Zusammenfassung
Neben der bundesstaatlichen Organisation, der Stellung des Präsidenten und dem richterlichen Prüfungsrecht sind es die Grund- oder Freiheitsrechte, die dem Verfassungssystem der Vereinigten Staaten ihr charakteristisches Gepräge geben. Ihre verfassungsrechtliche Verankerung — vor allem in den als Bill of Rights bezeichneten ersten zehn Amendments (1791) — und der ihnen von den Gerichten gewährte Schutz machen das amerikanische Staatswesen zu einer wirklichen Demokratie. Mehr noch als die fast gleichzeitige französische Erklärung der Menschenrechte (1789) ist die amerikanische Rechtsgestaltung der liberalen Freiheitsrechte vorbildlich für die Welt geworden. In keinem anderen Lande beherrschen die Grundrechte so sehr das Alltagsleben als der letztlich gültige Maßstab für Gesetzgebung und Verwaltung sowohl des Bundes als der Staaten. Bis zum Bürgerkrieg waren die Freiheitsrechte im Verfassungssystem gegenüber dem fortlaufend gebotenen Ausgleich der bundesstaatliehen Spannungen zurückgetreten, um sodann zum Hebel zu werden, mit dem die Gleichstellung der farbigen mit der weißen Bevölkerung erstrebt wurde. Um die Jahrhundertwende wurden sie zum Kampfplatz der Auseinandersetzung zwischen dem auf dem unabdingbaren wirtschaftlichen laissez faire beruhenden Hochkapitalismus und der sozial fortschrittlichen Gesetzgebung von Bund und Staaten.
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Literatur
Siehe oben S. 79.
Siehe unten S. 489ff.
Für Einzelheiten siehe Loewenstein, Jahrbuch, S. 142f.
Siehe unten S. 535 f.
Sie beruhen im wesentlichen auf den Gesetzen von 1873 (17 Stat. 598), 1897 (29 Stat. 512), 1934 (48 Stat. 928) und 1955 (69 Stat. 183), siehe auch 18 U.S.C. § 1461.
Siehe oben S. 217 ff.
Siehe unten S. 586 ff., 600 ff.
Siehe oben S. 240ff. hinsichtlich der Steuergewalt des Bundes.
Siehe oben S. 94ff. hinsichtlich der Steuergewalt der Staaten.
Siehe oben S. 305, 424.
Es gehört zu den Eigentümlichkeiten der amerikanischen Verfassungstechnik, daß selbst eine scheinbar vollständig überalterte und vergessene Bestimmung plötzlich zu neuem Leben erwachen kann. In einer jüngsten Entscheidung (Trop v. Dulles, 356 U.S. 86, 1958) wurde die Bestimmung des Nationality Act von 1940 (54 Stat. 1168, 1169 und 58 Stat. 4) (Sektion 401 g), wonach ein militärgerichtlich verurteilter Kriegsdeserteur als Straffolge seiner Bürgereigenschaft für verlustig erklärt werden kann, auch deswegen als ungültig erklärt, weil darin eine „ungewöhnliche und grausame“ Strafe Hege (a. a. O., S. 93ff.), was um so erstaunlicher erscheint, da der Mann hätte standrechtlich erschossen werden können.
Siehe oben S. 471 f.
Siehe oben S. 502 ff.
Der Angeklagte, ein Kommunist, stand bereits wegen Verletzung des Smith Act von 1940 (54 Stat. 670) unter bundesgerichtlicher Anklage, war aber noch nicht abgeurteilt worden. Er war dann von einem Gericht des Staates Pennsylvania wegen der gleichen Handlungen auf Grund von Sektion 207 des Strafgesetzbuches von Pennsylvania zu zwanzig Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes wie von Pennsylvania sind materiell mehr oder minder identisch, nur daß das Gesetz von Pennsylvania sowohl eine gegen die Union wie eine gegen den Staat Pennsylvania gerichtete Handlung unter Strafe stellt. Das Oberste Gericht von Pennsylvania fand keine Beweise dafür, daß sich die strafbaren Handlungen des Angeklagten gegen den Staat Pennsylvania gerichtet hätten (377 Pa. 58, 104 A, 2d. 133). Der Oberste Gerichtshof der Union zog die Streitsache wegen ihrer grundsätzlichen Wichtigkeit für die bundesstaatlichen Beziehungen an sich und fand, daß das Staatengesetz im Hinblick auf die Absicht des Bundesgesetzgebers, das betreffende Feld ausschließlich gesetzgeberisch zu regeln, „überlagert“(“supersession”) und daß demnach für eine doppelte Strafverfolgung kein Raum mehr sei. Naturgemäß kann angenommen werden, daß es keinem Revolutionär einfallen würde, die Regierung eines Einzelstaates für umsturzwürdig zu erachten. Zur Frage der preemption oder supersession vgl. oben S. 85 ff.
Siehe näheres darüber unten S. 541 ff.
Siehe unten S. 544.
Siehe oben im Zusammenhang mit dem Administrative Procedure Act von 1946, S.564ff.
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Loewenstein, K. (1959). Normalfunktion der Freiheitsrechte. In: Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88610-2_18
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