Zusammenfassung
Als die Verfassungsväter im Konvent von Philadelphia dem neuen Staatswesen die bundesstaatliche Organisation — “federal government” — gaben, wagten sie sich in ein völlig unerforschtes Gebiet. Begreiflicherweise waren bei ihrem kühnen Bauplan Strukturfehler nicht zu vermeiden. Der Grundfehler, innerhalb ein- und desselben Gebiets zwei gleichermaßen souveräne Gebietshoheiten anzuerkennen — dual sovereignty —, nämlich die des Oberstaats und die der Gliedstaaten, rächte sich bitter; er führte zum Krieg zwischen den Staaten. Andererseits kann man heute, nach fast zweihundert Jahren, ein Gefühl der Bewunderung nicht unterdrücken, mit welch instinktiver Sicherheit die Probleme erkannt und Lösungen dafür bereitgestellt wurden.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Über die neuerdings verschärfte Einstellung gegenüber des Kommunismus verdächtigen Ausländern siehe unten S. 550 f.
Siehe unten S. 257 ff.
Siehe unten S. 295 ff.
Siehe unten S. 297 f.
Siehe Kapitel 10, unten S. 230 ff.
Siehe Kapitel 12, unten S. 292 ff.
Siehe unten S. 598 ff.
Siehe unten 6. Kapitel, S. 125 ff.
Siehe unten S. 582.
Siehe unten S. 516 ff.
Siehe unten S. 600 ff.
Siehe unten S. 573.
Siehe darüber auch unten S. 508.
Siehe unten S. 506.
Es ist auch zu berücksichtigen, daß, wo Bundes- und Staatengesetze mit Strafandrohungen für das gleiche Vergehen bestehen, der Grundsatz ne bis in idem — double jeopardy — keine Anwendung findet, so daß jemand zweimal wegen der gleichen Handlung bestraft werden kann; siehe unten S. 507 ff.
Siehe unten S. 501 f.
Siehe darüber unten S. 501 ff.
Siehe unten S. 92 ff.
Siehe unten in Kapitel 18 über die Freiheitsrechte S. 510 ff.
Siehe unten Kapitel 16, S. 418 ff.
Siehe unten S. 421 ff.
Bei der Abspaltung West-Virginias von Virginia (1862–1863) während des Bürgerkrieges wurde dieser Grundsatz vom Kongreß wohl verletzt, da der Antrag auf Zulassung von einem nicht-legitimierten „Rumpfparlament“ ausgegangen war; aber es lag eine revolutionäre Situation vor, und der mit dem rebellierenden Süden verbundene Staat Virginia wurde nicht als berechtigt zur Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung angesehen. Auch Vermont wurde 1791 zugelassen, trotzdem New York Ansprüche auf das Gebiet geltend machte.
Siehe unten S. 114 ff.
Siehe oben S. 88.
Siehe unten 18. Kapitel, S. 473 ff.
Siehe unten S. 510 ff.
Vgl. die Statistiken in Edward S. Corwin, The Constitution of the United States, Washington 1953, S. 861 ff.: Zwischen 1865 und 1873 wurden 20 Staatengesetze wegen Verletzung der Vertragsfreiheit für verfassungswidrig erklärt, wovon 12 öffentliches Land betrafen. Von 1874–1888 29 (24 öffentliches Land betreffend), von 1889–1900 28 (26); 25% aller Fälle von angefochtenen Staatengesetzen fielen in diese Kategorie. In der Zeit von 1910–1921 waren es nur mehr 15%, die dann in der Folgezeit (1921–1930) auf 9% absanken. Dann trat während der Depression eine zeitweise Steigerung ein, um in den letzten Jahrzehnten fast auf den Nullpunkt herabzusinken.
Siehe unten S. 104 ff.
Die Abkürzung U.S.C. bezieht sieh auf den Code of the United States, jene vielbändige amtliche Gesetzessammlung, in welcher die jeweils ergangenen Kongreßgesetze systematisch geordnet und alle paar Jahre konsolidiert werden. Die erste Ziffer, der „Titel“, bezeichnet die sachliche Materie, „Sektion“oder auch „Paragraph“die Einzelbestimmung.
Siehe oben S. 93.
Siehe unten S. 453 ff.
Eine Liste dieser Fälle (bis 1945) findet sich im Journal of the American Judicature Society, Band 30 (1946), S. 132ff.
Siehe unten S. 454ff.
Ein lehrreiches Beispiel ist die Beendigung des sog. „Austernkrieges“, der seit 174 Jahren zwischen den Staaten Maryland und Virginia im Gang war. Auf Grund einer dem ersten Gouverneur Lord Baltimore von der britischen Krone gewährten Konzession übt Maryland die Territorialhoheit über den ganzen Potomac-Fluß bis zur Ebbelinie am gegenüberliegenden Ufer von Virginia aus. Im Jahre 1785 schlossen beide Staaten einen Vertrag über die beiderseitige Ausübung der Fischereirechte auf dem Fluß, gerieten aber darüber in Streit, als Virginia das Austernfischen mit Schleppnetzen zuließ, während Maryland nur Handzangen erlaubt. Es kam zu wiederholten Schießereien zwischen den Fischern aus Virginia und den Patrouillebooten von Maryland. Schließlich kündigte Maryland (1957) den Vertrag einseitig auf, wogegen Virginia mit Recht protestierte. Der angegangene Oberste Gerichtshof lehnte aber eine Entscheidung ab, um den Staaten Gelegenheit zur gütlichen Einigung zu geben. Dies geschah schließlich (1959) in einem neuerlichen Vertrag der beiden Staatenregierungen, der nach Annahme durch die Gesetzgebungskörperschaften und eine Volksabstimmung in Kraft treten soll.
Der General wurde aber nachher von Präsident Madison begnadigt.
Siehe unten S. 467 ff.
Diese Bestimmungen sind jetzt in U.S.C., Title 10, Chapter 15, §§ 332–334 kodifiziert.
Siehe unten S. 465 f.
Siehe unten S. 600 ff.
Gegen die Berufung des Gouverneurs Faubus wurde die Entscheidung des District Court im April 1958 vom Court of Appeals vollinhaltlich aufrechterhalten.
Über die weitere Entwicklung in Little Rock siehe unten S. 611 f.
Siehe oben S. 75 ff.
Siehe oben S. 79 ff.
Alle Ausgaben der Verfassung bringen die Stelle in folgender Fassung: “The Congress shall have power to lay and collect taxes, duties, imposts and excises, to pay the debts and provide for the general defense and general welfare of the United States;…”. Die Historiker haben darauf hingewiesen, daß das Committee on Style im Konvent von Philadelphia in der Klausel 1 einen Strichpunkt nach den Worten “excises” und vor den Worten “to pay the debts” eingefügt hatte, der dann beim Abschreiben des offiziellen Textes vom Schreiber versehentlich durch ein Komma ersetzt wurde. Mit dem Strichpunkt würde die Klausel gelautet haben, daß der Kongreß nicht nur die erwähnten Steuern erheben konnte, sondern auch ohne jeden Zusammenhang mit dem Steueraufkommen alles tun könne, was ihm beliebe, um die Schulden zu bezahlen, für die nationale Verteidigung und für die allgemeine Wohlfahrt zu sorgen. Damit wäre also dem Kongreß eine selbständige Zuständigkeit der allgemeinen Wohlfahrtsfürsorge eingeräumt worden.
Siehe unten S. 234 ff.
Über diese ausführlicher unten S. 240 ff.
Zwischen 1950/51 und 1955/56 betrug der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse an Staaten und Gemeinden (einschließlich von Puerto Rico, Alaska, Hawaii und der Virgin Islands) 16,769 Milliarden allein für Sozialleistungen und Erziehung (siehe Statistical Abstract 1957, S. 260). Dazu kommen noch in der gleichen Zeit 4,234 Milliarden für Straßenbauten (siehe a. a. O., S. 544).
Siehe oben S. 119 f.
Rights and permissions
Copyright information
© 1959 Springer-Verlag oHG. Berlin · Göttingen · Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Loewenstein, K. (1959). Die bundesstaatliche Organisation: Die Union und die Staaten. In: Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88610-2_5
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-88610-2_5
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-88611-9
Online ISBN: 978-3-642-88610-2
eBook Packages: Springer Book Archive