Zusammenfassung
Die öffentliche Verwaltung liegt entweder in der Hand des Staates oder der dem Staate eingegliederten Verbände. Nach unseren heutigen Auffassungen ist ursprünglicher Träger der Verwaltung grundsätzlich der Staat; andere Verbände haben ihre Hoheitsbefugnisse, die mit der öffentlichen Verwaltung notwendig verbunden sind, vom Staate abgeleitet. Lediglich die Kirche steht mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt neben dem Staate; aber ihre Verwaltungstätigkeit beschränkt sich auf das der Kirche überlassene Gebiet des Sittlichen und Religiösen. Da freilich der Mensch eine Einheit ist, müssen hier Berührungspunkte vorkommen. Sie werden gelegentlich Reibungen mit dem Staat entstehen lassen, die zu beseitigen oder zu mildern Sache des gegenseitigen Einvernehmens ist, das um so leichter herzustellen ist, als die Interessen von Staat und Kirche weithin gemeinsam sind. Trotz dieses Nebeneinander erscheint aber vielfach die Kirche für die Staatsverwaltung (z. B. bei der Ausübung der Steuerhoheit) als ein dem Staate eingegliederter Verband, für den dasselbe gilt wie für sonstige rechtsfähig Verwaltungseinheiten. Die Stellung der Evangelischen Kirchen bildete sich der der Katholischen Kirche nach. Die historisch bedingte stärkere Abhängigkeit vom Staat hat erstere freilich in eine Lage gebracht, die ähnlicher der der dem Staate eingegliederten Verbände ist. In der neuesten Zeit hat sich die verwaltungsrechtliche Stellung aller anerkannten Religionsgesellschaften fast ganz einander angeglichen.
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Vgl. Hans Peters, Deutscher Föderalismus 1947.
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© 1949 Springer-Verlag OHG. Berlin/Göttingen/Heidelberg
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Peters, H. (1949). Die Subjekte des Verwaltungsrechts. In: Lehrbuch der Verwaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-87343-0_7
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