Zusammenfassung
Das vorliegende Kapitel, das sich mit Zusammenspiel und Gegenspiel der obersten Maehtträger Präsident und Kongreß befaßt, ist der Schlüssel zum Verständnis der heutigen Verfassungsdynamik der Vereinigten Staaten.
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Literatur
Siehe unten S. 372 ff.
Siehe oben S. 191.
Siehe oben S. 322.
Siehe oben S. 196.
Siehe die Tabelle V in Anhang, unten S. 621 f.
Die Gesamtzahl der von Präsident Eisenhower bis Ende April 1959 eingelegten Vetos belief sich auf 138, wovon 79 private bills betrafen.
Siehe oben S. 333ff.
In der 1. Session des 86. Kongresses (1959) bildete die bloße Drohung mit dem Veto die Rute über dem Spiegel, durch welche die Demokratische Oppositionspartei trotz ihrer nach den Wahlen von 1958 überwältigenden Mehrheiten in beiden Häusern dauernd der Präsidialführung gefügig gemacht wurde, da die Allianz der Südstaaten-Demokraten mit den Republikanern eine Ausschaltung des Vetos aussichtslos erscheinen ließ.
Siehe oben S. 340ff.
Siehe Loewenstein, Über die parlamentarische Parteidisziplin im Ausland, Deutsche Juristenzeitung 1950, S. 241 ff.
Siehe unten S. 620.
Die einzige Parallele war die Präsidentsehaftswahl von 1848, wo die Gegenpartei die Mehrheit im Repräsentantenhaus erlangte.
Für Einzelheiten siehe Loewenstein, Jahrbuch, S. 111 ff.
Siehe oben S. 147ff.
Siehe oben S. 191.
Siehe unten S. 583 ff.
Die Aufhebung des XXII. Amendments wurde im 86. Kongreß (1959) beantragt, hat aber keinerlei Aussicht.
Wegen der Einzelheiten siehe Loewenstein, Jahrbuch, S. 111f.
Die Methoden der statistischen Analyse sind umstritten, diejenigen der Congressional Quarterly die zuverlässigsten. Nach anderen Berechnungen erzielte der Präsident 1957 nur 20% Erfolg.
Siehe unten S. 590ff.
Das Seilziehen zwischen dem Präsidenten und dem Kongreß kann gelegentlich geradezu groteske Formen annehmen, wie aus dem folgenden Beispiel hervorgeht (siehe New York Times vom 7. Mai 1959): Im Jahre 1958 ergab sich zwischen Präsident Eisenhower und dem mehrheitlich demokratischen Kongreß eine scharfe Meinungsverschiedenheit über die Personalstärke des Heeres und der Marineinfanterie (Marine Corps), Präsident Eisenhower, dem man als Berufsmilitär wohl ein sachverständiges Urteil zutrauen kann, glaubte es verantworten zu können, das Heer von 900000 auf 870000 Mann und die Marmeinfanterie von 200000 auf 175000 Mann herabzusetzen. Der Kongreß wollte es bei dem früheren Bestand belassen und bewilligte dementsprechend mehr Mittel, als der Präsident beantragt hatte. Dieser kümmerte sich aber nicht darum und führte die Verminderung durch. Im April 1959 schritt der Kongreß zum Gegenstoß und hing an die Nachtragsbewilligungen für die bewaffnete Macht zwei Zusätze (“rider”) an, wonach nichts von dem neubewilligten Geld für ein Heer unter 900000 Mann oder eine Marineinfanterie unter 200000 Mann verwendet werden dürfe. Damit waren dem Präsidenten durch einen direkten Auftrag die Hände gebunden; wollte er überhaupt über die Mittel verfügen, müßte er die beiden Waffenzweige wieder auf ihren früheren Bestand bringen. Der Ausweg aus dieser Sackgasse soll darin gefunden werden, daß die republikanische Kongreßminderheit die Verabschiedung der Nachtragsetats bis über den 30. Juni 1959 verzögert, in der Hoffnung, der Kongreß werde davon absehen, die gleichen Bedingungen auf das Etatsjahr 1959/60 zu erstrecken.
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Loewenstein, K. (1959). Der Präsident und der Kongreß. In: Verfassungsrecht und Verfassungspraxis der Vereinigten Staaten. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88610-2_14
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