehaltszahlung an solche Funktionäre in Anspruch genommen werden kann, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind auch entsprechende Klagen gegen ein internationales Organ unzulässig. Klagen von Angestellten eines internationalen Organs aus einem rein privaten Arbeitsverhältnis sind zulässig.

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  172. Es gilt dies auch ohne ausdrückliche vertragliche Bestimmung (vgl. art. 11 des Protokolls über Vorrechte der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) nicht bloß während der Zeit, während der jemand Mitglied eines internationalen Organs ist, sondern auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Organ.

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  173. Art. 44 des deutsch-französischen Saarvertrages bestimmte, daß ein Mitglied des gemischten Gerichtshofs wegen der in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Akte außerhalb des Heimatstaates keinesfalls “gerichtlich verfolgt” werden durfte ; im Heimatstaat sollte ein solcher Richter wegen seiner amtlichen Tätigkeit in demselben Umfang wie nationale Richter der nationalen Gerichte “von der gerichtlichen Verfolgung” befreit sein ; es wäre also eine Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung möglich, obwohl damit eine Nachprüfung der Entscheidung des gemischten Gerichts durch ein nationales Gericht verbunden wäre.

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  174. So gelten z. B. die Immunitäten der Mitglieder des Ministerrates im Europarat nicht gegenüber dem Heimatstaat (vgl. art. 12 des Abkommens über Immunitäten und Privilegien des Europarates). Kann die Beteiligung eines Regierungsvertreters an dem Handeln eines internationalen Organs zum Gegenstand eines Verfahrens gegen ihn persönlich im Entsendestaat gemacht werden, so dürfte es auch nicht unzulässig sein, wenn der Entsendestaat vor den nationalen Gerichten für einen Akt des internationalen Organs haftbar gemacht wird, der nur auf Grund des Verhaltens des Regierungsvertreters dieses Staates hat zustande kommen können, auch wenn in diesem Zusammenhang der Akt des Organs selbst zum Gegenstand einer Prüfung seiner Rechtmäßigkeit gemacht wird; über einen solchen Fall vgl. die Entscheidung des libanesischen Conseil d’Etat vom 26. 2. 1946, Rev.Jud.Lib. 1947, 1. Selbstverständlich ist es möglich, daß ein Staat die Zuständigkeit seiner Gerichte von sich aus auf die Kontrolle der Akte rein nationaler Organe beschränkt. Werden internationale Gerichte in einem besetzten oder international verwalteten Gebiet eingerichtet, so kann ein einzelner Gründerstaat die Urteile eines solchen Gerichts nicht direkt durch nationale Gerichte überprüfen lassen. Dasselbe gilt aber, wenn die Urteile des Gerichts durch ein nationales Organ in seiner Eigenschaft als eines Beauftragten der inter- nationalen Verwaltung vollstreckt werden sollen (vgl. Hirota vs. McArthur, 338 U.S. 197). Dürfen den Mitgliedern eines internationalen Organs auch vom Heimatstaat keine Weisungen gegeben werden, so gilt die Immunität ihres dienstlichen Verhaltens auch gegenüber dem Heimatstaat, so bei den Mitgliedern der internationalen Gerichte, den Mitgliedern der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Ausnahmen bedürfen eines Vertrages (vgl. dazu S. 883, Anm. 2). Umgekehrt ergibt sich aus der ausdrücklichen Bestimmung, daß die Betätigung eines Mitglieds eines internationalen Organs auch im Heimatstaat nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Verfolgung gemacht werden darf, daß diese Personen jedenfalls von solchen Weisungen frei sein müssen, hinter denen Rechtszwang angedroht wird. Eine solche Sicherung besteht z. B. für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, nicht aber für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberdelegationen in der Internationalen Arbeitskonferenz (vgl. JENKS, a.a.O., S. 91).

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  175. Vgl. hierzu die oben S. 1241, Anm. 2 erwähnte UN Publ., sowie die Angaben über weitere Verträge der Sonderorganisationen und regionaler Organisationen bei Jenks, a.a.O., S. 114ff.; im einzelnen siehe z. B. art. IV Abs. 11 (a) und art. V Abs. 18 (a) des Abkommens über die Vorrechte der UN, art. V Abs. 13 (a) und art. VI Abs. 19 (a) des Abkommens über die Vorrechte der Sonderorganisationen.

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  176. Volle Immunität in allen Mitgliedstaaten genießt die Organisation der Vereinten Nationen einschließlich ihrer Organe nach dem Abkommen vom 13. 2. 1946. Solche internationalen Organisationen, die sich vorwiegend auf dem Gebiet des Privatrechts betätigen, genießen manchmal nur in bestimmter Hinsicht Immunität. So kann die Weltbank in einem Staat, in dem sie eine Niederlassung hat, verklagt werden, jedoch nicht von einem Mitgliedstaat oder von jemand, der sein Recht von einem Mitgliedstaat herleitet. Aus einem Urteil gegen die Bank ist sogar die Vollstreckung in den Mitgliedstaaten möglich, während die Vollstreckung gegen die meisten anderen Sonderorganisationen (einschließlich des Währungsfonds) und gegen die Vereinten Nationen selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sie auf ihre Immunität im Prozeß verzichtet haben. Vgl. art. 7 sec. 3 des Statuts der Bank.

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  177. Volle diplomatische Immunität genießen z. B. der Generalsekretär und die stellvertretenden Generalsekretäre der Organisation der Vereinten Nationen sowie die entsprechenden leitenden Funktionäre der Sonderorganisationen.

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  178. Vgl. hierzu Jenks, a.a.O., S. 111. Das Abkommen zwischen dem Internationalen Gerichtshof und den Niederlanden gewährt den Richtern und dem Gerichtspersonal holländischer Staatsangehörigkeit ausdrücklich Immunität nur in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften genießen Immunität auch in ihrem Heimatstaat. Eine Ausschaltung der diplomatischen Immunität des Generalsekretärs des Völkerbundes im Heimatstaat für außerdienstliche Angelegenheiten ist seinerzeit von unteren französischen Gerichten angenommen worden, vgl. Rev. Gén. D. Int. Publ. 1937, 481.

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  179. Vgl. oben S. 1242, Anm. 3.

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  180. Einer Klage des internationalen Organs gegen ein Mitglied oder einen Funktionär bei einem staatlichen Gericht, etwa auf Rückzahlung von Bezügen, stehen völkerrechtliche Bedenken kaum entgegen ; es ist eine andere Frage, ob die staatlichen Gerichte für derartige Ansprüche aus dem öffentlichen Recht der inneren Rechtsordnung des internationalen Organs (vgl.unten S.1280f.) gemäß staatlichem Recht tätig werden dürfen, vgl. S. 954, Anm. 1. Eine Pfändung des Gehaltes eines internationalen Funktionärs durch ein staatliches Gericht (wie sie vom Schweizer Bundesgericht für zulässig betrachtet wird, vgl. BE 74, 3, 1), kann sicher nicht die Wirkung haben, daß der pfändende Gläubiger mit Hilfe des betreffenden Staates das internationale Organ zur Zahlung an sich zwingen könnte.

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  181. Bei weisungsgebundenen Staatsvertretern in einem internationalen Organ ist der Verzicht auf die Immunität durch den Entsendestaat auszusprechen. Auf die Immunität des Generalsekretärs der Vereinten Nationen kann vom Sicherheitsrat verzichtet werden.

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  182. Vgl. art. V sec. 20 des Abkommens über die Vorrechte der Vereinten Nationen, und oben S. 392, Anm. 2.

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  183. Die Organisation der Vereinten Nationen ist durch art. VIII sec. 29 des allgemeinen Abkommens (eine entsprechende Bestimmung gilt für die Sonderorganisationen) verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit privatrechtliche Streitigkeiten, in denen die UN Partei ist, entschieden werden können ; in der Praxis werden gelegentlich Schiedsgerichte vereinbart. Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und dem Europarat aus privatrechtlichen Verträgen (nicht unerlaubten Handlungen) sind wegen der Immunität des Europarates einem “Verwaltungsschiedsverfahren” zu unterbreiten, vgl. art. 21 des allgemeinen Abkommens über Immunitäten und Privilegien des Europarates vom 2.9.1949. — Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann durch Vereinbarung für solche Rechtsbeziehungen der Gemeinschaften als zuständig erklärt werden, für die sonst die nationalen Gerichte zuständig wären. Für Schadensersatzansprüche Privater aus Amtspflichtverletzungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kraft des Vertrags zuständig ; er hat (vgl. art. 215 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) diejenigen Rechtsgrundsätze anzuwenden, die den nationalen Gesetzgebungen gemeinsam sind. Aus Amtspflichtverletzungen durch Beamte des Rüstungskontrollamtes der Westeuropäischen Union kann der geschädigte Bürger ebenfalls vor einem besonderen Gericht gegen die Westeuropäische Union auf Schadensersatz klagen, vgl. den Vertrag vom 14.12.1957. Hingegen enthalten die Abkommen über die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen keine Bestimmungen darüber, ob und wie die Organisation bzw. das internationale Organ aus rechtswidrigen, aber innerhalb des Dienstes vorgenommenen Akten ihrer Organe auf Schadenseratz in Anspruch genommen werden können, mit Ausnahme der Bestimmung, daß für solche Streitigkeiten, wenn sie einen Funktionär der Organisation betreffen, und wenn er Immunität genießt, durch die internationale Organisation Regelungen zur Erledigung solcher Ansprüche getroffen werden sollen.

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  184. Für die Dienstgebäude der UN vgl. art. II sec. 3 des allgemeinen Abkommens über die Vorrechte der UN, art. III des Headquarters Agreement. Auch für die von dem Expeditionskorps der UN in Ägypten benutzten Grundstücke sieht das Abkommen vom 8.2.1957 Realexterritorialität vor.

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  185. Vgl. z. B. art. II sec. 5 des allgemeinen Abkommens über die Vorrechte der UN ; art. 3 sec. 7 des Abkommens über die Vorrechte der Sonderorganisationen; art. 7 sec. 6–9 des Statuts der Weltbank. Entsprechende Vorschriften gelten zugunsten des Währungsfonds, der Internationalen Finanzkorporation, der Internationalen Bank für Zahlungsausgleich u. a.

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  186. Vgl. z. B. art. IV sec 11(c) — (g), art. V sec. 18 (b) — (g) des Abkommens über die Vorrechte der UN.

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  187. Die Befreiung der Mitglieder und Funktionäre internationaler Organe von der staatlichen Besteuerung wird teilweise wieder kompensiert durch eine Steuer, die zugunsten der internationalen Organisation erhoben wird, vgl. art. 14 des Protokolls über die Immunitäten und Vorrechte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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  188. In den Abkommen nicht geregelt ist die Zulässigkeit einer unter Strafandrohung ausgesprochenen Verpflichtung, dem Heimatstaat über die politische Betätigung außerhalb des Dienstes Auskünfte zu erteilen. Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation hat in verschiedenen Entscheidungen erklärt, daß die leitenden Beamten eines internationalen Organs Untersuchungen der Behörden des Heimatstaates gegen internationale Funktionäre jedenfalls nicht durch direkten oder indirekten Zwang gegenüber dem Personal unterstützen dürfen.

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  189. Vgl. art. IV sec. 11(a) und (b) des Abkommens über Vorrechte der UN.

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  190. Über den Vertrag zwischen Ägypten und den Vereinten Nationen vgl. S.1112, Anm. 2, und oben S. 1245, Anm. 1.

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  191. Auch wenn die “Benennung” eines Mitglieds eines solchen internationalen Organs durch den dazu zuständigen Staat nach Mitteilung an die übrigen Staaten völkerrechtlich bindend ist, kann eine förmliche “Ernennung” durch den Staat notwendig werden, für dessen Rechtsordnung das betreffende internationale Organ zuständig sein soll. Bei den früheren gemischten Gerichten in Ägypten erfolgte die Ernennung der Richter durch die ägyptische Regierung, die jedoch nur auf Vorschlag und mit Billigung der Regierung des Heimatstaates des Richters handelte, vgl. art. 5 des Règlement d’ Organisation Judiciaire. Bei dem Obersten Rückerstattungsgericht für die Bundesrepublik werden nach dem Überleitungsvertrag vom 26.5. 1952/23. 10. 1954 einzelne Richter von der Bundesregierung, andere von den einzelnen Regierungen der drei Mächte, ein weiterer durch Vereinbarung der Bundesregierung und der drei Mächte “ernannt”, ohne daß eine förmliche Bestellung oder Amtseinweisung durch deutsche Stellen nachfolgen müßten. Wieder ein anderes System war in art. 564 f des deutsch-polnischen Oberschlesienvertrages für das dortige gemischte Gericht vorgesehen. Besteht das internationale Organ aus weisungsgebundenen Staatsvertretern mehrerer Staaten, so gilt es im Zweifel wohl als konstituiert, sobald alle vertretungsberechtigten Staaten ihre Vertreter ernannt und die Ernennungen den anderen Staaten mitgeteilt haben. Werden die einzelnen Mitglieder eines internationalen Organs auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses von Vertretern einzelner Staaten gewählt, so ist das internationale Organ konstituiert, sobald die Wahl vollendet ist. Demgemäß ist die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt oder die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl konstituiert, sobald die Bestellung der einzelnen Staatsvertreter bzw. die Wahl der Mitglieder der Hohen Behörde vollendet ist. Den unterschiedlichen Möglichkeiten bei der Bestellung der einzelnen Mitglieder eines internationalen Organs entsprechen Unterschiede im Verfahren der Amtsenthebung, der Ausübung der Disziplinargewalt und der Besoldung. Während z. B. die Kontrolle der Amtsführung der Mitglieder der Hohen Behörde bei anderen internationalen Organen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nämlich Gerichtshof bzw. Parlamentarischer Versammlung) liegt (vgl. S.1197 ff.), wurde die disziplinarische Aufsicht über die Richter der erstinstanzlichen gemischten Gerichte in Ägypten durch das gemischte Berufungsgericht ausgeübt. Bei den Richtern des Obersten Rückerstattungsgerichts in der Bundesrepublik liegt die verwaltungsmäßige und dienststrafrechtliche Aufsicht jeweils bei der “vorschlagenden, ernennenden oder beschäftigenden Regierung”, soweit nicht das Präsidium des Gerichts zuständig ist. Obwohl die Mittel zur Besoldung der Richter von der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen sind, erfolgt die Besoldung der nichtdeutschen Richter durch den fremden Staat, der sie ernannt hat. Bei weisungsgebundenen Staatsvertretern in einem internationalen Organ, welches nicht Gerichtsqualität hat, ist im Zweifel Dienstaufsicht über die einzelnen Organmitglieder durch den ernennenden Staat anzunehmen, auch wenn die Akte des internationalen Organs sich nur in der Rechtsordnung eines anderen Staates auswirken. Wird die Verwaltung einer bestimmten Einrichtung in einem Staat einem von anderen Staaten eingerichteten internationalen Organ anvertraut, so mag es auch zulässig sein, daß dieses Organ seine Aufgaben wieder an nationale Organe eines dieser Staaten delegiert. Das Kriegsgräberabkommen vom 21.9.1955 zwischen Japan und sieben Staaten des Commonwealth überläßt die Verwaltung der britischen Kriegsgräber in Japan einer von den Commonwealthländern zur Wahrnehmung ihrer Interessen bestellten Kommission. Die Commonwealthländer haben ihrerseits die Imperial War Graves Commission, eine juristische Person des großbritannischen Rechts, mit dieser Aufgabe beauftragt; sie gilt auch in Japan wiederum als juristische Person des innerstaatlichen Rechts.

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  192. Die Verpflichtung zur Verwendung internationaler Organe kann sich auf die Ausübung der Staatsgewalt im eigenen Staatsgebiet eines Staates (einschließlich der Hoheit über eigene Schiffe und Flugzeuge) beziehen, sie kann sich aber auch gerade auf diejenigen Fälle beziehen, in denen ein Staat Rechte aus fremdem Staatsgebiet ausüben kann : Darf ein Staat Teile eines fremden Staatsgebiets in bestimmter Hinsicht seinem Gebiet anschließen (vgl. S. 1158 ff.), so muß er möglicherweise in der Verwaltung für den Anschluß internationale Organe verwenden.

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  193. Trotzdem wird die Tätigkeit eines solchen gemeinschaftlichen Organs nicht notwendig nur demjenigen Staat zugerechnet, in dem sich ein rechtmäßiger oder rechtskräftiger Akt des Organs auswirkt, sondern eventuell auch der Gesamtheit der betreffenden Staaten oder einem Staatenverband, vgl. unten S. 1296 f. Üben mehrere Staaten auf dem Gebiet eines anderen Staates Konsulargerichtsbarkeit aus, so können sie sich darüber einigen, daß bestimmte Angelegenheiten durch ein gemeinschaftliches Gericht entschieden werden ; so war im internationalen Settlement von Schanghai (vgl. S. 1258, Anm. 1) die Anwendung der von den internationalen Gemeindeorganen erlassenen Land Regulations aus der Zuständigkeit der Konsulargerichte herausgenommen und einem Municipal Court anvertraut worden. Über die Zusammenlegung von Organen zur Verwaltung fremden Gebiets vgl. S. 1269, Anm. 1.

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  194. So ist das Rückerstattungsrecht in der Bundesrepublik, dessen Anwendung in oberster Instanz durch das international zusammengesetzte Oberste Rückerstattungsgericht (vgl. S.1246, Anm. 4) erfolgt, seinerseits vertraglich gebundenes deutsches Recht. Der deutsch-französische gemischte Gerichtshof für die Saar entschied gemäß art. 42 des Saarvertrages über “grundsätzliche” Rechtsfragen des im Saargebiet rezipierten französischen Rechts, um “die Einheitlichkeit der saarländischen Rechtsprechung mit der französischen Rechtsprechung zu gewährleisten”. Er wurde entweder von den durch die Regierung bezeichneten besonderen Dienststellen angerufen, oder die obersten saarländischen Gerichte legten ihm selbst die betreffenden Rechtsfragen vor. Die Entscheidung des gemischten Gerichtshofs hatte bindende Wirkung für künftige Entscheidungen der saarländischen Gerichte. Ähnliche Funktionen besaß das Schiedsgericht für Oberschlesien gemäß art. 588 der deutschpolnischen Oberschlesien-Konvention in Fragen der Auslegung der Konvention.

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  195. Vgl. oben S. 1124, Anm. 1. Haben mehrere Staaten in gleicher Weise Zuständigkeiten nationaler Gerichte auf ein internationales Gericht in solchen Angelegenheiten übertragen, in denen von den nationalen Gerichten bald das völkerrechtlich ungebundene staatliche Recht des einen, bald das völkerrechtlich ungebundene Recht des anderen Staates angewendet werden müßte, so kann die Frage Schwierigkeiten bereiten, anhand welcher Kollisionsnormen das internationale Gericht das anzuwendende staatliche Recht zu bestimmen hat. Diese Frage ist von den gemischten Gerichten der Friedensverträge von 1919 erörtert worden; sie haben sich in ihrer Rechtsprechung zum Teil ihre Kollisionsnormen unabhängig von den Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten gebildet; vgl. dazu HALLIER. Völkerrechtliche Schiedsinstanzen für Einzelpersonen, 1962, S. 86 ff.

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  196. So bei den früheren gemischten Gerichten in Ägypten. Bei den gemischten Gerichten nach den Friedensverträgen von 1919 gab es nur eine Instanz. Der gemischte Gerichtshof für die Saar nach dem Saarvertrag von 1956 war u. a. zuständig in erster und letzter Instanz für Schadensersatzansprüche gegen den französischen Staat auf Grund von Amtspflichtverletzungen französischer Beamter im Saargebiet gegenüber Deutschen, sowie für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen der französischen Verwaltung im Saargebiet und deutschen Staatsangehörigen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat vor allem die Aufgabe, in erster und letzter Instanz die in den Verträgen enthaltenen bzw. von den Organen der Gemeinschaften geschaffenen Rechtsnormen anzuwenden; das hindert aber nicht, daß diese Rechtsnormen deshalb als Bestandteile des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten zu gelten haben, weil die Unrechtsfolgen bei ihrer Verletzung sich gegen Rechtsgüter des staatlichen Rechts richten, vgl. S. 1250, Anm. 2. Soweit der Gerichtshof kraft Vereinbarung in Streitigkeiten privatrechtlicher Art zwischen der Gemeinschaft und anderen Personen entscheidet (vgl. oben S. 1244, Anm. 5), und die Urteile in den Mitgliedstaaten wie Urteile nationaler Gerichte behandelt werden, kann der Gerichtshof als gemeinschaftliches Gericht der Mitgliedstaaten aufgefaßt werden.

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  197. Über das Oberste Rückerstattungsgericht in der Bundesrepublik vgl. oben S.1248, Anm. 2. Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ist gemäß art. 37 der MannheimerRheinschiffahrtsakte Rechtsmittelinstanz über den nationalen Rheinschiffahrtsgerichten, wenn auch wahlweise neben dem zuständigen nationalen Rechtsmittelgericht. Entsprechende Befugnisse wie die Zentralkommission für Rheinschiffahrt soll der bei der Moselkommission zu bildende “Berufungsausschuß” haben, dessen Mitglieder volle richterliche Unabhängigkeit genießen sollen, vgl. art. 34 des Moselvertrages vom 27.10.1956. Die “Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen” nach dem Überleitungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und den früheren Besatzungsmächten ist teils als Erstinstanz, teils als Berufungsinstanz oder kraft Evokation über deutschen Behörden zuständig; weitere Beispiele bei HALLIER, a.a.O., S. 31 ff.

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  198. Vgl. oben S. 1247f. Die Urteile der gemischten Gerichte nach den Friedensverträgen von 1919, welche bei privaten Vorkriegsverträgen anstelle der nationalen Gerichte eines Staates angerufen werden mußten (vgl. art. 304 litt. b Satz 2 des Versailler Vertrages), waren im Gebiet von jeweils zwei Staaten rechtskräftig und vollstreckbar.

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  199. Die Zuständigkeit eines solchen internationalen Gerichts kann nur im Einvernehmen aller Gründerstaaten dadurch erweitert werden, daß der durch den Vertrag belastete Staat einem dritten Staat die Meistbegünstigung verspricht, vgl. Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen, 27.11.1958, Entsch. Bd. 2, S. 32 ff.

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  200. Die Urteile der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt sind in allen Signatarstaaten der einschlägigen Abkommen wie Urteile nationaler Gerichte zu vollstrecken. Hingegen waren die Urteile der gemischten Gerichte in Ägypten auch in denjenigen Staaten, welche einen völkerrechtlichen Anspruch auf Verwendung dieser Gerichte durch Ägypten hatten, nicht ohne weiteres wie Urteile eigener Gerichte vollstreckbar. Auch bei Strafurteilen internationaler Gerichte gegen Vermögen oder Freiheit ist eine Vollstreckung in mehreren Staaten denkbar, so z. B. bei rechtskräftigen Strafbescheiden der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. In art. VI des Abkommens über den Völkermord ist die Aburteilung von Völkerrechtsverletzungen durch solche internationalen Strafgerichte ins Auge gefaßt, “deren Zuständigkeit” durch die Signatarstaaten “anerkannt” werden würde ; damit scheint eine Verpflichtung zur Vollstreckung der Urteile des internationalen Gerichts in den betreffenden Staaten verbunden zu sein ; vgl. S. 830.

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  201. Ob ein “internationales” Gericht ein Gericht der staatlichen Rechtsordnung oder der Völkerrechtsordnung ist, hängt nicht, wie Hallier, a.a.O., S. 14 f., meint, davon ab, ob es durch eine Völkerrechtsnorm oder eine völkerrechtlich ungebundene Norm des staatlichen Rechts vorgesehen ist, sondern davon, ob sich seine Entscheidungen in der staatlichen Rechtsordnung bzw. der Völkerrechtsordnung unmittelbar auswirken. Die Auswirkung äußert sich vor allem darin, daß auf Grund der Gerichtsentscheidung Rechtsgüter des staatlichen Rechts bzw. des Völkerrechts in Wegfall kommen, wenn eine Normverletzung und die Zulässigkeit einer solchen Sanktion durch die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig festgestellt werden. Kann das internationale Gericht Urteile nationaler Gerichte, die gegen Rechtsgüter des staatlichen Rechts vollstreckbar wären, aufheben oder abändern, so ist es notwendig ein Gericht der staatlichen Rechtsordnung. Nur soweit im Völkerrecht und im staatlichen Recht parallele Normen bestehen (vgl. S. 439 ff.), kann ein internationales Gericht zugleich als völkerrechtliches und landesrechtliches Gericht fungieren. Liegt völkerrechtlich gebotenes Landesrecht in dem Sinne vor, daß der Staat die Geltung dieses Rechts “im allgemeinen” sicherzustellen hat (vgl. S. 454, 81), so ist die Feststellung einer Verletzung des völkerrechtlich gebotenen Landesrechts nicht zugleich schon Feststellung einer Völkerrechtsverletzung ; die Vollstreckung einer solchen Entscheidung im Staat verhindert vielmehr, daß dem betreffenden Staat eine Völkerrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Auch bei Schiedsgerichten, die manchmal in völkerrechtlichen Verträgen vorgesehen sind, wie z. B. das Schiedsgericht des Londoner Schuldenabkommens, ist es für die Zuordnung der Entscheidungen zur Völkerrechtsordnung bzw. zur staatlichen Rechtsordnung entscheidend, gegen welche Rechtsgüter sich der rechtskräftige Spruch bei einer Vollstreckung letztlich auswirkt. Wenn das internationale Gericht “für” eine staatliche Rechtsordnung tätig wird, so bedeutet dies nicht, daß es im Verhältnis zu den staatlichen Gerichten stets genauso zu behandeln ist wie diese ; das internationale Gericht mag also z. B. nicht an rechtskräftige Urteile staatlicher Gerichte gebunden sein, und für die Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit mögen andere Regeln gelten als für nationale Gerichte (vgl. dazu Hallier, a.a.O., S. 43 und 48).

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  202. Über die Bestrebungen, die letzte gerichtliche Entscheidung über Fragen des vertraglich gebotenen staatlichen Rechts im Bereich der Völkerrechtsordnung und des staatlichen Rechts in die Hand eines einzigen Gerichts zu legen, vgl. S. 830 ff.

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  203. Die bestehenden internationalen Organe, die anstelle nationaler Gerichte entscheiden, haben nicht immer dieselben Garantien der Unabhängigkeit wie die letzteren; die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ist z. B. aus weisungsgebundenen Staatsvertretern zusammengesetzt. Unter Umständen können auch internationale Verwaltungsstellen Bescheide erlassen, die mangels einer Anfechtung vor einem internationalen Gericht wie Urteile eines solchen Gerichts zu behandeln sind; über die Geldstrafbescheide der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vgl. art. 92 des Vertrages; siehe auch art. 192 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Die Ersetzung nationaler Gerichte durch internationale Quasi-Gerichte findet u. U. eine Schranke in der Verfassung des betreffenden Staates, vgl. unten S. 1261.

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  204. Verletzungen des Schiffahrtsreglements der Europäischen Donaukommission sollten seinerzeit durch die der Kommission unterstellten S chiffahrtsinspektoren, gegebenenfalls durch die Donaukommission im Berufungsverfahren, festgestellt werden ; die Vollstreckung der Polizeiverfügungen, Gebühren- und Strafbescheide sollte nach art. 11 des Vertrages vom 2.11.1865 durch die in der Donaumündung stationierten fremden Kriegsschiffe gegenüber den Schiffen der betreffenden Staaten, im übrigen durch die Behörden des örtlichen Staates erfolgen. Die Vollstreckung der vollstreckbaren Akte der verschiedenen Organe der Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten erfolgt ausschließlich durch nationale Vollstreckungsorgane.

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  205. Die Vollstreckung der Strafurteile des Internationalen Militärgerichts für die deutschen Hauptkriegsverbrecher erfolgt durch eine internationale Gefängnisverwaltung in Berlin-Spandau; über internationale Polizeiorgane vgl. S. 1255, Anm. 1.

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  206. Versteht man unter Rechtssetzung im weiteren Sinne jede Mitwirkung an der Bildung des Inhalts von Rechtsnormen, so finden sich auch bei der Rechtssetzung durch internationale Organe Fälle, in denen abstrakte Normen gesetzt werden und Fälle, in denen individuelle Gebote bzw. Verbote ausgesprochen werden. Art. 189 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft unterscheidet „Verordnungen“, welche „allgemeine Geltung haben“, und „Entscheidungen“, die „in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich sind, die sie bezeichnen“. Besonders bei militärischen Kommandostellen internationalen Charakters sind Anordnungen abstrakter Art und individuelle Befehle praktisch nicht zu trennen.

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  207. Die von den Signataren der Rheinschiffahrtsakte einverständlich (de commun accord), nämlich durch einstimmigen Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, beschlossenen Schiffahrtspolizeiverordnungen für den Rhein werden in den einzelnen Uferstaaten durch Verordnung in Kraft gesetzt (vgl. z. B. für die Bundesrepublik die Verordnung vom 24. 12. 1954). Über die „Transformation“ des in Beschlüssen anderer internationaler Organe enthaltenen Rechts (insbesondere der Verordnungen der Internationalen Luftfahrtorganisation und der Weltgesundheitsorganisation) durch Mantelgesetz bzw. Mantelverordnung vgl. oben S. 473, Anm. 3.

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  208. Ausdrücklich bestimmt art. 189 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, daß „Verordnungen“ der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft „unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten“. Die Charta der Vereinten Arabischen Staaten von 1958 bestimmte, daß der Oberste Rat der Union, wenn auch nach Zustimmung der zuständigen Organe der einzelnen Mitgliedstaaten, Gesetze im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit erlassen sollte ; diese Gesetze sollten in den Gebieten der Mitgliedstaaten „volle Kraft“haben und im Amtsblatt der Union veröffentlicht werden. Nach art. 7 des Vertrages vom 2. 11. 1865 sollte das von der Europäischen Donaukommission ausgearbeitete Schiffahrtspolizeireglement als örtliches Recht gelten und auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten zugrunde gelegt werden. Nach art. 3 (a) des Rheinlandabkommens von 1919 sollten die Verordnungen der Rheinlandkommission nach Veröffentlichung sowohl für die alliierten Militärbehörden als auch für die deutschen Behörden „als Gesetz anerkannt“ werden. Zu demselben Effekt führt es, wenn bestimmt wird, daß die staatlichen Gerichte die von einem internationalen Organ erlassenen Normen „anwenden sollen“, so z. B. wenn die Gerichte der Vereinigten Staaten diejenigen Normen in Betracht ziehen müssen, welche von den Organen der Vereinten Nationen für die zum Sitz der Organisation bestimmte „Zone“erlassen worden sind (vgl. sec. 7 litt. d, und 8 des Headquarters Agreement zwischen den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten). Auch wenn ein Staat verpflichtet ist, die von einem internationalen Organ erlassenen Vorschriften ohne förmlichen „Erlaß“durch eigene Organe als staatliches Recht zu behandeln, so ist im allgemeinen eine Publikation dieser Vorschriften im Staat erforderlich (vgl. oben S. 476). Bei Dienstanweisungen, die im staatlichen Recht keiner Publikation bedürfen, können auch Dienstanweisungen internationaler Organe ohne Publikation Eingang in die staatliche Rechtsordnung finden, so z. B. die Dienstanweisungen einer internationalen Kommandostelle für die ihr unterstellten nationalen Truppenkontingente. Internationale militärische Kommandostellen sind z. B. als Dauereinrichtungen innerhalb der Nordatlantikpaktorganisation durch Beschlüsse des Nordatlantikrates geschaffen worden, während sie sonst im allgemeinen nur zwischen Bundesgenossen während eines Krieges zu bestehen pflegen; vgl. auch den Vertrag vom 21. 4. 1956 zwischen Agypten, Jemen und Saudi-Arabien. Die in die Rechtsordnung der einzelnen Staaten eingegliederten und daher durch Rechtszwang gegen Rechtsgüter des staatlichen Rechts sanktionierten Anweisungen internationaler Kommandostellen an die ihnen unterstellten nationalen Organe sind streng zu unterscheiden von den Anweisungen eines internationalen Organs an internationale Funktionäre, deren Befolgung nur durch Rechtszwang gegen Rechtsgüter der inneren Rechtsordnung des Organs gesichert ist (vgl. S. 1280 f.). Wenn die Rechtsbildungsakte eines internationalen Organs, die dieses anstelle eines sonst zuständigen nationalen Organs vornimmt, nicht zugleich auch der Völkerrechtsordnung, sondern nur der staatlichen Rechtsordnung angehören, sind Bestimmungen über den Vorrang von „Völkerrecht“im Staat — genauer : Bestimmungen über den Vorrang von parallelem bzw. gebotenem staatlichen Recht zu Völkerrecht vor einfachem staatlichen Recht — nicht ohne weiteres auf das von internationalen Organen herrührende Recht anzuwenden. Bezüglich der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsnormen, die nicht bloß programmatische Weisungen an die staatlichen Gesetzgeber sind, sondern in den Mitgliedstaaten unmittelbar nach Veröffentlichung als innerstaatliches Recht angewendet werden sollen, dürfte anzunehmen sein, daß sie mangels genauerer Regelung durch das staatliche Recht in der Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaates den jeweils höchsten Rang einnehmen, der ihnen unter der Verfassung durch Transformation der Satzungsverträge eingeräumt werden konnte. Wenn es nach einer staatlichen Verfassung möglich ist, durch einfaches Gesetz älteres transformiertes Völkerrecht zu beseitigen, kann auch das „supranationale“Recht in diesem Staat keinen höheren Rang erhalten. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des art. 67 der niederländischen Verfassung von 1956, wonach auf „Beschlüsse völkerrechtlicher Organisationen“auch die Bestimmungen über den Vorrang transformierter Verträge gegenüber älteren und späteren Gesetzen (art. 66) entsprechende Anwendung finden sollen, ist jedenfalls im holländischen Recht auch der Vorrang des von internationalen Organen herrührenden staatlichen Rechts gewährleistet. Vgl. auch sec. 8 Satz 2 des UN Headquarters Agreement.

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  209. Die Zustimmung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist für die Inkraftsetzung neuer Ausnahmetarife der Eisenbahnen erforderlich (vgl. art. 70 Abs. 4 des Vertrages und § 10 des Übergangsabkommens).

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  210. Nach dem belgisch-luxemburgischen Vertrag vom 23. 5. 1935 erläßt Belgien allein die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr von Waren für beide Länder, hat aber vorher eine gemischte Kommission zu hören ; die betreffenden Bestimmungen sind dann von Luxemburg als luxemburgisches Recht einzuführen.

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  211. Die Organe der Europäischen Gemeinschaften haben weniger die Befugnis zur Rechtssetzung für bestimmte Materien, sondern hauptsächlich die Befugnis zu zahlreichen in den Verträgen aufgezählten Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind daher im Sinne der französischen Staatsrechtslehre eher „règlement“ als Gesetz (loi) ; ob sie sämtlich als Rechtsverordnungen im Sinne des deutschen Rechts anzusehen wären, ist zweifelhaft. Kann ein internationales Organ die Erhebung von Abgaben und Gebühren regeln, so kann es sich bald um solche handeln, die weiterhin den Staaten zufließen (so beim gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), bald um solche, über deren Ertrag das internationale Organ verfügen kann (Umlagen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).

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  212. Einzelanordnungen eines internationalen Organs werden dann Bestandteile einer staatlichen Rechtsordnung, wenn die Nichtbefolgung solcher Anweisungen durch Entziehung von Rechtsgütern des staatlichen Rechts geahndet werden kann. Nach art. 12 des Rheinlandabkommens hatte das deutsche Postpersonal den Weisungen der Kommandeure der alliierten Besatzung Folge zu leisten ; für diese Einzelanordnungen war, anders als für die Verordnungen der Rheinlandkommission (vgl. oben S. 1171, Anm. 2), nicht ausdrücklich bestimmt, daß sie wie entsprechende Anordnungen der deutschen Behörden zu gelten hätten ; doch konnte Ungehorsam gegen eine solche Anordnung wiederum auf Grund einer Verordnung der Rheinlandkommission unter Strafe gestellt werden, so daß damit indirekt eine „Transformation“in deutsches Landesrecht erfolgte.

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  213. Hierher gehört z. B. die Befugnis der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Kartellabmachungen ausnahmsweise zu genehmigen (vgl. art. 65 Abs. 2, art. 66 usw.). Nach dem belgisch-luxemburgischen Vertrag vom 23. 5. 1935 werden die von Belgien allein für beide Länder erlassenen Bestimmungen über Import und Export durch eine gemischte Kommission für die ganze Union durch Erteilung von Genehmigungen usw. durchgeführt ; allerdings kann die Kommission ihre Befugnisse wieder an nationale Organe delegieren (vgl. S. 1259, Anm. 5). Kann ein internationales Organ völkerrechtliche Verpflichtungen von Staaten suspendieren oder Erlaubnisse zu einem völkerrechtlich verbotenen Verhalten erteilen, so können diese Akte automatisch auch für das entsprechende Landesrecht der Vertragsstaaten maßgebend sein, ohne im Einzelfall transformiert werden zu müssen. Derartige Befugnisse haben z. B. internationale Stromkommissionen im Verhältnis zu den nationalen Strombauverwaltungen, bzw. internationale Grenzwasserkommissionen gegenüber den nationalen Wasserbehörden, vgl. art. 12 ff. des Donaustatuts von 1921, art. 3–4 des amerikanisch-kanadischen Vertrages vom 10. 1. 1909. Ein internationales Organ kann auch z. B. rechtsgeschäftliche Erklärungen registrieren mit der Wirkung, daß die Registrierung in einem Staat oder in mehreren Staaten dieselben Rechtsfolgen nach sich zieht, wie es sonst die Registrierung durch ein nationales Organ tun würde. Nach den Madrider Abkommen vom 14.4. 1891 über die internationale Registrierung von Warenzeichen hat die Hinterlegung und Registrierung eines (bereits in einem Mitgliedstaat registrierten) Warenzeichens bei dem Internationalen Büro der Union für gewerblichen Rechtsschutz in Bern zur Folge, daß das Warenzeichen in jedem Mitgliedstaat so behandelt wird, als ob es dort in dessen nationalem Register registriert wäre. Die Veröffentlichung eines Antrages auf Todeserklärung durch das Internationale Büro für Todeserklärungen hat nach der Konvention vom 6.4. 1950 zur Folge, daß eine Todeserklärung einer im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg verschollenen Person gemäß den in der Konvention gebotenen Regeln des staatlichen Rechts durch ein nationales Gericht erst drei Monate nach dieser Veröffentlichung ausgesprochen werden darf.

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  214. Es ist dies die wichtigste Aufgabe einer internationalen Polizeitruppe, welche auf dem Gebiet eines Staates auf Grund eines Rechtes zur „Intervention“ Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten hat. Meist besteht allerdings nur die oberste Leitung einer solchen Truppe aus internationalen Organen, während die Ausführungsorgane ausgeliehene nationale Kontingente sind, deren Angehörige unbeschadet der Kommandogewalt des internationalen Organs in einem Anstellungsverhältnis zu ihrem Entsendestaat verbleiben. Ein interessanter, aber gescheiterter Versuch, einem internationalen Organ einen eigenen Vollzugsapparat zur Verfügung zu stellen, wurde in dem nicht ratifizierten Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft vom 27. 5. 1952 unternommen. Hiernach sollte das „Kommissariat“ eine von den „nationalen“ Streitkräften verschiedene eigene europäische Armee aufstellen, deren militärische Führung im Einsatz allerdings nicht durch jenes Kommissariat, sondern durch Organe der Nordatlantikpaktorganisation erfolgen sollte. Auch ein Vertragsentwurf für eine Europäische Politische Gemeinschaft sah generell vor, daß die zentralen Organe dieser Gemeinschaft zur Ausübung der an die Gemeinschaft übertragenen Befugnisse der Mitgliedstaaten zentrale und dezentralisierte „Verwaltungen, Einrichtungen, öffentliche Dienste und mit Autonomie ausgestattete Institutionen“ hätten schaffen können. Unmittelbare Vollzugsgewalt besaßen auch die früher dem Obersten Gesundheitsrat in Konstantinopel gemäß verschiedenen Verträgen unterstehenden internationalen Quarantänebehörden gegenüber fremden Schiffen, welche türkische Häfen anliefen.

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  215. So bei den Inspektionsbefugnissen der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder des Amtes für Rüstungskontrolle in der Westeuropäischen Union. Auf die Kontrollbefugnisse dieses Amtes sollen gemäß art. 2 des Vertrages vom 14. 12. 1957 mangels besonderer Bestimmungen die nationalen Vorschriften über die Kontrollbefugnisse der Steuerbehörden analog anwendbar sein. Zugunsten der Kontrolleure der Kommission des Euratom stellt der Europäische Gerichtshof Duldungsbefehle aus, die von den nationalen Behörden gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt vollstreckt werden, vgl. art. 81 des Euratomvertrages.

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  216. Unter Umständen werden ganze Verwaltungszweige oder ganze Verwaltungseinrichtungen in einem Staat „internationalisiert“. Eine internationale Hafenverwaltung mit eigenen Polizeikräften bestand in Danzig ; ihre Verordnungen wurden als Danziger Recht publiziert. Die Entscheidungen des Hafenamtes wurden vom Hohen Kommissar kontrolliert; als Privatrechtssubjekt konnte die Hafenverwaltung vor Danziger bzw. polnischen Gerichten verklagt werden. — Auch die Eisenbahnen in einem Staat können durch internationale Organe verwaltet werden; ohne Zustimmung des örtlichen Staates erfolgte dies, als 1923 im besetzten Rheinland eine französisch-belgische „Regie“ der Eisenbahnen eingerichtet wurde. Der Flughafen Basel-Mülhausen wird gemäß Vertrag vom 4. 7. 1949 durch ein öffentlich-rechtliches Unternehmen mit vertraglich gebundenem Statut betrieben; das Hauptorgan besteht aus Mitgliedern, die teils von der französischen, teils von der schweizerischen Regierung ernannt werden.

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  217. Welche Rechtsgüter des staatlichen Rechts bei einer Verletzung der von dem internationalen Organ herrührenden Normen entzogen werden können, kann in diesen Normen selbst vorgesehen sein (vgl. art. 87 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) ; es kann sich aber auch daraus ergeben, daß die Gebote bzw. Verbote des internationalen Organs von einer staatlichen Blankettsanktionsnorm erfaßt werden, vgl. S. 448.

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  218. Verbleibt den nationalen Gerichten bei Verletzungen der von dem internationalen Organ erlassenen Normen die Befugnis, Strafen gegen Rechtsgüter des staatlichen Rechts zu verhängen, so müssen sie sich wohl im allgemeinen auf diejenigen Fälle beschränken, in denen sie Strafgewalt gehabt hätten, wenn die betreffenden Rechtsnormen von ihren nationalen Rechtssetzungsorganen erlassen worden wären. Möglich ist aber auch, daß sämtliche Staatsgebiete der Signatarstaaten in ihrer Gesamtheit in einem solchen Fall für das nationale Gericht als „Inland“, und daß die Staatsangehörigen sämtlicher Signatarstaaten als „Inländer“zu gelten haben, so daß mit der Übertragung der Rechtssetzungskompetenz an das internationale Organ durch sämtliche Signatarstaaten zugleich eine Erweiterung der Staatshoheit des einzelnen Staates in bezug auf die Bestrafung von Verletzungen der von dem internationalen Organ herrührenden Normen verbunden ist.

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  219. So seinerzeit beim Deutschen Zollverein, bei der belgisch-luxemburgischen Union und bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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  220. So beim Deutschen Zollverein und der belgisch-luxemburgischen Zollunion.

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  221. Über die Verwendung des Ausdrucks „Union“ in der Staatenpraxis vgl. S. 1144 ff, 1223, 1312, 1346.

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  222. So werden vor allem die Staatenverbände der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Euratom als solche supranationalen Gemeinschaften (communautés) bezeichnet. In einem ähnlichen Sinne war die französische Communauté der Verfassung von 1958 gedacht. Auf die starken Ähnlichkeiten einer solchen supranationalen Gemeinschaft mit der früheren österreich-ungarischen Realunion hat Constantopoulos in : Probleme der Einigung Europas, 1958, S. 207 ff., hingewiesen. In der Literatur ist versucht worden, bei den europäischen supranationalen Gemeinschaften bundesstaatliche Elemente zu ermitteln ; aber auch der Umstand, daß einzelne Organe dieser Gemeinschaften nicht durch die staatlichen Regierungen gestellt, sondern möglicherweise direkt von den Völkern der Mitgliedstaaten gewählt werden, ist noch kein Grund, um hierin den Anfang eines Bundesstaates zu sehen. Entscheidend für die völkerrechtliche Natur auch der supranationalen Gemeinschaften ist es, daß sie durch Beseitigung des Satzungsvertrages seitens der Signatare vermittels eines neuen völkerrechtlichen Vertrages beseitigt werden können, und daß die Existenz der Mitgliedstaaten nicht Gegenstand einer rechtlichen Regelung durch das supranationale Recht ist.

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  223. Diese Figur findet sich allerdings eher bei solchen durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffenen Gebilden, deren Organe zwar internationale Organe sind, aber keine hoheitlichen Aufgaben anstelle nationaler Organe wahrnehmen, vgl. S. 1273.

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  224. In dem Vertrag vom 19.10.1951 zwischen dem Land Baden und dem Port Autonome de Strasbourg ist die gemeinsame Verwaltung dadurch hergestellt worden, daß Baden die Verwaltung des Hafens von Kehl einer formell nach badischem Recht errichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einer vereinbarten Satzung überlassen hat.

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  225. In den früheren „internationalen“ Settlements in Schanghai und Amoy hatte ein von den europäischen Grundbesitzern gewählter Gemeinderat (in dem später auch Chinesen vertreten waren), vorbehaltlich eines Vetos durch das Konsularkorps, die Befugnis zur Rechtssetzung in Gemeindeangelegenheiten, zur Erhebung von Grundsteuern und zur Einrichtung von weiteren Verwaltungsorganen. Die vom Gemeinderat geschaffenen Normen waren auch für die Chinesen verbindlich, die sich im Gebiet des Settlement aufhielten. Die Rechtmäßigkeit der Akte dieser Gemeindeverwaltungen konnte durch ein gemischtes Konsulargericht kontrolliert werden. Verstöße gegen die Vorschriften der internationalen Gemeindeverwaltung wurden von einem „Gemeindegericht“ abgeurteilt, während im übrigen die Konsulargerichtsbarkeit der einzelnen Mächte für ihre Angehörigen auch in den internationalen Settlements bestehen blieb. Während die allgemeine Gerichtsbarkeit über Chinesen ursprünglich Sache chinesischer Behörden bleiben sollte, setzten die fremden Mächte es zeitweise durch, daß Chinesen in den Settlements nur mit Zustimmung der Gemeindebehörden verhaftet, und daß sie nur durch ein gemischtes Gericht abgeurteilt werden konnten. Die Zollverwaltung blieb Sache chinesischer Behörden, in denen allerdings zahlreiche Ausländer tätig waren, und die wiederum einer internationalen Kontrolle unterstanden. In den Settlements waren sodann Militär- und Polizeikräfte der einzelnen mit Konsulargerichtsbarkeit ausgestatteten Mächte stationiert, während chinesische Truppen keinen Zutritt hatten. In der Praxis ähnelte daher die internationale Gemeindeverwaltung vor allem in Schanghai einer echten internationalen Verwaltung von Staatsgebiet, vgl. S. 1266 ff.

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  226. Würden in mehreren Staaten die Funktionen sämtlicher nationalen Organe in gleicher Weise auf Organe übertragen, deren Bildung vertraglich abschließend geregelt wäre, so käme dies einer Fusion der Staaten zu einem Neustaat gleich, und etwaige Regeln über dessen Auflösung wären innerstaatliches, und nicht Völkerrecht. Legen mehrere Staaten, von denen jeder Teile des Gebietes eines anderen Staates verwaltet, diese Verwaltungen zu einer „internationalen“ oder „gemeinschaftlichen“ Verwaltung zusammen, wie bei der Dreizonenverwaltung in Westdeutschland nach dem zweiten Weltkrieg, so ist eine Auflösung dieser internationalen Verwaltung durch Vertrag ohne weiteres möglich.

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  227. Vgl. S. 1250, Anm. 2. Es ist denkbar, daß Normen, die von einem internationalen Organ gesetzt und zunächst für das Gebiet eines einzelnen Staates bestimmt sind, auch in den Gebieten der anderen an dem Organ beteiligten Staaten wie eigenes Recht dieser Staaten zu behandeln sind, vorausgesetzt, daß sie auch in diesen Staaten publiziert wurden; vgl. hierzu Cass. Paris 28.6.1933, Rev.Crit.D.Int.Priv. 1934, 481, über die Anwendung einer Verordnung der Internationalen Rheinlandkommission durch französische Gerichte.

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  228. Vgl. unten S. 1276 ff.

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  229. Wenn die Tätigkeit eines internationalen Organs überhaupt nur in solchen Akten bestehen kann, welche Entwürfe zu Akten anderer Organe sind, oder in Akten, die, wenn die rechtlichen Voraussetzungen fehlen, vollkommen wirkungslos sind, so hat die Frage, wer für rechtswidrige Akte des Organs haftet, praktisch keinen Sinn ; hier neigt man bezeichnenderweise oft dazu zu leugnen, daß das Organ ein Organ eines Staatenverbandes sei, und spricht von “organo di funzioni“. Der Verband der Staaten, die ein solches Organ unterhalten, unterscheidet sich dann kaum von der obligatorischen Bindung dieser Staaten durch einen Vertrag, der nur durch nationale Organe, bzw. Einigung der nationalen Organe, abgewickelt wird, vgl. hierzu ARANGio-Ruiz, Rapporti contrattuali fra stati ed organizzazione internazionale, 1950, S. 120 ff.

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  230. Vgl. S. 1244, Anm. 5.

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  231. Über eine solche Delegation vgl. die folgende Anm. a. E.

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  232. Eine direkte Überprüfung der Tätigkeit eines internationalen Organs durch nationale Organe, insbesondere mit dem Ziel der Annullierung seiner Akte bzw. dem Ziel der Anweisung zur Vornahme von Akten, ist unzulässig (vgl. oben S. 1241). Ist über den nationalen Gerichten eines Staates ein internationales Gericht als Rechtsmittelinstanz vorgesehen, so sind die Entscheidungen dieses Gerichts ihrerseits einer Prüfung auf die Rechtmäßigkeit (des angewendeten Rechts sowohl als auch desVerfahrens) durch nationale Organe entzogen, so das Bundesverfassungsgericht in bezug auf das Oberste Rückerstattungsgericht in der Bundesrepublik, Entscheidung vom 6. 11. 1956, S1g. Bd. 6, S. 15. Auch der Conseil d’Etat des Libanon erklärt in der oben S. 1242, Anm. 3 zitierten Entscheidung, daß Entscheidungen des Obersten Rates der libanesisch-syrischen Zollunion nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage vor dem Conseil d’Etat des Libanon sein könnten, auch wenn nur libanesische Belange betroffen seien. Delegiert das internationale Organ zulässigerweise gemäß seiner Satzung einzelne Befugnisse wiederum an nationale Organe, so sind deren Akte direkt durch die nationalen Kontrollorgane überprüfbar; so hat der belgische Conseil d’Etat in einer Entscheidung vom 23. 6. 1951, Rec.Jur.D.Adm. 1951, 305, sich für zuständig erklärt, um die Verweigerung einer Exporterlaubnis durch eine belgische Stelle nachzuprüfen, die ihre Zuständigkeit gemäß einer Bestimmung des belgisch-luxemburgischen Vertrages von einer Delegation der primär zuständigen gemischten belgisch-luxemburgischen Kommission herleitete. Vgl. dazu aber auch Flick vs. Johnson, unten S. 1269, Anm. 1.

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  233. Eine ausdrückliche Regelung enthält art. 192 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachdem ähnliche Bestimmungen schon, wenn auch nicht ganz so ausführlich, im Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl enthalten waren: Die Vollstreckung von anerkannten Zahlungsbescheiden der Organe der Gemeinschaft einschließlich des Gerichts erfolgt in den Mitgliedstaaten auf Grund einer Vollstreckungsklausel, die von einer durch die Regierung des Mitgliedstaates näher bezeichneten Behörde erteilt wird. Die Vollstreckungsklausel muß erteilt werden, nachdem eine Prüfung vorausgegangen ist, welche sich „lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken“ soll. Selbstverständlich hat die betreffende Behörde auch zu prüfen, ob es sich um eine Entscheidung handelt, die „eine Zahlung auferlegt“. Eine von den Vereinten Nationen erlassene Verordnung für den Sitzbereich in New York soll von den amerikanischen Gerichten so lange mit Vorrang vor den amerikanischen Gesetzen beachtet werden, bis ein Schiedsgericht über ihre Zulässigkeit unter dem Headquarters Agreement entschieden hat.

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  234. Es gilt dies insbesondere von den Akten der Organe der Europäischen Gemeinschaften, die mit wenigen Ausnahmen durch den Gerichtshof der Gemeinschaften in einem speziellen Anfechtungsverfahren, bei dem sowohl Regierungen als auch Private Kläger sein können, auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden können (vgl. art. 33 und 38 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, art. 173 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft). Ferner ist auch eine Untätigkeitsklage für solche Fälle vorgesehen, bei denen die Organe der Gemeinschaft trotz einer vertraglichen Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Akte diese nicht erlassen (vgl. art. 35 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, art. 175 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft).

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  235. Vgl. art. 33 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

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  236. Wird vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Frage streitig, ob ein Akt der Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gültig ist, so kann, bzw. muß eine „Vorabentscheidung“des Gerichtshofs der Gemeinschaft herbeigeführt werden, die offenbar für die staatlichen Gerichte verbindlich ist. In diesem Fall kann die Ungültigkeit einer von Organen der Gemeinschaft erlassenen Verordnung auch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, die für eine unmittelbare Anfechtung durch die Betroffenen vorgesehen ist (vgl. oben S. 685, Anm. 1). Für die Wirtschaftsgemeinschaft und das Euratom ist eine bindende Vorabentscheidung auch für Fragen der Auslegung der Verträge und der auf Grund der Verträge ergangenen Akte der Gemeinschaftsorgane vorgesehen.

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  237. Auf Grund derartiger Gesichtspunkte sind beispielsweise in Belgien Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Beitritts zur Montanunion und der damit verbundenen Übertragung von Staatshoheit des belgischen Staates auf die Organe der Montanunion geltend gemacht worden. Ähnliche Bedenken sind in den Vereinigten Staaten gegenüber dem Gedanken geäußert worden, auf dem Boden der Vereinigten Staaten internationale Gerichte mit der Befugnis zur Bestrafung von Völkerrechtsverletzungen zuzulassen. Steht das Selbstbestimmungsrecht als allgemein anerkannte völkerrechtspolitische Richtlinie dem entgegen, daß Hoheitsrechte eines Staates entgegen dem Willen der Bevölkerung nicht durch seine „eigenen“ nationalen Organe, sondern durch die Organe eines anderen Staates ausgeübt werden (vgl. S. 1104), so ist auch die Frage berechtigt, ob nicht eine Übertragung von Funktionen nationaler an „supranationale“ Organe im Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Völker eine Schranke findet.

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  238. Art 24 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik läßt die Übertragung von Staatshoheit, die normalerweise durch nationale Organe ausgeübt würde, auf internationale Organe durch einfaches Mantelgesetz zu dem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag zu, jedoch nicht schrankenlos. Eine solche Übertragung ist unzulässig, soweit ein entsprechendes nationales Organ mit gleichen Befug- nissen auch durch Verfassungsänderung nicht hätte geschaffen werden können. Art. 24 Abs. 1 GG ermöglicht im übrigen nur, daß die Staatshoheit durch einfaches Gesetz an internationale Organe delegiert wird, nicht aber, daß das internationale Organ in einer Weise tätig wird, in der ein nationales Organ nur nach Verfassungsänderung hätte tätig werden können. Die deutsche Literatur denkt z. T. großzügiger; jedenfalls wird ein unter Durchbrechung der Staatsverfassung abgeschlossener Vertrag betr. Übertragung von Staatshoheit an internationale Organe völkerrechtlich dadurch validiert, daß er von dem betreffenden Staat längere Zeit ohne Beanstandung angewendet wird.

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  239. Darf jedes internationale Organ, welches auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages innerhalb einer staatlichen Rechtsordnung an der Stelle von nationalen Organen tätig werden soll, mit dem betreffenden Staat ergänzende Verträge über seine Beziehungen zu dem Staat bzw. den nationalen Organen abschließen ? Obwohl für derartige Abmachungen oft ein praktisches Bedürfnis gegeben ist, kann eine gewohnheitsrechtliche Vermutung für die Befugnis des internationalen Organs zu derartigen Abmachungen kaum angenommen werden.

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  240. Derartige durch Abtretung von Gebiet an mehrere Staaten entstandene Kondominien haben wiederholt für kürzere Zeit auf Grund von Friedensverträgen bestanden, so z. B. das Memelgebiet von 1919 bis 1924. Meist war indes das weitere Schicksal der betreffenden Gebiete schon in dem Vertrag vorgezeichnet ; trotz der Abtretung Danzigs und der deutschen Kolonien an die alliierten und assoziierten Mächte war z. B. bereits vorgesehen, daß auf diesen Gebieten ein Neustaat bzw. Mandatsgebiete eingerichtet werden sollten (vgl. art. 100 und 102 bzw. art. 119 und 22 W). Nach der Annexion von Bosnien und der Herzegowina durch ÖsterreichUngarn war dieses Gebiet, dessen Verwaltung als Angelegenheit der Realunion betrachtet wurde, ebenfalls ein Kondominium von zwei Staaten.

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  241. So wurde nach englischer Auffassung seinerzeit der Sudan, der ursprünglich ein Teil von Ägypten war, und bezüglich dessen Ägypten in dem Vertrag vom 19. 1. 1899 in eine gemeinsame Verwaltung einwilligte, zu einem Kondominium. Manche Kondominien gehen darauf zurück, daß benachbarte Staaten in einzelnen Grenz- streifen nachweislich beide Staatsgewalt ausgeübt haben, daß sich also eine Zugehörigkeit des Gebiets zu einem dieser Staaten allein nicht feststellen läßt, so etwa bei der Fasaneninsel. Ist die Zugehörigkeit von Gebiet zwischen zwei Staaten umstritten, so erfolgt unter Umständen auch eine vertragliche Streitbeendigung in der Weise, daß das Gebiet zu gemeinsamem Staatsgebiet erklärt wird, so für die Neuen Hebriden 1906.

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  242. Offenbar im Anschluß an diese Art der Entstehung eines Kondominiums hat man diejenigen Fälle, in denen ein Staat kraft völkerrechtlicher Verpflichtung die Organe eines anderen Staates Funktionen ausüben läßt, die normalerweise der erste Staat kraft seiner Gebietshoheit ausgeübt hätte (vgl. oben S. 1151 ff.), als Kondominium oder Koimperium in einem weiteren Sinne bezeichnet. Diese Betrachtungsweise ist deshalb bedenklich, weil in diesen Fällen die Ausübung von Staatshoheit keineswegs immer für die Gesamtheit der beteiligten Staaten erfolgt, wie dies beim echten Kondominium der Fall ist. Eher wäre es angebracht, von einem Kondominium im weiteren Sinne zu sprechen, wenn mehrere Staaten auf ihrem gesamten Gebiet bestimmte Sparten der Staatstätigkeit nur noch „gemeinschaftlich“, d. h. praktisch durch internationale (supranationale) Organe ausüben (vgl. S. 1256). Wenn dann nicht mehr erkennbar ist, für welchen einzelnen Staat das Organ jeweils handelt, und wenn für rechtswidriges Handeln dieser Organe die Gesamtheit der betreffenden Staaten (wenigstens subsidiär) haftet (vgl. S. 1297), so liegt die Ähnlichkeit eines solchen inhaltlich beschränkten Kondominiums zu einem totalen Kondominium auf der Hand.

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  243. Auf diese Weise ist es zum Beispiel zu der besonderen Rechtsstellung von Andorra gekommen (vgl. S. 1265, Anm. 1).

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  244. Gemäß dem englisch-ägyptischen Vertrag von 1899 übte der von beiden Staaten gemeinsam zu bestellende Gouverneur im Sudan die höchste gesetzgebende und vollziehende Gewalt aus. Für Canton Island sieht das Abkommen vom 6.4.1939 eine „Kontrolle“ durch solche Beamte vor, die von den Vereinigten Staaten bzw. Großbritannien ernannt werden.

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  245. Es bleibt jedem der an dem Kondominium beteiligten Staaten überlassen, ob er die Rechtmäßigkeit des Handelns derjenigen seiner nationalen Organe, welche für das Kondominium tätig werden, durch heimatliche Kontrollinstanzen überprüft, oder ob dies deshalb nicht geschieht, weil es sich um die Ausübung „fremder“ Staatsgewalt handelt. Die einschlägige Rechtsprechung in Frankreich bezüglich derjenigen französischen Organe, die für Andorra tätig werden, ist nicht einheitlich.

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  246. So wurde 1864–66 nach der Abtretung von Schleswig-Holstein an Österreich und Preußen zusammen Schleswig durch Preußen, Holstein durch Österreich verwaltet. Die nach den Balkankriegen zeitweise bestehenden Kondominien der Siegerstaaten wurden zumeist von demjenigen Staat verwaltet, der sie militärisch besetzt hielt, und dem sie später endgültig zugesprochen wurden. Der Gouverneur des Sudan wurde zeitweise allein durch die britische Regierung bestellt.

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  247. Ein solches Regime wird manchmal für diejenigen zwischen den Grenzen zweier Staaten liegenden Gebiete vorgesehen, bei denen es daher zweifelhaft ist, ob sie ein Kondominium oder staatloses Land darstellen (vgl. S. 973. Anm. 1). Mit der Innehabung der Gebietshoheit über ein Kondominium sind gewisse Haftungen verbunden, vgl. S. 1299, Anm. 3. Wollen mehrere Staaten sich zwar auf staatlosem Gebiet betätigen, aber diese Haftung nicht übernehmen, so können sie nicht mit Wirkung gegenüber dritten Staaten bestimmen, daß das Gebiet von diesen nicht gemäß dem allgemeinen Völkerrecht okkupiert werden dürfe. Soweit sich die Antarktis ohnehin nicht zur Okkupation eignet, verstößt der Antarktis-Vertrag vom 1. 12. 1959 nicht gegen das soeben Gesagte.

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  248. Ein solches Nebeneinander internationaler, nationaler und eingeborener Organe findet sich vor allem auf den Neuen Hebriden. Hier handhaben nationale (britische bzw. französische) Gerichte die Zivil- und Strafjustiz gegenüber den eigenen Angehörigen der Inhaber des Kondominiums sowie gegenüber denjenigen Ausländern, die für das eine oder andere dieser Rechtssysteme optiert haben ; diese nationalen Gerichte haben also eine ähnliche Stellung wie die Konsulargerichte. Der englische bzw. der französische Kommissar auf den Neuen Hebriden kann sodann für die eigenen Staatsangehörigen gewisse Rechtsverordnungen erlassen. Ferner bestehen für einzelne Verwaltungszweige (z. B. Schulwesen) nationale Behörden unter der obersten Leitung des englischen bzw. des französischen Kommissars. Die Handhabung der Justiz gegenüber den Eingeborenen sowie die Entscheidung in bestimmten Rechtssachen von Europäern (einschließlich der Ziviljustiz in gemischten Prozessen) ist „gemeinschaftlichen“ Gerichten anvertraut. Diese sind paritätisch aus britischen und französischen Staatsangehörigen zusammengesetzt und bestehen praktisch in einer Zusammenfassung der oben genannten „nationalen“ Gerichte bzw. Verwaltungsstellen. Die beiden Kommissare können sodann auch gemeinschaftlich Verordnungen erlassen, die für alle Bewohner des Kondominiums verbindlich sind, jedoch kann das Zivil- und Strafrecht für Europäer durch solche Verordnungen nicht geregelt werden. Für bestimmte Verwaltungszweige bestehen ebenfalls „gemeinschaftliche“ Verwaltungsorgane. Eine gewisse Selbstverwaltung der Eingeborenen besteht, wenn auch in wenig entwickelter Form.

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  249. Die Staatsgewalt in Andorra liegt weitgehend in den Händen örtlicher, meist aus Wahlen hervorgegangener Organe, so daß man hier gelegentlich angenommen hat, Andorra sei ein eigener Staat unter dem gemeinsamen Schutz von zwei Protektoratsmächten. Neues Recht kann allerdings durch den örtlichen Rat nicht gegen das Veto der beiden Inhaber der Kondominialherrschaft, die in Andorra durch einen „Vogt“ vertreten sind, gesetzt werden. Gewisse Richter werden abwechselnd von jedem der beiden Kondominialherren eingesetzt, und in der Rechtsmittelinstanz entscheiden dann „eigene“ Gerichte der Kondominialherren. Das Statut von Andorra hat sich aus einer gemeinsamen Herrschaft des Grafen von Foix und des Bischofs von Urgel entwickelt, wobei das jeweilige französische Staatshaupt an die Stelle des Grafen von Foix getreten ist. Da der Bischof nicht über eigene Exekutivorgane verfügt, liegt das Schwergewicht der Herrschaft, soweit sie nicht den örtlichen Organen überlassen ist, praktisch bei Frankreich. Während zwischen Frankreich und dem Bischof von Urgel völkerrechtliche Beziehungen nicht bestehen, dürfte der Status von Andorra Gegenstand einer völkerrechtlichen Bindung zwischen Frankreich und Spanien sein. Spanien hat vielleicht schon als Heimatstaat des Bischofs das Recht, sich für die Aufrechterhaltung seiner Befugnisse in Andorra gegenüber Frankreich einzusetzen; darüber hinaus besteht wohl auch eine auf partiklukäres Gewohnheitsrecht gegründete Verpflichtung beider Staaten, den bisherigen Status von Andorra so lange weiterzuführen, bis er unter Zustimmung aller Beteiligten geändert wird. — Zentrale und lokale Selbstverwaltungsorgane der örtlichen Bevölkerung gab es insbesondere seit 1948 bzw. 1953 auch im Sudan.

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  250. Jedenfalls kann keiner der Inhaber der Kondominialherrschaft sich auf seine Personalhoheit berufen, um durch einseitige Akte die Bewohner des Kondominialgebiets in diesem Gebiet selbst zur Befolgung seiner Gesetze anzuhalten. Der britisch-französische Vertrag von 1906 über die Neuen Hebriden verbietet, daß ein Eingeborener „im Archipel“ die britische oder französische Staatsangehörigkeit erwirbt.

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  251. Für Andorra besteht eine besondere Regelung des Erwerbs und Verlustes der Zugehörigkeit (Bürgerschaft).

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  252. Es kann dies darauf beruhen, daß Einigkeit darüber besteht, daß ein Gebiet eigentlich einem einzelnen Staat gehört, während es nur umstritten ist, welchem Staat. In einer solchen Situation kam es zu dem britisch-amerikanischen Kondominium über Oregon 1818–1846, sowie 1939 zu einer britisch-amerikanischen Vereinbarung, die Inseln Canton und Enderbury als Kondominium zu verwalten. Ähnlich war es wohl auch bei dem früheren preußisch-belgischen Kondominium über Neutral-Moresnet. Auch für das Wassergebiet der Emsmündung, in welchem der Grenzverlauf umstritten ist, ist durch den Vertrag vom 8.4.1960 zwischen der Bundesrepublik und Holland eine Regelung vorgesehen, die das Gebiet so behandelt, als ob es ein Kondominium wäre. In bezug auf die Wasserbauarbeiten werden jedem Staat bestimmte Teile zugewiesen ; die Fischerei steht für einen großen Teil der Emsmündung den Staatsangehörigen beider Staaten frei; soweit nicht für Verkehr, Fischerei usw. übereinstimmende Regelungen vereinbart sind, soll für Schiffe je nach der Flagge, dem Bestimmungs- und Abgangshafen usw. fingiert werden, daß sie sich auf deutschem bzw. holländischem Gebiet befinden, um damit die Anwendung deutschen bzw. holländischen Rechts zu begründen. Die Stadt Suakin, die 1899 zunächst noch als ausschließlich ägyptisches Staatsgebiet angesehen wurde, wurde bis zu der einige Jahre später erfolgten Eingliederung in den Sudan durch die Regierung des Sudan wie ein Teil desselben verwaltet.

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  253. Ältere Staatenbünde haben als solche Gebiet erworben ; so z. B. haben die Vereinigten Niederlande, wenn auch vertreten durch eine Kolonialgesellschaft, überseeische Kolonialgebiete durch Okkupation erworben. Der Völkerbund und die Organisation der Vereinten Nationen haben bisher kein ihnen gehöriges Gebiet erhalten, desgleichen haben die gegenwärtig bestehenden regionalen Staatenverbände kein eigenes Gebiet.

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  254. Das geplante „europäische Statut“ des Saargebiets hätte nicht bedeutet, daß das Saargebiet der Westeuropäischen Union als deren Staatsgebiet gehört hätte ; vielmehr hätte es sich um einen Neustaat mit einer Beteiligung von Organen der Westeuropäischen Union an der Staatsgewalt gehandelt. Auch bei solchen Staaten und international verwalteten Gebieten, deren oberste Regierungsorgane durch Organe eines Staatenverbandes ernannt bzw. kontrolliert werden sollten (Saargebiet, Triest), wurde im allgemeinen nicht angenommen, daß sie dem Staatenverband in der Weise als „sein“ Gebiet gehören, so wie einem einzelnen Staat sein eigenes Staatsgebiet zusteht.

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  255. Vgl. S. 1161 ff.

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  256. Dieser Fall lag vor, als Österreich und Ungarn 1878 gemeinsam die Verwaltung von Bosnien und der Herzegowina erhielten.

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  257. Im Versailler Vertrag verzichtete Deutschland zugunsten des Völkerbundes für 15 Jahre auf die „Regierung“ des Saargebietes, die nach § 16 der Anlage zu art. 45–50 VV vom Völkerbundrat einer aus Personen mit bestimmter Staatsangehörigkeit zu bildenden Kommission anvertraut wurde. Die Regierungskommission hatte Gesetzgebungs- und Organisationsgewalt und regelte die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an der Ausübung der Staatsgewalt ; es bestand ein beratender Landtag und Selbstverwaltung der Gemeinden usw. Im oberschlesischen Abstimmungsgebiet übte nach dem ersten Weltkrieg zeitweise eine internationale Kommission volle „Machtbefugnisse“ mit Ausnahme der Gesetzgebung und Steuererhebung aus. Über Tanger vgl. unten Anm. 4.

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  258. Über die Beteiligung der örtlichen Bevölkerung des Saargebiets an der Staatsgewalt, vgl. oben Anm. 2. Im oberschlesischen Abstimmungsgebiet waren während der internationalen Verwaltung die bis dahin zuständigen deutschen Behörden weiter tätig. In dem international verwalteten Gebiet von Tanger konnte von einer Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an der Staatsgewalt kaum gesprochen werden.

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  259. Die internationale Verwaltung von Tanger (1923 bis 1957) war in die Form einer vom Sultan von Marokko gewährten „Autonomie“ “ dieses Gebiets gekleidet. Der Sultan hatte seine Befugnisse den durch Verträge (vor allem das Tangerstatut von 1923) genauer geregelten „internationalen“ Organen delegiert, soweit er sie nicht weiterhin über die einheimische Bevölkerung durch den von ihm ernannten „Mendub“ ausüben ließ ; die Regelung des Zivil- und Strafrechts für die einheimische Bevölkerung sowie die Ausübung der Zivil- und Strafjustiz über sie blieb Sache des Sultans. An internationalen Organen war vorgesehen zunächst eine gesetzgebende Versammlung, deren Mitglieder teils von den fremden Konsuln, teils vom Mendub ernannt wurden ; bestimmte Gesetze durften nur mit Zustimmung der Behörden der französischen bzw. spanischen Zone von Marokko bzw. des sog. Kontrollkomitees, das aus den fremden Konsuln bestand, erlassen bzw. geändert werden. Weiter waren vorgesehen ein „Administrator“ und mehrere zusätzliche Administratoren für die einzelnen Fachverwaltungen. Sie wurden vom Sultan auf Vorschlag des Kontrollkomitees ernannt und mußten aus Staatsangehörigen bestimmter fremder Staaten bestehen. Schließlich waren verschiedene internationale („gemischte“) Gerichte eingerichtet. Nach art. 1 des Tangerstatuts von 1923 handelten auch die internationalen Organe „par délégation“ des Sultans. Die Verfassung des Gebiets wurde unter Wiederholung der Bestimmungen des Vertrages vom Sultan als marokkanisches Gesetz in Kraft gesetzt.

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  260. Vgl. hierzu art. 81 der Charta der Vereinten Nationen über eine Treuhandverwaltung durch die Organisation selbst. Eine kurzfristige Verwaltung durch eine „provisorische Exekutivbehörde“der UN ist für das ehemals niederländische Neuguinea durch Vertrag zwischen Holland und Indonesien vom 15. 8. 1962 vorgesehen worden; durch Beschluß vom 21. 9. 1962 hat die Generalversammlung der UN gebilligt, daß der Generalsekretär die ihm in dem Vertrag zugedachten Funktionen ausübt.

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  261. Die Insel Nauru ist als Treuhandgebiet Großbritannien, Australien und Neuseeland gemeinsam überlassen worden, wird aber auf Grund einer Abmachung zwischen diesen drei Staaten durch Australien allein verwaltet. Der nicht realisierte Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten Nationen für Palästina sah eine internationale Verwaltung für Jerusalem unter einem von der Organisation der Vereinten Nationen zu bestellenden und von der Treuhandkommission zu überwachenden Gouverneur vor.

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  262. So wurde die „Verwaltung“ Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg auf Grund von Verträgen der vier Besatzungsmächte (endgültige Fassung vom 9.6.1945) durch den Kontrollrat für das ganze deutsche Staatsgebiet gehandhabt, in den einzelnen Besatzungszonen daneben aber durch die von der einzelnen Besatzungsmacht für das betreffende Gebiet eingerichteten Behörden ; diese waren ihrerseits nicht etwa als nachgeordnete Stellen des Kontrollrats anzusehen, sondern beanspruchten sogar für die von ihnen getroffenen Maßnahmen für den Fall eines Widerspruchs mit Kontrollratsgesetzen im Zonengebiet den Vorrang. Andererseits entstand die Frage, ob die Entsendestaaten der nationalen Zonenbehörden diese als Organe ihres Staates auffassen konnten, oder ob dies daran scheiterte, daß das oberste Organ für die Verwaltung Deutschlands ein internationales Organ war. Aus dem letzten Grunde bestreitet die Entscheidung in Flick vs. Johnson, 174 Fed.2nd 983, daß das auf Grund eines Kontrollratsgesetzes eingerichtete amerikanische Militärgericht zur Aburteilung von Kriegsverbrechern ein Gericht der Vereinigten Staaten gewesen sei, dessen Entscheidungen von anderen amerikanischen Gerichten überprüft werden könnten. Selbst wenn aber die nationalen Dienststellen der Besatzungsmächte nicht dem Kontrollrat, sondern nur ihren Regierungen untergeordnet waren, so folgt daraus nicht notwendig, daß für Entscheidungen von Behörden der Besatzungsmächte in Deutschland unter allen Umständen eine Kontrollinstanz im Entsendestaat vorhanden sein mußte, vgl. S. 1421. Entscheidungen, die sich auf Deutschland als Ganzes bezogen, d. h. der Sache nach nur für ganz Deutschland gelten konnten, waren dem Kontrollrat bzw. dem Einverständnis der vier Besatzungsmächte vorbehalten ; zu diesen Entscheidungen gehörte nicht nur die Einrichtung bzw. Veranlassung der Einrichtung einer „deutschen“ Staatsgewalt für ganz Deutschland, sondern auch eine Entscheidung über die endgültige Auflösung Deutschlands in mehrere Staaten. Während die Gesetzgebungsbefugnisse des Kontrollrats sich nicht auf die im Potsdamer Abkommen an Polen bzw. Sowjetrußland überlassenen Teile des deutschen Staatsgebiets erstreckten, dürfte auch anzunehmen sein, daß die von den vier Mächten gemeinsam in Anspruch genommene „Verantwortung“ in bezug auf Fragen, die Deutschland als Ganzes angehen, sich auch auf die Festlegung der deutschen Grenzen bezog, so daß eine einseitige Abtretung von deutschem Gebiet durch eine einzelne Besatzungsmacht — soweit sie überhaupt im Rahmen einer Fremdverwaltung zulässig ist — zum mindesten eine stillschweigende Zustimmung der übrigen Besatzungsmächte erforderte. An die Stelle der Zonenverwaltung der einzelnen Besatzungsmacht trat für das Gebiet von Berlin die Alliierte Kommandantur, doch nahmen auch hier die Sektorenkommandaten für ihren Sektor im Prinzip eine entsprechende Stellung in Anspruch wie die Zonenbehörden im Verhältnis zum Kontrollrat. Die britischen, amerikanischen und französischen Zonenverwaltungen für Westdeutschland wurden 1948 ihrerseits wieder zusammengeschlossen und die wichtigsten Befugnisse der einzelnen obersten Zonenbehörden auf die Alliierte Hohe Kommission, also wieder ein internationales Organ, übertragen. Die Staatsgewalt gegenüber den Besatzungstruppen selbst wurde von den besetzenden Staaten nicht im Rahmen der internationalen Verwaltung, sondern kraft „ursprünglicher“ Hoheit ausgeübt. Entsprechendes wurde auch angenommen, soweit nationale Besatzungsbehörden gegenüber anderen eigenen Staatsangehörigen, u. U. auch, soweit sie kraft des Schutzprinzips gegenüber Angehörigen des besetzten Landes tätig wurden. Insbesondere in den Vereinigten Staaten war es umstritten, ob insoweit die heimatlichen Gerichte eine Kontrolle über die Besatzungsbehörden ausüben konnten. Der Alliierte Kontrollrat für Österreich nach dem zweiten Weltkrieg nahm nur kurze Zeit die Ausübung der vollen Staatsgewalt in Anspruch und hatte dann im wesentlichen nur überwachende Funktionen bzw. ein Vetorecht gegenüber den österreichischen Staatsorganen. In Japan übte der Oberbefehlshaber der Alliierten auf Grund des Übergabevertrages Staatsgewalt neben den japanischen Staatsorganen, und im Widerspruchsfall mit Vorrang vor diesen, aus. Der Internationale Militärgerichtshof zur Aburteilung der japanischen Hauptkriegsverbrecher wurde auf Grund dieser Befugnisse von dem amerikanischen Oberbefehlshaber der Alliierten in Japan eingerichtet, während das Internationale Militärgericht in Nürnberg durch Vertrag der Besatzungsmächte geschaffen worden war.

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  263. Eine internationale Verwaltung werdender bzw. geplanter Staaten war vorgesehen, wenn auch nur teilweise durchgeführt für Albanien 1913, für Triest nach dem zweiten Weltkrieg. Bis zur Einführung des endgültigen Statuts von Triest (vgl. S. 617, Anm. 1) sollte dieses Gebiet durch einen vom Sicherheitsrat zu ernennenden Gouverneur und einen von ihm zu bestellenden provisorischen Regierungsrat verwaltet werden ; bis dahin wurde die Verwaltung durch Militärkommandos fremder Besatzungsmächte geführt, von denen dasjenige für die westliche Zone wiederum ein „internationales“ (britisch-amerikanisches) Kommando war.

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  264. Die Ansicht, daß Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg ein Kondominium der Alliierten darstellte, wird u. a. von KELSEN vertreten. Der Behauptung, daß Gebiet, welches zunächst ein Staat mit eigenen aus dem Staatsvolk hervorgegangenen Staatsorganen war, mit dem Wegfall dieser Staatsgewalt unter Einrichtung einer internationalen Verwaltung notwendig zu einem Kondominium der verwaltenden Staaten werde, müßte die Behauptung entsprechen, daß auch die internationale Verwaltung von Gebiet, das keinen eigenen Staat darstellte und erst zu einem solchen Staat gemacht werden soll, zu einem Kondominium der verwaltenden Staaten führt. Aber auch die Verwaltung des ganzen Gebiets eines früheren oder zukünftigen Staates durch einen einzigen anderen Staat müßte dann notwendig als eine Annexion des Gebiets durch den verwaltenden Staat verstanden werden. Gerade das wird aber bei einer Treuhandverwaltung, wie oben S. 1165 f. ausgeführt, nicht angenommen. Dem Gedanken, daß bei internationaler Verwaltung eines ganzen Staates dessen Gebiet von den verwaltenden Staaten zu gemeinsamem Staatsgebiet gemacht werde, steht gerade der Umstand entgegen, daß, genauso wie bei der Treuhandverwaltung, eine Annexion ausdrücklich durch Vertrag der verwaltenden Staaten unter sich bzw. mit Dritten ausgeschlossen ist.

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  265. Obwohl die Besatzungsmächte nach dem zweiten Weltkrieg in Deutschland ausdrücklich sämtliche Befugnisse irgendwelcher deutscher Staatsorgane auf sich übergehen ließen, haben die Besatzungsbehörden bald „deutsche“ Staatsorgane teils selbst neu eingesetzt, teils durch Wahlen der deutschen Bevölkerung bilden lassen ; großenteils wurden bestehende deutsche Behörden nur mit anderen Beamten besetzt, und die fortdauernde Ausübung der bestehenden Befugnisse solcher Behörden durch die vorhandenen Organe geduldet. Die Abgrenzung „deutscher“ Organe von eigenen Hilfsorganen der Besatzungsbehörden, die jedoch mit deutschen Staatsangehörigen besetzt waren, hat in einzelnen Fällen Schwierigkeiten bereitet, z. B. wenn sie ihrerseits wieder für die Überprüfbarkeit der Organakte durch deutsche Gerichte von Bedeutung war.

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  266. Vgl. dazu S.1458 f., 1477. Wohl ohne Rechtsgrundlage war die kurzlebige internationale Verwaltung von Kreta 1898 unter dem „Rat der Admirale“ der europäischen Großmächte.

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  267. Ist das letztere der Fall, so kann die Aufgabe des internationalen Organs darauf beschränkt sein, Weisungen über den Einsatz der nationalen Kontingente zu erteilen; daran denkt wohl art. 47 Abs. 3 der UN-Charta. Die Nichtbefolgung solcher Weisungen wäre eine dem Heimatstaat des Kontingents zurechenbare Völkerrechtsverletzung, welche völkerrechtliche Unrechtsfolgen nach sich ziehen könnte. Bei direkter Weisungsbefugnis des internationalen Organs gegenüber den einzelnen Soldaten wäre es denkbar, daß nur solche Sanktionen in Frage kommen, wie sie auch bei den zivilen Funktionären auf Grund der inneren Rechtsordnung des internationalen Organs möglich sind, vgl. S. 1280. Die praktischste Lösung ist aber wohl die, daß der Heimatstaat der dem internationalen Organ zur Verfügung gestellten Truppen die Weisungen des internationalen Organs in seine nationale Rechtsordnung rezipiert, und auf ihre Verletzung Rechtsgütereingriffe folgen läßt, die vom staatlichen Recht dieses Staates vorgesehen sind. Demgemäß besagt das Reglement vom 20.2.1957 für die Notstandstruppe der UN, daß die Kommandogewalt über die Angehörigen der Truppe, abgeleitet von den Hauptorganen der Vereinten Nationen, ausschließlich durch den Kommandeur und die ihm unterstellten militärischen Führer „im Interesse“ der Vereinten Nationen ausgeübt wird; trotzdem bleiben die von den Staaten gestellten Kontingente Bestandteile der Armee des betreffenden Landes, und das allgemeine Dienstrecht sowie das Strafrecht dieses Landes bleibt anwendbar. Die Klausel, daß dies erfolgt „unbeschadet der Verantwortlichkeit“, die den Mitgliedern der nationalen Kontingente gegenüber den Vereinten Nationen obliegen, soll wohl bedeuten, daß überall da, wo das nationale Recht auf „dienstliche Weisungen“ Bezug nimmt (z. B. bei der Bestrafung militärischen Ungehorsams), erwartet wird, daß darin die Weisungen der internationalen Kommandostellen einbegriffen sind. Ob dies so ist, kann natürlich nur das nationale Recht des Entsendestaates bestimmen. Auch die Besoldung erfolgt durch den Entsendestaat, wenn auch die Mittel hierzu von der Organisation der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden. Keinerlei Diensthoheit eines internationalen Organs über Einzelpersonen liegt vor, wenn ein internationales Organ einen Staat „beauftragt“, namens der internationalen Organisation militärische Aktionen durchzuführen, vgl. S. 1235.

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  268. Internationale Organe im soziologischen Sinne, welche Funktionen haben, die auch von Einzelpersonen oder juristischen Personen des staatlichen Rechts ausgeübt werden könnten, sind völkerrechtlich erst dann relevant, wenn ihre Existenz und ihre Tätigkeit auf dem Gebiet von Staaten durch Völkerrecht, meist durch völkerrechtlichen Vertrag, gesichert ist. Trotz der Beteiligung von Staaten an einem Vertrag über die Gründung einer solchen Organisation kann diese aber ohne völkerrechtlichen Status bleiben; es ist dies z. B. der Fall bei der Internationalen Naturschutzunion, zu deren Mitgliedern Staaten, sowie öffentliche und private Vereinigungen des staatlichen Rechts, eventuell auch andere internationale Organisationen im weitesten Sinne, gehören. Die Union ist derzeit eine Vereinigung des schweizerischen Rechts ; der Exekutivrat darf die erforderlichen Schritte vornehmen, um der Union auch in anderen Staaten Rechtsfähigkeit zu verschaffen. Die Verträge, welche die Union mit Staaten und Staatenverbänden nach ihrer Satzung abschließen kann, sind sicher keine völkerrechtlichen Verträge. Die Art der Vertretung der staatlichen und nichtstaatlichen Mitglieder in den Organen weist Ähnlichkeiten mit der Internationalen Arbeitsorganisation auf.

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  269. Der Betrieb des Leuchtturms auf Kap Spartel war gemäß einem Vertrag vom 31.5.1865 Sache einer (inzwischen aufgelösten) internationalen Kommission. Die Unterhaltung des Schiffahrtsweges auf der unteren Donau oblag der Europäischen Donaukommission, der Ausbau der oberen Donau zum Teil der Internationalen Donaukommission. Die Bekämpfung der roten Heuschrecke ist Sache eines internationalen Kontrolldienstes (Verträge vom 22.2.1949 und 15.5.1952). Auch die Räumung des Suezkanals erfolgte durch Organe bzw. Beauftragte der UNO gemäß dem Abkommen vom 8.1.1957 zwischen dem Generalsekretär und der ägyptischen Regierung. Beratung und technische Unterstützung an Ort und Stelle ist Sache von Außenstellen der Weltgesundheitsorganisation, der UNESCO und der Organe der Colombo-Plan-Organisation.

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  270. Es gilt dies insbesondere von dem Internationalen Hydrographischen Büro (Vertrag vom 21.6.1921), dem Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (Statut vom 21.4.1940), dem Internationalen Kälte-Institut (Vertrag vom 21.6.1920), dem Internationalen Tierseuchenamt (Vertrag vom 25.1.1924), sowie verschiedenen internationalen Einrichtungen für Kernforschung, Fischereiwesen, Waffenwesen u. a. Auch die ständigen Büros der älteren Verwaltungsunionen für gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht usw. haben vornehmlich die Aufgabe, Informationen über die Anwendung der einschlägigen Verträge zu sammeln und weiterzugeben. Auch beim Internationalen Weinamt steht die Information im Mittelpunkt. Die Internationale Kommission für Standesamtswesen sammelt die einschlägigen Texte der beteiligten Staaten und gibt sie weiter. Eine „wissenschaftliche“ Betätigung, die in der Sammlung oder Registrierung von Rechtsakten, in der Begutachtung von Rechtsfragen, oder in dem Ausarbeiten von Vertragsentwürfen besteht, mag unter Umständen eine gewisse hoheitliche Färbung annehmen.Eine derartige Tätigkeit üben einige internationale Organe aus, wie z. B. die Karibische Kommission (Vertrag vom 30.10.1946), die Kommission für den südlichen Pazifik (Vertrag vom 6.2.1947), das Internationale Eisenbahnzentralamt (Vertrag vom 14.10.1890), die internationalen ständigen Komitees für Baumwolle, Gummi, Zinn usw., ferner auch das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts und der interamerikanische Juristenrat, vgl. unten S. 1346, 1348.

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  271. Führt die Wahrung der „Hausgewalt“ auf Grundstücken, die einem internationalen Organ zu nichthoheitlichen Aufgaben überlassen sind, zum Erlaß abstrakter Regelungen durch das internationale Organ, so mag die Grenze zu hoheitlicher Betätigung verwischt werden. Von der britischen Kriegsgräberkommission heißt es in dem Abkommen vom 21.9.1955, daß sie für die britischen Kriegerfriedhöfe in Japan “regulations“ erlassen könne.

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  272. Die internationalen Einrichtungen zur Bekämpfung der Wanderheuschrecke werden auf dem Staatsgebiet der unterhaltenden Staaten tätig ; die Donaukommission führte Strombauarbeiten auf dem Gebiet der Uferstaaten durch.

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  273. Es gilt vor allem für gewisse durch Vertrag begründete „Banken“, an deren Kapital verschiedene Staaten beteiligt sind, wie die Sonderorganisationen der „Weltbank“ (vgl. S. 1341), der Internationalen Finanzkorporation (vgl. S. 1341), der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (vgl. S. 1346), und der Europäischen Investitionsbank. Die durch Abkommen vom 20.10.1955 begründete Eurofima hat die Aufgabe, Eisenbahnmaterial zu beschaffen und an die Eisenbahnverwaltungen der an der Gesellschaft beteiligten Staaten weiterzuverkaufen ; sie kann für die Durchführung ihrer Aufgaben Kredite aufnehmen. Aufgabe der durch Vertrag vom 20.12.1957 gegründeten Eurochemie ist die Aufarbeitung gespaltener Kernbrandstoffe und ihre Weitergabe. Aufgabe der durch Staatsvertrag vom 27. 10. 1956 vorgesehenen Mosel-Kanal-GmbH ist der Ausbau, die Unterhaltung und der Betrieb der kanalisierten Mosel.

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  274. Soll das internationale Organ wirtschaftliche und finanzielle Transaktionen nur mit Staaten (Regierungen) auf der Ebene des Völkerrechts, nicht aber entsprechende Transaktionen gegenüber Privatpersonen vornehmen, so ist eine völkerrechtliche Sicherung der Privatrechtssubjektivität des internationalen Organs für diesen Zweck nicht erforderlich. Da aber die betreffenden Einrichtungen zumeist auch gewisse Geschäfte mit Privatpersonen abschließen müssen, werden sie durchweg auch mit Privatrechtssubjektivität im staatlichen Recht ausgestattet. Es gilt dies insbesondere von der Weltbank und dem Weltwährungsfonds, aber auch von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich in ihrer Eigenschaft als “agent“ der Europäischen Zahlungsunion, von der Interalliierten Reparationsbehörde (Vertrag vom 14.1.1946), der Kommission für die Restitution von Münzgold, und schließlich auch von den Organen des Welthilfsverbandes.

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  275. Es kann dies in der Weise geschehen, daß die internationale Einrichtung als juristische Person (z. B. als Aktiengesellschaft) gemäß dem Recht des Sitzstaates begründet wird, wobei der Sitzstaat wiederum meist völkerrechtlich verpflichtet wird, die in dem einschlägigen Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Aufbau der juristischen Person als unveränderlichen Bestandteil ihrer Satzung anzuerkennen. Die Staaten, welche das internationale Organ unterhalten, sind dann z. B. Aktionäre einer solchen Aktiengesellschaft des staatlichen Rechts eines Staates. So hat sich die Schweiz durch den Vertrag vom 20.1.1930 verpflichtet, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich gemäß dem in den Vertrag eingefügten „Grundgesetz“ der Bank Rechtsfähigkeit zu verleihen; das „Grundgesetz“ nimmt seinerseits Bezug auf die Statuten der Bank, die ebenfalls durch Vertrag festgelegt waren, wenn auch mit der Möglichkeit, sie in Einzelheiten durch die Organe der Bank abändern zu lassen. Die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Bank in den anderen Signatarstaaten des Vertrages war selbstverständlich. Auch die Eurofima ist eine Aktiengesellschaft, für die subsidiär das schweizerische Recht als das Recht des Sitzstaates maßgebend ist. In einem Abkommen vom 21.8.1931 erkannte die Schweiz die „Rechtspersönlichkeit“ des gemäß dem Vertrag von Trianon geschaffenen Agrarfonds an, dessen Zusammensetzung in einem Vertrag Ungarns mit anderen Staaten als der Schweiz näher geregelt war ; auch hier sollte subsidiär schweizerisches Recht Anwendung finden. Bei der Weltbank, der Internationalen Finanzkorporation, der Europäischen Investitionsbank und anderen fehlt der Einbau der juristischen Person in das nationale Recht des Sitzstaates ; vielmehr soll z. B. die Weltbank in jedem Mitgliedstaat „die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit genießen, die juristischen Personen nach seinen Rechtsvorschriften zuerkannt wird“. Die gemeinsamen Unternehmungen, die der Euratomvertrag vorsieht, werden durch Beschlüsse der Organe des Euratom begründet, die ihre Satzung usw. regeln ; auch diese Unternehmungen sollen in allen Mitgliedstaaten die umfassendsten Befugnisse als juristische Person des Privatrechts genießen. Die Statuten können (aber müssen nicht) das Recht eines Mitgliedstaates als subsidiär maßgebend bezeichnen. Die nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages begründeten und von Staaten unterhaltenen, wenn auch mit Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht ausgestatteten internationalen Organe sind nicht zu verwechseln mit solchen juristischen Personen des innerstaatlichen Rechts, die von Privatpersonen begründet werden, deren Bestand jedoch durch Staatsvertrag gesichert wird, vgl. S. 1117, Anm. 2.

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  276. Vgl. z. B. art. 104 der Charta der UN, art. 6 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Manchmal gilt nicht nur eine internationale Organisation als Ganzes als vermögensfähiges Rechtssubjekt, sondern einzelne Organe bzw. Einrichtungen stellen vermögensfähige Rechtspersonen dar, so z. B. das Ständige Sekretariat der Organisation der amerikanischen Staaten, welches weiterhin die Bezeichnung „Panamerikanische Union“ trägt. Auch die „Agentur“ der Euratom-Gemeinschaft ist nach dem Vertrag selbst juristische Person und Eigentümer der von ihr bezogenen Stoffe. Ihr Kapital muß zum größten Teil der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gehören. Gegen jeden „Akt“, den die Agentur in Ausübung ihrer Funktionen vornimmt, ist wiederum ein Rekurs an die Kommission des Euratom möglich, vgl. art. 53 des Euratom-Vertrages. Wenn die Westeuropäische Union als Schuldner von Schadensersatzansprüchen wegen rechtswidriger Akte des Amtes für Rüstungskontrolle gilt (vgl. art. 11 des Protokolls IV zum Vertrag vom 17.3.1948/23.10.1954 und den Ausführungsvertrag vom 14.12.1957), so wird damit auch ihre Vermögensfähigkeit, und zwar auch im Recht der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt. Auch bei internationaler Verwaltung wird die Institution, welche Steuern bezieht usw., im allgemeinen ausdrücklich oder stillschweigend als fähiger Inhaber von Vermögensrechten betrachtet, so seinerzeit das Saargebiet und die Tangerzone, vgl. art. 40 des Tangerstatuts. Ist das internationale Organ nicht im staatlichen Recht vermögensfähig, so gehören die von ihm benutzten Gegenstände zumeist den Staaten, die das Organ unterhalten. Aber auch, wenn es vermögensfähig ist, wird aus der Tatsache, daß sein Vermögen zumeist aus Beiträgen der Mitglieder herrührt, manchmal von einem Miteigentum der Mitgliedstaaten gesprochen, welches sich bei einem Ausscheiden in einem Abfindungsanspruch äußert. Bei der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen ist das Büro juristische Person des Privatrechts der Mitgliedstaaten; dennoch heißt es in der Konvention, daß die Mitgliedstaaten „Miteigentümer des Vermögens der Organisation “seien, und daß deshalb jedes neue Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten habe ; bei Auflösung der Organisation wird das Aktivvermögen nach Maßgabe der geleisteten Beiträge unter die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

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  277. Vgl. oben S. 1243.

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  278. Wird einem internationalen Organ Vermögensfähigkeit im staatlichen Recht beigelegt, so kann es auch gemäß den Bestimmungen des staatlichen Rechts im Rahmen seiner nichthoheitlichen Tätigkeit aus unerlaubter Handlung haftbar werden.

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  279. Vgl. S. 1245.4 Vgl S. 1260.

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  280. Vgl. S. 1249, Anm. 1, S. 1260, Anm. 1.

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  281. Keine Einheitlichkeit ist möglich bei den Regeln über die Vollstreckung von Urteilen internationaler Gerichte, wenn diese sowohl Staaten und internationale Organe, als auch Privatpersonen zu irgendwelchen Leistungen verurteilen können, vgl. hierzu oben S. 1238, Anm. 1, mit S. 1260, Anm. 1.

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  282. Gerade in der Literatur über die „supranationalen“ Europäischen Gemeinschaften, insbesondere über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wird vielfach entweder überbetont, daß die Tätigkeit der internationalen Organe sich auf verschiedenen Ebenen abspiele, oder daß die Tätigkeit der Organe eine politische und teleologische Einheit darstelle, vgl. etwa Sperduti, La CECA, 1960, S. 77 ff., mit Balladore Pallieri, Actes officiels du Congrès International d’Etudes sur la Communauté Européenne du Charbon et de l’Acier, 1959, Bd. 1, S. 93.

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  283. Vgl. S. 685, Anm. 1, über die Kontrolle der Akte der Europäischen Gemeinschaften.

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  284. Vgl. S. 44 ff.

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  285. Die Entscheidungen der Gerichte in Tanger wurden auch in der französischen Zone von Marokko vollstreckt.

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  286. Auch die Durchsetzung der Vorschriften, die von den Behörden der “International Settlements“ in China erlassen wurden (vgl. S. 1258, Anm. 1), beruhte darauf, daß chinesische Gerichte und Konsulargerichte der fremden Mächte diese Bestimmungen anwendeten, bzw. die Vollstreckung von Urteilen internationaler Gerichte in die von ihnen geschützten Rechtsgüter duldeten.

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  287. Vgl. S. 1277.

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  288. Vgl. art. 91 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Auch die Kommission des Euratom kann bei Nichtbefolgung der Sicherheitsvorschriften des Vertrages gegenüber Privaten Unrechtsfolgen durchführen, indem sie Begünstigungen, wie finanzielle und technische Hilfe, entzieht, vgl. art. 83 des Vertrages. Eine Wegnahme des solchen Personen zur Verfügung gestellten Materials erfordert hingegen die Mitwirkung der Mitgliedstaaten.

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  289. Die nationalen Gerichte dürften die eigene Zahlungsverpflichtung der Hohen Behörde weder feststellen noch zur Eintreibung einer solchen Schuld in das Vermögen der Montanunion vollstrecken, wenn die Verpflichtung der Hohen Behörde auf dem Vertrag bzw. einer vom Vertrag abgeleiteten Norm beruht ; anders ist es, wenn es sich um Verpflichtungen aus rein privatrechtlichen Rechtsbeziehungen der Gemeinschaft handelt; hierfür sind die staatlichen Gerichte zuständig, vgl. S. 1245.

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  290. Diejenigen Autoren, welche den Zusammenhang von Normen in einer Rechtsordnung nicht in dem charakteristischen Zusammenhang zwischen Normen, produzierten Rechtsgütern und Unrechtsfolgen in einem Rechtsnormerzwingungssystem sehen, haben die größten Schwierigkeiten, das innere Recht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl als eine von der Völkerrechtsordnung und der staatlichen Rechtsordnung unterschiedene besondere Rechtsordnung zu erfassen. Sperduti z. B. will die Individualität der eigenen Rechtsordnung der Montanunion in der Einheit des menschlichen Verbandes sehen, der sich eine Rechtsordnung gibt, und meint, daß die Gesamtheit der Völker der Mitgliedstaaten der Montanunion (natürlich nur, soweit deren Gebiete Vertragsgebiet sind) in Gestalt der Organe der Gemeinschaft für bestimmte Zwecke eine eigene Rechtsordnung geschaffen habe, vgl. La CECA, 1960, S. 22f. Benvenuti, Dir. Int. 15 (1961), 297 ff., meint, daß die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ein “stato sovrano corporativo“ sei, in welchem Gebiet und Volk durch ein „funktionelles Moment“, nämlich der Regelung von Produktion und Verbrauch von Kohle und Stahl durch die daran interessierten Staatsorgane und Privatpersonen, ersetzt sei. Benvenuti begnügt sich damit nachzuweisen, daß in diesem Bereich die Organe der Gemeinschaft rechtssetzende und richterliche Gewalt haben, ohne auf die entscheidende Frage einzugehen, ob sie auch Vollzugsgewalt besitzen, um Rechtszwang gegen Rechtsgüter auszuüben. Keinen sachlichen Gehalt hat die Aussage, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Normen stellten deshalb ein „neues Rechtssystem“ neben Völkerrecht und staatlichem Recht dar, weil sie ihre „Quelle“ in diesen Organen hätten; so Wohlfarth u. a., Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, 1960, S. 512 ff. Dem von mir vertretenen Standpunkt am nächsten kommen verschiedene Versuche in der dänischen Literatur (vgl. Nørgaard, The position of the individual in international law, 1962, 276 ff., und die dort angegebene Literatur), das Rechtssystem der Europäischen Gemeinschaften zu verstehen. Hier wird einerseits zutreffend betont, daß, wenn die von den supranationalen Organen geschaffenen Rechtsnormen im Staat durch staatliche Organe vollstreckt werden, sie zu staatlichem Recht werden, während sie andererseits Völkerrecht darstellen, soweit ihre Durchsetzung gegenüber einem Mitgliedstaat mit völkerrechtlichen Rechtszwangsmitteln erfolgt. Erst wenn man unter Rechtsordnung ein in sich geschlossenes Rechtserzwingungssystem versteht, wird es jedoch erkennbar, daß von einer „internen“ Rechtsordnung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder des Euratom nur insoweit gesprochen werden kann, als Unrechtsfolgen für die Nichtbefolgung des von den Gemeinschaftsorganen gebildeten Rechts gegen solche Rechtsgüter vollstreckt werden, die ihrerseits ebenfalls durch eine Norm dieses internen Rechts geschaffen worden sind. Zugleich können im staatlichen Recht und im Völkerrecht parallele Normen zu den Normen dieser internen Ordnung bestehen. Die verfassungsrechtlichen Schranken des Rechtes der Mitgliedstaaten gegenüber dem supranationalen Recht (vgl. S.1261) wirken sich nur in dem parallelen Recht der Mitgliedstaaten, nicht aber in der internen Rechtsordnung der Gemeinschaft aus.

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  291. Würde die Generalversammlung der Vereinten Nationen sich weigern, entgegen ihrer durch den Internationalen Gerichtshof bejahten Verpflichtung (vgl. I.C.J. Reports 1954, 47 ff.), Mittel zur Auszahlung von Entschädigungen an Funktionäre der UN, die diesen durch das Verwaltungsgericht zugesprochen sind, im Haushalt bereitzustellen, so könnte ein Mitgliedstaat z. B. versuchen, durch Zurückhaltung eigener Beiträge an die Organisation Beugezwang gegenüber der Organisation zu üben.

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  292. Auch wenn eine Beteiligung von privaten Organisationen an den Arbeiten eines internationalen Organs mit diesem vereinbart wird, können die einschlägigen Normen weder als Völkerrecht, noch als staatliches Recht verstanden werden, wenn ihre Durchsetzung weder durch völkerrechtlichen Zwang, noch durch Rechtszwang des staatlichen Rechts gesichert ist. Daher sollte man hier wohl nicht von „innerem“ Staatengemeinschaftsrecht sprechen, wie dies Rohn, Relations between the Council of Europe and international non-governmental organizations, 1957, S. 20, tut.

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  293. Das Verwaltungsgericht der Organisation der Vereinten Nationen beruht auf einem Beschluß der Generalversammlung vom 24. 11. 1949 mit Änderungen vom 8. 11. 1955. Auf Antrag eines Mitgliedstaates oder einer Partei im Verfahren kann eine Spezialkommission der Generalversammlung ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs einholen, ob das Verwaltungsgericht Vorschriften über seine Zuständigkeit, oder wesentliche Verfahrensbestimmungen, oder Vorschriften der Charta verletzt hat. Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation beruht auf dem Beschluß der Internationalen Arbeitskonferenz vom 9. 10. 1946 mit Änderungen vom 29. 6. 1949. Hier ist vorgesehen, daß das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs, das nach dem Abschluß des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht eventuell eingeholt werden kann, für die am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beteiligten Parteien als verbindlich gelten soll. Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation steht zugleich anderen internationalen Organisationen zur Verfügung, die seine Zuständigkeit durch entsprechende Beschlüsse vorsehen ; hiervon haben andere Sonderorganisationen der Vereinten Nationen bereits Gebrauch gemacht. Streitigkeiten aus dem internen Beamtenrecht eines internationalen Organs sind im allgemeinen nicht Streitigkeiten „aus“ dem Vertrag, der das internationale Organ begründet und ihm die Befugnis gegeben hat, eine eigene innere Rechtsordnung zu schaffen; ein internationales Gericht, welches zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Satzungsvertrag berufen ist, kann daher über Streitigkeiten aus der inneren Rechtsordnung des internationalen Organs nicht entscheiden. Da andererseits die Akte des internationalen Organs auch nicht zum Gegenstand einer direkten Überprüfung durch nationale Gerichte gemacht werden können, besteht hier ein besonderes Bedürfnis, die Zuständigkeit internationaler Gerichte zur Rechtskontrolle der Akte internationaler Organe durch spezielle Bestimmungen zu ermöglichen; vgl. dazu die Ziff. III der Resolution des Institut de Droit International, Annuaire 1957 (47) II, 478. Versuchen die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation, die Organe zu veranlassen, das innere Dienstrecht zu mißachten, so wird die innere Rechtsordnung des internationalen Organs meist schwer gefährdet. Die Versuche einzelner Staaten, die Generalversammlung der UN zu bewegen, sich über Urteile des Verwaltungsgerichts in beamtenrechtlichen Angelegenheiten hinwegzusetzen, sind allerdings an dem Respekt vor der gutachtlichen Äußerung des Internationalen Gerichtshofs, der dies für unzulässig erklärte (vgl. I.C.J. Reports 1954, 47 ff.), gescheitert.

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  294. Nach art. 3 sec. 8 des Headquarters Agreement zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten hat die Organisation das Recht, Verordnungen für den Sitzbereich zu erlassen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Funktionen erforderlich sind.

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  295. Bezüglich der Europäischen Gemeinschaften hat man wiederholt die Frage gestellt, ob die Befugnisse der Gemeinschaftsorgane zur Rechtsbildung darauf beruhen, daß die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse zur Schaffung von innerstaatlichem Recht der supranationalen Gemeinschaft übertragen hätten, oder darauf, daß die Staaten sich verpflichtet hätten, von ihren eigenen Rechtsbildungsbefugnissen keinen Gebrauch zu machen mit der Folge, daß die Organe der supranationalen Gemeinschaften kraft des ihnen im V ertrag erteilten Auftrages sich einer „originären“ Rechtssetzungsgewalt bemächtigen konnten. Wenn, wie S. 935 dargelegt, die Staaten selbst keine vom Völkerrecht verliehene „Kompetenz“ zur Bildung innerstaatlichen Rechts besitzen, sondern sich in einem von völkerrechtlichen Bindungen freien Bereich betätigen und eine geschlossene staatliche Rechtsordnung als Rechtserzwingungssystem schaffen können, so steht auch dem nichts im Wege, daß internationale Organe in dem von völkerrechtlichen bzw. staatlichen Regelungen freien Bereich des menschlichen Lebens versuchen, eine Rechtsordnung als Rechtserzwingungssystem zum Funktionieren zu bringen. Die Dinge liegen ähnlich, wie wenn ein Staat sich der Rechtssetzung für kirchliche Dinge enthält und es den Kirchen ermöglicht, eigene Rechtsordnungen ins Leben zu rufen, d. h. durch die von ihnen erlassenen Rechtsnormen Rechtsgüter zu schaffen, und solche Rechtsgüter bei einem Verstoß gegen andere kirchliche Vorschriften wieder zu entziehen. Diese Parallele schwebt wohl Mme. Bastid vor, wenn sie das Dienstrecht der Funktionäre internationaler Organe als ein besonderes inneres Recht betrachtet; es handle sich um ein „système social nouveau et original, dont le droit présenterait, dans son contenu comme dans son processus de formation, un particularisme irréductible au droit interne ou au droit international. Le droit des organisations internationales serait ainsi comparable au droit canonique.“ (Grundprobleme des internationalen Rechts, Festschrift für Spiropoulos, 1957, S. 40.) Genauso wie aber der Staat, wenn er eigene Rechtsgüter zu entziehen droht, falls eine Vorschrift des kirch- lichen Rechts verletzt wird, in seiner eigenen Rechtsordnung paralleles Recht zum kirchlichen Recht schafft, so kann auch zu den Normen des internen Rechts einer internationalen Organisation paralleles staatliches Recht oder paralleles Völkerrecht geschaffen werden, welches die Chancen der faktischen Geltung für das innere Recht der internationalen Organisation meist wesentlich verstärkt.

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  296. Die Frage des konsularischen Schutzes hatte beim Sudan eine gewisse praktische Bedeutung ; bezüglich der Sudanesen versuchten sowohl Großbritannien als auch Ägypten, das Recht der konsularischen Vertretung auszuüben. Bei Andorra ist nur Frankreich in der Lage, den Bewohnern von Andorra Schutz in dritten Staaten zu gewähren, nicht aber der Bischof von Urgel.

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  297. Auf den Neuen Hebriden können die zum Gebiet des Kondominiums gehörigen Schiffe in ein besonderes Register eingetragen werden, müssen aber entweder die französische oder die britische Flagge führen.

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  298. Für deutsche Schiffe war durch Gesetz Nr. 39 des Kontrollrats eine besondere Erkennungsflagge geschaffen worden. Der diplomatische und konsularische Schutz der einheimischen Bewohner von Tanger wurde durch Frankreich als den Protektorstaat über Marokko in Anspruch genommen (vgl. art. 16 des Tangerstatuts von 1923). Der Schutz der Bewohner des Saargebiets in dritten Staaten war von der Regierungskommission auf Grund der Ermächtigung in § 21 des Anhangs zu art. 45–50 des Versailler Vertrages den französischen Auslandsvertretungen anvertraut worden. Während der internationalen Verwaltung Deutschlands stand wohl jeder Besatzungsmacht die Vertretung der Interessen der Bewohner ihrer Zone gegenüber dritten Staaten zu.

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  299. Vgl. S. 1388. 2 Vgl. S. 1074.

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  300. In den letzten Jahren ist die Frage erörtert worden, ob internationale Organisationen, wie die Vereinten Nationen, das „Recht“ hätten, Schiffe unter einer eigenen Flagge fahren zu lassen und Flugzeuge mit einer besonderen Zugehörigkeit zu der internationalen Organisation zu versehen. Während es keinem Zweifel unterliegt, daß Rechte, die Schiffen und Flugzeugen eines Staates nur kraft Vertrages zustehen, auch einer internationalen Organisation nur durch Vertrag verschafft werden können, müßte die Frage nach dem Flaggenverleihungsrecht internationaler Organisationen besser dahin gestellt werden, ob die Staaten ihrerseits Schiffe und Flugzeuge, die keinem Staat, aber einer internationalen Organisation zugehören, am Verkehr auf der hohen See behindern dürfen. Dies wird man kaum annehmen können, obwohl die Genfer Seerechtskonvention sich nicht ausdrücklich dahin ausspricht, daß neben Staaten auch internationale Organisationen Schiffen ihre Flagge verleihen könnten. Da die offenen Kollektivverträge über den internationalen Luftverkehr die Zugehörigkeit der Flugzeuge zu einem bestimmten Staat voraussetzen und einen Beitritt anderer Gebilde als von Staaten nicht vorsehen, ist es praktisch unmöglich, daß internationale Organisationen Flugzeuge mit eigener „Nationalität“ ohne Zustimmung der Staaten über deren Gebiet fliegen lassen. Internationale Organisationen können aber Flugzeuge mit der Staatsangehörigkeit eines Staates chartern und könnten über „eigenem“ Gebiet auch „eigene“ Flugzeuge fliegen lassen.

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  301. Vgl. S. 1240.

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  302. Vgl. S. 1241. Auch hier kann durch Vertrag Gegenteiliges bestimmt werden; so „überwacht“ die Schweiz im Auftrag der Unionen für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht die „internationalen Büros“ dieser Unionen, womit allerdings kein Weisungsrecht verbunden ist.

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  303. Internationale Gerichte werden nicht selten ausdrücklich dazu bestellt, um die Rechtmäßigkeit von Staatsakten unter dem Völkerrecht oder unter dem staatlichen Recht zu prüfen und gegebenenfalls den rechtswidrigen Akt aufzuheben (vgl. S. 1248).

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  304. Auch bei der Ausübung von Diensthoheit durch ein internationales Organ sind die Menschenrechte zu beachten. Bei einem Prozeß zwischen einem internationalen Organ und seinen Funktionären hat ein internationales Gericht den Parteien gleiche Chancen zu gewähren : Recueil C.I.J. 1956, 85f.

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  305. Umgekehrt stellt sich auch die Frage, ob eine internationale Einrichtung, die nicht als juristische Person nach dem staatlichen Recht eines bestimmten Staates begründet worden ist (vgl. S. 1274, Anm. 3), in dritten Ländern, wenn sie dort als „ausländische“ juristische Person anzusehen ist, als Staatsangehörige des Sitzstaates oder aller derjenigen Staaten behandelt werden muß, die die Einrichtung unterhalten; die Nationalität solcher mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten internationalen Einrichtungen kann z. B. für die Stellung im Zivilprozeß (Prozeßkostensicherheit usw.) von Bedeutung werden.

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  306. Der Gesamtheit der Staatsangehörigen derjenigen Staaten, welche die Organe einer supranationalen Gemeinschaft unterhalten, mag eventuell eine der Staats- angehörigkeit entsprechende „Zugehörigkeit“ zu der supranationalen Gemeinschaft zugesprochen werden, die für das einheitliche Recht der supranationalen Gemeinschaft ihre Staatsangehörigkeit im engeren Sinne irrelevant werden läßt ; die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften sind allerdings noch nicht so weit gegangen, obwohl ihnen das Prinzip zugrunde liegt, daß die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten von diesen und den Organen der Gemeinschaften gleich behandelt werden müssen.

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  307. Tanger wurde in art. 2 des Statuts von 1923 als „ständig neutral“ erklärt ; ebenso früher die „Freie Stadt“ Krakau sowie Moresnet.

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  308. In den chinesisch-japanischen Kämpfen 1931–38 versuchte die internationale Konzession in Schanghai, neutral zu bleiben, konnte aber eine Einmischung japanischer Truppen nicht ganz verhindern.

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  309. Vgl. S. 380.

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  310. Wird ein einzelnes Mitglied eines Staatenverbandes, dessen Organe anstelle der nationalen Organe der Mitgliedstaaten Regelungsbefugnisse für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten haben, in einen Krieg verwickelt, während die anderen Mitgliedstaaten neutral bleiben, so dürfen die Organe des Staatenverbandes nicht etwa den in den Krieg verwickelten Mitgliedstaat in der Wirtschaftskriegführung unterstützen, wenn sie nicht die Neutralität der Gemeinschaft und der übrigen Mitgliedstaaten gefährden wollen.

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  311. Vgl. S. 1110.

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  312. Art. 53 spricht von „enforcement action“. Obwohl dieser Ausdruck auch gewaltfreie Repressalien umfassen könnte, ergibt sich wohl aus art. 45, daß nur Repressalien unter Anwendung militärischer Gewalt damit gemeint sind.

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  313. Militärische Maßnahmen zu diesem Zweck sind, auch wenn sie von den Organen eines Staatenverbandes und nicht von einem einzelnen Staat getroffen werden, wohl durch art. 51 der Charta gedeckt.

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  314. Vgl. dazu oben S. 919, Anm. 2.

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  315. Vgl. S. 519, 586, 922.

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  316. Vgl. insbesondere den Ratsbeschluß vom 23. 10. 1962.

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  317. Der Internationale Währungsfonds beansprucht das Recht, durch legalen Druck auf die Wirtschaftspolitik der Mitglieder einzuwirken, wenn seine Organe glauben, daß diese Politik die „Zwecke“ des Fonds gefährdet, wobei der Rat der Gouverneure verbindlich über die Zulässigkeit solcher Maßnahmen entscheidet, vgl. S. 1340. In einer Resolution des Institut de Droit International von 1954 heißt es in art. 5, daß jede internationale Organisation in den Grenzen ihrer Zuständigkeit internationale Abkommen über Fragen des inneren Bereiches vorbereiten oder Empfehlungen allgemeinen Charakters auf diesem Gebiet abgeben kann. Vgl. die „Anerkennung“ der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen in bezug auf die internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln durch die Signatare der einheitlichen Konvention vom 30. 3. 1961, art. 5.

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  318. Bei der Anwendung des Interventionsverbots auf internationale Organe stellt sich besonders häufig die Frage, ob bereits eine „Erörterung“ einer Angelegenheit des inneren Bereiches eines einzelnen Staates durch das internationale Organ eine unzulässige Intervention darstellt. Da bei einer solchen Diskussion in einem Organ aus Regierungsvertretern jeder an der Diskussion teilnehmende Staat offiziell zu der inneren Angelegenheit Stellung nimmt, ist auch die Diskussion im Rahmen des internationalen Organs dann unzulässig, wenn eine einseitige Stellungnahme eines einzelnen Staates unzulässig ist ; es hängt dies von der Art der Stellungnahme ab (vgl. S. 1042 f.). Für die Weltgesundheitsorganisation bestimmt art. 23 der Satzung, daß ihre Organe Empfehlungen in bezug auf eine im Zuständigkeitsbereich der Organisation liegende Materie „an Mitglieder“, also wohl auch an einzelne Mitglieder, richten können.

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  319. Aus diesem Grunde sind die Bedenken, die mehrfach gegen art. 2 Ziff. 6 der UN-Charta erhoben worden sind, wohl gegenstandslos. Wenn die Signatare des Antarktisvertrages sich gültigerweise und ohne Verletzung der Rechte dritter Staaten verpflichten können, mit legalen Mitteln darauf hinzuwirken, daß auch Nichtsignatare sich so verhalten, als ob sie ebenfalls an den Vertrag gebunden wären (vgl. S. 1049, Anm. 3), so bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Organe der Vereinten Nationen verpflichtet sind, mit legalen Mitteln dahin zu wirken, daß auch die Nichtmitglieder der Organisation sich gemäß den Prinzipien der Charta verhalten, soweit dies zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit notwendig ist. Keine unzulässige Intervention liegt auch darin, daß ein internationales Organ in Angelegenheiten des internationalen Interesses Auskünfte von Staaten anfordert, die an dem Organ nicht beteiligt sind, oder daß das internationale Organ Maßnahmen des legalen Drucks gegen einen solchen Staat anordnet, so z. B. Ausfuhrsperren gegen ein an den Opiumkonventionen nicht beteiligtes Land, welches ein Zentrum des Opiumschmuggels zu werden droht (vgl. art. 26 der Opiumkonvention vom 19.2. 1925).

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  320. Für die Weltbank bestimmt art. 4 sec. 10 der Satzung, daß es ihren Organen verboten sei, “to interfere in the political affairs of any member“. Daß die Erfüllung des in art. 1 bezeichneten Zweckes der Bank, nämlich Wiederaufbau und wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Mitgliedstaaten, eine Einwirkung auf innere Verhältnisse dieser Staaten darstellt, ist nicht zu bestreiten.

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  321. Vgl. S. 911, Anm. 1.

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  322. Das Interventionsverbot ist in der Resolution 1240 (XIII) über den Sonderfonds für unterentwickelte Länder präziser, wenn auch noch vage genug, gefaßt worden. Die Unterstützung seitens des Fonds “shall not be a means of foreign (!) economic and political interference in the internal affairs of the country concerned and shall not be accompanied by any conditions of a political nature“. Über die Bedeutung des art. 2 Ziff. 7 für die Streitschlichtung durch UN-Organe vgl. oben S. 911 ff.

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  323. Hier hat man sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, daß auch bei einem Eingreifen mit militärischen Mitteln die Organisation sich auf die Erhaltung von Recht und Ordnung beschränken, und dabei gegenüber den inneren politischen Gegensätzen in dem betreffenden Staat neutral bleiben könnte. Während dem Umstand, daß das Einverständnis der nach der Verfassung für den Kongo gebildeten Zentralregierung mit der Intervention vorlag, nicht immer entscheidende Bedeutung beigemessen wurde, hat man später die Sicherung der Herrschaft dieser Regierung gegenüber Separationsbestrebungen als das zulässige Ziel der Intervention anerkannt. Der Beschluß des Sicherheitsrats vom 9. 8. 1960 „réaffirme que la Force des Nations Unies au Congo ne sera partie à aucun conflit interne, constitutionnel ou autre, qu’elle n’interviendra en aucune façon dans un tel conflit ou ne sera pas utilisée pour en influencer l’issue“ ; der Beschluß vom 24. 11. 1961 hingegen erklärt, daß die Zentralregierung des Kongo als die allein zur völkerrechtlichen Vertretung des Staates befugte Stelle anerkannt werde und verurteilt die sezessionistischen Bestrebungen der Provinzialverwaltung von Katanga als Verstöße gegen die Verfassung des Kongo und die Entscheidungen des Sicherheitsrats; die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Zentralregierung des Kongo zu unterstützen.

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  324. Der Beschluß des Sicherheitsrats vom 24. 11. 1961 erklärt, das Ziel der Beschlüsse des Sicherheitsrats sei es, den Ausbruch eines Bürgerkrieges im Kongo zu verhindern, und begründet dies mit „dem Interesse“ an der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Zusammenarbeit. Die Beschlüsse des Sicherheitsrats enthalten keine Aufklärung über die naheliegende Frage, ob nicht ein Bruch des Weltfriedens erst durch eine militärische Intervention anderer Staaten in den Bürgerkrieg erfolgen würde, und ob nicht nach der Charta gerade dieser Tatbestand erst Anlaß für ein Tätigwerden des Sicherheitsrats sein könnte. Auf welchen Artikel der Charta die Intervention im Kongo gestützt werden konnte, oder ob es sich gar um die Anwendung einer implied power handelte, ist sowohl in den offiziellen Äußerungen der Staaten und der UN-Organe, als auch in der wissenschaftlichen Literatur umstritten. Wenn das im italienischen Friedensvertrag 1947 vorgesehene Statut für den Freistaat Triest dem Sicherheitsrat die Aufgabe zuwies, „Ordnung und Sicherheit“ im Gebiet des Freistaates aufrechtzuerhalten, so setzte auch dies voraus, daß nach der Charta der Sicherheitsrat eine solche Intervention durchführen durfte, wenn innere Kämpfe in dem Freistaat den internationalen Frieden gefährdet hätten. Führt die Organisation der Vereinten Nationen im Interesse des Weltfriedens eine Intervention in einem Staat durch, sei es, um die Anwendung militärischer Gewalt zu verhindern, sei es, um die Herrschaft einer der sich befehdenden Regierungen unter Anwendung von Gewalt zu sichern, so scheint sie dabei ein Monopol für derartige Einwirkungen zu beanspruchen. Daher verbieten die Beschlüsse des Sicherheitsrats für den Kongo die Anwesenheit ausländischer Berater und „Söldner“, die nicht dem Kommando der Organisation der Vereinten Nationen unterstehen (vgl. den Beschluß vom 24. 11. 1961). Über die Begründung dieses Interventionsmonopols aus dem allgemeinen Völkerrecht vgl. S. 1068 ff.

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  325. Vgl. S. 913.

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  326. Die Satzung der Organisation der amerikanischen Staaten spricht das Interventionsverbot gegenüber Staaten und Staatengruppen aus und bestimmt, daß die „gemäß den bestehenden Verträgen“ getroffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit keine Verletzung des Interventionsverbots darstellen. Es wird dies meist dahin verstanden, daß es sich um kollektive Maßnahmen der amerikanischen Staaten handeln müsse. Wenn allerdings eine Gefährdung von Frieden und Sicherheit im Sinne der Organisation der amerikanischen Staaten auch darin liegt, daß ein Staat kein freiheitlich demokratisches Regime hat und sich von kommunistischen Staaten beeinflussen läßt (vgl. S. 1046), so geht die Außerkraftsetzung des Interventionsverbotes, soweit es sich um kollektive Intervention handelt, im Bereich der amerikanischen Staaten offenbar weiter als die Einschränkung des an die UN-Organe gerichteten Interventionsverbotes. Immerhin kann die Frage gestellt werden, ob es nicht wieder mit der UN-Charta unvereinbar ist, daß eine regionale Staatengruppe das allgemeine Interventionsverbot des Völkerrechts im Verhältnis unter sich einschränkt (vgl. S. 1110, aber auch S. 1288).

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  327. Vgl. S. 1198, 1242 ff.

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  328. Vgl. S. 1042.

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  329. Es ist dies auch kaum durch art. 100 Abs. 2 der UN-Charta verboten, welcher die Mitglieder verpflichtet, den Generalsekretär und sein Personal nicht in der Ausübung ihrer Aufgaben zu „beeinflussen“.

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  330. Ein Mitgliedstaat, der besonders hohe finanzielle Beiträge für die Bedürfnisse des internationalen Organs zu leisten hat, läßt z. B. erkennen, daß er in Zukunft für eine Herabsetzung dieser Beiträge stimmen werde, falls durch das internationale Organ in dessen Sekretariat nicht mehr Staatsangehörige des betreffenden Staates eingestellt werden, oder falls das internationale Organ nicht sonstwie eine jenem Staat genehme Politik betreiben werde.

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  331. Die Voten der weisungsgebundenen Mitglieder eines internationalen Organs zu verschiedenen Fragen werden in der Praxis häufig von ihnen untereinander „ausgehandelt“. Es ist dies nur unzulässig, soweit die Organmitglieder in ihren Voten nicht frei, sondern rechtlich gebunden sind : Besteht eine Verpflichtung der Mitglieder des Sicherheitsrats bzw. der Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen, nur dann gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates zu stimmen, wenn die in der Charta angegebenen Gründe gegen die Aufnahme vorhanden sind, so ist es unzulässig, trotz Anerkenntnis des Bestehens der Voraussetzungen für die Aufnahme eines Staates das positive Votum davon abhängig zu machen, daß auch ein anderer Staat aufgenommen wird (vgl. I.C.J. Reports 1947/48, 57 ff.) . Nichts hindert aber einen einzelnen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen, auf das Zustandekommen von Beschlüssen der Generalversammlung dadurch legalen Druck auszuüben, daß er z. B. die Bereitstellung von Mitteln für Entwicklungshilfe in einzelnen Mitgliedstaaten von dem Ausgang einer Abstimmung in der Generalversammlung abhängig macht. Hingegen dürfte die Personalpolitik des Generalsekretärs von solchen Interventionen der Mitgliedstaaten freizuhalten sein.

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  332. In den Europäischen Gemeinschaften können die einzelnen Mitgliedstaaten auf die Tätigkeit des Ministerrats in derselben Weise einzuwirken versuchen, wie sie nach allgemeinem Völkerrecht auf das Verhalten der einzelnen Mitgliedstaaten einzuwirken berechtigt sind ; aber auch die Beeinflussung der Tätigkeit der aus unabhängigen Mitgliedern bestehenden Gemeinschaftsorgane mit Mitteln, die als solche legal sind, ist nicht verboten. Es ergibt sich dies indirekt u. a. aus art. 67 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wonach ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die eine fühlbare Auswirkung auf die Wettbewerbsbedingungen haben, keineswegs zu unterlassen verpflichtet ist, sondern sie nur der Hohen Behörde zu melden hat, damit diese bestimmte Beschlüsse fassen kann ; der einzelne Mitgliedstaat kann also die Beschlüsse selbst provozieren. Eine Grenze findet die Beeinflussung der Organe der Gemeinschaft durch die Mitgliedstaaten in den einzelnen konkreten Geboten und Verboten des Vertrages, sowie in art. 86 Abs. 2, wonach solche Maßnahmen zu unterlassen sind, die mit dem Bestehen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar sind.

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  333. Der Internationale Gerichtshof bezeichnet die Einwirkung der Generalversammlung bzw. des von ihr errichteten Verwaltungsgerichts auf die personalpolitischen Maßnahmen des Generalsekretärs ausdrücklich als eine „Intervention“, von der er jedoch feststellt, daß sie durch art. 101 der Charta erlaubt sei, I.C.J. Reports 1954, 60. — In einem Vertrag selbst vorgesehene Intervention eines Organs in die Tätigkeit eines anderen Organs desselben Staatenverbandes stellt auch die Kontrolle der Hohen Behörde bzw. der Kommissionen der Europäischen Gemeinschaften durch das Europäische Parlament, welches jenen Organen sein Mißtrauen aussprechen kann, dar. Das Parlament kann daher ein bestimmtes Verhalten jener Organe als erwünscht bezeichnen, auch wenn der Vertrag die Anhörung des Parlaments nicht vorschreibt, und kann zulässigerweise aus der Nichtbeachtung seiner Wünsche in Gestalt des Mißtrauensvotums seine Konsequenzen ziehen. Das in art. 12 der Charta der Vereinten Nationen ausgesprochene Verbot von Empfehlungen durch die Generalversammlung in einer Angelegenheit, welche vom Sicherheitsrat behandelt wird, ist ein ausdrückliches konkretes Verbot der Intervention zwischen internationalen Organen. Diese Bestimmung kann offenbar nicht verallgemeinert werden; eine bloße Erörterung der vor dem Sicherheitsrat schwebenden Fragen durch die Generalversammlung ist nicht unzulässig. Im übrigen bestimmt art. 10 ausdrücklich, daß die Generalversammlung Empfehlungen an andere UN-Organe über deren Tätigkeit aussprechen kann.

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  334. Dementsprechend umfassen Bezugnahmen von Verträgen auf völkerrechtliche Beziehungen eines Signatarstaates im Zweifel auch Beziehungen dieses Staates zu anderen Staaten, mit denen er in einem Staatenverband verbunden ist, ohne daß es den Mitgliedern des Staatenverbandes möglich ist, einseitig ihre Beziehungen zu „inneren” Beziehungen zu deklarieren. So bezieht sich die Meistbegünstigungsklausel ohne weiteres auch auf die diejenigen Vorteile, die ein Staat nur den anderen Mitgliedern eines Staatenverbandes einräumt ; es bedarf daher eines besonderen Vorbehalts bei der Gewährung der Meistbegünstigung oder einer späteren Einschränkung der Klausel, wenn die inter-se-Beziehungen der Mitglieder eines Staatenverbandes hiervon ausgeschlossen werden sollen ; vgl. dazu indes art. 234 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

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  335. Auch wenn die Mitglieder eines Staatenverbandes für Streitigkeiten unter sich das Streitbeilegungsverfahren eines umfassenderen Staatenverbandes ausdrücklich und zulässigerweise gemäß der Satzung des umfassenderen Staatenverbandes ausschließen (vgl. S. 731, 903), ist es nicht völkerrechtswidrig, wenn außenstehende Staaten in einer nach dem allgemeinen Völkerrecht zulässigen Form zu einem solchen Streit Stellung nehmen. Ist nach dem GATT die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel ausgeschlossen, wenn mehrere Signatare sich zu einer Zollunion zusammenschließen, so hindert dies die übrigen GATT-Signatare nicht, ihre Handelspolitik etwa so zu gestalten, daß sie einen Anreiz für die Auflösung der Zollunion darstellt.

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  336. Vgl. oben S. 1186.

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  337. Anders allerdings ein Gutachten des eidgenössischen Politischen Departements vom 30.4. 1952, Verw.Entsch.Bds.Beh. 22 (1952) Nr. 23: Für Schädigungen schweizerischer Bürger durch das völkerrechtswidrige Unterlassen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Unruhen seitens der internationalen Behörden in Tanger hafte der marokkanische Staat als solcher nicht, desgleichen nicht Frankreich in seiner Eigenschaft als Protektoratsmacht (vgl. oben S. 623). Dieses Gutachten geht davon aus, daß die internationalen Organe nicht von den nationalen Behörden des Staates, in dem sie fungieren, kontrolliert werden können. Soweit ein internationales Organ aus nichthoheitlicher Betätigung vor den nationalen Gerichten eines Staates verklagt werden kann, haftet der Forumstaat selbstverständlich für eine Rechtsverweigerung seitens seiner eigenen Gerichte.

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  338. Hinzu kommt bei internationalen Organen, die aus weisungsgebundenen Staatsvertretern bestehen, die mittelbare Haftung derjenigen Staaten, deren Vertreter in dem Organ dessen völkerrechtswidriges Verhalten veranlaßt bzw. nicht verhindert haben. Hinzu kommt ferner möglicherweise die Haftung desjenigen Staates, der einem internationalen Organ „nationale“ Hilfsorgane zur Verfügung gestellt hat, wenn diese die unmittelbaren Urheber des völkerrechtlichen Unrechts waren. Wird ein Flugzeug durch Unternehmungen betrieben, die als „internationale“, besser : gemeinschaftliche Unternehmungen mehrerer Staaten gelten sollen (vgl. art. 77 der Internationalen Zivilluftfahrt-Konvention), und die möglicherweise auf Staatsvertrag beruhen, behält aber das einzelne Flugzeug die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Staates, so haftet dieser Staat unverändert für die ihm als Heimatstaat des Flugzeugs obliegenden völkerrechtlichen Pflichten, vgl. den Bericht des Sachverständigenausschusses der Zivilluftfahrt-Organisation vom 23. 8. 1960, Doc. C-WP 3186.

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  339. Das oben S. 1296, Anm. 2 erwähnte Gutachten des eidgenössischen Politischen Departements nimmt an, daß jeder der am Kontrollkomitee in Tanger beteiligten Staaten (vgl. S. 1267, Anm. 4) einen Teil des Schadens zu ersetzen habe, weil das Komitee ein „gemeinsames Organ“ dieser Staaten sei. Das Gutachten hält es für möglich, daß der Schadensersatz aus eigenen Mitteln der internationalen Verwaltung von Tanger geleistet werde, erörtert aber nicht, ob zu diesem Zweck auch Beugezwang gegen das international verwaltete Gebiet als solches angewendet werden könne, offenbar weil von vornherein die „Völkerrechtssubjektivität“ der TangerZone verneint wird. Die Haftung der an der internationalen Verwaltung beteiligten Staaten wird in dem Gutachten nicht darauf gestützt, daß die Staaten das internationale Organ unterhalten, sondern darauf, daß sie durch ihre Vertreter in dem Kontrollkomitee gemeinsam im Gebiet von Tanger gerade diejenigen Teile der Staatsgewalt ausüben, deren Versagen für den völkerrechtswidrigen Schaden ursächlich gewesen ist; es handelt sich also vielleicht eher um die oben, S. 1296, Anm.3, erwähnte mittelbare Haftung. Würde ein aus unabhängigen Mitgliedern bestehendes internationales Organ (wie z. B. die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) Angehörige außenstehender Staaten in völkerrechtswidriger Weise schädigen, so würden aber diejenigen Staaten, die das internationale Organ unterhalten, sicher nicht von ihrer Haftung frei sein.

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  340. Das Schiedsgericht im Salem-Fall hat im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und Ägypten entschieden, daß Ägypten für etwaige Völkerrechtsverletzungen durch Urteile der gemischten Gerichte (vgl. S. 1124) nicht haftete (vgl. R.I.A.A. Bd.2, 1202f.). Die Europäische Menschenrechtskommission hat die Haftung der Bundesrepublik für Akte des Obersten Rückerstattungsgerichts verneint, weil dieses ein „internationales“ Gericht sei, auf dessen Verhalten die Bundesrepublik keinen Einfluß habe (Entsch. vom 10. 6. 1958, Yb.Europ.Conv. Human Rights 1958–59, S. 256ff.). Ob eine Gesamthaftung der Gründerstaaten des internationalen Gerichts gegeben ist, wird in beiden Entscheidungen nicht geprüft. Untersteht ein internationales Organ der „Aufsicht“ von nationalen Organen eines Staates (so bei einigen der Aufsicht der Schweiz unterstehenden internationalen Büros, vgl. S. 1285, Anm. 2), so ist die Haftung des Aufsicht führenden Staates wohl nicht ausgeschlossen. Die Haftung des Sitzstaates eines internationalen Organs entfällt selbstverständlich, wenn sie ausdrücklich durch Vertrag ausgeschlossen worden ist, im Verhältnis zu den Signataren dieses Vertrages (vgl. art. 46 des Vertrages zwischen Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde vom 11. 12. 1957).

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  341. Vgl. S. 1237.

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  342. In der Praxis noch nicht erörtert ist die Frage, ob der innere Rechtsweg, dessen Erschöpfung bei völkerrechtswidriger Schädigung von Privatpersonen Voraussetzung für den völkerrechtlichen Schadensersatzanspruch des Heimatstaates ist, in dem Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen das internationale Organ bestehen kann (vgl. S.1244f.), oder ob auch in den subsidiär haftenden Staaten versucht werden muß, Schadensersatzansprüche zunächst vor den staatlichen Gerichten durchzusetzen. Diese Frage könnte sich z. B. stellen, wenn Organe der Europäischen Gemeinschaften Angehörige von Nichtmitgliedstaaten durch völkerrechtswidrige Akte geschädigt hätten, und wenn der Heimatstaat der Geschädigten sich direkt an die Mitgliedstaaten wenden würde.

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  343. Insoweit ist dem Gutachten des Politischen Departements (S. 1297, Anm. 1) zuzustimmen.

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  344. Art. II sec. 4 der Satzung der Internationalen Finanzkorporation bestimmt generell, daß ein Mitgliedstaat auf Grund seiner Mitgliedschaft allein nicht für Verpflichtungen der Organisation haften soll. Die Urheber dieser Bestimmung haben dabei wohl kaum an eine Haftung aus Völkerrechtsverletzungen, sondern nur eine solche aus finanziellen Geschäften der Organisation gedacht.

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  345. Vgl. S. 624.

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  346. Ob die außenstehenden Staaten zu einer solchen Anerkennung bereit sind, wird davon abhängen, ob sie glauben, daß die Befriedigung von Schadensersatzansprüchen aus dem eigenen Vermögen des internationalen Organs ausreichend gesichert sei. Ist das internationale Organ auf Beiträge der unterhaltenden Staaten angewiesen, so wird dies meist nicht anzunehmen sein. Auch die Möglichkeit, eine Klage vor einem internationalen Gericht anzubringen, wird für die Haltung dritter Staaten eine Rolle spielen: Können sie z. B. auf Grund der Fakultativklausel die Staaten, die das internationale Organ unterhalten, vor dem Internationalen Gerichtshof verklagen, so werden sie sich schwerlich auf die Anerkennung der alleinigen Haftung des internationalen Organs einlassen, wenn dieses, bzw. die internationale Organisation, nicht vor einem internationalen Gericht verklagt werden können. Auch wenn Gebiet von internationalen Organen namens eines Staatenverbandes oder einer Staatenmehrheit verwaltet wird, und wenn die internationale Verwaltung Steuereinnahmen aus dem Gebiet ziehen kann, so ist doch kaum zu vermuten, daß außenstehende Staaten sich mit der Haftung „des Gebiets“ begnügen werden, und daß sie die Staaten, die das internationale Organ unterhalten, von jeder Haftung freistellen wollen.

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  347. Das oben S. 1297, Anm. 1, erwähnte Gutachten des eidgenössischen Politischen Departements hält es für möglich, daß die Schweiz Schadensersatzansprüche direkt an das Kontrollkomitee in Tanger richtete, obwohl es von der alleinigen Haftung der in dem Komitee vertretenen Staaten ausgeht. Wäre die förmliche Anerkennung der Existenz oder der Völkerrechtssubjektivität Voraussetzung dafür, daß auf einen bestimmten Staat das allgemeine Völkerrecht anwendbar ist (vgl. S. 780ff.), so müßte Entsprechendes auch für internationale Organe und Organisationen gelten (so offenbar Doc. No. 87/1959 des Europäischen Parlaments). Es ist aber bezeichnenderweise nicht üblich, daß neue internationale Organe und Organisationen von Nichtmitgliedern förmlich anerkannt werden, bzw. daß die Anerkennung ausdrücklich verweigert wird. Die Inanspruchnahme eines internationalen Organs oder einer internationalen Organisation auf Schadensersatz für Verletzungen des allgemeinen Völkerrechts — die praktisch natürlich nur Sinn hat, wenn das Organ oder die Organisation eigenes Vermögen besitzt — ist daher nicht von einer solchen Anerkennung abhängig. Wenn die Organe der UN ihrerseits eine de facto-Regierung trotz Nichtanerkennung für völkerrechtswidrige Schädigungen der UN in Anspruch nehmen wollen und können (vgl. I.C.J. Reports 1949, 177), so gilt für die eigene Haftung der internationalen Organisation, unbeschadet der subsidiären Haftung der sie unterhaltenden Staaten, nichts anderes.

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  348. Gutachten des Internationalen Gerichtshofs, I.C.J. Reports 1949, S. 180 ff.

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  349. Daß neben der internationalen Organisation auch der Heimatstaat Schadensersatzansprüche stellen kann, wenn Mitglieder eines internationalen Organs in völkerrechtswidriger Weise geschädigt werden, wird auch vom Internationalen Gerichtshof nicht in Abrede gestellt. So hat Italien 1923 nach der Ermordung von italienischen Mitgliedern eines von der Botschafterkonferenz bestellten Grenzfestsetzungsausschusses auf griechischem Boden Schadensersatzansprüche gegen Griechenland gestellt und Repressalien angewendet (vgl. S. 518, Anm. 4). Im Statut der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft war bestimmt, daß sowohl die „Gemeinschaft“, als auch die Mitglieder im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen treffen sollten, wenn durch Truppen außenstehender Staaten das Kriegsvölkerrecht verletzt werden würde, vgl. art. 81. Umgekehrt hätten aber für Völkerrechtsverletzungen seitens der Truppen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft auch deren Mitglieder gehaftet. Der Europäischen Donaukommission wurde in den Friedensverträgen von 1919 das Recht auf Reparationen zugesprochen, vgl. art. 352 des Versailler Vertrages; die Eintreibung blieb aber Sache der Signatare der Friedensverträge.

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  350. Der Internationale Gerichtshof (Reports I. C.J.1949,182f.) will die Befugnis der Organisation der Vereinten Nationen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Schädigung ihrer Beamten gegenüber den Nichtmitgliedstaaten einerseits auf die Völkerrechtssubjektivität der Organisation, andererseits auch darauf gründen, daß der Zweck der Organisation eine “implied power“ ihrer Organe zur Geltendmachung solcher Ansprüche mit sich bringe. Es ist aber nicht zu begründen, wie solche implied powers in der Satzung eines internationalen Organs es rechtfertigen könnten, die Aktivlegitimation der Organisation zur Geltendmachung persönlicher Schäden ihrer Funktionäre gegenüber einem Nichtmitgliedstaat zu stützen. Vgl. auch S. 166.

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  351. Vgl. S. 265 f.

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  352. Ebensowenig wie sich der einzelne Staat durch seine Verfassung unfähig machen kann, völkerrechtliche Bindungen seiner Staatstätigkeit durch Vertrag zu begründen (vgl. S. 206), kann durch die Begründung eines internationalen Organs die Tätigkeit dieses Organs, die letztlich von den Gründerstaaten abgeleitet ist, vertraglichen Bindungen ganz entzogen werden. Nicht die Möglichkeit einer „Verleihung des Vertragsabschlußrechts“ an das internationale Organ, von der manche reden, steht bei den Verträgen internationaler Organisationen im Vordergrund, sondern die implizierte Verpflichtung der Organgründer, die Organtätigkeit zum möglichen Gegenstand partikulärvölkerrechtlicher Bindungen zu machen.

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  353. Mit dem Bundesgesetz vom 18. 8. 1962 wird den Verträgen über die Assoziation Griechenlands an die EWG „insoweit zugestimmt, als die Zuständigkeit der EWG zum Abschluß dieser Abkommen überschritten ist“. Über Befugnisse, die durch Staatsvertrag einem internationalen Organ zugewiesen worden sind, kann das internationale Organ allein weder durch Vertrag noch durch einseitige Akte verfügen, also z. B. auch nicht darauf verzichten. Der Modus vivendi vom 25. 6. 1933 zwischen Rumänien und der Europäischen Donaukommission, in welchem die Kommission auf die Ausübung bestimmter von ihr zunächst in Anspruch genommener Befugnisse verzichtete, war praktisch nur dadurch möglich, daß die Mitglieder der Kommission zugleich im Namen ihrer Regierungen handelten. Es bleibt aber die Frage, ob nicht die übrigen Signatare derjenigen Verträge, auf denen die Befugnisse der Kommission beruhten, hätten mitwirken müssen. Nicht als internationales Organ im eigenen Namen und auch nicht als Organ „des Tanger-Gebiets“, sondern als besonders bevollmächtigte völkerrechtliche Vertretungsorgane der Signatarstaaten des Tanger-Statuts haben die Mitglieder des Kontrollkomitees für Tanger in einem Protokoll vom 5. 7. 1956 weitgehende Veränderungen des Regierungssystems für Tanger (für die Übergangszeit bis zur endgültigen Beseitigung des Tanger-Statuts) mit der marokkanischen Regierung vereinbart, wenn auch das Protokoll nicht zum Ausdruck bringt, für wen die Kontrollkommission auftrat ; vgl. dazu auch S. 323, Anm. 3.

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  354. Verträge für den Sudan sind in der Praxis teils vom Gouverneur namens des Sudans, teils von Großbritannien allein abgeschlossen worden; noch durch Notenwechsel vom 5. 7./12. 8. 1955 mit Abessinien hat die britische Regierung allein die vorzeitige Rückgabe der vom Sudan verwalteten Gambeila-Enklave an Abessinien zugesagt. — 1936 wurde zwischen Ägypten und Großbritannien vereinbart, daß die Regierungen beider Staaten bei Vertragsschlüssen für den Sudan mitwirken müssen. Entsprechendes ist bei den Neuen Hebriden zweifelsfrei, soweit sich nicht einer der an dem Kondominium beteiligten Staaten nur vertragliche Bindungen in bezug auf seine auf dem Kondominialgebiet tätigen nationalen Organe auferlegen will. Andorra ist u. a. unter den ursprünglichen Signatar„staaten“ des Welturheberrechtsabkommens vom 6. 9. 1952 vertreten; vgl. oben S. 284. Anm. 1. Für Tanger sah art. 8 des Statuts von 1923 vor, daß Verträge mit dritten Staaten namens des Sultans, d. h. von Frankreich, nach Billigung durch die gesetzgebende Versammlung auf das Gebiet von Tanger erstreckt werden konnten; Verträge, an denen alle Signatarstaaten der Algeciras-Konvention beteiligt waren, sollten automatisch für Tanger gelten. In der Praxis sind aber Verwaltungsabkommen für Tanger auch von dem Administrator bzw. einzelnen Behörden mit Vertretern dritter Staaten abgeschlossen worden. Unter den Vertragsabschlußorganen, die für die Besatzungszonen in Deutschland und Österreich nach dem zweiten Weltkrieg Verträge mit anderen Staaten abgeschlossen haben, finden sich u. a. die „Alliierte Kontrollbehörde“ (offenbar der Kontrollrat), das Zweimächtekontrollamt, die Hohe Alliierte Kommission, die gemeinschaftliche Import- und Exportbehörde und die „Dreiparteienverkehrsbehörde“. Daneben sind andere Verträge in einheitlicher Fassung für mehrere Besatzungszonen durch die „nationalen“ Besatzungsorgane aller dieser Zonen bzw. die vorgesetzten Regierungen abgeschlossen worden. An dem Abkommen über die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit waren als Signatare zunächst beteiligt die obersten Besatzungsbehörden für die amerikanische, britische und französische Besatzungszone in Deutschland, sowie die britisch-amerikanische Besatzungsbehörde für Triest ; an die Stelle der einzelnen Besatzungszonen trat später die von den westlichen Besatzungsmächten gemeinsam eingerichtete Wirtschaftsgemeinschaft dieser Zonen, und schließlich die Bundesrepublik. Wenn die offenen universalen Konventionen, deren Signatare einen Staatenverband bilden, die Anwendung des obligatorischen Teils des Satzungsvertrages auf Gebiete ermöglichen, deren auswärtige Beziehungen von einem Mitgliedstaat wahrgenommen werden, so ermöglichen sie auch die Anwendung auf solche Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam wahr- genommen werden (wie z. B. beim Kondominium oder einem mehreren Staaten anvertrauten Treuhandgebiet), ohne daß das Gebiet selbst Mitglied des Staatenverbandes wird; vgl. z. B. art. 19 der Fernmeldekonvention vom 21. 12. 1959; art. 20 der Konvention bestimmt indes, daß die Organisation der Vereinten Nationen der Konvention namens eines von der Organisation direkt verwalteten Treuhandgebietes beitreten und damit volle Mitgliedschaftsrechte ausüben könnte.

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  355. Denkbar sind auch völkerrechtliche Verträge namens eines Kondominiums bzw. eines international verwalteten Gebiets mit einem derjenigen Staaten, die an dem Kondominium bzw. der internationalen Verwaltung beteiligt sind. So sind Verträge zwischen der internationalen Verwaltung für die Tanger-Zone einerseits und der französischen bzw. der spanischen Zone von Marokko andererseits abgeschlossen worden ; für den Sudan sind Verträge mit Ägypten geschlossen worden .

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  356. Bei Verträgen, die „für“ ein Kondominium oder für ein international verwaltetes Gebiet abgeschlossen werden, kann die Frage gestellt werden, ob die Haftung aus dem Vertrag sich auf das betreffende Gebiet beschränkt, oder ob diejenigen Staaten, welche indirekt Staatshoheit über das Gebiet ausüben, selbst (mit ihrem eigenen Staatsgebiet) haften. Ebenso wie bei Verträgen, die ein einzelner Staat, welcher fremdes Gebiet verwaltet, abschließt, im Zweifel dieser Staat selbst haftet, haftet aus Verträgen für ein Kondominium oder ein international verwaltetes Gebiet im allgemeinen die Gesamtheit der indirekt an dem Gebiet beteiligten Staaten jedenfalls subsidiär.

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  357. Daß aus einem Vertrag mit einem Staatenverband sowohl dieser Staatenverband als auch seine Mitgliedstaaten haften sollen, ist wohl zu vermuten, wenn der Vertrag sowohl von einem Organ des Staatenverbandes, als auch von Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten unterzeichnet wird (vgl. S. 261 f). Eine Haftung der Mitgliedstaaten aus dem von einem Staatenverbandsorgan abgeschlossenen Vertrag mit Außenstehenden ist ferner selbstverständlich, wenn der Vertrag sich auf einen Erfolg bezieht, der gar nicht durch eine Betätigung der Staatenverbandsorgane allein, sondern nur durch Mitwirkung der nationalen Organe der Mitgliedstaaten erreicht werden kann ; Voraussetzung für die Begründung einer Haftung der Mitgliedstaaten aus einem solchen Vertrag, den ein Staatenverbandsorgan abschließt, ist selbstverständlich, daß der Gründungsvertrag für Staatenverbandsorgane zu einer solchen Bindung der Mitgliedstaaten ermächtigt; obwohl der Ministerrat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Handelsverträge mit dritten Staaten „im Namen der Gemeinschaft“ abschließen soll, ist ihr Vollzug im wesentlichen Sache der nationalen Organe der Mitgliedstaaten, von denen daher art. 228 bestimmt, daß auch sie neben der Gemeinschaft aus solchen Verträgen haften. Der Vorbehalt Jordaniens und der Vereinigten Arabischen Republik zum Fernmeldevertrag vom 21. 12. 1959 unterstellt offenbar, daß mangels Vorbehaltes völkerrechtliche Verträge der Fernmeldeunion auch die Mitgliedstaaten binden.

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  358. Vgl. S. 612 ff. Das Problem ist von Bedeutung für den Sudan (vgl. S.1303, Anm.1).

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  359. Daher mußte eine Bindung der Bundesrepublik an die von den alliierten Besatzungsorganen abgeschlossenen Verträge durch art. 2 Abs. 2 des Überleitungsvertrages hergestellt werden; vgl. oben S. 1183, Anm. 2. Siehe auch art. 16 der Deklaration vom 29. 10. 1956 über die Beendigung des Tanger-Statuts. Um so zweifelhafter ist es, ob kraft allgemeinen Völkerrechts eine „Funktionsnachfolge“ in diejenigen Verträge anzunehmen ist, die ein internationales Organ in bezug auf solche Aufgaben abgeschlossen hat, welche nicht Ausübung von Staatshoheit anstelle der nationalen Organe sind, vgl. jedoch Hahn, Duke L. J. 1962, 378 ff.

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  360. So erklärt das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über Südwestafrika (I.C.J. Reports 1950, 128ff.) : “The international rules regulating the Mandate constituted an international status for the territory recognized by all the members of the League of Nations.“ (S. 132). Der Wegfall des Völkerbundes habe die VerVerpflichtungen aus art. 22 der Völkerbundsatzung und art. 2–5 des Mandatsvertrages in bezug auf Südwestafrika selbst nicht in Wegfall gebracht; das sei in art. 80 der Charta implizite festgestellt. In seinem Sondervotum verweist MCNAiR auf das Gutachten der Juristenkommission des Völkerbundes für die Åland-Inseln (vgl. S. 784, Anm. 2) und erklärt, das Mandatsregime habe “more than a purely contractual basis ; the territories subjected to it are impressed with a special legal status.“ An anderer Stelle sagt McNarr, die vertraglichen Bestimmungen über die Mandatsgebiete hätten “created “real’ rights and obligations ; ... there are certain obligations binding every state that is responsible for the control of territory and available to other states.“

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  361. Das Regime der internationalen Verwaltung von Tanger war ein Kompromiß zwischen den Interessen Frankreichs, Spaniens und Großbritanniens, dessen Voraussetzung das französische bzw. spanische Protektorat über Marokko war. Das Regime kam daher mit dem Wegfall des Protektorats selbst in Fortfall und begründete nicht etwa einen auf Dauer berechneten „internationalen Status“ von Tanger. Auch die internationale Verwaltung von Berlin nach dem zweiten Weltkrieg hängt eng mit der Abmachung der Besatzungsmächte zusammen, Fragen, die Deutschland als Ganzes betreffen, gemeinsam zu entscheiden. Erst recht sind die meisten Kondominien als Kompromisse zwischen den Annexionsabsichten mehrerer Staaten entstanden und sollen nicht etwa dem betreffenden Gebiet auch dann noch einen internationalen Status verschaffen, wenn die Kondominialherren etwa ihre Herrschaft aufzugeben bereit sind. Auch die Verträge über die internationalen Settlements in chinesischen Städten haben diesen nicht einen auf Dauer berechneten internationalen Status verschaffen wollen. Hingegen ist der Status eines Mandatsgebietes so zu verstehen gewesen, daß alle Signatare der Völkerbundsatzung, vielleicht sogar alle weiteren Signatare des Versailler Vertrages, ein Recht erhalten sollten zu verlangen, daß bis zur Erreichung des Mandatsziels — Selbstbestimmung der Bevölkerung über das endgültige Schicksal des Gebiets — eine diesem Ziel dienliche Verwaltung durch irgendeinen Staat unter der Kontrolle einer irgendwie geeigneten internationalen Instanz eingerichtet, und notfalls auch umgewandelt, wurde (vgl. hierzu insbesondere das Sondervotum von Read in I.C.J. Reports 1950, 164ff.). Nicht einzusehen ist, daß die durch Aktivlegitimation zahlreicher anderer Staaten gesicherte Bindung der Hoheit eines Staates über ein ihm nicht gehöriges Treuhandgebiet eine größere völkerrechtliche Festigkeit haben sollte als vertragliche Bindungen eines Staates in bezug auf seine Bevölkerung im eigenen Gebiet, wenn deren Einhaltung ebenfalls von einer größeren Anzahl anderer Staaten gefordert werden kann. Die Bindungen durch den Minderheitenschutz der Verträge nach dem ersten Weltkrieg sind wohl nicht weniger achtenswert als ein Mandatsverhältnis für eine ehemalige Kolonie, welches vom Internationalen Gerichtshof als “sacred trust“ bezeichnet wird. Von dem „internationalen Status“ eines Gebiets zu unterscheiden ist die „Internationalisierung“, von der nicht nur in bezug auf „Gebiete“, sondern auch in bezug auf Flüsse, Kanäle, Verkehrswege oder bestimmte Staatsfunktionen gesprochen wird. Hier handelt es sich bald darum, daß Staatshoheit durch internationale Organe ausgeübt wird, bald darum, daß völkerrechtliche Bindungen in bezug auf die Staatshoheit von internationalen Organen kontrolliert werden, bald darum, daß gewisse menschliche Betätigungen kraft völkerrechtlichen Vertrages nicht auf Staatsangehörige eines Staates beschränkt werden dürfen. Mit dem Ausdruck Internationalisierung ist jedoch nicht eine bestimmte völkerrechtliche Institution gekennzeichnet.

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  362. Beim Kondominium kann eine „Radizierung“ des Rechts zur Teilnahme an der Verwaltung des Kondominiums auf einem bestimmten Gebiet anzunehmen sein. So ist beim Kondominium über ein zwischen den Staatsgebieten zweier Staaten gelegenes Gebiet im allgemeinen der jeweilige Nachbarstaat des Kondominiums Mitinhaber der Staatshoheit über das Kondominium ; in die Rechte der Niederlande und des souveränen Staates Preußen in bezug auf das Kondominium von Moresnet sind seinerzeit zunächst Belgien und später der deutsche Gliedstaat Preußen bzw. das Deutsche Reich eingetreten.

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  363. Bezüglich der internationalen Verwaltung in Tanger galt es als selbstverständlich, daß sie die Algeciras-Akte und andere ältere Verträge Marokkos, die auf dem Gebiet von Tanger zu erfüllen waren, zu respektieren hatte. Die am Statut beteiligten Staaten verzichteten selbst auf die Ausübung der Konsulargerichtsbarkeit durch nationale Konsulargerichte zugunsten des „gemischten“ Gerichts. Die Vereinigten Staaten, die am Statut nicht beteiligt waren, behielten ihre Konsulargerichtsbarkeit bei, und insoweit erklärte sich wiederum das gemischte Gericht als unzuständig (vgl. C.App. Tanger 13. 8. 1954, Am.J.Int.L. 1955, 413). Die internationalen Verwaltungsbehörden für Deutschland haben im allgemeinen die noch fotrgeltenden Verträge Deutschlands respektiert. Auch die Organe der Europäischen Gemeinschaften haben in ihrer Tätigkeit zu vermeiden, daß vertragliche Verpflichtungen, für welche die Mitgliedstaaten weiterhin gegenüber außenstehenden Staaten haften, verletzt werden, wenn es nicht gelingt, derartige vertragliche Bindungen (z. B. gemäß art. 14ff. des Übergangsabkommens zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) zu kündigen (vgl. hierzu art. 234 des EWG-Vertrages). Es ist nicht anzunehmen, daß Organe europäischer Staatenverbände, wenn sie Funktionen gegenüber Einzelpersonen ausüben, welche sonst Sache der Staatsorgane gewesen wären, nicht an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden wären. Vertragliche Bindungen der europäischen Staaten unter sich, welche mit den Verträgen über die Europäischen Gemeinschaften nicht vereinbar sind, treten selbstverständlich schon im Verhältnis zwischen den betreffenden Staaten durch die Satzungsverträge außer Kraft, wenn dies so gewollt ist, so daß hier die Frage der Bindung der Gemeinschaftsorgane an die Verträge nicht auftaucht. Für die Europäische Verteidigungsgemeinschaft war bestimmt, daß sie die von einzelnen (!) oder mehreren Mitgliedstaaten abgeschlossenen Verträge über Kriegführung zu respektieren hätte (vgl. art. 80 Abs. 1 des Vertrages). Entsteht ein Widerspruch zwischen den Befugnissen, die ein Staat einem internationalen Organ einräumt, und Bindungen dieses Staates aus älteren Verträgen mit dritten Staaten, so gilt das oben S. 1176 f. Gesagte entsprechend : Die Ausübung von Befugnissen der internationalen Gesundheitsbehörden in Konstantinopel stellte seinerzeit nicht nur eine Beschränkung der Gebietshoheit der Türkei dar, sondern führte zugleich zu Eingriffen in die besonderen Rechte, die fremden Staaten in der Türkei auf Grund der Konsulargerichtsbarkeit zustanden ; soweit sich die Befugnisse der internationalen Behörden gegenüber solchen Schiffen auswirken sollten, welche die Flagge eines dieser Staaten führten, setzte dies die Zustimmung dieser Staaten voraus ; die Zustimmung war impliziert, wenn der Staat selbst an den Abmachungen über die internationalen Gesundheitsbehörden beteiligt war.

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  364. Da sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in den Verhandlungen mit den anderen Signataren des Gatt durch die Hohe Behörde vertreten lassen mußten (vgl. § 14 des Übergangsabkommens), bestand zeitweise die Tendenz anzunehmen, daß die Gemeinschaft bzw. die Hohe Behörde anstelle der Mitgliedstaaten Vertragspartei im Gatt geworden sei, insoweit es sich um den internationalen Handel mit Kohle und Stahl aus und nach dem Vertragsgebiet der Montanunion handelte ; diese Auffassung wurde nach einiger Zeit aufgegeben. Nach art. 106 des Euratom-Vertrages soll in den Fällen, in denen die Gemeinschaft Funktionen hat, die früher bei den Mitgliedstaaten lagen, angestrebt werden, daß anstelle der vertraglichen Bindungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit dritten Staaten neue Verträge dieser Staaten mit der Gemeinschaft treten.

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  365. Die Bemühungen des Ausschußberichts für das Europäische Parlament (Dok. Nr. 87/1959), das Legationsrecht der Europäischen Gemeinschaften zu „beweisen“, sind meines Erachtens unnötig ; falsch ist es jedenfalls, das Gesandtschaftsrecht der Gemeinschaften daraus herzuleiten, daß die „werdenden Gemeinschaften etwa neuen Staaten (oder Regierungen) gleichen“.

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  366. Ständige Vertretungen von Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten bestanden beim Völkerbund und bestehen heute bei der Organisation der Vereinten Nationen, ohne daß umgekehrt diese beiden Staatenverbände ständige Vertreter bei sämtlichen Staaten unterhalten würden. Verschiedene Nichtmitgliedstaaten unterhalten mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den anderen Europäischen Gemeinschaften diplomatische Beziehungen.

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  367. Ein Kondominium oder ein international verwaltetes Gebiet wird als solches keine diplomatischen Vertretungen empfangen oder entsenden, möglicherweise aber das zur Verwaltung eingesetzte internationale Organ. Die bei dem Kontrollrat in Berlin akkreditierten Vertretungen anderer Staaten, die die Bezeichnung Militärmission trugen, hatten gegenüber den Besatzungsbehörden wohl nicht die vollen diplomatischen Vorrechte, während ihre Stellung gegenüber den deutschen Behörden durch Anordnungen der Besatzungsmächte geregelt war. Die Rechtsstellung der nach Einstellung der Arbeiten des Kontrollrats tätigen fremden Militärmissionen und Delegationen ist nicht geklärt ; sie wird nicht erörtert in BVerfG 30. 10. 1962, NJW 1963, 435. In einem Kondominium oder in einem international verwalteten Gebiet können Konsuln anderer Staaten, ja sogar Konsuln der an dem Kondominium bzw. der internationalen Verwaltung beteiligten Staaten selbst, fungieren. Die Besatzungsmächte unterhalten in Berlin eigene Konsulate ; in Tanger waren die Konsuln der an der internationalen Verwaltung beteiligten Staaten ihrerseits Mitglieder eines der internationalen Verwaltungsorgane, nämlich des Kontrollkomitees.

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  368. Ein dem Europäischen Parlament vorgelegter Bericht über das Gesandtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Dok. Nr. 87/1959, 88/1960–61) stellt fest, daß der Austausch diplomatischer Vertretungen zwischen den Gemeinschaften und dritten Staaten von der beiderseitigen Bereitwilligkeit abhängt, und daß die Gemeinschaft den bei ihr akkreditierten Diplomaten nicht selbst die diplomatischen verschaffen kann, sondern nur der Sitzstaat. Während die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Exterritorialität der bei ihr akkreditierten Vertreter durch ein luxemburgisches Gesetz herstellen lassen mußte, bestimmt art. 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befugnisse der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Euratom, daß der Sitzstaat verpflichtet ist, den bei den Gemeinschaften akkreditierten Diplomaten die Exterritorialität zu gewähren. Desgleichen sind die diplomatischen Vorrechte der bei der Organisation der Vereinten Nationen akkreditierten Staatsvertreter von Mitgliedstaaten im Sitzstaat der Organisation im Headquarters Agreement mit den Vereinigten Staaten (vgl. oben S. 1241, Anm. 2) vorgesehen, art. V. In dem luxemburgischen Gesetz über die Exterritorialität der diplomatischen Vertretungen bei der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat Luxemburg sich vorbehalten, die Gewährung der diplomatischen Vorrechte davon abhängig zu machen, daß den Vertretern der Gemeinschaft für Kohle und Stahl in dem Entsendestaat entsprechende Vorrechte eingeräumt werden.

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  369. Vgl. S. 705 ff. 2 Vgl. S. 1298 ff. 3 Vgl. S. 1304, Anm. 4.

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  370. Vgl. S. 1224.

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  371. Das vom Verband der internationalen Vereinigungen herausgegebene Jahrbuch der internationalen Organisationen (Annuaire des Organisations Internationales) führt unter den internationalen (“governmental”) Organisationen nur solche auf, die auf einem Mehrparteienvertrag beruhen, so daß z. B. Stromkommissionen, die durch einen solchen Vertrag eingerichtet sind, aufgenommen wurden, Stromkommissionen auf Grund eines Zweiparteienvertrages hingegen nicht. Diese Abgrenzung der “internationalen” Organisationen ist um so weniger begründet, als es für die Aufnahme in das Jahrbuch andererseits nicht darauf ankommen soll, ob die internationale Organisation eine “geschlossene” oder eine “offene” Organisation (vgl. S. 1224, Anm. 3) ist.

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  372. Vgl. S. 717 f. 4 Vgl. S. 901.

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  373. Als ein periodisch zusammentretendes Konsultationsorgan einer Staatengruppe ist auch die Konferenz der Regierungschefs des Commonwealth anzusehen, die “Konferenz” der unabhängigen afrikanischen Staaten, sowie der Rat des ANZUSPaktes. Auch für Spezialaufgaben wirtschaftlicher und ähnlicher Art finden sich Staatengruppen mit einem einzigen ständigen oder periodisch zusammentretenden Organ, so bei der Internationalen Reiskommission, dem Internationalen Rat für Olivenöl, der Dreiparteienkommission für die Restitution des Münzgoldes u. a.

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  374. Vgl. S. 906. Die Vielfältigkeit der Funktionen gerade solcher Organe geht aus der Feststellung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs hervor, wonach die türkisch-griechische Kommission für den Bevölkerungsaustausch neben “administrativen” auch “legislative” und “richterliche” Funktionen habe (vgl. Publ. C.P.J.I. Ser. B, No. 16, S. 18), wobei diese verschiedenen Funktionen offenbar wiederum sowohl auf der Ebene des Völkerrechts als auch auf der Ebene des staatlichen Rechts ausgeübt werden können. Auch die internationalen Stromkommissionen, welche in der Regel die Einhaltung eines Vertrages über Schiffahrtsfreiheit überwachen sollen, daneben aber zum Teil auch typische Gestaltungsakte (z. B. Genehmigung von Strombauten) vornehmen, oder gar anstelle nationaler Organe der Uferstaaten tätig werden können, sind zu den Vertragsabwicklungsorganen im weiteren Sine zu rechnen.

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  375. So insbesondere die (Berner) Union für den gewerblichen Rechtsschutz, die (Berner) Urheberrechtsunion, das (Pariser) Internationale Komitee für Urheberrecht, die Internationale Union für die Veröffentlichung von Zolltarifen, einige regionale Postvereine, die Haager Konferenz für internationales Privatrecht und der Internationale Zinnrat.

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  376. So z. B. bei der afrikanisch-madagassischen Union (Charta vom 12.9.1961), früher bei der Kleinen Entente (Vertrag vom 16.2.1933).

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  377. Vgl. unten S. 1346, sowie S. 1272 f.

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  378. Die modernen militärischen Bündnisorganisationen (Nordatlantikpaktorganisation usw.) haben neben einem periodisch zusammentretenden Rat (der Außen- oder Verteidigungsminister) und einem Sekretariat zahlreiche dem Rat untergeordnete Spezialorgane in Gestalt von Planungsorganen, gemeinsamen militärisch<sub>e</sub>n <sub>Kommandostellen</sub> usw.

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  379. Vgl. S. 1317 ff. 2 Vgl. S. 1322 ff. 3 Vgl. S. 1331 ff.

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  380. Als dreiteilige Organisationen sind ferner aufgebaut z. B. der Welthilfsverband (Vertrag vom 12.7.1927), die Europa-Organisation für Kernforschung (Vertrag vom 1.7.1953).

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  381. Vgl. S. 1338f.

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  382. So vor allem bei den Sonderorganisationen der UN für wirtschaftliche Aufgaben (Weltbank, Währungsfonds, Finanzkorporation, vgl. S. 1339f) und einigen europäischen Organisationen, z. B. der Eurofima, vgl. S. 1274, Anm. 1.

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  383. Vgl. S. 1333.

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  384. Es gilt dies vor allem von der Organisation der amerikanischen Staaten und der Arabischen Liga, vgl. S. 1347, 1351.

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  385. Vgl. S. 1350f., 1355 ff.

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  386. Eine individuelle Struktur weist vor allem die Organisation des Benelux auf, vgl. S. 1359.

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  387. Da die Charta der Vereinten Nationen den “regionalen” Organisationen in art. 52 bestimmte Funktionen zuweist (vgl. S. 903, Anm. 4), wird der Begriff der regionalen Organisation hier als Rechtsinhaltsbergiff verwendet. Die Organe der Vereinten Nationen haben bisher nicht entschieden, ob eine bestimmte Abgrenzung einer “Region”, oder die Zugänglichkeit einer solchen Organisation für alle Staaten innerhalb der Region, wesentliches Erfordernis im Sinne des art. 52 der Charta ist.

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  388. Vgl. S. 1192f.

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  389. Als unpolitische Organisationen im strengsten Sinne wären nur solche anzusehen, deren Organe auf Rechtsanwendung oder auf wissenschaftliche bzw. technische Arbeiten beschränkt sind. Nach dem Sprachgebrauch gelten als unpolitische Organisationen aber auch diejenigen, die sich mit solchen Aufgaben wie der Vereinheitlichung des Privatrechts, des Arbeitsrechts usw. zu befassen haben. Die Abgrenzung vom “Politischen” wird gerade bei wirtschaftlichen Organisationen vielfach unmöglich. Was es bedeutet, wenn den Organen einer internationalen Organisation ausdrücklich verboten wird, sich in ihren Handlungen von “politischen” Erwägungen beeinflussen zu lassen (vgl. z. B. art. 4 sec. 10 der Satzung der Weltbank), ist daher nicht einfach zu beantworten.

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  390. Bei manchen internationalen Organen werden nur bestimmte Aufgaben ausdrücklich ausgeschlossen, so z. B. Verteidigungsfragen nach art. 1 (d) des Statuts des Europarates.

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  391. Art. 9 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl bestimmt für die Mitglieder der Hohen Behörde, art. 157 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für die Mitglieder der Kommission, daß sie ihre Funktionen “im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft” auszuüben haben. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben — der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl fügt hinzu “mit dem supranationalen Charakter ihrer Aufgabe” — unvereinbar sind. Entsprechende Bestimmungen für die Ministerräte und die übrigen Organe fehlen. Für das Kommissariat der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft war Entsprechendes wie für die Hohe Behörde bestimmt; der Rat der Verteidigungsgemeinschaft sollte ausdrücklich die Aufgabe haben, die Aktionen des Kommissariats mit der “Politik” der Regierungen der Mitgliedstaaten — von der man unterstellte, daß sie eine nationale Politik bleibe — zu “harmonisieren”. Vgl. ferner oben S. 68, Anm. 1. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht für alle Mitglieder internationaler Organe, also auch für Regierungsvertreter in internationalen Organen, eine völkerrechtliche Verpflichtung bestehe, ihr Verhalten nicht nur an Interessen eines Staates (also praktisch des Entsendestaates) auszurichten, und gegebenenfalls ein übernationales Interesse diesem nationalen Interesse vorzuziehen, soweit das Organ in seinen Handlungen ein Ermessen hat. Derartiges liegt besonders nahe, wenn dem Organ die Erreichung bestimmter Ziele in der Satzung vorgeschrieben ist. Dennoch ist eine derartige Regelung in verschiedener Hinsicht problematisch: Welches die wahren Motive für eine bestimmte Haltung eines Mitglieds eines internationalen Organs sind, ist oft nicht erkennbar; bei geheimen Abstimmungen scheitert ohnehin eine Überprüfung der Haltung des einzelnen Organmitglieds. “Sanktionen” gegen ein Mitglied eines internationalen Organs, das sich von unzulässigen Motiven hat beeinflussen lassen, setzen praktisch eine entsprechende Feststellung durch ein anderes internationales Organ voraus ; zu der allgemeinen Abneigung gegen internationale Gerichte kommt hier das verständliche Bedenken dagegen, internationale Gerichte zu beauftragen, die <i>Motive</i> für das Verhalten der Mitglieder anderer internationaler Organe nachzuprüfen. Geht man so weit, daß ein internationales Gericht ermächtigt wird, Akte eines internationalen Organs wegen Ermessensmißbrauch für ungültig zu erklären (vgl. art. 33 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl), so mag dies auch die Verfolgung “falscher Interessen” erfassen. Über die institutionellen Voraussetzungen dafür, daß die Mitglieder eines Organs einer universalen Organisation sich an dem bonum commune der gesamten Menschheit orientieren, vgl. S. 21 und 106.

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  392. Vgl. dazu oben S. 1225 f. — Typische Rahmenorganisationen, bei denen der Satzungsvertrag fast keinen obligatorischen Teil enthält, sind etwa die Internationale Arbeitsorganisation und der Europarat. Hier entwerfen die internationalen Organe erst Verträge mit materiellrechtlichen Bindungen der Mitglieder, doch steht jedem einzelnen die Annahme dieser Bindungen frei. Umgekehrt überwiegen die materiellrechtlichen Bindungen in den Satzungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften gegenüber den erst von ihren Organen zu schaffenden Bindungen.

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  393. Dies muß nicht notwendig auf einer Bestimmung des Satzungsvertrages beruhen ; besonders bei den Europäischen Gemeinschaften besteht die Tendenz, den Beitritt neuer Mitglieder zu einer einzelnen Gemeinschaft von der Zugehörigkeit zu allen derartigen Gemeinschaften abhängig zu machen.

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  394. Über Personalunionen zwischen den Organen internationaler Organisationen vgl. S. 1221.

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  395. Société des Nations, League of Nations.

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  396. Durch Ratsbeschluß oder (befristeten) Antrag einer Partei konnte ein Streit auch vor die Vollversammlung gebracht werden.

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  397. Vgl. art. 11 der Völkerbundsatzung.

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  398. Art. 12, 13, 15. 4 Art. 10.

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  399. Vgl. oben S. 1165. 2 Vgl. S. 341.

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  400. Vgl. art. 15 Abs. 6 und 12 der Völkerbundsatzung.

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  401. Art. 16.

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  402. Über die Vertragsnatur der “Mandate” vgl. I.C.J. Reports 1962, 330 ff.

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  403. Vgl. S. 212, Anm. 7.

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  404. Vgl. art. 16 Abs. 2, sowie Ziff. 6 der 1921 von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien zur Durchführung des art. 16.

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  405. Nicht selten wurde behauptet, jedes Mitglied habe selbst nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob ein Fall des art. 16 vorlag. Dies ist jedoch unrichtig; das Fehlen einer verbindlichen Entscheidung durch ein internationales Organ, bzw. das Fehlen einer gerichtlichen Kontrolle über die Richtigkeit einer Entscheidung des internationalen Organs bedeutet nicht, daß der einzelne Mitgliedstaat freies Ermessen habe, ob er sich an eine Organentscheidung halten will oder nicht. Damit nicht zu verwechseln ist die Frage, ob der einzelne Mitgliedstaat ein Ermessen bezüglich der von ihm anzuwendenden Sanktionen hatte, wenn er mit dem Völkerbundrat das Vorliegen eines Friedensbruchs bejahte.

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  406. Vgl. art. 15 Abs. 4 der Satzung.

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  407. Art. 15 Abs. 8 und dazu S. 910f.

    Google Scholar 

  408. Vgl. S. 864, Anm. 2. 2 Vgl. S. 757, Anm. 1. 3 Vgl. S. 1142, Anm. 4.

    Google Scholar 

  409. Vgl. S. 1229, Anm. 5.

    Google Scholar 

  410. United Nations Organization (UNO), Organisation des Nations Unies (ONU).

    Google Scholar 

  411. Vgl. hierzu S. 1228.

    Google Scholar 

  412. Ein Staat kann nur insofern “friedliebend” sein, als entweder seine Regierung (im weitesten Sinne), oder das Staatsvolk friedliebend sind. Bei der Auslegung der Charta wird man das erstere anzunehmen haben, da die Organisation wohl kaum ein “Urteil” über den friedlichen oder den unfriedlichen Nationalcharakter von Völkern abgeben sollte. Die “Friedensliebe” einer Regierung dürfte aber im allgemeinen dadurch erwiesen sein, daß sie zum Eintritt des Staates in die Organisation und zur Übernahme der Rechtspflichten aus der Charta bereit ist.

    Google Scholar 

  413. Vgl. S. 735, Anm. 3. 6 Vgl. darüber S. 1366.

    Google Scholar 

  414. Vgl. art. 6 der Charta.

    Google Scholar 

  415. Vgl. S. 375 und S. 323 zu Anm. 4.

    Google Scholar 

  416. Ü ber die Frage der Identität Chinas und seiner Vertretung in den Organen der Vereinten Nationen vgl. S. 1207, Anm. 1.

    Google Scholar 

  417. Die Gültigkeit des Beschlusses unter solchen Umständen ist die wirksamste Unrechtsfolge gegen die Verletzung der Mitwirkungspflicht. Die Frage wurde für den Sicherheitsrat akut bei den ohne die Sowjetunion gefaßten Beschlüssen im Korea-Konfiikt 1950.

    Google Scholar 

  418. Art. 61 ff. der Charta.

    Google Scholar 

  419. Art. 75 ff.

    Google Scholar 

  420. Die von einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Truppen selbst sind eher als “ausgeliehene” Organe zu betrachten, vgl. S. 1271.

    Google Scholar 

  421. Vgl. S. 1281, Anm. 3.

    Google Scholar 

  422. Vgl. dazu S. 765, Anm. 2.

    Google Scholar 

  423. Der Anwendungsbereich des art. 73 ist umstritten. Die Kolonialmächte haben zum Teil die Befolgung des art. 73 für solche überseeischen Gebiete verweigert, die sie zu “Provinzen” des Gesamtstaates oder des Mutterlandes deklariert oder mit autonomen Regierungsorganen, jedoch ohne Sezessionsrecht, ausgestattet haben. Eine Reihe anderer Staaten läßt ihre zentralen Organe die Staatsgewalt über Teile des Staatsgebietes ausüben, ohne daß deren Bewohner Autonomie genießen, und hält trotzdem art. 73 nicht für anwendbar, weil man die betreffenden Gebietsteile einfach als Bestandteile des Gesamtstaates betrachtet.

    Google Scholar 

  424. Vgl. art. 94 Abs. 2 der Charta; vgl. S. 1287.

    Google Scholar 

  425. Vgl. art. 1 der Charta.

    Google Scholar 

  426. Vgl. art. 2: “The Organization and its members shall act in accordance with the following principles ...”.

    Google Scholar 

  427. Vgl. art. 10 und 12.

    Google Scholar 

  428. Die Aufgaben des Sicherheitsrates sind in den Kapiteln VI und VII niedergelegt, von denen Kap. VI die Vermittlung in Streitigkeiten, Kap. VII die Maßnahmen bei einer Verletzung des Gewaltverbotes betrifft.

    Google Scholar 

  429. Vgl. art. 108.

    Google Scholar 

  430. Im Zusammenhang mit der Einrichtung der Expeditionskorps der UN in Ägypten und im Kongo ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Generalversammlung nur Geldausgaben zu satzungsgemäßen Zwecken beschließen kann, ob Maßnahmen zur Durchführung von bloßen Empfehlungen der Generalversammlung hierunter fallen, und ob insbesondere auch das subsidiäre Tätigwerden der Generalversammlung im Interesse der Bewahrung des internationalen Friedens zu solchen Ausgaben Veranlassung geben kann ; alle diese Fragen sind vom Internationalen Gerichtshof jedenfalls im Prinzip bejaht worden, vgl. Reports I.C.J. 1962, 150ff.

    Google Scholar 

  431. Vgl. art. 101 Abs. 2 der Charta, art. 32 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.

    Google Scholar 

  432. Vgl. art. 40.

    Google Scholar 

  433. Vgl. art. 41 ff. und S. 923. Die Verpflichtung zur Durchführung militärischer Aktionen ist allerdings abhängig davon, daß die Mitgliedstaaten mit dem Sicherheitsrat hierüber vorsorglich besondere Abkommen abschließen, was bisher nicht geschehen ist. Nur dann kann der Sicherheitsrat einen Generalstab einrichten, der über den Einsatz der staatlichen Kontingente entscheidet.

    Google Scholar 

  434. Vgl. S. 260 ff.

    Google Scholar 

  435. Vgl. S. 753. 2 Vgl. S. 342, Anm. 2.

    Google Scholar 

  436. Über die Rechtskraft von Feststellungen des Sicherheitsrats unter Kap. VII vgl. aber S. 765, Anm. 2.

    Google Scholar 

  437. Vgl. hierzu S. 1281. 2 Vgl. oben S. 902. 3 Vgl. S. 883, Anm. 5, u. S. 1327 4 Vgl. art. 14 der Charta.

    Google Scholar 

  438. Vgl. oben S. 1289 ff.

    Google Scholar 

  439. So hat die Generalversammlung bei der Regelung des Schicksals der italienischen Kolonien selbst einige Grundsätze für die Verfassung von Eritrea im Rahmen der Verfassung von Äthiopien festgelegt ; die Berücksichtigung dieser Bestimmungen und die Genehmigung der von den örtlichen Organen in Eritrea entworfenen Verfassung durch den Kommissar der UN war Voraussetzung dafür, daß die Zustimmung der UN zum Anschluß von Eritrea an Äthiopien erteilt wurde.

    Google Scholar 

  440. Vgl. S. 1312.

    Google Scholar 

  441. Specialized agencies, institutions spécialisées.

    Google Scholar 

  442. Vgl. art. 57, 63, 64, 70 der UN-Charta. Die Verbindung bezieht sich auf die Vertretung des Wirtschafts- und Sozialrates in den Organen der Organisationen und umgekehrt, auf die Abgabe von Empfehlungen für die Tätigkeit der Sonderorganisationen durch Organe der UN, auf die Billigung der Haushalte der Sonderorganisationen durch die Generalversammlung, auf Personalfragen, Berichterstattung, Information, zum Teil auch auf die Billigung der Aufnahme neuer Mitglieder in die Sonderorganisationen durch die Organe der UN.

    Google Scholar 

  443. International Labour Organization (ILO), Organisation Internationale du Travail.

    Google Scholar 

  444. Über die Kontrolle dieser Voraussetzung vgl. S. 1211 u. 1335.

    Google Scholar 

  445. Vgl. S. 228.

    Google Scholar 

  446. International Civil Aviation Organization (ICAO), Organisation de l’Aviation Civile Internationale.

    Google Scholar 

  447. Hier hat der angegriffene Mitgliedstaat ein Vetorecht, ferner kann die Generalversammlung der UNO widersprechen (vgl. art. 93 der Satzung der ICAO und art. 2 des Abkommens zwischen der UNO und der ICAO). Umgekehrt soll der Ausschluß aus der UNO automatisch das Ende der Mitgliedschaft in der Luftfahrtorganisation nach sich ziehen (vgl. art. 93 bis in der Fassung eines Änderungsbeschlusses von 1947).

    Google Scholar 

  448. Vgl. S. 1123.

    Google Scholar 

  449. Vgl. art. 37 ff. Ein indirekter Druck zur vorbehaltlosen Annahme der Richtlinien besteht darin, daß es jedem Staat erlaubt ist, die Zulassung von Flugzeugen, die den Richtlinien nicht entsprechen, im internationalen Verkehr — d. h. also, auch wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Duldung des internationalen Verkehrs besteht — abzulehnen (Näheres vgl. art. 39 bis 42).

    Google Scholar 

  450. World Health Organization (WHO), Organisation Mondiale de la Santé.

    Google Scholar 

  451. Interessant die Möglichkeit, daß die Organisation durch Vertrag oder Absprache bestimmte Funktionen einer anderen Organisation übernehmen kann, vgl. art. 72.

    Google Scholar 

  452. Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO), Organisation des Nations Unies pour l’Alimentation et l’Agriculture.

    Google Scholar 

  453. World Meteorological Organization (WMO), Organisation Mondiale de la Météorologie.

    Google Scholar 

  454. United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO), Organisation des Nations Unies pour l’Education, la Science et la Culture.

    Google Scholar 

  455. International Monetary Fund, Fonds Monétaire International.

    Google Scholar 

  456. Beim Internationalen Währungsfonds ist die oben S. 751 ff. behandelte verbindliche Feststellung rechtserheblicher Sachverhalte durch ein nichtgerichtliches internationales Organ, welches dabei vielfach über die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Maßnahmen entscheidet, besonders auffällig ; vgl. dazu Hexner, Das Verfassungs- und Rechtssystem des Internationalen Währungsfonds, 1960, S. 58 ff.

    Google Scholar 

  457. International Bank for Reconstruction and Development, Banque Internationale pour la Reconstruction et la Mise en Valeur.

    Google Scholar 

  458. International Finance Corporation (IFC), Société Financière Internationale.

    Google Scholar 

  459. Hinzu kommt ferner die Internationale Entwicklungsvereinigung [International Development Association (IDA)], eine 1960 gegründete und mit der Bank eng verbundene Einrichtung. Über den Spezialfonds der UNO für die Entwicklungsländer siehe S. 1218, Anm. 1.

    Google Scholar 

  460. Universal Postal Union (UPU), Union Postale Universelle.

    Google Scholar 

  461. Vgl. S. 276, Anm. 1.

    Google Scholar 

  462. Vgl. art. 16 und 19. Die Abgrenzung der beiden Funktionen beruht auf praktischer Übung. 2 Vgl. oben S. 1130.

    Google Scholar 

  463. Vgl. hierzu auch S. 350, Anm. 3.

    Google Scholar 

  464. International Telecommunication Union (ITU), Union Internationale des Télécommunications.

    Google Scholar 

  465. Intergovernmental Maritime Consultative Organization (IMCO), Organisation Intergouvernementale Consultative de la Navigation Maritime.

    Google Scholar 

  466. International Atomic Energy Agency (IAEA), Agence Internationale de l’Energie Atomique.

    Google Scholar 

  467. General Agreement on Trade and Tariffs.

    Google Scholar 

  468. Organization for Trade Cooperation (OTC).

    Google Scholar 

  469. Vgl. S. 1129. 3 Vgl. S. 754, 894, 906, Anm. 2.

    Google Scholar 

  470. Andere internationale Organisationen für bestimmte Wirtschaftsgüter sind das Internationale beratende Baumwollkomitee, das Internationale Teekomitee, die Internationale Pappelkommission, die Internationale Reiskommission, der Internationale Rat für Olivenöl, die Internationale Wollstudiengruppe und entsprechende Gruppen für Kaffee, Kautschuk und Blei, sowie die Internationale Kaffeeorganisation.

    Google Scholar 

  471. Internationale Walfangkommission (Vertrag vom 2. 12. 1946), Allgemeiner Fischereirat für das Mittelmeer, Internationale Kommission für die Fischerei im Nordwestatlantik, Internationale Kommission für die Fischerei im nördlichen Pazifik, Ständige Kommission für die Erhaltung und Ausbeutung des südlichen Pazifik, Ständige Kommission der Internationalen Fischereikonvention vom 5. 4. 1946. 3 Vgl. S. 1148, Anm. 3.

    Google Scholar 

  472. Übersichten über die kleineren internationalen Organisationen in dem Annuaire des organisations internationales (vgl. jedoch dazu oben S. 1311, Anm. 2).

    Google Scholar 

  473. Vgl. S. 1254, Anm. 2.

    Google Scholar 

  474. Vertrag vom 20. 1. 1930 (vgl. aber auch S. 1354).

    Google Scholar 

  475. Vertrag vom 12. 7. 1927.

    Google Scholar 

  476. Organization of American States (OAS), Organización de los Estados Americanos.

    Google Scholar 

  477. Vgl. S. 924.

    Google Scholar 

  478. Meeting of consultation.

    Google Scholar 

  479. Diesem Zweck soll auch noch ein “Interamerikanisches Friedenskomitee” dienen; vgl. S. 903, Anm. 5.

    Google Scholar 

  480. Mit der Vorbereitung solcher Maßnahmen soll sich eine besondere amerikanische Verteidigungsbehörde befassen.

    Google Scholar 

  481. Vgl. S. 1350.

    Google Scholar 

  482. Dem Europarat können als assoziierte Mitglieder, die nur in der Beratenden Versammlung, nicht aber im Ministerausschuß vertreten sind, auch “Länder” angehören, die offenbar nicht Staaten oder unabhängige Staaten zu sein brauchen.

    Google Scholar 

  483. Programmatische Bedeutung haben die in art. 3 des Statuts enthaltenen Verpflichtungen zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, zum Schutz der Menschenrechte und zur Mitwirkung an der Erreichung der Ziele der Organisation.

    Google Scholar 

  484. Vgl. S. 767, Anm. 5, u. S. 753, Anm. 3.

    Google Scholar 

  485. Vertrag vom 12. 9. 1961. — Die durch Vertrag vom 29. 4. 1961 von einigen anderen Staaten begründete “ Union der afrikanischen Staaten”, welche die Vorstufe zu den “Vereinigten Staaten von Afrika” sein will, hat als Hauptorgan ebenfalls eine periodische Konferenz der Staatschefs.

    Google Scholar 

  486. North Atlantic Treaty Organization (NATO), Organisation du Traité de l’Atlantique du Nord (OTAN).

    Google Scholar 

  487. South East Asia Collective Defence Treaty Organization (SEATO).

    Google Scholar 

  488. Organization for Economic Cooperation and Development (OECD), Organisation de Coopération et de Développement Economiques (OCDE).

    Google Scholar 

  489. Organization for European Economic Cooperation (OEEC), Organisation Européenne de Coopération Economique (OECE).

    Google Scholar 

  490. Eigenartig ist ferner die Bestimmung, daß auf Grund einstimmigen Beschlusses des Rates eine Aufnahme eines neuen Mitglieds auch bei Stimmenthaltung von Mitgliedern durch einstimmigen Beschluß der übrigen erfolgen kann.

    Google Scholar 

  491. In der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit konnte nach art. 26 der Satzung ein Staat, der seine Verpflichtungen aus dem Vertrag “nicht mehr erfüllte”, nach Aufforderung durch einstimmigen Beschluß der übrigen Mitglieder ausgeschlossen werden.

    Google Scholar 

  492. Vgl. oben S. 1346.

    Google Scholar 

  493. Vgl. S. 767, Anm. 5.

    Google Scholar 

  494. Vgl. S. 1252, Anm. 2.

    Google Scholar 

  495. Vgl. S. 1249, Anm. 1, u. S. 1260, Anm. 1. 3 Vgl. S. 1279. 4 Vgl. S. 441.

    Google Scholar 

  496. Art. 95 Abs. 1. Nach art. 235 des Vertrages für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist in denselben Fällen einstimmiger Ratsbeschluß auf Vorschlag der Kommission erforderlich.

    Google Scholar 

  497. Vgl. art. 95 Abs. 3 und 4 bzw. art. 96.

    Google Scholar 

  498. Über art. 236 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (entsprechend art. 204 des Euratom-Vertrages) vgl. oben S. 1229, Anm. 4.

    Google Scholar 

  499. Vgl. art. 116 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

    Google Scholar 

  500. Vgl. S. 1244, Anm. 5.

    Google Scholar 

  501. Vgl. S. 1199.

    Google Scholar 

  502. Vgl. S. 766, Anm. 4; S. 1251, Anm. 2.

    Google Scholar 

  503. European Free Trade Association (EFTA).

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Wengler, W. (1964). Internationale Organe, internationale Organisationen und Staatenverbände. In: Völkerrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88662-1_13

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