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Die Verfassung der Kirche

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Kirchenrecht

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT,volume 29))

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Zusammenfassung

Die Reformation, die zur Bildung des evangelischen Kirchenwesens geführt hat, ist schweren inneren Nöten und Kämpfen entsprungen, sie stammt aus der Tiefe des deutschen Gemüts. Und eben vermöge dieser Innerlichkeit und der Berufung auf Selbstverantwortung und Gewissen hat sie mehr erreicht als die vielen Kämpfe, die von ihr aus politischen, staatsrechtlichen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Gründen gegen die katholische Kirche geführt worden sind. Diese spielten zwar bald neben dem rein Religiösen als dem Wesentlichen auch ihre Rolle, besonders mußte angesichts der überlieferten Verkettung von Glauben und Recht die Reformation alsbald hinübergreifen in das Gebiet der Kirchenverfassung und des übrigen kirchlichen Rechtes überhaupt. Die Stellung der Reformatoren zu ihm hat ihren sinnfälligen Ausdruck gefunden in der öffentlichen Verbrennung des Corpus iuris canonici durch Luther (1520): es war die feierliche Absage an das machtvolle kanonische Recht und damit an das kirchliche Recht im ganzen1. Aus dieser grundsätzlichen Ablehnung ward dann die Gleichgültigkeit gegen das Recht. Und auch diese Stellung zum Kirchenrecht war religiös begründet im theologischen Kirchenbegriff der Reformatoren.

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Literatur

  1. Bei der Begründung seines Vorgehens sagt Luther in seiner Schrift „An den christlichen Adel deutscher Nation“: „Es wäre gut, daß das geistliche Recht vom ersten Buchstaben bis an den letzten würde zu Grund ausgetilgt.“

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  2. S. auch o. § 1 über den Kirchenbegriff der Reformatoren und insbesondere über die tatsächliche Ausprägung der „unsichtbaren Kirche“ in Wort und Sakrament. Dazu Confessio Augustana Art. 7: „Est autem ecclesia congregatio Sanctorum, in qua evangelium recte docetur et recte administrantur sacramenta. Et ad veram unitatem ecclesiae satis est consentire de doctrina evangelii et administratione sacramentorum“; ferner Apologia confessionis Art. 4 Nr. 5: „Ecclesia non est tantum societas externarum rerum ac rituum, sicut aliae politiae, sed principaliter est societas fidei et Spiritus Sancti in cordibus, quae tarnen habet externas notas, ut agnosci possit, videlicet purarn Evangelii doctrinam et administrationem Sacrarnentorum consentanearn Evangelio Christi.“

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  3. Auch Luther hat gelegentlich betont: „Wir müssen äußeres Recht haben, damit nicnt alles untergehe, es ist nicht eingesetzt, daß es uns in den Himmel bringe, sondern daß wirinicht tiefer in die Hölle geraten.“

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  4. Im Gegensatz zum Reich, für das der Kaiser — im Anschluß an den kirchlichen Bann (Bulle „Exsurge domine des Papstes Leo X von 1520) gegen Luther — die Reichsacht über diesen verhängte und Luthers Lehre und Schriften verbot (Wormser Edikt von 1521).

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  5. Schon im 15. Jahrhundert gilt das Sprichwort: „Dux Cliviae est papa in territoriis suis“. Der Landesherr als „summus episcopus“, daher auch „Summepiskopat“ der Landesherren.

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  6. Er hat die Durchführung des Wormser Ediktes (S. 59, Anm. 2) in das Ermessen der Landesherren gestellt. Gegen die Widerrufung dieses Beschlusses durch den zweiten Reichstag von Speyer (1529) erhoben die evangelischen Reichsstände Protest und gaben damit den Anlaß zur Bezeichnung der Evangelischen als „Protestanten“.

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  7. Er gewährte den lutherischen Landesherren die Religionsfreiheit und die rechtliche Gleichstellung mit den katholischen Landesherren. Von Religionsfreiheit der Untertanen ist nicht die Rede. Sie hatten sich — vorbehaltlich des Auswanderungsrechtes — nach der Religion des Landesherren zu richten gemäß dem Satze „cuius regio, eius religio“ und dem „ius reformandi“ der Landesherren.

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  8. In ihm wird der Augsburger Religionsfriede anerkannt und auch für die Reformierten rechtsgültig erklärt. Für die räumliche Erstreckung und die Religionsfreiheit der Konfessionen wird das Jahr 1624 als maßgebendes Unterscheidungsjahr (annus decretionis) bestimmt.

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  9. Die Zwinglianische Kirche war — entsprechend der lutherischen — obrigkeitlich verfaßte Staatskirche. Auch die Lehre Zwinglis entsprach im wesentlichen der Lehre Luthers. Die Scheidung beider entstand durch die verschiedene Auffassung des Abendmahls (Marburger Religionsgespräch 1529).

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  10. Die verschiedenen Namen der Kirchen bezeichnen das Bekenntnis ihrer Mitglieder. Das weiteste Ausmaß haben dabei die „evangelischen“ Kirchen, die allgemein auf den evangelischen Glauben abstellen.

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  11. Vgl. etwa Art. 4: „1. Die Kirche baut sich aus der Gemeinde auf. 2. Die Kirche soll auf allen Stufen ihres Aufbaus der Gemeinde dienen und die in dieser lebendigen Kräfte des Glaubens, der Liebe und der Zucht zusammenfassen. 3. Die Kirchengemeinde hat als Gemeinschaft des Gottesdienstes, der Seelsorge und der Liebestätigkeit entsprechend dem reformatorischen Grundsatze vom allgemeinen Priestertume der Gläubigen den Beruf, evangelischen Glauben und christliches Leben zu wecken und zu pflegen. 4. Die Gemeinde hat an dem inneren und äußeren Aufbau der Kirche mitzuwirken und den Zusammenhang mit ihr zu pflegen.“

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  12. Als untergeordnete Ausnahmen können auch „Personalgemeinden“ bestehen (insbesondere reformierte Gemeinden, Militärgemeinden, Anstaltsgemeinden), die nicht das Wohnen innerhalb eines bestimmten Bereiches, sondern eine rein persönlich begründete Zusammengehörigkeit als Grundlage haben (Art. 9).

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  13. Art. 8: „1. Die Gemeinden verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst. 2. Sie haben die kirchliche Versorgung der Gemeindemitglieder sicherzustellen und hierfür die erforderlichen Mittel aufzubringen.“ Dazu im einzelnen Art. 22 (diese Seite, Fußnote 3). Vgl. auch die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz von 1923 §§ 2, 5; die Kirchenverfassungen der hessischen (§ 5), hannoveranischen (ev.-luth., Art. 9), badischen (§ 6) Kirche.

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  14. Der Gegensatz des katholischen und evangelischenKirchenbegriffs wirkt sich in der Kirchengemeinde klar und notwendig aus: dort die katholische „Parochie“ als kirchlich-anstaltlicher Verwaltungsbezirk, hier die evangelische Gemeinde als Genossenschaft.

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  15. Art. 22: „1. Die Gemeindekörperschaften haben die Aufgabe, in Unterstützung der pfarramtlichen Tätigkeit das kirchliche, sittliche und soziale Wohl der Gemeinde und ihrer Glieder zu fördern. 2. Sie haben insbesondere christliche Gesinnung und Sitte durch eigenes Vorbild sowie durch Anwendung aller geeigneten Mittel zu wecken und zu pflegen, auf die Heiligung der Sonnund Feiertage Bedacht zu nehmen, für die Einrichtung und Ausgestaltung der Gottesdienste zu sorgen und die von ihren Mitgliedern in diesen zu leistenden Dienste zu regeln, für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend und für die Interessen der Gemeinde in bezug auf die Schulen ihres Bereichs einzutreten, sich der Armen, Kranken sowie der Schutz- und Hilfsbedürftigen anzunehmen und die im Gemeindebezirk tätigen kirchlichen Vereine und Anstalten zu fördern, auf die Pflege der christlichen Kunst, vor allem der geistlichen Musik in Kirche und Haus hinzuwirken. 3. Die Gemeindekörperschaften haben Anregungen aus der Gemeinde entgegenzunehmen und sorgfältig zu erwägen. Ein besonderes Anliegen soll ihnen sein, alle Schichten der Gemeindeglieder zur Teilnahme an den Gottesdiensten und den Aufgaben der Gemeinde anzuregen und alle in der Gemeinde vorhandenen Gaben und Kräfte fruchtbar zu machen.“

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  16. Gemeindekirchenrat, Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand, Presbyterium, Kirchengemeindevorstand, Geschäftsführender Ausschuß, Beede. — Seine Zuständigkeit wird in Art. 23 so bestimmt: „1. Der Gemeindekirchenrat hat in der Selbstverwaltung der Gemeinde die Leitung und ist für ihre Ausübung sowie für die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung verantwortlich. 2. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen, die Erledigung einer Pfarrstelle dem Superintendenten anzuzeigen und bis zur vorläufigen Regelung der Pfarrverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Pfarrvermögens zu treffen, die Wählerliste zu führen und die Wahl vorzubereiten, die Stellen von Kirchengemeindebeamten und Angestellten, soweit nicht Rechte Dritter entgegen- stehen zu besetzen„ auch ihre Dienstführung zu regeln und zu beaufsichtigen, und zwar wo besondere Fachausbildung in Frage kommt, unter Zuziehung von Sachverständigen, Hilfskräfte aus der Gemeinde für die Pflege des kirchlichen Gemeindelebens zu gewinnen, das Kirchenvermögen einschließlich der kirchlichen Stiftungen in der Gemeinde, die nicht satzungsgemäß eigene Vorstände haben, nach einer vom Kirchensenat zu erlassenden Verwaltungsordnung zu verwalten, ebenso das Pfründenvermögen, soweit nicht das Recht der jeweiligen Inhaber entgegensteht, Kirchenkollekten für die Bedürfnisse der Gemeinde in den Grenzen eines vom Kirchensenat aufzustellenden Planes zu veranstalten, die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.“ Art. 24: „1. Der Gemeindekirchenrat hat die für eine geordnete SeeLsorge erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie bei Übung der Kirchenzucht und bei Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Gemeinde mitzuwirken, soweit es die kirchliche Ordnung vorsieht. 2. Der Gemeindekirchenrat soll dem Pfarrer bei der Führung des geistlichen Amtes nach Kräften behilflich sein und ihn gegen ungerechtfertigte Angriffe in Schutz nehmen. Er hat das Recht und die Pflicht, dem Pfarrer Wünsche aus der Gemeinde für seine geistliche Amtsführung zu übermitteln. Er soll etwaige Verstöße der Geistlichen und der übrigen Mitglieder der Gemeindekörperschaften in seinem Schoße zur Sprache bringen; bedarf es weiterer Veranlassung, so hat er lediglich der zuständigen Stelle Anzeige zu machen.“ Gemäß Art. 25 hat der Gemeindekirchenrat außerdem das Entscheidungsrecht über die Einräumung der kirchlichen Gebäude zu gottesdienstlichen Handlungen evangelischer Vereinigungen und zu nichtgottesdienstlichen Veranstaltungen.

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  17. Die Gemeindepfarrer sind meist von Amts wegen Mitglieder des Vorstandes. Wirken mehrere Pfarrer in einer Gemeinde, so steht der Vorsitz dem Dienstältesten unter ihnen zu oder er wechselt alle zwei oder drei Jahre entsprechend dem Dienstalter. Vereinzelt sind weltliche Mitglieder des Vorstandes als Vorsitzende zugelassen (Hessen, Baden, Lübeck, Hamburg). In Hamburg hat der Gemeindevorstand („Beede“) überhaupt nur Nichtgeistliche als Mitglieder. — Vgl. auch Art. 22, 26, 27.

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  18. Auch sie wird in den verschiedenen Kirchen verschieden bezeichnet und heißt Gemeindevertretung, Kirchengemeindevertretung, Kirchenvertretung, Kirchenrat, Gemeindekirchenrat, Kirchengemeinderat, Kirchengemeindeausschuß, Kirchenvorstand. — Art. 26ff. (Gemeindevertretung).

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  19. Insbesondere für die Betätigung der Selbstgesetzgebung durch Satzungen, für die Beschlüsse über die Finanzgebahrung der Gemeinde, für die Mitwirkung der Gemeinde bei der Pfarrberufung usw. — Art. 26: „1. Die Gemeindevertretung hat die Rechte der Gemeinde bei Besetzung von Pfarrstellen wahrzunehmen. 2. Sie hat die Haushaltpläne für die kirchlichen Kassen festzustellen und die Jahresrechnungen abzunehmen. 3. Sie hat zu beschließen über Aufstellung von Gemeindesatzungen, Ausschreibung von Gemeindeumlagen und Erhebung von Kirchensteuern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen, Einführung oder Veränderung von Gebührenordnungen, Anstellung gerichtlicher Klagen, soweit sie nicht durch Gesetz der selbständigen Entschließung des Gemeindekirchenrats überlassen sind, Verzicht auf Rechte der Gemeinden und Abschluß von Vergleichen, Verwaltung des Kirchenvermögens in den durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Fällen.“ Art. 27: „

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  20. Die Gemeindevertretung beschließt über die ihr vom Gemeindekirchenrat zur Beratung vorgelegten Gegenstände; ihre Beschlüsse sind für den Gemeindekirchenrat bindend.

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  21. Die Gemeindevertretung kann Anträge an den Gemeindekirchenrat stellen und über ihre Erledigung Auskunft fordern.

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  22. Auf ihr Verlangen ist ihr über einen Gegenstand, der zu ihrer Zuständigkeit gehört, eine Vorlage zu machen.“

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  23. So z. B. in der altpreußischen Kirche, in Bayern, Baden, Hessen, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg.

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  24. Art. 22 Abs. 4: „Zu diesem Zwecke haben die Gemeindekörperschaften alljährlich mindestens einmal die wahlberechtigten Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung zu berufen, in der ein Arbeitsbericht des Gemeindekirchenrats zur Besprechung kommt und Wünsche geäußert oder Anregungen gegeben werden können.“

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  25. Art. 60, 61 (Kirchenkreis).

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  26. Art. 77: „1. Der Superintendent hat die Pflicht, das kirchliche Leben des Kirchenkreises zu fördern, als Beauftragter der Kirche die kirchliche Aufsicht auszuüben und die Pfarrer amtsbrüderlich zu beraten.2. Er hat insbesondere die kirchliche Ordnung im Kirchenkreis aufrecht zu erhalten, für Ausführung der Verwaltungsmaßnahmen des Konsistoriums zu sorgen und bei vorübergehenden Störungen der kirchlichen Verwaltung einstweilen selbst das Erforderliche zu veranlassen, die Wahl der Pfarrer zu leiten und sie in ihr Amt einzuführen, die Aufsicht über Amtsführung, Wandel und Fortbildung der Pfarrer und Kandidaten zu üben, Visitationen nach Maßgabe der für die Kirchenprovinz zu erlassenden Visitationsordnung abzuhalten, im Auftrage der Kirche und auf Anweisung des Generalsuperintendenten zu ordinieren, an den vom Generalsuperintendenten zu veranstaltenden Besprechungen (Art. 101 Abs. 2 Ziff. 7) teil zunehmen.“

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  27. Art. 62–72.

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  28. Art. 73–76. Art. 63.

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  29. Art. 62 Abs. 1. Im einzelnen bestimmt dazu dieser Artikel in Abs. 2 und 3, die Kreissynode habe insbesondere und ferner auf die Beseitigung kirchlicher, sittlicher und sozialer Mißstände innerhalb des Kreises hinzuwirken, der christlichen Erziehung der Jugend in Kirche, Schule und Haus sich anzunehmen, für die Pflege kirchlicher Sitte und Ordnung im Kirchenkreise Sorge zu tragen, die evangelische Liebesarbeit im Kirchenkreise zu fördern und zu vertreten, die Vorlagen ihres Vorstandes, des Provinzialkirchenrats und des Konsistoriums zu erledigen, über die Anträge der Gemeinden zu beschließen und deren Rechnungswesen zu beaufsichtigen, die Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises aufzustellen und die Jahresrechnungen abzunehmen, die Umlagen für die Kirche, die Kirchenprovinz und den Kirchenkreis auszuschreiben, über Bürgschaften und Anleihen des Kreissynodalverbandes und über die Veranstaltung von Kirchenkollekten zu beschließen, die Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kreissynodalverbandes aufzustellen und die Durchführung der allgemeinen kirchlichen Grundsätze über die Anstellung und Amtsbezeichnungen der Beamten des Kreissynodalverbandes zu regeln.

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  30. Art. 73, 74.

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  31. Art. 81–108.

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  32. Art. 83 Abs. 1: „Die Provinzialsynode ist berufen, im Zusammenwirken mit den Generalsuperintendenten und dem Konsistorium das gesamte kirchliche Leben der Kirchenprovinz zu pflegen und zu fördern und über der äußeren kirchlichen Ordnung im Rahmen des kirchlichen Rechtes zu wachen.“ Im einzelnen vgl. Art. 83 Abs. 2–4; dazu Art. 84, der die Provinzialsynode für zuständig erklärt, vom Kirchensenat zu bestätigende kirchliche Provinzialgesetze zu beschließen.

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  33. Art. 95: „Der Provinzialkirchenrat führt die laufende Verwaltung des Provinzialsynodalverbandes“ (im einzelnen s. Art. 95 Abs. 2–5); Art. 96 Abs. 1: „Der Provinzialkirchenrat ist zugleich berufen, das Konsistorium in der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der allgemeinen kirchlichen Verwaltung zu beraten und zu fördern“ (vgl. dazu noch Abs. 2 und 3).

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  34. Art. 100 Abs. 1: „Die geistliche Leitung der Kirchenprovinzen liegt den Generalsuperintendenten ob“; Art. 101 Abs. 1: „Die Generalsuperintendenten haben das Gesamtleben der Kirchenprovinz zu beobachten, auf seinen Aufbau im Sinne der Kirche hinzuwirken und Angriffe gegen die Kirche abzuwehren. Sie sollen das christliche Leben in den Gemeinden und Kirchenkreisen pflegen und fördern sowie über der gottesdienstlichen Ordnung wachen.“ Über ihre Aufgaben im einzelnen s. Art. 101 Abs. 2.

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  35. Art. 103: „1. Die Geschäfte der allgemeinen kirchlichen Verwaltung in der Kirchenprovinz werden, soweit sie nicht durch diese Verfassung oder durch Kirchengesetz anderen Stellen überwiesen sind, unter Aufsicht des Oberkirchenrats vom Konsistorium geführt. 2. Sie umfassen insbesondere die Aufsicht über die Gemeinden und die Kirchenkreise sowie, unbeschadet des Art. 101 Abs. 1 und 2 (Zuständigkeit des Generalsuperintendenten), die Dienstaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und Gemeindebeamten der Kirchenprovinz.“

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  36. Dazu die Kirchenprovinzen in der Kirche der altpreußischen Union.

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  37. Art. 109: „1. Die Generalsynode ist berufen, dem äußeren und inneren Aufbau der Kirche und ihrer Erhaltung und Ausgestaltung als Volkskirche auf dem Grunde des evangelischen Bekenntnisses zu dienen. Sie soll die Gemeinden und die Geistlichen zur Gemeinschaft des Glaubens, der Liebe und der Arbeit verbinden. 2. Sie hat auf die Beseitigung kirchlicher, sittlicher und sozialer Mißstände hinzuwirken, nötigenfalls durch Anträge an Behörden und Körperschaften oder durch öffentliche Kundgebungen. Sie kann auch aus anderen Anlässen Kundgebungen erlassen und Ansprachen an die Gemeinden richten. 3. Sie soll die Selbsttätigkeit der Gemeinden, Kreis- und Provinzialsynodalverbände anregen, ihrer Selbständigkeit weitherzig und vertrauensvoll die Grenzen ziehen und sie in diesen Grenzen schützen. Sie soll aber auch die Einheit der Kirche gegen auflösende Bestrebungen aller Art wahren.“ — Art. 110: „Die Generalsynode erläßt die Kirchengesetze, übt das kirchliche Steuerrecht aus und stellt allgemeine Grundsätze für die kirchliche Verwaltung auf.“ Vgl. dazu noch Art. 111 über die Zuständigkeit der General- synode im besonderen (Wahrung der Reinheit der evangelischen Lehre, der Rechte der Kirche’ ihrer Verfassung, Gesetze und Ordnungen, Förderung der evangelischen Liebestätigkeit, Feststellung der Haushaltpläne der Kirche, Abnahme der Jahresrechnungen, Beschlußfassung über Bürgschaften und Anleihen der Kirche und über regelmäßig wiederkehrende Kirchenkollekten, Bestimmung der Grundsätze für die Anstellung der Beamten der Kirche, ihrer Verbände und Gemeinden).

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  38. In Abweichung davon beträgt die Wahlperiode in der altpreußischen Kirche 4 Jahre, in Hannover (ev.-luth.) 3 Jahre, in Hamburg 5 Jahre.

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  39. In einigen Kirchen ist die Wahl zur Synode nicht dem Kirchenvolk, sondern den Gemeindevertretungen (Hessen, Sachsen) oder den Provinzialsynoden (altpreußische Kirche) anvertraut, in einigen anderen (Mecklenburg-Schwerin und Strelitz) werden geistliche Synodalen von Geistlichen gewählt, vereinzelt (altpreußische Kirche) sind auch Vereine, Anstalten, Lehrerschaften und Kirchengemeindebeamte als Wahlorgane anerkannt.

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  40. Gemäß Art. 117 besteht die Generalsynode außer den von den Provinzialsynoden und von der Hohenzollerschen Kreissynode gewählten Mitgliedern aus den Generalsuperintendenten und den Präsiden der Provinzialsynoden, aus Vertretern der evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten im Kirchengebiete, aus 15 weiteren von evangelischen Verbänden, Vereinen, Anstalten, Religionslehrern und Kirchengemeindebeamten gewählten Mitgliedern, aus 5 vom Kirchensenat berufenen Mitgliedern und Mitgliedern aus den außerpreußischen Teilen der Kirche. Vgl. dazu im einzelnen Art. 118ff., 165.

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  41. Sie wird — abgesehen von außerordentlichen Tagungen — in bestimmten Zeiträumen (ein- oder zweimal jährlich, oder alle zwei oder drei Jahre, in der altpreußischen Kirche nur alle vier Jahre) einberufen.

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  42. So z. B. in der altpreußischen Kirche, in Hannover (ev.-ref.), Schleswig-Holstein, Hessen-Kassel, Nassau, Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen, Pfalz, Braunschweig. — Für die altpreußische Landeskirche sind maßgebend Art. 126–130. Der grundlegende Artikel 126 bestimmt in Abs. 1: „Der Kirchensenat hat die Kirche nach der Verfassung, den Kirchengesetzen und den von der Generalsynode aufgestellten Grundsätzen zu leiten. Auf ihn gehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Befugnisse über, die nach bisherigem Rechte dem König als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustanden.“ Über seine Aufgaben im besonderen s. Art. 126 Abs. 2, 127 (Prüfung der Legitimation der Synodalen, Ausführung der Beschlüsse der Generalsynode, Erlaß von Ausführungsverordnungen zu Kirchengesetzen, Ausübung der Disziplinargewalt über die Kirchenbeamten, Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Mitglieder des Oberkirchenrates, der Generalsuperintendenten, der Konsistorialpräsidenten und der Mitglieder der Konsistorien, Erlaß von Notverordnungen.)

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  43. So in Sachsen, Nassau, Hannover (ev.-luth.), Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Schwerin, Pfalz, Württemberg, Baden, Hessen, Thüringen, Hessen-Kassel, Braunschweig.

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  44. Wo nur Geistliche wählbar sind, ist besonders ihre Tätigkeit der geistlichen Führung der Kirche betont (vgl. z. B. die Verfassung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover Art. 99ff.).

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  45. Art. 131ff. Art. 131 bestimmt: „Der Evangelische Oberkirchenrat leitet und verwaltet die inneren und äußeren Angelegenheiten der Kirche nach Maßgabe der Verfassung, der kirchlichen Gesetze und der vom Kirchensenat in den Grenzen seiner Zuständigkeit gegebenen Anweisungen. Er ist in allen Fällen einschließlich der kirchlichen Aufsicht zuständig, in denen nichts anderes vorgeschrieben ist oder wird.“ — In einigen Kirchen, so in Hannover, in der altpreußischen Kirche für die Kirchenprovinzen (s. o. § 17) bestehen noch neben und unter dem Kirchenrat „Generalsuperintendenten“, in Württemberg „Prälaten“, als Mittelinstanz für die geistliche Leitung.

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  46. Art. 77–80. Art. 77: „Der Superintendent hat die Pflicht, das kirchliche Leben des Kirchenkreises zu fördern, als Beauftragter der Kirche die kirchliche Aufsicht auszuüben und die Pfarrer amtsbrüderlich zu beraten. Vgl. dazu Abs. 2 über seine Aufgaben im einzelnen (Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis, Sorge für Ausführung der Verwaltungsmaßnahmen des Konsistoriums, Veranlassung des Erforderlichen bei vorübergehenden Störungen der Kirchenverwaltung, Leitung der Pfarrwahl und Einführung der Pfarrer in ihr Amt, Aufsicht über Amtsführung, Wandel und Fortbildung der Pfarrer und Kandidaten, Abhaltung der Visitationen, Vornahme von Ordinationen, Teilnahme an den vom Generalsuperintendenten zu veranstaltenden Besprechungen). Dazu tritt die Tätigkeit des Superintendenten als Leiter der Selbstverwaltung der Kirchenkreise (oben S. 64). — Eigenartig ist in der hessischen Kirche (Verfassung Art. 118) das unter dem Vorsitz des Prälaten stehende Kollegium der Superintendenten.

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  47. In der altpreußischen Kirche wird der Superintendent vom Provinzialkirchenrat auf Vorschlag des Generalsuperintendenten ernannt. Dieser hat zuvor die in einem dauernd errichteten Gemeindepfarramte des Kirchenkreises fest angestellten Geistlichen und den Kreissynodalvorstand zu hören. Ergibt die Anhörung den Widerspruch von mehr als zwei Dritteln der Befragten, so gilt der Vorschlag als beseitigt. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch den Kirchensenat. Dieser kann auch ausnahmsweise aus allgemeinen kirchlichen Gründen eine erledigte Superintendentur nach Anhörung des Provinzialkirchenrats besetzen (Art. 78).

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  48. Confessio Augustana Art. 5: „Ut hanc fidem consequamur, institutum est ministerium docendi evangelii et porrigendi sacramenta.“ Art. 14: „De ordine ecclesiastico docent, quod nemo debeat in ecclesia publice docere aut sacramenta administrare nisi rite vocatus.“ — Beachte aber andererseits Verfassung der altpreußischen Kirche Art. 56, wonach in einer Gemeinde, der die Anstellung ausreichender pfarramtlicher Kräfte nicht möglich ist, gewisse Gemeindebeamte (Gemeindediakone u. a.) mit pfarramtlichen Geschäften betraut, und wonach befähigte und bewährte Gemeindeglieder durch Kirchengesetz zur Wortverkündigung zugelassen werden können; ähnliche Vorschriften finden sich in anderen Kirchenverfassungen, s. etwa die Hessische § 53, die Schleswig-Holsteinische § 52.

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  49. Vgl. etwa altpreußisches Kirchengesetz betr. die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Geistlichen vom 5. Mai 1927; Verfassung der Pfälzischen Landeskirche § 18, 19.

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  50. Art. 42 Abs. 2. Vgl. auch die Kirchenverfassungen in Baden § 50, Hessen § 11 Abs. 3, Schleswig-Holstein § M, Bayern r. d. Rh. (ev.-luth.) Art. 8.

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  51. Ebenso die Anhaltische Kirchenverfassung § 22. Gemäß der Hessischen Kirchenverfassung (§ 57) lautet das Ordinationsgelübde: „Ich erkenne wohl, daß es ein schwer Amt ist, das ich antreten will; da ich aber ordentlich dazu berufen bin und mich auf die gnädige Hilfe Gottes, die er allen seinen berufenen Dienern zusagt, und auf das Gebet der allgemeinen christlichen Kirche gänzlich verlasse, so gelobe und verheiße ich allhier vor dem Angesicht Gottes und der christlichen Gemeinde alles, was mein Amt erfordert, nach allem meinem Vermögen mit Gottes Hilfe treulich zu leisten und zu verrichten.“

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  52. So erklärt das erwähnte Preußische Kirchengesetz betr. die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Geistlichen von 1927 für anstellungsfähig jeden evangelischen Deutschen (zu beschränkter Betätigung auch Vikarinnen), der 25 Jahre alt (mögl. Dispens), sittlich unbescholten, geistig gesund und frei von solchen körperlichen Gebrechen ist, welche die Ausübung des Amtes hindern, und der die Befähigung zur Verwaltung des geistlichen Amtes nachgewiesen hat. Dieser Nachweis wird durch Ablegung von zwei theologischen Prüfungen geführt. Der ersten Prüfung muß ein ordnungsmäßiges Universitätsstudium der evangelischen Theologie von mindestens 8 Semestern vorangehen. Zwischen der ersten und zweiten Prüfung muß eine Vorbereitungszeit von zwei Jahren liegen.

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  53. Vgl. etwa auch die Kirchenverfassung in der Pfalz § 20, in Baden § 51, Hessen § 58.

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  54. Der Erfüllung dieser von den evangelischen Kirchen besonders betonten Verpflichtung dienen hauptsächlich die Pfarrkonferenzen, die meist mindestens einmal jährlich vom Superinten- denten einzuberufen und von den Geistlichen seines Kreises zu besuchen sind. So bestimmt Art. 79: „Die Gemeindepfarrer und Hlilfsprediger werden zur Förderung der wissenschaftlichen Fortbildung sowie zur Aussprache über Frfahrungen und Bedürfnisse des Amtes vom Superintendenten mindestens einmal jährlich zusammenberufen. Die Teilnahme ist pflichtmäßig. Die Kosten trägt der Kreissynodalverband.

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  55. So bestimmt z. B. die Verfassung der Hannoveranischen Kirche (ev.-luth.) in Art. 10 Abs. 4: „Die Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtstätigkeit, was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen betrifft, vom Kirchenvorstande unabhängig.“ Ähnlich die Schleswig-Holsteinische Kirchenverfassung § 53 Abs. 1. — Vereinzelt sind auch Pfarrorganisationen kraft einer Art von Selbstverwaltung mit Aufsichtsführung betraut, so in Hamburg („Ministerium“ der Stadtpfarrer, „Geistliche Kollegien“ der Geistlichen der Landkreise), Lübeck („Geistliches Ministerium“). Vgl. auch die mit den Kirchenbehörden amtlich zusammenwirkenden Pfarrverbände wie die „Pfarrerschaft“ in Frankfurt, der „Landespfarrerausschuß“ in Nassau, der „Pfarrbeirat“ in Württemberg, der „Pfarrerausschuß“ in Hannover (ev.-ref. Kirche).

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  56. Dazu meist freie Dienstwohnung und vereinzelt noch Gebühren für Vornahme gewisser Amtshandlungen („ Stolgebühren“).

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  57. Art. 54ff. Dazu das Kirchengesetz vom 10. Mai 1927.

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  58. S. U. § 23.

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  59. So in Hessen-Kassel, Frankfurt, Sachsen, Braunschweig, Mecklenburg-Strelitz. — In Schleswig-Holstein (Kirchenverfassung § 167) ist die Regelung umgekehrt, indem über dem Kirchengericht als erster Instanz die Kirchenregierung als zweite Instanz entscheidet.

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  60. So Anhalt, Hannover (ev.-ref.), Hessen-Kassel, Frankfurt, Braunschweig, Mecklenburg-Strelitz.

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  61. Kirchengesetz vom 16. Juli 1886 betr. die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand. — Auch in den meisten anderen Kirchen ist das überkommene Disziplinarrecht im wesentlichen und unter Vorbehalt seiner zeitgemäßen Revision bestehen geblieben. Einige Kirchen, z. B. Bayern r. d. Rh. (ev.-luth.) und Braunschweig, haben sich schon neues Disziplinarrecht geschaffen.

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  62. Kirchengesetz betr. Pfarrbesetzungsrecht vom 12. März 1912 § 1 Abs. 5.

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  63. Kirchengesetz betr. das Verfahren bei Beanstandung der Lehre von Geistlichen vom 16. März 1910 („Irrlehregesetz“, „Lehrbeanstandungsgesetz“).

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  64. S. U. § 23.

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  65. Dieses Vorgehen in Preußen ist nun den meisten Kirchen für grundsätzlich ähnliche Einrichtungen vorbildlich geworden.

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  66. Immerhin kann der Evangelische Oberkirchenrat den fraglichen Geistlichen — ohne Kürzung seines Diensteinkommens — von den Amtsverrichtungen entbinden, wenn diese Maßnahme im Interesse des Friedens der Gemeinde notwendig erscheint (Lehrbeanstandungsgesetz § 4).

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  67. Vgl. dazu noch die Sondervorschriften des Lehrbeanstandungsgesetzes für die beiden Fälle, daß es sich handelt um ein Verfahren bei Einsprüchen gegen die Lehre eines anzustellenden Geistlichen (§ 21–25) oder um ein Verfahren bei Versagung der Berufung in ein geistliches Amt wegen Mangels an Übereinstimmung des Geistlichen mit dem Bekenntnisse der Kirche (§ 26–28). — Über das Spruchkollegium im einzelnen s. Lehrbeanstandungsgesetz § 29ff.

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  68. Offiziell veröffentlicht in einem Sonderheft des Allg. Kirchenblattes für das evangelische Deutschland vom 1. Juni 1922. Zugrunde liegt der dort ebenfalls veröffentlichte „Kirchenbundesvertrag“ vom 25. Mai 1922, in dem die Mitgliederkirchen erklären, sie schließen sich zu einem dauernden Verbande zusammen, der den Namen Deutscher Evangelischer Kirchenbund führen und die beigefügte Verfassung haben soll.

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  69. Bundesverfassung § 4. — Reichsverfassung Art. 137 Abs. 5. — Angeschlossen sind der Körperschaft die „Brüdergemeine“ und auslanddeutsche evangelische Verbände.

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  70. Bundesverfassung § 7–10. Die „Kirchentagsperiode“, die zugleich die Amtsperiode der Kirchentagsmitglieder darstellt, umfaßt 6 Jahre. In ihr finden zwei ordentliche Tagungen statt, zu denen bei dringendem Ainlasse außerordentliche Tagungen treten können (§ 8). Die jeweilige Einberufung der Tagungen erfolgt durch den Kirchenausschuß (§ 10). Dieser muß den Kirchentag einberufen auf Verlangen von zwei Dritteln der verfassungsmäßigen Mitgliederzahl des Kirchentags (§ 8 Abs. 2).

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  71. Bundesverfassung § 7. — Die Mitgliedschaft in der Synode ist nicht Voraussetzung der Wählbarkeit. Bei der Wahl soll tunlichst der Grundsatz gelten, daß Geistliche und Nichtgeistliche im Verhältnis = 1: 2 gewählt werden. Die Verteilung der Kirchentagsmitglieder auf die einzelnen Kirchen ist so geregelt, daß auf jede Landeskirche, deren Seelenzahl den 150. Teil der Gesamtseelenzahl der verbündeten Landeskirchen nicht übersteigt, ein Abgeordneter entfällt, und daß die anderen Abgeordneten auf die übrigen Landeskirchen nach der Seelenzahl und dem Restteilungsverfahren verteilt werden.

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  72. Dabei ist der Kirchenausschuß frei bezüglich 25 Mitglieder, die er „als Ausgleichsgruppe... nach freier Entschließung“ beruft. Dagegen hat der Kirchenausschuß die übrigen 35 Mitglieder auf Grund von bindenden Vorschlägen der theologischen Fakultäten, der Religionslehrer und der auf die Gesamtheit der deutschen Landeskirchen sich erstreckenden Vereinsorganisationen zu berufen (Bundesverfassung § 7).

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  73. Dazu kommen noch Selbstverwaltungsbefugnisse des Kirchentags, insbesondere wählt er jeweils für die Kirchentagsperiode von 6 Jahren sein Präsidium aus seiner Mitte und stellt seine Geschäftsordnung auf (Bundesverfassung § 10).

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  74. Bundesverfassung § 11–13. — Der Rat versammelt sich nach Bedarf, doch muß er während des Kirchentags am gleichen Orte wie dieser versammelt sein. Der Rat hat keine feste Periode wie der Kirchentag, die Amtsdauer seiner Mitglieder wird vielmehr von den Kirchenregierungen der entsendenden Landeskirchen bestimmt.

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  75. Dem Vertretungsverhältnis entsprechend sind die Mitglieder des Rats bei ihrer Abstimmung an die Weisungen ihrer Kirchenregierungen gebunden (Bundesverfassung § 13 Abs. 2).

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  76. Bundesverfassung § 14–17. § 16 Abs. 1: „Das Präsidium und die Leitung der Geschäfte wird, wie bisher, dem ersten Beamten der Verwaltung der altpreußischen Landeskirche übertragen, an dessen Amtssitz auch die Verwaltung geführt wird. Der Präsident des Ev. Oberkirchenrats in Berlin ist somit Präsident des deutschen ev. Kirchenausschusses. Bei Erledigung dieser Stelle übernimmt der mit ihrer Wahrnehmung Betraute das Präsidium; für den Fall der Behinderung des Präsidenten steht dem Kirchenausschuß die Wahi eines Stellvertreters aus seiner Mitte zu. — Der Vorsitzende hat den Kirchenausschuß wenigstens halbjährlich einmal zu berufen und außerdem, soweit es nötig ist oder wenn 6 Mitglieder mit Bezugnahme auf einen von ihnen gestellten Antrag eine Sitzung beantragen. — Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Ausschuß Unterausschüsse bilden, in die auch Mitglieder des Kirchenbundesrates und des Kirchentags, sowie sonstige evangelische Männer und Frauen, die für die betreffenden Angelegenheiten besondere Fachkunde besitzen, berufen werden.

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Ruck, E. (1931). Die Verfassung der Kirche. In: Kirchenrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 29. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-87166-5_4

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