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Völkerrecht pp 833–929Cite as

Die Beeinflussung der Bildung von Völkerrecht, der Feststellung völkerrechtlicher Sachverhalte und des Vollzugs von völkerrechtlichen Unrechtsfolgen durch Rechtsnormen

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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

Zusammenfassung

Wie oben dargelegt, kommt neues Völkerrecht mit der Wahrscheinlichkeit faktischer Geltung, abgesehen von der Entstehung neuen Völkergewohnheitsrechts, vor allem dadurch zustande, daß bestimmte Organe vertragsfähiger Gebilde in Gestalt von Verträgen neues Völkerrecht setzen, und damit zu den bestehenden Verpflichtungen aus dem Völkergewohnheitsrecht und dem älteren Vertragsrecht neue Verpflichtungen hinzufügen, oder gewohnheitsrechtliche (oder ältere vertragliche) Verpflichtungen modifizieren, beseitigen bzw. einengen.

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Referenzen

  1. Bei fast jedem Vertragsschluß, welcher neues Völkerrecht an die Stelle des bisherigen Völkerrechts setzt, wird auch jeder der Vertragschließenden Erwägungen darüber anstellen, wie sich seine Interessen und ihr Verhältnis zu den Interessen der anderen Partei vermutlich in Zukunft gestalten werden. So kommt in die meisten Erwägungen über die Konstellation der Interessen beim Abschluß völkerrechtlicher Verträge ein stark spekulatives Element hinein. Darüber, daß das von den staatlichen Vertragsabschlußorganen geförderte „Staatsinteresse“ das Resultat der Abwägung unter den „eigenen“ Interessen dieser Organe ist, daß jedoch zu diesen ihren Interessen vorwiegend wieder Interessen an der (vollständigen oder teilweisen) Befriedigung der Interessen anderer Menschen in dem betreffenden Staat gehören, vgl. S. 61.

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  2. Vgl. dazu die allgemeinen Betrachtungen oben S. 13ff.

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  3. Auch Interessen, die vorwiegend nur durch das Verhalten von Mitgliedern internationaler Organe befriedigt werden können, lösen das Bestreben aus, die Befriedigung dieser Interessen durch vertragliche Verpflichtungen zu sichern, und führen u. U. zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge mit dem internationalen Organ (vgl. oben S. 260).

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  4. Über die soziologische Intensität dieser Motivation vgl. oben S. 433.

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  5. Vgl. unten S. 847 ff.

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  6. Vgl. S. 672.

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  7. Die Bindung an ein vertragliches Versprechen wird nicht selten dadurch ausgehöhlt, daß es unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem (jeweiligen) innerstaatlichen Recht, oder unter dem Vorbehalt entgegenstehender Interessen des versprechenden Staates abgegeben wird; typisches Beispiel die Zusagen der Bundesrepublik betreffend Rechtshilfe gegenüber Mexiko und Marokko, oben S. 507, Anm. 1.

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  8. Es wäre falsch anzunehmen, daß auch im demokratisch-parlamentarisch regierten Staat die „staatlichen Interessen“, welche bei der Bildung völkerrechtlicher Verträge oder den Beschlüssen internationaler Organe, die aus Staatsvertretern bestehen, zum Zuge kommen, stets identisch wären mit dem, was sich im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren im „Willen des Gesetzgebers“ äußert. Die Verlagerung der Rechtsbildung auf das Völkerrecht entspringt häufig der Tendenz bestimmter Gruppen, die demokratische Bildung des Staatswillens zu überspielen. Auch in den europäischen supranationalen Gemeinschaften kann noch nicht davon die Rede sein, daß das Europäische Parlament bei der Bildung des supranationalen Rechts einen dem Staatswillen entsprechenden Willen der „Gemeinschaft“ zum Ausdruck bringen könne.

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  9. Besonders bei ideologisch umkämpften Fragen der Innenpolitik (Schulwesen usw.) ist der Abschluß von Verträgen mit anderen Staaten oder mit Kirchen nicht selten in der im Text geschilderten Weise motiviert.

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  10. Sind zwei Staaten an dem Bau einer Eisenbahn interessiert, die ihre Staatsgebiete verbindet, so kann dies dazu führen, daß jeder der beiden Staaten sich in einem Staatsvertrag verpflichtet, auf seinem eigenen Staatsgebiet den entsprechenden Teil der Eisenbahnlinie zu erbauen; nicht selten einigt man sich aber ohne förmliche völkerrechtliche Verpflichtung zum Bau durch eine Abrede nur über den Punkt, an dem die Bahnlinie die Grenze überschreiten soll. Die nicht völkerrechtlich gebundenen Absichten eines Staates werden anderen unter Umständen in „Absichtserklärungen“ (vgl. oben S. 153, 240) förmlich bekanntgegeben, damit sie sich darauf einrichten können. Das Interesse an der Einheitlichkeit des innerstaatlichen Rechts mehrerer Staaten kann zu Verträgen führen, durch die sich die Staaten zur Einführung der in dem Vertrag festgelegten einheitlichen Gesetzestexte verpflichten ; es kann aber auch vorkommen, daß ein „verabredeter“ ` einheitlicher Text ohne völkerrechtliche Bindung eingeführt wird, oder daß ein Staat freiwillig den zwischen anderen abgeschlossenen Vertrag durchführt (vgl. oben S. 84). Es ist sogar denkbar, daß Staaten, die ohne völkerrechtliche Bindung einheitliches Recht eingeführt haben, sich in derselben Weise über ein schiedsgerichtliches Verfahren zur Auslegung des Textes eines Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung einigen wie Staaten, für die der Text völkerrechtlich geboten ist (vgl. art. 60 § 3, litt. a, Ziff. 3 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr von 1952). Auch bei militärischen Bündnissen erfolgen oft unverbindliche Abreden über einheitliche Ausrüstung der Truppen usw. In der völkerrechtlichen Literatur fehlt es an einer genaueren Untersuchung über die Absprachen, die nicht als rechtliche Verpflichtungen gemeint sind, obwohl in neueren Verträgen z. T. recht deutlich “conventions” und “formal agreements” von “arrangements”, “informal arrangements”, “mutually acceptable arrangements” unterschieden werden ; vgl. die Satzung der Weltgesundheitsorganisation, art. 19, 69, 70, 71, 72, und die Satzung des Weltwährungsfonds, art. 12 sec. 2 ; siehe auch art. XV des GATT, der von “cooperation, coordinated policy, consultation” zwischen GATT und Weltwährungsfonds spricht. Bei schriftlich fixierten Abreden wird unter Umständen ausdrücklich betont, daß Rechtsansprüche daraus nicht hergeleitet werden könnten, und eine Verletzung kein Anlaß zu Protesten sein soll, vgl. etwa den deutsch-italienischen Notenwechsel vom 31. 10. 1935, 10. und 22. 1. 1936 (Bundesanzeiger 1957, Nr. 53). Vgl. auch den Indus-Wasservertrag vom 19. 9. 1960: In art. VII erkennen beide Parteien an, “that they have a common interest in the optimum development of the rivers”. Der Vertrag sieht daher vor „Zusammenarbeit“ ` bei Strombauarbeiten “by mutual agreement” ; solche “cooperative arrangements” können “formal arrangements” sein, aber auch offenbar bloße Absprachen. Auch Beschlüsse internationaler Organe, die die „Billigung“ einer gemeinsamen Politik der in den Organen vertretenen Staaten ausdrücken, wie z. B. manche Beschlüsse des Ministerrats des Europarates, gehören hierher. Solche Abreden unterscheiden sich in ihrer praktischen Tragweite nicht von solchen „Verträgen“ zwischen völkerrechtlich vertragsfähigen Gebilden, welche ausdrücklich die zulässigen Unrechtsfolgen auf die Nichterfüllung der Verpflichtungen des anderen Teils aus dem Vertrag beschränken (vgl. S. 242, 506). Es kann unter Umständen auch durch Vertrag eine echte völkerrechtliche Verpflichtung zu Verhandlungen über solche Absprachen begründet werden, oder es können Absprachen ihrerseits durch ein internationales Organ empfohlen werden (vgl. art. 27 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, und Ziff. 1 der Empfehlungen des Rates für Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 5. 12. 1953, BGBl. 1959 II 1501). Ob rechtlich verbindliche Beschlüsse, deren Verletzung völkerrechtliche Unrechtsfolgen nach sich ziehen kann, oder nur Absprachen vorliegen, ist schwer zu sagen, wenn z. B. Zusammenkünfte von Regierungsvertretern Beschlüsse über eine „gemeinsame Politik“ der betreffenden Staaten fassen können. Als Symptom für den rechtsverbindlichen Charakter solcher Beschlüsse kann es gelten, wenn für sie inhaltliche Schranken im Vertrag aufgestellt sind, oder wenn die gemeinsame Politik durch Mehrheitsbeschluß bestimmt wird; dennoch können die inhaltlichen Schranken möglicherweise nur Richtlinien, und die Mehrheitsbeschlüsse nur Empfehlungen sein sollen (vgl. hierzu art. 10 des Vertrages vom 16. 3. 1933 über die Kleine Entente, und art. 4 des Vertrages vom 12.9. 1961 über die Afrikanisch-Madagassische Union).

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  11. Im deutschen Recht vgl. etwa § 110 Abs. 2, Ziff. 1, § 114 Abs. 2 Satz 1 ZPO ; § 28 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb.

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  12. In der Praxis werden abgesprochene einseitige Maßnahmen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und völkerrechtlich verbindliche Verträge manchmal nicht unterschieden: In einem Schiffahrtsvertrag vom 28. 2. 1838 hatten Preußen und die Niederlande Inländergleichstellung ihrer Staatsangehörigen für bestimmte Materien vereinbart. Später wurde eine entsprechende Regelung zwischen Holland und Württemberg abgesprochen; die holländische Regierung veröffentlichte eine Verordnung, wonach den Staatsangehörigen von Württemberg unter der Bedingung der Gegenseitigkeit ebenfalls Inländergleichstellung gewährt wurde; das Register des holländischen Gesetzblattes spricht von dieser Regelung als einem „Beitritt“ zu den entsprechenden Artikeln des preußisch-niederländischen Vertrages, die keinerlei Beitrittsklauseln enthalten ! Über die „Gegenrechtserklärungen“ als Verträge im Sinne des schweizerischen Verfassungsrechts vgl. oben S. 243, Anm. 1. Der amerikanisch-kanadische Grenzgewässervertrag vom 11.1.1909 versteht unter “special agreements” auch “any mutual arrangements between the United States and the Dominion of Canada expressed by concurrent or reciprocal legislation . . . ”, also auch Absprachen, wenn sie zu gleichlautenden oder mit Gegenseitigkeitsvorbehalt versehenen einseitigen Gesetzgebungsakten geführt haben.

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  13. Besteht zwischen zwei Staaten eine besonders große Anzahl von Interessendivergenzen, so wird das Zustandekommen von Kompromissen erschwert durch das Bestreben, nicht durch Anwendung von Druckmitteln in einer Frage Nachteile bei der Regelung anderer Fragen zu erleiden. Zu Teilkompromissen ist in solchen Fällen annähernde Gleichheit der Chancen zum Druck für beide Partner erforderlich.

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  14. Vgl. S. 847f.

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  15. Vgl. aber hierzu S. 854.

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  16. Staaten mit leistungsfähigen Luftfahrtunternehmungen haben meist ein Interesse an einer durch Kollektivvertrag gesicherten möglichst umfassenden Freiheit des internationalen Luftverkehrs. Staaten mit weniger konkurrenzfähigen Luftfahrtunternehmungen streben nach zweiseitigen Abkommen ; insbesondere wenn sie so gelegen sind, daß sie von den Luftfahrtunternehmungen eines Staates der eben beschriebenen Art im Verkehr mit dritten Ländern überflogen oder angeflogen werden müssen, versuchen sie, die Gewährung des Transits gegen die Einräumung eines gegen die Konkurrenz gesicherten Betriebs ihrer Fluglinien mit einem solchen Staat auszuhandeln. Die Bevorzugung „konkreter Lösungen“ von Interessengegensätzen auf Grund der Kräfteverhältnisse der unmittelbar Beteiligten ist auch der Hauptgrund dafür, daß viele Staaten Bedenken tragen, internationale Organe durch Mehrheitsbeschluß neues Völkerrecht schaffen und bestehendes Völkerrecht ändern zu lassen. Die Chancen eines Staates, eine Mehrzahl konkreter Lösungen, welche insgesamt günstiger für ihn ist als eine einheitliche Regelung in einem Kollektivvertrag, aushandeln zu können, werden aber vielfach von den Organen der Staaten überschätzt.

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  17. Vor allem sind es die individuellen Eigenarten der geographischen Lage, der Wirtschaftsstruktur und der Struktur der Wehrmacht der verschiedenen Staaten, die hier eine Rolle spielen : Bei den Problemen der rechtlichen Regelung der Freischärler, des U-Boot-Krieges, des internationalen Handels usw. haben sich im Laufe der Völkerrechtsgeschichte bei den Verhandlungen über Kollektivverträge immer wieder die verschiedenen Interessen der Staaten mit kleinen bzw. großen stehenden Heeren, mit Überwasserkriegsschiffen und U-Bootflotten, mit entwickelter und schutzbedürftiger Industrie usw. hinter der Propagierung bestimmter „Prinzipien“ der kollektivvertraglichen Regelung gezeigt. Über die Auswirkungen der divergierenden Interessen der einzelnen Staaten bei der Kodifikation des universalen Völkerrechts vgl. Visser’t Hooft, Les Nations Unies et la conservation des ressources de la mer, 1958.

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  18. Es gilt dies z. B. für den Übergang von den früher üblichen zweiseitigen Zollverträgen mit Meistbegünstigungsklausel zu den Kollektivverträgen über internationalen Handel (GATT usw.).

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  19. Vgl. S. 873.

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  20. Vor allem bedeutet die staatliche Herrschaft über ein Gebiet (nebst der darauf wohnenden Bevölkerung) meist nicht nur, daß damit das Zusammengehörigkeitsgefühl dieser Bevölkerung mit dem Restvolk befriedigt wird, sondern gerade Gebietsbesitz stellt militärische und wirtschaftliche Macht dar; daher ist der Widerstand der Staaten gegen eine Anderung der Territorialverhältnisse meist besonders groß.

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  21. Hat eine Staatengruppe nach einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit den kollidierenden Interessen eines anderen Staates oder einer anderen Staatengruppe durch Zwang eine ihren Interessen zuträgliche Regelung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse — sei es abstrakter Normen, sei es des Bestandes von Staaten und ihres Gebietes — erreicht, z. B. in einem Friedensvertrag nach vorausgegangenem Kriege, so führt dies nicht selten dazu, daß die Mitglieder der siegreichen Staatengruppe sich, und unter Umständen sogar die Mitglieder der anderen Gruppe, durch Vertrag verpflichten, daß sich jeder einzelne Vertragspartner für die Aufrechterhaltung des status quo einsetzt, daß er, mit anderen Worten, den status quo gerade dort garantiert, wo nicht ohnehin eigene Interessen am status quo ihn veranlassen würden, entsprechend zu handeln. Die Sicherung des durch die Friedensverträge von 1919 geschaffenen politischen status quo ist z. B. deutlich erkennbar in art. 10 der Völkerbundsatzung, der die Völkerbundmitglieder verpflichtete „à respecter et à maintenir contre toute agression extérieure l’intégrité territoriale et l’indépendance politique présente de tous les Membres de la Société“. Die Absicherung der Einigung, die von den zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer Frage interessierten Staaten erzielt wurde, gegenüber späteren Änderungswünschen anderer Staaten liegt häufig gerade im Interesse der Großmächte, weil diese mehr Gelegenheit und Veranlassung haben, sich an völkerrechtlichen Regelungen zu beteiligen als andere Staaten, und weil die Regelungen oft erst zustande kommen, nachdem die Großmächte sich geeinigt haben. Aus der Tatsache, daß die Chance der Erhaltung des status quo um so stärker ist, je größer und mächtiger die daran interessierte Staatengruppe ist, darf nicht schon geschlossen werden, daß es einer solchen Staatengruppe möglich wäre, die von ihr garantierte Rechtslage als auch für dritte Staaten völkerrechtlich verbindlich zu erklären ; bedenklich sind daher m. E. die Ausführungen von Reuter, Rec. C. Acad. D. Int. 103 (1961 II) 445 ff. Auch die Endgültigkeit einer von den Großmächten getroffenen Regelung ist in Frage gestellt, sobald einige der Großmächte selbst eine Änderung anstreben. Es besteht sicher keine Rechtsüberzeugung, daß die Bindung der dritten Staaten so lange dauert, wie die Einigung zwischen den Großmächten anhält.

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  22. Eine sonstige Einwirkung auf die Menschen, um ihnen das „Haben“ von Interessen ab- und anzuerziehen, ist im Staat bekanntlich Gegenstand eingehender indirekter Regelung, während völkerrechtliche Institutionen zu solcher direkten Einwirkung auf die menschlichen Interessen kaum vorhanden sind.

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  23. Oft handelt es sich bei solchen Verträgen darum, daß einer der vertragschließenden Staaten die Versuche zur Befriedigung von Interessen des anderen in bezug auf die Politik oder den Bestand eines dritten Staates — dessen Gebiet deshalb oft als „Interessensphäre“ bezeichnet wird — nicht zu stören oder zu unterstützen verspricht. Die Verträge des 19. Jahrhunderts bieten zahlreiche Bei- spiele hierfür ; der englisch-französisch-italienische Vertrag über Äthiopien vom 1 3 . 1 2 . 1 906 sagt z . B . wörtlich in art . 4, daß die vertragschließenden Staaten sich ins Benehmen setzen -würden „pour sauvegarder : a) les intérêts de la Grande-Bretagne et de l’Egypte dans le bassin du Nil, et plus spécialement en ce qui concerne la réglementation des eaux de ce fleuve et de ses affluents (la considération qui leur est due étant donnée aux intérêts locaux) , sous réserve des intérêts italiens mentionnés au paragraphe b) ; b) les intérêts de l‘Italie en Ethiopie par rapport à l‘Erythrée et au Somaliland . . . “ . Der amerikanisch-j apanische Notenwechsel vom 2 . 1 1 . 1 9 1 7 besagt : “The Governments of the United States and Japan recognize that territorial propinquity creates special relations between countries, and, consequently, the Government of the United States recognizes that Japan has special interests in China, particularly in the part to which her possessions are contiguous” .

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  24. Von „intérêts non protégés“ (j uridiquement) spricht Rolin, Rev. D. Int . Lég. Comp . 1 927 , 605 f. Selbst „Interessen unter einem Vertrag“ ` (interests under this agreement, vgl . art. XVII sec . 4 (c) des GATT) sind nicht nur Interessen an der Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch einen anderen Signatar, sondern Interessen an der Realisierung etwaiger Vertragsziele (falls diese im Vertrag fixiert sind) , auch wenn auf die Erreichung dieser Ziele kein Rechtsanspruch besteht.

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  25. Den Gegensatz zu den allgemeinen Interessen, die sich bei fast allen Staaten mit ähnlichem Inhalt befinden, stellen die „speziellen“ Interessen eines einzelnen Staates in bezug auf eine bestimmte Region usw . dar . Es ist ein „allgemeines“ Interesse aller Staaten, daß ihre Nachbarn ihnen gegenüber friedlich und freundlich sind . Das Interesse Japans an wirtschaftlicher Betätigung seiner Staatsangehö - rigen auf dem Gebiet Chinas, welches von den Vereinigten Staaten seinerzeit ausdrücklich anerkannt wurde, war ein „spezielles“ Interesse, wenn keine entsprechenden Interessen Chinas gegenüber Japan bestanden. Daß die meisten Großmächte häufig „spezielle“ Interessen in der ganzen Welt (an bestimmten Stützpunkten usw.) besitzen, ist kein Grund, um diese Interessen stärker zu berücksichtigen als „spezielle“ Interessen eines kleineren Staates in einem beschränkten Bereich.

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  26. Vgl . S . 366 f.

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  27. Vgl. S. 869. Diese Interessen stehen daher den durch Rechtsnormen und Rechtszwang voll geschützten Interessen näher als diejenigen Interessen, die das geltende Völkerrecht gänzlich ignoriert. Der Gedanke, daß zwischen völkerrechtlich irrelevanten und völkerrechtlich nicht voll geschützten, aber völkerrechtlich erheblichen Interessen unterschieden werden müsse, findet sich schon bei Cereti, La tutela giuridica degli interessi internazionali, 1930. Die Verfahren zur Beilegung von Interessenstreitigkeiten (vgl. unten S. 886) beziehen sich jedoch keineswegs bloß auf diese letzte Kategorie von Interessen.

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  28. Nach art. 28, Abs. 1 des GATT bestimmen die Vertragsparteien durch Mehrheitsbeschluß, welche Staaten für bestimmte Revisionsverhandlungen als “primarily concerned” zu gelten haben.

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  29. Die Genfer Fischereikonvention 1958 spricht davon, daß der Küstenstaat, auch wenn seine Staatsangehörigen keine Fischerei betreiben, ein „spezielles Interesse“ an der Erhaltung der Nutzbarkeit von Nahrungsquellen in dem benachbarten Teil der hohen See habe. An den Verhandlungen über geeignete Regelungen sollen aber auf alle Fälle diejenigen Staaten teilnehmen, deren Staatsangehörige in dem betreffenden Meeresteil die Fischerei betreiben. Aber auch von anderen Staaten hält art. 8 es für möglich, daß sie Interessen gleicher Berücksichtigungswürdigkeit wie diese Staaten haben. Die ganze Konvention scheint davon auszugehen, daß die Interessen an der Erhaltung der Nahrungsquellen im Meer den Vorrang vor kollidierenden anderweitigen Interessen haben, vgl. dazu S. 869 f.

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  30. Die ausdrückliche oder implizierte (vgl. C.P.J.I. Ser. A/B No. 46, S. 140) Erklärung des „Nichtinteressiertseins“ an der Regelung einer Frage bedeutet nicht notwendig schon eine Verpflichtung, sich nicht doch in die Regelung einzumischen.

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  31. Zum Teil wird versucht, für die Staaten, die erst später Veranlassung finden, sich in einem Meeresteil zu betätigen, eine Bindung an die früher von den ursprünglich allein interessierten Staaten getroffene Regelung zu konstruieren, oder ihnen gar eine Verpflichtung zur Enthaltung von der Fischerei aufzuerlegen (“principle of abstention”).

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  32. Über die Wissenschaft von der psychologischen und soziologischen Technik dieses Drucks in den internationalen Beziehungen vgl. S. 17, Anm. 2. Die Ausübung von Druck auf andere Staaten wird vielfach selbst wieder zum Gegenstand vertraglicher Pflichten gemacht (vgl. S. 858, Anm. 4, S. 1049, Anm. 3, sowie art. 13 des Protokolls vom 23. 6. 1953 über den Anbau von Mohn, oben S. 553, Anm. 3).

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  33. Die Texte des panamerikanischen Völkerrechts weichen ab ; so bestimmt art. 16 der Charta der Organisation der amerikanischen Staaten: “No state may use or arrange the use of coercive measures of an economic or political character in order to force the sovereign will of another state and obtain from it advantages of any kind”. Es muß indes bezweifelt werden, daß die Völkerrechtswirklichkeit auch zwischen amerikanischen Staaten dieser Forderung entspricht. Es ist natürlich eine andere Frage, ob die offene Androhung bestimmter Nachteile nicht unter Umständen einen „unfreundlichen Akt“ darstellt, was völkerrechtlich möglicherweise wieder insofern relevant sein kann, als eine Wiederholung derartiger unfreundlicher Akte durch einen Staat andere berechtigen kann, ihn z. B. aus einem Staatenverband auszuschließen usw. Auch in der Literatur wird z. T. versucht, jeden Versuch der Durchsetzung von Interessen in bezug auf das Verhalten anderer Staaten generell als verbotene Intervention hinzustellen, wenn kein Rechtsanspruch auf ein derartiges Verhalten besteht. Immerhin muß z. B. Trolliet, Essai sur l’intervention en droit international, 1940, S. 42, einräumen, daß nichts einzuwenden sei gegen „les formes plus douces de l’action diplomatique où l’Etat ne prétend pas, par définition, imposer sa volonté“. Diese Abschwächung eines zu weit gefaßten Interventionsverbotes wird der Tatsache nicht gerecht, daß auch bei einer diplomatischen Aktion ein Staat versucht zu erreichen, daß ein anderer „gemäß seinem Willen“ handelt.

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  34. Es ist aber möglich, daß für zukünftige Verträge, die unter Druck zustande kommen sollten, durch Vertrag bestimmt wird, daß sie unverbindlich sein sollen , (vgl. art. 10 Abs. 5 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1949, S. 221, Anm. 1). Gerade diese Bestimmung beweist indirekt, daß nach allgemeinem Völkerrecht die Freiheit von Druck, der nicht in der Androhung (eventuell dem Beginn) völkerrechtlich verbotenen Verhaltens besteht, nicht Voraussetzung der Vertragsgültigkeit ist. Gelegentlich wird durch Vertrag bestimmt, daß ein nach Völkerrecht erlaubtes Verhalten nicht als „unfreundlicher Akt“ ` betrachten werden dürfe (vgl. S. 1451, Anm. 5). Damit sind auch solche Reaktionen auf dieses Verhalten (oder seine Vorbereitung), die nicht in Rechtsgütereingriffen bestehen, unzulässig, doch wird sich die Absicht einer negativen Reaktion oft nicht nachweisen lassen.

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  35. Näheres über den Begriff der „inneren“ Angelegenheiten und ihre Sicherung gegen „Intervention“ anderer Staaten und internationaler Organe vgl. S. 1039.

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  36. Zu weit geht daher die in art. 17 des Entwurfs Fitzmaurice (UN Publ. A/CN 4/130) enthaltene Bestimmung, daß dritte Staaten die Erfüllung eines Vertrages durch die Signatare nicht verhindern dürften bzw. den Vertrag „anzuerkennen“ hätten. Ein dritter Staat darf sogar den Anspruch des aus dem Spruch eines internationalen Gerichts berechtigten Staates durch Druck mit legalen Mitteln an der Vollstreckung zu hindern versuchen (vgl. Rev.Crit.D.Int. Priv. 41 (1952) 124). Aus dem Umstand, daß die mächtigen Staaten in der Regel mehr wirtschaftliche und sonstige Verknüpfungen mit dem Ausland und damit mehr Interessen an Vorgängen außerhalb ihres Staatsgebietes haben als die meisten anderen Staaten, und aus der historischen Tatsache, daß die mächtigen Staaten zwecks Durchsetzung dieser Interessen, auch soweit sie nicht schon durch Völkerrechtsnormen gesichert sind, eher in der Lage sind, mit Erfolg Druck anzuwenden als andere, die analoge Interessen haben, wollen einige Autoren schließen, daß die Großmächte in der Völkerrechtsordnung von Rechts wegen eine andere Rolle spielen als die mittleren und kleinen Staaten (vgl. etwa von der Heydte I, S. 107ff.). Eine Bestätigung dieser angeblich schon im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verankerten besonderen Rolle wird darin gesehen, daß die Satzungen mancher Staatenverbände, insbesondere Völkerbundsatzung und Charta der UNO, den dort namentlich aufgeführten Großmächten eine stärkere Rechtsstellung in den Verbandsorganen gewähren als den übrigen Staaten, sowie darin, daß die Großmächte eine zwischen ihnen erzielte kollektivvertragliche Einigung häufig den anderen Staaten aufgezwungen haben, oder sogar die Verbindlichkeit solcher Verträge für andere Staaten in Anspruch genommen haben. Der Logik dieser Argumentation zugunsten einer bereits vom Recht bestätigten besonderen Rolle der Großmächte würde es entsprechen, wenn man sagen wollte, daß im Staat die marktbeherrschenden Unternehmungen von Rechts wegen in der Entwicklung des Wettbewerbsrechts eine stärkere Rolle spielen als die übrigen Unternehmungen.

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  37. Die Charta der Vereinten Nationen spricht hier von “adjustment” (vgl. art. 14 und 36).

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  38. Vgl. vor allem unten S. 1289 über das an die Organe der UN gerichtete Verbot der „Intervention“ in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedstaaten.

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  39. Vgl. S. 866.

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  40. Jede Empfehlung eines internationalen Organs ist ihrer logischen Struktur nach, auch wenn sie z. B. als Vermittlungsvorschlag in einem Staatenstreit ergeht, ein, wenn auch nicht mit Unrechtsfolgen ausgestatteter, Sollsatz (vgl. oben S. 53f.). Sie hat aber auch dann, wenn das betreffende Organ in bestimmten Zusammenhängen Befugnisse zur Setzung echter Völkerrechtsnormen besitzt, im allgemeinen keine größere moralische Autorität als das Verlangen eines Staates. Immerhin verbindet man vielfach mit der als „Empfehlung“ ausgegebenen Stellungnahme eines internationalen Organs die Vermutung, daß sie der Gerechtigkeit und Billigkeit näher stehe als eine Forderung, die ein Staat „für sich“ erhebt.

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  41. Unter den Verträgen überwiegen daher diejenigen, welche das Interesse Dritter an der Erhaltung eines status quo zum Ausdruck bringen (vgl. etwa den oben S. 844, Anm. 2 erwähnten Vertrag vom 13. 12. 1906 über Äthiopien, art. 1 ; die französisch-englisch-spanischen Abkommen über das Mittelmeer vom 16.5.1907, u. a.).

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  42. Die Bedeutung des Ausdrucks „Anerkennung“ ist zweideutig. Die „Anerkennung“ kann eine Feststellung eines völkerrechtlichen Sachverhalts im Auge haben (vgl. S. 691, 706), es kann aber auch damit ein Versprechen verbunden sein, keine Änderungen des Festgestellten anzustreben, bzw. zwecks Herbeiführung einer solchen Änderung Druck auszuüben. Die verschiedene Akzentuierung des Ausdrucks Anerkennung zeigt sich z. B. in art. 116 und 117 des Versailler Vertrages : Während art. 117 eine Feststellung der Rechtsgültigkeit von Verträgen durch die anerkennende deutsche Regierung im Auge hat, sollte mit art. 116 wohl eine Verpflichtung Deutschlands ausgedrückt werden, nicht dahin zu streben, daß die dort bezeichneten Gebiete des ehemaligen Rußland ihre „Unabhängigkeit“ verlieren (bei der Fassung dieses Artikels kann es natürlich zweifelhaft sein, was überhaupt unter Unabhängigkeit eines „Gebietes“ zu verstehen ist). Auch die Feststellung in art. 24 des Vertrages vom 27. 11. 1961 zwischen Österreich und der Bundesrepublik, daß zwischen den Vertragsstaaten keine finanziellen „Fragen mehr bestehen“, die auf Ereignisse während des Anschlusses „zurückgehen“, ist ein Verzicht auf Versuche zur Neuschaffung vertraglicher Ansprüche. Ein unzweideutiges Verbot von Rechtsänderungsbegehren wollte die deutsch-französische Erklärung vom 6. 12. 1936 aussprechen, wenn sie feststellte, daß zwischen beiden Ländern keine „Fragen` ` territorialer Art mehr schwebten, und daß die bestehende Grenze „als endgültig anerkannt“ wurde. Eine implizierte Verpflichtung, keine Rechtsänderungsbegehren vorzubringen oder zu unterstützen, obliegt auch dritten Staaten, die eine bestimmte völkerrechtliche Rechtslage zu „garantieren“ verpflichtet sind.

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  43. Implizite ist Druckausübung verboten durch Abmachung (understanding) zwischen Großbritannien und Japan vom 7. 10. 1960, wonach Großbritannien bezüglich bestimmter Ansprüche seiner Staatsangehörigen gegen Japan, bei denen auf völkerrechtliche Ansprüche ausdrücklich verzichtet worden war, diplomatische Unterstützung „zur Herbeiführung direkter Verhandlungen der Geschädigten mit der japanischen Regierung“ gewähren darf. Ein impliziertes Verbot der Druckausübung liegt vor, wenn in einem Vorvertrag schon bestimmte Inhalte eines zukünftigen Vertrages fixiert werden. Vertragswidriger Druck macht ebenso wie der Druck mit verbotener Gewaltanwendung eine vertragliche Änderung des völkerrechtlichen status quo im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zum mindesten anfechtbar, oder gibt aktiv legitimierten dritten Staaten die Befugnis, den neuen Status zu ignorieren und zu verlangen, daß die Vertragsparteien sich gemäß dem früheren Stand des Völkerrechts verhalten (vgl. S. 571).

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  44. In einigen Verträgen finden sich Verbote, während des Verfahrens vor einer Versöhnungskommission (vgl. unten S. 901) Maßnahmen zu treffen, „welche den Streit verschärfen“ oder „die Versöhnung erschweren“ (vgl. Systematic survey of treaties for the pacific settlement of disputes, S. 281 ff.).

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  45. Vgl. unten S. 864.

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  46. Vgl. S. 395. 2 Vgl. S. 375.

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  47. Vgl. unten S. 896. Ein zeitlich beschränktes Verbot von Revisionsbestrebungen war in dem deutsch-französischen Abkommen vom 23. 10. 1954 über das geplante „europäische Statut“ des Saarlandes ausgesprochen ; das Statut sollte nach Billigung durch Volksabstimmung bis zum Abschluß eines Friedensvertrages „nicht mehr in Frage gestellt werden“ (art. I und VI). Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichteten sich, das Statut bis zum Abschluß eines Friedensvertrages „aufrechtzuerhalten und zu garantieren“. Auch einige Verträge zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten betonen, daß solche Streitigkeiten, die bereits Gegenstand einer „Regelung“ geworden sind, nicht auf Grund des Vertrages erneut den zur Streitbeilegung zuständigen Instanzen vorgelegt werden dürfen (vgl. insbes. art. 6 des Paktes von Bogotà vom 30.4. 1948, ferner Systematic Survey, a. a. O., S. 31). Ein impliziertes Verbot vorzeitiger Änderungsbegehren liegt vor, wenn ein Vertrag ausdrücklich bestimmt, daß Revisionsverhandlungen von einem bestimmten Zeitpunkt an verlangt werden können. Offenbar zur Vorbeugung gegen alsbaldige Revisionswünsche soll die in einem Vertrag niedergelegte Erklärung dienen, daß alle Vertragsparteien den Inhalt des Vertrages als „billig“ und „für die beteiligten Interessen befriedigend“ erklären (vgl. art. 1 des Auslandsschuldenabkommens der Bundesrepublik vom 27. 2. 1953).

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  48. Vgl. S. 849. 2 Vgl. S. 417.

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  49. Wird der Bestand von Staaten durch Kollektivvertrag festgelegt, und sollen Veränderungen nur mit Zustimmung aller Vertragssignatare erfolgen, so bedeutet dies nicht notwendig ein Verbot von Änderungsbegehren und der Druckausübung zur Durchsetzung dieser Änderungsbegehren; diejenigen Staaten, deren Zustimmung zur Grenzänderung erforderlich ist, und die diese Zustimmung nicht gegeben haben, können aber eine gegen ihren Willen erfolgte Grenzänderung zwecks Repressalie ignorieren (vgl. S. 566).

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  50. Als Verbot des Abschlusses einzelner Verträge ohne Zustimmung anderer Staaten kann das zwischen Bundesgenossen im Kriege nicht selten anzutreffende Verbot des Abschlusses eines Sonderfriedens genannt werden. Wichtige, aber in ihrer Tragweite wenig geklärte Verbote der Beteiligung an bestimmten Arten völkerrechtlicher Verträge zieht auch die völkerrechtliche Verpflichtung eines Staates zur „Wahrung seiner ständigen Neutralität“ nach sich. Sie hindern den Staat vor allem, sich an Bündnissen zu beteiligen, aber vielleicht auch an dem Beitritt zu Staatenverbänden, welche ihrerseits der Unterstützung militärischer Bündnisse dienen.

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  51. Ein generelles Verbot dieser Art enthielt art. 4 des Vertrages zwischen Großbritannien und Transvaal vom 27. 2. 1884. In der Wirkung ähnlich art. 2 des Vertrages vom 17. 7. 1918 zwischen Frankreich und Monaco. Eine zusätzliche Sicherung für die Einhaltung derartiger Verbote besteht darin, daß der Staat, der die Mitwirkung eines anderen an Völkerrechtsbildungsakten von seiner Zustimmung abhängig machen will, sich zugleich versprechen läßt, daß der andere Staat nicht durch eigene Organe mit dritten Staaten verhandeln, sondern sich generell durch Organe des zu begünstigenden Staates vertreten lassen will (vgl. S. 189). Stimmen auch dritte Staaten durch „Anerkennung“ eines solchen Protektoratsverhältnisses dieser Abmachung zu, so hat der Protektorstaat auch einen Rechtsanspruch gegen dritte Staaten, daß diese den direkten Verkehr mit den eigenen Organen des Protektorats unterlassen, und daß sie etwaige direkt abgeschlossene Verträge auf Verlangen rückgängig machen.

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  52. Vgl. § 16 der Übergangsbestimmungen zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl; art. 12, Abs. 1, Satz 2 des Minderheitenvertrags mit Polen vom 28. 6. 1919. Unter Umständen ist die Zustimmung aller Mitglieder einer Staatengruppe erforderlich (vgl. art. 6 des Vertrages vom 16. 2. 1933 über die Kleine Entente).

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  53. Vgl. hierzu auch art. 75 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Über die Frage, ob durch solche Vertragsabschlußverbote die Gültigkeit des vertragswidrig abgeschlossenen späteren Vertrages gehindert wird, vgl. oben S. 413.

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  54. Nach art. 103 des Euratom-Vertrages dürfen Verträge der Mitgliedstaaten mit dritten Staaten die „Anwendung“ des Euratom-Vertrages „nicht behindern“. Die Mitgliedstaaten müssen einschlägige Vertragsentwürfe der Kommission vorlegen und dürfen sie bei Beanstandung erst abschließen, nachdem der Gerichtshof die Vereinbarkeit mit dem Euratom-Vertrag festgestellt hat. Andere Verträge verbieten den Abschluß solcher Verträge mit dritten Staaten, die den „Interessen“ des durch das Verbot begünstigten Staates „schaden„, oder die bestimmten politischen „Prinzipien` ` widersprechen (vgl. etwa art. 2 und 3 des Vertrages der Großmächte vom 6.2. 1922 über China). Besonders interessant sind die einschlägigen Bestimmungen des Entwurfs eines Vertrages über die europäische politische Gemeinschaft (1953). Art. 72 enthält ein Verbot für die Mitgliedstaaten, Verträge unter sich oder mit dritten Staaten abzuschließen, die den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den von ihr abgeschlossenen Verträgen widersprechen. Art. 73 gibt dem Exekutivrat die Befugnis, gegen einen sonstigen Vertragsentwurf eines Mitgliedstaates Einspruch zu erheben, wenn er die „Anwendung des Statuts der Gemeinschaft behindern„ oder die „Interessen der Gemeinschaft (nachteilig) berühren„ könnte. Über die Beilegung von solchen Streitigkeiten zwischen dem Exekutivrat und dem Mitgliedstaat vgl. unten S. 889, Anm. 1.

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  55. Eine implizierte Verpflichtung der Westmächte, keine Beziehungen mit der Deutschen Demokratischen Republik aufzunehmen, enthält die Schlußakte der Londoner Neun-Mächte-Konferenz vom 3. 10. 1954.

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  56. Vgl. unten S. 922, Anm. 1.

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  57. Ve. S. 706.

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  58. Ein wichtiges Verbot des einseitigen oder vertraglichen Verzichts auf völkerrechtliche Ansprüche aus Völkerrechtsverletzungen anderer enthalten die Genfer kriegsrechtlichen Abkommen von 1949 (vgl. z. B. art. 131 des Kriegsgefangenenabkommens).

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  59. Bei den Friedensverträgen von 1919 konnte es fraglich sein, ob die Zuweisung einer bestimmten Staatsangehörigkeit „unter Ausschluß„ der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates im Zusammenhang mit einer Gebietsveränderung nicht auch ein Naturalisationsverbot enthielt.

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  60. Vgl. art. 8 des Vertrages vom 9. 11. 1920 zwischen Danzig und Polen.

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  61. Eine Sperre dagegen, daß irgendwelche neuen Akte im Staat Gebietshoheit auf staatlosem Gebiet verschaffen, spricht art. IV des Antarktisvertrages vom 1. 12. 1959 aus. Der Vertrag wirkt selbstverständlich nur im Verhältnis unter den Vertragssignataren.

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  62. Ein Versprechen eines Staates, Mitglied einer internationalen Organisation zu werden, kann Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung sein (vgl. art. XV sec. 6 des GATT).

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  63. Die Signatare der Konvention vom 30. 8. 1961 über Staatenlosigkeit verpflichten sich, „sich zu bemühen„, daß bei Verträgen mit Nichtsignataren über Gebietszessionen keine Staatenlosen entstehen.

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  64. Unterstützung der Bestrebungen der Bundesrepublik zur Aufnahme in internationale Organisationen versprachen die drei Westmächte in art. 3 des Drei-MächteVertrages vom 26. 5. 1952/23. 10. 1954.

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  65. Vgl. § 14 und § 20 des Übergangsabkommens für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl: Die Vertragsstaaten haben sofort Schritte zu unternehmen, um zu erreichen, daß die Meistbegünstigungsklausel in bestehenden Verträgen nicht die Abmachungen der Mitglieder der Gemeinschaft unter sich erfaßt : „Wird die Zustimmung der dritten Länder nicht erreicht, so hat die Änderung oder Kündigung der Abkommen nach Maßgabe der darin festgesetzten Bedingungen zu erfolgen. Sollte ein drittes Land seine Zustimmung verweigern, so verpflichten sich die übrigen Mitgliedstaaten zu wirksamer Unterstützung, die sich bis zur Kündigung der in Betracht kommenden Abkommen durch alle Mitgliedstaaten steigern kann.“ Ähnlich art. 234, Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

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  66. Vgl. §§ 16, 17 der Übergangsbestimmungen zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

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  67. Die vertraglichen Bestimmungen, wonach bestimmte Personen, etwa bei einer Gebietsabtretung, ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren und eine andere Staatsangehörigkeit erhalten sollen, sind meist nicht so formuliert, daß die betreffenden Staaten verpflichtet wären, erst entsprechende Gesetze über Erwerb und Verlust ihrer Staatsangehörigkeit zu erlassen. Unbeschadet ihrer Anwendbarkeit im Bereich der Völkerrechtsordnung werden die vertraglichen Bestimmungen allerdings in dem Staat, um dessen Staatsangehörigkeit es sich handelt, innerstaatlich erst beachtlich, wenn der Vertrag auf irgendeinem Wege zu staatlichem Recht deklariert worden ist (vgl. S. 442 ff.). Es kann vielleicht vermutet werden, daß die Staaten verpflichtet sind, ihr innerstaatliches Recht so zu gestalten, daß die vertragliche Regelung der Staatsangehörigkeit sich ohne Komplikationen und Verzögerungen auch innerstaatlich auswirkt. Wenn ein Vertrag nur programmatische Verpflichtungen über die Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts eines Staates ausspricht, so liegt darin eine Verpflichtung zum Erlaß einseitiger Akte zwecks Durchführung des Programms.

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  68. Nach art. 116 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft „gehen die Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen mit wirtschaftlichem Charakter nach Ablauf der Übergangszeit nur noch gemeinschaftlich vor“ ; darüber, wie sie vorgehen sollen, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit (val. ferner S. 567, Anm. 2).

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  69. Beispiel für eine programmatische Verpflichtung zur Verständigung über ungeregelte Punkte in dem Abkommen der britischen Regierung mit verschiedenen Sonderorganisationen vom 8. 7. 1960: “Any relevant matter for which no provision is made in this Agreement shall be settled by the Organisation concerned and by the government of the United Kingdom . . .”. Vgl. ferner art. 69, Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Ein Notenwechsel kann eine vertragliche Bindung darüber herstellen, daß gewisse Vorschläge die „Basis für Verhandlungen“ darstellen sollen. Es besteht dann eine Verpflichtung, über diese Vorschläge zu verhandeln, aber nicht eine Verpflichtung, sie anzunehmen. Gehen die Vorschläge von einer unbeteiligten Stelle aus, so kann ein Staat sich gegenüber dieser Stelle verpflichten, mit Dritten zu verhandeln (vgl. hierzu etwa den Briefwechsel des Generalsekretärs der Vereinten Nationen mit der ägyptischen Regierung vom 26. 10./2. 11. 1956, UN Doc. S/3728). In Doppelbesteuerungsverträgen werden nicht selten die Finanzverwaltungen beauftragt, sich bei einem nicht durch den Vertrag erfaßten Fall von Doppelbesteuerung so zu verständigen, daß die Doppelbesteuerung vermieden wird.

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  70. Die Außenministerkonferenz der vier Großmächte hatte den „Auftrag“, den österreichischen Staatsvertrag nach dem zweiten Weltkrieg auszuarbeiten.

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  71. Eine Verletzung der Verpflichtung zum Verhandeln hingegen könnte die normalen völkerrechtlichen Unrechtsfolgen auslösen. Eine vertragliche Verpflichtung zum Verhandeln ist aber nicht verletzt, wenn ein Staat sich weigert, in den Verhandlungen den Vorschlägen des anderen Staates seine Zustimmung zu geben, vgl. C. P. J. I. Ser. A/B, No. 42, S. 116 : „L’engagement de négocier n’implique pas celui de s’entendre“. Die Bestimmungen der art.75 und 80 der Charta der Vereinten Nationen wurden vom Internationalen Gerichtshof dahin ausgelegt, daß den bisherigen Mandatsmächten weder eine Verpflichtung zum Verhandeln, noch eine Verpflichtung zum Abschluß von Treuhandverträgen mit der UNO obliegt (vgl. I. C. J. Reports 1950, S. 139).

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  72. Die französisch-italienische Schiedskommission aus dem Friedensvertrag von 1947 betont das Bestehen einer völkerrechtlichen Verpflichtung der beiden Staaten, irgendwie zu einer Einigung über diejenigen Fragen zu kommen, für die nach Anhang XIV Ziff. 18 des Friedensvertrages der Abschluß ergänzender Abkommen vorgesehen ist (vgl. Recueil des décisions de la Commission de Conciliation, Bd. 4, S. 234). Eine Verpflichtung eines Staates, mit anderen Signataren eines Kollektivvertrages ergänzende Verträge über bestimmte Gebiete abzuschließen, findet sich z. B. in art. XV sec. 6 des GATT.

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  73. Eine andere Folge der Nichterfüllung einer solchen „Verpflichtung zur Einigung“ kann es sein, daß das Zustandekommen einer solchen Einigung innerhalb angemessener Zeit Geschäftsgrundlage für frühere Verträge ist, und daß diese Verträge auf Grund der clausula rebus sic stantibus hinfällig werden können, wenn diese Geschäftsgrundlage wegfällt, bzw. nicht realisiert wird.

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  74. Vgl. z. B. art. 312 des Versailler Vertrages : Die in Abs. 1 nur prinzipiell festgestellte Verpflichtung Deutschlands, einen Teil der Reserven von Sozialversicherungseinrichtungen an die Erwerber abgetretenen deutschen Gebiets zu übertragen, sollte durch Verträge zwischen Deutschland und den betreffenden Staaten geregelt werden ; kam der Vertrag nicht zustande, so entschied der Völkerbundrat auf Grund der Vorschläge einer Kommission. Die Fischerei-Konvention der Genfer Seerechtskonferenz von 1958 sieht in den Artikeln 4, 6 und 9 vor, daß die interessierten Staaten sich über den Schutz von Fischbeständen einigen sollen, und daß bei Nichteinigung ein internationales Organ entscheiden soll.

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  75. Wichtig ist, daß das Zustandekommen dieses Organs nicht durch Obstruktion gehindert wird bzw. werden kann (vgl. S. 881).

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  76. Zahlreiche Pflichten dieser Art haben die verschiedenen Organe der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (vgl. z. B. art. 37, 58). Der Gerichtshof der Gemeinschaft kann auf „Untätigkeitsklage“ hin feststellen, daß die Hohe Behörde eine solche Verpflichtung verletzt hat. Das Weltweizenabkommen sieht eine Verpflichtung des Weltweizenrates vor, einzelne Bestimmungen des Vertrages zeitweisen Veränderungen in der Lage anzupassen.

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  77. Vgl. oben S. 548.

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  78. In einzelnen Fällen kann der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl tätig werden, wenn die Hohe Behörde pflichtwidrig nicht tätig wird (vgl. art. 58, Abs. 2, art. 59, Abs. 6 des Vertrages). Hingegen kann der Gerichtshof nicht bei pflichtwidriger Untätigkeit der Hohen Behörde selbst einen Beschluß fassen.

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  79. Vgl. art. 2 Ziff. 3 und art. 33 der Charta der UN.

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  80. Vgl. S. 319 ff.

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  81. So z. B. der italienisch-schweizerische Vertrag vom 3. 3. 1920, der als Muster für andere Abkommen gedient hat (vgl. Systematic survey, S. 120ff., und unten S. 891). Wichtig ist natürlich, daß das entscheidende Organ, wenn es eine Rechtsänderungsstreitigkeit zu beenden hat, nicht durch Vertrag gezwungen ist, im Ergebnis doch nur unter Anwendung des geltenden Völkerrechts die bisherige Rechtslage zu bestätigen (vgl. Anm. 2).

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  82. Es gilt dies zunächst von dem nicht in Kraft getretenen Genfer Protokoll vom 2. 10. 1924, welches nach der im Bericht gegebenen Interpretation Streitigkeiten über die Revision von Verträgen und Streitigkeiten über den Bestand des Gebietes und Volkes von Staaten von dem obligatorischen Schiedsverfahren ausschloß. Die Genfer Generalakte zur friedlichen Regelung internationaler Streitigkeiten vom 26. 9. 1928 (in Einzelheiten revidiert durch Beschluß der Generalversammlung der UN vom 28. 11. 1949), welche nur für wenige Staaten in Kraft steht, bestimmt auch für Streitigkeiten, die nicht Rechtsstreitigkeiten sind, und damit vor allem für Rechtsänderungsstreitigkeiten, daß die Schiedsinstanz mangels spezieller Abmachungen nach Völkerrecht, und erst, „wenn keine auf den Streit anwendbare Regel vorhanden ist“, nach Billigkeit entscheiden soll. Mit Ausnahme dieses letzten Falles (vgl. darüber unten S. 870 f.) wird also in Streitigkeiten, in denen eine Partei eine Änderung des geltenden Völkerrechts verlangt, und die andere Streitpartei sich dem widersetzt, oder in denen beide Parteien widersprechende Änderungswünsche haben, überhaupt nicht über die Realisierung dieser Wünsche entschieden, sondern nur festgestellt, daß sie mit dem geltenden Völkerrecht nicht übereinstimmen. Das europäische Abkommen zur friedlichen Regelung von Streitigkeiten vom 29. 4. 1957, welches sich im allgemeinen an die Genfer Generalakte anlehnt, sieht keine besondere Bestimmung für den Fall vor, daß eine anwendbare Völkerrechtsregel nicht vorhanden ist ; die in dem europäischen Abkommen getroffene Regelung bedeutet, daß alle Streitigkeiten über das Ob und Wie der Änderung von geltendem Völkerrecht zwar vor ein Schiedsgericht gebracht werden können, daß dieses aber zu entscheiden hat mangels anderweitiger Abmachung „ex aequo et bono, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und unter Vorbehalt der bestehenden vertraglichen Bindungen, sowie endgültiger Entscheidungen internationaler Gerichte, welche die Streitparteien binden“. Ähnlich ist es mit dem ebenfalls nur von wenigen Staaten ratifizierten Pakt von Bogotà vom 2. 5. 1948 über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten. Kap. 5 dieses Vertrages sieht ausdrücklich vor, daß “differences of any kind, whether juridical or not” einem Schiedsgericht vorgelegt werden sollen, während andererseits für Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs vereinbart ist. Abgesehen von dem Ausschluß von Streitigkeiten über Angelegenheiten, die zur domestic jurisdiction eines Staates gehören (worüber im Streitfall der Internationale Gerichtshof entscheiden soll), sollen die Verfahren zur friedlichen Beilegung nicht verwendet werden in Angelegenheiten, die durch eine streitbeendende Entscheidung eines Gerichts oder Verträge geregelt sind, die zur Zeit des Abschlusses des Paktes von Bogotà bereits in Kraft stehen.

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  83. Art. 39 des Abkommens vom 9.11.1920 zwischen Polen und Danzig bestimmte, daß neben den Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieses Vertrages „alle Fragen der Beziehungen zwischen Danzig und Polen“ auf Verlangen einer Partei dem Hohen Kommissar vorgelegt werden mußten, gegen dessen Entscheidung der Völkerbundrat angerufen werden konnte. Streitigkeiten über die Grenzziehung, die nicht Streitigkeiten über die Feststellung der richtigen Grenze nach geltendem Völkerrecht waren, sind gelegentlich von politischen Organen aus Vertretern anderer Staaten als der Streitparteien entschieden worden : Dem Wiener Schiedsspruch der deutschen und italienischen Regierung vom 30. 8. 1940 betr. den Streit zwischen Ungarn und Rumänien über die Neufestsetzung der Grenze zwischen diesen Staaten und der Entscheidung der Botschafterkonferenz über die polnisch-tschechoslowakische Grenze vom 18. 7. 1920 lag das vertragliche Einverständnis der streitenden Staaten zu einer solchen verbindlichen Grenzziehung zugrunde. Über Fälle, in denen der Völkerbundrat zum Schiedsrichter in Streitigkeiten um die Neugestaltung der völkerrechtlichen Rechtslage bestellt wurde, vgl. P. C. I. J. Ser. B No. 12, S. 27f.

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  84. Die Entscheidungen des Internationalen Ausstellungsbüros über den Vorrang konkurrierender Ausstellungsprojekte (vgl. art. 6 des Abkommens vom 22. 11. 1928) gehören hierher.

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  85. Vgl. art. 23 des Vertrages über den Status der UN-Truppen in Japan : “Any party to this agreement may at any time request a revision of any article”.

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  86. Art. 12 der Fischerei-Konvention der Genfer Seerechtskonferenz von 1958 sieht beim Eintritt bestimmter Ereignisse eine Verpflichtung der durch einen Kommissionsbeschluß (vgl. oben S.860, Anm.5) gebundenen Staaten zu Verhandlungen über die Änderung des Beschlusses vor ; scheitern die Verhandlungen, so kann ein neuer Schiedsspruch herbeigeführt werden. Vgl. auch die Revisionsklausel in art. 10 des Drei-Mächte-Vertrages vom 26.5.1952/23.10.1954: Die Unterzeichnerstaaten überprüfen den Vertrag und die Zusatzverträge auf Ersuchen eines von ihnen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer Europäischen Föderation ; bei einer Änderung grundlegenden Charakters der Verhältnisse erfolgt eine Überprüfung nur, wenn alle Unterzeichnerstaaten sich über den Eintritt einer solchen Änderung einig sind. In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, daß die Signatare sich bei bestimmten Ereignissen bzw. bei bestimmten Schritten zu informieren und zu konsultieren haben. Darin liegt noch keine Verpflichtung, durch eine solche Konsultation zu einer Einigung oder gar zu einem förmlichen Vertrag zu kommen, auch wenn eine Partei dies verlangen sollte.

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  87. Die Völkerbundsatzung sah in art. 19 vor, daß die Völkerbundversammlung die Mitglieder zur Überprüfung der „unanwendbar gewordenen Verträge“ auffordern konnte. Damit konnten nicht die Fälle gemeint sein, in denen ein Vertrag bereits obsolet geworden, oder durch unverschuldete endgültige Unmöglichkeit der Erfüllung, oder wegen Wegfalls einer stillschweigenden Bedingung seiner Geltung von Rechts wegen bereits außer Kraft getreten war (vgl. oben S. 375). Andererseits wurde der Artikel auch nicht dahin verstanden, daß schon das Verlangen eines Staates nach Revision eines Vertrages die Vollversammlung veranlassen konnte, sich gemäß art. 19 mit der Frage zu befassen. Eine bindende Entscheidung über die Revision auch solcher Verträge, die als revisionsbedürftig anerkannt worden waren, war in der Völkerbundsatzung nicht vorgesehen.

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  88. Während die „große“ Revision des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einen neuen Vertrag aller Signatarstaaten voraussetzt, kann die „kleine“ Revision, die sich in einem bestimmten Rahmen halten muß, nach art. 95 durch Mehrheitsbeschluß der Verbandsorgane erfolgen. Über die Änderung von Satzungsverträgen internationaler Organisationen durch Beschlüsse ihrer Organe allgemein vgl. oben S. 323. In art. 12 des Minderheitenschutzvertrages der alliierten und assoziierten Hauptmächte mit Polen vom 28. 6. 1919 versprachen diese, ihre Zustimmung zu jeder Änderung von Vorschriften dieses Vertrages zu geben, die vom Völkerbundrat mit Mehrheit beschlossen werden würde. Sind Vertragsänderungen einem internationalen Organ vorbehalten, so kann dennoch eine „Revision“ seiner Entscheidung durch ein anderes internationales Organ vorgesehen werden ; vgl. die Revision der Entscheidung der Rauschmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der UN durch den Rat nach art. 3 Abs. 8 der einheitlichen Opiumkonvention.

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  89. Vgl. art. 55f. der Charta der UN.

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  90. Vgl. z. B. art. 4, 6, 8, 12 und 14 des Vertrages vom 16.4. 1948 betreffend die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Jenks, Common law of mankind, 1958, S. 156 ff., hebt zutreffend hervor, wie die modernen Wirtschaftsverträge Konsultationen insbesondere vorschreiben, bevor ein Staat in an sich rechtmäßiger Ausübung seiner Hoheit einseitige Maßnahmen trifft, die durch ihre weiteren Auswirkungen die Wirtschaft anderer Staaten schädigen könnten. Gerade hier erheben ja diese anderen Staaten gegebenenfalls „politische“ Ansprüche dahingehend, daß solche Maßnahmen unterbleiben, daß sie eingeschränkt werden usw.

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  91. Vgl. art. 26 des Vertrages vom 16. 4. 1948. Ein politischer Druck zur Beteiligung an Verträgen liegt darin, daß manchmal die Staaten durch ihre Regierungen einer internationalen Organisation „zu berichten“ haben, „warum“ Vertragsentwürfe, die die Organisation ausgearbeitet hat, von den zuständigen Staatsorganen nicht angenommen worden sind (vgl. art. 19 Ziff. 5 (e) der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation).

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  92. Als zweckmäßigste Unrechtsfolge für eine Verletzung dieser Verpflichtung bietet sich der Gedanke an, daß ein Kollektivvertrag derjenigen Staaten, welche an einer zum Wohle der gesamten Menschheit erforderlichen Regelung mitwirken, auch diejenigen Staaten bindet, die ihre Mitwirkung verweigert haben. Bisher scheint jedoch das allgemeine Völkerrecht in dieser Hinsicht ein stellvertretendes Handeln für die Völkerrechtsgemeinschaft nicht zuzulassen. Es bleibt aber zulässig, die Mitwirkung der Außenseiter und ihren Beitritt zu solchen Verträgen durch legalen Druck herbeizuführen. Eine Verpflichtung zum Versuch einer vertraglichen Regelung besteht wohl auch bezüglich der Nutzung „internationaler“, d. h. auf mehrere Staatsgebiete verteilter Gewässer (vgl. S. 1001). Eine Verpflichtung zur vertraglichen Regelung besteht ferner, wenn Rechte Privater infolge einer Gebietsveränderung einerseits nicht entschädigungslos untergehen dürfen, andererseits aber auch nicht in der bisherigen Weise fortbestehen können. Einigen sich die beteiligten Staaten nicht, so sind sie vielleicht schon nach allgemeinem Völkerrecht verpflichtet, wenigstens ein arbitrage législatif herbeizuführen. Vertragliche Verpflichtungen dieser Art in art. 320 des Vertrages von Saint Germain und art. 304 des Vertrages von Neuilly; vgl. den Schiedsspruch vom 18. 6. 1929 über die Sopron-Köszeg-Eisenbahn, Rev.Gén.D.Int. Publ. 1930, 324 ff.

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  93. Vgl. S. 900 ff. 3 Vgl. S. 888.

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  94. Unter den Organen der Vereinten Nationen hat insbesondere der Wirtschaftsund Sozialrat gemäß art. 62 der Charta die Aufgabe, Konventionsentwürfe im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit auszuarbeiten, die er der Generalversammlung vorzulegen hat. Über die Funktionen der Internationalen Arbeitskonferenz, der Weltgesundheitskonferenz und des Ministerkomitees des Europarates bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Kollektivverträge vgl. S. 228 u. 321. Der Verwaltungs- und Verbindungsausschuß des Weltpostvereins soll nach art. 16 des Weltpostvereinsvertrages selbst Vorschläge für die Änderung der Postabkommen ausarbeiten und Vorschläge der Mitglieder begutachten. Empfehlungen zur Änderung der bestehenden und zur Einführung neuer vertraglicher Regelungen haben die verschiedenen internationalen Kommissionen für Hochseefischerei auszuarbeiten. Auch die ständigen Kommissionen für Wirtschafts- und Sozialfragen bestimmter Regionen (Westindienkommission, Südpazifikkommission) können Vorschläge für vertragliche Abmachungen zwischen den betreffenden Staaten vorlegen. Die Luftschiffahrtskommission der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hat Vorschläge für die Änderung der Anhänge zur Konvention zu prüfen bzw. selbst zu machen. Siehe auch art. 3 der einheitlichen Opiumkonvention (1961). Ob der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen nur Empfehlungen und Entwürfe in allgemeingültiger Fassung abgeben, oder ob er auch Empfehlungen an bestimmte Staaten richten kann, ist nicht ganz klar (vgl. Rep. Pract. UN Org. zu art. 62 (1) Ziff. 73 ff.).

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  95. Es wird dies wichtig, wenn z. B. behauptet wird, daß eine Neugestaltung der völkerrechtlichen Rechtslage unzulässig sei, weil die „Frage“ ` bereits vor kurzem in einem Streit „geregelt“ worden sei, und deshalb eine Stillhaltepflicht bestehe (vgl. S. 854).

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  96. Praktisch wichtig ist die Frage der Kontrolle darüber, ob die vertraglichen Grenzen der Zuständigkeit zu Entscheidungen in Streitigkeiten über Völkerrechtsänderungen durch das zuständige Organ eingehalten worden sind ; hierfür kann auf das oben S. 764 Gesagte verwiesen werden. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des art. 38 des europäischen Abkommens über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten: Verlangt ein Staat ein Schiedsverfahren (in einem Streit, der kein Rechtsstreit ist), und bestreitet der andere Staat seine Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Verfahren (z. B. wegen etwaiger Vorbehalte, die er bei der Ratifikation des Abkommens gemacht hat), so muß der Internationale Gerichtshof innerhalb von drei Monaten von dem letzteren Staat angerufen werden, um über die Berechtigung seiner Einwände zu entscheiden. Geschieht dies nicht, so hat das Schiedsgericht zu entscheiden, dessen Bildung auch gegen den Widerstand des verklagten Staates möglich ist. Nur von der Entscheidung des Gerichtshofes heißt es ausdrücklich, daß sie bindend sei.

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  97. Auch wenn ein völkerrechtliches Organ nur Vorschläge zur Regelung einer Materie machen kann, kann es hierbei durch Richtlinien gebunden sein. Vorschläge der Organe der Vereinten Nationen in Wirtschaftsfragen haben die Gleichheit der Rechte der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten (vgl. art. 55 der UN-Charta).

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  98. Es ist selten, daß die entscheidende Instanz in dem Sinne gebunden wäre, entweder gemäß dem Begehren der einen Partei, oder gemäß dem Begehren der anderen Partei zu entscheiden.

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  99. Vgl. Anhang 1 zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

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  100. Außerordentlich komplizierte Bindungen bestehen für den Inhalt der Rechtssetzungsakte, die die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Vertrages vorzunehmen haben, so etwa wenn der Rat der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission die gemeinsame Agrarpolitik verbindlich für die Mitgliedstaaten regelt und dabei „dem inneren Zusammenhang“ der in dem Vertrag behandelten Fragen „Rechnung zu tragen“ hat (art. 43). Vgl. auch oben S. 324, Anm. 8. Über die Bindung der Mitglieder der Hohen Behörde an das „gemeinsame Wohl der Gemeinschaft“ vgl. S. 1315, Anm. 5.

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  101. Vgl. die allgemeinen Instruktionen der Botschafterkonferenz für die Arbeiten ihrer Grenzziehungskommissionen in C. P. J. I. Ser. B No. 8, S. 41. Vgl. ferner § 5 der Anlage zu art. 88 des Versailler Vertrages. Allgemein über die bei Entscheidung über Gebietsstreitigkeiten verwendeten G esichtsnnnkte val. Hill. Claims to territory, 1945, S. 164ff.

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  102. Art. 6 des Abkommens vom 22. 11. 1928 gibt die Gesichtspunkte an, welche das Internationale Ausstellungsbüro bei der Entscheidung über den Vorrang zwischen konkurrierenden Ausstellungsprojekten zu berücksichtigen hat.

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  103. Vgl. S. 891 ff.

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  104. Vgl. art. 1, 2 und 55 der UN-Charta, und oben S. 845f.

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  105. Die Bewahrung der gesamten Menschheit vor Furcht und Not rangiert offenbar vor dem Interesse der Nationen und Völker, auf Grund des Selbstbestimmungsrechts auf einem bestimmten Gebiet einen Staat zu bilden und die „nationalen Reichtümer“ des Gebiets den eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten. Andererseits widerspricht das Interesse der gesamten Menschheit an möglichst intensiver Befriedigung der Bedürfnisse aller dem Interesse einzelner Gruppen, sich zu vermehren, ohne daß damit eine Vergrößerung der Produktionskräfte verbunden ist.

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  106. Nach der Genfer Generalakte zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten — vgl. art. 28 in Verbindung mit art. 21 und art. 17 — sind auf einen Streit, der kein Rechtsstreit ist, die in art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs genannten Regeln des Völkerrechts anzuwenden, und erst dann, wenn eine auf den Streit anwendbare Regel nicht vorhanden ist, soll nach Billigkeit entschieden werden (vgl. S. 862, Anm. 2).

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  107. Daher kann ein zur Feststellung der völkerrechtlichen Rechtslage beauftragtes und zur Anwendung aller bestehenden Völkerrechtsnormen befugtes Organ eine solche Feststellung niemals mit der Begründung ablehnen, die Frage sei ungeregelt (sogenannte non liquet-Entscheidung) ; so ausdrücklich art. 12 des Mustervertrages der Völkerrechtskommission der UN über das Schiedsverfahren. Eine non liquetEntscheidung ist hingegen denkbar, wenn der Jurisdiktionsauftrag dem Gericht vorschreiben sollte, die Rechtslage nur unter Anwendung bestimmter in dem Auftrag bezeichneter Normen zu klären, und wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß diese Normen auf den Fall „nicht passen„ ähnlich könnte es sein, wenn das Gericht den Auftrag erhält, präzise Äußerungen über die Rechtslage nach dem geltenden Völkerrecht abzugeben, wenn aber die bestehende völkerrechtliche „Regelung“ nur in einem Programmsatz besteht, der einem völkerrechtlichen Rechtssetzungsorgan den Auftrag zur Schaffung der Regelung erteilt. Erhält ein internationales Organ den Auftrag, die Grenze zwischen zwei Staaten festzulegen, soweit sie „ungeregelt“ ist, so wird dabei unterstellt, daß die Grenzlinie im allgemeinen durch Vertrag oder Observanz feststeht, und daß das Organ dort, wo dies nicht der Fall ist, staatloses Gebiet zwischen den Vertragsstaaten nicht bestehen lassen, also gegebenenfalls einem der Vertragsstaaten zuweisen soll. Vgl. auch S. 722, Anm. 1.

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  108. Vgl. S. 368.

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  109. Über einen solchen Auftrag an das Schiedsgericht im Beringmeer-Streit vgl. S. 874, Anm. 1.

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  110. Vgl. S. 388.

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  111. So läßt vor allem die Gefährdung des menschlichen Lebens durch Gefahren, die bisher unbekannt waren sei es, daß sie auf Naturereignissen, sei es, daß sie. auf der Entwicklung der Technik beruhen —, bestimmte Bereiche der menschlichen Betätigung als derzeit ungeregelt, aber „regelungsbedürftig“ erscheinen. Soweit zu solcher Regelung nicht das staatliche Recht eines Staates allein ausreicht, ist dann eine völkerrechtliche Regelung erforderlich. In diesem Sinne erforderte die Erfindung des Flugzeugs eine Regelung des bis dahin rechtlich ungeregelten Flugverkehrs; die Erfindung der Weltraumfahrt erfordert eine Regelung der bisher freien, aber regelungsbedürftigen Benutzung der Stratosphäre, die Atomspaltung erfordert eine Regelung der Atomversuche usw.

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  112. Vgl. insbes. oben S. 733 ff.

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  113. Im Mossul-Streit hat der Ständige Internationale Gerichtshof in einem Gutachten ausgesprochen, daß dann, wenn ein politisches Organ, wie der Völkerbundrat, eine bindende Entscheidung in einem Streit um die Gestaltung der völkerrechtlichen Rechtslage zu fällen hat, die Stimmen der Vertreter der streitenden Teile nicht mitgezählt werden (vgl. Publ. C. P. J. I. Ser. B No. 12, S. 32).

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  114. So vor allem die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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  115. Das Problem tauchte erstmals im Genfer Zonenstreit auf ; dort erklärte der Ständige Internationale Gerichtshof sich zum Erlaß der Regelung, mit der ihn die streitenden Parteien beauftragen wollten, für unzuständig, weil die endgültige Verbindlichkeit der vom Gerichtshof auszuarbeitenden Regelung von einem der streitenden Staaten aus verfassungsrechtlichen Gründen davon abhängig gemacht worden war, daß er die Regelung ausdrücklich annehmen würde ; der Ständige Internationale Gerichtshof zögerte aber noch, die Übernahme von Aufträgen zum arbitrage législatif grundsätzlich abzulehnen (vgl. C. P. J. I. Ser. A/B No. 46, S. 161). Der Internationale Gerichtshof sollte im Asylfall bestimmen, auf welche Weise eine konkrete Asylgewährung beendet werden sollte ; daß sie beendet werden sollte, stand auf Grund einer früheren Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs fest. Das Gericht lehnte die Ausführung dieses Auftrages ab mit der Begründung, daß eine solche Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten nicht auf rechtliche, sondern nur auf praktische und politische Erwägungen gestützt werden könne ; „il ne rentre pas dans la fonction judiciaire de la Cour d’effectuer ce choix“, C.I. J. Recueil 1951, S. 79. Es bleibt offen, ob der Internationale Gerichtshof dann in einem Streit über das Ob und Wie einer Änderung des völkerrechtlichen status quo entscheiden würde, wenn der Streit nicht ausdrücklich als ein solcher Anderungsstreit qualifiziert, aber das Gericht von den Parteien mit der Entscheidung „nach Billigkeit“ beauftragt worden wäre, wie dies nach einer Reihe von allgemeinen Verträgen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten möglich ist (vgl. S. 891, Anm. 3). Der Internationale Gerichtshof könnte sich einer Entscheidung in einem solchen Streit auch wohl nicht entziehen, wenn jede der streitenden Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof behaupten würde, daß ihr Standpunkt durch das geltende Völkerrecht gedeckt sei, und wenn die streitenden Parteien einverständlich den Gerichtshof mit der Entscheidung nach Billigkeit beauftragt hätten (vgl. unten S. 892). Die Genfer Generalakte und das Europäische Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sehen für Streitigkeiten über das Ob und Wie einer Anderung des geltenden Völkerrechts eine Entscheidung nur durch besondere Schiedsgerichte vor.

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  116. Im Beringmeer-Streit beauftragten die Parteien das Schiedsgericht für den Fall, daß nach der Entscheidung des Schiedsgerichts die Vereinigten Staaten den Fang von Seehunden außerhalb der Drei-Meilen-Zone nicht allein regeln durften, mit der Ausarbeitung der zur Erhaltung der Tiere „notwendigen“ Bestimmungen (vgl. den britisch-amerikanischen Vertrag vom 29. 2. 1892 und den Spruch des Schiedsgerichts vom 15. 8. 1893). Eine verkappte Beauftragung eines internationalen Gerichts mit Rechtssetzungsaufgaben in einem Streit liegt dann vor, wenn der Jurisdiktionsauftrag es ausdrücklich dem Gericht ermöglicht, „Lücken“im geltenden Völkerrecht festzustellen und dann gemäß denjenigen Normen zu entscheiden, die es selbst als Rechtssetzer aufstellen würde (vgl. insbesondere art. 5 des deutsch-schweizerischen Schiedsgerichtsvertrages vom 3. 12. 1921). Soweit es sich bei diesen „Lücken“ um inhaltliche Unbestimmtheiten einzelner Teile von solchen Völkerrechtsnormen handelt, die in ihren wesentlichen Elementen im gesetzten Völkerrecht gegeben sind, läuft die Ermächtigung zur Ausfüllung von Bestimmtheitslücken auf dasselbe hinaus wie der Auftrag zur „Auslegung“ der unbestimmten Textstellen. Hat aber das Gericht an Hand seines Rechtsgefühls auch darüber zu entscheiden, ob im gesetzten Recht ganze Verhaltensgebote oder -verbote fehlen, und darf es solche Verhaltensnormen rechtsschöpferisch ergänzen, wenn es derartige Lücken feststellt, so deckt sich dies vielleicht z. T. mit der Anwendung „allgemeiner Rechtsgrundsätze“ (vgl. oben S. 368) ; meist wird es sich allerdings um ungeregelte, aber nach der Rechtsüberzeugung des Gerichts dringend regelungsbedürftige Fragen in dem oben S. 871 dargestellten Sinne handeln. Der deutsch-schweizerische Vertrag vom 3. 12. 1921 geht davon aus, daß auch das aus Gewohnheitsrecht, Verträgen, sekundärem gesetzten Völkerrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Kulturstaaten bestehende Quellenmaterial noch Lücken aufweisen könnte, die von dem internationalen Gericht in freier Rechtsbildung ausgefüllt werden müssen.

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  117. Verweist eine Völkerrechtsnorm auf das „Staatsinteresse“ u. ä., so kann darin eine Verweisung auf die Entscheidung durch den betreffenden Staat liegen. Bei Verweisungen auf das Interesse eines Staatenverbandes kann eine Verweisung auf die Entscheidung durch ein Staatenverbandsorgan vorliegen. Die Frage, ob solche einseitig festgestellten Interessen kollidieren, kann durch ein internationales Gericht entschieden werden. Wird dem Gericht hingegen die Aufgabe gestellt, bei Kollisionen zwischen Interessen dem einen oder dem anderen den Vorzug zu geben, so liegt darin keine rechtsfeststellende Tätigkeit mehr; vgl. dazu die Parallele in art. 127 der italienischen Verfassung, sowie S. 68, Anm. 2.

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  118. Ein solches Interesse kann selbstverständlich auch unter Umständen auf der rationalen Erwägung beruhen, daß es, im großen gesehen, für einen Interessenträger vorteilhafter ist, wenn im konkreten Fall seine eigene Rechtsverletzung festgestellt und daraus die entsprechenden Folgerungen gezogen werden, als wenn dies unterbleibt und damit das Obsoletwerden der einschlägigen Normen eingeleitet oder verstärkt wird. Ein völkerrechtlicher Berater wird sogar nicht selten seine Regierung dahin beraten, daß es besser ist, im konkreten Fall eine Rechtsverletzung zuzugeben und damit die Geltung der verletzten Norm bzw. eine bestimmte Interpretation dieser Norm anzuerkennen, weil vermutlich in Zukunft die anderen Völkerrechtssubjekte häufiger versucht sein werden, sich entsprechend zu verhalten wie der betreffende Staat, und weil dies wiederum für diesen Staat unvorteilhaft wäre. Selbst ein „starker“ Staat wird sich daher unter Umständen auf die Anerkennung seines Unrechts einlassen, um die Geltung der verletzten abstrakten Norm nicht zu gefährden (wenn es ihm nicht möglich ist, im konkreten Fall das Faktum der Rechtsverletzung zu bestreiten).

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  119. Über die Technik dieses Druckes gilt das oben S. 847 f. bereits Gesagte.

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  120. Bei der Abfassung vieler Verträge wird die Frage der verbindlichen Feststellung von Vertragsverletzungen von allen Signataren nur ungenügend beachtet. Beispielsweise ist in art. 18 des Protokolls über den Status der Europäischen Freihandelsassoziation nur bestimmt, daß Verletzungen von Bestimmungen des Protokolls durch die begünstigten Personen in Beratungen zwischen dem angeblich verletzten Staat und der Vereinigung festgestellt werden sollen. Über die Feststellung von Verletzungen der Privilegien und Immunitäten durch einen Staat besagt das Protokoll überhaupt nichts ; desgleichen äußert es sich nicht dazu, ob ein Streit über Verletzungen des Vertrages auf Grund der allgemeinen Bestimmungen über Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in Verträgen der Mitglieder vor ein internationales Gericht gebracht werden kann. Im Gegensatz hierzu ermöglichen z. B. sec. 26 und 34 des Abkommens über die Vorrechte der Internationalen Atomenergiebehörde die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs.

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  121. Die Entscheidung reiner Rechtsfragen aus einem Vertrag durch „Einigung“ spielt eine große Rolle z. B. bei der Behandlung von Schadensersatzansprüchen für Akte der Angehörigen der UN-Truppen in Japan. Nach dem Abkommen vom 19. 2. 1954 ist es für die Zuständigkeit, das Verfahren und das anzuwendende Recht von erheblicher Bedeutung, ob die schädigende Handlung in Ausübung der dienstlichen Aufgaben vorgenommen wurde. Darüber, ob das der Fall ist, hat zunächst der Dienstherr ein “primary right” der Entscheidung, doch kann ein anderer Staat widersprechen ; dann kommt die Frage vor den Joint Board “for consultation“ ; kommt es hier nicht zu einer Einigung im Joint Board, so haben Verhandlungen zwischen den Regierungen stattzufinden. Bei Schwierigkeiten und Zweifeln in bezug auf Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sollen, bzw. können, nach den meisten Abkommen „Verständigungen“ zwischen den obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten erfolgen, während die Entscheidung eines internationalen Gerichts meist nicht vorgesehen ist. Hier gehen die Regierungen davon aus, daß jede von ihnen im Bereich des innerstaatlichen Rechts ausreichend gesichert ist, um ihren Standpunkt bezüglich der Auslegung und Anwendung des Vertrages gegenüber widersprechenden Ansichten der Steuerzahler durchzusetzen. Dem gegenüber tritt das Interesse, die eigenen Staatsangehörigen gegen eine vertragswidrige Behandlung in dem anderen Staat gegebenenfalls durch Anruf eines internationalen Gerichts schützen zu können, zurück, obwohl z. B. nach art. 28 des europäischen Abkommens über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten das Verfahren zur verbindlichen Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Abkommens zwar durch spezielle Vereinbarungen über besondere Verfahren dieser Art, nicht aber durch ein solches Verständigungsverfahren ausgeschlossen ist. Selbst art. 16 des belgisch-schweizerischen Vertrages vom 17. 6. 1952 über Sozialversicherung will alle „Schwierigkeiten“ betreffend Auslegung und Anwendung eines solchen unpolitischen Vertrages durch Einigung der höchsten zuständigen nationalen Stellen lösen lassen.

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  122. Vgl. S. 752. Die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den großen wirtschaftlichen Abkommen (Weltwährungsfonds, Weltweizenabkommen usw.) durch politische Organe (vgl. oben S. 754, Anm. 2) mit gewogenem Stimmrecht der Mitglieder ist vor allem auf den Wunsch der Vereinigten Staaten zurückzuführen. Die Politisierung eines Verfahrens zur Feststellung eines bestimmten völkerrechtlich relevanten Sachverhalts ist besonders deutlich in art. 8 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft : Ob die im Vertrag bezeichneten Ziele der ersten Stufe des gemeinsamen Marktes erreicht worden sind, soll der Rat durch einstimmigen Beschluß „feststellen“. Wenn die Nichterreichung der Ziele. auf Verschulden eines Mitgliedstaates beruht, so kann sie dennoch festgestellt werden (!), wenn die anderen Staaten einen dahingehenden einstimmigen Beschluß fassen. Nach zweimaliger Verlängerung der ersten Stufe um je ein Jahr mangels einstimmiger Feststellung kann die Feststellung durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit erfolgen. Dieser Ratsbeschluß kann von den überstimmten Staaten angefochten werden; über die Anfechtung entscheidet eine „Schiedsstelle die vom Rat einstimmig, oder mangels Einstimmigkeit durch den Gerichtshof bestellt wird. Die Verträge sehen häufig eine Stufenleiter von Versuchen zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten durch politische und ähnliche Instanzen vor, bevor ein internationales Gericht über den Streit entscheiden kann (vgl. z. B. art. 4 des Abkommens vom 30. 4. 1956 über gewerbliche Rechte im nicht planmäßigen Luftverkehr in Europa). Die Urheber des GATT scheuen sich nicht, die Anwendung des Vertrages auf völkerrechtlicher Ebene zu politisieren und zugleich von den Signataren die Kontrolle ihres inneren Rechts durch unabhängige Gerichte zu verlangen (art. X).

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  123. Vgl. S. 894 ff. Man kann diese Bestrebungen nicht mit dem Hinweis auf die „politische Natur“ des Völkerrechts als dem „Wesen“ des Völkerrechts selbst entsprechend rechtfertigen, und damit indirekt die Entscheidung von völkerrechtlichen Fragen durch unabhängige Gerichte als etwas hinstellen, was mit diesem Wesen des Völkerrechts nicht recht im Einklang steht. Die menschlichen Interessen an der Intensität der Realisierung des Rechts sind nach Ort und Zeit verschieden und überdies wandelbar. Daß manche Menschen nicht wünschen, daß das Recht möglichst immer befolgt und möglichst richtig angewendet wird, beruht aber weder. auf einer normlogischer Erkenntnis zugänglichen Eigenschaft der betreffenden Rechtsnormen, noch auf dem „Wesen“ einer ganzen Rechtsordnung. Daß viele Menschen nicht an einer Anwendung des Rechts interessiert sind, die es ihnen schwer macht, nach Belieben der Erfüllung konkreter Pflichten auszuweichen, ist eine soziologische Erfahrungstatsache, die keineswegs auf das Völkerrecht beschränkt ist. Daß vor allem menschliche Inhaber von Macht einerseits daran interessiert sein können, daß abstrakte Rechtsnormen gesetzt werden, andererseits aber auch daran, daß die Normen im konkreten Fall so angewendet werden, wie dies den jeweiligen Interessen dieser Mächtigen entspricht, ist ebenfalls eine nicht zu leugnende soziologische Erfahrung. Es bleibt eine — für eine realistische Völkerrechtserkenntnis außerordentlich wichtige — soziologische Feststellung, wenn gesagt werden muß, daß für das gegenwärtig geltende Völkerrecht diese Interessen oft wirksamer sind als die ebenfalls durchaus nicht selten vorhandenen Interessen anderer, die auf die richtige Anwendung des Völkerrechts durch unparteiische Gerichte hingehen. Schließlich ist es aber auch eine soziologische, und wiederum für eine realistische Völkerrechtserkenntnis ebenfalls bedeutsame Feststellung, daß der Versuch (vgl. hierzu BERBER, Völkerrecht, Bd. 1, S. 24 ff.), diesen Zustand aus der „politischen Natur“ des Völkerrechts rechtswissenschaftlich zu begründen, einseitig die erstgenannten Interessen fördert. Es beruht wohl auf einer bestimmten eigenen politischen Einstellung solcher Völkerrechtswissenschaft, wenn sie das „Politische“ nicht in der wandlungsfähigen Haltung der mit dem Recht befaßten Menschen sehen, sondern in das „Wesen“ einer Rechtsordnung hineinlegen will.

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  124. Vgl. S. 728.

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  125. Die Friedensverträge von 1919 sahen die Möglichkeit bindender Entscheidung für Streitfragen aus diesen Verträgen durch echte internationale Gerichte nur für wenige besondere Fälle vor. Nach den Friedensverträgen von 1947 war nur für die mit privatrechtlichen Ansprüchen zusammenhängenden Fragen von vornherein eine Schiedskommision mit einem neutralen Vorsitzenden vorgesehen. Abgesehen von einigen Spezialbestimmungen sollten im Regelfall die Botschafter der Hauptsignatarmächte in der Hauptstadt des besiegten Staates in allen Fragen des „Vollzugs und der Auslegung“ des Friedensvertrages „Richtlinien, Ratschläge und Klarstellungen“ geben. Auch ein konkreter Streit konnte ihnen zu entsprechender Beschlußfassung vorgelegt werden. Bei der Fassung der einschlägigen Texte (vgl. z. B. art. 86 des italienischen Friedensvertrages) bleibt es unklar, ob die Beschlüsse der Botschafter (von denen offenbar unterstellt wird, daß sie nur einstimmig zustande kommen konnten) für die unmittelbar am Streit beteiligten Staaten rechtlich verbindlich waren oder nicht ; die Verträge gingen offenbar von dem Gedanken aus, daß gegen einen einstimmigen Beschluß der Botschafter sich ein Widerstand nicht mehr erheben würde. Konnte aber der Streit durch die Botschafter nicht gelöst werden — insbesondere wenn sie keine Einstimmigkeit erzielten —, so war eine Schiedskommission zu bilden. Es war jedoch keine ausreichende Vorsorge getroffen, um die Bestellung sämtlicher Mitglieder dieser Kommission sicherzustellen (vgl. S. 523, Anm. 3).

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  126. Die Abneigung gegen die Feststellung streitiger völkerrechtlicher Sachverhalte durch ein unparteiisches internationales Organ trotz Einigkeit über die abstrakten Normen wird allerdings verstärkt, wenn von Vertretern eines der sich politisch bekämpfenden Staaten oder Staatenblocks die internationale Gerichtsbarkeit propagiert wird als ein Mittel des Kampfes gegen die anderen (vgl. dazu Bloomfield, The United Nations and US foreign policy, 1960, S. 240 ff.).

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  127. Val. S. 586. 3 Vgl. S. 694 ff.

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  128. Vgl. S. 894 ff. Man kann diese Bestrebungen nicht mit dem Hinweis auf die „politische Natur“ des Völkerrechts als dem „Wesen“ des Völkerrechts selbst entsprechend rechtfertigen, und damit indirekt die Entscheidung von völkerrechtlichen Fragen durch unabhängige Gerichte als etwas hinstellen, was mit diesem Wesen des Völkerrechts nicht recht im Einklang steht. Die menschlichen Interessen an der Intensität der Realisierung des Rechts sind nach Ort und Zeit verschieden und überdies wandelbar. Daß manche Menschen nicht wünschen, daß das Recht möglichst immer befolgt und möglichst richtig angewendet wird, beruht aber weder. auf einer normlogischer Erkenntnis zugänglichen Eigenschaft der betreffenden Rechtsnormen, noch auf dem „Wesen“ einer ganzen Rechtsordnung. Daß viele Menschen nicht an einer Anwendung des Rechts interessiert sind, die es ihnen schwer macht, nach Belieben der Erfüllung konkreter Pflichten auszuweichen, ist eine soziologische Erfahrungstatsache, die keineswegs auf das Völkerrecht beschränkt ist. Daß vor allem menschliche Inhaber von Macht einerseits daran interessiert sein können, daß abstrakte Rechtsnormen gesetzt werden, andererseits aber auch daran, daß die Normen im konkreten Fall so angewendet werden, wie dies den jeweiligen Interessen dieser Mächtigen entspricht, ist ebenfalls eine nicht zu leugnende soziologische Erfahrung. Es bleibt eine — für eine realistische Völkerrechtserkenntnis außerordentlich wichtige — soziologische Feststellung, wenn gesagt werden muß, daß für das gegenwärtig geltende Völkerrecht diese Interessen oft wirksamer sind als die ebenfalls durchaus nicht selten vorhandenen Interessen anderer, die auf die richtige Anwendung des Völkerrechts durch unparteiische Gerichte hingehen. Schließlich ist es aber auch eine soziologische, und wiederum für eine realistische Völkerrechtserkenntnis ebenfalls bedeutsame Feststellung, daß der Versuch (vgl. hierzu BERBER, Völkerrecht, Bd. 1, S. 24 ff.), diesen Zustand aus der „politischen Natur“ des Völkerrechts rechtswissenschaftlich zu begründen, einseitig die erstgenannten Interessen fördert. Es beruht wohl auf einer bestimmten eigenen politischen Einstellung solcher Völkerrechtswissenschaft, wenn sie das „Politische“ nicht in der wandlungsfähigen Haltung der mit dem Recht befaßten Menschen sehen, sondern in das „Wesen“ einer Rechtsordnung hineinlegen will.

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  129. Umgekehrt wird manchmal versucht, ein Organ, welches in erster Linie die Aufgabe hat, Vorschläge für allgemeingültige rechtliche Regelungen zu machen, zu Äußerungen über konkrete Rechtsstreitigkeiten zu veranlassen (vgl. dazu Rep. Pract. UN Org. zu art. 62 (1) Ziff. 60 ff.).

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  130. So z. B. mit der Warnung, die Klagerhebung werde als „unfreundlicher Akt“ betrachtet, vgl. S. 899, Anm. 1.

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  131. Vgl. S. 724, Anm. 1.

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  132. Solche noch des Vollzugs bedürftigen vertraglichen Verpflichtungen zur schiedsgerichtlichen Streitbeendigung hat insbesondere der Mustervertrag der Völkerrechtskommission der UNO (vgl. S. 742, Anm. 2) im Auge.

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  133. Bei Widerstand einer Streitpartei gegen die Einrichtung des internationalen Organs sind die Bestimmungen der Genfer kriegsrechtlichen Abkommen von 1949 nicht vollziehbar, welche eine „Untersuchung“ einer behaupteten Vertragsverletzung ermöglichen wollen (vgl. z. B. art. 132 des Kriegsgefangenenabkommens).

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  134. Vgl. dazu art. 3 des Mustervertrages der Völkerrechtskommission. Ist über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gar nichts vereinbart worden, so soll auch dies nach dem Mustervertrag durch eine unparteiische Stelle ergänzt werden.

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  135. Der Mustervertrag sieht vor, daß das Schiedsgericht, wenn keine Einigung über den Feststellungsauftrag vorliegt, oder wenn diese Einigung unvollständig ist, den Parteien eine Frist setzen kann. Erfolgt dann die Einigung nicht, so soll das Schiedsgericht auf einseitigen Antrag einer Partei hin das Verfahren beginnen. Es hat dann von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag inhaltlich diejenigen Materien betrifft, für die sich die Parteien zur schiedsgerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten verpflichtet haben. Da die Haager Konvention von 1907 über die friedliche Streiterledigung durch ein aus den Richtern des Ständigen Internationalen Gerichtshofs zusammengesetztes Schiedsgericht eine Einigung im Einzelfall über den Feststellungsauftrag voraussetzt, enthält sie keine Bestimmungen über das, was beim Fehlen eines Feststellungsauftrages zu erfolgen hat ; sie enthält auch keine Bestimmungen für den Fall, daß eine Streitpartei die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht ernennt, sondern nur für den Fall, daß keine Einigung dieser Schiedsrichter oder der Parteien über den Oberschiedsrichter zustande kommt (vgl. art. 45).

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  136. Die Verpflichtung, alle völkerrechtlichen Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, ist enger als die programmatische Verpflichtung, alle Streitigkeiten in friedlicher Weise beizulegen (vgl. unten S. 898).

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  137. Über die Verpflichtung bestimmter Organe der europäischen Gemeinschaften, entweder selbst Vertragsverletzungen festzustellen oder eine solche Feststellung durch den Gerichtshof zu beantragen, vgl. oben S. 767, Anm. 5.

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  138. Manchmal wird es dem Organ freigestellt, ob es im Einzelfall eine Feststellung völkerrechtlich erheblicher Sachverhalte durchführen will. Nach art. 4 des Abkommens vom 30.4. 1956 über gewerbliche Rechte im nicht planmäßigen Luftverkehr in Europa kann es der Rat der Zivilluftfahrtorganisation ablehnen, ob er einen Streit über die Anwendung dieses Abkommens entscheidet.

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  139. Eventuell die übrigen Mitglieder des Gerichts (vgl. oben S. 702, Anm.3). Die Satzung des Schiedsgerichts für den Drei-Mächte-Vertrag zwischen der Bundesrepublik und den drei Westmächten sieht eigenartigerweise — neben der Abberufung eines Mitglieds durch Einverständnis aller Vertragssignatare — eine Amtsenthebung durch das Gericht gerade nur für den Fall vor, daß ein Richter ohne genügende Entschuldigung nicht in einer Sache mitgewirkt hat, in der er mitzuwirken verpflichtet war.

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  140. Nach art. 24 des Handelsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der Dominikanischen Republik vom 23. 12. 1957 kann jeder Staat, wenn das zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vertrag eingesetzte Schiedsgericht nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet, den Internationalen Gerichtshof anrufen. Obwohl eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, ist anzunehmen, daß eine nach diesem Zeitpunkt ergehende Entscheidung des Schiedsgerichts nicht mehr verbindlich wäre.

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  141. Vgl. oben S. 769 f.

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  142. Diese Frage ist von großer Bedeutung, wenn die Feststellung einer Aggression, die der Sicherheitsrat festzustellen nach der Charta verpflichtet ist, an dem Veto einer Großmacht oder weniger Großmächte scheitert. Die Uniting for Peace Resolution der Generalversammlung der UN vom 3. 11. 1950 (377 V) sieht vor, daß, wenn der Sicherheitsrat seine Pflichten in solchen Fällen, in denen ein Aggressionsakt offensichtlich vorliegt (appears to be), nicht erfüllt, die Generalversammlung die Angelegenheit erörtern und Empfehlungen abgeben soll, da ein Versagen des Sicherheitsrates die Generalversammlung von ihren eigenen Pflichten zur Friedensbewahrung nicht befreie.

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  143. Die Mitglieder eines Verbandes von Staaten, die sich politisch nahestehen, verpflichten sich normalerweise, Streitigkeiten untereinander nicht vor eine “outside jurisdiction” zu bringen; vgl. etwa art. XVI des Vertrages vom 19. 6. 1951 über den Status der NATO-Streitkräfte : Alle Streitigkeiten aus dem Vertrag sollen durch direkte Verhandlungen der betreffenden Streitparteien beigelegt werden “without recourse to any outside jurisdiction”, also auch nicht im Internationalen Gerichtshof, etwa auf Grund der Fakultativklausel. Führen direkte Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so soll der Streit dem Rat der Organisation vorgelegt werden, der offenbar in erster Linie zu vermitteln hat.

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  144. Solche Verbote der „Anerkennung“ dritter Staaten und Regierungen ohne Zustimmung des Vertragspartners sind allerdings wohl eher als Verbote der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gemeint (vgl. oben S. 778). Eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Anerkennung kann auch impliziert sein, wie etwa in dem italienisch-jugoslawischen Vertrag vom 12. 11. 1920 gegen die Wiederherstellung der Habsburger Monarchie in Österreich und Ungarn. Ein Vertrag vom 20. 12. 1907 zwischen den zentralamerikanischen Staaten verpflichtete diese, eine durch Revolution an die Macht gekommene Regierung vor der Bestätigung durch Wahlen gemäß der Staatsverfassung nicht anzuerkennen. Gegen die hinter diesem Vertrag stehende „Tobar-Doktrin“ wandte sich später die sogenannte Estrada-Doktrin (vgl. S. 780). Über weitere Entwicklungen innerhalb der amerikanischen Staatenwelt vgl. Fenwick, An. Jur. Interam. 1948, S. 30 ff. Bilden sich in einem bisher einheitlich regierten Staat zwei sich bekämpfende lokale de factoRegierungen, so ist das vertragliche Versprechen dritter Staaten an eine dieser Regierungen, die andere nicht „anzuerkennen“, völkerrechtlich nicht unzulässig, wenn es sich um eine Verpflichtung handelt, die andere Regierung nicht als Regierung eines selbständigen (Neu-)Staates anzuerkennen. Soll hingegen eine Verpflichtung der dritten Staaten begründet werden, nur eine der sich bekämpfenden Regierungen als die Regierung des als einheitlich fortbestehend unterstellten Staates anzuerkennen, so hängt die Gültigkeit dieses Vertrages als eines völkerrechtlichen Vertrages davon ab, ob die Regierung, mit der dieser Vertrag geschlossen worden ist, sich allein in dem betreffenden Staat durchsetzt (vgl. oben S. 297). Ist dies nicht der Fall, so wird der Vertrag rückwirkend unwirksam, weil die andere Regierung sich als die zur völkerrechtlichen Vertretung des Staates legitimierte Regierung erwiesen hat.

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  145. Vgl. S. 871f. Ein durch einen Rechtsbildungsakt zu lösender Streit liegt auch vor, wenn um die Art der Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (vgl. oben S. 375) gestritten wird. Der diesen Streit beendende Schiedsspruch hat daher auch äußerlich die Form eines Rechtssetzungsaktes. So stellt ein Schiedsspruch vom 1.12.1933 ein „règlement“ für die Wareneinfuhr aus den Genfer Freizonen nach der Schweiz auf, um die von der Schweiz gegenüber Frankreich übernommene vertragliche Verpflichtung, das Einfuhrsystem den neuen Wirtschaftsverhältnissen besser anzupassen, zu verwirklichen, nachdem hierüber eine vertragliche Einigung der beiden Staaten nicht zustande gekommen war.

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  146. Zu den politischen Streitigkeiten ist auch der Fall zu rechnen, daß ein Staat von einem anderen unter dessen Widerspruch verlangt, der andere Staat möge von einem ihm zustehenden Recht zu einem bestimmten Verhalten keinen Gebrauch machen, ohne daß jedoch der förmliche Verzicht auf das Recht begehrt wird. Dieser Fall kann umso eher wie ein Streit um Völkerrechtsänderungsbegehren behandelt werden, als der Spruch eines streitentscheidenden Organs hierbei, wenn er verbindlich sein soll, doch nur dahin gehen kann, daß entweder der Gebrauch des Rechtes untersagt, oder umgekehrt die Behinderung im Gebrauch des Rechtes verboten wird.

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  147. Die Satzung des Internationalen Gerichtshofs umschreibt die Rechtsstreitigkeiten noch in schwerfälliger Weise im Zusammenhang mit der Fakultativklausel durch Aufzählung; sie umfassen: Streitigkeiten über die Interpretation eines Vertrages, irgendeine Frage des internationalen Rechts, das Bestehen einer Tatsache, die eine Völkerrechtsverletzung darstellt, Natur und Umfang der Wiedergutmachungspflicht bei einer Völkerrechtsverletzung. Die Locarno-Verträge verwenden die Formel: „alle Fragen, bei denen die Parteien miteinander über ein Recht im Streit sind“. Diese Formel ist insofern zu eng, als es zweifelhaft sein kann, ob z. B. ein Streit über die Interpretation eines einzelnen Begriffs in einem Vertrag ein Streit über ein Recht ist, wenn natürlich auch eine solche Frage indirekt auf den Umfang der Rechte aus dem Vertrag einen Einfluß haben wird. Die Verträge vermeiden durchweg den Ausdruck Interessenstreitigkeiten (politische Streitigkeiten) und definieren diese Streitigkeiten negativ: Jeder Streit (Frage), der nicht Rechtsstreit ist (vgl. art. 3, Abs. 3 der Locarno-Verträge).

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  148. Das durch Schiedsspruch aufgestellte Reglement über die Einfuhr aus den Genfer Freizonen nach der Schweiz (vgl. oben S. 885, Anm. 1) sah seinerseits wieder ein Schiedsgericht vor, welches über streitige Punkte der „Anwendung und Auslegung“ des Reglements entscheiden sollte. Soweit diese Streitfragen „nichtrechtlicher Natur“ waren, sollte das Schiedsgericht nach billigem Ermessen entscheiden. Gemeint waren wohl Neuregelungen ungeregelter Fragen, über die zunächst in einer gemischten Kommission die Erzielung einer Einigung versucht werden sollte, wie z. B. Kontrollmaßnahmen zur Verhütung von Zollvergehen, Anpassung der Kontingente an die weitere Wirtschaftsentwicklung.

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  149. Hat dasselbe internationale Organ in Streitigkeiten darüber zu entscheiden, ob ein zu völkerrechtlichen Rechtsbildungs- oder -gestaltungsakten ermächtigtes (internationales oder nationales) Organ die Grenzen seiner Zuständigkeit oder zwingende Bestimmungen über den Inhalt seiner Akte verletzt hat, so wird ihm manchmal zugleich auch ermöglicht, das Ermessen des kontrollierten Organs zu korrigieren; das ist nicht mehr „Feststellung der Rechtslage Bemerkenswert art. 11 des belgisch-luxemburgischen Vertrages vom 23.5.1935: Nach dem Vertrag darf Belgien allein Import- und Exportrestriktionen für beide Länder nach Anhörung einer gemischten Kommission verfügen. Einwendungen Luxemburgs, daß im Verlauf der Durchführung des Abkommens lebenswichtige Interessen von Luxemburg gefährdet seien, sollen aber beachtet werden. Im Streitfall entscheidet darüber, ob eine solche Interessengefährdung vorliegt, bzw. ob ihr durch Belgien genügend Rechnung getragen wird, ein „Schiedskollegium“, welches mit der ständigen Versöhnungskommission nach dem belgisch-luxemburgischen Vertrag vom 17. 10. 1927 identisch ist. Widerspricht einer der Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik stationiert haben, aus „Sicherheitsgründen“ der Auslieferung einer Person durch die Bundesrepublik an einen Nichtvertragsstaat, so soll gegebenenfalls ein Schiedsrichter „über die Berechtigung der Einwendungen entscheiden“ (vgl. art. 27, Abs. 4 des Truppenvertrages). Insoweit der Schiedsrichter feststellt, daß es sich um Widerspruch gegen eine „Auslieferung“ handelt, und daß der widersprechende Staat Gründe hat, welche „Sicherheitsgründe“ sind, werden Feststellungen über Rechtsfragen getroffen; insoweit der Schiedsrichter zwischen den Sicherheitsgründen und den für die Auslieferung sprechenden Gründen abwägt, entscheidet er einen Rechtsgestaltungsstreit. In solchen Fällen ist der Umfang der Nachprüfungskompetenz selbst u. U. ungewiß. Wenn ein Schiedsgericht z. B. darüber zu entscheiden hat, ob ein Staat A bei eigenen Maßnahmen Einwendungen eines anderen Staates Rechnung tragen soll, so ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichts dadurch beschränkt, daß es nur in solchen Angelegenheiten entscheiden darf, auf die sich der Vertrag bezieht, und daß es nur dann entscheiden darf, wenn Einwendungen der im Vertrag bezeichneten Art vorliegen. Art. 11 des obenerwähnten belgisch-luxemburgischen Vertrages bestimmt daher: „Il est entendu que le Collège arbitral permanent est juge de l’existence de sa compétence dans les limites ci-dessus tracés“.

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  150. Die Klausel älterer Schiedsverträge, welche das Schiedsverfahren auch über Rechtsstreitigkeiten ausschließt, wenn der Streit „vitale Interessen“ eines der streitenden Staaten berührt, deckt im allgemeinen gerade solche Fälle, in denen die betreffende Partei auch für den Fall, daß sie nach geltendem Völkerrecht unrecht hat, entschlossen ist, eine Änderung des geltenden Völkerrechts durch Druck oder Beharren bei einem rechtswidrigen Verhalten zu erzwingen.

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  151. Doch wird hier möglicherweise das Ermessen des Organs, welches einen solchen Streit entscheidet, zur Rechtsänderung unter Umständen erheblich eingeschränkt (vgl. unten S. 891, Anm.4). Sind verschiedene Instanzen für Rechtsstreitigkeiten und Nichtrechtsstreitigkeiten vorgesehen, so muß jede von ihnen, vor allem wenn sie von einer Streitpartei einseitig angerufen wird, an Hand des Begehrens entscheiden, ob der konkrete Streit in die Kategorie fällt, für die die Instanz zuständig ist. Um zu vermeiden, daß möglicherweise beide Instanzen sich als unzuständig erklären, kann bestimmt werden, daß die für Rechtsstreitigkeiten zuständige Instanz bindend entscheidet, ob der Streit ein Rechtsstreit ist oder nicht. Nach einigen allgemeinen Verträgen über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten (so z. B. nach dem italienisch-brasilianischen Vertrag vom 24. 11. 1957) entscheidet der Internationale Gerichtshof zunächst darüber, ob ein Streit ein Rechtsstreit ist; er hat, wenn dies verneint wird, selbst ex aequo et bono zu entscheiden (vgl. unten S. 891).

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  152. Die Vorentscheidung über den Rechtsstreit ist vorgesehen in art. 10, Abs. 4 des Vertrages über die Westeuropäische Union vom 17. 3. 1948/23. 10. 1954. — Wird das Rechtsänderungsbegehren erst erhoben, nachdem eine Partei den Prozeß über den Rechtsstreit verloren hat, so steht ihm eventuell die Stillhaltepflicht entgegen (vgl. S. 854, Anm. 3). — Wird in einem Rechtsstreit mit Absicht nur eine gutachtliche Äußerung eines internationalen Gerichts herbeigeführt, so liegt dem oft auf seiten aller oder einzelner Streitparteien die Absicht zugrunde, beim Vorliegen eines ihnen ungünstigen Gutachtens eine Änderung der Rechtslage anzustreben. — Ein anderes Beispiel für die Abschwächung der Bedeutung von Feststellungen über die völkerrechtliche Rechtslage bietet art. 9 des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. 12. 1951. Danach sollen Streitigkeiten über den Vollzug des Abkommens durch einen Sachverständigenausschuß untersucht werden, der in einem Bericht „Empfehlungen“ aussprechen kann, die zwar nicht absolut verbindlich sind, aber von den Regierungen jeder neuen Prüfung der Streitfrage „zugrunde gelegt“ werden sollen.

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  153. Der amerikanisch-kanadische Grenzgewässervertrag von 1909 ermöglicht beiden Staaten, einverständlich alle Streitfragen über Rechte, Pflichten und Interessen in bezug auf die Grenzgewässer der gemischten Kommission zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen. Kommt die paritätisch zusammengesetzte Kommission nicht zu einem Mehrheitsbeschluß, so ist ein Oberschiedsrichter gemäß der Haager Konvention von 1907 zu bestellen. Unentwirrbar laufen auch bei art. 73 des Entwurfes eines Statuts für eine Europäische Politische Gemeinschaft Streitigkeiten um die wahre Rechtslage und Streitigkeiten um das, was sein soll, durcheinander, wenn der Exekutivrat der Gemeinschaft aus den S. 856, Anm. 8 angegebenen Gründen einem Vertragsprojekt eines Mitgliedstaates widerspricht. Der Einwand, der Vertrag behindere die Anwendung des Statuts, ist, wenn unterstellt werden kann, daß der Abschluß solcher Verträge verboten ist, ein juristischer Einwand. Der Einspruch gegen Verträge, die die Interessen der Gemeinschaft abträglich berühren (affecter), ist hingegen offenbar ein politisches Argument. Trotzdem soll in beiden Fällen mangels Einigung (zwischen dem Exekutivrat und dem betreffenden Mitgliedstaat) ein Versöhnungsverfahren und gegebenenfalls ein Schiedsverfahren stattfinden, jedoch „unbeschadet anderer im Vertrag vorgesehener Verfahren“.

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  154. Handelt es sich um ein ad hoc gebildetes internationales Organ, so wird es oft farblos als Kommission u. ä. bezeichnet, unter Umständen aber auch als Schiedsgericht. Die Terminologie einiger Verträge geht dahin, den Ausdruck Schiedswesen („arbitration“) speziell für die bindende Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht bloß Streitigkeiten über die Feststellung des geltenden Rechts sind, anzuwenden, während die verbindliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten als „gerichtliche“ Erledigung (judicial settlement) bezeichnet wird. Diese gerichtliche Erledigung soll aber nicht bloß durch ständige internationale Gerichte, sondern auch durch isolierte „Schieds“gerichte erfolgen können (vgl. oben S. 715, Anm. 1).

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  155. Der Terminus „Adjudikation“ ist vielleicht am besten geeignet, um die Entscheidung zu charakterisieren, deren wesentliches Element es ist, die konkrete Rechtslage verbindlich zu fixieren, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob dies eine Feststellung unter Anwendung geltender Rechtsnormen ist, oder ob es sich um einen rechtssetzenden (gestaltenden) Akt handelt. Dem Zweck der Streitbeendigung entspricht es, daß eine solche Entscheidung endgültig ist und auch nicht von dem entscheidenden Organ nachträglich geändert werden darf (vgl. C. P. J. I. Ser. B No. 1 1, S. 24). Unergiebig ist die Erörterung der in der italienischen Literatur behandelten Streitfrage, ob die Entscheidung des internationalen Gerichts nur die inhaltliche Ergänzung des Vertrages über die Streitbeendigung darstellt, oder was sie sonst bedeutet. Der Pakt von Bogotà sieht für Streitigkeiten ohne Unterscheidung dessen, ob es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt oder nicht, soweit sie nicht vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden können, ein S chiedsverfahren vor einem im Streitfall zu bestellenden Schiedsgericht vor, gibt aber nicht an, wonach das Schiedsgericht entscheiden soll ; für die meisten Streitigkeiten um die Änderung des Völkerrechts, um die es sich dabei handeln wird, ist aber auch dieses Verfahren praktisch ausgeschlossen (vgl. S. 862, Anm. 2). Nach dem Pakt sollen, wenn die Streitparteien sich nicht selbst einig werden, Streitgegenstand, Verfahren und Zeitraum, bis zu dem der Spruch zu ergehen hat, für ein Streitentscheidungsverfahren durch ein ad hoc-Schiedsgericht ihrerseits durch den Internationalen Gerichtshof festgelegt werden. Es ist j edo ch zweifelhaft, ob der Internationale Gerichtshof dies als zu seiner richterlichen Funktion gehörend ansehen würde (vgl. S. 8 73). Bindende Entscheidung eines „Streites“ auf gemeinsamen Antrag kann durch den Rat der Arabischen Liga erfolgen.

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  156. Vgl. oben S. 870, Anm. 2.

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  157. In der italienischen Literatur werden daher z. T. dem Spruch, welcher eine Nichtrechtsstreitigkeit beendet (sentenza dispositiva) alle Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten gleichgestellt, soweit sie nicht auf reiner Rechtsanwendung beruhen, sondern rechtsschöpferischen Charakter haben (vgl. etwa Mtorelli, La sentenza internazionale, 1 93 1, S. 244 ff.).

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  158. So z. B. der zwischen einigen amerikanischen Staaten geltende Vertrag vom 29. 1. 1902.

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  159. Der Vertrag vom 10. 7. 1921 zwischen Polen und der Tschechoslowakei, in dem sie ihr Einverständnis damit erklärten, daß die Botschafterkonferenz im Auftrage des Obersten Rates der alliierten und assoziierten Hauptmächte die Grenzziehung in dem umstrittenen Gebiet von Teschen vornahm, bezieht sich auf „le sentiment de justice et d’équité“, welches zu einer den „wahren Interessen“ der streitenden Staaten dienlichen Regelung führen werde. Auch bei der Beilegung eines Streites durch Einigung der streitenden Parteien kann eine Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen, eine „gerechte“ Lösung zu finden; über art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta vgl. unten S. 898, Anm. 2.

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  160. So vor allem in den Verträgen, die nach dem Muster eines italienisch-schweizerischen Vertrages vom 20. 9. 1924 bzw. eines belgisch-schwedischen Vertrages vom 30.4. 1926 geschlossen wurden ; danach ist der Internationale Gerichtshof oder ein spezielles Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die nicht Rechtsstreitigkeiten (nicht „rechtlicher Natur“) sind und hat sie ex aequo et bono zu entscheiden. Weitere Beispiele dafür, daß besonders Nichtrechtsstreitigkeiten nach Billigkeit entschieden werden sollen, vgl. Systematic survey, S. 121.

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  161. Nicht selten wird die Freiheit zur Entscheidung von solchen Streitigkeiten nach Billigkeit weiter eingeengt. Art. 26 der Europäischen Konvention zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und die Genfer Generalakte (art. 28) wollen die Schiedsinstanzen auch in Rechtsänderungsstreitigkeiten unter Anwendung des geltenden Rechts und nur insoweit nach Billigkeit entscheiden lassen, als derartige auf den Streit anwendbare Regeln nicht existieren. Abgesehen von dem seltenen Fall, daß das Rechtsänderungsbegehren selbst durch Völkerrecht verboten wird, enthält nun das positive Völkerrecht gar keine Regeln über die Berechtigung eines auf Rechtsänderung gerichteten Begehrens. Soll aber diese vielfach kritisierte und in ihrer Tragweite umstrittene Bestimmung der Genfer Generalakte einen Sinn haben, so kommt eine Billigkeitsentscheidung wohl dann, aber auch nur dann in Frage, wenn eine Materie im positiven Völkerrecht weder durch Gebote noch durch Verbote geregelt, aber nach gemeinsamer Rechtsüberzeugung regelungsbedürftig ist (vgl. oben S. 871). Ähnliches gilt von den zweiseitigen Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, welche zwar alle Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht bringen lassen, doch bestimmen, daß dieses Schiedsgericht in erster Linie unter Anwendung von Völkerrecht, und nur beim Fehlen anwendbarer Völkerrechtsnormen nach Billigkeit entscheiden soll.

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  162. Nach art. 38, Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können die Parteien in einem Streit, den der Internationale Gerichtshof normalerweise gemäß dem geltenden Völkerrecht entscheiden müßte, den Gerichtshof einverständlich beauftragen, in diesem Streit ex aequo et bono zu entscheiden. Auch zahlreiche zweiseitige Schiedsverträge enthalten ähnliche Klauseln. Die in älteren Schiedsverträgen anzutreffende Formel, das Gericht solle den Rechtsstreit gemäß “justice and equity” entscheiden, dürfte nicht als ein Auftrag zur Entscheidung nach Billigkeit anzusehen sein, insbesondere wenn in dem betreffenden Vertrag in anderen Zusammenhängen von Entscheidungen nach positivem Völkerrecht die Rede ist; vielmehr bedeutet “justice and equity” hier wohl nichts anderes als Völkerrecht unter Einschluß der allgemeinen Rechtsgrundsätze ; so ausdrücklich das Schiedsgericht in dem Streit zwischen Norwegen und den Vereinigten Staaten über die Ansprüche norwegischer Schiffseigentümer, R. I. A. A. Bd. 1, S. 330 ff.

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  163. Eine derartige Bestimmung findet sich fast nur in solchen Fällen, in denen ein konkreter Streit einverständlich vor ein Schiedsgericht gebracht wird, oder in denen für Streitigkeiten aus bestimmten faktischen Verhältnissen generell eine schiedsgerichtliche Entscheidung vorgesehen ist, niemals aber in den allgemeinen Abkommen zur friedlichen Beilegung von Staatenstreitigkeiten.

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  164. Schadensersatzansprüche internationalen Charakters werden unter Umständen in einem Verfahren erledigt, in dem sich einerseits Völkerrecht und staatliches Recht, andererseits Rechtsfeststellung, Vergleich und Entscheidung ohne Bindung an gegebene Rechtsnormen vermischen: Das Abkommen vom 8. 2. 1957 zwischen dem Generalsekretär der UN und Ägypten über die Rechtsstellung der UN-Truppen in Ägypten sieht eine gemischte Claims Commission vor, die, ohne daß nähere Angaben über das anwendbare Recht gemacht werden, über Schadensersatzansprüche ägyptischer Bürger und der ägyptischen Regierung aus Handlungen der UNTruppen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit entscheiden soll; als Schadensersatzpflichtige kommen nach dem Abkommen sowohl die einzelnen Angehörigen der Truppe als auch diese selbst in Frage, doch scheint eine subsidiäre Haftung der UNO für alle Fälle gewollt zu sein. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Finanzvertrag zwischen der Bundesrepublik und den Westmächten (vgl. S. 645, Anm. 2) haben die entscheidenden Dienststellen der fremden Streitkräfte die Haftungsvorschriften des deutschen Rechts nicht streng anzuwenden, sondern nur zu „berücksichtigen“. Ein durch einen Beschluß des Ministerrates der Westeuropäischen Union vom 28. 11. 1955 eingerichtetes internationales Gericht hatte festzustellen, ob einer natürlichen Person nach der Volksabstimmung im Saargebiet 1955 wegen ihrer politischen Haltung ein Schaden zugefügt worden war. Klagberechtigt war der angeblich Geschädigte selbst. Das Gericht entschied „nach Billigkeit` ` und konnte jede geeignete Wiedergutmachung anordnen. Wurde S chadensersatz zugesprochen, so war die Entscheidung innerstaatlich vollstreckbar ; der Vollzug aller Urteile (z. B. Aufhebung von Entlassungen) hatte durch die Saarregierung zu erfolgen. Der deutsch-französische Saarvertrag vom 27. 10. 1956 bestimmte, daß die Entscheidungen auch nach der Eingliederung in die Bundesrepublik „anwendbar“ seien.

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  165. Dies muß wohl für die Entscheidung nach Billigkeit durch den Internationalen Gerichtshof gemäß art. 38, Abs. 2 des Statuts gelten, insbesondere wenn ihm ein Streit, der in Wahrheit als Streit um die Änderung des Völkerrechts geführt wird, als Rechtsstreit aufgemacht vorgelegt werden würde (vgl. S. 873, Anm. 3). Instruktiv der französisch-italienische Streit um die Verteilung von Gemeindevermögen im Zusammenhang mit der Grenzziehung nach dem Friedensvertrag von 1947: Nach Anhang XIV, Ziff. 18 hatten Italien und Frankreich über eine „gerechte und billige Aufteilung des Vermögens und für die Durchführung der für die Bewohner notwendigen gemeindlichen Anstalten und Einrichtungen“ ` ein Abkommen ab — zuschließen. Mangels Einigung über ein solches Abkommen wurden die widersprechenden Forderungen als Streit über die „Durchführung“ des Anhangs XIV einer Schlichtungskommission vorgelegt, die eine verbindliche Entscheidung traf (vgl. Rec. Déc., Bd. 4, S. 213 ff.). Der Spruch betont, daß die Parteien (und die Schiedskommission) bei der Regelung nicht absolut frei seien, sondern daß gemäß der Anweisung der Ziff. 18 die Regelung zu erfolgen habe „selon un principe d’utilité... (nämlich der Bedürfnisse der Gemeindebewohner)... un tel principe étant apparu... comme le plus conforme à la justice et à l’équité“. Der Beneluxvertrag vom 3. 2. 1958 sieht vor, daß das Schiedskollegium einen Rechtsstreit im Einverständnis der Parteien nach Billigkeit entscheiden, aber auch, daß es den Parteien ein „règlement à l’amiable“ vorschlagen kann. Die Begründung der Regierungen zu dieser Vertragsbestimmung betont, daß Billigkeitsentscheidung und freundschaftliche Regelung im Versöhnungsverfahren nicht dasselbe seien.

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  166. Vgl. oben S. 869 f. Richtlinien für die Streiterledigung nach Billigkeit sind wohl auch die Prinzipien des Pancha Shila, wie sie in verschiedenen Äußerungen, insbesondere zwischen asiatischen Staaten (zuerst in einer indisch-chinesischen Erklärung vom 28. 6. 1954), ausgedrückt wurden: Gegenseitige Achtung der territorialen Integrität und Souveränität, Nichtaggression, Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, Gleichheit und beiderseitiger Nutzen, friedliche Koexistenz. Die Charta der Vereinten Nationen enthält solche Richtlinien in art. 1 und 2.

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  167. Art. 23 des GATT befaßt sich mit der Situation, daß die „Erreichung eines der Ziele des Abkommens behindert wird“, oder daß „Vorteile, die sich für eine Vertragspartei direkt oder indirekt aus dem Abkommen ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden“. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Situation durch eine Vertragsverletzung, oder durch eine vertragsgemäße Maßnahme eines Vertragsstaates, oder durch eine andere Ursache hervorgerufen worden ist. Erfolgt keine Einigung zwischen den unmittelbar beteiligten Vertragsstaaten, von denen unterstellt wird, daß sie widersprechende Begehren gegeneinander geltend machen, so kann die Gesamtheit der Vertragsparteien durch Mehrheitsbeschluß den benachteiligten Staat ermächtigen, die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen aus dem Abkommen gegenüber einer anderen Vertragspartei zu suspendieren, doch hat dann diese Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht in bezug auf ihre Beteiligung am ganzen Vertrag. Diese Bestimmung geht also davon aus, daß für die Vertragsparteien keine Rechtsverpflichtung besteht, die Erreichung der Vertragsziele nicht zu behindern, wenn die zu diesem Ergebnis führenden Maßnahmen nicht ausdrücklich als solche in dem Vertrag verboten sind; desgleichen besteht keine generelle Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Vertragsziele zu treffen, soweit die Maßnahme nicht als solche durch den Vertrag geboten ist. Ein Streit darüber, ob zum Schaden eines Vertragsstaates durch das Verhalten eines anderen die Erreichung der Vertragsziele behindert worden ist, gibt aber der Konferenz der GATT-Signatare Anlaß zu denselben Eingriffen in die Rechtsbeziehungen, welche bei einer Vertragsverletzung möglich sind, nämlich der Suspension von Vertragspflichten einer Partei. Etwas anders art. 21 des Weltweizenabkommens 1961.

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  168. Art. 23 des Gatt befaßt sich mit der Situation, daß die “Erreichung eines der Ziele des Abkommens behindert wird”, oder daß “Vorteile, die sich für eine Vertragspartei direkt oder indirekt aus dem Abkommen ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden”. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Situation durch eine Vertragsverletzung, oder durch eine vertragsgemäße Maßnahme eines Vertragsstaates, oder durch eine andere Ursache hervorgerufen worden ist. Erfolgt keine Einigung zwischen den unmittelbar beteiligten Vertragsstaaten, von denen unterstellt wird, daß sie widersprechende Begehren gegeneinander geltend machen, so kann die Gesamtheit der Vertragsparteien durch Mehrheitsbeschluß den benachteiligten Staat ermächtigen, die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen aus dem Abkommen gegenüber einer anderen Vertragspartei zu suspendieren, doch hat dann diese Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht in bezug auf ihre Beteiligung am ganzen Vertrag. Diese Bestimmung geht also davon aus, daß für die Vertragsparteien keine Rechtsverpflichtung besteht, die Erreichung der Vertragsziele nicht zu behindern, wenn die zu diesem Ergebnis führenden Maßnahmen nicht ausdrücklich als solche in dem Vertrag verboten sind; desgleichen besteht keine generelle Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Vertragsziele zu treffen, soweit die Maßnahme nicht als solche durch den Vertrag geboten ist. Ein Streit darüber, ob zum Schaden eines Vertragsstaates durch das Verhalten eines anderen die Erreichung der Vertragsziele behindert worden ist, gibt aber der Konferenz der GATT-Signatare Anlaß zu denselben Eingriffen in die Rechtsbeziehungen, welche bei einer Vertragsverletzung möglich sind, nämlich der Suspension von Vertragspflichten einer Partei. Etwas anders art. 21 des Weltweizenabkommens 1961. Die Tragweite einer solchen Ermächtigung zur Streitentscheidung über die angebliche Vereitelung von Vertragszielen und Abhilfemaßnahmen ist um so bedeutender, je vager die Vertragsziele selbst in dem Vertrag formuliert sind. Es läuft praktisch fast auf dasselbe hinaus, wenn ein Vertrag generell ein mit den Vertragszielen unvereinbares Verhalten verbietet, ohne die Vertragszwecke selbst zu präzisieren, und wenn ein internationales Organ über diesen Vorwurf einerVertragsverletzung zu entscheiden hat (vgl. dazu S. 671, Anm. 2 auf S. 672). Nicht selten vermischen sich Repressalien, Retorsion und Abweichung von den Vertragsnormen wegen außergewöhnlicher Umstände in den Maßnahmen, welche moderne Kollektivverträge über wirtschaftliche Fragen vorsehen, so z. B. bei den Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit nach art. 9 des Liberalisierungskodex (1959) erlaubt sind, und deren Berechtigung von der “Organisation” nachgeprüft wird. Trotzdem wird manchmal doch wieder zwischen Vertragsverletzungen und der Vereitelung von Vertragszwecken ohne Vertragsverletzung unterschieden : Das Abkommen über die Europäische Freihandelsvereinigung vom 4. 1. 1960, art. 31, geht davon aus, daß eine Beschwerde eines Signatarstaates erhoben wird mit der Begründung, daß ihm ein durch die Konvention zugedachter Vorteil (benefit) entgehe. Der Rat trifft dann nicht nur Feststellungen darüber, ob eine Verpflichtung aus der Konvention verletzt ist, sondern auch darüber, ob ein Vorteil aus dem Vertrag nicht entstanden, oder ob ein Ziel des Vertrages nicht erreicht worden ist. In allen diesen Fällen gibt er zunächst Empfehlungen ab. Werden sie aber nicht befolgt, so kann der Rat die Suspension von Verpflichtungen aus dem Vertrag nur anordnen, wenn er durch Mehrheitsbeschluß feststellt, daß eine Vertragsverletzung vorliegt.

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  169. Hierher gehört die in art. II sec. 1 des Lufttransitabkommens von Chicago vorgesehene Regelung : Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Vertragsstaates “unter dem Abkommen” ihm “unjustice or hardship” zufügen, so hat der Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu vermitteln, kann aber auch zweckdienliche Feststellungen treffen und Empfehlungen aussprechen. Unterläßt es ein Staat “unreasonably”, Abhilfemaßnahmen zu treffen (d. h. wohl, einer solchen Empfehlung nachzukommen), so kann die Versammlung der Zivilluftfahrtorganisation sogar die Rechte des betreffenden Staates aus dem Transitabkommen suspendieren.

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  170. Vgl. z. B. art. 58 des deutsch-niederländischen Vertrages vom 22.4. 1960: Bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in Grenzgewässern sind “die Interessen des Nachbarstaates zu berücksichtigen” ; es ist ein “den beiderseitigen Interessen entsprechender ordnungsgemäßer Zustand” herzustellen ; “wesentliche” Benachteiligungen des Nachbarstaates sind zu vermeiden; eventuell ist Schadensersatz zu leisten. Zur Durchführung dieser Grundsätze können weitere Vereinbarungen getroffen werden. Eine ständige Grenzgewässerkommission behandelt “Anregungen, Beschwerden und Einwendungen” eines Staates gegen Maßnahmen des anderen, wobei sie auf eine gütliche Einigung und gegebenenfalls den Abschluß neuer Vereinbarungen hinzuwirken hat. Bei Nichteinigung kann ein Schiedsgericht angerufen werden, welches aber ebenfalls noch Vermittlungsversuche unternehmen darf.

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  171. Das Brüsseler Abkommen vom 5. 12. 1947 betreffend die Verteilung des deutschen Vermögens in den Feindstaaten bringt Streitigkeiten aus dem Abkommen vor einen “conciliator”, der die “best possible solution in the spirit of the agreement” finden und als bindende Entscheidung verkünden soll.

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  172. Zur Bezeichnung dessen, daß eine Streitigkeit als solche, ungeachtet ihrer Natur, beendet wird, verwenden die Verträge ohne Unterschied die Ausdrücke “settle the dispute”, “régler (résoudre) le différend”, “adjustment”, “ajustement” (vgl. art. 36 der UN-Charta).

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  173. Als ein Fall, in dem die Erörterung einer Streitfrage über die Anwendung oder Auslegung eines Vertrages möglicherweise zu einer Streitbeilegung führt, ohne daß es zu einer Einigung in der Form eines Vertrages zu kommen braucht, kann das nach den Genfer kriegsrechtlichen Abkommen von 1949 auf Veranlassung einer Schutzmacht erfolgende “Treffen” von Vertretern der Streitparteien genannt werden (vgl. art. 11 der Abkommen).

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  174. Soweit völkerrechtliche Texte von Streit (différend, dispute, conflict, conflit) sprechen, so meinen sie Fälle, in denen von der Regierung ein Begehren an die Regierung eines anderen Staates gerichtet und von dieser abgewiesen wird, womit sich die Regierung des ersten Staates nicht zufrieden gibt. Ein entsprechender Streit kann auch zwischen einer Staatsregierung und einem internationalen Organ oder zwischen internationalen Organen bestehen. Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierungen (disagreement oder désaccord) sind nicht notwendig ein Streit in diesem Sinne. Ein Streit im Sinne der vertraglichen Bestimmungen über Streitbeilegung zwischen Staaten liegt nicht schon darin, daß widersprechende Interessen zwischen den Staatsangehörigen verschiedener Staaten, bestehen, und zwar auch dann nicht, wenn diese privaten Interessenträger Zwang zur Durchsetzung ihrer Interessen anzuwenden versuchen, die nicht gegen das Völkerrecht verstoßen. Fördern die Regierungen diese Interessen ihrer Staatsangehörigen durch einseitige Maßnahmen, wie sie z. B. bei einem “Zollkrieg” vorliegen, so kann auch dann von einem internationalen Streit erst gesprochen werden, wenn die Regierungen sich gegenseitig Forderungen stellen. Ein Staatenstreit liegt nicht vor, wenn ein Staat es nur duldet, daß von der öffentlichen Meinung in seinem Land politische Forderungen, die ein anderer Staat zu erfüllen hätte, gestellt werden.

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  175. Bei einem Streit, der beiderseits als Rechtsstreit geführt wurde, ist kaum anzunehmen, daß ein Verzicht darauf, daß die Streitparteien zur Durchsetzung ihres Standpunktes Zwang anwenden, bedeuten soll, daß beide Parteien sich verpflichten, die Rechtslage auf unabsehbare Zeit im Ungewissen zu lassen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer solchen Einigung bereits die Entscheidung eines internationalen Gerichts vereinbaren.

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  176. Darin, daß als Resultat der Verhandlungen eine Streitpartei sich bereit erklärt, den Standpunkt der anderen Partei “anzuerkennen”, liegt nicht stets bereits der Abschluß eines Vertrages, der für beide Staaten den Inhalt des anerkannten Standpunktes völkerrechtlich verbindlich macht. Ganz abgesehen von der Frage, ob ein bindender Vertragsschluß nicht an einer evidenten verfassungsrechtlichen Unzuständigkeit der Staatsvertreter oder daran scheitert, daß die Vermutung für die Notwendigkeit des Vertragsschlusses im zweistufigen Verfahren spricht (vgl. S. 224), kommt es offenbar zunächst darauf an, ob die anerkannte Forderung überhaupt auf die Begründung einer völkerrechtlichen Bindung, und ob sie nicht bloß dahin ging, daß der Adressat der Forderung sich tatsächlich in bestimmter Weise verhalten sollte. Nur wenn die anerkannte Forderung selbst in “legal terms” gehalten ist, kann die Anerkennung Mitwirkung an der Völkerrechtsbildung durch Vertrag sein. Entsprechendes gilt auch für die Anerkennung oder Annahme eines Vermittlungsvorschlages eines internationalen Organs oder dritter Staaten. Aber auch wenn der anerkannte Inhalt ein normativer Inhalt ist, muß die Anerkennung selbst in einer Weise abgegeben werden, daß hieraus auf den Willen der Begründung einer völkerrechtlichen Bindung geschlossen werden kann. Häufig bewegt sich die Anerkennung des Standpunktes der Gegenseite noch in einer vorrechtlichen (politischen) Atmosphäre. Es ist vielfach außerordentlich schwer, die “politische” Einigung in einem Streit, die nur Vorstufe zu einer förmlichen völkerrechtlich verbindlichen Einigung sein will, von einer Einigung zu unterscheiden, die alsbald rechtlich verbindlich sein soll. Hierbei kann es übrigens von Bedeutung sein, ob der Streit vorher als Rechtsstreit oder als Streit um die Änderung des völkerrechtlichen status quo geführt wurde; bei einem reinen Rechtsstreit ist eher zu vermuten, daß die Anerkennung der Rechtsbehauptung der Gegenseite ihrerseits rechtlich verbindlich sein soll. Bezeichnend für die Unklarheiten der Staatenpraxis ist das “Münchener Abkommen” vom 29. 9. 1938 über die Abtretung des Sudetenlandes. Weder die im RGBI., noch die in Z. ausl. öff. R.V. R. 8 (1938) 759ff. veröffentlichten Dokumente umfassen die Note der tschechoslowakischen Regierung vom 21. 9. und die Erklärung der tschechoslowakischen Regierungsvertreter in München vom 30. 9., noch die deutsch-tschechoslowakische Einigung vom 20.11.1938 über die endgültige Grenzziehung und ihre Bestätigung durch den internationalen Ausschuß ; welche von den Erklärungen der tschechoslowakischen Regierung rechtlich, und welche politisch gemeint waren, bleibt unklar.

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  177. Vgl. hierzu Duroselle, La stratégie des conflits internationaux, Rev. Fr. Sc. Pol. 10 (1960) 287 ff.

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  178. Vgl. art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta, art. 5 (g) der Satzung der Organisation der amerikanischen Staaten, art. 8 des Vertrages über die Westeuropäische Union. Die Verpflichtung der streitenden Staaten gegenüber der Organisation und den anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen, Streitigkeiten, deren Fortbestehen Frieden oder Sicherheit gefährden könnte, durch friedliche Mittel beizulegen, kann ihnen nach art. 33, Abs. 2 der UN-Charta durch eine Aufforderung des Sicherheitsrates deutlich gemacht werden. Art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta bestimmt nicht nur, daß Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beigelegt werden sollen, sondern zugleich in der Weise, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. Damit wird offenbar unterstellt, daß auch eine nicht mit unfriedlichen Mitteln herbeigeführte Streitbeilegung ihrerseits möglicherweise Frieden, Sicherheit oder Gerechtigkeit gefährden könnte. Während nun die Gefährdung der Gerechtigkeit nicht als Anlaß zu einem der in der Charta vorgesehenen Verfahren eines Organs der UN bezeichnet wird, könnte eine Streitbeilegung, die ihrerseits Frieden oder Sicherheit gefährdet — etwa indem sie einen Angriff auf einen dritten Staat vorbereitet — eine “Situation” darstellen, die unter Kap. VI der Charta Anlaß für eine Tätigkeit der UN-Organe geben könnte (vgl. unten S. 906, Anm. 1).

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  179. Vgl. oben S. 853. Zu den “unfriedlichen” Mitteln der Streiterledigung sind sicher solche Maßnahmen nicht zu rechnen, mit denen ein Staat zukünftigem legalem oder illegalem Druck eines anderen Staates zuvorzukommen sucht, ohne damit seinerseits bereits auf den anderen Staat einen Druck auszuüben ; hierzu gehört die Bereitstellung von Truppen zur Abwehr eines zukünftigen Angriffs, aber auch Maß- nahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Autarkie, um einem handelspolitischen Druck anderer entgegensehen zu können. Art. 33 der UN-Charta nennt unter den friedlichen Verfahren zur Streitbeilegung in erster Linie (direkte) Verhandlungen der Streitparteien, ohne sich darüber auszusprechen, ob während der Verhandlungen die Anwendung von Druck mit legalen Mitteln unzulässig sein soll. Nicht geklärt ist es, ob unter art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta die Anwendung von Druck, die weder Anwendung militärischer Gewalt ist noch Drohung mit militärischer Gewalt, z. B. dann als “friedensgefährdend” angesehen werden könnte, wenn der angewendete Druck so intensiv ist, daß er den unter Druck gesetzten Staat in eine Notlage bringt, die ihn wiederum zur Anwendung von Waffengewalt veranlassen könnte. Lauterpacht (Oppenheim-L. II, S. 132 ff.) spricht von “compulsive means of settlement of state differences” als dem Gegensatz zum “amicable settlement” ; als solche Mittel nennt er in erster Linie Retorsion und Repressalie. Druck bei den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten und Rechtsänderungsstreitigkeiten, welcher nicht in Rechtsgütereingriffen oder der Anordnung von Rechtsgütereingriffen, sondern in der Androhung von an sich erlaubtem, aber die Gegenpartei schädigendem Verhalten besteht, würde nach einigen Autoren zwar nicht durchgängig, aber doch wohl in den meisten Fällen, eine Friedensbedrohung im Sinne des art. 39 der Charta darstellen. Eine solche Einengung der Zulässigkeit der Verwendung von Druck entspricht aber wohl nicht der derzeitigen Staatenpraxis, und am allerwenigsten der Praxis des Sicherheitsrates unter art. 39.

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  180. Aus dem früher Gesagten ergibt sich, daß es nicht unzulässig ist, wenn ein an einem Streit beteiligter Staat durch Druck mit legalen Mitteln seitens der anderen Streitpartei oder seitens dritter Staaten veranlaßt wird, sich an einem Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen. Die geradezu berühmt gewordene Äußerung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im Ostkarelien-Fall (“It is well established in international law that no state can, without its consent, be compelled to submit its disputes with other states either to mediation or to arbitration, or to any other kind of pacific settlement.” Publ. P. C. J. I. Ser. B No. 5, S. 27) will nur besagen, daß ein Zwang durch Eingriffe in Rechtsgüter zu diesem Zweck unzulässig ist, bzw. daß sich aus dem Statut die Verpflichtung für den Internationalen Gerichtshof ergibt, sich auch nicht unverbindlich über Rechte und Pflichten eines an dem Statut nicht beteiligten Staates zu äußern. Ist aber eine vertragliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der friedlichen Erledigung von Streitigkeiten geschaffen worden, so ist zur Durchsetzung dieser Verpflichtung auch “friedlicher” Rechtszwang zulässig. Handelt es sich allerdings um eine bloße programmatische Verpflichtung in dem Sinne, daß sich die Streitparteien über irgendeinen von mehreren Wegen der friedlichen Streitbeilegung zu einigen haben, so darf Rechtszwang nicht angewendet werden, um eine Partei zu veranlassen, ihre Zustimmung zu einem bestimmten Streiterledigungsverfahren zu geben. Liegt hingegen eine präzise Verpflichtung vor, etwa die Verpflichtung, sich an einem Verfahren vor einer Versöhnungskommission zu beteiligen, so kann sie — jedenfalls theoretisch — durch Repressalien und Sanktionen erzwungen werden.

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  181. Art. 3, Abs. 3 des Haager Abkommens von 1907 unterstellt sogar die rechtliche Zulässigkeit des Angebotes der guten Dienste als selbstverständlich und spricht nur aus, daß die Ausübung dieses “Rechtes” nicht als “unfreundlicher Akt” betrachtet werden dürfe.

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  182. Vgl. S. 851 ff.

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  183. Gemeint sind nur Staaten und internationale Organe. Vermittlungsversuche von Privatpersonen unterliegen keinen völkerrechtlichen Beschränkungen; es besteht auch keine Verpflichtung des Heimatstaates, seinen Staatsangehörigen solche Vermittlungsversuche zu verbieten, die durch Staatsorgane nicht erfolgen dürften.

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  184. Nach art. 3, Abs. 3 des ersten Haager Abkommens darf das Angebot der Vermittlung nicht als unfreundlicher Akt betrachtet werden. Doch ist es wohl kein Völkerrechtsdelikt, wenn ein dritter Staat, ohne zuvor ein förmliches Angebot der Vermittlung zu machen und dessen Annahme abzuwarten, den Streitenden sogleich einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Die oben im Text gemachten Einschränkungen der rechtlichen Zulässigkeit der Vermittlung sind im Haager Abkommen nicht ausgesprochen, entsprechen aber wohl der Staatenpraxis. Hingegen bestimmt das Abkommen in art. 5, daß die Funktion des Vermittlers ende, sobald eine Streitpartei oder der Vermittler selbst erklärt, daß seine Vorschläge nicht akzeptiert seien. Dies steht aber einem erneuten Vermittlungsangebot nicht im Wege und ist überdies nicht zwingendes Recht, d. h. die Streitparteien, die ein Vermittlungsangebot angenommen haben, können den Vermittler auch zu wiederholten Vermittlungsvorschlägen ermächtigt haben. — Der Pakt von Bogotà hält das Angebot der Vermittlung als ohne weiteres zulässig, schließt aber auch ein solches Angebot aus, wenn andere Streitschlichtungsverfahren bereits im Gange sind. Die Durchführung der Vermittlung soll nach dem Pakt offenbar davon abhängen, daß alle Streitparteien ihr Einverständnis mit der Vermittlung erklären.

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  185. Vgl. S. 848.

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  186. Die Vermittlung darf selbstverständlich auch nicht unter Druck mit rechtswidrigen Mitteln aufgezwungen werden; an der Grenze des Zulässigen stand art. 17 der Völkerbundsatzung.

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  187. So häufig in den zweiseitigen allgemeinen Abkommen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten (vgl. Systematic survey, S. 130 ff.). Ständige Versöhnungskommissionen wurden erstmalig in den von den Vereinigten Staaten vor dem ersten Weltkrieg mit verschiedenen anderen Staaten abgeschlossenen (sogenannten Bryan-) Verträgen vorgesehen. Kollektivvertragliche Verpflichtungen zur Vorlage von Streitigkeiten an Versöhnungskommissionen finden sich in art. 10 des Vertrages über die Westeuropäische Union, und art. 4 des Europäischen Abkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Eigenartige kollektivvertragliche Regeln über “Untersuchungs- und Versöhnungskommissionen” sind im Pakt von Bogotà enthalten (vgl. art. 15–30). Versöhnungskommissionen werden möglicherweise auch durch ein internationales Organ für eine konkrete Streitfrage oder einen Komplex konkreter Streitfragen bestellt, wie z. B. die von der Generalversammlung der UN eingerichtete Versöhnungskommission für die Palästina-Frage; vorher war eine Einzelperson im Auftrage der Vereinten Nationen zum Vermittler bestellt worden. Da die erfolgreiche Vermittlung vielfach zunächst die Aufklärung streitiger Tatsachen voraussetzt, haben fast alle Versöhnungskommissionen entsprechende Befugnisse zur Sachaufklärung und werden daher auch z. T. ausdrücklich als Untersuchungs- und Versöhnungskommissionen bezeichnet.

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  188. Vgl. die Bestimmungen in: Systematic survey, S. 281 ff.

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  189. Vgl. unten S. 906. Die Emskommission nach dem deutsch-niederländischen Vertrag vom 8. 4. 1960 hat den Vorwurf einer Vertragsverletzung durch wasserbauliche und andere Maßnahmen eines Staates zu prüfen und soll bestrebt sein, den Regierungen “Empfehlungen” vorzulegen; wird in der Kommission keine Einigung erzielt, so kann ein Schiedsgericht angerufen werden.

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  190. Auch die nicht selten anzutreffende vertragliche Verpflichtung von Staaten, sich bei gewissen Anlässen oder gar laufend über bestimmte Angelegenheiten zu beraten (zu “konsultieren”), führt möglicherweise dazu, daß Meinungsverschiedenheiten, die sonst zu Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsänderungsstreitigkeiten geführt hätten, beigelegt werden.

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  191. Vgl. art. 38 der UN-Charta. 5 Vgl. art. 37 der UN-Charta.

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  192. Doch bezieht sich dies nur auf Streitigkeiten, deren Fortsetzung den internationalen Frieden und die Sicherheit gefährden könnte (vgl. art. 36, Abs. 1, in Verbindung mit art. 33 UN-Charta). Bei den Vermittlungsvorschlägen über das Verfahren hat der Sicherheitsrat solche Verfahrensmethoden zu “berücksichtigen”, deren Verwendung die Streitparteien bereits früher unter sich vereinbart haben. Bei Rechtsstreitigkeiten soll vorzugsweise die Streiterledigung durch den Internationalen Gerichtshof vorgeschlagen werden.

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  193. Vgl. art. 12–14 der Charta. Der Kreis derjenigen Fälle, in denen die Generalversammlung vermitteln darf, ist etwas anders gefaßt als der Kreis der friedensgefährdenden Streitigkeiten des art. 33: Art. 14 spricht von “Situationen”, die nach Ansicht der Generalversammlung dem allgemeinen Wohl schaden oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen beeinträchtigen könnten.

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  194. Auch wenn eine dahingehende Ermächtigung nicht vorliegt, versuchen dritte Staaten oder auch die Streitparteien selbst unter Umständen, gerade Staatenverbandsorgane zu veranlassen, als Vermittler aufzutreten, häufig deshalb um zu verhindern, daß ein anderes internationales Organ sich mit dem Streit befaßt, in welchem Staaten vertreten sind, deren Einflußnahme unerwünscht erscheint.

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  195. Vgl. z. B. art. 5, Abs. 3 des Paktes der Liga der arabischen Staaten vom 22. 3. 1945.

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  196. Art. 52 der UN-Charta verpflichtet die Staaten, die an einem regionalen Organ zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten beteiligt sind, diese Möglichkeit bei “lokalen” Streitigkeiten zu erschöpfen, bevor sie die Angelegenheit an den Sicherheitsrat bringen; ob hierin eine Zuständigkeitsbeschränkung für den Sicherheitsrat zu sehen ist, ist zweifelhaft und bestritten. Art. 20 der Satzung der Organisation der amerikanischen Staaten verpflichtet die Mitglieder, ihre Streitigkeiten unter sich den in der Satzung bzw. dem ergänzenden Abkommen von Bogotà vorgesehenen Verfahren zu unterbreiten, bevor sie dem Sicherheitsrat der UN vorgelegt werden. Die Erklärung von San José (August 1960) spricht von einer “obligation to submit to the discipline of the Inter-American system”.

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  197. Für den Sicherheitsrat bestimmt art. 37 der UN-Charta nur, daß er solche Vorschläge für eine Streitbeilegung machen soll, die er als “angemessen” (appropriate) betrachtet. Es ist indes kaum anzunehmen, daß der Vorschlag des Sicherheitsrates nicht denjenigen Bedingungen entsprechen müßte, die art. 2 Ziff. 3 der Charta für die Streitbeilegung durch die Staaten selbst aufstellt, nämlich daß die Art und Weise der Streitbeilegung Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährden soll. Das Interamerikanische Friedenskomitee hat nach dessen Statut vom 24. 5. 1950 in Streitigkeiten zu vermitteln und eventuell Vorschläge zur friedlichen Streitbeilegung zu machen; es soll sich aber bei dieser Tätigkeit von den Grundsätzen der Billigkeit, der Gerechtigkeit, des Völkerrechts und der anwendbaren internationalen Rechtsquellen leiten lassen.

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  198. Vgl. oben S. 860.

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  199. Es gilt dies insbesondere für das Verfahren vor einer durch zweiseitigen Vertrag eingerichteten Versöhnungskommission.

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  200. Vgl. art. 15 Abs. 6 der Völkerbundsatzung.

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  201. Dahingehende Vorschläge wurden bei der Ausarbeitung der Charta nicht berücksichtigt. Die Resolution 181 (II) A der Generalversammlung forderte den Sicherheitsrat auf, jeden Versuch, eine Lösung der Palästina-Frage auf Grund des in der Resolution enthaltenen Teilungsplanes “mit Gewalt” zu hindern, als Friedensbruch zu behandeln. Nach art. 7 des Vertrages der amerikanischen Staaten von Rio de Janeiro vom 2. 9. 1947 soll eine Verwerfung von Verfahren zur Herbeiführung einer friedlichen Erledigung eines Streites berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung des Angreifers geht.

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  202. So häufig die Beschlüsse des Sicherheitsrates und die Empfehlungen der Generalverammlung.

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  203. Unter Umständen ist aber ihr Stimmrecht ausgeschlossen, vgl. art. 27, Abs. 3, der UN-Charta.

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  204. Vgl. C. P. J. I. Ser. A/B No. 42, S. 116. Ist das Organ “paritätisch” aus Vertretern der Signatare zusammengesetzt, so kann schon die “Einigung” der Organmitglieder für die entsendenden Staaten verbindlich sein (vgl. art. IX des IndusWasservertrages vom 19. 9. 1960).

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  205. Beispiele: Art. 14 des Finanzvertrages vom 26. 5. 1952/24. 10. 1954 zwischen der Bundesrepublik und den drei Westmächten sieht einen ständigen “Koordinationsausschuß” vor mit der Aufgabe, die Durchführung des Vertrages zu koordinieren, die im Zusammenhang damit auftauchenden Streitfälle und Schwierigkeiten zu prüfen, soweit sie nicht direkt durch das Benehmen der beteiligten Dienststellen gelöst werden können. — Der Vertrag vom 19. 2. 1954 über die Rechtsstellung der UN-Truppen in Japan sieht einen Joint Board aus zwei Mitgliedern vor “as a means for consultation and agreement... on matters relating to theinterpretation and implementation of this agreement”. Zur Erörterung der Durchführung und Anwendung des Vertrages vom 15. 6. 1957 zwischen Österreich und der Bundesrepublik betreffend die Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen ist eine ständige Kommission errichtet worden; ein Unterausschuß dieser Kommission fungiert als Schlichtungsausschuß in privatrechtlichen Streitigkeiten über die vom Vertrag betroffenen Vermögensrechte. Selbst Handelsverträge sehen nicht selten gemischte Ausschüsse vor, welche bei Schwierigkeiten der Durchführung des Vertrages Vorschläge für eine Lösung machen sollen (vgl. z. B. art. 23 des Vertrages vom 23.12.1957 zwischen der Bundesrepublik und der Dominikanischen Republik). Vgl. auch die Aufgaben der Ständigen Indus-Kommission nach art. VIII des Indus-Wasservertrages vom 19. 9. 1960.

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  206. So vor allem nach den Friedensverträgen von 1947 für Ansprüche aus den Vertragsbestimmungen über Privateigentum usw. : Kommt in der ständigen gemischten Vermittlungskommission innerhalb von drei Monaten keine Einigung zustande, so wird die Kommission durch ein (vorher schon generell einverständlich bestimmtes) drittes Mitglied, das Staatsangehöriger eines anderen Staates ist, ergänzt; diese Schiedskommission entscheidet dann mit Mehrheitsbeschluß ; ihre Entscheidungen sind verbindlich. Ähnlich war es bei der gemischten Kommission für Oberschlesien, wo allerdings z. T. auch der “neutrale” Vorsitzende allein entschied. Praktisch auf dasselbe läuft es hinaus, wenn die 1948 eingerichteten gemischten Waffenstillstandskommissionen in Palästina nach Möglichkeit einstimmig, notfalls aber mit Mehrheit zu entscheiden haben. Sind in einer solchen Kommission die “neutralen” Elemente in der Minderzahl, so besteht die Gefahr, daß es nicht zu einer Entscheidung kommt, wenn sie sich dem Standpunkt der einen oder der anderen Partei nicht voll anschließen. Daher wird unter Umständen in solchen gemischten Kommissionen mangels Einstimmigkeit dem neutralen Vorsitzenden allein die Entscheidung überlassen.

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  207. Die Charta der Vereinten Nationen beauftragt Sicherheitsrat und Generalversammlung nicht nur mit der Prüfung von Streitigkeiten (différend, dispute) — womit Streitigkeiten unter Staaten gemeint sind —, sondern auch mit der Prüfung von “Situationen”, die zu Gegensätzen zwischen Staaten oder zu Streitigkeiten führen könnten, oder deren Fortbestehen Frieden und Sicherheit bedrohen könnte (vgl. art. 34 und art. 11, Abs. 3 UN-Charta). Die Aufgabe des Sicherheitsrates beschränkt sich nach dem Wortlaut der Charta auf die Untersuchung einer solchen Situation und die Feststellung, ob ihr Fortbestehen Frieden und Sicherheit gefährden könnte. Wird dies bejaht, so kann der Sicherheitsrat Vorschläge für ein Verfahren zur “Berichtigung” (adjustment) machen, auch wenn ein “Streit” noch nicht vorliegt. Vgl. ferner den interamerikanischen Vertrag vom 23. 12. 1936.

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  208. Es gilt dies besonders dann, wenn die Feststellung von Vertragsverletzungen durch ein politisches Organ aus weisungsgebundenen Staatsvertretern zu erfolgen hat : Hat die Gesamtheit der Signatare eines Kollektivvertrages Vertragsverletzungen im Verhältnis zwischen denselben Signataren festzustellen, so läuft dies in der Praxis häufig auf eine Vermittlung hinaus, so z. B. unter dem Gatt. Typisches Beispiel hierfür ist die Lösung des Streites um die Zulässigkeit mengenmäßiger Beschränkungen bestimmter Einfuhren in die Bundesrepublik: Ohne Aufgabe des Rechtsstandpunktes der Mehrheit der Vertragsstaaten, die das Verhalten der Bundesrepublik verurteilten, und des Standpunktes der Bundesregierung faßte die Konferenz am 30.5. 1959 einen Beschluß auf Grund des art. 25, Abs. 5, welcher “unter außergewöhnlichen Umständen” eine Befreiung von Verpflichtungen aus dem Abkommen durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit vorsieht. Der Bundesrepublik wurde demgemäß unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtete, die Beibehaltung einiger Beschränkungen erlaubt. — Obwohl das Verfahren zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten durch den Rat der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt weitgehend dasselbe ist wie ein Verfahren vor einem internationalen Gericht, kann der Rat doch im Einverständnis der Parteien das Verfahren zum Zwecke von Verhandlungen über eine Einigung der Streitenden aussetzen und kann “jede Unterstützung zur Förderung der Verhandlungen” gewähren ; obwohl hierbei ausdrücklich die ßestellung eines individuellen Vermittlers genannt wird, scheint eine vermittelnde Tätigkeit des Rates selbst nicht ausgeschlossen zu sein. Der Durchführung eines Gerichtsverfahrens für Rechtsstreitigkeiten vorbeugen soll offenbar auch die Bestimmung des art. 170 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Hiernach hat ein Staat, bevor er gegen einen anderen wegen einer Vertragsverletzung beim Gerichtshof Klage erhebt, die “Stellungnahme” der Kommission einzuholen, welche diese nach einem kontradiktorischen Verfahren abzugeben hat. Dabei ist offenbar daran gedacht, daß es auf Grund dieser Stellungnahme möglicherweise zu einer Einigung der streitenden Staaten kommt. Einen ähnlichen Zweck verfolgt wohl die Bestimmung von art. 142 des Euratom-Vertrages, wonach ebenfalls vor der Erhebung einer Klage wegen Vertragsverletzung die Stellungnahme der Kommission einzuholen und mindestens drei Monate auf diese Stellungnahme zu warten ist. Auch die unverbindliche Kontrolle der Befolgung von Völkerrecht durch ein Organ eines “neutralen” Staates, der aus der betreffenden Völkerrechtsnorm weder aktiv noch passiv legitimiert ist, führt wohl nicht selten dazu, daß dieses Organ vermittelnd tätig wird; es gilt dies z. B. von der Kontrolle der Befolgung der Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer durch eine neutrale Schutzmacht (vgl. obeen S. 626 f.)..

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  209. Die allgemeinen Verträge zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zerfallen in zwei große Gruppen, von denen die eine vorsieht, daß Rechtsstreitigkeiten sofort auf einseitigen Antrag vor ein Gericht oder Schiedsgericht gebracht werden, während die anderen Verträge die Anrufung des Gerichts erst nach erfolglosem Verfahren vor einer Versöhnungskommission erlauben (vgl. Systematic survey S. 4ff.). Auch bei den Kollektivverträgen, welche die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag usw. durch ein internationaels Gericht vorsehen, ist häufig ein obligatorisches Versöhnungsverfahren vor einem internationalen Organ vorgeschaltet. Der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Transitabkommen vom 20.4. 1921 durch ein internationales Gericht hatte z. B. ein Vermittlungsverfahren vor dem Verkehrsausschuß des Völkerbundes vorauszugehen. Bei Streitigkeiten aus den Opiumabkommen von 1925 und 1931 hat einem Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof ein Verfahren vor einem besonderen Ausschuß vorauszugehen, der ein “avis consultatif” abgibt. In den Satzungen einer Anzahl internationaler Organisationen, nach denen Streitigkeiten über Anwendung und Interpretation dieser Satzungen vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können, ist vorgesehen, daß Klage erst erhoben werden kann, wenn der Streit nicht durch ein Verbandsorgan beigelegt werden konnte (vgl. art. 75 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation, art. 17 der Satzung der Internationalen Landwirtschaftsorganisation). Beachtlich ist, daß selbst das Verfahren vor der Europäischen Menschenrechtskommission (vgl. S. 772,Anm. 6) in erster Linie auf Vermittlung ausgerichtet ist. Umstritten ist die Frage, ob es ein auch ohne ausdrückliche vertragliche Bestimmung geltendes Erfordernis für die Anrufung eines internationalen Gerichts in Rechtsstreitigkeiten ist, daß die Parteien nicht nur “im Streit sind”, sondern auch, daß sie erfolglos verhandelt haben. Dagegen spricht die Erwägung, daß es für das internationale Gericht oft schwer ist zu beurteilen, ob die klagende Partei während einer angemessenen Zeit mit der beklagten Partei verhandelt hat, bevor es zum Abbruch der Verhandlungen und zur Anrufung des Gerichts kam ; gegen das Erfordernis spricht auch die oben schon erörterte Erfahrungstatsache, daß Verhandlungen oft nicht ohne Druck geführt werden. Andererseits wird eine Klagerhebung vor einem internationalen Gericht unter Abbruch der Verhandlungen nicht selten als ein unfreundlicher Akt empfunden; demgegenüber ist zu betonen, daß die Herbeiführung einer objektiven Klärung der streitigen Rechtslage im Vergleich zu Verhandlungen, bei denen es zu Druck und Gegendruck kommt, das relativ friedlichere Mittel der Streiterledigung darstellt (vgl. dazu Ziff. 1 der Resolution des Institut de Droit International, Annuaire 1959, II, 359).

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  210. Typisch für das Bestreben, offene Feststellungen von Vertragsverletzungen zu vermeiden, ist auch das Verfahren vor der “Fact Finding and Conciliation Commission” des Verwaltungsrates der Internationalen Arbeitsorganisation : Werden Verletzungen der Konventionen über Koalitionsfreiheit behauptet, so kann der Verwaltungsrat die Sache bei der Kommission anhängig machen. Die Zustimmung des betreffenden Staates ist erforderlich; wird sie nicht erteilt, so kann der Verwaltungsrat die ihm vorgelegte Beschwerde gegebenenfalls nach art. 24 der Satzung veröffentlichen, d. h. praktisch einen Druck über die öffentliche Meinung auf jenen Staat ausüben. Wird die Kommission beauftragt, so hat sie zunächst den Sachverhalt aufzuklären ; sie kann dann zwischen der Regierung und der Beschwerde führenden Gewerkschaft zu vermitteln versuchen und hat gegebenenfalls dem Verwaltungsrat zu berichten. Da theoretisch die Verfahren nach art. 24f. und art. 26 ff. der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation zwecks Feststellung von Vertragsverletzungen (vgl. S. 766, Anm. 4) neben dem Verfahren vor jener Sonderkommission laufen können, wurde der von Südafrika erhobene Vorwurf, das Verfahren vor der Sonderkommission sei satzungswidrig, verworfen. Die Initiative des Verwaltungsrates zur Befassung der Sonderkommission wird vorbereitet in einem besonderen Ausschuß des Verwaltungsrates (Ausschuß für Koalitionsfreiheit), dessen Beratungen möglicherweise ihrerseits schon eine Beilegung des Streites fördern können.

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  211. Das Ausweichen vor der Streitbeendigung unter eindeutiger Feststellung von Verletzungen des Völkerrechts durch eine Partei zugunsten der Streitschlichtung durch Schaffung einer neuen Rechtslage, wie es im modernen Völkerrecht so häufig ist, kann nicht ohne weiteres gleichgestellt werden mit der Tätigkeit, die der Richter in seiner normalen Funktion als Versöhner der Streitparteien nach manchen Rechtsordnungen (z. B. im Eingeborenenrecht auf Indonesien) auszuüben hat : Dort, wo die am Streit interessierten Menschen persönlich am Verfahren teilnehmen, und wo sie im Laufe des Schlichtungsverfahrens selbst wenig Möglichkeiten zu wirksamem Druck auf die Gegenpartei haben, und wo es sich überdies um mehr oder weniger unbedeutende Streitfragen des Alltags handelt, da kann ein unparteiischer Schlichter eine wirkliche psychologische Beruhigung, eine Versöhnung im eigentlichen Sinne, zustande bringen. Hier hat es Sinn, daß er zu diesem Zweck auch von der exakten Rechtsanwendung abweichen darf. Im Völkerrecht hingegen spielt sich die politische Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, vor allem wenn die vermittelnden dritten Staaten selbst ein Interesse an dem Inhalt der Beendigung haben, in einem Milieu ab, in dem eine gefühlsmäßige Versöhnungsstimmung, wenn sie überhaupt eingetreten ist, an den Wänden des Konferenzraumes meist ihr Ende findet. Die Vermittlung wird hier unter Umständen nur zur Erweiterung des Kreises der streitenden (und verhandelnden) Staaten.

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  212. Vgl. S. 862, 875f.

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  213. Die Genfer Generalakte und die Europäische Konvention zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sehen ausdrücklich die Zulässigkeit bestimmter Vorbehalte vor und verschaffen ihnen automatisch Gegenseitigkeit (vgl. art. 39 bzw. art. 35). Solche Vorbehalte, einschließlich des domestic jurisdiction-Vorbehalts, sollen mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung bei der Annahme des Abkommens durch einen Staat nicht die Erörterung des Streits durch eine Vergleichskommission hindern.

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  214. Die “Ehrenklausel” findet sich gelegentlich auch noch in neueren Verträgen (vgl. Systematic survey, S. 38f.).

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  215. So ausdrücklich art. 1 des schweizerisch-türkischen Vertrages vom 9. 12. 1928. Umgekehrt hing die Geltendmachung der Klausel nach der ursprünglichen Fassung des deutsch-schweizerischen Schiedsgerichts und Vergleichsvertrages vom 3.12.1921 davon ab, daß die Gegenpartei ihre Anwendbarkeit zugestand; hier konnte allerdings mit Hilfe der Klausel nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zugunsten des Verfahrens vor einer Vergleichskommission ausgeschaltet werden.

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  216. Vgl. art. 11, 12, 34, 38 der UN-Charta. Ist sicher, daß ein schwacher Staat in einem Streit mit einem starken Staat nicht zur Anwendung von Gewalt übergehen wird, und daß der starke Staat seinerseits genügend sonstige Druckmittel in der Hand hat, so kann eine Friedensgefährdung durch den Streit sich daraus ergeben, daß andere Staaten sich einmischen. Daß die Zulässigkeit der Betätigung der UNOrgane hiervon abhängt, ist de lege ferenda sicher unbefriedigend.

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  217. Vgl. art. 6 des Vertrages von Bogotà, oben S. 862, Anm. 2; gegen diese Bestimmung richtet sich ein Vorbehalt Boliviens. Über andere Gründe, aus denen Verfahren der friedlichen Streitbeilegung nicht anwendbar sein sollen, vgl. Systematic survey, S. 23 ff.

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  218. Vgl. art. 15, Abs. 8: “Si l’une des Parties prétend et si le Conseil reconnaît que le différend porte sur une question que le droit international laisse à la compétence exclusive de cette Partie, le Conseil le constatera dans un rapport, mais sans recommander aucune solution”.

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  219. Vgl. Systematic survey, S. 24f.

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  220. “Nothing contained in the present Charter shall authorize the United Nations to intervene in matters which are essentially within the domestic jurisdiction of any state or shall require the Members to submit such matters to settlement under the present Charter”. “Aucune disposition de la présente Charte n’autorise les Nations Unies à intervenir dans des affaires qui relèvent essentiellement de la compétence nationale d’un Etat ni n’oblige les Membres à soumettre des affaires de ce genre à une procédure de règlement aux termes de la présente Charte”.

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  221. So in dem französisch-britischen Streit über die Staatsangehörigkeit in Tunis und Marokko (vgl. Publ. C. P. J. I. Ser. B No. 4).

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  222. Wie z B bei der Regelung der Staatsangehörigkeit (vgl. S. 311).

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  223. So erklärt der Ständige Internationale Gerichtshof (vgl. oben Anm. 2), daß eine vertragliche Regelung von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge hat, daß ein Streit um die Tragweite eines solchen Vertrages keinen Streit um eine vorbehaltene Materie darstellt. Auch bei einem Streit um die vom allgemeinen Völkergewohnheitsrecht gezogenen Grenzen der einseitigen Regelung der Staatsangehörigkeit könnte der Einwand der domestic jurisdiction nicht erhoben werden.

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  224. Vgl. unten S. 1042. 2 Vgl. oben S. 850, 904.

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  225. Vgl. S. 894 ff. Man kann diese Bestrebungen nicht mit dem Hinweis auf die „politische Natur“ des Völkerrechts als dem „Wesen“ des Völkerrechts selbst entsprechend rechtfertigen, und damit indirekt die Entscheidung von völkerrechtlichen Fragen durch unabhängige Gerichte als etwas hinstellen, was mit diesem Wesen des Völkerrechts nicht recht im Einklang steht. Die menschlichen Interessen an der Intensität der Realisierung des Rechts sind nach Ort und Zeit verschieden und überdies wandelbar. Daß manche Menschen nicht wünschen, daß das Recht möglichst immer befolgt und möglichst richtig angewendet wird, beruht aber weder. auf einer normlogischer Erkenntnis zugänglichen Eigenschaft der betreffenden Rechtsnormen, noch auf dem „Wesen“ einer ganzen Rechtsordnung. Daß viele Menschen nicht an einer Anwendung des Rechts interessiert sind, die es ihnen schwer macht, nach Belieben der Erfüllung konkreter Pflichten auszuweichen, ist eine soziologische Erfahrungstatsache, die keineswegs auf das Völkerrecht beschränkt ist. Daß vor allem menschliche Inhaber von Macht einerseits daran interessiert sein können, daß abstrakte Rechtsnormen gesetzt werden, andererseits aber auch daran, daß die Normen im konkreten Fall so angewendet werden, wie dies den jeweiligen Interessen dieser Mächtigen entspricht, ist ebenfalls eine nicht zu leugnende soziologische Erfahrung. Es bleibt eine — für eine realistische Völkerrechtserkenntnis außerordentlich wichtige — soziologische Feststellung, wenn gesagt werden muß, daß für das gegenwärtig geltende Völkerrecht diese Interessen oft wirksamer sind als die ebenfalls durchaus nicht selten vorhandenen Interessen anderer, die auf die richtige Anwendung des Völkerrechts durch unparteiische Gerichte hingehen. Schließlich ist es aber auch eine soziologische, und wiederum für eine realistische Völkerrechtserkenntnis ebenfalls bedeutsame Feststellung, daß der Versuch (vgl. hierzu Berber, Völkerrecht, Bd. 1, S. 24 ff.), diesen Zustand aus der „politischen Natur“ des Völkerrechts rechtswissenschaftlich zu begründen, einseitig die erstgenannten Interessen fördert. Es beruht wohl auf einer bestimmten eigenen politischen Einstellung solcher Völkerrechtswissenschaft, wenn sie das „Politische“ nicht in der wandlungsfähigen Haltung der mit dem Recht befaßten Menschen sehen, sondern in das „Wesen“ einer Rechtsordnung hineinlegen will.

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  226. Röling, International law in an expanded world, 1960, S. 90, betont mit Recht, daß der UN-Charta die “status quo idolatry” fremd ist. Obwohl das Europäische Abkommen über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Anschluß an die Formel des art. 15 Abs. 8 der Völkerbundsatzung auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließliche innerstaatliche Zuständigkeit fallen, keine Anwendung finden will, kann auch dies wohl nicht bedeuten, daß sämtliche Streitigkeiten, die sich nicht auf die Auslegung oder Anwendung des geltenden Völkerrechts beziehen (Rechtsstreitigkeiten im Sinne des art. 1), sondern die sich darauf beziehen, ob und wie das Völkerrecht geändert werden soll, von dem Abkommen überhaupt nicht erfaßt werden. Wäre dies anzunehmen, so wären die in dem Abkommen vorgesehenen Verfahren über Streitigkeiten. die keine Völkerrechtsstreitigkeiten sind, gänzlich gegenstandslos.

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  227. Hierfür spricht vor allem die Verwendung des Ausdrucks “domestic” in den englischen Texten der Völkerbundsatzung und der UN-Charta.

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  228. Vgl. S. 1042 ff.

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  229. Zu der wichtigen Frage, ob jede beliebige völkerrechtliche Bindung des innerstaatlichen Rechts zulässig ist, vgl. unten S.1104. Für diejenigen, die dies verneinen, besteht natürlich die Möglichkeit, dem Begriff der ausschließlichen “nationalen Zuständigkeit” einen anderen Gehalt zu geben, als er in den obigen Ausführungen. niedergelegt ist.

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  230. Anders wohl nur Rolin, Int. Org. 8 (1954) 36 ff. (Dreisphärentheorie). Vgl. aber auch Rep. UN Practice No 391 ff. zu art. 2 (7).

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  231. Der Gebrauch des Ermessens der Staaten bei der Verleihung und Entziehung ihrer Staatsangehörigkeit ist nach allgemeinem Völkerrecht ungebunden, wird aber häufig Gegenstand vertraglicher Bindungen. Aus diesem Grunde gehört die Regelung der Staatsangehörigkeit sicher nicht mehr in vollem Umfang zu denjenigen Materien, bei denen es unzulässig wäre, daß ein Staat an einen anderen das Verlangen einer vertraglichen Regelung richtet.

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  232. Würde man bei einer solchen Tätigkeit der UN-Organe eine Intervention annehmen, so wären Bestimmungen wie art. 55 oder 62 der Charta gegenstandslos. Die Ausarbeitung von Vertragsentwürfen zwecks Kooperation auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, wie sie art. 62 der UN-Charta ausdrücklich vorsieht, ist daher den zuständigen Organen der Vereinten Nationen (Wirtschafts- und Sozialrat bzw. Generalversammlung) auch dann nicht verboten, wenn sich bei der Vorbereitung solcher Entwürfe Meinungsverschiedenheiten ergeben, die übrigens im allgemeinen auch nicht einmal friedensgefährdende Streitigkeiten im Sinne des Kap. VI der Charta sein werden. Wenn die Vorbereitung von Kollektivverträgen und Empfehlungen, welche einheitlich an alle Staaten gerichtet sind, auch in bezug auf eine bisher zur domestic jurisdiction gehörige Materie von dem Betätigungsverbot des art. 2, Ziff. 7 der Charta nicht erfaßt wird (vgl. hierzu auch art. 5 der Resolution des Institut de Droit International 1954, Annuaire 1954 II, S. 293), so gilt dies natürlich nicht, wenn Staaten, denen daran gelegen ist, nur bestimmten anderen Staaten völkerrechtliche Bindungen in bezug auf eine Frage der domestic jurisdiction aufzuerlegen, dieses Verlangen äußerlich in die Anregung eines Kollektivvertrages einkleiden.

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  233. Ein Streit darüber, ob das Verhalten eines Staates eine völkerrechtswidrige Intervention in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates darstellt oder nicht, ist sicher ein Streit über eine Angelegenheit, die nicht zur domestic jurisdiction des einen oder des anderen Staates gehört. Ist die Vermittlung der UN-Organe in einem solchen Streit nach der Charta zulässig, so muß sie sich jedoch auf diese Frage beschränken und darf sich nicht auf solche Fragen erstrecken, von denen der eine Staat gerade behauptet, daß sie Objekt einer völkerrechtswidrigen Intervention des anderen Staates seien. Da diese Abgrenzung praktisch schwer durchzuführen sein wird, hat das Opfer einer völkerrechtswidrigen Intervention oft wohl ein geringes Interesse an der Anrufung der Organe der Vereinten Nationen, wenn es damit rechnen muß, daß die UN-Organe zur Sicherung des Friedens in ihren Vermittlungsbemühungen dem intervenierenden Staat entgegenkommen.

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  234. Es kann nicht unter allen Umständen gesagt werden, daß eine bloße Diskussion über eine Frage der domestic jurisdiction in den Organen der UN, bei der es nicht zu Empfehlungen oder Vermittlungsvorschlägen kommen soll, keine unter art. 2, Ziff. 7 fallende “Intervention” darstellt. Wenn die Diskussion, die als Ganzes eine Aktion des UN-Organs ist, auch ohne Abstimmung ergibt, daß eine Mehrheit von Staaten bereit ist, sich für eine bestimmte Lösung der streitigen Frage einzusetzen, so ist dies im praktischen Ergebnis von einem entsprechenden Beschluß des Organs kaum zu unterscheiden. Nach der Resolution des Institut de Droit International von 1954 können die UN-Organe auch bei einem Streit, der sich auf einen Gegenstand der domestic jurisdiction bezieht, “faciliter la recherche de l’accord amiable”.

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  235. Dieser Punkt wurde seinerzeit schon vom Ständigen Internationalen Gerichtshof in dem Streit über die französische Staatsangehörigkeit in Tunis und Marokko erörtert ; der Ständige Internationale Gerichtshof meinte damals, eine “conclusion provisoire”, daß die von einer Partei angezogenen Rechtsquellen für die Frage des Bestandes einer völkerrechtlichen Bindung bedeutsam seien, genüge, um den Völkerbundrat als zuständig erscheinen zu lassen (vgl. P. C. J. I. Ser. B No. 4, S. 26).

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  236. Vorschläge, eine solche Äußerung des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag einer Partei einzuholen und obligatorisch zu machen, wurden aber bei der Ausarbeitung der Charta schon abgelehnt.

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  237. Der Einrede, eine Angelegenheit, mit der sich die UN-Organe befassen sollen, gehöre zur domestic jurisdiction, wird in der Regel dadurch stattgegeben, daß der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung den betreffenden Punkt von der Tagesordnung absetzen. Eine implizierte Verwerfung der Einrede erfolgt in Gestalt der Abgabe eines Vermittlungsvorschlages. Die Frage wird umgangen, indem etwa das UN-Organ in einem Beschluß seine Erwartung ausspricht, daß es zu einer friedlichen Beendigung der Streitigkeit kommt usw.

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  238. Die Bedeutung der domestic jurisdiction-Klausel wird, wie die Praxis der Vereinten Nationen gezeigt hat, vor allem kritisch, wenn ein Mitglied versucht, die Generalversammlung oder den Sicherheitsrat zu veranlassen, sich mit Vorgängen zu befassen, die sich zwischen den Staatsangehörigen eines anderen Staates abspielen, und die sich auf die Gestaltung des Regierungssystems, der Gesetzgebung oder die Rechtsstellung eines Teilgebietes eines anderen Staates beziehen (vgl. die Zusammenstellung der Praxis zu diesen Fällen bei Rajan, United Nations and domestic jurisdiction, 1961). Geht man davon aus, daß Streitigkeiten über den Inhalt bzw. die Anwendung vertraglicher Bindungen in bezug auf innere Verhältnisse eines Staates von dem Interventionsverbot des art. 2 Ziff. 7 der Charta nicht erfaßt werden, so bleibt die Frage, ob Staaten, die nicht unmittelbar durch eine angebliche Verletzung solcher Verträge betroffen sind, aktiv legitimiert sind, um die Sache vor die Vereinten Nationen zu bringen. Es ist dies sicher dann zu bejahen, wenn der Vertrag selbst einen größeren Kreis von Staaten ermächtigt, seine Erfüllung zu verlangen ; so kann beispielsweise jedes Mitglied der Vereinten Nationen eine Verletzung der Verpflichtungen aus art. 73 der Charta (Förderung der Selbstregierung von Kolonien usw.) behaupten und die Sache vor die Vereinten Nationen bringen. Desgleichen sind angebliche Verletzungen des allgemeinen Völkerrechts in bezug auf die Behandlung der eigenen Angehörigen eines Staates, also vor allem angebliche Verletzungen der Menschenrechte, in Verbindung mit der universalen Aktivlegitimation zum Schutz der Menschenrechte, ein geeigneter Gegenstand für das Tätigwerden der UN-Organe. Es kann in einem solchen Fall höchstens noch eingewendet werden, daß im konkreten Fall eine Friedensgefährdung nicht vorläge, und deshalb kein Anlaß für das Tätigwerden der UN-Organe gegeben sei. Wird auch das Selbstbestimmungsrecht zu den Menschenrechten gerechnet, so kann der Versuch der Bevölkerung eines nicht unter art. 73 der UN-Charta fallenden Teilgebietes eines Staates, sich zu verselbständigen, zu einem Streit oder einer Situation führen, mit der sich die UN-Organe befassen dürfen, ohne hieran durch die domestic jurisdiction-Klausel gehindert zu sein. Streitigkeiten um die Verfassung eines Staates können, wenn eine Friedensgefährdung zu erwarten ist, von den UN-Organen erörtert werden, falls vertragliche Bindungen der Verfassung vorliegen (vgl. S. 1142). Wäre aus den Menschenrechten des allgemeinen Völkerrechts eine völkerrechtliche Verpflichtung zu folgern, daß jeder Staat eine Mitwirkung des Volkes an der Regierung vorsieht, so würde die domestic jurisdiction-Klausel nicht wirksam sein, wenn Verletzungen dieser Verpflichtung behauptet würden. Die Generalversammlung ging in ihren Beschlüssen von 1946 und 1947 in bezug auf Spanien sogar von der Ansicht aus, daß ein bestimmtes innerpolitisches Regime in einem Staat als solches eine Friedensgefährdung darstellen könne. Hat ein Staat einem anderen durch Vertrag ein Recht zur Beeinflussung seiner inneren Verhältnisse eingeräumt, so ist eine Frage des rechtmäßigen Gebrauchs dieser Vertragsrechte von einer Erörterung durch die Organe der Vereinten Nationen nicht ausgeschlossen, wenn es sich um souveräne Staaten im Sinne des Völkerrechts handelt. Dasselbe ist zwar auch im Verhältnis zwischen einem Protektorstaat und einem protegierten Staat anzunehmen, kann aber zweifelhaft werden, wenn die Zentralregierung eines bisher einheitlichen Staates Verträge mit der lokalen Regierung eines bisherigen Teilgebietes abschließt, die diesem politische Selbständigkeit einräumen; über die Verträge zwischen den Niederlanden und Indonesien vgl. S. 298, Anm. 3. Vgl. hierzu auch S. 1294.

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  239. Vgl. S. 686.

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  240. Die von den Vereinigten Staaten vor dem ersten Weltkrieg mit einzelnen anderen Staaten abgeschlossenen sogenannten Bryan-Verträge führten diesen Gedanken weiter, indem sie alle nicht durch Verhandlungen beigelegten Streitigkeiten vor eine Schlichtungskommission bringen lassen wollten und den Beginn von Feindseligkeiten vor dem Abschluß der Tätigkeit dieses Organs in Gestalt eines Berichtes mit Vermittlungsvorschlägen verboten (daher sogenannte cooling off treaties).

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  241. Vgl. S. 518.

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  242. Vgl. Systematic survey, S. 281 ff. Neben der unbedingten Ermächtigung an das Schiedsgericht oder die Versöhnungskommission, vorläufige Maßnahmen anzuordnen oder zu empfehlen, haben diese Bestimmungen vor allem im Auge die Verhinderung von solchen Akten der streitenden Parteien, welche “schädliche Wirkungen auf die Entscheidung oder die Einigung haben” oder den “Streit verschärfen” könnten.

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  243. Da der konkrete Inhalt einer im Streit befindlichen Verpflichtung häufig nicht erst durch das Urteil geklärt wird, sondern auch dann möglicherweise nicht sofort realisierbar ist, muß das Repressalienrecht wohl so gehemmt werden, daß es erst nach einer förmlichen Feststellung der Nichterfüllung des Urteils ausgeübt werden darf. Instruktiv für diese Technik sind die Vorschläge des Generalsekretärs der UNO vom 24. 10. 1956 (S/3728) über das Suezkanalregime : Es seien notwendig “arrangements for fact finding, reconciliation, recourse to appropriate juridical settlement of possible disputes”. Es müsse ferner die Verpflichtung geschaffen werden “to recognize the awards as binding and to carry them out in good faith”. Die Nichterfüllung des Schiedsspruches solle dann auf Antrag wieder Anlaß zu einer entsprechenden “constatation” durch das Schiedsorgan selbst geben. Erst auf Grund dieser Feststellung solle die verletzte Partei die Möglichkeit zu Repressalien haben.

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  244. Das Gewaltverbot des art. 2, Ziff. 4 der Charta darf von den Mitgliedstaaten nur nach Maßgabe von Beschlüssen des Sicherheitsrates suspendiert werden, um beim Vorliegen der Tatbestände des art. 39 der Charta Maßnahmen gegen den schuldigen Staat durchzuführen; den Beschlüssen des Sicherheitsrates hat die Feststellung vorauszugehen, daß einer der Tatbestände des art. 39 vorliegt. Nur gegenüber dem bewaffneten Angriff hat jeder Mitgliedstaat die Befugnis zu selbständigen Abwehrmaßnahmen unter Gewaltanwendung. Unsinnig ist aber die Behauptung, der Sicherheitsrat habe eine ausschließliche Zuständigkeit erhalten, um einen der Tatbestände des art. 39 der Charta festzustellen (so Levontin, The myth of international security, 1957, S. 200), und ohne diese Feststellung dürfe niemand irgendwelche rechtlichen Konsequenzen aus einem solchen Tatbestand ziehen. Das Fehlen einer gerichtlichen Kontrolle darüber, ob der Sicherheitsrat seine Pflicht zu Feststellungen nach art. 39 erfüllt, ist nicht etwa gekoppelt damit, daß durch eine pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Feststellung dem Aggressor rechtskräftig bescheinigt wird, daß er kein Völkerrechtsdelikt begangen habe. Trifft der Sicherheitsrat entgegen seiner Verpflichtung keine Feststellung, wo er sie hätte treffen müssen, so kann jeder Staat in den Fällen des art. 39, wenn es zu einem bewaffneten Angriff kommt, gewaltsame Abwehrrepressalien anwenden; gegen jeden anderen deliktischen Tatbestand des art. 39 kann er gewaltlose Repressalien durchführen. Einseitige Aktionen, die in dieser Weise begründet werden, können jedoch ihrerseits Gegenstand einer Verurteilung durch den Sicherheitsrat werden : Wer unter dem (unzutreffenden) Vorwand, einen Angriff abzuwehren, eine Aggression vornimmt, kann vom Sicherheitsrat als Aggressor erklärt werden; wenn auch hier die Feststellung durch den Sicherheitsrat nicht erfolgt, so können wiederum andere wie vorhin beschrieben vorgehen.

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  245. Vgl. S. 527 ff., Art. 53 der UN-Charta bestimmt, daß regionale Organisationen “Erzwingungsmaßnahmen” nicht ohne Zustimmung des Sicherheitsrates durchführen dürfen. Die überwiegende Meinung versteht dies dahin, daß die bloße Abwehr eines bewaffneten Angriffs, auch wenn sie Gegenstand von Verpflichtungen auf Grund eines regionalen Abkommens, und wenn sie Gegenstand von Beschlüssen einer regionalen Organisation ist, nicht zu derartigen Erzwingungsmaßnahmen gehört. Daher entfällt auch bei solchen regionalen Organisationen, bei denen sich die Verpflichtung der Mitglieder auf den Vollzug von Abwehrmaßnahmen im Sinne des art. 51 der UN-Charta beschränkt, die in art. 54 ausgesprochene Verpflichtung, den Sicherheitsrat über in Aussicht genommene Maßnahmen der regionalen Organisation zu unterrichten ; es besteht nur die Verpflichtung, nach Vollzug der Selbstverteidigungsakte gegen einen bewaffneten Angriff an den Sicherheitsrat zu berichten. Obwohl sich denken ließe, daß Maßnahmen einer regionalen Organisation nur dann genehmigungsbedürftig sind, wenn sie gegen eines der in art. 39 genannten Delikte gerichtet sind, ist es nicht leicht zu erklären, warum Maßnahmen gleicher Art gegenüber anderen Völkerrechtsdelikten frei sein sollen. Vgl. indes art. 5 des interamerikanischen Vertrages vom 2.9. 1947. Entgegen der 1962 von Kuba vertretenen Auffassung, daß alle Maßnahmen, die der Sicherheitsrat gemäß art. 41 anordnen kann (die also unter Umständen nur in legalem Druck bestehen), gemäß art. 53 genehmigungsbedürftig seien, wenn sie von regionalen Organisationen herrühren, vertreten andere amerikanische Staaten einen anderen Standpunkt.

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  246. Vgl. oben S. 505f. 2 Vgl. oben S. 756. 3 Vgl. S. 1462f.

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  247. Vgl. S. 581, 586. 2 Rechte und Pflichten “dritter” Staaten, sich mit echtem Rechtszwang oder mit legalem Druck dafür einzusetzen, daß völkerrechtliche Pflichten zwischen den unmittelbar Beteiligten erfüllt werden, werden nicht selten als völkerrechtliche “Garantie” bezeichnet, wobei jedoch die weitere Frage, inwieweit eine Verletzung der Garantiepflicht wiederum völkerrechtliche Unrechtsfolgen nach sich zieht, meist ungeregelt bleibt.

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  248. Obwohl die Neutralität im eigentlichen Sinne sich auf den Kriegszustand bezieht, wird die Auffassung vertreten, daß ständig neutrale Staaten auch an Sanktionen militärischer Art gegen einen Völkerrechtsbrecher nicht teilnehmen dürfen, auch wenn sie von internationalen Organisationen durchgeführt werden (vgl. S. 1476, Anm. 2).

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  249. Vgl. S. 553.

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  250. Offen ist die Frage, ob die vom Sicherheitsrat nach Kap. VII angeordneten “Maßnahmen”, soweit sie ein Verhalten erlauben bzw. befehlen, welches sonst völkerrechtlich verboten wäre, sich nur gegen den Aggressor richten dürfen, oder ob auch Eingriffe in Völkerrechtsgüter anderer Staaten zulässig sind. Das letztere mag verhältnismäßig leicht zugegeben werden, wenn die anderen Staaten den Aggressor in seinem Kampf gegen die Sanktionen unterstützen, oder wenn sie ihrer Pflicht zur Teilnahme an Sanktionen nicht nachkommen. Hingegen ist es sehr zweifelhaft, ob der Sicherheitsrat anordnen kann, daß ein an den Sanktionen beteiligter Staat das Gebiet eines Staates, der selbst nicht Aggressor ist, besetzen könne, oder ob in dem betreffenden Gebiet Zerstörungen vorgenommen werden könnten, um dem Zugriff des Aggressors zuvorzukommen.

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  251. Vgl. z. B. art. 5 des Nordatlantikpakts, art. 3 des Vertrages von Rio de Janeiro vom 2. 9. 1947.

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  252. Denkbar ist es auch, daß ein Staat sich verpflichtet, Abwehrrepressalien gegen Völkerrechtsdelikte durchzuführen, die gegen ihn selbst gerichtet sind (vgl. art. 1 des sowjetisch-finnischen Vertrages vom 6.4. 1948 über die Pflicht Finnlands zur Abwehr einer Aggression).

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  253. Die Völkerbundsatzung sah in art. 16 automatische Sanktionen wirtschaftlichen Charakters vor ; jeder Mitgliedstaat hatte allein zu entscheiden, ob eine paktwidrige Kriegsauslösung, die zu solchen Sanktionen Anlaß geben könnte, vorlag. Eine Möglichkeit verbindlicher Prüfung solcher Entscheidungen, einschließlich der Ablehnung des Vollzugs von Sanktionen, bestand nicht. Zu den automatischen Sanktionen rechnete man auch die Verpflichtung, die durch Paktbruch herbeigeführten “Situationen und Verträge” im Sinne der Stimson-Doktrin nicht “anzuerkennen” (vgl. oben S. 567 f.). Die Resolution der Völkerbundversammlung vom 11. 3. 1932 spricht von einer Verpflichtung der Völkerbundmitglieder zur Nichtanerkennung. In dem von verschiedenen amerikanischen und europäischen Staaten unterzeichneten “Antikriegspakt” (Saavedra Lamas Pakt) vom 10. 10. 1933 erklären dieVertragssignatare, daß sie gewaltsam herbeigeführte Gebietsveränderungen “nicht anerkennen werden”, wobei es zweifelhaft bleibt, ob hierin eine Verpflichtung oder nur eine Absichtserklärung lag. Eine Resolution der Panamerikanischen Konferenz von Lima 1938 hingegen spricht von einer als selbstverständlich unterstellten Verpflichtung zur Nichtanerkennung, “which cannot be avoided either unilaterally or collectively”. Ähnlich gefaßt wie die Deklaration von 1938 ist die Bestimmung des art. 17 der Charta der Organisation der amerikanischen Staaten.

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  254. Der Umfang der Befugnisse des Sicherheitsrates zur Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist in der Literatur umstritten, ist jedoch noch nicht Gegenstand von Erörterungen im Sicherheitsrat selbst geworden.

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  255. Vgl. S. 759.

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  256. In der bisherigen Praxis der Vereinten Nationen konnte auch diese Frage meist dadurch umgangen werden, daß der Sicherheitsrat sich, ohne eine förmliche Feststellung nach art. 39 zu treffen, auf die Empfehlung oder Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß art. 40 beschränkte. Auch wenn man die Rechtskraft einer positiven Feststellung einer Aggression usw. durch den Sicherheitsrat verneinen will, so muß man doch wohl annehmen, daß eine Beteiligung an objektiv rechtswidrigen, aber vom Sicherheitsrat angeordneten Sanktionen eine Schadensersatzpflicht der bona fide handelnden Mitgliedstaaten nicht auslösen würde.

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  257. Vgl. S. 1477.

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  258. Art. 39 der Europäischen Konvention zur friedlichen Erledigung von Streitigkeiten sieht vor, daß bei Nichterfüllung einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs oder eines Schiedsgerichts der Ministerausschuß des Europarates Maßnahmen zur Sicherung der Befolgung des Urteils “empfehlen” kann ; er setzt die Aktivlegitimation anderer Mitglieder des Europarates als der verletzten Partei zu solchen Maßnahmen als gegeben voraus.

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  259. So z. B. dem Nordatlantikrat gemäß dem Nordatlantikpakt.

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  260. Vgl. art. 3, 7, 8, 11–20 des Vertrages vom 2. 9. 1947.

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  261. Es gilt dies auch von der Möglichkeit eines Ausschlusses eines Staates aus einem Staatenverband. Diese Möglichkeit bestand auch bei Verletzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Sanktionen nach der Völkerbundsatzung, und gilt entsprechend in der UN-Charta. Im Zusammenhang mit einem solchen Ausschluß kann natürlich das dazu zuständige Organ sich auch über den Grad der Verbindlichkeit von Sanktionsbeschlüssen äußern müssen.

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  262. Vgl. art. 43–47 der UN-Charta. Ferner gibt art. 53 dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegebenenfalls regionale Organisationen zur Durchführung von Sanktionen zu verwenden.

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  263. Vgl. art. 47, Abs. 3 der UN-Charta. Die im Koreakonflikt gegen Nordkorea kämpfenden Truppen der UN-Mitglieder waren nicht dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellte Truppen im Sinne des art. 43 der Charta. Die Resolution des Sicherheitsrates vom 7. 7. 1950 “empfahl” nur den Mitgliedstaaten, diejenigen Streitkräfte, die sie zur Abwehr des nordkoreanischen Angriffs (in Ausübung des Rechtes zur kollektiven Selbstverteidigung) zur Verfügung stellen wollten, einem einheitlichen Kommando “unter den Vereinigten Staaten” zu unterstellen. In demselben Sinne auch die Resolution der Generalversammlung vom 7. 10. 1950 No. 376 (Vs.

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  264. Ein wichtiges Mittel, um einer förmlichen Feststellung völkerrechtlichen Unrechts aus dem Wege zu gehen, aber dennoch “Maßnahmen” zur Verhinderung der Fortsetzung zu treffen, ist die Befugnis des Sicherheitsrates gemäß art. 40 der Charta, die Parteien aufzufordern, sich vorläufigen Anordnungen des Sicherheitsrates zum Zwecke der Verhinderung der Verschärfung des Zwistes zu fügen.

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  265. Gerade das im modernen Völkerrecht häufig zu beobachtende Abbiegen der Feststellung in eine Festsetzung der Rechtslage hat in Verbindung mit der Erfahrung, daß die Durchsetzung des Völkerrechts dann, wenn das Erfüllungsverlangen auf ernstlichen Widerstand stößt, nicht mit der im staatlichen Recht üblichen Wahrscheinlichkeit gesichert ist, immer wieder die Frage auftauchen lassen, ob das Völkerrecht wirklich positives, d. h. faktisch geltendes Recht ist, bzw. ob es überhaupt “Recht” ist, bzw. ob es eine Rechtsordnung mit den besonderen Eigenschaften einer “politischen” Rechtsordnung darstellt. Alle diese Fragestellungen sind ebenso falsch, als wenn die entsprechende Frage etwa bezüglich des katholischen Kirchenrechts gestellt würde. Auch die staatlichen und kirchlichen Rechtsordnungen haben vielleicht die längste Zeit ihrer Existenz nicht diejenige Intensität der Befolgung durch alle Adressaten und diejenige Wahrscheinlichkeit der Realisierung ihrer Unrechtsfolgen gegenüber allen dazu passiv Legitimierten aufgewiesen, wie sie in den verhältnismäßig wenigen modernen Staaten festgestellt werden kann, die tatsächlich als “Rechtsstaat” angesprochen werden können. Wenn eine Rechtsordnung als Zusammenhang von wandelbaren Norminhalten trotz des Wechsels der ihr unterworfenen Menschen, und trotz des Wandels von Kultur, Technik und der menschlichen Interessen identisch bleibt, so ist es nicht verwunderlich, daß auch der Intensitätsgrad ihrer Befolgung bzw. der Durchsetzung von Unrechtsfolgen im Laufe der Zeit wechseln kann. Es ist aber widersinnig, die Rechtsordnung trotz solcher Wandlungen als etwas Identisches zu verstehen und zugleich Eigenschaften der betreffenden Rechtsordnung in einem bestimmten Zeitpunkt als beständiges “Wesensmerkmal” herauszustellen. Für die soziologische Eigenart des gegenwärtig geltenden Völkerrechts ist aber das Phänomen der Politisierung des kollektiven Rechtszwangs und die relativ geringen Chancen derartigen Rechtszwangs angesichts der geringen Zahl der zu intensiver militärischer Gewaltanwendung fähigen Staaten wichtiger als die häufig zu findende Bemerkung, daß das Völkerrecht “Koordinationsrecht” und nicht “Subordinationsrecht” sei.

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  266. Vgl. hierzu KuNz, 22 Ohio State L.J. (1961) 447 ff., sowie Seagle, Law, the science of inefficiency, 1952.

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  267. Vgl. S. 200 ff.

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  268. Vgl. hierzu art. 24, Abs. 2, 2. Halbsatz, GG. Ist vorauszusehen, daß ein Staat beim Abschluß von Verträgen einen erheblichen Einfluß auf deren Inhalt haben wird, so kann evtl. das Parlament dem Vertragsabschlußorgan eingehende Richtlinien über den Vertragsinhalt, unter Umständen in der Form eines Gesetzes, erteilen, wie dies der Kongreß der Vereinigten Staaten z. B. im Act for International Development (1950) getan hat.

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  269. Die Einschränkungen der Möglichkeiten zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach art. 16 GG beziehen sich auch auf die Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts. Die Frage, ob verfassungsrechtliche Verbote der Staatsangehörigkeitsentziehung einen Entziehungsakt auch völkerrechtlich ungültig machen, oder ob ein verfassungsrechtlich unzulässiger Entziehungsakt den betreffenden Staat wegen des Estoppel-Prinzips dennoch bindet, wenn er z. B. das Schutzrecht ausüben will, ist ungeklärt. Enthält die Verfassung ein Verbot, den Angriffskrieg auszulösen, so ist die verfassungswidrig von einem Staatsorgan vorgenommene Kriegsauslösung völkerrechtlich voll wirksam (vgl. S.316). Inwieweit ihre Verfassungswidrigkeit die Teilnahme der Staatsbürger am Angriffskrieg selbst als eine verfassungswidrige Handlung, bzw. eine Verweigerung der Erfüllung von gesetzlichen und sonstigen Befehlen zur Teilnahme als rechtmäßig erscheinen läßt, ist auch unter art. 26, Abs. 1 GG ungewiß.

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  270. Vgl. art. 24, Abs. 3 GG.

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  271. Vgl. S. 752.

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  272. Art. 12 der Fischerei-Konvention der Genfer Seerechtskonferenz von 1958 sieht beim Eintritt bestimmter Ereignisse eine Verpflichtung der durch einen Kommissionsbeschluß (vgl. oben S.860, Anm.5) gebundenen Staaten zu Verhandlungen über die Änderung des Beschlusses vor ; scheitern die Verhandlungen, so kann ein neuer Schiedsspruch herbeigeführt werden. Vgl. auch die Revisionsklausel in art. 10 des Drei-Mächte-Vertrages vom 26.5.1952/23.10.1954: Die Unterzeichnerstaaten überprüfen den Vertrag und die Zusatzverträge auf Ersuchen eines von ihnen im Falle der Wiedervereinigung Deutschlands oder der Bildung einer Europäischen Föderation ; bei einer Änderung grundlegenden Charakters der Verhältnisse erfolgt eine Überprüfung nur, wenn alle Unterzeichnerstaaten sich über den Eintritt einer solchen Änderung einig sind. In zahlreichen Verträgen ist vorgesehen, daß die Signatare sich bei bestimmten Ereignissen bzw. bei bestimmten Schritten zu informieren und zu konsultieren haben. Darin liegt noch keine Verpflichtung, durch eine solche Konsultation zu einer Einigung oder gar zu einem förmlichen Vertrag zu kommen, auch wenn eine Partei dies verlangen sollte.

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  273. Die Völkerbundsatzung sah in art. 19 vor, daß die Völkerbundversammlung die Mitglieder zur Überprüfung der „unanwendbar gewordenen Verträge“ auffordern konnte. Damit konnten nicht die Fälle gemeint sein, in denen ein Vertrag bereits obsolet geworden, oder durch unverschuldete endgültige Unmöglichkeit der Erfüllung, oder wegen Wegfalls einer stillschweigenden Bedingung seiner Geltung von Rechts wegen bereits außer Kraft getreten war (vgl. oben S. 375). Andererseits wurde der Artikel auch nicht dahin verstanden, daß schon das Verlangen eines Staates nach Revision eines Vertrages die Vollversammlung veranlassen konnte, sich gemäß art. 19 mit der Frage zu befassen. Eine bindende Entscheidung über die Revision auch solcher Verträge, die als revisionsbedürftig anerkannt worden waren, war in der Völkerbundsatzung nicht vorgesehen.

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  274. Während die „große“ Revision des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einen neuen Vertrag aller Signatarstaaten voraussetzt, kann die „kleine“ Revision, die sich in einem bestimmten Rahmen halten muß, nach art. 95 durch Mehrheitsbeschluß der Verbandsorgane erfolgen. Über die Änderung von Satzungsverträgen internationaler Organisationen durch Beschlüsse ihrer Organe allgemein vgl. oben S. 323. In art. 12 des Minderheitenschutzvertrages der alliierten und assoziierten Hauptmächte mit Polen vom 28. 6. 1919 versprachen diese, ihre Zustimmung zu jeder Änderung von Vorschriften dieses Vertrages zu geben, die vom Völkerbundrat mit Mehrheit beschlossen werden würde. Sind Vertragsänderungen einem internationalen Organ vorbehalten, so kann dennoch eine „Revision“ seiner Entscheidung durch ein anderes internationales Organ vorgesehen werden ; vgl. die Revision der Entscheidung der Rauschmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der UN durch den Rat nach art. 3 Abs. 8 der einheitlichen Opiumkonvention.

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  275. Vgl. art. 55f. der Charta der UN.

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  276. Vgl. z. B. art. 4, 6, 8, 12 und 14 des Vertrages vom 16.4. 1948 betreffend die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit. Jenks, Common law of mankind, 1958, S. 156 ff., hebt zutreffend hervor, wie die modernen Wirtschaftsverträge Konsultationen insbesondere vorschreiben, bevor ein Staat in an sich rechtmäßiger Ausübung seiner Hoheit einseitige Maßnahmen trifft, die durch ihre weiteren Auswirkungen die Wirtschaft anderer Staaten schädigen könnten. Gerade hier erheben ja diese anderen Staaten gegebenenfalls „politische“ Ansprüche dahingehend, daß solche Maßnahmen unterbleiben, daß sie eingeschränkt werden usw.

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  277. Vgl. art. 26 des Vertrages vom 16. 4. 1948. Ein politischer Druck zur Beteiligung an Verträgen liegt darin, daß manchmal die Staaten durch ihre Regierungen einer internationalen Organisation „zu berichten“ haben, „warum“ Vertragsentwürfe, die die Organisation ausgearbeitet hat, von den zuständigen Staatsorganen nicht angenommen worden sind (vgl. art. 19 Ziff. 5 (e) der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation).

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  278. Als zweckmäßigste Unrechtsfolge für eine Verletzung dieser Verpflichtung bietet sich der Gedanke an, daß ein Kollektivvertrag derjenigen Staaten, welche an einer zum Wohle der gesamten Menschheit erforderlichen Regelung mitwirken, auch diejenigen Staaten bindet, die ihre Mitwirkung verweigert haben. Bisher scheint jedoch das allgemeine Völkerrecht in dieser Hinsicht ein stellvertretendes Handeln für die Völkerrechtsgemeinschaft nicht zuzulassen. Es bleibt aber zulässig, die Mitwirkung der Außenseiter und ihren Beitritt zu solchen Verträgen durch legalen Druck herbeizuführen. Eine Verpflichtung zum Versuch einer vertraglichen Regelung besteht wohl auch bezüglich der Nutzung „internationaler“, d. h. auf mehrere Staatsgebiete verteilter Gewässer (vgl. S. 1001). Eine Verpflichtung zur vertraglichen Regelung besteht ferner, wenn Rechte Privater infolge einer Gebietsveränderung einerseits nicht entschädigungslos untergehen dürfen, andererseits aber auch nicht in der bisherigen Weise fortbestehen können. Einigen sich die beteiligten Staaten nicht, so sind sie vielleicht schon nach allgemeinem Völkerrecht verpflichtet, wenigstens ein arbitrage législatif herbeizuführen. Vertragliche Verpflichtungen dieser Art in art. 320 des Vertrages von Saint Germain und art. 304 des Vertrages von Neuilly; vgl. den Schiedsspruch vom 18. 6. 1929 über die Sopron-Köszeg-Eisenbahn, Rev.Gén.D.Int. Publ. 1930, 324 ff.

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  279. Vgl. S. 900 ff. 3 Vgl. S. 888.

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  280. Unter den Organen der Vereinten Nationen hat insbesondere der Wirtschaftsund Sozialrat gemäß art. 62 der Charta die Aufgabe, Konventionsentwürfe im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit auszuarbeiten, die er der Generalversammlung vorzulegen hat. Über die Funktionen der Internationalen Arbeitskonferenz, der Weltgesundheitskonferenz und des Ministerkomitees des Europarates bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Kollektivverträge vgl. S. 228 u. 321. Der Verwaltungs- und Verbindungsausschuß des Weltpostvereins soll nach art. 16 des Weltpostvereinsvertrages selbst Vorschläge für die Änderung der Postabkommen ausarbeiten und Vorschläge der Mitglieder begutachten. Empfehlungen zur Änderung der bestehenden und zur Einführung neuer vertraglicher Regelungen haben die verschiedenen internationalen Kommissionen für Hochseefischerei auszuarbeiten. Auch die ständigen Kommissionen für Wirtschafts- und Sozialfragen bestimmter Regionen (Westindienkommission, Südpazifikkommission) können Vorschläge für vertragliche Abmachungen zwischen den betreffenden Staaten vorlegen. Die Luftschiffahrtskommission der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hat Vorschläge für die Änderung der Anhänge zur Konvention zu prüfen bzw. selbst zu machen. Siehe auch art. 3 der einheitlichen Opiumkonvention (1961). Ob der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen nur Empfehlungen und Entwürfe in allgemeingültiger Fassung abgeben, oder ob er auch Empfehlungen an bestimmte Staaten richten kann, ist nicht ganz klar (vgl. Rep. Pract. UN Org. zu art. 62 (1) Ziff. 73 ff.).

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  281. Es wird dies wichtig, wenn z. B. behauptet wird, daß eine Neugestaltung der völkerrechtlichen Rechtslage unzulässig sei, weil die „Frage“ ` bereits vor kurzem in einem Streit „geregelt“ worden sei, und deshalb eine Stillhaltepflicht bestehe (vgl. S. 854).

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  282. Praktisch wichtig ist die Frage der Kontrolle darüber, ob die vertraglichen Grenzen der Zuständigkeit zu Entscheidungen in Streitigkeiten über Völkerrechtsänderungen durch das zuständige Organ eingehalten worden sind ; hierfür kann auf das oben S. 764 Gesagte verwiesen werden. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des art. 38 des europäischen Abkommens über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten: Verlangt ein Staat ein Schiedsverfahren (in einem Streit, der kein Rechtsstreit ist), und bestreitet der andere Staat seine Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Verfahren (z. B. wegen etwaiger Vorbehalte, die er bei der Ratifikation des Abkommens gemacht hat), so muß der Internationale Gerichtshof innerhalb von drei Monaten von dem letzteren Staat angerufen werden, um über die Berechtigung seiner Einwände zu entscheiden. Geschieht dies nicht, so hat das Schiedsgericht zu entscheiden, dessen Bildung auch gegen den Widerstand des verklagten Staates möglich ist. Nur von der Entscheidung des Gerichtshofes heißt es ausdrücklich, daß sie bindend sei.

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  283. Auch wenn ein völkerrechtliches Organ nur Vorschläge zur Regelung einer Materie machen kann, kann es hierbei durch Richtlinien gebunden sein. Vorschläge der Organe der Vereinten Nationen in Wirtschaftsfragen haben die Gleichheit der Rechte der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht zu achten (vgl. art. 55 der UN-Charta).

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  284. Es ist selten, daß die entscheidende Instanz in dem Sinne gebunden wäre, entweder gemäß dem Begehren der einen Partei, oder gemäß dem Begehren der anderen Partei zu entscheiden.

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  285. Vgl. Anhang 1 zum Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

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  286. Außerordentlich komplizierte Bindungen bestehen für den Inhalt der Rechtssetzungsakte, die die Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Vertrages vorzunehmen haben, so etwa wenn der Rat der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission die gemeinsame Agrarpolitik verbindlich für die Mitgliedstaaten regelt und dabei „dem inneren Zusammenhang“ der in dem Vertrag behandelten Fragen „Rechnung zu tragen“ hat (art. 43). Vgl. auch oben S. 324, Anm. 8. Über die Bindung der Mitglieder der Hohen Behörde an das „gemeinsame Wohl der Gemeinschaft“ vgl. S. 1315, Anm. 5.

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  287. Vgl. die allgemeinen Instruktionen der Botschafterkonferenz für die Arbeiten ihrer Grenzziehungskommissionen in C. P. J. I. Ser. B No. 8, S. 41. Vgl. ferner § 5 der Anlage zu art. 88 des Versailler Vertrages. Allgemein über die bei Entscheidung über Gebietsstreitigkeiten verwendeten G esichtsnnnkte val. Hill. Claims to territory, 1945, S. 164ff.

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  288. Art. 6 des Abkommens vom 22. 11. 1928 gibt die Gesichtspunkte an, welche das Internationale Ausstellungsbüro bei der Entscheidung über den Vorrang zwischen konkurrierenden Ausstellungsprojekten zu berücksichtigen hat.

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  289. Vgl. S. 891 ff.

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  290. Vgl. art. 1, 2 und 55 der UN-Charta, und oben S. 845f.

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  291. Die Bewahrung der gesamten Menschheit vor Furcht und Not rangiert offenbar vor dem Interesse der Nationen und Völker, auf Grund des Selbstbestimmungsrechts auf einem bestimmten Gebiet einen Staat zu bilden und die „nationalen Reichtümer“ des Gebiets den eigenen Staatsangehörigen vorzubehalten. Andererseits widerspricht das Interesse der gesamten Menschheit an möglichst intensiver Befriedigung der Bedürfnisse aller dem Interesse einzelner Gruppen, sich zu vermehren, ohne daß damit eine Vergrößerung der Produktionskräfte verbunden ist.

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  292. Nach der Genfer Generalakte zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten — vgl. art. 28 in Verbindung mit art. 21 und art. 17 — sind auf einen Streit, der kein Rechtsstreit ist, die in art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs genannten Regeln des Völkerrechts anzuwenden, und erst dann, wenn eine auf den Streit anwendbare Regel nicht vorhanden ist, soll nach Billigkeit entschieden werden (vgl. S. 862, Anm. 2).

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  293. Daher kann ein zur Feststellung der völkerrechtlichen Rechtslage beauftragtes und zur Anwendung aller bestehenden Völkerrechtsnormen befugtes Organ eine solche Feststellung niemals mit der Begründung ablehnen, die Frage sei ungeregelt (sogenannte non liquet-Entscheidung) ; so ausdrücklich art. 12 des Mustervertrages der Völkerrechtskommission der UN über das Schiedsverfahren. Eine non liquetEntscheidung ist hingegen denkbar, wenn der Jurisdiktionsauftrag dem Gericht vorschreiben sollte, die Rechtslage nur unter Anwendung bestimmter in dem Auftrag bezeichneter Normen zu klären, und wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß diese Normen auf den Fall „nicht passen„ ähnlich könnte es sein, wenn das Gericht den Auftrag erhält, präzise Äußerungen über die Rechtslage nach dem geltenden Völkerrecht abzugeben, wenn aber die bestehende völkerrechtliche „Regelung“ nur in einem Programmsatz besteht, der einem völkerrechtlichen Rechtssetzungsorgan den Auftrag zur Schaffung der Regelung erteilt. Erhält ein internationales Organ den Auftrag, die Grenze zwischen zwei Staaten festzulegen, soweit sie „ungeregelt“ ist, so wird dabei unterstellt, daß die Grenzlinie im allgemeinen durch Vertrag oder Observanz feststeht, und daß das Organ dort, wo dies nicht der Fall ist, staatloses Gebiet zwischen den Vertragsstaaten nicht bestehen lassen, also gegebenenfalls einem der Vertragsstaaten zuweisen soll. Vgl. auch S. 722, Anm. 1.

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  294. Vgl. S. 368.

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  295. Über einen solchen Auftrag an das Schiedsgericht im Beringmeer-Streit vgl. S. 874, Anm. 1.

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  296. Vgl. S. 388.

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  297. So läßt vor allem die Gefährdung des menschlichen Lebens durch Gefahren, die bisher unbekannt waren sei es, daß sie auf Naturereignissen, sei es, daß sie. auf der Entwicklung der Technik beruhen —, bestimmte Bereiche der menschlichen Betätigung als derzeit ungeregelt, aber „regelungsbedürftig“ erscheinen. Soweit zu solcher Regelung nicht das staatliche Recht eines Staates allein ausreicht, ist dann eine völkerrechtliche Regelung erforderlich. In diesem Sinne erforderte die Erfindung des Flugzeugs eine Regelung des bis dahin rechtlich ungeregelten Flugverkehrs; die Erfindung der Weltraumfahrt erfordert eine Regelung der bisher freien, aber regelungsbedürftigen Benutzung der Stratosphäre, die Atomspaltung erfordert eine Regelung der Atomversuche usw.

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  298. Vgl. insbes. oben S. 733 ff.

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  299. Im Mossul-Streit hat der Ständige Internationale Gerichtshof in einem Gutachten ausgesprochen, daß dann, wenn ein politisches Organ, wie der Völkerbundrat, eine bindende Entscheidung in einem Streit um die Gestaltung der völkerrechtlichen Rechtslage zu fällen hat, die Stimmen der Vertreter der streitenden Teile nicht mitgezählt werden (vgl. Publ. C. P. J. I. Ser. B No. 12, S. 32).

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  300. So vor allem die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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  301. Das Problem tauchte erstmals im Genfer Zonenstreit auf ; dort erklärte der Ständige Internationale Gerichtshof sich zum Erlaß der Regelung, mit der ihn die streitenden Parteien beauftragen wollten, für unzuständig, weil die endgültige Verbindlichkeit der vom Gerichtshof auszuarbeitenden Regelung von einem der streitenden Staaten aus verfassungsrechtlichen Gründen davon abhängig gemacht worden war, daß er die Regelung ausdrücklich annehmen würde ; der Ständige Internationale Gerichtshof zögerte aber noch, die Übernahme von Aufträgen zum arbitrage législatif grundsätzlich abzulehnen (vgl. C. P. J. I. Ser. A/B No. 46, S. 161). Der Internationale Gerichtshof sollte im Asylfall bestimmen, auf welche Weise eine konkrete Asylgewährung beendet werden sollte ; daß sie beendet werden sollte, stand auf Grund einer früheren Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs fest. Das Gericht lehnte die Ausführung dieses Auftrages ab mit der Begründung, daß eine solche Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten nicht auf rechtliche, sondern nur auf praktische und politische Erwägungen gestützt werden könne ; „il ne rentre pas dans la fonction judiciaire de la Cour d’effectuer ce choix“, C.I. J. Recueil 1951, S. 79. Es bleibt offen, ob der Internationale Gerichtshof dann in einem Streit über das Ob und Wie einer Änderung des völkerrechtlichen status quo entscheiden würde, wenn der Streit nicht ausdrücklich als ein solcher Anderungsstreit qualifiziert, aber das Gericht von den Parteien mit der Entscheidung „nach Billigkeit“ beauftragt worden wäre, wie dies nach einer Reihe von allgemeinen Verträgen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten möglich ist (vgl. S. 891, Anm. 3). Der Internationale Gerichtshof könnte sich einer Entscheidung in einem solchen Streit auch wohl nicht entziehen, wenn jede der streitenden Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof behaupten würde, daß ihr Standpunkt durch das geltende Völkerrecht gedeckt sei, und wenn die streitenden Parteien einverständlich den Gerichtshof mit der Entscheidung nach Billigkeit beauftragt hätten (vgl. unten S. 892). Die Genfer Generalakte und das Europäische Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sehen für Streitigkeiten über das Ob und Wie einer Anderung des geltenden Völkerrechts eine Entscheidung nur durch besondere Schiedsgerichte vor.

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  302. Im Beringmeer-Streit beauftragten die Parteien das Schiedsgericht für den Fall, daß nach der Entscheidung des Schiedsgerichts die Vereinigten Staaten den Fang von Seehunden außerhalb der Drei-Meilen-Zone nicht allein regeln durften, mit der Ausarbeitung der zur Erhaltung der Tiere „notwendigen“ Bestimmungen (vgl. den britisch-amerikanischen Vertrag vom 29. 2. 1892 und den Spruch des Schiedsgerichts vom 15. 8. 1893). Eine verkappte Beauftragung eines internationalen Gerichts mit Rechtssetzungsaufgaben in einem Streit liegt dann vor, wenn der Jurisdiktionsauftrag es ausdrücklich dem Gericht ermöglicht, „Lücken“im geltenden Völkerrecht festzustellen und dann gemäß denjenigen Normen zu entscheiden, die es selbst als Rechtssetzer aufstellen würde (vgl. insbesondere art. 5 des deutsch-schweizerischen Schiedsgerichtsvertrages vom 3. 12. 1921). Soweit es sich bei diesen „Lücken“ um inhaltliche Unbestimmtheiten einzelner Teile von solchen Völkerrechtsnormen handelt, die in ihren wesentlichen Elementen im gesetzten Völkerrecht gegeben sind, läuft die Ermächtigung zur Ausfüllung von Bestimmtheitslücken auf dasselbe hinaus wie der Auftrag zur „Auslegung“ der unbestimmten Textstellen. Hat aber das Gericht an Hand seines Rechtsgefühls auch darüber zu entscheiden, ob im gesetzten Recht ganze Verhaltensgebote oder -verbote fehlen, und darf es solche Verhaltensnormen rechtsschöpferisch ergänzen, wenn es derartige Lücken feststellt, so deckt sich dies vielleicht z. T. mit der Anwendung „allgemeiner Rechtsgrundsätze“ (vgl. oben S. 368) ; meist wird es sich allerdings um ungeregelte, aber nach der Rechtsüberzeugung des Gerichts dringend regelungsbedürftige Fragen in dem oben S. 871 dargestellten Sinne handeln. Der deutsch-schweizerische Vertrag vom 3. 12. 1921 geht davon aus, daß auch das aus Gewohnheitsrecht, Verträgen, sekundärem gesetzten Völkerrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Kulturstaaten bestehende Quellenmaterial noch Lücken aufweisen könnte, die von dem internationalen Gericht in freier Rechtsbildung ausgefüllt werden müssen.

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  303. Verweist eine Völkerrechtsnorm auf das „Staatsinteresse“ u. ä., so kann darin eine Verweisung auf die Entscheidung durch den betreffenden Staat liegen. Bei Verweisungen auf das Interesse eines Staatenverbandes kann eine Verweisung auf die Entscheidung durch ein Staatenverbandsorgan vorliegen. Die Frage, ob solche einseitig festgestellten Interessen kollidieren, kann durch ein internationales Gericht entschieden werden. Wird dem Gericht hingegen die Aufgabe gestellt, bei Kollisionen zwischen Interessen dem einen oder dem anderen den Vorzug zu geben, so liegt darin keine rechtsfeststellende Tätigkeit mehr; vgl. dazu die Parallele in art. 127 der italienischen Verfassung, sowie S. 68, Anm. 2.

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  304. Ein solches Interesse kann selbstverständlich auch unter Umständen auf der rationalen Erwägung beruhen, daß es, im großen gesehen, für einen Interessenträger vorteilhafter ist, wenn im konkreten Fall seine eigene Rechtsverletzung festgestellt und daraus die entsprechenden Folgerungen gezogen werden, als wenn dies unterbleibt und damit das Obsoletwerden der einschlägigen Normen eingeleitet oder verstärkt wird. Ein völkerrechtlicher Berater wird sogar nicht selten seine Regierung dahin beraten, daß es besser ist, im konkreten Fall eine Rechtsverletzung zuzugeben und damit die Geltung der verletzten Norm bzw. eine bestimmte Interpretation dieser Norm anzuerkennen, weil vermutlich in Zukunft die anderen Völkerrechtssubjekte häufiger versucht sein werden, sich entsprechend zu verhalten wie der betreffende Staat, und weil dies wiederum für diesen Staat unvorteilhaft wäre. Selbst ein „starker“ Staat wird sich daher unter Umständen auf die Anerkennung seines Unrechts einlassen, um die Geltung der verletzten abstrakten Norm nicht zu gefährden (wenn es ihm nicht möglich ist, im konkreten Fall das Faktum der Rechtsverletzung zu bestreiten).

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  305. Über die Technik dieses Druckes gilt das oben S. 847 f. bereits Gesagte.

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  306. Bei der Abfassung vieler Verträge wird die Frage der verbindlichen Feststellung von Vertragsverletzungen von allen Signataren nur ungenügend beachtet. Beispielsweise ist in art. 18 des Protokolls über den Status der Europäischen Freihandelsassoziation nur bestimmt, daß Verletzungen von Bestimmungen des Protokolls durch die begünstigten Personen in Beratungen zwischen dem angeblich verletzten Staat und der Vereinigung festgestellt werden sollen. Über die Feststellung von Verletzungen der Privilegien und Immunitäten durch einen Staat besagt das Protokoll überhaupt nichts ; desgleichen äußert es sich nicht dazu, ob ein Streit über Verletzungen des Vertrages auf Grund der allgemeinen Bestimmungen über Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in Verträgen der Mitglieder vor ein internationales Gericht gebracht werden kann. Im Gegensatz hierzu ermöglichen z. B. sec. 26 und 34 des Abkommens über die Vorrechte der Internationalen Atomenergiebehörde die Anrufung des Internationalen Gerichtshofs.

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  307. Die Entscheidung reiner Rechtsfragen aus einem Vertrag durch „Einigung“ spielt eine große Rolle z. B. bei der Behandlung von Schadensersatzansprüchen für Akte der Angehörigen der UN-Truppen in Japan. Nach dem Abkommen vom 19. 2. 1954 ist es für die Zuständigkeit, das Verfahren und das anzuwendende Recht von erheblicher Bedeutung, ob die schädigende Handlung in Ausübung der dienstlichen Aufgaben vorgenommen wurde. Darüber, ob das der Fall ist, hat zunächst der Dienstherr ein “primary right” der Entscheidung, doch kann ein anderer Staat widersprechen ; dann kommt die Frage vor den Joint Board “for consultation“ ; kommt es hier nicht zu einer Einigung im Joint Board, so haben Verhandlungen zwischen den Regierungen stattzufinden. Bei Schwierigkeiten und Zweifeln in bezug auf Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen sollen, bzw. können, nach den meisten Abkommen „Verständigungen“ zwischen den obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten erfolgen, während die Entscheidung eines internationalen Gerichts meist nicht vorgesehen ist. Hier gehen die Regierungen davon aus, daß jede von ihnen im Bereich des innerstaatlichen Rechts ausreichend gesichert ist, um ihren Standpunkt bezüglich der Auslegung und Anwendung des Vertrages gegenüber widersprechenden Ansichten der Steuerzahler durchzusetzen. Dem gegenüber tritt das Interesse, die eigenen Staatsangehörigen gegen eine vertragswidrige Behandlung in dem anderen Staat gegebenenfalls durch Anruf eines internationalen Gerichts schützen zu können, zurück, obwohl z. B. nach art. 28 des europäischen Abkommens über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten das Verfahren zur verbindlichen Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Abkommens zwar durch spezielle Vereinbarungen über besondere Verfahren dieser Art, nicht aber durch ein solches Verständigungsverfahren ausgeschlossen ist. Selbst art. 16 des belgisch-schweizerischen Vertrages vom 17. 6. 1952 über Sozialversicherung will alle „Schwierigkeiten“ betreffend Auslegung und Anwendung eines solchen unpolitischen Vertrages durch Einigung der höchsten zuständigen nationalen Stellen lösen lassen.

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  308. Vgl. S. 752. Die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus den großen wirtschaftlichen Abkommen (Weltwährungsfonds, Weltweizenabkommen usw.) durch politische Organe (vgl. oben S. 754, Anm. 2) mit gewogenem Stimmrecht der Mitglieder ist vor allem auf den Wunsch der Vereinigten Staaten zurückzuführen. Die Politisierung eines Verfahrens zur Feststellung eines bestimmten völkerrechtlich relevanten Sachverhalts ist besonders deutlich in art. 8 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft : Ob die im Vertrag bezeichneten Ziele der ersten Stufe des gemeinsamen Marktes erreicht worden sind, soll der Rat durch einstimmigen Beschluß „feststellen“. Wenn die Nichterreichung der Ziele. auf Verschulden eines Mitgliedstaates beruht, so kann sie dennoch festgestellt werden (!), wenn die anderen Staaten einen dahingehenden einstimmigen Beschluß fassen. Nach zweimaliger Verlängerung der ersten Stufe um je ein Jahr mangels einstimmiger Feststellung kann die Feststellung durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit erfolgen. Dieser Ratsbeschluß kann von den überstimmten Staaten angefochten werden; über die Anfechtung entscheidet eine „Schiedsstelle die vom Rat einstimmig, oder mangels Einstimmigkeit durch den Gerichtshof bestellt wird. Die Verträge sehen häufig eine Stufenleiter von Versuchen zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten durch politische und ähnliche Instanzen vor, bevor ein internationales Gericht über den Streit entscheiden kann (vgl. z. B. art. 4 des Abkommens vom 30. 4. 1956 über gewerbliche Rechte im nicht planmäßigen Luftverkehr in Europa). Die Urheber des GATT scheuen sich nicht, die Anwendung des Vertrages auf völkerrechtlicher Ebene zu politisieren und zugleich von den Signataren die Kontrolle ihres inneren Rechts durch unabhängige Gerichte zu verlangen (art. X).

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  309. Vgl. S. 894 ff. Man kann diese Bestrebungen nicht mit dem Hinweis auf die „politische Natur“ des Völkerrechts als dem „Wesen“ des Völkerrechts selbst entsprechend rechtfertigen, und damit indirekt die Entscheidung von völkerrechtlichen Fragen durch unabhängige Gerichte als etwas hinstellen, was mit diesem Wesen des Völkerrechts nicht recht im Einklang steht. Die menschlichen Interessen an der Intensität der Realisierung des Rechts sind nach Ort und Zeit verschieden und überdies wandelbar. Daß manche Menschen nicht wünschen, daß das Recht möglichst immer befolgt und möglichst richtig angewendet wird, beruht aber weder. auf einer normlogischer Erkenntnis zugänglichen Eigenschaft der betreffenden Rechtsnormen, noch auf dem „Wesen“ einer ganzen Rechtsordnung. Daß viele Menschen nicht an einer Anwendung des Rechts interessiert sind, die es ihnen schwer macht, nach Belieben der Erfüllung konkreter Pflichten auszuweichen, ist eine soziologische Erfahrungstatsache, die keineswegs auf das Völkerrecht beschränkt ist. Daß vor allem menschliche Inhaber von Macht einerseits daran interessiert sein können, daß abstrakte Rechtsnormen gesetzt werden, andererseits aber auch daran, daß die Normen im konkreten Fall so angewendet werden, wie dies den jeweiligen Interessen dieser Mächtigen entspricht, ist ebenfalls eine nicht zu leugnende soziologische Erfahrung. Es bleibt eine — für eine realistische Völkerrechtserkenntnis außerordentlich wichtige — soziologische Feststellung, wenn gesagt werden muß, daß für das gegenwärtig geltende Völkerrecht diese Interessen oft wirksamer sind als die ebenfalls durchaus nicht selten vorhandenen Interessen anderer, die auf die richtige Anwendung des Völkerrechts durch unparteiische Gerichte hingehen. Schließlich ist es aber auch eine soziologische, und wiederum für eine realistische Völkerrechtserkenntnis ebenfalls bedeutsame Feststellung, daß der Versuch (vgl. hierzu BERBER, Völkerrecht, Bd. 1, S. 24 ff.), diesen Zustand aus der „politischen Natur“ des Völkerrechts rechtswissenschaftlich zu begründen, einseitig die erstgenannten Interessen fördert. Es beruht wohl auf einer bestimmten eigenen politischen Einstellung solcher Völkerrechtswissenschaft, wenn sie das „Politische“ nicht in der wandlungsfähigen Haltung der mit dem Recht befaßten Menschen sehen, sondern in das „Wesen“ einer Rechtsordnung hineinlegen will.

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  310. Vgl. S. 728.

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  311. Die Friedensverträge von 1919 sahen die Möglichkeit bindender Entscheidung für Streitfragen aus diesen Verträgen durch echte internationale Gerichte nur für wenige besondere Fälle vor. Nach den Friedensverträgen von 1947 war nur für die mit privatrechtlichen Ansprüchen zusammenhängenden Fragen von vornherein eine Schiedskommision mit einem neutralen Vorsitzenden vorgesehen. Abgesehen von einigen Spezialbestimmungen sollten im Regelfall die Botschafter der Hauptsignatarmächte in der Hauptstadt des besiegten Staates in allen Fragen des „Vollzugs und der Auslegung“ des Friedensvertrages „Richtlinien, Ratschläge und Klarstellungen“ geben. Auch ein konkreter Streit konnte ihnen zu entsprechender Beschlußfassung vorgelegt werden. Bei der Fassung der einschlägigen Texte (vgl. z. B. art. 86 des italienischen Friedensvertrages) bleibt es unklar, ob die Beschlüsse der Botschafter (von denen offenbar unterstellt wird, daß sie nur einstimmig zustande kommen konnten) für die unmittelbar am Streit beteiligten Staaten rechtlich verbindlich waren oder nicht ; die Verträge gingen offenbar von dem Gedanken aus, daß gegen einen einstimmigen Beschluß der Botschafter sich ein Widerstand nicht mehr erheben würde. Konnte aber der Streit durch die Botschafter nicht gelöst werden — insbesondere wenn sie keine Einstimmigkeit erzielten —, so war eine Schiedskommission zu bilden. Es war jedoch keine ausreichende Vorsorge getroffen, um die Bestellung sämtlicher Mitglieder dieser Kommission sicherzustellen (vgl. S. 523, Anm. 3).

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  312. Die Abneigung gegen die Feststellung streitiger völkerrechtlicher Sachverhalte durch ein unparteiisches internationales Organ trotz Einigkeit über die abstrakten Normen wird allerdings verstärkt, wenn von Vertretern eines der sich politisch bekämpfenden Staaten oder Staatenblocks die internationale Gerichtsbarkeit propagiert wird als ein Mittel des Kampfes gegen die anderen (vgl. dazu Bloomfield, The United Nations and US foreign policy, 1960, S. 240 ff.).

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  313. Val. S. 586. 3 Vgl. S. 694 ff.

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  314. Vgl. S. 894 ff. Man kann diese Bestrebungen nicht mit dem Hinweis auf die „politische Natur“ des Völkerrechts als dem „Wesen“ des Völkerrechts selbst entsprechend rechtfertigen, und damit indirekt die Entscheidung von völkerrechtlichen Fragen durch unabhängige Gerichte als etwas hinstellen, was mit diesem Wesen des Völkerrechts nicht recht im Einklang steht. Die menschlichen Interessen an der Intensität der Realisierung des Rechts sind nach Ort und Zeit verschieden und überdies wandelbar. Daß manche Menschen nicht wünschen, daß das Recht möglichst immer befolgt und möglichst richtig angewendet wird, beruht aber weder. auf einer normlogischer Erkenntnis zugänglichen Eigenschaft der betreffenden Rechtsnormen, noch auf dem „Wesen“ einer ganzen Rechtsordnung. Daß viele Menschen nicht an einer Anwendung des Rechts interessiert sind, die es ihnen schwer macht, nach Belieben der Erfüllung konkreter Pflichten auszuweichen, ist eine soziologische Erfahrungstatsache, die keineswegs auf das Völkerrecht beschränkt ist. Daß vor allem menschliche Inhaber von Macht einerseits daran interessiert sein können, daß abstrakte Rechtsnormen gesetzt werden, andererseits aber auch daran, daß die Normen im konkreten Fall so angewendet werden, wie dies den jeweiligen Interessen dieser Mächtigen entspricht, ist ebenfalls eine nicht zu leugnende soziologische Erfahrung. Es bleibt eine — für eine realistische Völkerrechtserkenntnis außerordentlich wichtige — soziologische Feststellung, wenn gesagt werden muß, daß für das gegenwärtig geltende Völkerrecht diese Interessen oft wirksamer sind als die ebenfalls durchaus nicht selten vorhandenen Interessen anderer, die auf die richtige Anwendung des Völkerrechts durch unparteiische Gerichte hingehen. Schließlich ist es aber auch eine soziologische, und wiederum für eine realistische Völkerrechtserkenntnis ebenfalls bedeutsame Feststellung, daß der Versuch (vgl. hierzu BERBER, Völkerrecht, Bd. 1, S. 24 ff.), diesen Zustand aus der „politischen Natur“ des Völkerrechts rechtswissenschaftlich zu begründen, einseitig die erstgenannten Interessen fördert. Es beruht wohl auf einer bestimmten eigenen politischen Einstellung solcher Völkerrechtswissenschaft, wenn sie das „Politische“ nicht in der wandlungsfähigen Haltung der mit dem Recht befaßten Menschen sehen, sondern in das „Wesen“ einer Rechtsordnung hineinlegen will.

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  315. Umgekehrt wird manchmal versucht, ein Organ, welches in erster Linie die Aufgabe hat, Vorschläge für allgemeingültige rechtliche Regelungen zu machen, zu Äußerungen über konkrete Rechtsstreitigkeiten zu veranlassen (vgl. dazu Rep. Pract. UN Org. zu art. 62 (1) Ziff. 60 ff.).

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  316. So z. B. mit der Warnung, die Klagerhebung werde als „unfreundlicher Akt“ betrachtet, vgl. S. 899, Anm. 1.

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  317. Vgl. S. 724, Anm. 1.

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  318. Solche noch des Vollzugs bedürftigen vertraglichen Verpflichtungen zur schiedsgerichtlichen Streitbeendigung hat insbesondere der Mustervertrag der Völkerrechtskommission der UNO (vgl. S. 742, Anm. 2) im Auge.

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  319. Bei Widerstand einer Streitpartei gegen die Einrichtung des internationalen Organs sind die Bestimmungen der Genfer kriegsrechtlichen Abkommen von 1949 nicht vollziehbar, welche eine „Untersuchung“ einer behaupteten Vertragsverletzung ermöglichen wollen (vgl. z. B. art. 132 des Kriegsgefangenenabkommens).

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  320. Vgl. dazu art. 3 des Mustervertrages der Völkerrechtskommission. Ist über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gar nichts vereinbart worden, so soll auch dies nach dem Mustervertrag durch eine unparteiische Stelle ergänzt werden.

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  321. Der Mustervertrag sieht vor, daß das Schiedsgericht, wenn keine Einigung über den Feststellungsauftrag vorliegt, oder wenn diese Einigung unvollständig ist, den Parteien eine Frist setzen kann. Erfolgt dann die Einigung nicht, so soll das Schiedsgericht auf einseitigen Antrag einer Partei hin das Verfahren beginnen. Es hat dann von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag inhaltlich diejenigen Materien betrifft, für die sich die Parteien zur schiedsgerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten verpflichtet haben. Da die Haager Konvention von 1907 über die friedliche Streiterledigung durch ein aus den Richtern des Ständigen Internationalen Gerichtshofs zusammengesetztes Schiedsgericht eine Einigung im Einzelfall über den Feststellungsauftrag voraussetzt, enthält sie keine Bestimmungen über das, was beim Fehlen eines Feststellungsauftrages zu erfolgen hat ; sie enthält auch keine Bestimmungen für den Fall, daß eine Streitpartei die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht ernennt, sondern nur für den Fall, daß keine Einigung dieser Schiedsrichter oder der Parteien über den Oberschiedsrichter zustande kommt (vgl. art. 45).

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  322. Die Verpflichtung, alle völkerrechtlichen Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen, ist enger als die programmatische Verpflichtung, alle Streitigkeiten in friedlicher Weise beizulegen (vgl. unten S. 898).

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  323. Über die Verpflichtung bestimmter Organe der europäischen Gemeinschaften, entweder selbst Vertragsverletzungen festzustellen oder eine solche Feststellung durch den Gerichtshof zu beantragen, vgl. oben S. 767, Anm. 5.

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  324. Manchmal wird es dem Organ freigestellt, ob es im Einzelfall eine Feststellung völkerrechtlich erheblicher Sachverhalte durchführen will. Nach art. 4 des Abkommens vom 30.4. 1956 über gewerbliche Rechte im nicht planmäßigen Luftverkehr in Europa kann es der Rat der Zivilluftfahrtorganisation ablehnen, ob er einen Streit über die Anwendung dieses Abkommens entscheidet.

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  325. Eventuell die übrigen Mitglieder des Gerichts (vgl. oben S. 702, Anm.3). Die Satzung des Schiedsgerichts für den Drei-Mächte-Vertrag zwischen der Bundesrepublik und den drei Westmächten sieht eigenartigerweise — neben der Abberufung eines Mitglieds durch Einverständnis aller Vertragssignatare — eine Amtsenthebung durch das Gericht gerade nur für den Fall vor, daß ein Richter ohne genügende Entschuldigung nicht in einer Sache mitgewirkt hat, in der er mitzuwirken verpflichtet war.

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  326. Nach art. 24 des Handelsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der Dominikanischen Republik vom 23. 12. 1957 kann jeder Staat, wenn das zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Vertrag eingesetzte Schiedsgericht nicht innerhalb von 6 Monaten entscheidet, den Internationalen Gerichtshof anrufen. Obwohl eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, ist anzunehmen, daß eine nach diesem Zeitpunkt ergehende Entscheidung des Schiedsgerichts nicht mehr verbindlich wäre.

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  327. Vgl. oben S. 769 f.

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  328. Diese Frage ist von großer Bedeutung, wenn die Feststellung einer Aggression, die der Sicherheitsrat festzustellen nach der Charta verpflichtet ist, an dem Veto einer Großmacht oder weniger Großmächte scheitert. Die Uniting for Peace Resolution der Generalversammlung der UN vom 3. 11. 1950 (377 V) sieht vor, daß, wenn der Sicherheitsrat seine Pflichten in solchen Fällen, in denen ein Aggressionsakt offensichtlich vorliegt (appears to be), nicht erfüllt, die Generalversammlung die Angelegenheit erörtern und Empfehlungen abgeben soll, da ein Versagen des Sicherheitsrates die Generalversammlung von ihren eigenen Pflichten zur Friedensbewahrung nicht befreie.

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  329. Die Mitglieder eines Verbandes von Staaten, die sich politisch nahestehen, verpflichten sich normalerweise, Streitigkeiten untereinander nicht vor eine “outside jurisdiction” zu bringen; vgl. etwa art. XVI des Vertrages vom 19. 6. 1951 über den Status der NATO-Streitkräfte : Alle Streitigkeiten aus dem Vertrag sollen durch direkte Verhandlungen der betreffenden Streitparteien beigelegt werden “without recourse to any outside jurisdiction”, also auch nicht im Internationalen Gerichtshof, etwa auf Grund der Fakultativklausel. Führen direkte Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so soll der Streit dem Rat der Organisation vorgelegt werden, der offenbar in erster Linie zu vermitteln hat.

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  330. Solche Verbote der „Anerkennung“ dritter Staaten und Regierungen ohne Zustimmung des Vertragspartners sind allerdings wohl eher als Verbote der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gemeint (vgl. oben S. 778). Eine Verpflichtung zur Unterlassung einer Anerkennung kann auch impliziert sein, wie etwa in dem italienisch-jugoslawischen Vertrag vom 12. 11. 1920 gegen die Wiederherstellung der Habsburger Monarchie in Österreich und Ungarn. Ein Vertrag vom 20. 12. 1907 zwischen den zentralamerikanischen Staaten verpflichtete diese, eine durch Revolution an die Macht gekommene Regierung vor der Bestätigung durch Wahlen gemäß der Staatsverfassung nicht anzuerkennen. Gegen die hinter diesem Vertrag stehende „Tobar-Doktrin“ wandte sich später die sogenannte Estrada-Doktrin (vgl. S. 780). Über weitere Entwicklungen innerhalb der amerikanischen Staatenwelt vgl. Fenwick, An. Jur. Interam. 1948, S. 30 ff. Bilden sich in einem bisher einheitlich regierten Staat zwei sich bekämpfende lokale de factoRegierungen, so ist das vertragliche Versprechen dritter Staaten an eine dieser Regierungen, die andere nicht „anzuerkennen“, völkerrechtlich nicht unzulässig, wenn es sich um eine Verpflichtung handelt, die andere Regierung nicht als Regierung eines selbständigen (Neu-)Staates anzuerkennen. Soll hingegen eine Verpflichtung der dritten Staaten begründet werden, nur eine der sich bekämpfenden Regierungen als die Regierung des als einheitlich fortbestehend unterstellten Staates anzuerkennen, so hängt die Gültigkeit dieses Vertrages als eines völkerrechtlichen Vertrages davon ab, ob die Regierung, mit der dieser Vertrag geschlossen worden ist, sich allein in dem betreffenden Staat durchsetzt (vgl. oben S. 297). Ist dies nicht der Fall, so wird der Vertrag rückwirkend unwirksam, weil die andere Regierung sich als die zur völkerrechtlichen Vertretung des Staates legitimierte Regierung erwiesen hat.

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  331. Vgl. S. 871f. Ein durch einen Rechtsbildungsakt zu lösender Streit liegt auch vor, wenn um die Art der Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (vgl. oben S. 375) gestritten wird. Der diesen Streit beendende Schiedsspruch hat daher auch äußerlich die Form eines Rechtssetzungsaktes. So stellt ein Schiedsspruch vom 1.12.1933 ein „règlement“ für die Wareneinfuhr aus den Genfer Freizonen nach der Schweiz auf, um die von der Schweiz gegenüber Frankreich übernommene vertragliche Verpflichtung, das Einfuhrsystem den neuen Wirtschaftsverhältnissen besser anzupassen, zu verwirklichen, nachdem hierüber eine vertragliche Einigung der beiden Staaten nicht zustande gekommen war.

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  332. Zu den politischen Streitigkeiten ist auch der Fall zu rechnen, daß ein Staat von einem anderen unter dessen Widerspruch verlangt, der andere Staat möge von einem ihm zustehenden Recht zu einem bestimmten Verhalten keinen Gebrauch machen, ohne daß jedoch der förmliche Verzicht auf das Recht begehrt wird. Dieser Fall kann umso eher wie ein Streit um Völkerrechtsänderungsbegehren behandelt werden, als der Spruch eines streitentscheidenden Organs hierbei, wenn er verbindlich sein soll, doch nur dahin gehen kann, daß entweder der Gebrauch des Rechtes untersagt, oder umgekehrt die Behinderung im Gebrauch des Rechtes verboten wird.

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  333. Die Satzung des Internationalen Gerichtshofs umschreibt die Rechtsstreitigkeiten noch in schwerfälliger Weise im Zusammenhang mit der Fakultativklausel durch Aufzählung; sie umfassen: Streitigkeiten über die Interpretation eines Vertrages, irgendeine Frage des internationalen Rechts, das Bestehen einer Tatsache, die eine Völkerrechtsverletzung darstellt, Natur und Umfang der Wiedergutmachungspflicht bei einer Völkerrechtsverletzung. Die Locarno-Verträge verwenden die Formel: „alle Fragen, bei denen die Parteien miteinander über ein Recht im Streit sind“. Diese Formel ist insofern zu eng, als es zweifelhaft sein kann, ob z. B. ein Streit über die Interpretation eines einzelnen Begriffs in einem Vertrag ein Streit über ein Recht ist, wenn natürlich auch eine solche Frage indirekt auf den Umfang der Rechte aus dem Vertrag einen Einfluß haben wird. Die Verträge vermeiden durchweg den Ausdruck Interessenstreitigkeiten (politische Streitigkeiten) und definieren diese Streitigkeiten negativ: Jeder Streit (Frage), der nicht Rechtsstreit ist (vgl. art. 3, Abs. 3 der Locarno-Verträge).

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  334. Das durch Schiedsspruch aufgestellte Reglement über die Einfuhr aus den Genfer Freizonen nach der Schweiz (vgl. oben S. 885, Anm. 1) sah seinerseits wieder ein Schiedsgericht vor, welches über streitige Punkte der „Anwendung und Auslegung“ des Reglements entscheiden sollte. Soweit diese Streitfragen „nichtrechtlicher Natur“ waren, sollte das Schiedsgericht nach billigem Ermessen entscheiden. Gemeint waren wohl Neuregelungen ungeregelter Fragen, über die zunächst in einer gemischten Kommission die Erzielung einer Einigung versucht werden sollte, wie z. B. Kontrollmaßnahmen zur Verhütung von Zollvergehen, Anpassung der Kontingente an die weitere Wirtschaftsentwicklung.

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  335. Hat dasselbe internationale Organ in Streitigkeiten darüber zu entscheiden, ob ein zu völkerrechtlichen Rechtsbildungs- oder -gestaltungsakten ermächtigtes (internationales oder nationales) Organ die Grenzen seiner Zuständigkeit oder zwingende Bestimmungen über den Inhalt seiner Akte verletzt hat, so wird ihm manchmal zugleich auch ermöglicht, das Ermessen des kontrollierten Organs zu korrigieren; das ist nicht mehr „Feststellung der Rechtslage Bemerkenswert art. 11 des belgisch-luxemburgischen Vertrages vom 23.5.1935: Nach dem Vertrag darf Belgien allein Import- und Exportrestriktionen für beide Länder nach Anhörung einer gemischten Kommission verfügen. Einwendungen Luxemburgs, daß im Verlauf der Durchführung des Abkommens lebenswichtige Interessen von Luxemburg gefährdet seien, sollen aber beachtet werden. Im Streitfall entscheidet darüber, ob eine solche Interessengefährdung vorliegt, bzw. ob ihr durch Belgien genügend Rechnung getragen wird, ein „Schiedskollegium“, welches mit der ständigen Versöhnungskommission nach dem belgisch-luxemburgischen Vertrag vom 17. 10. 1927 identisch ist. Widerspricht einer der Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik stationiert haben, aus „Sicherheitsgründen“ der Auslieferung einer Person durch die Bundesrepublik an einen Nichtvertragsstaat, so soll gegebenenfalls ein Schiedsrichter „über die Berechtigung der Einwendungen entscheiden“ (vgl. art. 27, Abs. 4 des Truppenvertrages). Insoweit der Schiedsrichter feststellt, daß es sich um Widerspruch gegen eine „Auslieferung“ handelt, und daß der widersprechende Staat Gründe hat, welche „Sicherheitsgründe“ sind, werden Feststellungen über Rechtsfragen getroffen; insoweit der Schiedsrichter zwischen den Sicherheitsgründen und den für die Auslieferung sprechenden Gründen abwägt, entscheidet er einen Rechtsgestaltungsstreit. In solchen Fällen ist der Umfang der Nachprüfungskompetenz selbst u. U. ungewiß. Wenn ein Schiedsgericht z. B. darüber zu entscheiden hat, ob ein Staat A bei eigenen Maßnahmen Einwendungen eines anderen Staates Rechnung tragen soll, so ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichts dadurch beschränkt, daß es nur in solchen Angelegenheiten entscheiden darf, auf die sich der Vertrag bezieht, und daß es nur dann entscheiden darf, wenn Einwendungen der im Vertrag bezeichneten Art vorliegen. Art. 11 des obenerwähnten belgisch-luxemburgischen Vertrages bestimmt daher: „Il est entendu que le Collège arbitral permanent est juge de l’existence de sa compétence dans les limites ci-dessus tracés“.

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  336. Die Klausel älterer Schiedsverträge, welche das Schiedsverfahren auch über Rechtsstreitigkeiten ausschließt, wenn der Streit „vitale Interessen“ eines der streitenden Staaten berührt, deckt im allgemeinen gerade solche Fälle, in denen die betreffende Partei auch für den Fall, daß sie nach geltendem Völkerrecht unrecht hat, entschlossen ist, eine Änderung des geltenden Völkerrechts durch Druck oder Beharren bei einem rechtswidrigen Verhalten zu erzwingen.

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  337. Doch wird hier möglicherweise das Ermessen des Organs, welches einen solchen Streit entscheidet, zur Rechtsänderung unter Umständen erheblich eingeschränkt (vgl. unten S. 891, Anm.4). Sind verschiedene Instanzen für Rechtsstreitigkeiten und Nichtrechtsstreitigkeiten vorgesehen, so muß jede von ihnen, vor allem wenn sie von einer Streitpartei einseitig angerufen wird, an Hand des Begehrens entscheiden, ob der konkrete Streit in die Kategorie fällt, für die die Instanz zuständig ist. Um zu vermeiden, daß möglicherweise beide Instanzen sich als unzuständig erklären, kann bestimmt werden, daß die für Rechtsstreitigkeiten zuständige Instanz bindend entscheidet, ob der Streit ein Rechtsstreit ist oder nicht. Nach einigen allgemeinen Verträgen über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten (so z. B. nach dem italienisch-brasilianischen Vertrag vom 24. 11. 1957) entscheidet der Internationale Gerichtshof zunächst darüber, ob ein Streit ein Rechtsstreit ist; er hat, wenn dies verneint wird, selbst ex aequo et bono zu entscheiden (vgl. unten S. 891).

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  338. Die Vorentscheidung über den Rechtsstreit ist vorgesehen in art. 10, Abs. 4 des Vertrages über die Westeuropäische Union vom 17. 3. 1948/23. 10. 1954. — Wird das Rechtsänderungsbegehren erst erhoben, nachdem eine Partei den Prozeß über den Rechtsstreit verloren hat, so steht ihm eventuell die Stillhaltepflicht entgegen (vgl. S. 854, Anm. 3). — Wird in einem Rechtsstreit mit Absicht nur eine gutachtliche Äußerung eines internationalen Gerichts herbeigeführt, so liegt dem oft auf seiten aller oder einzelner Streitparteien die Absicht zugrunde, beim Vorliegen eines ihnen ungünstigen Gutachtens eine Änderung der Rechtslage anzustreben. — Ein anderes Beispiel für die Abschwächung der Bedeutung von Feststellungen über die völkerrechtliche Rechtslage bietet art. 9 des Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 6. 12. 1951. Danach sollen Streitigkeiten über den Vollzug des Abkommens durch einen Sachverständigenausschuß untersucht werden, der in einem Bericht „Empfehlungen“ aussprechen kann, die zwar nicht absolut verbindlich sind, aber von den Regierungen jeder neuen Prüfung der Streitfrage „zugrunde gelegt“ werden sollen.

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  339. Der amerikanisch-kanadische Grenzgewässervertrag von 1909 ermöglicht beiden Staaten, einverständlich alle Streitfragen über Rechte, Pflichten und Interessen in bezug auf die Grenzgewässer der gemischten Kommission zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen. Kommt die paritätisch zusammengesetzte Kommission nicht zu einem Mehrheitsbeschluß, so ist ein Oberschiedsrichter gemäß der Haager Konvention von 1907 zu bestellen. Unentwirrbar laufen auch bei art. 73 des Entwurfes eines Statuts für eine Europäische Politische Gemeinschaft Streitigkeiten um die wahre Rechtslage und Streitigkeiten um das, was sein soll, durcheinander, wenn der Exekutivrat der Gemeinschaft aus den S. 856, Anm. 8 angegebenen Gründen einem Vertragsprojekt eines Mitgliedstaates widerspricht. Der Einwand, der Vertrag behindere die Anwendung des Statuts, ist, wenn unterstellt werden kann, daß der Abschluß solcher Verträge verboten ist, ein juristischer Einwand. Der Einspruch gegen Verträge, die die Interessen der Gemeinschaft abträglich berühren (affecter), ist hingegen offenbar ein politisches Argument. Trotzdem soll in beiden Fällen mangels Einigung (zwischen dem Exekutivrat und dem betreffenden Mitgliedstaat) ein Versöhnungsverfahren und gegebenenfalls ein Schiedsverfahren stattfinden, jedoch „unbeschadet anderer im Vertrag vorgesehener Verfahren“.

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  340. Handelt es sich um ein ad hoc gebildetes internationales Organ, so wird es oft farblos als Kommission u. ä. bezeichnet, unter Umständen aber auch als Schiedsgericht. Die Terminologie einiger Verträge geht dahin, den Ausdruck Schiedswesen („arbitration“) speziell für die bindende Entscheidung in Streitigkeiten, die nicht bloß Streitigkeiten über die Feststellung des geltenden Rechts sind, anzuwenden, während die verbindliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten als „gerichtliche“ Erledigung (judicial settlement) bezeichnet wird. Diese gerichtliche Erledigung soll aber nicht bloß durch ständige internationale Gerichte, sondern auch durch isolierte „Schieds“gerichte erfolgen können (vgl. oben S. 715, Anm. 1).

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  341. Der Terminus „Adjudikation“ ist vielleicht am besten geeignet, um die Entscheidung zu charakterisieren, deren wesentliches Element es ist, die konkrete Rechtslage verbindlich zu fixieren, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, ob dies eine Feststellung unter Anwendung geltender Rechtsnormen ist, oder ob es sich um einen rechtssetzenden (gestaltenden) Akt handelt. Dem Zweck der Streitbeendigung entspricht es, daß eine solche Entscheidung endgültig ist und auch nicht von dem entscheidenden Organ nachträglich geändert werden darf (vgl. C. P. J. I. Ser. B No. 1 1, S. 24). Unergiebig ist die Erörterung der in der italienischen Literatur behandelten Streitfrage, ob die Entscheidung des internationalen Gerichts nur die inhaltliche Ergänzung des Vertrages über die Streitbeendigung darstellt, oder was sie sonst bedeutet. Der Pakt von Bogotà sieht für Streitigkeiten ohne Unterscheidung dessen, ob es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt oder nicht, soweit sie nicht vom Internationalen Gerichtshof entschieden werden können, ein S chiedsverfahren vor einem im Streitfall zu bestellenden Schiedsgericht vor, gibt aber nicht an, wonach das Schiedsgericht entscheiden soll ; für die meisten Streitigkeiten um die Änderung des Völkerrechts, um die es sich dabei handeln wird, ist aber auch dieses Verfahren praktisch ausgeschlossen (vgl. S. 862, Anm. 2). Nach dem Pakt sollen, wenn die Streitparteien sich nicht selbst einig werden, Streitgegenstand, Verfahren und Zeitraum, bis zu dem der Spruch zu ergehen hat, für ein Streitentscheidungsverfahren durch ein ad hoc-Schiedsgericht ihrerseits durch den Internationalen Gerichtshof festgelegt werden. Es ist j edo ch zweifelhaft, ob der Internationale Gerichtshof dies als zu seiner richterlichen Funktion gehörend ansehen würde (vgl. S. 8 73). Bindende Entscheidung eines „Streites“ auf gemeinsamen Antrag kann durch den Rat der Arabischen Liga erfolgen.

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  342. Vgl. oben S. 870, Anm. 2.

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  343. In der italienischen Literatur werden daher z. T. dem Spruch, welcher eine Nichtrechtsstreitigkeit beendet (sentenza dispositiva) alle Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten gleichgestellt, soweit sie nicht auf reiner Rechtsanwendung beruhen, sondern rechtsschöpferischen Charakter haben (vgl. etwa Mtorelli, La sentenza internazionale, 1 93 1, S. 244 ff.).

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  344. So z. B. der zwischen einigen amerikanischen Staaten geltende Vertrag vom 29. 1. 1902.

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  345. Der Vertrag vom 10. 7. 1921 zwischen Polen und der Tschechoslowakei, in dem sie ihr Einverständnis damit erklärten, daß die Botschafterkonferenz im Auftrage des Obersten Rates der alliierten und assoziierten Hauptmächte die Grenzziehung in dem umstrittenen Gebiet von Teschen vornahm, bezieht sich auf „le sentiment de justice et d’équité“, welches zu einer den „wahren Interessen“ der streitenden Staaten dienlichen Regelung führen werde. Auch bei der Beilegung eines Streites durch Einigung der streitenden Parteien kann eine Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen, eine „gerechte“ Lösung zu finden; über art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta vgl. unten S. 898, Anm. 2.

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  346. So vor allem in den Verträgen, die nach dem Muster eines italienisch-schweizerischen Vertrages vom 20. 9. 1924 bzw. eines belgisch-schwedischen Vertrages vom 30.4. 1926 geschlossen wurden ; danach ist der Internationale Gerichtshof oder ein spezielles Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die nicht Rechtsstreitigkeiten (nicht „rechtlicher Natur“) sind und hat sie ex aequo et bono zu entscheiden. Weitere Beispiele dafür, daß besonders Nichtrechtsstreitigkeiten nach Billigkeit entschieden werden sollen, vgl. Systematic survey, S. 121.

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  347. Nicht selten wird die Freiheit zur Entscheidung von solchen Streitigkeiten nach Billigkeit weiter eingeengt. Art. 26 der Europäischen Konvention zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und die Genfer Generalakte (art. 28) wollen die Schiedsinstanzen auch in Rechtsänderungsstreitigkeiten unter Anwendung des geltenden Rechts und nur insoweit nach Billigkeit entscheiden lassen, als derartige auf den Streit anwendbare Regeln nicht existieren. Abgesehen von dem seltenen Fall, daß das Rechtsänderungsbegehren selbst durch Völkerrecht verboten wird, enthält nun das positive Völkerrecht gar keine Regeln über die Berechtigung eines auf Rechtsänderung gerichteten Begehrens. Soll aber diese vielfach kritisierte und in ihrer Tragweite umstrittene Bestimmung der Genfer Generalakte einen Sinn haben, so kommt eine Billigkeitsentscheidung wohl dann, aber auch nur dann in Frage, wenn eine Materie im positiven Völkerrecht weder durch Gebote noch durch Verbote geregelt, aber nach gemeinsamer Rechtsüberzeugung regelungsbedürftig ist (vgl. oben S. 871). Ähnliches gilt von den zweiseitigen Abkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, welche zwar alle Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht bringen lassen, doch bestimmen, daß dieses Schiedsgericht in erster Linie unter Anwendung von Völkerrecht, und nur beim Fehlen anwendbarer Völkerrechtsnormen nach Billigkeit entscheiden soll.

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  348. Nach art. 38, Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können die Parteien in einem Streit, den der Internationale Gerichtshof normalerweise gemäß dem geltenden Völkerrecht entscheiden müßte, den Gerichtshof einverständlich beauftragen, in diesem Streit ex aequo et bono zu entscheiden. Auch zahlreiche zweiseitige Schiedsverträge enthalten ähnliche Klauseln. Die in älteren Schiedsverträgen anzutreffende Formel, das Gericht solle den Rechtsstreit gemäß “justice and equity” entscheiden, dürfte nicht als ein Auftrag zur Entscheidung nach Billigkeit anzusehen sein, insbesondere wenn in dem betreffenden Vertrag in anderen Zusammenhängen von Entscheidungen nach positivem Völkerrecht die Rede ist; vielmehr bedeutet “justice and equity” hier wohl nichts anderes als Völkerrecht unter Einschluß der allgemeinen Rechtsgrundsätze ; so ausdrücklich das Schiedsgericht in dem Streit zwischen Norwegen und den Vereinigten Staaten über die Ansprüche norwegischer Schiffseigentümer, R. I. A. A. Bd. 1, S. 330 ff.

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  349. Eine derartige Bestimmung findet sich fast nur in solchen Fällen, in denen ein konkreter Streit einverständlich vor ein Schiedsgericht gebracht wird, oder in denen für Streitigkeiten aus bestimmten faktischen Verhältnissen generell eine schiedsgerichtliche Entscheidung vorgesehen ist, niemals aber in den allgemeinen Abkommen zur friedlichen Beilegung von Staatenstreitigkeiten.

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  350. Schadensersatzansprüche internationalen Charakters werden unter Umständen in einem Verfahren erledigt, in dem sich einerseits Völkerrecht und staatliches Recht, andererseits Rechtsfeststellung, Vergleich und Entscheidung ohne Bindung an gegebene Rechtsnormen vermischen: Das Abkommen vom 8. 2. 1957 zwischen dem Generalsekretär der UN und Ägypten über die Rechtsstellung der UN-Truppen in Ägypten sieht eine gemischte Claims Commission vor, die, ohne daß nähere Angaben über das anwendbare Recht gemacht werden, über Schadensersatzansprüche ägyptischer Bürger und der ägyptischen Regierung aus Handlungen der UNTruppen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit entscheiden soll; als Schadensersatzpflichtige kommen nach dem Abkommen sowohl die einzelnen Angehörigen der Truppe als auch diese selbst in Frage, doch scheint eine subsidiäre Haftung der UNO für alle Fälle gewollt zu sein. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach dem Finanzvertrag zwischen der Bundesrepublik und den Westmächten (vgl. S. 645, Anm. 2) haben die entscheidenden Dienststellen der fremden Streitkräfte die Haftungsvorschriften des deutschen Rechts nicht streng anzuwenden, sondern nur zu „berücksichtigen“. Ein durch einen Beschluß des Ministerrates der Westeuropäischen Union vom 28. 11. 1955 eingerichtetes internationales Gericht hatte festzustellen, ob einer natürlichen Person nach der Volksabstimmung im Saargebiet 1955 wegen ihrer politischen Haltung ein Schaden zugefügt worden war. Klagberechtigt war der angeblich Geschädigte selbst. Das Gericht entschied „nach Billigkeit` ` und konnte jede geeignete Wiedergutmachung anordnen. Wurde S chadensersatz zugesprochen, so war die Entscheidung innerstaatlich vollstreckbar ; der Vollzug aller Urteile (z. B. Aufhebung von Entlassungen) hatte durch die Saarregierung zu erfolgen. Der deutsch-französische Saarvertrag vom 27. 10. 1956 bestimmte, daß die Entscheidungen auch nach der Eingliederung in die Bundesrepublik „anwendbar“ seien.

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  351. Dies muß wohl für die Entscheidung nach Billigkeit durch den Internationalen Gerichtshof gemäß art. 38, Abs. 2 des Statuts gelten, insbesondere wenn ihm ein Streit, der in Wahrheit als Streit um die Änderung des Völkerrechts geführt wird, als Rechtsstreit aufgemacht vorgelegt werden würde (vgl. S. 873, Anm. 3). Instruktiv der französisch-italienische Streit um die Verteilung von Gemeindevermögen im Zusammenhang mit der Grenzziehung nach dem Friedensvertrag von 1947: Nach Anhang XIV, Ziff. 18 hatten Italien und Frankreich über eine „gerechte und billige Aufteilung des Vermögens und für die Durchführung der für die Bewohner notwendigen gemeindlichen Anstalten und Einrichtungen“ ` ein Abkommen ab — zuschließen. Mangels Einigung über ein solches Abkommen wurden die widersprechenden Forderungen als Streit über die „Durchführung“ des Anhangs XIV einer Schlichtungskommission vorgelegt, die eine verbindliche Entscheidung traf (vgl. Rec. Déc., Bd. 4, S. 213 ff.). Der Spruch betont, daß die Parteien (und die Schiedskommission) bei der Regelung nicht absolut frei seien, sondern daß gemäß der Anweisung der Ziff. 18 die Regelung zu erfolgen habe „selon un principe d’utilité... (nämlich der Bedürfnisse der Gemeindebewohner)... un tel principe étant apparu... comme le plus conforme à la justice et à l’équité“. Der Beneluxvertrag vom 3. 2. 1958 sieht vor, daß das Schiedskollegium einen Rechtsstreit im Einverständnis der Parteien nach Billigkeit entscheiden, aber auch, daß es den Parteien ein „règlement à l’amiable“ vorschlagen kann. Die Begründung der Regierungen zu dieser Vertragsbestimmung betont, daß Billigkeitsentscheidung und freundschaftliche Regelung im Versöhnungsverfahren nicht dasselbe seien.

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  352. Vgl. oben S. 869 f. Richtlinien für die Streiterledigung nach Billigkeit sind wohl auch die Prinzipien des Pancha Shila, wie sie in verschiedenen Äußerungen, insbesondere zwischen asiatischen Staaten (zuerst in einer indisch-chinesischen Erklärung vom 28. 6. 1954), ausgedrückt wurden: Gegenseitige Achtung der territorialen Integrität und Souveränität, Nichtaggression, Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, Gleichheit und beiderseitiger Nutzen, friedliche Koexistenz. Die Charta der Vereinten Nationen enthält solche Richtlinien in art. 1 und 2.

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  353. Art. 23 des GATT befaßt sich mit der Situation, daß die „Erreichung eines der Ziele des Abkommens behindert wird“, oder daß „Vorteile, die sich für eine Vertragspartei direkt oder indirekt aus dem Abkommen ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden“. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Situation durch eine Vertragsverletzung, oder durch eine vertragsgemäße Maßnahme eines Vertragsstaates, oder durch eine andere Ursache hervorgerufen worden ist. Erfolgt keine Einigung zwischen den unmittelbar beteiligten Vertragsstaaten, von denen unterstellt wird, daß sie widersprechende Begehren gegeneinander geltend machen, so kann die Gesamtheit der Vertragsparteien durch Mehrheitsbeschluß den benachteiligten Staat ermächtigen, die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen aus dem Abkommen gegenüber einer anderen Vertragspartei zu suspendieren, doch hat dann diese Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht in bezug auf ihre Beteiligung am ganzen Vertrag. Diese Bestimmung geht also davon aus, daß für die Vertragsparteien keine Rechtsverpflichtung besteht, die Erreichung der Vertragsziele nicht zu behindern, wenn die zu diesem Ergebnis führenden Maßnahmen nicht ausdrücklich als solche in dem Vertrag verboten sind; desgleichen besteht keine generelle Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Vertragsziele zu treffen, soweit die Maßnahme nicht als solche durch den Vertrag geboten ist. Ein Streit darüber, ob zum Schaden eines Vertragsstaates durch das Verhalten eines anderen die Erreichung der Vertragsziele behindert worden ist, gibt aber der Konferenz der GATT-Signatare Anlaß zu denselben Eingriffen in die Rechtsbeziehungen, welche bei einer Vertragsverletzung möglich sind, nämlich der Suspension von Vertragspflichten einer Partei. Etwas anders art. 21 des Weltweizenabkommens 1961.

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  354. Art. 23 des Gatt befaßt sich mit der Situation, daß die “Erreichung eines der Ziele des Abkommens behindert wird”, oder daß “Vorteile, die sich für eine Vertragspartei direkt oder indirekt aus dem Abkommen ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden”. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Situation durch eine Vertragsverletzung, oder durch eine vertragsgemäße Maßnahme eines Vertragsstaates, oder durch eine andere Ursache hervorgerufen worden ist. Erfolgt keine Einigung zwischen den unmittelbar beteiligten Vertragsstaaten, von denen unterstellt wird, daß sie widersprechende Begehren gegeneinander geltend machen, so kann die Gesamtheit der Vertragsparteien durch Mehrheitsbeschluß den benachteiligten Staat ermächtigen, die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen aus dem Abkommen gegenüber einer anderen Vertragspartei zu suspendieren, doch hat dann diese Vertragspartei ein außerordentliches Kündigungsrecht in bezug auf ihre Beteiligung am ganzen Vertrag. Diese Bestimmung geht also davon aus, daß für die Vertragsparteien keine Rechtsverpflichtung besteht, die Erreichung der Vertragsziele nicht zu behindern, wenn die zu diesem Ergebnis führenden Maßnahmen nicht ausdrücklich als solche in dem Vertrag verboten sind; desgleichen besteht keine generelle Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Vertragsziele zu treffen, soweit die Maßnahme nicht als solche durch den Vertrag geboten ist. Ein Streit darüber, ob zum Schaden eines Vertragsstaates durch das Verhalten eines anderen die Erreichung der Vertragsziele behindert worden ist, gibt aber der Konferenz der GATT-Signatare Anlaß zu denselben Eingriffen in die Rechtsbeziehungen, welche bei einer Vertragsverletzung möglich sind, nämlich der Suspension von Vertragspflichten einer Partei. Etwas anders art. 21 des Weltweizenabkommens 1961. Die Tragweite einer solchen Ermächtigung zur Streitentscheidung über die angebliche Vereitelung von Vertragszielen und Abhilfemaßnahmen ist um so bedeutender, je vager die Vertragsziele selbst in dem Vertrag formuliert sind. Es läuft praktisch fast auf dasselbe hinaus, wenn ein Vertrag generell ein mit den Vertragszielen unvereinbares Verhalten verbietet, ohne die Vertragszwecke selbst zu präzisieren, und wenn ein internationales Organ über diesen Vorwurf einerVertragsverletzung zu entscheiden hat (vgl. dazu S. 671, Anm. 2 auf S. 672). Nicht selten vermischen sich Repressalien, Retorsion und Abweichung von den Vertragsnormen wegen außergewöhnlicher Umstände in den Maßnahmen, welche moderne Kollektivverträge über wirtschaftliche Fragen vorsehen, so z. B. bei den Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit nach art. 9 des Liberalisierungskodex (1959) erlaubt sind, und deren Berechtigung von der “Organisation” nachgeprüft wird. Trotzdem wird manchmal doch wieder zwischen Vertragsverletzungen und der Vereitelung von Vertragszwecken ohne Vertragsverletzung unterschieden : Das Abkommen über die Europäische Freihandelsvereinigung vom 4. 1. 1960, art. 31, geht davon aus, daß eine Beschwerde eines Signatarstaates erhoben wird mit der Begründung, daß ihm ein durch die Konvention zugedachter Vorteil (benefit) entgehe. Der Rat trifft dann nicht nur Feststellungen darüber, ob eine Verpflichtung aus der Konvention verletzt ist, sondern auch darüber, ob ein Vorteil aus dem Vertrag nicht entstanden, oder ob ein Ziel des Vertrages nicht erreicht worden ist. In allen diesen Fällen gibt er zunächst Empfehlungen ab. Werden sie aber nicht befolgt, so kann der Rat die Suspension von Verpflichtungen aus dem Vertrag nur anordnen, wenn er durch Mehrheitsbeschluß feststellt, daß eine Vertragsverletzung vorliegt.

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  355. Hierher gehört die in art. II sec. 1 des Lufttransitabkommens von Chicago vorgesehene Regelung : Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Vertragsstaates “unter dem Abkommen” ihm “unjustice or hardship” zufügen, so hat der Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu vermitteln, kann aber auch zweckdienliche Feststellungen treffen und Empfehlungen aussprechen. Unterläßt es ein Staat “unreasonably”, Abhilfemaßnahmen zu treffen (d. h. wohl, einer solchen Empfehlung nachzukommen), so kann die Versammlung der Zivilluftfahrtorganisation sogar die Rechte des betreffenden Staates aus dem Transitabkommen suspendieren.

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  356. Vgl. z. B. art. 58 des deutsch-niederländischen Vertrages vom 22.4. 1960: Bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in Grenzgewässern sind “die Interessen des Nachbarstaates zu berücksichtigen” ; es ist ein “den beiderseitigen Interessen entsprechender ordnungsgemäßer Zustand” herzustellen ; “wesentliche” Benachteiligungen des Nachbarstaates sind zu vermeiden; eventuell ist Schadensersatz zu leisten. Zur Durchführung dieser Grundsätze können weitere Vereinbarungen getroffen werden. Eine ständige Grenzgewässerkommission behandelt “Anregungen, Beschwerden und Einwendungen” eines Staates gegen Maßnahmen des anderen, wobei sie auf eine gütliche Einigung und gegebenenfalls den Abschluß neuer Vereinbarungen hinzuwirken hat. Bei Nichteinigung kann ein Schiedsgericht angerufen werden, welches aber ebenfalls noch Vermittlungsversuche unternehmen darf.

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  357. Das Brüsseler Abkommen vom 5. 12. 1947 betreffend die Verteilung des deutschen Vermögens in den Feindstaaten bringt Streitigkeiten aus dem Abkommen vor einen “conciliator”, der die “best possible solution in the spirit of the agreement” finden und als bindende Entscheidung verkünden soll.

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  358. Zur Bezeichnung dessen, daß eine Streitigkeit als solche, ungeachtet ihrer Natur, beendet wird, verwenden die Verträge ohne Unterschied die Ausdrücke “settle the dispute”, “régler (résoudre) le différend”, “adjustment”, “ajustement” (vgl. art. 36 der UN-Charta).

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  359. Als ein Fall, in dem die Erörterung einer Streitfrage über die Anwendung oder Auslegung eines Vertrages möglicherweise zu einer Streitbeilegung führt, ohne daß es zu einer Einigung in der Form eines Vertrages zu kommen braucht, kann das nach den Genfer kriegsrechtlichen Abkommen von 1949 auf Veranlassung einer Schutzmacht erfolgende “Treffen” von Vertretern der Streitparteien genannt werden (vgl. art. 11 der Abkommen).

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  360. Soweit völkerrechtliche Texte von Streit (différend, dispute, conflict, conflit) sprechen, so meinen sie Fälle, in denen von der Regierung ein Begehren an die Regierung eines anderen Staates gerichtet und von dieser abgewiesen wird, womit sich die Regierung des ersten Staates nicht zufrieden gibt. Ein entsprechender Streit kann auch zwischen einer Staatsregierung und einem internationalen Organ oder zwischen internationalen Organen bestehen. Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierungen (disagreement oder désaccord) sind nicht notwendig ein Streit in diesem Sinne. Ein Streit im Sinne der vertraglichen Bestimmungen über Streitbeilegung zwischen Staaten liegt nicht schon darin, daß widersprechende Interessen zwischen den Staatsangehörigen verschiedener Staaten, bestehen, und zwar auch dann nicht, wenn diese privaten Interessenträger Zwang zur Durchsetzung ihrer Interessen anzuwenden versuchen, die nicht gegen das Völkerrecht verstoßen. Fördern die Regierungen diese Interessen ihrer Staatsangehörigen durch einseitige Maßnahmen, wie sie z. B. bei einem “Zollkrieg” vorliegen, so kann auch dann von einem internationalen Streit erst gesprochen werden, wenn die Regierungen sich gegenseitig Forderungen stellen. Ein Staatenstreit liegt nicht vor, wenn ein Staat es nur duldet, daß von der öffentlichen Meinung in seinem Land politische Forderungen, die ein anderer Staat zu erfüllen hätte, gestellt werden.

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  361. Bei einem Streit, der beiderseits als Rechtsstreit geführt wurde, ist kaum anzunehmen, daß ein Verzicht darauf, daß die Streitparteien zur Durchsetzung ihres Standpunktes Zwang anwenden, bedeuten soll, daß beide Parteien sich verpflichten, die Rechtslage auf unabsehbare Zeit im Ungewissen zu lassen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer solchen Einigung bereits die Entscheidung eines internationalen Gerichts vereinbaren.

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  362. Darin, daß als Resultat der Verhandlungen eine Streitpartei sich bereit erklärt, den Standpunkt der anderen Partei “anzuerkennen”, liegt nicht stets bereits der Abschluß eines Vertrages, der für beide Staaten den Inhalt des anerkannten Standpunktes völkerrechtlich verbindlich macht. Ganz abgesehen von der Frage, ob ein bindender Vertragsschluß nicht an einer evidenten verfassungsrechtlichen Unzuständigkeit der Staatsvertreter oder daran scheitert, daß die Vermutung für die Notwendigkeit des Vertragsschlusses im zweistufigen Verfahren spricht (vgl. S. 224), kommt es offenbar zunächst darauf an, ob die anerkannte Forderung überhaupt auf die Begründung einer völkerrechtlichen Bindung, und ob sie nicht bloß dahin ging, daß der Adressat der Forderung sich tatsächlich in bestimmter Weise verhalten sollte. Nur wenn die anerkannte Forderung selbst in “legal terms” gehalten ist, kann die Anerkennung Mitwirkung an der Völkerrechtsbildung durch Vertrag sein. Entsprechendes gilt auch für die Anerkennung oder Annahme eines Vermittlungsvorschlages eines internationalen Organs oder dritter Staaten. Aber auch wenn der anerkannte Inhalt ein normativer Inhalt ist, muß die Anerkennung selbst in einer Weise abgegeben werden, daß hieraus auf den Willen der Begründung einer völkerrechtlichen Bindung geschlossen werden kann. Häufig bewegt sich die Anerkennung des Standpunktes der Gegenseite noch in einer vorrechtlichen (politischen) Atmosphäre. Es ist vielfach außerordentlich schwer, die “politische” Einigung in einem Streit, die nur Vorstufe zu einer förmlichen völkerrechtlich verbindlichen Einigung sein will, von einer Einigung zu unterscheiden, die alsbald rechtlich verbindlich sein soll. Hierbei kann es übrigens von Bedeutung sein, ob der Streit vorher als Rechtsstreit oder als Streit um die Änderung des völkerrechtlichen status quo geführt wurde; bei einem reinen Rechtsstreit ist eher zu vermuten, daß die Anerkennung der Rechtsbehauptung der Gegenseite ihrerseits rechtlich verbindlich sein soll. Bezeichnend für die Unklarheiten der Staatenpraxis ist das “Münchener Abkommen” vom 29. 9. 1938 über die Abtretung des Sudetenlandes. Weder die im RGBI., noch die in Z. ausl. öff. R.V. R. 8 (1938) 759ff. veröffentlichten Dokumente umfassen die Note der tschechoslowakischen Regierung vom 21. 9. und die Erklärung der tschechoslowakischen Regierungsvertreter in München vom 30. 9., noch die deutsch-tschechoslowakische Einigung vom 20.11.1938 über die endgültige Grenzziehung und ihre Bestätigung durch den internationalen Ausschuß ; welche von den Erklärungen der tschechoslowakischen Regierung rechtlich, und welche politisch gemeint waren, bleibt unklar.

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  363. Vgl. hierzu Duroselle, La stratégie des conflits internationaux, Rev. Fr. Sc. Pol. 10 (1960) 287 ff.

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  364. Vgl. art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta, art. 5 (g) der Satzung der Organisation der amerikanischen Staaten, art. 8 des Vertrages über die Westeuropäische Union. Die Verpflichtung der streitenden Staaten gegenüber der Organisation und den anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen, Streitigkeiten, deren Fortbestehen Frieden oder Sicherheit gefährden könnte, durch friedliche Mittel beizulegen, kann ihnen nach art. 33, Abs. 2 der UN-Charta durch eine Aufforderung des Sicherheitsrates deutlich gemacht werden. Art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta bestimmt nicht nur, daß Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beigelegt werden sollen, sondern zugleich in der Weise, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. Damit wird offenbar unterstellt, daß auch eine nicht mit unfriedlichen Mitteln herbeigeführte Streitbeilegung ihrerseits möglicherweise Frieden, Sicherheit oder Gerechtigkeit gefährden könnte. Während nun die Gefährdung der Gerechtigkeit nicht als Anlaß zu einem der in der Charta vorgesehenen Verfahren eines Organs der UN bezeichnet wird, könnte eine Streitbeilegung, die ihrerseits Frieden oder Sicherheit gefährdet — etwa indem sie einen Angriff auf einen dritten Staat vorbereitet — eine “Situation” darstellen, die unter Kap. VI der Charta Anlaß für eine Tätigkeit der UN-Organe geben könnte (vgl. unten S. 906, Anm. 1).

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  365. Vgl. oben S. 853. Zu den “unfriedlichen” Mitteln der Streiterledigung sind sicher solche Maßnahmen nicht zu rechnen, mit denen ein Staat zukünftigem legalem oder illegalem Druck eines anderen Staates zuvorzukommen sucht, ohne damit seinerseits bereits auf den anderen Staat einen Druck auszuüben ; hierzu gehört die Bereitstellung von Truppen zur Abwehr eines zukünftigen Angriffs, aber auch Maß- nahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen Autarkie, um einem handelspolitischen Druck anderer entgegensehen zu können. Art. 33 der UN-Charta nennt unter den friedlichen Verfahren zur Streitbeilegung in erster Linie (direkte) Verhandlungen der Streitparteien, ohne sich darüber auszusprechen, ob während der Verhandlungen die Anwendung von Druck mit legalen Mitteln unzulässig sein soll. Nicht geklärt ist es, ob unter art. 2, Ziff. 3 der UN-Charta die Anwendung von Druck, die weder Anwendung militärischer Gewalt ist noch Drohung mit militärischer Gewalt, z. B. dann als “friedensgefährdend” angesehen werden könnte, wenn der angewendete Druck so intensiv ist, daß er den unter Druck gesetzten Staat in eine Notlage bringt, die ihn wiederum zur Anwendung von Waffengewalt veranlassen könnte. Lauterpacht (Oppenheim-L. II, S. 132 ff.) spricht von “compulsive means of settlement of state differences” als dem Gegensatz zum “amicable settlement” ; als solche Mittel nennt er in erster Linie Retorsion und Repressalie. Druck bei den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten und Rechtsänderungsstreitigkeiten, welcher nicht in Rechtsgütereingriffen oder der Anordnung von Rechtsgütereingriffen, sondern in der Androhung von an sich erlaubtem, aber die Gegenpartei schädigendem Verhalten besteht, würde nach einigen Autoren zwar nicht durchgängig, aber doch wohl in den meisten Fällen, eine Friedensbedrohung im Sinne des art. 39 der Charta darstellen. Eine solche Einengung der Zulässigkeit der Verwendung von Druck entspricht aber wohl nicht der derzeitigen Staatenpraxis, und am allerwenigsten der Praxis des Sicherheitsrates unter art. 39.

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  366. Aus dem früher Gesagten ergibt sich, daß es nicht unzulässig ist, wenn ein an einem Streit beteiligter Staat durch Druck mit legalen Mitteln seitens der anderen Streitpartei oder seitens dritter Staaten veranlaßt wird, sich an einem Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zu beteiligen. Die geradezu berühmt gewordene Äußerung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs im Ostkarelien-Fall (“It is well established in international law that no state can, without its consent, be compelled to submit its disputes with other states either to mediation or to arbitration, or to any other kind of pacific settlement.” Publ. P. C. J. I. Ser. B No. 5, S. 27) will nur besagen, daß ein Zwang durch Eingriffe in Rechtsgüter zu diesem Zweck unzulässig ist, bzw. daß sich aus dem Statut die Verpflichtung für den Internationalen Gerichtshof ergibt, sich auch nicht unverbindlich über Rechte und Pflichten eines an dem Statut nicht beteiligten Staates zu äußern. Ist aber eine vertragliche Verpflichtung zur Mitwirkung an der friedlichen Erledigung von Streitigkeiten geschaffen worden, so ist zur Durchsetzung dieser Verpflichtung auch “friedlicher” Rechtszwang zulässig. Handelt es sich allerdings um eine bloße programmatische Verpflichtung in dem Sinne, daß sich die Streitparteien über irgendeinen von mehreren Wegen der friedlichen Streitbeilegung zu einigen haben, so darf Rechtszwang nicht angewendet werden, um eine Partei zu veranlassen, ihre Zustimmung zu einem bestimmten Streiterledigungsverfahren zu geben. Liegt hingegen eine präzise Verpflichtung vor, etwa die Verpflichtung, sich an einem Verfahren vor einer Versöhnungskommission zu beteiligen, so kann sie — jedenfalls theoretisch — durch Repressalien und Sanktionen erzwungen werden.

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  367. Art. 3, Abs. 3 des Haager Abkommens von 1907 unterstellt sogar die rechtliche Zulässigkeit des Angebotes der guten Dienste als selbstverständlich und spricht nur aus, daß die Ausübung dieses “Rechtes” nicht als “unfreundlicher Akt” betrachtet werden dürfe.

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  368. Vgl. S. 851 ff.

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  369. Gemeint sind nur Staaten und internationale Organe. Vermittlungsversuche von Privatpersonen unterliegen keinen völkerrechtlichen Beschränkungen; es besteht auch keine Verpflichtung des Heimatstaates, seinen Staatsangehörigen solche Vermittlungsversuche zu verbieten, die durch Staatsorgane nicht erfolgen dürften.

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  370. Nach art. 3, Abs. 3 des ersten Haager Abkommens darf das Angebot der Vermittlung nicht als unfreundlicher Akt betrachtet werden. Doch ist es wohl kein Völkerrechtsdelikt, wenn ein dritter Staat, ohne zuvor ein förmliches Angebot der Vermittlung zu machen und dessen Annahme abzuwarten, den Streitenden sogleich einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Die oben im Text gemachten Einschränkungen der rechtlichen Zulässigkeit der Vermittlung sind im Haager Abkommen nicht ausgesprochen, entsprechen aber wohl der Staatenpraxis. Hingegen bestimmt das Abkommen in art. 5, daß die Funktion des Vermittlers ende, sobald eine Streitpartei oder der Vermittler selbst erklärt, daß seine Vorschläge nicht akzeptiert seien. Dies steht aber einem erneuten Vermittlungsangebot nicht im Wege und ist überdies nicht zwingendes Recht, d. h. die Streitparteien, die ein Vermittlungsangebot angenommen haben, können den Vermittler auch zu wiederholten Vermittlungsvorschlägen ermächtigt haben. — Der Pakt von Bogotà hält das Angebot der Vermittlung als ohne weiteres zulässig, schließt aber auch ein solches Angebot aus, wenn andere Streitschlichtungsverfahren bereits im Gange sind. Die Durchführung der Vermittlung soll nach dem Pakt offenbar davon abhängen, daß alle Streitparteien ihr Einverständnis mit der Vermittlung erklären.

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  371. Vgl. S. 848.

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  372. Die Vermittlung darf selbstverständlich auch nicht unter Druck mit rechtswidrigen Mitteln aufgezwungen werden; an der Grenze des Zulässigen stand art. 17 der Völkerbundsatzung.

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  373. So häufig in den zweiseitigen allgemeinen Abkommen zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten (vgl. Systematic survey, S. 130 ff.). Ständige Versöhnungskommissionen wurden erstmalig in den von den Vereinigten Staaten vor dem ersten Weltkrieg mit verschiedenen anderen Staaten abgeschlossenen (sogenannten Bryan-) Verträgen vorgesehen. Kollektivvertragliche Verpflichtungen zur Vorlage von Streitigkeiten an Versöhnungskommissionen finden sich in art. 10 des Vertrages über die Westeuropäische Union, und art. 4 des Europäischen Abkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten. Eigenartige kollektivvertragliche Regeln über “Untersuchungs- und Versöhnungskommissionen” sind im Pakt von Bogotà enthalten (vgl. art. 15–30). Versöhnungskommissionen werden möglicherweise auch durch ein internationales Organ für eine konkrete Streitfrage oder einen Komplex konkreter Streitfragen bestellt, wie z. B. die von der Generalversammlung der UN eingerichtete Versöhnungskommission für die Palästina-Frage; vorher war eine Einzelperson im Auftrage der Vereinten Nationen zum Vermittler bestellt worden. Da die erfolgreiche Vermittlung vielfach zunächst die Aufklärung streitiger Tatsachen voraussetzt, haben fast alle Versöhnungskommissionen entsprechende Befugnisse zur Sachaufklärung und werden daher auch z. T. ausdrücklich als Untersuchungs- und Versöhnungskommissionen bezeichnet.

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  374. Vgl. die Bestimmungen in: Systematic survey, S. 281 ff.

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  375. Vgl. unten S. 906. Die Emskommission nach dem deutsch-niederländischen Vertrag vom 8. 4. 1960 hat den Vorwurf einer Vertragsverletzung durch wasserbauliche und andere Maßnahmen eines Staates zu prüfen und soll bestrebt sein, den Regierungen “Empfehlungen” vorzulegen; wird in der Kommission keine Einigung erzielt, so kann ein Schiedsgericht angerufen werden.

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  376. Auch die nicht selten anzutreffende vertragliche Verpflichtung von Staaten, sich bei gewissen Anlässen oder gar laufend über bestimmte Angelegenheiten zu beraten (zu “konsultieren”), führt möglicherweise dazu, daß Meinungsverschiedenheiten, die sonst zu Rechtsstreitigkeiten oder Rechtsänderungsstreitigkeiten geführt hätten, beigelegt werden.

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  377. Vgl. art. 38 der UN-Charta. 5 Vgl. art. 37 der UN-Charta.

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  378. Doch bezieht sich dies nur auf Streitigkeiten, deren Fortsetzung den internationalen Frieden und die Sicherheit gefährden könnte (vgl. art. 36, Abs. 1, in Verbindung mit art. 33 UN-Charta). Bei den Vermittlungsvorschlägen über das Verfahren hat der Sicherheitsrat solche Verfahrensmethoden zu “berücksichtigen”, deren Verwendung die Streitparteien bereits früher unter sich vereinbart haben. Bei Rechtsstreitigkeiten soll vorzugsweise die Streiterledigung durch den Internationalen Gerichtshof vorgeschlagen werden.

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  379. Vgl. art. 12–14 der Charta. Der Kreis derjenigen Fälle, in denen die Generalversammlung vermitteln darf, ist etwas anders gefaßt als der Kreis der friedensgefährdenden Streitigkeiten des art. 33: Art. 14 spricht von “Situationen”, die nach Ansicht der Generalversammlung dem allgemeinen Wohl schaden oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen beeinträchtigen könnten.

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  380. Auch wenn eine dahingehende Ermächtigung nicht vorliegt, versuchen dritte Staaten oder auch die Streitparteien selbst unter Umständen, gerade Staatenverbandsorgane zu veranlassen, als Vermittler aufzutreten, häufig deshalb um zu verhindern, daß ein anderes internationales Organ sich mit dem Streit befaßt, in welchem Staaten vertreten sind, deren Einflußnahme unerwünscht erscheint.

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  381. Vgl. z. B. art. 5, Abs. 3 des Paktes der Liga der arabischen Staaten vom 22. 3. 1945.

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  382. Art. 52 der UN-Charta verpflichtet die Staaten, die an einem regionalen Organ zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten beteiligt sind, diese Möglichkeit bei “lokalen” Streitigkeiten zu erschöpfen, bevor sie die Angelegenheit an den Sicherheitsrat bringen; ob hierin eine Zuständigkeitsbeschränkung für den Sicherheitsrat zu sehen ist, ist zweifelhaft und bestritten. Art. 20 der Satzung der Organisation der amerikanischen Staaten verpflichtet die Mitglieder, ihre Streitigkeiten unter sich den in der Satzung bzw. dem ergänzenden Abkommen von Bogotà vorgesehenen Verfahren zu unterbreiten, bevor sie dem Sicherheitsrat der UN vorgelegt werden. Die Erklärung von San José (August 1960) spricht von einer “obligation to submit to the discipline of the Inter-American system”.

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  383. Für den Sicherheitsrat bestimmt art. 37 der UN-Charta nur, daß er solche Vorschläge für eine Streitbeilegung machen soll, die er als “angemessen” (appropriate) betrachtet. Es ist indes kaum anzunehmen, daß der Vorschlag des Sicherheitsrates nicht denjenigen Bedingungen entsprechen müßte, die art. 2 Ziff. 3 der Charta für die Streitbeilegung durch die Staaten selbst aufstellt, nämlich daß die Art und Weise der Streitbeilegung Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährden soll. Das Interamerikanische Friedenskomitee hat nach dessen Statut vom 24. 5. 1950 in Streitigkeiten zu vermitteln und eventuell Vorschläge zur friedlichen Streitbeilegung zu machen; es soll sich aber bei dieser Tätigkeit von den Grundsätzen der Billigkeit, der Gerechtigkeit, des Völkerrechts und der anwendbaren internationalen Rechtsquellen leiten lassen.

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  384. Vgl. oben S. 860.

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  385. Es gilt dies insbesondere für das Verfahren vor einer durch zweiseitigen Vertrag eingerichteten Versöhnungskommission.

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  386. Vgl. art. 15 Abs. 6 der Völkerbundsatzung.

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  387. Dahingehende Vorschläge wurden bei der Ausarbeitung der Charta nicht berücksichtigt. Die Resolution 181 (II) A der Generalversammlung forderte den Sicherheitsrat auf, jeden Versuch, eine Lösung der Palästina-Frage auf Grund des in der Resolution enthaltenen Teilungsplanes “mit Gewalt” zu hindern, als Friedensbruch zu behandeln. Nach art. 7 des Vertrages der amerikanischen Staaten von Rio de Janeiro vom 2. 9. 1947 soll eine Verwerfung von Verfahren zur Herbeiführung einer friedlichen Erledigung eines Streites berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung des Angreifers geht.

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  388. So häufig die Beschlüsse des Sicherheitsrates und die Empfehlungen der Generalverammlung.

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  389. Unter Umständen ist aber ihr Stimmrecht ausgeschlossen, vgl. art. 27, Abs. 3, der UN-Charta.

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  390. Vgl. C. P. J. I. Ser. A/B No. 42, S. 116. Ist das Organ “paritätisch” aus Vertretern der Signatare zusammengesetzt, so kann schon die “Einigung” der Organmitglieder für die entsendenden Staaten verbindlich sein (vgl. art. IX des IndusWasservertrages vom 19. 9. 1960).

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  391. Beispiele: Art. 14 des Finanzvertrages vom 26. 5. 1952/24. 10. 1954 zwischen der Bundesrepublik und den drei Westmächten sieht einen ständigen “Koordinationsausschuß” vor mit der Aufgabe, die Durchführung des Vertrages zu koordinieren, die im Zusammenhang damit auftauchenden Streitfälle und Schwierigkeiten zu prüfen, soweit sie nicht direkt durch das Benehmen der beteiligten Dienststellen gelöst werden können. — Der Vertrag vom 19. 2. 1954 über die Rechtsstellung der UN-Truppen in Japan sieht einen Joint Board aus zwei Mitgliedern vor “as a means for consultation and agreement... on matters relating to theinterpretation and implementation of this agreement”. Zur Erörterung der Durchführung und Anwendung des Vertrages vom 15. 6. 1957 zwischen Österreich und der Bundesrepublik betreffend die Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen ist eine ständige Kommission errichtet worden; ein Unterausschuß dieser Kommission fungiert als Schlichtungsausschuß in privatrechtlichen Streitigkeiten über die vom Vertrag betroffenen Vermögensrechte. Selbst Handelsverträge sehen nicht selten gemischte Ausschüsse vor, welche bei Schwierigkeiten der Durchführung des Vertrages Vorschläge für eine Lösung machen sollen (vgl. z. B. art. 23 des Vertrages vom 23.12.1957 zwischen der Bundesrepublik und der Dominikanischen Republik). Vgl. auch die Aufgaben der Ständigen Indus-Kommission nach art. VIII des Indus-Wasservertrages vom 19. 9. 1960.

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  392. So vor allem nach den Friedensverträgen von 1947 für Ansprüche aus den Vertragsbestimmungen über Privateigentum usw. : Kommt in der ständigen gemischten Vermittlungskommission innerhalb von drei Monaten keine Einigung zustande, so wird die Kommission durch ein (vorher schon generell einverständlich bestimmtes) drittes Mitglied, das Staatsangehöriger eines anderen Staates ist, ergänzt; diese Schiedskommission entscheidet dann mit Mehrheitsbeschluß ; ihre Entscheidungen sind verbindlich. Ähnlich war es bei der gemischten Kommission für Oberschlesien, wo allerdings z. T. auch der “neutrale” Vorsitzende allein entschied. Praktisch auf dasselbe läuft es hinaus, wenn die 1948 eingerichteten gemischten Waffenstillstandskommissionen in Palästina nach Möglichkeit einstimmig, notfalls aber mit Mehrheit zu entscheiden haben. Sind in einer solchen Kommission die “neutralen” Elemente in der Minderzahl, so besteht die Gefahr, daß es nicht zu einer Entscheidung kommt, wenn sie sich dem Standpunkt der einen oder der anderen Partei nicht voll anschließen. Daher wird unter Umständen in solchen gemischten Kommissionen mangels Einstimmigkeit dem neutralen Vorsitzenden allein die Entscheidung überlassen.

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  393. Die Charta der Vereinten Nationen beauftragt Sicherheitsrat und Generalversammlung nicht nur mit der Prüfung von Streitigkeiten (différend, dispute) — womit Streitigkeiten unter Staaten gemeint sind —, sondern auch mit der Prüfung von “Situationen”, die zu Gegensätzen zwischen Staaten oder zu Streitigkeiten führen könnten, oder deren Fortbestehen Frieden und Sicherheit bedrohen könnte (vgl. art. 34 und art. 11, Abs. 3 UN-Charta). Die Aufgabe des Sicherheitsrates beschränkt sich nach dem Wortlaut der Charta auf die Untersuchung einer solchen Situation und die Feststellung, ob ihr Fortbestehen Frieden und Sicherheit gefährden könnte. Wird dies bejaht, so kann der Sicherheitsrat Vorschläge für ein Verfahren zur “Berichtigung” (adjustment) machen, auch wenn ein “Streit” noch nicht vorliegt. Vgl. ferner den interamerikanischen Vertrag vom 23. 12. 1936.

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  394. Es gilt dies besonders dann, wenn die Feststellung von Vertragsverletzungen durch ein politisches Organ aus weisungsgebundenen Staatsvertretern zu erfolgen hat : Hat die Gesamtheit der Signatare eines Kollektivvertrages Vertragsverletzungen im Verhältnis zwischen denselben Signataren festzustellen, so läuft dies in der Praxis häufig auf eine Vermittlung hinaus, so z. B. unter dem Gatt. Typisches Beispiel hierfür ist die Lösung des Streites um die Zulässigkeit mengenmäßiger Beschränkungen bestimmter Einfuhren in die Bundesrepublik: Ohne Aufgabe des Rechtsstandpunktes der Mehrheit der Vertragsstaaten, die das Verhalten der Bundesrepublik verurteilten, und des Standpunktes der Bundesregierung faßte die Konferenz am 30.5. 1959 einen Beschluß auf Grund des art. 25, Abs. 5, welcher “unter außergewöhnlichen Umständen” eine Befreiung von Verpflichtungen aus dem Abkommen durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit vorsieht. Der Bundesrepublik wurde demgemäß unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtete, die Beibehaltung einiger Beschränkungen erlaubt. — Obwohl das Verfahren zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten durch den Rat der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt weitgehend dasselbe ist wie ein Verfahren vor einem internationalen Gericht, kann der Rat doch im Einverständnis der Parteien das Verfahren zum Zwecke von Verhandlungen über eine Einigung der Streitenden aussetzen und kann “jede Unterstützung zur Förderung der Verhandlungen” gewähren ; obwohl hierbei ausdrücklich die ßestellung eines individuellen Vermittlers genannt wird, scheint eine vermittelnde Tätigkeit des Rates selbst nicht ausgeschlossen zu sein. Der Durchführung eines Gerichtsverfahrens für Rechtsstreitigkeiten vorbeugen soll offenbar auch die Bestimmung des art. 170 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Hiernach hat ein Staat, bevor er gegen einen anderen wegen einer Vertragsverletzung beim Gerichtshof Klage erhebt, die “Stellungnahme” der Kommission einzuholen, welche diese nach einem kontradiktorischen Verfahren abzugeben hat. Dabei ist offenbar daran gedacht, daß es auf Grund dieser Stellungnahme möglicherweise zu einer Einigung der streitenden Staaten kommt. Einen ähnlichen Zweck verfolgt wohl die Bestimmung von art. 142 des Euratom-Vertrages, wonach ebenfalls vor der Erhebung einer Klage wegen Vertragsverletzung die Stellungnahme der Kommission einzuholen und mindestens drei Monate auf diese Stellungnahme zu warten ist. Auch die unverbindliche Kontrolle der Befolgung von Völkerrecht durch ein Organ eines “neutralen” Staates, der aus der betreffenden Völkerrechtsnorm weder aktiv noch passiv legitimiert ist, führt wohl nicht selten dazu, daß dieses Organ vermittelnd tätig wird; es gilt dies z. B. von der Kontrolle der Befolgung der Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer durch eine neutrale Schutzmacht (vgl. obeen S. 626 f.)..

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  395. Die allgemeinen Verträge zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zerfallen in zwei große Gruppen, von denen die eine vorsieht, daß Rechtsstreitigkeiten sofort auf einseitigen Antrag vor ein Gericht oder Schiedsgericht gebracht werden, während die anderen Verträge die Anrufung des Gerichts erst nach erfolglosem Verfahren vor einer Versöhnungskommission erlauben (vgl. Systematic survey S. 4ff.). Auch bei den Kollektivverträgen, welche die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag usw. durch ein internationaels Gericht vorsehen, ist häufig ein obligatorisches Versöhnungsverfahren vor einem internationalen Organ vorgeschaltet. Der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Transitabkommen vom 20.4. 1921 durch ein internationales Gericht hatte z. B. ein Vermittlungsverfahren vor dem Verkehrsausschuß des Völkerbundes vorauszugehen. Bei Streitigkeiten aus den Opiumabkommen von 1925 und 1931 hat einem Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof ein Verfahren vor einem besonderen Ausschuß vorauszugehen, der ein “avis consultatif” abgibt. In den Satzungen einer Anzahl internationaler Organisationen, nach denen Streitigkeiten über Anwendung und Interpretation dieser Satzungen vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können, ist vorgesehen, daß Klage erst erhoben werden kann, wenn der Streit nicht durch ein Verbandsorgan beigelegt werden konnte (vgl. art. 75 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation, art. 17 der Satzung der Internationalen Landwirtschaftsorganisation). Beachtlich ist, daß selbst das Verfahren vor der Europäischen Menschenrechtskommission (vgl. S. 772,Anm. 6) in erster Linie auf Vermittlung ausgerichtet ist. Umstritten ist die Frage, ob es ein auch ohne ausdrückliche vertragliche Bestimmung geltendes Erfordernis für die Anrufung eines internationalen Gerichts in Rechtsstreitigkeiten ist, daß die Parteien nicht nur “im Streit sind”, sondern auch, daß sie erfolglos verhandelt haben. Dagegen spricht die Erwägung, daß es für das internationale Gericht oft schwer ist zu beurteilen, ob die klagende Partei während einer angemessenen Zeit mit der beklagten Partei verhandelt hat, bevor es zum Abbruch der Verhandlungen und zur Anrufung des Gerichts kam ; gegen das Erfordernis spricht auch die oben schon erörterte Erfahrungstatsache, daß Verhandlungen oft nicht ohne Druck geführt werden. Andererseits wird eine Klagerhebung vor einem internationalen Gericht unter Abbruch der Verhandlungen nicht selten als ein unfreundlicher Akt empfunden; demgegenüber ist zu betonen, daß die Herbeiführung einer objektiven Klärung der streitigen Rechtslage im Vergleich zu Verhandlungen, bei denen es zu Druck und Gegendruck kommt, das relativ friedlichere Mittel der Streiterledigung darstellt (vgl. dazu Ziff. 1 der Resolution des Institut de Droit International, Annuaire 1959, II, 359).

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  396. Typisch für das Bestreben, offene Feststellungen von Vertragsverletzungen zu vermeiden, ist auch das Verfahren vor der “Fact Finding and Conciliation Commission” des Verwaltungsrates der Internationalen Arbeitsorganisation : Werden Verletzungen der Konventionen über Koalitionsfreiheit behauptet, so kann der Verwaltungsrat die Sache bei der Kommission anhängig machen. Die Zustimmung des betreffenden Staates ist erforderlich; wird sie nicht erteilt, so kann der Verwaltungsrat die ihm vorgelegte Beschwerde gegebenenfalls nach art. 24 der Satzung veröffentlichen, d. h. praktisch einen Druck über die öffentliche Meinung auf jenen Staat ausüben. Wird die Kommission beauftragt, so hat sie zunächst den Sachverhalt aufzuklären ; sie kann dann zwischen der Regierung und der Beschwerde führenden Gewerkschaft zu vermitteln versuchen und hat gegebenenfalls dem Verwaltungsrat zu berichten. Da theoretisch die Verfahren nach art. 24f. und art. 26 ff. der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation zwecks Feststellung von Vertragsverletzungen (vgl. S. 766, Anm. 4) neben dem Verfahren vor jener Sonderkommission laufen können, wurde der von Südafrika erhobene Vorwurf, das Verfahren vor der Sonderkommission sei satzungswidrig, verworfen. Die Initiative des Verwaltungsrates zur Befassung der Sonderkommission wird vorbereitet in einem besonderen Ausschuß des Verwaltungsrates (Ausschuß für Koalitionsfreiheit), dessen Beratungen möglicherweise ihrerseits schon eine Beilegung des Streites fördern können.

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  397. Das Ausweichen vor der Streitbeendigung unter eindeutiger Feststellung von Verletzungen des Völkerrechts durch eine Partei zugunsten der Streitschlichtung durch Schaffung einer neuen Rechtslage, wie es im modernen Völkerrecht so häufig ist, kann nicht ohne weiteres gleichgestellt werden mit der Tätigkeit, die der Richter in seiner normalen Funktion als Versöhner der Streitparteien nach manchen Rechtsordnungen (z. B. im Eingeborenenrecht auf Indonesien) auszuüben hat : Dort, wo die am Streit interessierten Menschen persönlich am Verfahren teilnehmen, und wo sie im Laufe des Schlichtungsverfahrens selbst wenig Möglichkeiten zu wirksamem Druck auf die Gegenpartei haben, und wo es sich überdies um mehr oder weniger unbedeutende Streitfragen des Alltags handelt, da kann ein unparteiischer Schlichter eine wirkliche psychologische Beruhigung, eine Versöhnung im eigentlichen Sinne, zustande bringen. Hier hat es Sinn, daß er zu diesem Zweck auch von der exakten Rechtsanwendung abweichen darf. Im Völkerrecht hingegen spielt sich die politische Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, vor allem wenn die vermittelnden dritten Staaten selbst ein Interesse an dem Inhalt der Beendigung haben, in einem Milieu ab, in dem eine gefühlsmäßige Versöhnungsstimmung, wenn sie überhaupt eingetreten ist, an den Wänden des Konferenzraumes meist ihr Ende findet. Die Vermittlung wird hier unter Umständen nur zur Erweiterung des Kreises der streitenden (und verhandelnden) Staaten.

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  398. Vgl. S. 862, 875f.

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  399. Die Genfer Generalakte und die Europäische Konvention zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten sehen ausdrücklich die Zulässigkeit bestimmter Vorbehalte vor und verschaffen ihnen automatisch Gegenseitigkeit (vgl. art. 39 bzw. art. 35). Solche Vorbehalte, einschließlich des domestic jurisdiction-Vorbehalts, sollen mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmung bei der Annahme des Abkommens durch einen Staat nicht die Erörterung des Streits durch eine Vergleichskommission hindern.

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  400. Die “Ehrenklausel” findet sich gelegentlich auch noch in neueren Verträgen (vgl. Systematic survey, S. 38f.).

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  401. So ausdrücklich art. 1 des schweizerisch-türkischen Vertrages vom 9. 12. 1928. Umgekehrt hing die Geltendmachung der Klausel nach der ursprünglichen Fassung des deutsch-schweizerischen Schiedsgerichts und Vergleichsvertrages vom 3.12.1921 davon ab, daß die Gegenpartei ihre Anwendbarkeit zugestand; hier konnte allerdings mit Hilfe der Klausel nur die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zugunsten des Verfahrens vor einer Vergleichskommission ausgeschaltet werden.

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  402. Vgl. art. 11, 12, 34, 38 der UN-Charta. Ist sicher, daß ein schwacher Staat in einem Streit mit einem starken Staat nicht zur Anwendung von Gewalt übergehen wird, und daß der starke Staat seinerseits genügend sonstige Druckmittel in der Hand hat, so kann eine Friedensgefährdung durch den Streit sich daraus ergeben, daß andere Staaten sich einmischen. Daß die Zulässigkeit der Betätigung der UNOrgane hiervon abhängt, ist de lege ferenda sicher unbefriedigend.

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  403. Vgl. art. 6 des Vertrages von Bogotà, oben S. 862, Anm. 2; gegen diese Bestimmung richtet sich ein Vorbehalt Boliviens. Über andere Gründe, aus denen Verfahren der friedlichen Streitbeilegung nicht anwendbar sein sollen, vgl. Systematic survey, S. 23 ff.

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  404. Vgl. art. 15, Abs. 8: “Si l’une des Parties prétend et si le Conseil reconnaît que le différend porte sur une question que le droit international laisse à la compétence exclusive de cette Partie, le Conseil le constatera dans un rapport, mais sans recommander aucune solution”.

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  405. Vgl. Systematic survey, S. 24f.

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  406. “Nothing contained in the present Charter shall authorize the United Nations to intervene in matters which are essentially within the domestic jurisdiction of any state or shall require the Members to submit such matters to settlement under the present Charter”. “Aucune disposition de la présente Charte n’autorise les Nations Unies à intervenir dans des affaires qui relèvent essentiellement de la compétence nationale d’un Etat ni n’oblige les Membres à soumettre des affaires de ce genre à une procédure de règlement aux termes de la présente Charte”.

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  407. So in dem französisch-britischen Streit über die Staatsangehörigkeit in Tunis und Marokko (vgl. Publ. C. P. J. I. Ser. B No. 4).

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  408. Wie z B bei der Regelung der Staatsangehörigkeit (vgl. S. 311).

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  409. So erklärt der Ständige Internationale Gerichtshof (vgl. oben Anm. 2), daß eine vertragliche Regelung von Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge hat, daß ein Streit um die Tragweite eines solchen Vertrages keinen Streit um eine vorbehaltene Materie darstellt. Auch bei einem Streit um die vom allgemeinen Völkergewohnheitsrecht gezogenen Grenzen der einseitigen Regelung der Staatsangehörigkeit könnte der Einwand der domestic jurisdiction nicht erhoben werden.

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  410. Vgl. unten S. 1042. 2 Vgl. oben S. 850, 904.

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  411. Vgl. S. 894 ff. Man kann diese Bestrebungen nicht mit dem Hinweis auf die „politische Natur“ des Völkerrechts als dem „Wesen“ des Völkerrechts selbst entsprechend rechtfertigen, und damit indirekt die Entscheidung von völkerrechtlichen Fragen durch unabhängige Gerichte als etwas hinstellen, was mit diesem Wesen des Völkerrechts nicht recht im Einklang steht. Die menschlichen Interessen an der Intensität der Realisierung des Rechts sind nach Ort und Zeit verschieden und überdies wandelbar. Daß manche Menschen nicht wünschen, daß das Recht möglichst immer befolgt und möglichst richtig angewendet wird, beruht aber weder. auf einer normlogischer Erkenntnis zugänglichen Eigenschaft der betreffenden Rechtsnormen, noch auf dem „Wesen“ einer ganzen Rechtsordnung. Daß viele Menschen nicht an einer Anwendung des Rechts interessiert sind, die es ihnen schwer macht, nach Belieben der Erfüllung konkreter Pflichten auszuweichen, ist eine soziologische Erfahrungstatsache, die keineswegs auf das Völkerrecht beschränkt ist. Daß vor allem menschliche Inhaber von Macht einerseits daran interessiert sein können, daß abstrakte Rechtsnormen gesetzt werden, andererseits aber auch daran, daß die Normen im konkreten Fall so angewendet werden, wie dies den jeweiligen Interessen dieser Mächtigen entspricht, ist ebenfalls eine nicht zu leugnende soziologische Erfahrung. Es bleibt eine — für eine realistische Völkerrechtserkenntnis außerordentlich wichtige — soziologische Feststellung, wenn gesagt werden muß, daß für das gegenwärtig geltende Völkerrecht diese Interessen oft wirksamer sind als die ebenfalls durchaus nicht selten vorhandenen Interessen anderer, die auf die richtige Anwendung des Völkerrechts durch unparteiische Gerichte hingehen. Schließlich ist es aber auch eine soziologische, und wiederum für eine realistische Völkerrechtserkenntnis ebenfalls bedeutsame Feststellung, daß der Versuch (vgl. hierzu Berber, Völkerrecht, Bd. 1, S. 24 ff.), diesen Zustand aus der „politischen Natur“ des Völkerrechts rechtswissenschaftlich zu begründen, einseitig die erstgenannten Interessen fördert. Es beruht wohl auf einer bestimmten eigenen politischen Einstellung solcher Völkerrechtswissenschaft, wenn sie das „Politische“ nicht in der wandlungsfähigen Haltung der mit dem Recht befaßten Menschen sehen, sondern in das „Wesen“ einer Rechtsordnung hineinlegen will.

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  412. Röling, International law in an expanded world, 1960, S. 90, betont mit Recht, daß der UN-Charta die “status quo idolatry” fremd ist. Obwohl das Europäische Abkommen über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Anschluß an die Formel des art. 15 Abs. 8 der Völkerbundsatzung auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließliche innerstaatliche Zuständigkeit fallen, keine Anwendung finden will, kann auch dies wohl nicht bedeuten, daß sämtliche Streitigkeiten, die sich nicht auf die Auslegung oder Anwendung des geltenden Völkerrechts beziehen (Rechtsstreitigkeiten im Sinne des art. 1), sondern die sich darauf beziehen, ob und wie das Völkerrecht geändert werden soll, von dem Abkommen überhaupt nicht erfaßt werden. Wäre dies anzunehmen, so wären die in dem Abkommen vorgesehenen Verfahren über Streitigkeiten. die keine Völkerrechtsstreitigkeiten sind, gänzlich gegenstandslos.

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  413. Hierfür spricht vor allem die Verwendung des Ausdrucks “domestic” in den englischen Texten der Völkerbundsatzung und der UN-Charta.

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  414. Vgl. S. 1042 ff.

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  415. Zu der wichtigen Frage, ob jede beliebige völkerrechtliche Bindung des innerstaatlichen Rechts zulässig ist, vgl. unten S.1104. Für diejenigen, die dies verneinen, besteht natürlich die Möglichkeit, dem Begriff der ausschließlichen “nationalen Zuständigkeit” einen anderen Gehalt zu geben, als er in den obigen Ausführungen. niedergelegt ist.

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  416. Anders wohl nur Rolin, Int. Org. 8 (1954) 36 ff. (Dreisphärentheorie). Vgl. aber auch Rep. UN Practice No 391 ff. zu art. 2 (7).

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  417. Der Gebrauch des Ermessens der Staaten bei der Verleihung und Entziehung ihrer Staatsangehörigkeit ist nach allgemeinem Völkerrecht ungebunden, wird aber häufig Gegenstand vertraglicher Bindungen. Aus diesem Grunde gehört die Regelung der Staatsangehörigkeit sicher nicht mehr in vollem Umfang zu denjenigen Materien, bei denen es unzulässig wäre, daß ein Staat an einen anderen das Verlangen einer vertraglichen Regelung richtet.

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  418. Würde man bei einer solchen Tätigkeit der UN-Organe eine Intervention annehmen, so wären Bestimmungen wie art. 55 oder 62 der Charta gegenstandslos. Die Ausarbeitung von Vertragsentwürfen zwecks Kooperation auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, wie sie art. 62 der UN-Charta ausdrücklich vorsieht, ist daher den zuständigen Organen der Vereinten Nationen (Wirtschafts- und Sozialrat bzw. Generalversammlung) auch dann nicht verboten, wenn sich bei der Vorbereitung solcher Entwürfe Meinungsverschiedenheiten ergeben, die übrigens im allgemeinen auch nicht einmal friedensgefährdende Streitigkeiten im Sinne des Kap. VI der Charta sein werden. Wenn die Vorbereitung von Kollektivverträgen und Empfehlungen, welche einheitlich an alle Staaten gerichtet sind, auch in bezug auf eine bisher zur domestic jurisdiction gehörige Materie von dem Betätigungsverbot des art. 2, Ziff. 7 der Charta nicht erfaßt wird (vgl. hierzu auch art. 5 der Resolution des Institut de Droit International 1954, Annuaire 1954 II, S. 293), so gilt dies natürlich nicht, wenn Staaten, denen daran gelegen ist, nur bestimmten anderen Staaten völkerrechtliche Bindungen in bezug auf eine Frage der domestic jurisdiction aufzuerlegen, dieses Verlangen äußerlich in die Anregung eines Kollektivvertrages einkleiden.

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  419. Ein Streit darüber, ob das Verhalten eines Staates eine völkerrechtswidrige Intervention in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates darstellt oder nicht, ist sicher ein Streit über eine Angelegenheit, die nicht zur domestic jurisdiction des einen oder des anderen Staates gehört. Ist die Vermittlung der UN-Organe in einem solchen Streit nach der Charta zulässig, so muß sie sich jedoch auf diese Frage beschränken und darf sich nicht auf solche Fragen erstrecken, von denen der eine Staat gerade behauptet, daß sie Objekt einer völkerrechtswidrigen Intervention des anderen Staates seien. Da diese Abgrenzung praktisch schwer durchzuführen sein wird, hat das Opfer einer völkerrechtswidrigen Intervention oft wohl ein geringes Interesse an der Anrufung der Organe der Vereinten Nationen, wenn es damit rechnen muß, daß die UN-Organe zur Sicherung des Friedens in ihren Vermittlungsbemühungen dem intervenierenden Staat entgegenkommen.

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  420. Es kann nicht unter allen Umständen gesagt werden, daß eine bloße Diskussion über eine Frage der domestic jurisdiction in den Organen der UN, bei der es nicht zu Empfehlungen oder Vermittlungsvorschlägen kommen soll, keine unter art. 2, Ziff. 7 fallende “Intervention” darstellt. Wenn die Diskussion, die als Ganzes eine Aktion des UN-Organs ist, auch ohne Abstimmung ergibt, daß eine Mehrheit von Staaten bereit ist, sich für eine bestimmte Lösung der streitigen Frage einzusetzen, so ist dies im praktischen Ergebnis von einem entsprechenden Beschluß des Organs kaum zu unterscheiden. Nach der Resolution des Institut de Droit International von 1954 können die UN-Organe auch bei einem Streit, der sich auf einen Gegenstand der domestic jurisdiction bezieht, “faciliter la recherche de l’accord amiable”.

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  421. Dieser Punkt wurde seinerzeit schon vom Ständigen Internationalen Gerichtshof in dem Streit über die französische Staatsangehörigkeit in Tunis und Marokko erörtert ; der Ständige Internationale Gerichtshof meinte damals, eine “conclusion provisoire”, daß die von einer Partei angezogenen Rechtsquellen für die Frage des Bestandes einer völkerrechtlichen Bindung bedeutsam seien, genüge, um den Völkerbundrat als zuständig erscheinen zu lassen (vgl. P. C. J. I. Ser. B No. 4, S. 26).

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  422. Vorschläge, eine solche Äußerung des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag einer Partei einzuholen und obligatorisch zu machen, wurden aber bei der Ausarbeitung der Charta schon abgelehnt.

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  423. Der Einrede, eine Angelegenheit, mit der sich die UN-Organe befassen sollen, gehöre zur domestic jurisdiction, wird in der Regel dadurch stattgegeben, daß der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung den betreffenden Punkt von der Tagesordnung absetzen. Eine implizierte Verwerfung der Einrede erfolgt in Gestalt der Abgabe eines Vermittlungsvorschlages. Die Frage wird umgangen, indem etwa das UN-Organ in einem Beschluß seine Erwartung ausspricht, daß es zu einer friedlichen Beendigung der Streitigkeit kommt usw.

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  424. Die Bedeutung der domestic jurisdiction-Klausel wird, wie die Praxis der Vereinten Nationen gezeigt hat, vor allem kritisch, wenn ein Mitglied versucht, die Generalversammlung oder den Sicherheitsrat zu veranlassen, sich mit Vorgängen zu befassen, die sich zwischen den Staatsangehörigen eines anderen Staates abspielen, und die sich auf die Gestaltung des Regierungssystems, der Gesetzgebung oder die Rechtsstellung eines Teilgebietes eines anderen Staates beziehen (vgl. die Zusammenstellung der Praxis zu diesen Fällen bei Rajan, United Nations and domestic jurisdiction, 1961). Geht man davon aus, daß Streitigkeiten über den Inhalt bzw. die Anwendung vertraglicher Bindungen in bezug auf innere Verhältnisse eines Staates von dem Interventionsverbot des art. 2 Ziff. 7 der Charta nicht erfaßt werden, so bleibt die Frage, ob Staaten, die nicht unmittelbar durch eine angebliche Verletzung solcher Verträge betroffen sind, aktiv legitimiert sind, um die Sache vor die Vereinten Nationen zu bringen. Es ist dies sicher dann zu bejahen, wenn der Vertrag selbst einen größeren Kreis von Staaten ermächtigt, seine Erfüllung zu verlangen ; so kann beispielsweise jedes Mitglied der Vereinten Nationen eine Verletzung der Verpflichtungen aus art. 73 der Charta (Förderung der Selbstregierung von Kolonien usw.) behaupten und die Sache vor die Vereinten Nationen bringen. Desgleichen sind angebliche Verletzungen des allgemeinen Völkerrechts in bezug auf die Behandlung der eigenen Angehörigen eines Staates, also vor allem angebliche Verletzungen der Menschenrechte, in Verbindung mit der universalen Aktivlegitimation zum Schutz der Menschenrechte, ein geeigneter Gegenstand für das Tätigwerden der UN-Organe. Es kann in einem solchen Fall höchstens noch eingewendet werden, daß im konkreten Fall eine Friedensgefährdung nicht vorläge, und deshalb kein Anlaß für das Tätigwerden der UN-Organe gegeben sei. Wird auch das Selbstbestimmungsrecht zu den Menschenrechten gerechnet, so kann der Versuch der Bevölkerung eines nicht unter art. 73 der UN-Charta fallenden Teilgebietes eines Staates, sich zu verselbständigen, zu einem Streit oder einer Situation führen, mit der sich die UN-Organe befassen dürfen, ohne hieran durch die domestic jurisdiction-Klausel gehindert zu sein. Streitigkeiten um die Verfassung eines Staates können, wenn eine Friedensgefährdung zu erwarten ist, von den UN-Organen erörtert werden, falls vertragliche Bindungen der Verfassung vorliegen (vgl. S. 1142). Wäre aus den Menschenrechten des allgemeinen Völkerrechts eine völkerrechtliche Verpflichtung zu folgern, daß jeder Staat eine Mitwirkung des Volkes an der Regierung vorsieht, so würde die domestic jurisdiction-Klausel nicht wirksam sein, wenn Verletzungen dieser Verpflichtung behauptet würden. Die Generalversammlung ging in ihren Beschlüssen von 1946 und 1947 in bezug auf Spanien sogar von der Ansicht aus, daß ein bestimmtes innerpolitisches Regime in einem Staat als solches eine Friedensgefährdung darstellen könne. Hat ein Staat einem anderen durch Vertrag ein Recht zur Beeinflussung seiner inneren Verhältnisse eingeräumt, so ist eine Frage des rechtmäßigen Gebrauchs dieser Vertragsrechte von einer Erörterung durch die Organe der Vereinten Nationen nicht ausgeschlossen, wenn es sich um souveräne Staaten im Sinne des Völkerrechts handelt. Dasselbe ist zwar auch im Verhältnis zwischen einem Protektorstaat und einem protegierten Staat anzunehmen, kann aber zweifelhaft werden, wenn die Zentralregierung eines bisher einheitlichen Staates Verträge mit der lokalen Regierung eines bisherigen Teilgebietes abschließt, die diesem politische Selbständigkeit einräumen; über die Verträge zwischen den Niederlanden und Indonesien vgl. S. 298, Anm. 3. Vgl. hierzu auch S. 1294.

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  425. Vgl. S. 686.

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  426. Die von den Vereinigten Staaten vor dem ersten Weltkrieg mit einzelnen anderen Staaten abgeschlossenen sogenannten Bryan-Verträge führten diesen Gedanken weiter, indem sie alle nicht durch Verhandlungen beigelegten Streitigkeiten vor eine Schlichtungskommission bringen lassen wollten und den Beginn von Feindseligkeiten vor dem Abschluß der Tätigkeit dieses Organs in Gestalt eines Berichtes mit Vermittlungsvorschlägen verboten (daher sogenannte cooling off treaties).

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  427. Vgl. S. 518.

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  428. Vgl. Systematic survey, S. 281 ff. Neben der unbedingten Ermächtigung an das Schiedsgericht oder die Versöhnungskommission, vorläufige Maßnahmen anzuordnen oder zu empfehlen, haben diese Bestimmungen vor allem im Auge die Verhinderung von solchen Akten der streitenden Parteien, welche “schädliche Wirkungen auf die Entscheidung oder die Einigung haben” oder den “Streit verschärfen” könnten.

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  429. Da der konkrete Inhalt einer im Streit befindlichen Verpflichtung häufig nicht erst durch das Urteil geklärt wird, sondern auch dann möglicherweise nicht sofort realisierbar ist, muß das Repressalienrecht wohl so gehemmt werden, daß es erst nach einer förmlichen Feststellung der Nichterfüllung des Urteils ausgeübt werden darf. Instruktiv für diese Technik sind die Vorschläge des Generalsekretärs der UNO vom 24. 10. 1956 (S/3728) über das Suezkanalregime : Es seien notwendig “arrangements for fact finding, reconciliation, recourse to appropriate juridical settlement of possible disputes”. Es müsse ferner die Verpflichtung geschaffen werden “to recognize the awards as binding and to carry them out in good faith”. Die Nichterfüllung des Schiedsspruches solle dann auf Antrag wieder Anlaß zu einer entsprechenden “constatation” durch das Schiedsorgan selbst geben. Erst auf Grund dieser Feststellung solle die verletzte Partei die Möglichkeit zu Repressalien haben.

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  430. Das Gewaltverbot des art. 2, Ziff. 4 der Charta darf von den Mitgliedstaaten nur nach Maßgabe von Beschlüssen des Sicherheitsrates suspendiert werden, um beim Vorliegen der Tatbestände des art. 39 der Charta Maßnahmen gegen den schuldigen Staat durchzuführen; den Beschlüssen des Sicherheitsrates hat die Feststellung vorauszugehen, daß einer der Tatbestände des art. 39 vorliegt. Nur gegenüber dem bewaffneten Angriff hat jeder Mitgliedstaat die Befugnis zu selbständigen Abwehrmaßnahmen unter Gewaltanwendung. Unsinnig ist aber die Behauptung, der Sicherheitsrat habe eine ausschließliche Zuständigkeit erhalten, um einen der Tatbestände des art. 39 der Charta festzustellen (so Levontin, The myth of international security, 1957, S. 200), und ohne diese Feststellung dürfe niemand irgendwelche rechtlichen Konsequenzen aus einem solchen Tatbestand ziehen. Das Fehlen einer gerichtlichen Kontrolle darüber, ob der Sicherheitsrat seine Pflicht zu Feststellungen nach art. 39 erfüllt, ist nicht etwa gekoppelt damit, daß durch eine pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Feststellung dem Aggressor rechtskräftig bescheinigt wird, daß er kein Völkerrechtsdelikt begangen habe. Trifft der Sicherheitsrat entgegen seiner Verpflichtung keine Feststellung, wo er sie hätte treffen müssen, so kann jeder Staat in den Fällen des art. 39, wenn es zu einem bewaffneten Angriff kommt, gewaltsame Abwehrrepressalien anwenden; gegen jeden anderen deliktischen Tatbestand des art. 39 kann er gewaltlose Repressalien durchführen. Einseitige Aktionen, die in dieser Weise begründet werden, können jedoch ihrerseits Gegenstand einer Verurteilung durch den Sicherheitsrat werden : Wer unter dem (unzutreffenden) Vorwand, einen Angriff abzuwehren, eine Aggression vornimmt, kann vom Sicherheitsrat als Aggressor erklärt werden; wenn auch hier die Feststellung durch den Sicherheitsrat nicht erfolgt, so können wiederum andere wie vorhin beschrieben vorgehen.

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  431. Vgl. S. 527 ff., Art. 53 der UN-Charta bestimmt, daß regionale Organisationen “Erzwingungsmaßnahmen” nicht ohne Zustimmung des Sicherheitsrates durchführen dürfen. Die überwiegende Meinung versteht dies dahin, daß die bloße Abwehr eines bewaffneten Angriffs, auch wenn sie Gegenstand von Verpflichtungen auf Grund eines regionalen Abkommens, und wenn sie Gegenstand von Beschlüssen einer regionalen Organisation ist, nicht zu derartigen Erzwingungsmaßnahmen gehört. Daher entfällt auch bei solchen regionalen Organisationen, bei denen sich die Verpflichtung der Mitglieder auf den Vollzug von Abwehrmaßnahmen im Sinne des art. 51 der UN-Charta beschränkt, die in art. 54 ausgesprochene Verpflichtung, den Sicherheitsrat über in Aussicht genommene Maßnahmen der regionalen Organisation zu unterrichten ; es besteht nur die Verpflichtung, nach Vollzug der Selbstverteidigungsakte gegen einen bewaffneten Angriff an den Sicherheitsrat zu berichten. Obwohl sich denken ließe, daß Maßnahmen einer regionalen Organisation nur dann genehmigungsbedürftig sind, wenn sie gegen eines der in art. 39 genannten Delikte gerichtet sind, ist es nicht leicht zu erklären, warum Maßnahmen gleicher Art gegenüber anderen Völkerrechtsdelikten frei sein sollen. Vgl. indes art. 5 des interamerikanischen Vertrages vom 2.9. 1947. Entgegen der 1962 von Kuba vertretenen Auffassung, daß alle Maßnahmen, die der Sicherheitsrat gemäß art. 41 anordnen kann (die also unter Umständen nur in legalem Druck bestehen), gemäß art. 53 genehmigungsbedürftig seien, wenn sie von regionalen Organisationen herrühren, vertreten andere amerikanische Staaten einen anderen Standpunkt.

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  432. Vgl. oben S. 505f. 2 Vgl. oben S. 756. 3 Vgl. S. 1462f.

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  433. Vgl. S. 581, 586. 2 Rechte und Pflichten “dritter” Staaten, sich mit echtem Rechtszwang oder mit legalem Druck dafür einzusetzen, daß völkerrechtliche Pflichten zwischen den unmittelbar Beteiligten erfüllt werden, werden nicht selten als völkerrechtliche “Garantie” bezeichnet, wobei jedoch die weitere Frage, inwieweit eine Verletzung der Garantiepflicht wiederum völkerrechtliche Unrechtsfolgen nach sich zieht, meist ungeregelt bleibt.

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  434. Obwohl die Neutralität im eigentlichen Sinne sich auf den Kriegszustand bezieht, wird die Auffassung vertreten, daß ständig neutrale Staaten auch an Sanktionen militärischer Art gegen einen Völkerrechtsbrecher nicht teilnehmen dürfen, auch wenn sie von internationalen Organisationen durchgeführt werden (vgl. S. 1476, Anm. 2).

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  435. Vgl. S. 553.

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  436. Offen ist die Frage, ob die vom Sicherheitsrat nach Kap. VII angeordneten “Maßnahmen”, soweit sie ein Verhalten erlauben bzw. befehlen, welches sonst völkerrechtlich verboten wäre, sich nur gegen den Aggressor richten dürfen, oder ob auch Eingriffe in Völkerrechtsgüter anderer Staaten zulässig sind. Das letztere mag verhältnismäßig leicht zugegeben werden, wenn die anderen Staaten den Aggressor in seinem Kampf gegen die Sanktionen unterstützen, oder wenn sie ihrer Pflicht zur Teilnahme an Sanktionen nicht nachkommen. Hingegen ist es sehr zweifelhaft, ob der Sicherheitsrat anordnen kann, daß ein an den Sanktionen beteiligter Staat das Gebiet eines Staates, der selbst nicht Aggressor ist, besetzen könne, oder ob in dem betreffenden Gebiet Zerstörungen vorgenommen werden könnten, um dem Zugriff des Aggressors zuvorzukommen.

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  437. Vgl. z. B. art. 5 des Nordatlantikpakts, art. 3 des Vertrages von Rio de Janeiro vom 2. 9. 1947.

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  438. Denkbar ist es auch, daß ein Staat sich verpflichtet, Abwehrrepressalien gegen Völkerrechtsdelikte durchzuführen, die gegen ihn selbst gerichtet sind (vgl. art. 1 des sowjetisch-finnischen Vertrages vom 6.4. 1948 über die Pflicht Finnlands zur Abwehr einer Aggression).

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  439. Die Völkerbundsatzung sah in art. 16 automatische Sanktionen wirtschaftlichen Charakters vor ; jeder Mitgliedstaat hatte allein zu entscheiden, ob eine paktwidrige Kriegsauslösung, die zu solchen Sanktionen Anlaß geben könnte, vorlag. Eine Möglichkeit verbindlicher Prüfung solcher Entscheidungen, einschließlich der Ablehnung des Vollzugs von Sanktionen, bestand nicht. Zu den automatischen Sanktionen rechnete man auch die Verpflichtung, die durch Paktbruch herbeigeführten “Situationen und Verträge” im Sinne der Stimson-Doktrin nicht “anzuerkennen” (vgl. oben S. 567 f.). Die Resolution der Völkerbundversammlung vom 11. 3. 1932 spricht von einer Verpflichtung der Völkerbundmitglieder zur Nichtanerkennung. In dem von verschiedenen amerikanischen und europäischen Staaten unterzeichneten “Antikriegspakt” (Saavedra Lamas Pakt) vom 10. 10. 1933 erklären dieVertragssignatare, daß sie gewaltsam herbeigeführte Gebietsveränderungen “nicht anerkennen werden”, wobei es zweifelhaft bleibt, ob hierin eine Verpflichtung oder nur eine Absichtserklärung lag. Eine Resolution der Panamerikanischen Konferenz von Lima 1938 hingegen spricht von einer als selbstverständlich unterstellten Verpflichtung zur Nichtanerkennung, “which cannot be avoided either unilaterally or collectively”. Ähnlich gefaßt wie die Deklaration von 1938 ist die Bestimmung des art. 17 der Charta der Organisation der amerikanischen Staaten.

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  440. Der Umfang der Befugnisse des Sicherheitsrates zur Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist in der Literatur umstritten, ist jedoch noch nicht Gegenstand von Erörterungen im Sicherheitsrat selbst geworden.

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  441. Vgl. S. 759.

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  442. In der bisherigen Praxis der Vereinten Nationen konnte auch diese Frage meist dadurch umgangen werden, daß der Sicherheitsrat sich, ohne eine förmliche Feststellung nach art. 39 zu treffen, auf die Empfehlung oder Anordnung vorläufiger Maßnahmen gemäß art. 40 beschränkte. Auch wenn man die Rechtskraft einer positiven Feststellung einer Aggression usw. durch den Sicherheitsrat verneinen will, so muß man doch wohl annehmen, daß eine Beteiligung an objektiv rechtswidrigen, aber vom Sicherheitsrat angeordneten Sanktionen eine Schadensersatzpflicht der bona fide handelnden Mitgliedstaaten nicht auslösen würde.

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  443. Vgl. S. 1477.

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  444. Art. 39 der Europäischen Konvention zur friedlichen Erledigung von Streitigkeiten sieht vor, daß bei Nichterfüllung einer Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs oder eines Schiedsgerichts der Ministerausschuß des Europarates Maßnahmen zur Sicherung der Befolgung des Urteils “empfehlen” kann ; er setzt die Aktivlegitimation anderer Mitglieder des Europarates als der verletzten Partei zu solchen Maßnahmen als gegeben voraus.

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  445. So z. B. dem Nordatlantikrat gemäß dem Nordatlantikpakt.

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  446. Vgl. art. 3, 7, 8, 11–20 des Vertrages vom 2. 9. 1947.

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  447. Es gilt dies auch von der Möglichkeit eines Ausschlusses eines Staates aus einem Staatenverband. Diese Möglichkeit bestand auch bei Verletzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Sanktionen nach der Völkerbundsatzung, und gilt entsprechend in der UN-Charta. Im Zusammenhang mit einem solchen Ausschluß kann natürlich das dazu zuständige Organ sich auch über den Grad der Verbindlichkeit von Sanktionsbeschlüssen äußern müssen.

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  448. Vgl. art. 43–47 der UN-Charta. Ferner gibt art. 53 dem Sicherheitsrat die Möglichkeit, gegebenenfalls regionale Organisationen zur Durchführung von Sanktionen zu verwenden.

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  449. Vgl. art. 47, Abs. 3 der UN-Charta. Die im Koreakonflikt gegen Nordkorea kämpfenden Truppen der UN-Mitglieder waren nicht dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellte Truppen im Sinne des art. 43 der Charta. Die Resolution des Sicherheitsrates vom 7. 7. 1950 “empfahl” nur den Mitgliedstaaten, diejenigen Streitkräfte, die sie zur Abwehr des nordkoreanischen Angriffs (in Ausübung des Rechtes zur kollektiven Selbstverteidigung) zur Verfügung stellen wollten, einem einheitlichen Kommando “unter den Vereinigten Staaten” zu unterstellen. In demselben Sinne auch die Resolution der Generalversammlung vom 7. 10. 1950 No. 376 (Vs.

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  450. Ein wichtiges Mittel, um einer förmlichen Feststellung völkerrechtlichen Unrechts aus dem Wege zu gehen, aber dennoch “Maßnahmen” zur Verhinderung der Fortsetzung zu treffen, ist die Befugnis des Sicherheitsrates gemäß art. 40 der Charta, die Parteien aufzufordern, sich vorläufigen Anordnungen des Sicherheitsrates zum Zwecke der Verhinderung der Verschärfung des Zwistes zu fügen.

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  451. Gerade das im modernen Völkerrecht häufig zu beobachtende Abbiegen der Feststellung in eine Festsetzung der Rechtslage hat in Verbindung mit der Erfahrung, daß die Durchsetzung des Völkerrechts dann, wenn das Erfüllungsverlangen auf ernstlichen Widerstand stößt, nicht mit der im staatlichen Recht üblichen Wahrscheinlichkeit gesichert ist, immer wieder die Frage auftauchen lassen, ob das Völkerrecht wirklich positives, d. h. faktisch geltendes Recht ist, bzw. ob es überhaupt “Recht” ist, bzw. ob es eine Rechtsordnung mit den besonderen Eigenschaften einer “politischen” Rechtsordnung darstellt. Alle diese Fragestellungen sind ebenso falsch, als wenn die entsprechende Frage etwa bezüglich des katholischen Kirchenrechts gestellt würde. Auch die staatlichen und kirchlichen Rechtsordnungen haben vielleicht die längste Zeit ihrer Existenz nicht diejenige Intensität der Befolgung durch alle Adressaten und diejenige Wahrscheinlichkeit der Realisierung ihrer Unrechtsfolgen gegenüber allen dazu passiv Legitimierten aufgewiesen, wie sie in den verhältnismäßig wenigen modernen Staaten festgestellt werden kann, die tatsächlich als “Rechtsstaat” angesprochen werden können. Wenn eine Rechtsordnung als Zusammenhang von wandelbaren Norminhalten trotz des Wechsels der ihr unterworfenen Menschen, und trotz des Wandels von Kultur, Technik und der menschlichen Interessen identisch bleibt, so ist es nicht verwunderlich, daß auch der Intensitätsgrad ihrer Befolgung bzw. der Durchsetzung von Unrechtsfolgen im Laufe der Zeit wechseln kann. Es ist aber widersinnig, die Rechtsordnung trotz solcher Wandlungen als etwas Identisches zu verstehen und zugleich Eigenschaften der betreffenden Rechtsordnung in einem bestimmten Zeitpunkt als beständiges “Wesensmerkmal” herauszustellen. Für die soziologische Eigenart des gegenwärtig geltenden Völkerrechts ist aber das Phänomen der Politisierung des kollektiven Rechtszwangs und die relativ geringen Chancen derartigen Rechtszwangs angesichts der geringen Zahl der zu intensiver militärischer Gewaltanwendung fähigen Staaten wichtiger als die häufig zu findende Bemerkung, daß das Völkerrecht “Koordinationsrecht” und nicht “Subordinationsrecht” sei.

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  452. Vgl. hierzu KuNz, 22 Ohio State L.J. (1961) 447 ff., sowie Seagle, Law, the science of inefficiency, 1952.

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  453. Vgl. S. 200 ff.

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  454. Vgl. hierzu art. 24, Abs. 2, 2. Halbsatz, GG. Ist vorauszusehen, daß ein Staat beim Abschluß von Verträgen einen erheblichen Einfluß auf deren Inhalt haben wird, so kann evtl. das Parlament dem Vertragsabschlußorgan eingehende Richtlinien über den Vertragsinhalt, unter Umständen in der Form eines Gesetzes, erteilen, wie dies der Kongreß der Vereinigten Staaten z. B. im Act for International Development (1950) getan hat.

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  455. Die Einschränkungen der Möglichkeiten zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach art. 16 GG beziehen sich auch auf die Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts. Die Frage, ob verfassungsrechtliche Verbote der Staatsangehörigkeitsentziehung einen Entziehungsakt auch völkerrechtlich ungültig machen, oder ob ein verfassungsrechtlich unzulässiger Entziehungsakt den betreffenden Staat wegen des Estoppel-Prinzips dennoch bindet, wenn er z. B. das Schutzrecht ausüben will, ist ungeklärt. Enthält die Verfassung ein Verbot, den Angriffskrieg auszulösen, so ist die verfassungswidrig von einem Staatsorgan vorgenommene Kriegsauslösung völkerrechtlich voll wirksam (vgl. S.316). Inwieweit ihre Verfassungswidrigkeit die Teilnahme der Staatsbürger am Angriffskrieg selbst als eine verfassungswidrige Handlung, bzw. eine Verweigerung der Erfüllung von gesetzlichen und sonstigen Befehlen zur Teilnahme als rechtmäßig erscheinen läßt, ist auch unter art. 26, Abs. 1 GG ungewiß.

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  456. Vgl. art. 24, Abs. 3 GG.

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  457. Vgl. S. 752.

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Wengler, W. (1964). Die Beeinflussung der Bildung von Völkerrecht, der Feststellung völkerrechtlicher Sachverhalte und des Vollzugs von völkerrechtlichen Unrechtsfolgen durch Rechtsnormen. In: Völkerrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88662-1_10

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