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Notwendigkeit und Verfahren teleologischer Rechtsauslegung

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Untersuchungen zum Problem des Fehlerhaften Staatsakts
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Zusammenfassung

Die methodischen Schwierigkeiten, welche bei Behandlung des fehlerhaften Staatsakts immer wieder sich erhoben, laufen von allen Seiten wie Fäden eines Netzes in der Lehre von der Rechtsauslegung als ihrem Anfangspunkt zusammen. Die Frage, ob absolute oder relative Unwirksamkeitsformen anzunehmen sind, kann wie die Kardinalfrage aller Ausführungen zum fehlerhaften Staatsakt, auf welche Weise Fehler und Unwirksamkeit miteinander in Beziehung gesetzt werden sollen, nur vom Zentralproblem der Rechtsauslegung her beantwortet werden. Eine irgendwie begründete grundsätzliche Stellungnahme zum Problem des fehlerhaften Staatsakts ist so ohne Besinnung auf die Methode der Rechtsauslegung nicht möglich.

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Literatur

  1. Charakteristisch ist, daß die historische Schule Rechtsauslegung und Gesetzesauslegung im wesentlichen identifiziert. Nur so ließ sich die Forderung, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen, zum allgemeinen Prinzip erheben. Im folgenden ist, bei klarer Erkenntnis der Bedeutung des Gewohnheitsrechts wie jener eigentümlichen Schwierigkeiten, die seine Auslegung bietet, ebenfalls nur der Normalfall der Auslegung gesetzten Rechts behandelt.

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  2. Thibaut, Ant. Fr. Just.: Theorie der logischen Auslegung des römischen Rechts. 2. Aufl. Altona 1807.

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  3. Eine Aufzählung von Vertretern beider Richtungen bringt Enneccerus (s. II, Anm. 41), § 49 . Hauptvertreter der subjektiven Theorie ist in Frankreich Gény, François: Méthode d’interprétation et sources en droit privé positif. Paris 1889, S. 213, nach dem die Auslegung „faut remontrer la volonté qui la créée, et tâcher de reconstituer cette volonté dans sa pureté et son énergie première“.

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  4. Enneccerus: a.a.O. S. 109.

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  5. Desgl. S. 110.

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  6. Desgl. S. 109.

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  7. Leonhard, Franz: Auslegung und Auslegungsnormen. Rektoratsrede. Marburg 1917, S. 9.

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  8. Baumgarten (s. I, Anm. 1), Bd. 1, S. 196.

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  9. Jellinek, Walter: Gesetz, Gesetzesanwendung und Zwedkmäßigkeitserwägung. Tübingen 1913, S. 163 ff.

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  10. Radbruch, Gustav: Grundzüge der Rechtsphilosophie. Leipzig 1914, S. 194, Anm. 8.

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  11. Enneccerus (s. II, Anm. 41), S. 113 ff. Die Unterscheidung zwischen grammatischen, logischen, historischen und systematischen Elementen findet sich bereits bei Savigny (s. II, Anm. 32), Bd. 1, S. 215.

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  12. Wach, Adolf: Handbuch des deutschen Civilprozeßrechts. Bd. 1. Leipzig 1885, S. 270.

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  13. Mit Recht betont Schoen, Paul: Zur Frage der Grenzen der Oberprüfung polizeil. Verfügungen im Verwaltungsstreitverfahren in: Verw.Archiv. Bd. 27. 1919, S. 112, daß auch die unbestimmten Begriffe echte Rechtsbegriffe sind.

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  14. Wie wenig aber das logische Verfahren teleologisch befriedigend und begründet ist, zeigte sich bereits und wird in den nächsten Abschnitten noch deutlicher werden.

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  15. Man könnte hier von formellem Gemeinschaftsinteresse reden, wie nämlich es die Gesetze verstehen. Das wirkliche Gemeinschaftsinteresse braucht sich damit durchaus nicht immer zu decken.

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  16. Auf die „teleologische Färbung sämtlicher Rechtsbegriffe“ weist Lask, Emil Rechtsphilosophie in: Die Philosophie im Beginn des 20. Jahrhunderts. Festschrift f. Kuno Fischer, hrsg. von W. Windelband. 2. Aufl. Heidelberg 1907, S. 310 hin. Nach Lask haben ferner „die neueren Ansätze zu einer Logik der Rechtswissenschaft . . . hauptsächlich den Erfolg gehabt, das von der Jurisprudenz stets angewandte teleologische Prinzip auch in der methodologischen Besinnung ausdrücklich zum Bewußtsein zu bringen“. Im selben Sinne Binder, Julius: Der Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft in: Kantstudien. Philos. Zeitschrift. Bd. 25. Berlin 1920, S. 355, 365. Von Interesse für das darin nach Ausdruck ringende Gefühl der Unhaltbarkeit deduzierender Rechtsauslegung sind auch die Bemerkungen von Heinze: Vermischtes, Verhandlungen i. Plenum d. Reichstages z. Reichsjustizetat in: Deutsche Juristenzeitung. Bd. 28. 1923, Sp. 154 und der Aufsatz von Drews: Schöpferische Rechtssprechung in: Deutsche Juristenzeitung. Bd. 28. Berlin 1923, Sp. 249. Siehe auch Kaufmann, Erich: Kritik der neukantischen Rechtsphilosophie. Tübingen 1921 und die Ausführungen von Jerusalem, Franz W.: Völkerrecht und Soziologie. Jena 1921, S. 1 ff. gegen die „scholastische Methode“ der historischen Schule. Beachtung verdient in diesem Zusammenhang eine Bemerkung von Spengler, Oswald: Der Untergang des Abendlandes. 16.–30. Aufl. Bd. 2. München 1922, S. 68 ff. Nach Spengler S. 95, der sich dabei auf Scohhm, Rudolf: Institutionen. 8./9. Aufl. Leipzig 1899, S. 27–32 stützt, ist das, „was wir bis heute Rechtswissenschaft nennen . . . entweder Philologie der Rechtssprache oder Scholastik der Rechtsbegriffe“. Methodisch bedeutsam ist ferner besonders die Schrift von Smend, Rudolf: Die politische Gewalt im Verfassungsstaat und das Problem der Staatsform in: Festgabe der Berliner Jurist. Fakultät f. Wilh. Kahl. Tübingen 1923, der sich S. 14 gegen ein formalistisches Verfahren wendet. Von Interesse ist schließlich, wenn selbst Bergbohm, Karl: Jurisprudenz und Rechtsphilosophie. Bd. 1. Leipzig 1892, S. 358 die Unvermeidlichkeit teleologischer Rechtsauslegung implicite zugeben muß. Nach Bergbohm kostet es nämlich „den Juristen nicht selten einige Anstrengung, die Tragweite des formell gültigen Rechtssatzes nicht um seiner materiellen Verwerflichkeit willen zu verkürzen und vor keiner Konsequenz zurückzuschrecken, wenn sie nur keine juristische Absurdität“ enthält. Denn wie die „juristische Absurdität“ anders vermieden werden kann als durch Abbiegung des formalistischen Verfahrens der Rechtsauslegung zugunsten eines teleologischen, ist nicht ersichtlich. — Die gegen Wach gerichteten Ausführungen von Nussbaum, Arthur: Die metaphysisch-teleologische Methode im Prozeß in: Archiv f. Rechts- u. Wirtschaftsphilosophie. Bd. 2. 1908/09, S. 307 ff. treffen das hier vertretene Verfahren teleologischer Rechtsauslegung nicht.

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  17. Über die französische Soziologie s. Japiot (s. II, Anm. 7), S. 157 und vor allem die gute These von Micescou, Dimitri N.: Essai sur la technique juridique. Diss. Paris 1911. Literatur zur Rechtsquellenbewegung in zeitlicher Aufeinanderfolge bringt Jung, Erich: Das Problem des natürlichen Rechts. Leipzig 1912.

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  18. Husserl, Edmund: Ideen zu einer reinen Phänomenologie und phänomenologischen Philosophie. Halle 1913, S. 18.

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  19. Menzel, Adolf: Naturrecht und Soziologie. Wien 1912.

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  20. Kelsen, Hans: Der soziologische und der juristische Staatsbegriff. Tübingen 1922. Den Grundzug des soziologischen Verfahrens der Rechtsauslegung möge ein Beispiel kennzeichnen. Laut Jerusalem (s. VI, Anm. 15), S. 22 gibt es ein soziologisches Prinzip „der automatischen Einstellung“, nach welchem zwischen aufeinander stoßenden Staaten eine Auseinandersetzung stattfinden soll, „und zwar je nach der Intensität, welche die Souveränität in dem Punkt besitzt, auf dem sie auf die andere trifft“. Nach dem soziologischen Prinzip der automatischen Einstellung entscheidet nun angeblich „in jedem einzelnen Falle das Kräfteverhältnis zwischen den staatlichen Energien, welche sich gegenübertreten“. Die hierfür aufgestellten Grundsätze können nach Jerusalem im Einzelfalle dadurch durchbrochen werden, daß jenes Energieverhältnis aus besonderem Grunde einmal ein anderes wird. Eine solche Ausnahme soll das Recht der Verfolgung eines Schiffes bilden, welches besteht, wenn „von der Besatzung oder den Passagieren eines Schiffes ein Delikt in fremden Küstengewässern begangen . . . und innerhalb der Küstengewässer die . . . Verfolgung des Schiffes aufgenommen wurde“. Der Grund des Rechts, die Verfolgung auf hoher See fortzusetzen, liegt nach Jerusalem nun darin, daß ein „Abstoppen des verfolgenden Schiffes mit sofortiger Wirkung in dem Augenblick, wo die hohe See erreicht ist, . . . schiffstechnisch ebenso unmöglich“ sei, „wie physiologisch die einmal in Aktion getretenen motorischen Nerven der Verfolger augenblicklich außer Funktion gesetzt werden können“, a.a.O. S. 32. Soweit dabei Jerusalem mit diesen Ausführungen eine Art Naturgeschichte einer rechtlichen Institution geben will, ist prinzipiell hiergegen gar nichts einzuwenden, so sehr das tatsächliche Bestehen dieser natürlichen Normentwicklung im Einzelfall bezweifelt werden mag. Aus der Unmöglichkeit, rechtzeitig zu stoppen, folgt jedoch so wenig ein Recht zu weiterer Verfolgung, wie aus der Unmöglichkeit, die motorisch gespannten Armmuskeln zu bändigen, das Recht folgt, einen andern zu mißhandeln. Warum man nicht so schnell wie möglich oder bereits vor hoher See stoppen muß, vielmehr berechtigt ist, die Verfolgung fortzusetzen, bleibt völlig unerklärt. Beachtung verdient unter diesem Gesichtspunkt, wenn neuestens Rumpf, Max: Der Sinn des Wirtschaftsrechts in: Archiv f. civilist. Praxis. Bd. 120. Heidelberg 1922, S. 153 ff. versucht, die soziologische mit der teleologischen Rechtsauslegung zu verbinden. Obwohl er als „vollrechtlich“ schon eine Rechtsmethode bezeichnet, welche die Tatsachen des rechtlich bedeutsamen Soziallebens erforscht und darstellt, will er doch die Verbindung „mit der neueren deutschen Kulturphilosophie, die die Kultur begreift als das Reich der Werte“, herstellen. Dann aber liefert die Soziologie nur noch Material, die Rechtsauslegung selbst wird notwendig teleologisch.

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  21. Tarde: Le droit comparé et la sociologie in: Bulletin de la société legisl. comp. 1900, S. 529 ff.

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  22. Vgl. dazu etwa Nelson, Leonard: Ethische Methodenlehre. Leipzig 1915.

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  23. Von ihrer romantischen Wurzel abgesehen, war die historische Richtung der Gesetzesauslegung begünstigt insbesondere durch die Notwendigkeit philologischen Verfahrens unter der Herrschaft des gemeinen Rechts. Hinzu kam der bereits im Allgemeinen Landrecht (Einleitung § 26 ff.), namentlich aber in der französischen Kodifikation zum Ausdruck gelangte Gedanke, daß alles Recht irgendwie aus dem Gesetz müsse deduziert werden können. Es sollte der Richter auf diese Weise jene Maschinenstellung erhalten, auf welche schon Montesquieu: De l’esprit des lois. T. 1, livre 6, chapitre 3 hinzielt mit den Worten: „dans le gouvernement republicain il est de la nature de la constitution que les juges suivent la lettre de la loi“. Zur Kritik der historischen Rechtsschule s. Stammler, Rudolf: Über die Methode der geschichtlichen Rechtstheorie in: Festgabe zu Bernhard Windscheids 50jähr. Dr.- Jubiläum. Halle 1888. Auf die geringe Ergiebigkeit der historischen Schule für die Fortbildung des Rechts weist unter anderen Schücking, Walter: Die Organisation der Welt. Leipzig 1909, S. 3 ff. hin. Siehe ferner auch VI, Anm. 15.

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  24. Mit Recht erklärt neuestens Eger: Zum gegenwärtigen Stande der deutschen Rechtsphilosophie in: Schweizerische Juristenzeitung. Zürich 1923, S. 295, daß der Jurist seine Aufgabe „nicht mit der erkennenden, sondern mit der praktischen Vernunft“ bewältige.

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  25. Dem hier ausgeführten entspricht es, wenn Thoma, Richard: Zur Frage des richterlichen Prüfungsrechts in: Deutsche Juristenzeitung. Bd. 27. 1922, Sp. 729 erklärt: „Beim Schweigen der Gesetze gibt es keine logisch-juristische Nötigung weder zur Bejahung noch zur Verneinung der Überprüfbarkeit formgerecht kundgemachter Gesetze“. Hier liegt nach Thoma vielmehr ein „echtes Problem“ der Gesetzesauslegung vor, dessen Beantwortung „irgendwie in einem subjektiven Werturteile des Entscheidenden wurzelt“. Vgl. Thomas Besprechung von: Bendix, Ludwig: Das Streikrecht der Beamten. 1922 in: Archiv f. Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik. Bd. 51. Tübingen 1924, S. 275 f.

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  26. Deutlich herausgearbeitet ist das oben aufgeworfene Problem z. B. bei Lewald, Walter: Enquêterecht und Aufsichtsrecht in: Archiv f. öffentl. Recht. N. F. 5. 1923, S. 369 ff. Lewald kommt dort S. 292 zu der Feststellung, es lasse sich weder historisch noch mit Hilfe immanenter Sinndeutung sicher sagen, ob das Enquêterecht des Art. 34 Rv gegenständlich beschränkt sei. Diese theoretisch unlösbare Frage könne daher nur praktisch mittels des „politischen Willens“ entschieden werden. Indem Lewald dann die Partei des Parlaments ergreift, wählt er einen der beiden seiner Ansicht nach möglichen Standpunkte.

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  27. Dem widerspricht nicht, wenn Helfritz, Hans: Grundriß des preußischen Kommunalrechts. Berlin 1922, S. 11 es für möglich hält, daß einmal „Bestimmungen vorliegen, die zwar formell noch gültig, infolge gänzlich veränderter Verhältnisse aber praktisch nicht mehr anwendbar sind“. Allerdings läßt sich diese Ansicht nur begründen, wenn man wie hier die Notwendigkeit einer transzendentalen teleologischen Rechtsauslegung anerkennt. Das gilt auch, wenn Leonhard (s. VI, Anm. 7), S. 14 im Gegensatz zu anderen Vertretern objektiver Rechtsauslegung „nicht die Richtigkeitsmaßstäbe des Gesetzes, sondern die heutigen“ anzuwenden verlangt.

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  28. Wenn Baumgarten (s. I, Anm. 1), Bd. 2, S. 624 meint, daß von der modernen Wissenschaft im Gegensatz zur gemeinrechtlichen „bei der Anwendung des Rechts die Worte des Gesetzes in dem Sinne genommen werden, der unter teleologischem Gesichtspunkt das beste Ergebnis liefert“, so liegt darin eine geringere Bindung an die Norm, wie hier verlangt wird. Der richtige Zweck, dessen Verwirklichung die Rechtsregelung anzunähern hat, ist nach Feilchenfeld, Ernst H.: Völkerrechtspolitik als Wissenschaft. Berlin 1922, S. 225 „das sachliche Ideal als End- und Selbstzweck“.

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  29. Als allgemeinen Beurteilungsmaßstab das „Wohl der Gesamtheit“ anzunehmen, wie Baumgarten: a.a.O. Bd. 1, S. 278 fordert, liegt kein Anlaß vor. Auch gehen seit alters die Ansichten darüber, was diesem Wohle dient, auseinander. Huber, Eugen: Recht und Rechtsverwirklichung. Basel 1921, S. 99, will in Zweifelsfällen der Rechtsauslegung die Antwort dem Bewußtseinsinhalt entnehmen, wo sich, „wenn wir tief genug graben, die Regel und Unterweisung für unser Verhalten“ finden sollen. Aber auch wenn man dies zugibt, bleibt dunkel, wie bei diesem subjektiven Standpunkt von verschiedenen Meinungen mehrerer Personen eine als objektiv richtig festgestellt werden kann.

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  30. Im übrigen wird sich im Laufe der Untersuchung noch herausstellen, wie auch das Interesse des Individuums durchaus nicht immer die Nichtigkeit fehlerhafter Akte fordert. Dazu kann weder die im individualistischen, noch die im kollektivistischen Standpunkt enthaltene Zielsetzung als einzig berechtigte anerkannt werden. Vgl. unter diesem Gesichtspunkte Wolzendorff, Kurt: Der Polizeigedanke des modernen Staates. Breslau 1918, S. 64 ff.

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  31. Behauptet etwa Anschütz, Gerhard: Lücken in den Verfassungs- und Verwaltungsgesetzen in: Verwaltungsarchiv. Berlin 1906, S. 329: „Das Auslegungsrecht der Analogie ist im Verwaltungsrecht überall ausgeschlossen, sobald dadurch die Rechte der Verwaltung über das, was im Gesetz steht, hinaus erweitert werden sollen“, so findet dieser Satz seine Wurzel und eigentliche Begründung in dem Prinzip der gesetzmäßigen Verwaltung. Ohne Ideen wie die des Rechtsstaates oder der Gewaltenteilung usw. ist eben eine Rechtsauslegung, insbesondere eine Wahl zwischen Analogie und argumentum e contrario, gar nicht möglich. Vgl. auch Hippel, Ernst Von: Die Lehre Montesquieus von der Dreiteilung der Gewalten und die praktische Bedeutung dieses Prinzips für die juristische Konstruktion in: Rechtsgeleerd Magazijn. Haarlem 1924, Lfg. 1.

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  32. So auch Wolzendorff, Kurt: Staatsrecht und Naturrecht in der Lehre vom Widerstandsrecht des Volkes gegen rechtswidrige Ausübung der Staatsgewalt. Breslau 1916, S. 468, Anm. 1 gegen Kormann. Wolzendorff hebt dort mit Recht „eine wesentliche Eigentümlichkeit der einseitigen begriffskonstruktiven Methode“, insbesondere Kormanns, hervor, nämlich die Gewaltsamkeit, mit der dieselbe sich „eine vis supplendi et corrigendi“ anmaße. Und für die Art dieses „naturrechtlichen, rechtsumschaffenden“ Verfahrens scheint Wolzendorff charakteristisch, „daß diese begriffskonstruktive, sogenannte juristische Methode mit Vorliebe sich nur dem ,allgemeinen Teil’ des Verwaltungsrechts widmet“.

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  33. Bemerkenswert ist unter diesem Gesichtspunkt, daß Sulser(s. III, Anm. 14), S. 70 ff., der an sich die Dualität Rechtsgeschäft—Rechtshandlung zugrunde legt, bald von seinem formalistischen Verfahren zu Wertungen übergeht. So kommt er dazu, die Rechtsfolgen unzulässiger Nebenbestimmungen von Fall zu Fall im wesentlichen teleologisch zu bestimmen. Ferner haben nach Koellreutter (s. V, Anm. 67), S. 91 die englischen Gerichte bei ihrer Prüfung der Rechtsgültigkeit lokaler Polizeiverordnungen (Bye-Laws) betont, „daß man allgemeine Regeln, nach denen eine solche Prüfung zu erfolgen hat, nicht aufstellen könne, sondern den einzelnen Fall für sich betrachten müsse“.

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von Hippel, E. (1960). Notwendigkeit und Verfahren teleologischer Rechtsauslegung. In: Untersuchungen zum Problem des Fehlerhaften Staatsakts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-88578-5_3

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