Zusammenfassung
Für die Arbeit mit Video in der Medizin sind vielerlei rechtliche und ethische Fragen zu überprüfen. Die Grundlage bildet Artikel 5 des Grundgesetzes über die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Kunst und Wissenschaft. Abzuwägen sind besonders die Rechte des Patienten, geschützt in Artikel 2 des Grundgesetzes, aber auch die Rechte aller anderen, die abgebildet werden. Die wichtigsten Vorschriften sind die Regelung der Schweigepflicht und des Kunsturhebergesetzes, weniger bedeutsam ist die gröbere Regelung des Datenschutzes. Die elementare Grundlage jeder rechtlichen Prüfung ist der Verwendungszweck eines Videobandes. Weitgehend unstrittig ist das Vorgehen bei diagnostischen oder therapeutischen Videoaufnahmen. Erhebliche Probleme entstehen beim Einsatz des Videos in der Lehre und bei der Öffentlichkeitsarbeit, falls Patienten erkennbar sind. Über die rechtlichen Bestimmungen hinaus gebieten Fürsorgepflicht und Sorgfalt des betreuenden Arztes strenge Maßstäbe bei der Verwendung von Videoaufzeichnungen zu diesem Zweck. Niemals sind bei dieser Verwendung die Voraussetzungen„höheres Rechtsgut“ gegenüber den Personenrechten des Patienten anzunehmen. Die sehr alten Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes werden für den Gebrauch der Videotechnik zunehmend dahingehend interpretiert, daß nicht nur die nicht genehmigte Verbreitung, sondern auch die ungenehmigte Herstellung von Videoaufnahmen unzulässig ist (routinemäßiges Monitoring, versteckte Kameras, versteckte Mikrofone). Wegen der vielfältigen Gefahren und Risiken sind Videoanlagen, bei denen Patienteninformationen aufgezeichnet werden, unbedingt in Kliniken zu integrieren und auch in der Verantwortlichkeit ärztlichem Personal zuzuordnen. Die Potenz des Mediums Video ist vielen Nutzern, besonders aber den allermeisten Patienten, nicht präsent. Daher ist auf der einen Seite eine besonders umfangreiche Aufklärung und eine sehr sorgfältige Überwachung aller Arbeiten in einem Videostudio erforderlich, andererseits bedarf es eines kritischen distanzierten Urteils, was mit einer Videoanlage in einer Klinik gemacht werden darf und wo die Grenzen sind. Die Begeisterung für die Möglichkeiten des Mediums ist ein willkommener Motor, aber ein schlechter Ratgeber.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Amelung K, Tyrell Chr (1980) Die Behandlung des Rechts am eigenen Bild in der neueren strafrechtlichen Rechtsprechung. NJW Heft 29:1560–1561
Kügelgen B (Hrsg) (1982) Video und Medizin. Perimed-Verlag, Erlangen
Lungershausen E (1982) Zur Stellung und Wertigkeit audiovisueller Methoden innerhalb des Aufgabenbereichs psychiatrischer Krankenhäuser. In: Kügelgen B (Hrsg) Video und Medizin. Perimed-Verlag, Erlangen
Merten D (1977) Persönlichkeitsschutz. In: Schwiwy P, Schütz WJ (Hrsg) Medienrecht. Luchterhand, München
Nordemann W (1978) Rechtsfragen beim Einsatz audiovisueller Medien zu medizinischen Lehr-, Forschungs- und Lernzwecken. Vortrag gehalten auf der Visodata im Mai 1978 in München
Ronneberger F (1982) Leistungen und Fehlleistungen technisch vermittelter Kommunikation. In: Kügelgen B (Hrsg) Video und Medizin. Perimed-Verlag, Erlangen
Empfehlungen für das Anfertigen und den Gebrauch von Fernsehaufzeichnungen psychiatrischer Patienten (1980) Nervenarzt 51:309–310
Editor information
Editors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1989 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this paper
Cite this paper
Kügelgen, B. (1989). Rechtlich-ethische Probleme mit Video. In: Kügelgen, B. (eds) Video in Psychiatrie und Psychotherapie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88647-8_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-88647-8_3
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-51119-9
Online ISBN: 978-3-642-88647-8
eBook Packages: Springer Book Archive