Zusammenfassung
In einer Darstellung, welche die kommunale Kulturpflege in allen ihren Beziehungen zum Gegenstand haben soll, muß zunächst die Frage nach der Berechtigung der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Pflege der Kultur in ihrem Bereich gestellt werden, eine Frage, die mit der, ob überhaupt eine öffentliche Kulturpflege berechtigt ist, verbunden ist und die noch nicht gleichzusetzen ist mit der Frage nach den rechtlichen Grundlagen für die kommunale Kulturpflege, die vielmehr erst dann zu prüfen ist, wenn die erste Frage bejahend beantwortet ist. Dabei mag die Frage, ob Kultur überhaupt „gepflegt“ werden darf, vorweg bejaht werden. Denn wenn wir unter Kulturpflege, so wie dieser Begriff sich bei uns eingebürgert hat, das bewußte Bemühen um die Förderung der Schöpfungen des Geistes in allen Zweigen der Wissenschaft, Kunst and Volksbildung verstehen, so ist ohne weiteres ersichtlich, daß sowohl den schöpferischen Kräften selbst jedwede Förderung zuteil werden muß, damit dem Wirken des Geistes in ihnen geistig und materiell Raum zur Entfaltung gegeben wird, wie daß alles getan werden muß, damit die Werke dieser schöpferischen Geister auch verständnisvoll, ja, soweit das ihre Bedeutung verlangt, ehrfürchtig aufgenommen werden und in den Menschen, die sie aufnehmen, voll sich auswirken können1.
Für vielfache freundliche Unterstützung bei der Sammlung des Materials und der Bearbeitung des Textes bin ich Herrn Gerichtsreferendar Werner Hoppe zu Dank verpflichtet.
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Literatur
Neueres Schrifttum: Benecke: Möglichkeiten und Grenzen städtischer Kulturpflege, in „Der Städtetag“ 1952 S. 67ff.
Becker, Hellmut: Kulturverwaltung oder Kulturpolitik, in seiner Schrift Kulturpolitik und Schule 1956.
Heuss, Theodor: Kräfte und Grenzen einer Kulturpolitik 1951.
Peters, Hans: Zwischen Gestern und Morgen, Betrachtungen zur heutigen Kulturpflege 1946.
Richter, Werner: Was heißt und zu welchem Ende treibt man Kulturpolitik 1955.
Voss, Norbert: Wie soll es weitergehen, Betrachtungen zur Kulturpflege der öffentlichen Hand, in „Kulturarbeit“ , Jg. 1956 S. 3ff.
Schwering, Ernst: Die Gemeinden und die Kultur, in DSt. 1955 S. 433ff. (Wiedergabe des Vortrages auf dem Internationalen Gemeindekongreß in Rom 1955).
Zuhorn, Karl: Kommunale Kulturpflege im Dienste der Völkerverständigung 1948.
Ferner die Sonder Veröffentlichung „Die geistige Verantwortung der Städte“ 1954 mit Beiträgen von v. Miller: Kulturelles Erbe der Städte; Seeling: Städtische Kulturpflege als Volksbildungsarbeit; Reifenberg: Geistige Verantwortung der Städte in unserer Zeit (Die Aufsätze auch in DSt. 1953 S. 565ff.).
Wallenreiter, Christian: Die öffentliche Ordnung der Heimatpflege, in „Wegweiser zur Heimatpflege“ , 2. Aufl., 1951 S. 19–113 mit Nachträgen (Zusammenstellung der in Bayern für die Heimatpflege im weitesten Sinne einschließlich Denkmalpflege, Baugestaltung und Naturschutz geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse); für Hamburg die Sammlung „Kulturrecht“ , III. Bd. „Kunst und Kultur“ bearb. v. Schabbehard, 1955. Zum Geschichtlichen: Ziebill: Geschichte des Deutschen Städtetages 1955 S. 139ff.
Zu den Aufbauleistungen der Städte nach 1945: Zuhorn: Lebendige Kulturarbeit, in „Der Städtetag“ 1952 S. 218ff. Um Fehldeutungen zu vermeiden, sei bemerkt, daß zum Gebiet der kommunalen Kulturpflege in dem hier gemeinten Sinne nicht das Schulwesen gehört, das im Aufgabenbereich der Gemeinden (GV) wegen seiner Bedeutung stets gesondert geführt wird. der Schöpfungen des Geistes in allen Zweigen der Wissenschaft, Kunst und Volksbildung verstehen, so ist ohne weiteres ersichtlich, daß sowohl den schöpferischen Kräften selbst jedwede Förderung zuteil werden muß, damit dem Wirken des Geistes in ihnen geistig und materiell Raum zur Entfaltung gegeben wird, wie daß alles getan werden muß, damit die Werke dieser schöpferischen Geister auch verständnisvoll, ja, soweit das ihre Bedeutung verlangt, ehrfürchtig aufgenommen werden und in den Menschen, die sie aufnehmen, voll sich auswirken können1.
Vgl. Art. 27 der Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen „Jeder hat das Recht, frei am kulturellen Erbe der Gemeinschaft teilzunehmen, die Künste zu genießen und sich der Wohltaten des wissenschaftlichen Fortschritts zu erfreuen.“
Siehe die Formulierung in dem Gutachten der Arbeitsgemeinschaft für „Staatsvereinfachung in Bayern“ (1955) S. 6. „Bevor eine Aufgabe auf den Staat oder die Gemeinden (GV) und damit auf die Allgemeinheit übernommen oder übertragen wird, muß geprüft werden, ob sie nicht damit einem anderen abgenommen wird, der sie natürlicherweise oder billigerweise selbst tragen könnte und sollte.“
Das nationalsozialistische Kulturregime mit seiner völligen Unfreiheit aller Kulturzweige war zusammengefaßt in der Kulturkammergesetzgebung, die 1945 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 aufgehoben wurde. Über die in seiner Gesetzgebung von dem Nationalsozialismus geübte weitgehende Reglementierung des kulturellen Lebens gibt z. B. ein gutes Bild die Zusammenstellung von Karl Friede. Schrieber und Karl Heinz Wachenfeld Über das nationalsozialistische Musikrecht (1936).
Über die bewußte vielfältige und tiefgreifende Einwirkung des Staates und der Partei auf die kommunale Kulturpflege in der nationalsozialistischen Zeit vgl. z. B. die Angaben bei Jeserich: Die deutsche Gemeinde (1938) im Abschnitt „Kulturpflege“ S. 332ff. So war z. B. von der Reichsmusikkammer und dem Deutschen Gemeindetag 1938 die Einrichtung des „Städtischen Musikbeauftragten“ geschaffen, der als städtischer Ehrenbeamter der Amtswalter der Stadt und der Reichsmusikkammer sein sollte, und war den Landkreisen die Einrichtung eines „Kreismusikbeauftragten“ empfohlen.
Über die Kulturpolitik in der Sowjetzone vgl. Rühle, Jürgen: Die Kulturpolitik der Sowjetzone, Beilage Nr. 47 zur Zeitschrift „Das Parlament“ vom 23. November 1955.
Siehe auch Becker, Hellmut, a. a. O.; Richter, W., a. a. O. S. 30.
Vgl. Schwering, a. a. O. S. 434.
Näheres bei Zuhorn: Kommunale Kulturpflege im Dienste der Völkerverständigung 1948.
So mit Recht Schwering, a. a. O., S. 434.
Zum folgenden vgl. vor allem die Kommentare zum GG und zu den Länderverfassungen.
v. Mangoldt-Klein: Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. Vorbem. A VI 4c, Erl. zu Art. 2 Anm. III 8.
GG Art. 73 Ziff. 1, Art. 74 Ziff. 5 u. 13, Art. 75 Ziff. 3.
Vgl. dazu Peters, Hans: Die Stellung des Bundes in der Kulturverwaltung nach dem Bonner Grundgesetz, Kaufmann-Festschrift (1950) S. 289–298.
Zu den Problemen neuestens Wekke, Hans, Die Kulturverwaltung im Verhältnis von Bund und Ländern, in Nawiasky-Festschrift (1956) S. 269–297.
Baden-Württemberg Art. 71, Hessen Art. 137, Niedersachsen Art. 44, Nordrhein-Westfalen Art. 78, Rheinland-Pfalz Art. 49 und Schleswig-Holstein Art. 39. Die Bay. Verfassung erwähnt sogar ausdrücklich die örtliche Kulturpflege als in den „eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden“ fallend (Art. 83), ebenso die frühere Verfassung von Württemberg-Hohenzollern (Art. 85).
Schmitt, Carl: Verfassungslehre, S. 170; vgl. auch Maunz, Theodor: VerwRspr. Bd. 4, S. 210, der von „dem Kreis der kommunalen Unantastbar keiten“ spricht. Zu den Schwierigkeiten, diesen Kreis näher zu bestimmen, siehe Partsch, Karl Josef: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, in: Bilfinger-Festschrift (1954) S. 301–316.
So bestimmt auch Art. 10 Abs. 2 Bay. Verf. ausdrücklich: „Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde ver bände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.“ Andere Länderverfassungen formulieren zwar anders, wenn sie den Gemeindeverbänden im Anschluß an die Formulierung des Art. 28 GG das Recht der Selbstverwaltung „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ oder „im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit“ zubilligen, doch bedeutet das sachlich, jedenfalls wenn von einer gesetzlichen Zuständigkeit gesprochen wird, wohl dasselbe.
Zuhorn: Grundlagen landschaftlicher Selbstverwaltung 1951 S. 11–13.
Natjnin: Verfassungsrecht der regionalen Gemeinde verbände, KommHdb. Bd. 1 1956 S. 472 f.
Ihr Charakter als Gemeindeverbände ist allerdings umstritten. Näheres unten im § 35, Die Kulturpflege der regionalen Gemeinde verbände S. 246 Anm. 3.
Art. 10 Abs. 4 bay. Verf. „Das kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen“ . Dieses Schützen kann doch wohl nicht bloß als Verpflichtung zu schützenden Verbotseingriffen gedeutet werden, sondern muß doch auch wohl positiv im Sinne einer sachgemäßen Pflege ausgelegt werden.
Bad-Würt. Art. 71 Abs. 2.
Hess. Art. 137 Abs. 2; Ndsachs. Art. 44 Abs. 1; Rhldpf. Art. 49 Abs. 2; SchleswH Art. 39 Abs. 2.
Zum Problem und zu den in Betracht kommenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vgl. Lechner: Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassungen des Gesetzgebers, NJW 1955 S. 1817ff.
Art. 140 Abs. 1 bay. Verf.; Art. 11 brem. Verf.; Art. 18 Abs. 1 Verf. NWR.
Erwachsenenbildung: Bad-Würt. Art. 22; Bay. Art. 83, 139; Brem. Art. 35; NRW Art. 17; Rhldpf. Art. 37; SchleswH Art. 7 Abs. 2. Denkmalpflege und Naturschutz: Bay. Art. 141 Abs. 1; Hess. Art. 62; NRW Art. 18 Abs. 2.
Vogels: Die Verf. f. das Land NRW 1951, Anm. 2 zu Art. 18 (Richtschnur).
Nawiasky-Leusser: Die Verf. d. Freistaates Bay. 1948, Anm. 1 zu Art. 141 (Programmsatz).
Zinn-Stein: Die Verf. d. Landes Hess. 1955, Anm. 1 zu Art. 62 (bindende Anweisung an die Gesetzgebung und Verwaltung).
Göbel: Die Verf. d. Landes Bad.-Würt. 1953, Anm. zu Art. 86 (Bekenntnis).
v. Mangoldt-Klein: Vorbem. A VI 4b.
GG Art. 5 Abs. 3; Bad-Würt. Art. 20 Abs. 1; Bay. Art. 108; Brem. Art. 11 Abs. 1; Rhldpf. Art. 9 Abs. 1; aber auch alle anderen Länderverfassungen, die diese Bestimmungen nicht enthalten, sind an Art. 5 Abs. 3 GG gebunden.
GG Art. 2 Abs. 1; Bad-Würt. Art. 1 Abs. 1; Rhldpf. Art. 1 Abs. 1.
NRW Art. 17; Rhldpf. Art. 37.
Vgl. Näheres bei Köttgen: Subventionen als Mittel der Verwaltung, DVB1 1953, S. 485ff. Vergl. auch Becker, Hellmut: Wer finanziert die kulturelle Freiheit, in seiner Schrift „Kulturpolitik und Schule“ 1956.
So wie hier Köttgen, a. a. O. in Anm. 37 (zu Art. 37 Verf. Rhldpf.) — Wenn Vogels aus Art. 17 Verf. NWR folgert, daß das Land, soweit es die Erwachsenenbildung durch Gewährung von Landeszuschüssen unterstützt, auch die Kirchen und freien Vereinigungen, die sich der Erwachsenenbildung annehmen, angemessen berücksichtigen muß (Kommentar zur Verf. NRW Anm. 2 zu Art. 17), und Süsterhenn-Schäfer aus Art. 37 Verf. Rhldpf. entnehmen, daß Staat und Gemeinden wertvolle Initiative privater und kirchlicher Bildungseinrichtungen fördern sollen (Kommentar zur Verf. Rhldpf. Anm. 2b zu Art. 37), so ist nicht ohne weiteres zu erkennen, ob sie damit den anderen Trägern der Erwachsenenbildung einen rechtlichen Anspruch zuerkennen oder nur eine einseitige Verpflichtung des Staates bzw. der Gemeinde annehmen, die nicht rechtlich eingeklagt werden kann.
Ein Beispiel gibt die Verfassung von NRW, die in Art. 8 Abs. 4 den Trägern von genehmigten Privatschulen einen Anspruch auf öffentliche Zuschüsse zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten gewährt, während sie in Art. 17 für die Erwachsenenbildung lediglich sagt, daß neben Staat, Gemeinde und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen u. freie Vereinigungen, anerkannt werden, einen Anspruch auf Subventionen aber nicht festlegt.
Für gesetzliche Einzelfestlegung auch Geller-Kleinrahm, Komm, zur Landesverf. NRW Anm. 1 zu Art. 17.
Bad-Würt. § 1 Abs. 2; Hess. § 1 Abs. 1; NRW § 1 Abs. 1; Rhldpf. § 2 Abs. 1; SchleswH § 1 Abs. 1.
Ndsachs. § 1.
Bad-Würt. § 2 Abs. 1; Hess. § 2; Ndsachs. § 2 Abs. 1; NRW § 2; Rhldpf. § 1 Satz 2.
SchleswH § 2 Abs. 1.
Bay. GO Art. 7. Der Art. nimmt auf Art. 83 bay. Verf. Bezug, der eine Reihe von örtlichen Aufgaben namentlich nennt, jedoch durch das Wort „insbesondere“ betont, daß die Aufzählung nicht etwa erschöpfend ist.
Über die soziale Bedeutung auch unten bei Erörterung der vom Deutschen Städtetag aufgeführten „Leitsätze zur kommunalen Kulturarbeit“ , S. 176.
GO Bay. Art. 58 Abs. 1; Bremerhaven § 20 Abs. 1; NRW § 18 Abs. 1; SchleswH § 17 Abs. 1.
Sie spricht von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Kultur- und Archivpflege (Art. 57 Abs. 2).
Auf Grund der Ermächtigung durch § 49 Gem.HVO vom 4. September 1937 (RGBl. I S. 921) zuerst vorgeschrieben durch RdErl. vom 4. September 1937 (RMBliV S. 1460) und in der Ausf.Anw. vom 10. Dezember 1937 (RMBliV S. 1899) näher erläutert. Für NRW jetzt Muster 3 in Teil III der auf Grund der neuen Gem.HVO für NRW vom 26. Januar 1954 (GVB1. NRW S. 59) erlassenen Verw.VO vom 26. Januar 1954 (MB1. Sp. 201).
Näheres siehe S. 198ff. und S. 212f.
Oben S. 174 Anm. 1.
Die entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen sind aufgeführt in der Anm. 6 auf S. 171, die der bay. Gemeindeordnung in der Anm. 7 auf S.173.
Landesverfassungen: BadWürt. Art. 71 Abs. 3; Bay. Art. 11 Abs. 3; Hess. Art. 137 Abs.4; Ndsachs. Art. 44 Abs. 4; NRW Art. 78 Abs. 3 u. 4; Rhldpf. Art. 49 Abs. 4; SchleswH Art. 39 Abs. 4. Gemeindeordnungen: BadWürt. § 2 Abs. 2 u. 3; Bay. Art. 8 Abs. 3 u. 4; Hess. § 3 u. 4; Ndsachs. § 4 Abs. 1, § 5; NRW § 3 Abs. 1 u. 2; Rhldpf. § 2 Abs. 2; SchleswH § 3 Abs. 1 u. 2.
Auch diese weisungsgebundenen Pflichtaufgaben bleiben noch gemeindliche Angelegenheiten, siehe für Nordrhein-Westfalen Zuhorn: Gemeindeverfassung 1954 S. 39ff. A. M. Becker, Erich: in KommHdb. Bd. 1 1956 S. 137f., der diese Angelegenheiten hier noch weiter als staatliche ansieht. Auf die Frage kann hier nicht weiter eingegangen werden.
Abgedr. in „Der Städtetag“ 1952 S. 69ff.
Zur Entstehungsgeschichte und Bedeutung der Leitsätze (Stuttgarter Richtlinien) vgl. Otto Ziebill: Geschichte des Deutschen Städtetages 1955 S. 142, 144.
Benecke, Otto: Möglichkeiten und Grenzen städtischer Kulturpflege, in „Der Städtetag“ 1952 S. 67–69, weist darauf hin, daß die deutschen Städte Repräsentanten gesamtdeutscher Kultur seit den Tagen der Hanse waren; vgl. auch Karl Zuhorn: Kommunale Kulturpflege, S. 9/10 im Hinblick auf die Kulturträgerschaft der „europäischen“ Stadt des Mittelalters, der Renaissance und des Barock.
Vgl. dazu „Die geistige Verantwortung der Städte“ 1954 mit Beiträgen von v. Miller: Kulturelles Erbe der Städte. — S Seeling: „Städtische Kulturpflege als Volksbildungsarbeit“ . — Reifenberg: „Geistige Verantwortung der Städte in unserer Zeit“ .
„Die Jugend vor den geistigen Gütern“ war eines der drei großen Themen auf der Hauptversammlung des Deutschen Städtetages in Köln im Jahre 1950, die unter dem Leitwort „Unsere Städte und ihre Jugend“ stand. Siehe den gedruckten umfangreichen Tagungsbericht mit den Vorberichten S. 311 ff., bes. dem Vorbericht von Seeling: „Jugend und städtische Kultureinrichtungen“ S. 352ff., und der Aussprache S. 49ff. ö Für die Pflege ostdeutscher Kulturwerte und die kulturelle Betreuung von Heimatvertriebenen hat der Deutsche Städtetag besondere Richtlinien aufgestellt, auf die hier verwiesen werden muß. Sie befassen sich im einzelnen mit den Aufgaben, die hier den Volkshochschulen und Büchereien zukommen, mit der Schaffung von ostdeutschen Heimatstuben oder auch nur Heimatecken im Rathaus oder im Museum, mit der Sammlung und Ausstellung ostdeutscher Kulturwerte, mit der Förderung heimatvertriebener Künstler und Wissenschaftler sowie deren Nachwuchs, mit der Benennung von Straßen und Plätzen, auch Gebäuden nach bedeutenden ostdeutschen Persönlichkeiten, Orten oder Landschaften, mit der Übernahme von Patenschaften und der Veranstaltung von Heimattagen und -abenden.
Über sehr gründliche Untersuchungen des Deutschen Städtetages, auf die dieser Leitsatz mit zurückzuführen ist, siehe Benecke, a. a. O., S. 68.
Vgl. Karl Zfhorn: Grundlagen landschaftlicher Selbstverwaltung 1951 S. 18.
Naunin, Helmut: Verfassungsrecht der regionalen Gemeindeverbände, KommHdb. Bd. 1 1956 S. 473.
In einzelnen Städten hat man neben die Stadtvertretung noch einen besonderen „Kultursenat“ als beratendes Organ berufen.
Siehe auch Hans Schumann: Über die Aufgaben des Kulturdezernenten, in DSt. 1953 S. 436ff.
Zu den allgemeinen Fragen der Kommunalstatistik vgl. Bernh. Mewes: KommHdb. Bd. 1 S. 612ff., insbes. Schul- und Kulturstatistik, S. 650, vgl. auch die Literaturhinweise S. 652. Zu den bes. Fragen der kommunalen Kulturstatistik Rud. Lawin: Die Kulturstatistik und ihre Bedeutung für die deutschen Gemeinden und Gemeindeverbände, in „Die deutsche Kommunalstatistik“ 1938 S. 2.
Zeitler: Wesen und Form der deutschen Kommunalstatistik, in „Die deutsche Kommunalstatistik“ 1938 S. 7 f. — Mewes, Bernh.: KommHdb. Bd. 1 S. 612.
Vgl. Joh. Müller: Deutsche Kulturstatistik 1928 S. 3–4, der auf die methodischen Schwierigkeiten und die begrenzte Anwendungsmöglichkeit der Statistik im kulturellen Bereich im Vergleich zur Bevölkerungs- oder Wirtschaftsstatistik hinweist; siehe auch Bernh. Mewes: Problematik der Kulturstatistik, in „Kulturarbeit“ 1952 S. 221.
Lawin, Rud., a. a. O., S. 105. Aus diesem Grunde verweist auch Zeitler, a. a. O., den überwiegenden Teil der Kulturstatistik in die Sphäre der gemeindlichen Statistik.
Dazuu, d vor allem zu Geschichte und Aufbau Mewes, Bernhard: KommHdb. Bd. 1 S. 635. — Ziebill, Otto: Geschichte des Deutschen Städtetages 1955 S. 263.
Zum Beispiel Hdb. der öffentlichen Büchereien (1955), ferner die Denkschrift der deutschen UNESCO-Kommission (1952) „Deutschland braucht Büchereien“ , oder „Volkshochschulen in der Bundesrepublik und Berlin“ , 2. Aufl., herausgegeben vom Deutschen Volkshochschulverband.
Siehe die Zusammenstellung von Hans Peters: KommHdb. Bd. 1 S. 4f., Anhang.
In den Jahren 1937–1944 erschien die Zeitschrift „Die Kulturverwaltung“ , Zeitschrift für gemeindliche Kulturpflege.
Als Beispiele seien genannt: Bücherei und Bildung, Der Architekt usw.
Über die geistige Situation des deutschen Theaters seit dem Zusammenbruch vgl. die von großer Sachkenntnis getragenen Aufsätze in der vom Landesverband des Deutschen Bühnenvereins herausgegebenen Schrift „Das deutsche Theater nach 1945“ 1955. — Zum neuen Theaterbau vgl. Werner Kallmorgen: Theater heute. Was heißt und zu welchem Ende baut man Kommunaltheater? 1955. Zu Kallmorgen siehe neuestens Buckwitz in „Kulturarbeit“ 1956 S. 123ff.
Einzeln sind an Staatstheatern auch die betr. Städte finanziell mit Zuschüssen beteiligt (z. B. in Hessen). In den Leitsätzen des DSt. wird der Wunsch ausgesprochen, daß dort, wo in einer Stadt ein Staatstheater besteht, der Stadt die Möglichkeit der Mitverantwortung gegeben werden sollte.
Für die damalige Lage der Stadttheater und die von den Theaterstädten damals angestellten Erwägungen vgl. Fischer in „Die deutschen Städte, ihre Arbeit von 1918 bis 1928“ 1928 S. 74ff.
Zum Problem vgl. Carl Werckshagen: „Wozu brauchen wir das subventionierte Theater“ in der mehrfach genannten Schrift „Die geistige Verantwortung der Städte“ 1954 S. 90ff.
Über die Subventionen: Bernhard Mewes: Die Subventionen für das Theater, in „Kulturarbeit“ 1955 S. 121.
Eine Mittellösung, das Theater nach den Vorschriften über die gemeindlichen Eigenbetriebe zu führen, die in ihrem Wirtschaftsplan eine stärkere Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte bei der Führung des Betriebes zulassen, als es bei den gewöhnlichen Regiebetrieben, die an die allgemeinen Haushaltsvorschriften gebunden sind, der Fall ist, ist in einzelnen Ländern der Bundesrepublik möglich. Vgl. GO NRW § 69 Abs. 2; GO Hess. § 98 Abs. 2 (hier abhängig von bes. Durchf.VO); GO SchleswH § 82 Abs. 2 (hier abhängig von Richtlinien des Innenministers).
Siehe die eingehende Darstellung bei Uhde: GmbH-Theater oder Regietheater, in DSt. 1955 S. 438ff.
Zur Problematik des Verhältnisses der Besucherorganisationen zum Theater siehe Günther Kuhnt: Besucherorganisation und Theater, in „Kulturarbeit“ 1954 S. 148ff. Zur Diskussion um ihre Aufgaben Siegfried Nestriepke: Besucherorganisationen, in „Kulturarbeit“ 1951 S. 78f.
Zur Problematik siehe Otto Benecke: Die Theater-Fusionen, in „Kulturarbeit“ 1950 S.7f.
Darüber siehe unten S. 262.
Die Zweckverbandsform ist z. B. gewählt für das „Pfalztheater“ , das von einer Reihe pfälzischer Städte gegründet ist und seinen Sitz in Kaiserslautern hat, ferner für das Städte-bundtheater Nordostoberfranken in Hof, das Südostbayerische Städtebundtheater in Landshut, das „Schwäbische Landesschauspiel“ in Memmingen.
Vom 13. November 1949 in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 12. Oktober 1954.
Näheres bei Geor Kaesslerg: Die Rechtsstellung des Intendanten, in „Kulturarbeit“ 1953 S. 170ff. Siehe auch Klett: Intendant und Rechtsträger, in DSt. 1948 S. 115.
Siehe die Veröffentlichung des Deutschen Bühnenvereins für seine Mitglieder „Bühnen -und Musikrecht“ 1949, das den Stand vom 1. März 1949 wiedergibt, und dazu als Ergänzung die von G. Kaessler zusammengestellte, gleichfalls vom Deutschen Bühnenverein herausgegebene Sammlung „Entscheidungen des Bühnenoberschiedsgerichts von 1948 bis 1952“ 1953. Siehe ferner Bernard Riepenhausen: Das Arbeitsrecht der Bühne. Systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bühnenoberschiedsgerichts, 2. Aufl. 1956.
Die TOA gilt laut ausdrücklicher Bestimmung für das künstlerische und technische Theaterpersonal nicht (§ 1 Abs. 3 Buchst, k TOA). Für die Theater- und Bühnenarbeiter sowie das technische Theaterpersonal im gemeindlichen Bereich gilt die besondere Dienstordnung vom 20. Januar 1942 (RdErl. d. RMdl, MBl. des R. u. Pr. Mdl 1942 Sp. 221ff.).
Tarifvereinbarung für die Bühnenschiedsgerichte vom 1. Oktober 1948, abgedr. in „Bühnen- und Musikrecht“ (siehe Anm. 1).
Satzung vom 15. Februar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger 1938 Nr. 70) in der Fassung vielfacher Änderungen, zuletzt vom 22. März 1954 (Bay. Staatsanzeiger Nr. 13).
Vgl. den Kommentar von Assmann: Theatergesetz 1935.
Für die Weitergeltung dieser Vorschriften, da sie nicht nationalsozialistisch seien, Hans Peters: Lehrbuch, S. 397 Anm. 2; für Weitergeltung bestimmter Vorschriften auch Maurer in „Kulturarbeit“ 1949 S. 270. In der Rechtsprechung für teilweise Weitergeltung z. B. auch Thür. OVG, Urt. vom 29. Oktober 1947 (RegBl. Thüringen 1948 S. 9).
Über die Förderung der Freilichtbühnen durch die regionalen Gemeindeverbände siehe unten in § 35 S. 262.
Auf der oben (S. 176) genannten Kölner Tagung des Deutschen Städtetages im Jahre 1950 unter dem Motto „Unsere Städte und ihre Jugend“ wurden in der Aussprache zu dem Vortragskreis „Die Jugend vor den geistigen Gütern“ von einem Sprecher der Jugend unter erheblichem Beifall eines großen Teiles der zahlreich anwesenden Jugendvertreter mit Emphase erklärt, die heutige Jugend wisse mit den Werken von Goethe und Schiller nichts mehr anzufangen, mit den Schöpfungen vergangener Größen, mit diesen „Bildungsschinken des deutschen Spießbürgers“ solle man doch der Jugend nicht mehr kommen (siehe den Tagungsbericht S. 60). Vgl. auch die Ausführungen von Scopntk in der bereits angeführten Schrift „Das deutsche Theater nach 1945“ , S. 20ff., über seine aufschlußreichen Bochumer Erfahrungen.
Bedeutsam sind die Leistungen des „Jugendtheaters Nürnberg“ , das den dortigen Städtischen Bühnen angeschlossen ist. Über das „Süddeutsche Theater der Jugend“ in München, das seine Wirksamkeit aber nicht nur auf München beschränken, sondern einen möglichst großen Kreis der Schuljugend Bayerns erfassen möchte, vgl. Hildegard Tornatj: Theater für die Jugend, in „Kulturarbeit“ 1955 S. 186f.
Als Gegenstück zum Deutschen Bühnenverein besteht für das Konzertwesen die „Arbeitsgemeinschaft für das Konzertwesen“ , in der die öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Konzertveranstalter der ernsten Musik und die großen Chorverbände vereinigt sind.
Siehe oben S. 182f.
§ 1 Abs. 3 Buchst, k TOA.
Reichsarbeitsblatt Nr. 14 vom 15. Mai 1938, Nr. 24 vom 25. August 1939 und Nr. 31 vom 5. November 1939.
Dieses Gesetz (AOGÖ) ist zwar durch das Kontrollratsgesetz Nr. 56 aufgehoben. Bestehende Tarifordnungen gelten aber bis zu ihrer Aufhebung und Änderung weiter, vgl. Ambrosius: Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, 5. Aufl. 1955 S. 68.
In der Fassung vom 1. November 1943 (RABl. 1944 S. 17) und des Tarifvertrages vom 4. September 1953 (abgedr. bei Ambrosius S. 160f.). — Da das Gesetz über die ergänzende Regelung der Dienstverhältnisse bei öffentlichen Verwaltungen vom 17. Februar 1938 (RGBl. I 5. 206) nicht als Ergänzungsgesetz zum AOGÖ erlassen ist, ist es nicht aufgehoben; es gelten damit die auf Grund dieses Gesetzes zu den Tarifordnungen ergangenen Allgemeinen Dienstordnungen (ADO) weiter, soweit sie nicht rein nationalsozialistischen Charakter tragen, vgl. Ambrosius, a. a. O., S. 68.
Für die Bezeichnung der Orchestermusiker empfiehlt der Deutsche Städtetag die Bezeichnung „Kammervirtuose“ überhaupt nicht zu gebrauchen und die Bezeichnung „Kammermusiker“ nur dann zu verleihen, wenn eine langjährige Berufstätigkeit und eine Sonderstellung im Orchester sie rechtfertigen (vgl. Mitt. d. DSt. 1953 S. 197).
Satzung vom 30. April 1938 (Deutscher Reichsanzeiger 1938 Nr. 118) in der Fassung vielfacher Änderungen, zuletzt vom 28. Dezember 1955 (Bay. Staatsanzeiger Nr. 1 vom 7. Januar 1956). Zu dieser Satzung hat die Bay. Versicherungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, besondere Vollzugsvorschriften erlassen, die in den Mitt. des Deutschen Städtetages 1955 S. 195 f. abgedruckt sind.
Unter diesem Begriff „Jugend- und Volksmusikschulen“ werden hier die Musikschulen behandelt, die nicht eigentliche Fachschulen für die Individualausbildung sind, sondern eine Sondergruppe der Einrichtungen der allgemeinen Volksbildung darstellen. Schrifttum: Jodes, Fritz: Musikschulen für Jugend und Volk — ein Gebot der Stunde (1924/1928).
Twittenhof, Wilhelm: Neue Musikschulen, eine Forderung unserer Zeit (o. J.), derselbe, Jugend_ und Volksmusikschulen, in „Kulturarbeit“ 1952 S. 224ff., derselbe: Außerschulische Musikerziehung als Aufgabe der Städte, in DSt. 1953 S. 454.
Kuhnt, Günther: Aufgaben und Organisation der Jugend- und Volksmusikschulen, in DSt. 1955 S. 497ff.
Kuhnt, a. a. O., S. 497.
Kühnt, a. a. O. — Daß auch im norddeutschen und mitteldeutschen Raum zahlreiche solcher Schulen nach dem ersten Weltkrieg entstanden, berichtet Twittenhof, a. a. O., S.224.
Kuhnt, a. a. O., S. 498.
Bay. Art. 140 Abs. 1; Brem. Art. 11 Abs. 2; NRW Art. 18 Abs. 1. — Die Verfassungen von Rhldpf. und SchleswH sprechen nur von der Pflicht des Staates, die Kunst zu fördern und zu schützen.
Über Museen mit Sonderbestimmung, deren Träger Großstädte sind, siehe S. 195f., über Gemeinden und Heimatmuseen siehe S. 208ff.
Vgl. auch Walter Passarge: Volksbildungsaufgaben der städtischen Museen, in DSt. 1953 S. 457 ff., sowie verschiedene einschlägige Aufsätze in der „Kulturarbeit“ , auf die hier verwiesen werden muß.
Schrifttum: Ernst, Jupp: Die Werkkunstschule im Kultur- und Wirtschaftsleben, in DSt. 1953 S. 455ff.
Tiemann, Karl Georg: Die Werkkunstschule in Westdeutschland, Heft 2 der Schriftenreihe „Berufserziehung im Handwerk“ 1953. Die letztere Schrift bringt vorwiegend die verwaltungsmäßige Sicht. Über die sachlichen, insbesondere die künstlerischen Aufgaben und Fragen berichten umfassend die Zeitschrift „Die Form“ sowie die Prospekte und Schriften der einzelnen Schulen.
Zum Beispiel NRW mit Erlaß vom 27. Februar 1952 (ABl. des Kultusministeriums 1952 S. 49f.). Neue Fassung mit Erlaß vom 18. Februar 1956 (ABl. des Kultusministeriums 1956 S. 41).
Vgl. auch Kabl vom Rath: „Wie können die Städte der bildenden Kunst helfen?“ in Der Schrift „Die geistige Verantwortung der Städte“ 1954 S. 96 ff.
Eine (nicht vollständige) Übersicht bietet Günther Kuhnt: Die Kunstpreise der Städte und des Staates, in Ernst Thiele, Die Situation der bildenden Künste in Deutschland 1954.
Über die Gesetzgebungskompetenz und den Betätigungsbereich von Bund und Ländern siehe oben S. 69 und Anm. 4.
Neueres Schrifttum: Schreiber, Georg: Deutsche Wissenschaftspolitik von Bismarck bis zum Atomwissenschaftler Otto Hahn 1954. — Zum Hochschulrecht neuestens Werner Thieme: Deutsches Hochschulrecht. Das Recht der wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik und in Berlin 1956, dort eine ausführliche Bibliographie S. 475 – 486.
Bei der Universität Frankfurt waren es auch private Stifter, die wesentlich an der Gründung mitwirkten, während in Köln zunächst die Stadt die finanzielle Trägerschaft im wesentlichen allein übernahm.
Thieme, S. 116 Anm. 13.
So Thieme, S. 113. Gleichfalls Hans Peters: Lehrbuch, S. 413: „Die deutschen Universitäten sind ausnahmslos staatlich“ . Für das frühere preußische Recht siehe Wende: Grundlagen des preußischen Hochschulrechts 1930, für das deutsche siehe Köttgen: Deutsches Universitätsrecht 1933. — Auf die Frage, ob es sich bei den „kommunalen“ Hochschulen um Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, kann hier nicht eingegangen werden. Es mag jedoch betont werden, daß es nicht auf die Bezeichnung der betr. Hochschule, sondern auf ihr Wesen ankommt. Zur Frage selbst siehe Thieme, S. 98ff.
Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Neue Folge 1 S. 112ff.
So Thieme, S. 128.
Bad-Würt. Art. 20 Abs. 1; Bay. Art. 108; Brem. Art. 11 Abs. 1; Rhldpf. Art. 9 Abs. 1, 39 Abs. 1. — Zur Auslegung dieser Bestimmungen Köttgen: Die Freiheit der Wissenschaft und die Selbstverwaltung der Universität, in Neumann, Nipperdey, Scheuner: Die Grundrechte, Bd. II 1954 S. 291 ff., und Thieme, S. 43ff.
Bad-Würt. Art. 20 Abs. 2; Bay. Art. 138 Abs. 2; Hess. Art. 60 Abs. 1; NRW Art. 16 Abs. 1; Rhldpf. Art. 39 Abs. 1. Die Verfassungen von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg haben keine Hochschulartikel. — Über die Hochschulselbstverwaltung Köttgen, a. a. O., und Thieme, S. 73ff.
In manchen Länderverfassungen wird die Staatsaufsicht über die Hochschulen noch ausdrücklich betont: Bad-Würt. Art. 20; Bay. Art. 130 Abs. 1; Hess. Art. 60 Abs. 1; NRW Art. 16. — Über den Inhalt und die Mittel der Staatsaufsicht gegenüber den Hochschulen Thieme, S. 96ff.
Universitätsvertrag vom 1./15. Dezember 1953 (Thieme, S. 161).
Universitätsvertrag vom 6./23. März 1954 (Thieme, S. 163).
Die Angaben nach Thieme, S. 164 f.
Die folgenden Angaben gleichfalls nach Thieme, S. 160ff.
Verfassung der Akademie vom 13. Dezember 1930 (Thieme, S. 164).
Verfassung der Hochschule vom 3. Januar 1925 (Thieme, S. 165f.).
Nach einer durch Vermittlung des Senators der Max-Planck-Gesellschaft Prälat Prof. Dr. Dr. Schreiber mir von der Geschäftsführung der Gesellschaft freundlichst zur Verfügung gestellten Übersicht.
In den Jahren 1951 bis 1954 wurden von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden jährlich rund 100000 DM, im Jahr 1955 über 135000 DM gestiftet.
Die Denkmalpflege, der Denkmalschutz, besonders das Denkmalrecht kann nachstehend nicht im ganzen, sondern nur so weit behandelt werden, als die Betätigung der Gemeinden auf dem Gebiete des Denkmalschutzes in Frage kommt. Andere Fragen und Gesetze, die gleichfalls für die Denkmalpflege wichtig sind, sind daher nicht erörtert. Schrifttum: Unter den älteren Werken über Denkmalpflege und besonders das Denkmalrecht in Deutschland v. Bredt 1904, Lezius 1908, Heyer 1912, Kneer 1915 ist noch immer das halbamtliche Werk von Lezius, Das Recht der Denkmalpflege in Preußen, Begriff, Geschichte und Organisation, heranzuziehen. Für Bayern stellt alle wichtigen Bestimmungen zusammen Wallekreiter, in „Wegweiser zur Heimatpflege“ mit Nachträgen (1951/1952) S. 23ff. und 78ff. Für NRW nèuestens Friedr. Wilh. Jerrentrup: Das Recht der Kulturdenkmalpflege in NRW, Diss. Münster 1956. Zum Verunstaltungsrecht neuestens eingehend Büge-Zinkahn: Der Rechtsschutz gegen Verunstaltung. Ein Wegweiser durch das Recht der Baugestaltung und Außenwerbung 1952.
Schon Goethe hat 1799 in den „Propyläen“ geschrieben: „Alte Kunstwerke gehören als solche der gesamten gebildeten Menschheit an, und der Besitz derselben ist mit der Pflicht verbunden, Sorge für ihre Erhaltung zu tragen. Wer diese Pflicht vernachlässigt oder mittelbar und unmittelbar zum Schaden oder zum Ruin derselben beiträgt, lädt den Vorwurf der Barbarei auf sich, und die Verachtung aller gebildeten Menschen der jetzigen und künftigen Zeit wird seine Strafe sein.“
Bad-Würt. Art. 86; Bay. Art. 83, 141 Abs. 1; Hess. Art. 62; NRW Art. 18 Abs. 2.
Siehe oben S. I7lf.
Bay. Art. 103, 158; Brem. Art. 13 Abs. 1; Hess. Art. 45 Abs. 2; Rhldpf. Art. 60 Abs. 2.
Verf. NRW Art. 4.
Von ihrem Wert für das „allgemeine Wohl“ spricht ausdrücklich die preuß. AKO vom 20. Juni 1830 (GS. s. 113); vgl. auch § 33 I preuß. ALR.
Bad-Würt. GO §80 Abs. 5; Bay. GO Art. 63; Bremerhaven §55 Abs. 2; Hess. GO § 94 Abs. 2; Ndsachs. GO § 84 Abs. 2; Rhldpf. GO § 66 Abs. 2; SchleswH GO § 78 Abs. 2.
Auf Veräußerung waren auch die Schutzbestimmungen der früheren preuß. Kommunal-Verfassungsgesetze abgestellt. Ebenso sprach auch die DGO im § 62 nur von „Veräußerung“ . Über die Auslegung des Begriffs „Veräußerung“ in diesen Gesetzen bestand keine einheitliche Auffassung. Es wurde auch die Ansicht vertreten, daß hier unter „Veräußerung“ jede entgeltliche Verfügung mit zu verstehen sei.
NRW GO § 64 Abs. 2 Buchst, c.
Vgl. für die DGO die „Vorläufige Ausf.Anw.“ zum VI. Teil der DGO zu § 62, für die GO NRW die III. Verw.VO zu § 64.
Preuß. OVG zu § 49 Städteordnung von 1856 Bd. 43 S. 420; Bd. 47 S. 55; preuß. Vfg. vom 19. Oktober 1906 (MBl. 1907 S. 31). Interessant die Bestimmung der bay. Verf., daß herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen seien (Art. 142).
Preuß. OVG Bd. 53 S. 421.
So für die DGO Stjren-Loschelder, Komm, zur DGO, Bd. 1, Erl. zu § 3; für die Hess. GO (§ 62 Abs. 2) Urt. d. VG Kassel vom 11. März 1953, DÖV 1953 S. 702.
So für die DGO die Vorl. Ausf.Anw. zu § 62 zu Ziff. 2b; für die GO NRW III. Verw.VO zu § 64 Ziff. 3 Abs. 1; siehe auch die Begründung des in Anmerk. 4 genannten Urt. des VG
OVG Lüneburg vom 23. Februar 1954 DVBl. 1954 S. 248ff.; für NRW Schreiben des Innenmin., mitgeteilt KommpolBl. 1956 S. 44f.
Preuß. GS. S. 113.
Für die Zeit bis zur Auflösung Preußens Berner in v. Brauchitsch: Verwaltungsgesetze Bd. 1, 24. Aufl. 1930, S. 295 zu § 16 Zust.Ges.; für NRW Jerrentrup: Das Recht der Kulturpflege in NRW, Diss. Münster 1956, S. 116, Anm. 263.
GS. S. 412 mit den Änderungen bezügl. der Zuständigkeiten durch die 1. Vereinfachungs-VO vom 3. September 1932 (GS. S. 283) und das Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 479).
VO vom 6. September 1908 — GVBl. S. 762 — Vollzugsvorschrift GVB1. S. 763.
Siehe die eingehenden Darlegungen bei Büge-Zinkahn: Der Rechtsschutz gegen Verunstaltung, 1952 S. 15ff., 21 ff., auf die hier verwiesen werden muß. Zur BaugestaltungsVO neuestens noch Urt. d. BVerwG vom 28. Juni 1955 in DVBl. 1955 S. 640 mit gewissen Einschränkungen zu § 1.
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, wonach durch Ortsstatut für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden kann, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Veränderungen zu versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts- und Straßenbildes beeinträchtigt werden würde, ist inhaltlich durch § 1 der Baugestaltungs-VO überholt (Büge-Zinxahn S. 27).
Über die Bedeutung eines solchen Ortsstatuts gegen Reklameauswüchse für den Naturschutz und die Heimatpflege siehe unten S. 206 ff.
Auch das preuß. Wohnungsgesetz vom 28. März 1918 (GS. S. 23) schreibt vor, daß in den Polizeiverordnungen (Bauordnungen), die zur Regelung der einheitlichen Gestaltung des Straßenbildes nach einem einheitlichen Muster (Einheitsbauordnung für die Städte vom 25. April 1919, für die Landgemeinden vom 22. März 1931) erlassen werden, auch die Berücksichtigung des Denkmal- und Heimatschutzes zu verlangen ist.
Es muß hier für die ältere Zeit auf das damalige Schrifttum, Heyer (1912), Kneer (1914), verwiesen werden. Eine neue Bearbeitung des gesamten deutschen Denkmalrechts gibt es leider noch nicht. Das neueste Denkmalschutzgesetz ist das badische Denkmalschutzgesetz vom 12. Juli 1949 (GVBl. 1949 S. 303).
Erlassen auf Grund des Ges. über einweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 568).
Die in der VO genannten Begriffe „anständige Baugesinnung“ , „werkgerechte Durchbildung“ , „einwandfreie Einfügung in die Umgebung“ müssen als sog. „unbestimmte Rechtsbegriffe“ und damit als justiziabel angesehen werden, so auch das BVerwG in seinem Urt. vom 28. Juni 1955 in DVBl. 1955 S. 641.
Preuß. OVG Bd. 102, S. 203.
Zentralbl. der Bauverwaltung 1937 S. 70; Reichsarbeitsbl. 1937 I S. 4.
Siehe Näheres bei Büge-Zinkahn a. a. O. S. 32 f.
Über die im gen. Erl. des Reichsarb.Min. vom 17. Dezember 1936 dazu gegebene Richtlinie, daß möglichst in jedem Lande nur ein Verfahren einheitlich durchgeführt werden möchte, und über d. RdErl. des preuß. Finanz-Min. vom 8. Februar 1937, wonach die besonderen Anforderungen nur durch Ortssatzungen gestellt werden sollten, siehe Büge-Zinkahn, S. 33.
Dazu und besonders auch zu der diesbezüglichen Rechtsprechung Büge-Zinkahn, S. 33 ff.
Näheres über die Bestimmungen dieser Gesetze bei Büge-Zinkahn, S. 27f.
Zum Ganzen vgl. Jerrentrup, a.a.O., S. 179ff. Zum Grundsätzlichen Köttgen: Subventionen als Mittel der Verwaltung, DVBl. S. 485ff. Vgl. auch oben S. 172.
RdErl. d. Kultus-Min. NRW vom 26. Mai 1954, bei Jerrentrup, a. a. O., S. 181 Anm. 124.
Peters, Hans: Lehrbuch, S. 169; Bay. VGH vom 12. Oktober 1950, VerwRespr. Bd. 3 S. 321.
Siebebt: Privatrecht im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht, in Festschr. für Niedermeyer 1953, S. 215ff.
Neueres Schrifttum: Spranger, Eduard: Der Bildungswert der Heimatkunde, 2. Aufl. 1949;
Klose, Eduard: Der Weg des deutschen Naturschutzes 1949;
Ritz, Josef Maria: Die Heimat und ihre Pflege, in „Wegweiser zur Heimatpflege“ , 2. Aufl. 1951 S. 9ff.; Wallen-reiter, Christian: Die öffentliche Ordnung der Heimatpflege, ebenda, S. 59ff. — Für das Naturschutzrecht siehe unten S. 206, Anm. 2.
Eingehende Darstellung der Entwicklung der Heimatbewegung und der z. T. heftigen geistigen Auseinandersetzungen bei Karl Zuhorn: „50 Jahre Deutscher Heimatschutz und Deutsche Heimatpflege“ , in „50 Jahre Deutscher Heimatbund“ 1954 S. 13–58.
Wieder abgedruckt in „50 Jahre Deutscher Heimatbund“ (siehe Anm. 3), S. 59ff.
Bad-Würt. Art. 86; Bay. Art. 141 Abs. 1–3; Hess. Art. 62; NRW Art. 18 Abs. 2. — Die Verfassung von Rhldpf. Art. 40 Abs. 3 spricht den Schutz und die Pflege nur dem Staate als Aufgabe zu.
Vgl. oben S. 174.
Neueres Schrifttum: Für das Naturschutzrecht vor allem die umfassende Zusammenstellung von Jos. Loos: Die rechtlichen Grundlagen des Naturschutzes. Gesetze, Verordnungen und grundlegende Runderlasse, Heft 11950, Erg.-Heft 1955. Siehe im Erg.-Heft S. 106ff. besonders auch die Hinweise auf wichtige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Für Bayern siehe die Zusammenstellung bei Wallenreiter, a. a. O., S. 60. — Siehe ferner zu den rechtlichen Fragen: Büge-Zinkahn, a.a.O. — Asal: Naturschutz und Privateigentum. Rechtsentwicklung und Rechtlage, in „Kulturarbeit“ 1949 S. 108ff. — Weber, Werner: Die Entschädigungspflicht bei Naturschutzmaßnahmen, DVl. 1955 S. 40 ff. — Zum Rechtsschutz gegen Auswüchse der Außenwerbung siehe S. 208, Anm. 2–4. Auch hier kann kein voller Überblick über das Recht des Heimat- und Naturschutzes, der Heimat- und der Naturdenkmalpflege gegeben werden, sondern sind nur die Bestimmungen zu erörtern, die für eine Tätigkeit der Gemeinden wichtig sind. Andere Gesetze, die für den Naturschutz und die Heimatpflege von Interesse sind, z. B. aus neuester Zeit das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), sind nicht behandelt. Über sie siehe die umfangreiche Zusammenstellung bei Loos: Erg.-Heft, S. 96ff.
Oben S. 200ff.
Über diese oben S. 201ff. — Durch § 1 der BaugestaltungsVO ist §2 des preuß. VuG von 1907, soweit er den Schutz des Orts- oder des Straßenbildes vorsieht, überholt. Siehe oben S. 201 Anm. 1.
Vgl. RdErl. des Reichsarbeits-Min. vom 17. Dezember 1936, der den Erlaß von ortsrechtlichen Vorschriften gerade auch für diese Fälle empfiehlt.
Siehe Ztjhorn: Fünfzig Jahre Deutscher Heimatbund, a. a. O., S. 20ff. Siehe S. 204 Anm. 3.
Für NRW dazu RdErl. des Kultus-Min. (Oberste Naturschutzbehörde) vom 7. Februar 1952, abgedr. bei Loos: a. a. O., S. 59.
In der Fassung vom 29. September 1935, vom 1. Dezember 1936 und vom 26. Januar 1938 (RGBl. I S. 1191,1001, 36) mit seiner Durchf.VO vom 31. Oktober 1935 i. d. Fassung vom 1. Dezember 1936, 16. September 1938, 6. August 1943 (RGBl. I S. 1275, 986, 1184, 481). — Zum Reichsnaturschutz G sind in einzelnen Ländern (Baden, Bremen, Hamburg) Änderungsgesetzeerlassen (Abdruck bei Loos, a. a. O. S. 13ff.), ebenso hat Bayern eine Änderungs-VO zur DVO erlassen (abgedr. bei Loos, S. 23).
Die Worte „in der freien Natur“ sind in Bremen und Hamburg gestrichen, siehe die betr. Gesetze bei Loos, S. 22.
Die Rechtsgültigkeit des Reichsnaturschutzgesetzes und seiner Durchf.VO muß ebenso wie die der Denkmal- und sonstigen Heimatschutzgesetze bejaht werden. Ausdrücklich z. B. bejaht für Rhldpf. in dem RdErl. des Min. f. IuK vom 6. März 1951 (Loos: Erg.-Heft S. 67f.); ebenso bejaht im Urt. des OVG Münster vom 3. April 1952 (DVBl.1952 S. 512 u. 534 = Amtl. Samml. 5 S. 221 f.); mit Einschränkungen bejaht BVerwG Urt. vom 7. Oktober 1954 (NJW 1955 S. 195) und vom 26. März 1955 (Mitt. d. DSt. 1955 S. 197).
Die Naturschutzbehörden sind näher bestimmt durch § 1 der genannten Durchf.VO. Dazu sind seit dem Zusammenbruch einzelne Ergänzungen durch die Ländergesetzgebung ergangen.
In Nordrhein-Westfalen ist die Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes in der Kreisebene eine Auftragsangelegenheit der Kreise (Bescheid des OVG Münster vom 22. Februar 1952, DVBl. 1952 S. 534ff.). Für den Erlaß von Verordnungen auf diesem Gebiet sind die Kreistage zuständig (RdErl. d. IM vom 4. August 1954 (MinBl. 1954 S. 1550).
Schrifttum zu den Rechtsfragen: Büge-Zinkahn, a. a. O., S. 85ff., 89f. — Zinkahn: Verunstaltungsrecht und Außenwerbung DVBl. 1951 S. 369 und 397.
Zinkahn: Außenwerbung und Baugestaltungsverordnung DÖV 1953 S. 162 (dort auch weiteres Schrifttum).
Dazu die näheren Erläuterungen in der Ausf.Anw. vom 4. August 1907 (Zentralbl. der Bauverwaltung, S. 473), abgedr. bei Büge-Zinkahn: S. 114ff. unter II 2 c.
Vgl. Werner Jacobi: Die Musterverordnungen der kommunalen Spitzen verbände (über Außenwerbung), in „Kulturarbeit“ 1952, S. 109ff.
Über sie siehe oben S. 188f. und unten S. 253.
In der Deutschen Demokratischen Republik ist 1955 eine „Fachschule für Heimatmuseen in der DDR“ in Köthen (Anhalt) gegründet. Die in ihr gegebene Ausbildung soll einen dreijährigen Kursus umfassen und mit einer Diplomprüfung abschließen.
Über die Aufgabe der regionalen Gemeindeverbände, landschaftliche Freilichtmuseen zu schaffen und zu unterhalten, siehe unten S. 253, dort auch über das Museumsdorf Cloppenburg.
Den Ankauf von Gelände, auf dem sich ein gefährdetes Naturdenkmal befindet oder das in den Bereich eines gefährdeten Naturschutzgebietes fällt, empfiehlt § 16 des bad. Landesgesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutz G vom 3. Oktober 1951, das noch heute für den Regierungsbezirk Südbaden im Lande Baden-Württemberg gültig ist.
Im Wortlaut abgedr. bei Loos, a. a. O., S. 41 ff.
Neueres Schrifttum: Brenneke-Leesch: Archivkunde 1953, dort über das kommunale Archivwesen besonders S. 128ff., 413ff., ferner dort die umfangreiche Übersicht über das vorzüglichste Schrifttum zum kommunalen Archivwesen, besonders auch einzelner Städte, S. 454ff., 491 ff., 501. Eine sehr brauchbare kurz gefaßte Einführung bringt Leesch: Vom Wesen und von den Arten des Archivgutes 1951.
Zur geschichtlichen Entwicklung vgl. die eingehende Darstellung bei Brenneke-Leesch, S. 128ff., auf der die nachstehenden Ausführungen beruhen.
Abgedruckt in „Der Archivar“ Jahrg. 1953, Sp. 162.
Über die von den Landschaftsverbänden eingerichteten Archivberatungsstellen siehe Näheres in § 35 S. 260f. In den „Leitsätzen“ wird empfohlen, daß da, wo Landschaftsverbände bestehen, im Interesse der Selbstverwaltung die Archivberatungsstellen Einrichtungen dieser Verbände sein sollen.
Sorge bereitet die Frage der Sicherung des Nachwuchses für den kommunalen Archivdienst, besonders für den höheren Archivdienst, und hier vor allem auch die Fragen seiner Ausbildung. Vgl. die Empfehlung des Hauptausschusses des DSt. v. 13./14. April 1956 (Mitt. des DSt. 1956 S. 84) und ferner die Entschließung der Vertrauensmännerkonferenz der Stadtarchivare vom 20. Juni 1955 (Mitt. der KGSt. 1956 S. 28).
Vgl. die (noch nicht abgeschlossene) Zusammenstellung solcher Dienstanweisungen und Verordnungen bei v. Roden: Archivverordnungen und Richtlinien im Gebiet der deutschen Bundesrepublik. Teil B: Verordnungen und Richtlinien zu Archivwesen und Archivpflege der Gemeinden von 1945 bis einschließlich 1953, in der Zeitschrift „Der Archivar“ 1955, Sp. 67ff., 160ff., 331ff.
Vgl. § 50 Ziff. 2 preuß. Städteordnung für die 6 östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (GS. S. 261) und § 114 preuß. Landgemeindeordnung für die 7 östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (GS. S. 233). Entsprechende Bestimmungen enthielten die Städteordnungen und Landgemeindeordnungen für die anderen preuß. Provinzen. Vgl. ferner § 16 preuß. Zust.Ges. vom 1. August 1883 (GS. S. 237).
General-VO des Min. d. Innern vom 27. April 1881, Min.VO vom 13. August 1921.
Brenneke-Leesch, a. a. O., S. 413.
Abgedruckt preuß. MBHV 1934 Sp. 975.
Brenneke-Leesch S. 414
Bad-Würt. §80 Abs. 5; Bay. Art. 63; Bremerhaven §55 Abs. 2; Hess.. §93 Abs. 2; Ndsachs.§ 84 Abs. 2; NRW § 64 Abs. 2; Rhldpf. § 66 Abs. 2; SchleswH § 78 Abs. 2.
Bad. GVBl. 1949 Nr. 33/34.
Siehe die Zusammenstellung der staatlichen Vorschriften für die gemeindliche Archivpflege bei v. Roden: Archivverordnungen und -richtlinien im Gebiet der deutschen Bundesrepublik. Teil A: Zum staatlichen Archivwesen und zur landschaftlichen Archivpflege, in „Der Archivar“ 1954, Sp. 29ff. und 87ff.
Neueres Schrifttum: Hugelmann, Hans: Die Volksbücherei 1952; Denkschrift der Deutschen UNESCO-Kommission 1952 „Deutschland braucht Büchereien“ (zitiert „Unesco-Denkschrift“ oder „Denkschrift“ ); Spael, Wilhelm: Das Buch im Geisteskampf, 100 Jahre Borromäusverein 1950.
Denkschrift S. 16.
Ideengeschichtlich ist die moderne Bücherei eine Frucht der Französischen Revolution von 1789, die die Büchereien nicht als Privileg bevorzugter Stände gelten lassen, sondern sie der Allgemeinheit öffnen wollte. Daraus ist zu erklären, daß Frankreich frühzeitig viele und zahlreiche Stadtbibliotheken entwickelte (Denkschrift S. 12).
So z. B. „Gesellschaft zur Förderung der Volksbildung“ (1871); „Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung“ Berlin (1871); „Verein für Verbreitung guter volkstümlicher Schriften“ in Berlin; „Rhein-Mainischer Verband für Volksbildung“ (Frankfurt); dazu vgl. Hans Hügelmann, a. a. O., S. 13.
„Borromäusverein zur Verbreitung guter Bücher“ (1845) kathol.; „Katholischer Presseverein“ in Bayern; „Zentralverein zur Gründung von Volksbibliotheken“ prot.; vgl. dazu Denkschrift, S. 37ff. (Das kirchliche Büchereiwesen in Deutschland).
Die Bücherhallenbewegung setzte etwa gegen 1893 ein unter englischen und amerikanischen Einflüssen der “ Public Libraries“ (Volksbüchereien) und “ University Extension“ (Volkshochschulen). Entscheidend wurde diese Bewegung von Constantin Nörrenberg (gest. 1937) beeinflußt, der 1893 auf dem Internationalen Bibliothekarkongreß bei der Weltausstellung in Chikago seine Anregungen erhielt, vgl. dessen bahnbrechenden Vortrag (1895): „Die Volksbibliothek, ihre Aufgabe und ihre Reform“ 1. Aufl. 1896, 2. Aufl. 1928.
Hügelmann, a. a. O., S. 14ff.
Seit 1898 entstanden die städtischen Volksbibliotheken Charlottenburg, Elberfeld, Dortmund (Htjgelmann, S. 15).
Das Bildungsideal und Bildungsziel der Volksbüchereien war allerdings Gegenstand heftigster Auseinandersetzungen, besonders zwischen der sog. Leipziger Richtung (Walter Hoffmann) und der sog. Stettiner Richtung (Erwin Ackerknecht). Dieser Richtungsstreit, der sich an der Frage entzündete, ob und inwieweit der von der Leipziger Richtung besonders vertretene Erziehungsgedanke in den Vordergrund der volksbibliothekarischen Arbeit zu stellen sei, und erst gegen 1932 an Schärfe verlor, brachte nach dem ersten Weltkrieg für ein Jahrzehnt eine bedauerliche Zweigleisigkeit der Volksbüchereientwicklung, vgl. Hügelmann, S. 18–22.
Vgl. dazu Hugelmann, S. 23ff. (Die Volksbüchereien im Dritten Reich) und die dort angegebenen Zahlen, S. 24.
Vgl. dazu die „Richtlinien für das Volksbüchereiwesen“ vom 26. Oktober 1937 (MinBl. d. R. u. Pr. Min. d. Innern 1937, Sp. 1175ff.); vgl. dazu auch Franz Schriewer: Die staatlichen Büchereistellen 1938.
Vgl. dazu Btthrow, Kurt, Die Entwicklung der öffentlichen Büchereien seit der Währungsreform, in: Bücherei und Bildung 1955 S. 129ff.
Zahlen für 1950 nach Wilkens, Jennewein u. a., Landesbüchereigesetze in der deutschen Bundesrepublik, Bücherei und Bildung (im folgenden zitiert „BuB“ ) Jahrg. 19, S. 10: Für rund 44 Mill. Einwohner in der BRepD wurden rund 3,9 Mill. Bände als Besitz der öffentlichen Büchereien gezählt, in England stehen für 42 Mill. Einwohner 42 Mill. Bände in den “ Public Libraries“ zur Verfügung.
Wilkens u. a., Büchereigesetze S. 4ff.
Die Entwicklung der Büchereiverhältnisse in der DDR spiegelt sich in der Zeitschrift: „Der Bibliothekar“ (bis 1950: „Der Volksbibliothekar“ ), Zeitschrift für die Volksbücherei-Praxis, wider.
Vgl. Karl Zuhorn: Öffentliche Büchereien als Aufgabe der Selbstverwaltung, in BuB 1951 S. 546ff., S. 551.
Ackerknecht, Erwin: Aus der Werkstatt eines Volksbildners (Auswahl von Aufsätzen und Vorträgen), Hamburg 1950. Vgl. auch Hoffmann: Die Bücherei als Ausgangspunkt städtischer Kulturarbeit, BuB 1953 S. 679, ferner Jansen: Die Bedeutung der kommunalen Büchereien, DSt. 1953 S. 449.
Zuhorn, a. a. O., S. 551. — Zur Abgrenzung und Stellung gegenüber freien Büchereiträgern siehe unten S. 221f.
Denkschrift über die Berliner Volksbüchereien und ihre künftige Gestaltung, S. 1.
Unesco-Denkschrift, a. a. O., S. 12.
Vgl. Stein: Das öffentliche Büchereiwesen als staatliche Aufgabe, in BuB 1951 S. 562ff., 567.
Kaatz, Kurt: Zur Frage eines einheitlichen Büchereiwesens, in BuB 1951 S. 81ff., 84.
Berliner Denkschrift, S. 1.
Vgl. Hans Thiekötter: Die Volksbüchereivereine im Dienst der ostdeutschen Heimatpflege, in „Kulturarbeit“ 1955 S. 118ff.
Ztthorn: Kommunale Kulturpflege im Dienste der Völkerverständigung 1948 S. 15 ff.
Für das folgende vgl. Hugelmann, a. a. O., S. 89ff.
Dazu vgl. das Verzeichnis in: Jahrbuch der Deutschen Bibliotheken, Bd. 36, 1955 S. 1–183. Eine Sonderstellung nimmt ein die Deutsche Bibliothek, die früher in Leipzig beheimatet war und jetzt in Form einer Stiftung des öffentlichen Rechts in Frankfurt — bei wesentlicher Unterstützung durch die Stadt — geführt wird.
Hugelmaknt, a. a. O., S. 94.
Hugelmann, a. a. O., S. 98ff., S. 110ff.
Vom 26. Oktober 1937 (MinBl. d. R. u. Pr. Min. d. Innern 1937 Sp. 1175ff.).
SchleswH Art. 7 Abs. 2 „Förderung… im besonderen des Büchereiwesens… ist Aufgabe... der Gemeinden“ ; Rhldpf. Art. 37 „Das Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien... soll von... Gemeinden gefördert werden.“
Bad-Würt. Art. 22; Bay. Art. 83, 139; Brem. Art. 35; NRW Art. 17.
Dieser Zusammenhang mag von der Bibliothekswissenschaft anders beurteilt werden, jedenfalls sind die Landesverfassungen in der Regel davon ausgegangen, daß Büchereien zu den Formen und Mitteln der Erwachsenenbildung gehören; vgl. dazu Göbel: Die Verf. d. Landes Bad-Würt. 1953, Anm. zu Art. 22. — Spreng-Feuchte: Die Verf. d. Landes Bad-Würt. 1953, Anm. zu Art. 22. — Geller-Kleinrahm: Die Verf. d. Landes NRW 1950, Anm. 2 zu Art. 17. — Ztjhorn: BuB 1951 S. 547f.
So Spreng-Birn-Feuchte: Die Verf. d. Landes Bad-Würt. 1954, Anm. zu Art. 22.
Als einzige schon in Kraft befindliche gesetzliche Regelung ist das Berliner Gesetz vom 31. März 1955 zu nennen, nach dem eine Erhöhung des Buchbestandes, die Einstellung einer bestimmten Anzahl neuer Fachkräfte nach bestimmten Schlüsselzahlen, die Erhöhung des Einheitssatzes für die Zeitungen und Zeitschriften für die Berliner Volksbüchereien vorgeschrieben ist (Verpflichtungsgesetz).
Zur Büchereigesetzgebung des Auslandes vgl. Hugelmann, a. a. O., S. 239–250. — Wilkens u. a., Büchereigesetze a. a. O.: Langfeld: Die skandinavischen Büchereigesetze, S. 25ff. — Mevissen: Büchereigesetzgebung in England und USA, S. 32ff. — Streit: Erfahrungen mit dem tschechischen Büchereigesetz, S. 35ff.
Vgl. Wilkens u. a.: Büchereigesetze a. a. O. — Langfeldt, Johannes: Zur Frage eines Büchereigesetzes, in BuB 1951 S. 161 ff. (= Kulturarbeit Heft 1/1951). — Jennewein, Alfred: Was ist das Ziel eines Büchereigesetzes ? in BuB 1951 s. 164ff.
Skandinavische Länder. Stein: Das öffentliche Büchereiwesen, BuB 1951 S. 569, will zwischen Grundzuschüssen und Sonderzuschüssen unterscheiden. Grundzuschüsse sollen bei Mindestleistungen (Buchbestand, Unterbringung), Sonderzuschüsse bei besonderen Leistungen (Verzicht auf Leihgebühren, Anstellung einer Fachkraft) gewährt werden.
Angelsächsische Länder. Diese Möglichkeit wird in der Bundesrepublik nicht erörtert wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, siehe unten S. 220.
Stellungnahme des Präsidiums des DSt. auf Antrag des Kulturausschusses des DSt., in Mitt. DSt. 10. Januar 1951, Ziff. 7/1951 i. V. mit Mitt. DSt. 25. Januar 1951, Ziff. 42/1951. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf die „Richtlinien für den Aufbau des deutschen Büchereiwesens“ , vorgelegt vom Deutschen Büchereiverband, veröffentlicht in Wilkens u.a.: Landesbüchereigesetze, S. 23f.
,,Aus dem Kulturausschuß des Österreichischen Städtebundes“ , in Österr. Gemeinde-zeitung, Offizielle Zeitschrift des Österreichischen Städtebundes, 1950, 16. Jahrg. Nr. 19 S. 23.
Vgl. Zuhorn: BuB 1951 S. 560, ferner die S. 219, Anm. 5 zitierte Stellungnahme des DSt.
Stein: BuB 1951 S. 570. — Für Förderungsgesetze auch die „Richtsätze des Deutschen Büchereiverbandes zur deutschen Büchereigesetzgebung“ , in Wilkens u. a.: Landesbücherei-gesetze, S. 23f.
Siehe dazu die einschlägigen Aufsätze in der „Kulturarbeit“ .
Vgl. dazu Hugelmann, a. a. O., S. 202ff. Gewisse Auseinandersetzungen um die Ausbildung stehen in Zusammenhang mit der umstrittenen Frage der Autonomie der Volksbüchereien, siehe Kaatz: BuB 1951 S. 87 mit der dort angegebenen Literatur.
Zu den einzelnen Ausbildungsordnungen siehe das „Jahrbuch der Deutschen Bibliotheken“ Bd. 34 (1950), S. 263ff., Bd. 35 (1952) S. 287ff., Bd. 36 (1955) S. 324ff. Zur Ausbildung der Bibliothekare in der DDR vgl. Hugelmann, S. 206. Durch Kulturverordnung vom 16. Januar 1950 wurde sie dem „Zentralinstitut für Bibliothekswesen“ übertragen (vgl. dazu auch „Jahrbuch der Deutschen Bibliotheken“ 1955 S. 339ff.).
Veröffentlicht in Engelhardt: Führer durch die Bibliotheken in Hessen, 1955 S. 75ff. Handbuch der öffentlichen Büchereien 1952 S. 90.
1. Bibliotheksschule Frankfurt a. M. — 2. Berliner Bibliothekarschule — 3. Büchereischule der Freien und Hansestadt Hamburg — 4. Bibliothekar-Lehrinstitut des Landes Nordrhein-Westfalen (Köln) — 5. Süddeutsche Büchereischule (Stuttgart) — 6. Staatlich anerkannte Bibliotheksschule des Borromäusvereins (Bonn) — 7. Evangelische Bibliothekarschule (Göttingen). — Vgl. die Aufstellung in Engelhardt: Führer durch die Bibliotheken in Hessen 1955 S. 87ff.; Handbuch der öffentlichen Büchereien 1955 S. 36ff. (mit näheren Angaben).
Dazu vgl. Wilhelm Spael: Das Buch im Geisteskampf, Hundert Jahre Borromäus-verein 1950; Denkschrift a. a. O. S. 37 (Das kirchliche Büchereiwesen).
Abschnitt III. Büchereien und Schrifttumspflege, Ziff. 18, Abschnitt I. Allgemeine Grundsätze, Ziff. 3.
Vgl. dazu Kommunalpolitische Blätter 1951 S. 25ff., Langfeldt in: Kulturarbeit 1951 S. 46f., ferner Kommunalpolitische Blätter 1955 S. 873 und dagegen wieder Langfeldt in: Kulturarbeit 1956 S. 59f., und neuestens Hübten, Heinz: Nichtgemeindeeigene und gemeindeeigene Volksbüchereien im Widerstreit der Meinungen, in: Kommunalpolitische Blätter 1956 S. 398f. sowie Hurten und Langfeldt noch einmal in: Kulturarbeit 1956 S. 136ff. unter dem Titel „Uniformes oder pluralistisches Büchereiwesen?“
Siehe dazu Zuhorn: BuB 1951 S. 556.
Eine ausgezeichnete Gegenüberstellung von These und Gegenthese bringt: Denkschrift, S. 43.
Abschnitt I. Allgemeine Grundsätze, Ziff. 3.
Zuhorn: BuB 1951 S. 553.
Zuhorn: BuB 1951 S. 556; Kittel, in „Kulturarbeit“ 1955, S. 140. Eine vorbildliche Regelung gibt Kittel wieder für den niedersächsischen Verwaltungsbezirk Oldenburg von 1952 (Erlaß vom 9. Juni 1952, unveröffentlicht).
Über sie zusammenhängend: Schmidt, Richard: Förderung der Erwachsenenbildung 1953 S. 161 ff.; Kittel, a. a. O. S. 136ff.
Hugelmann, a. a. O., S. 15, nennt Düsseldorf, Stettin, Frankfurt a. d. Oder, Hagen, Kiel, Liegnitz, Gleiwitz, Elbing, Schneidemühl.
Zitiert nach Unesco-Denkschrift, S. 18.
Vom 26. Oktober 1937, MinBl. d. R. u. Pr. Min. d. Innern 1937, Sp. 1175ff.; vgl. Stein: BuB 1951 S. 568.
Vgl. die Aufstellung in: BuB 1950 S. 817; Handbuch der öffentlichen Büchereien 1955 S. 14ff., Jahrbuch der Deutschen Bibliotheken 1950 S. 311. — Zum folgenden vgl. Kittel, a. a. O., S. 136ff.
Richtlinien vom 4. Dezember 1948, ABl. d. Kultusmin. Land Württemberg-Hohenzollern, 1949 S. 49ff.
Erl. vom 15. August 1952, ABl. d. Hess. Min. f. Erz. u. Volksbildung 1952 S. 578. Engelhardt: Führer durch die Bibliotheken in Hessen 1955 S. 57ff.; siehe dazu auch: Richtlinien des Hess. Gemeindetages f. Volksbüchereien in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, Engelhardt a. a. O., S. 59ff.
Bekanntmachung vom 17. Juli 1953, ABl. d. bay. Staatsm. f. Unterr. u. Kult., Jahrg. 1953 S. 217; vgl. auch Richtlinien d. bayerischen Städteverbandes f. d. Errichtung und Erhaltung von Volksbüchereien, BuB 1955 S. 140ff.
Ndsächs. MinBl. Ausg. A 1953 S. 419. Es handelt sich um eine „Vereinbarung“ des Kultusmin. mit den kommunalen Spitzen verbänden vom 1. September 1953.
Runderlaß vom 20. Dezember 1948, ABl. d. Min. f. Unterr. u. Kult. 1948 S. 46; ABl. d. Min. f. Unterr. u. Kult. 1951 S. 96 (Staatliche Büchereistelle in Kaiserslautern). Siehe auch Franz Grosse: Das Büchereiwesen d. Gemeinden, Ein Bericht d. Staatl. Landesfachstelle Koblenz über die Zeit von Dezember 1948 bis Ende März 1951 (1951), S. 3.
ABl. f. SchleswH 1947 S. 20, 49; 1948 S. 205 u. 324; 1950 S. 161.
Kittel, a. a. O., S. 138. Dort auch weitere Ausführungen über die Notwendigkeit, den kleineren Volksbüchereien durch bibliothekstechnische und bibliothekswirtschaftliche Maßnahmen zu helfen.
Denkschrift S. 21.
Dazu vgl. Hugelmann, a. a. O., S. 215ff. mit Einzelangaben.
Vgl. dazu Denkschrift S. 23f., Hugelmann, S. 216ff.
Vgl. Otto Ziebill: Geschichte des Deutschen Städtetages 1955 S. 143, 303.
Schrifttum: Das äußerst umfangreiche Schrifttum einzeln aufzuführen, ist hier nicht der Raum. Von neuestem Schrifttum sei hervorgehoben die sehr brauchbare kleine Schrift „Volkshochschulen in der Bundesrepublik und Berlin“ , herausgegeben vom Deutschen Volks-hochschulverband, 2. Aufl. (o. J.); ferner Jos. Rudolf: Die Verantwortung von Gemeinde und Staat für die Erwachsenenbildung, in der Zeitschrift „Schola, lebendige Schule“ , Jahrg. 1951, Heft 9, und Rich. Schmidt: Förderung der Erwachsenenbildung 1953 mit einer ausführlichen Zusammenstellung des Schrifttums (S. 201–216), Fischer, Gerhard, Wo steht die Volksbildung heute ? (1956); ferner Gerhard Schubert: Volkshochschule im Wandel, in „Kulturarbeit“ 1954 S. 93f.; Seeling: Städtische Kulturpflege als Volksbildungsarbeit, in DSt. 1953 S. 571ff. Regelmäßige bibliographische Übersichten bringt die Zeitschrift „Volkshochschule im Westen“ . Zu einzelnen Problemen siehe die nachfolgenden Anmerkungen.
In Schleswig-Holstein, dem Ursprungsland der Volkshochschulbewegung benachbart, wurde bereits 1842 die erste Bauernvolkshochschule in Rendsburg gegründet, der jedoch erst 1904 eine zweite in Dithmarschen folgte.
Gegr. 1953 in Berlin. An der Spitze stand der 1956 verstorbene, um das deutsche Volkshochschulwesen hochverdiente frühere württembergische Kultminister Dr. e. h. Dr. h. c. Theod. Bäuerle in Stuttgart.
Volkshochschulen in der Bundesrepublik und Berlin (siehe unter Anm. 1) S. 3f.
Pfleiderer, Wolfgang: Mitbürgerliche Erziehung als Aufgabe der Volkshochschulen, herausgegeben vom Verband würt. Volkshochschulen, 2. Aufl. (o. J.). — Borinski, Fritz: Der Weg zum Mitbürger. Die politische Aufgabe der freien Erwachsenenbildung in Deutschland 1954.
Über die Probleme der Arbeiterbildung siehe die anregende Zusammenstellung in „Wozu Arbeiterbildung ? Arbeiterbildung als Aufgabe der Volkshochschulen.“ Herausgegeben vom Verband der Volkshochschulen des Landes Rheinland-Pfalz 1955. Vgl. auch die Aussprache bei den vom Deutschen Gewerkschaftsbund veranstalteten „Europäischen Gesprächen“ in Recklinghausen 1949 und 1952.
Zu der nicht immer ganz leichten Abgrenzung der Arbeit der Volkshochschulen zu der von „Arbeit und Leben“ siehe Heiner Lotze in „Kulturarbeit“ 1951 S. 186ff.
Heimvolkshochschulen zu errichten, kann somit eine bedeutsame Aufgabe für die regionalen Gemeindeverbände sein, da ihre Gründung und Unterhaltung sonst nur ganz großen Städten oder sonstigen großen eigenständigen Kulturträgern, wie etwa den Kirchen, den Gewerkschaften, möglich sein wird. Über die Schaffung von Heimvolkshochschulen durch die regionalen Gemeindeverbände s. § 35 „Kulturpflege der regionalen Gemeinde verbände“ , auf S. 263f.
Vgl. Kurt Meissner: Zur Ortsbestimmung der Volkshochschule. Über die Lage ihres räumlichen und geistigen Zentrums, in „Kulturarbeit“ 1955 S. 12ff.
Siehe die S. 225, Anm. 1 genannte Schrift „Volkshochschulen in der Bundesrepublik und in Berlin“ , S. 6. An Veröffentlichungen solcher Arbeitsunterlagen und zu Grundfragen der Volkshochschularbeit sind vom Deutschen Volkshochschulverband herausgegeben: „Politische Bildung“ , „Erwachsenenbildung als Schule des Denkens“ , „Das Gespräch“ (vgl. dazu die kritischen Bemerkungen von Heiner Lotze in „Kulturarbeit“ 1955 S. 57f.), ferner „Politische Bewußtseinsbildung heute“ , „Die Behandlung europäischer Themen an der Volkshochschule“ .
So gibt der Landesverband von NRW die Zeitschrift „Volkshochschule im Westen“ als Mitteilungs- und Arbeitsblätter heraus. Der hess. Landesverband legt seit 1953 größere gedruckte Rechenschaftsberichte vor, die über die statistischen Erhebungen hinaus wertvolle Untersuchungen der Soziologie der Hörer und Teilnehmer der Volkshochschulen nach Geschlecht, Alter, Vorbildung und Beruf bringen. Siehe auch die vom würt. Landesverband herausgegebene, S. 226, Anm. 1 genannte Schrift und die S. 226, Anm. 2 angeführte, vom Verband der Volkshochschulen in Rheinland-Pfalz herausgegebene Schrift.
Zu den Aufgaben in der Kleinstadt siehe Gremmels: KommHdb. Bd. 2 § 33 S. 232f., zu denen im Landkreis siehe Strunden: KommHdb. Bd. 2 §34 S. 238f.; siehe auch die umfassende Darstellung Hommerding: Volksbildungsarbeit auf dem Dorf. Handreichungen für die Erwachsenenbildung und dörfliche Kulturpflege 1955, sowie zahlreiche Aufsätze in der „Kulturarbeit“ .
Vgl. Andritzky: Kulturarbeit in den Randgebieten der Großstädte, in „Kulturarbeit“ 1956 S. 21; ferner an Beispielen Günther Thiede und Georg Lührs in „Kulturarbeit“ 1955 S. 195ff.
Bad-Würt. Art. 22 (vorher schon Bad. Art. 31, WürtBad. Art. 42, WürtHo. Art. 118); Bay. Art. 83 Abs. 1, 139; Brem. Art. 35; NRW Art. 17; Rhldpf. Art. 37; SchleswH Art. 7.
Hess. § 19 Abs. 1; Ndsachs. § 2 Abs. 1; NRW § 17 Abs. 1; Rhldpf. § 2 Abs. 1; SchleswH § 17 Abs. 1.
Oben S. 219.
GVB1. NRW 1953 S. 219. Dazu die Durchf.VO vom 16. Juni 1954 (GVB1. NRW S. 267) über das Anerkennungs- und Zuschußverfahren.
Sind die Gemeinden selbst Träger von Volksbildungseinrichtungen, so müssen sie in den Satzungen zweckmäßig die Vorschriften der Gemeinnützigkeits-VO vom 24. Dezember 1953 (BGBl. I S. 1592) beachten.
Zur Diskussion über die zweckmäßige Organisationsform der Volkshochschule siehe die Beiträge von Gert Schroer: Die kommunale Volkshochschule, und Paul Wilpert: Die Volkshochschule als e. V., in „Kulturarbeit“ 1950 S. 42f. und S. 64f. — Der DSt. bearbeitet Mustersatzungen für kommunale Volkshochschulen einerseits und für von Vereinen getragene Volkshochschulen andererseits (Mitt. des DSt. 1956 S. 91).
Für die Schaffung kommunaler Filmtheater, in der er eine „zeitbedingte Kulturaufgabe“ der Gemeinden sieht, tritt nachdrücklich ein: Gneuss, Christian: in „Kulturarbeit“ 1952 S. 24f.
Die Leitsätze sind in einem Merkblatt zusammengestellt.
Zu den Problemen des Kulturfilms vgl. u. a. Baum: Kulturfilmkrise ?, in „Kulturarbeit“ 1955 S. 24ff, sowie die schon früher dort erschienenen Aufsätze.
Vgl. auch Beer, Rüdiger Robert: in KommHdb. Bd. 1 1956 S. 61.
Der Begriff der Mittelstadt hat in kultureller Hinsicht insofern seine besondere Problematik, als er nicht statistisch formuliert werden kann. Auch der Unterschied zwischen kreisfreier und kreisangehöriger Stadt ist hier belanglos. Es gibt Städte, die statistisch Großstädte aber nach ihrer kulturellen Struktur provinziell, ja unter Umständen kleinstädtisch sind, wogegen sich manche kreisangehörige Mittelstadt hinsichtlich ihres kulturellen Niveaus mit nominellen Großstädten messen kann. Die besondere kulturelle Situation der Mittelstadt war das Thema der sauerländischen Kulturwochen 1954 der Stadt Iserlohn (vgl. „Kulturarbeit“ 1954 Heft 8).
Städtetag und Städtebund planen zur Zeit für die Kulturarbeit in den Mittel- und Kleinstädten Richtlinien, mit deren Herausgabe noch im Laufe des Jahres 1956 gerechnet werden kann (vgl. Gremmels: „Kulturprobleme der kreisangehörigen Stadt“ im „Deutschen Städtetag“ 1955 S. 309ff.).
Die Formulierung stammt von dem Frankfurter Soziologen Prof. Adorno.
„Die Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland“ 1955 S. 227.
„Die Volkshochschule im Westen“ 1955, Nr. 9, 10.
„Die Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland“ 1955 S. 78, 176.
Priebe, Hermann: „Wer wird unsere Scheunen füllen?“ 1954.
GVBl. NRW S. 219.
GVBl. NRW S. 267.
MBl. NRW S. 1703.
Die Selbstverwaltung 1951 S. 353f.
„Mann in der Zeit“ Nr. 10, Oktober 1955.
„Kulturarbeit“ , Monatsschrift f. Kultur- und Heimatpflege, September 1949.
„Die Welt“ vom 14. März 1953.
„Westfälische Nachrichten“ vom 16. Januar 1954.
„Die Selbstverwaltung“ Nr. 6, Juni 1954 S. 151.
Gausebeck, Aenne: „Denen, die das Land lieben.“ 1955 S. 163ff.
„Kulturarbeit“ Monatsschrift f. Kultur- u. Heimatpflege 1950 S. 154/55.
„Westfalen-Spiegel“ August 1952.
Allgemeines Schrifttum: Jeserech: Die Preuß. Provinzen 1931 S. 190–197.
Kolbow: Die Kulturpflege der preuß. Provinzen 1937.
Zuhorn: Grundsätzliche Gedanken zur Kulturarbeit der preuß. Provinzen, in: Volkstum und Heimat, Festgabe für Karl Wagenfeld 1928 S. 59ff.; Zuhork: Grundlagen landschaftlicher Selbstverwaltung 1950 S. 12f. und S. 18; Zuhorn: Landschaftliche Kulturpflege, KommpolBl. 1952 S. 269ff. Grundsätzliche Ausführungen über Sinn und Inhalt der landschaftlichen Kulturpflege auch bei Naunin: Landschaftliche Selbstverwaltung. Wiederaufbau in Westfalen 1945–1951 (1952) S. 228ff.
Über die regionalen (landschaftlichen) Gemeindeverbände als Form der modernen Verwaltung, ihren soziologischen und rechtlichen Standort zwischen den kreislichen Gemeinde-verbänden und dem Staat, ihre Aufgaben, ihren Rechtscharakter, ihren verfassungsrechtlichen Aufbau und ihr Verhältnis zu den anderen Gemeindeverbänden siehe Naunin: Verfassungsrecht der regionalen Gemeindeverbände, KommHdb. Bd. 1 S. 470ff.
Landschaftsverbandsordnung vom 12. Mai 1953 (GVBl. NRW vom 30. Mai 1953 S. 271). Der Rechtscharakter der nordrhein-westfälischen Landschaftsverbände (Rheinland und Westfalen-Lippe) als Gemeindeverbände ist freilich umstritten. Sie werden auch als Zweckverbände oder Verbände mit Sondercharakter gewertet. Für ihren Charakter als Gemeindeverbände mit eingehender, meines Erachtens zutreffender Begründung Naunin: KommHdb. Bd. 1 S. 475. Ablehnend Köttgen: KommHdb. Bd. 1 S. 191, 193 u. 364, wobei er aUerdings zugibt, daß sie sich „bereits in Richtung auf die Gemeinde verbände zu bewegen“ .
Bezirksordnung vom 27. Juli 1953 (Bay. GVBl 1953 S. 107).
Bezirksordnung vom 12. November 1949 (Teil D des SVG; GVBl. S. 570) §§ 1 und 15.
In der zur Neugliederung der deutschen Länder gefaßten Entschließung der vom Institut zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten 1950 in Weinheim veranstalteten großen Sachverständigenkonferenz ist ausdrücklich betont, daß bei der Neugliederung auf die Ermöglichung einer ausgewogenen körperschaftlichen Innengliederung der Länder besonderes Gewicht zu legen ist; siehe: Die Deutschen Bundesländer (1950) S. 93.
Zühorn: Grundlagen, a. a. O. S. 12f.
Vgl. Bay. BezirksO Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1. Siehe auch den Leitsatz des DSt. über die landschaftliche Kulturpflege oben S. 177.
Gerade auch für die Berechtigung der landschaftlichen Kulturpflege können die Sätze ins Feld geführt werden, die der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Arnold in seiner Eröffnungsansprache auf der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder der Bundesrepublik am 16. und 17. Februar 1955 in Düsseldorf gesprochen hat: „Die kulturelle Vielgestaltigkeit der deutschen Landschaft ist ein teuer erkauftes Gut des deutschen Volkes. Sie hat ihre Wurzel im autonomen kulturellen Streben und Wettbewerb der deutschen Staaten und Städte. Diese Vielgestaltigkeit zu erhalten, erscheint mir eine hohe Pflicht“ (Stenogr. Bericht über die Konferenz S. 5, hier zit. nach Hans Wenke, Die Kulturverwaltung im Verhältnis von Bund und Ländern in der Nawiasky-Festschrift,,Vom Bonner Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung“ 1956 S. 286 Anm. 26). Es dürfte nicht zu bestreiten sein, daß zu dieser Erhaltung der kulturellen Vielgestaltigkeit der deutschen Landschaft neben den Staaten und den Städten gerade auch die regionalen Gemeinde verbände in ihrer Kulturpflege in hohem Maße beitragen können.
Näheres im Abschnitt III unter 1.
Jeserich, a. a. O., S. 191.
Jeserich, a. a. O., S. 197.
Über die gegensätzlichen Auffassungen oben S. 246, Anm. 3.
So mit Recht Naunin a. a. O., S. 475. Darüber, daß der in dem Gesetz zum Ausdruck kommende „objektivierte Wille des Gesetzgebers“ maßgebend ist, nicht die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder, siehe auch BVerfG v. 21. Mai 1952 (BVerfGE Bd. 1 S. 299) und OVG Münster v. 8. Sept. 1954 (DVB1. 1955 S. 5f.).
Siehe auch oben S. 170f.
Oben S. 171, Anm. 1.
Siehe oben S. 249.
Veröffentlicht in ZBlU S. 391, abgedr. bei Lezius, Das Recht der Denkmalpflege in Preußen (1908) S. 25.
MßliV 1844 S. 38ff., abgedr. bei Lezius, S. 58.
RdErl. des Kultus-Min. vom 16. September 1890, abgedr. bei Lezius, S. 104.
Eingehend über die Rechtsstellung des Konservators in NRW Jerrentrup: Die Kulturdenkmalpflege in NRW unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung des Landes -konservators, Diss. Münster (1956), Maschinenschrift, S. 132ff., über das Aufrechterhalten der Befugnisse aus der Instruktion von 1844, S. 144 (Bestellung von 1952 für den Konservator von Westfalen).
Vgl. dazu S. 201 oben.
Reichsarbeitsbl. 1937 S. 4. Dazu im einzelnen oben S. 202.
Auch wenn es sich bei Einsturzgefahr eines Baudenkmales um die Erteilung einer Abbruchsgenehmigung handelt, ist in NRW der Konservator einzuschalten (Erl. d. Min. f. Wiederaufbau vom 4. September 1951 MBl. S. 1186).
Nicht dagegen den Erlaß von Ortsstatuten gemäß § 2 VerunstaltungsG.
Auf die Stellung des Konservators zur Staatshochbauverwaltung, der in der „Dienstanweisung für Lokalbaubeamte“ gleichfalls die Fühlungnahme mit dem Provinzialkonservator aufgegeben ist, vgl. Näheres bei Jerrentrup, a. a. O., S. 163ff.
Naunin: in „Landschaftliche Selbstverwaltung“ (1952) S. 246.
Die Provinzialverwaltung Westfalen hat 1939 ein solches Baupflegeamt unabhängig vom Denkmalamt mit eigenem Leiter eingerichtet, das jetzt vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe fortgeführt wird.
Vgl. oben S. 188f.
Über dieses Freilichtmuseum vgl. das große Werk von Ottenjann, dem Begründer des Museums, „Das Museumsdorf Cloppenburg“ , 1944.
Über diese oben S. 190f.
Siehe oben S. 204f.
Nähere Angaben bei Zuhorn: „Fünfzig Jahre Deutscher Heimatschutz und Deutsche Heimatpflege“ , in „50 Jahre Deutscher Heimatbund“ 1954 S. 28ff.
Zuhorn, a. a. O., S. 50ff. mit näheren Angaben.
Über die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Gemeinden auf den Gebieten von Naturschutz und Heimatpflege siehe oben S. 205ff.
Vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der ErgänzungsVO vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184).
Kolbow, a. a. O., S. 58. Die Geschäftsführer dieser besonderen Stellen führten die Bezeichnung „Kommissar (Beauftragter) für Naturdenkmalpflege“ .
Schon vor 1933 hatten verschiedene preuß. Provinzen solche größeren Naturschutzgebiete geschaffen, s. die Angaben bei Kolbow, a. a. O., S. 57.
Bay. BezirksO Art. 48 Abs. 1.
§ 5 Abs. 1 Buchst, c. LandschVerbO NRW.
Vgl. darüber eingehend Franz Schnabel: Der Ursprung der vaterländischen Studien, Blätter für deutsche Landesgeschichte, Jahrg. 1951 S. 4ff.
In diesem Sinne hat das Bay. Staatsministerium des Innern den Bezirksverbänden mit einer Entschließung vom 17. Januar 1951 dringend nahegelegt, Mittel für die Zwecke der bei der Bay. Akademie der Wissenschaften gegründeten Kommission für bay. Landesgeschichte zu bewilligen (Wegweiser zur Heimatpflege S. 99).
So klagt die in vorst. Anm. 2 genannte Entschließung des Bay. Staatsministeriums des Innern lebhaft darüber, daß die Gründung der Kommission für bay. Landesgeschichte (1927) leider zu spät gekommen sei und eine Reihe von wesentlichen Aufgaben der Landesgeschichtsforschung, die einzeln aufgezählt werden, bis jetzt nicht genügend oder überhaupt nicht in Angriff genommen seien (Wegweiser zur Heimatpflege, S. 99).
Der Provinzialverband von Westfalen begründete 1929 ein solches Institut als Provinzial-institut unter dem Namen „Provinzialinstitut für westfälische Landes- und Volkskunde“ in der Weise, daß er die bestehenden wissenschaftlichen Kommissionen, die Historische Kommission, die Altertumskommission (für Vor- und Frühgeschichte) und die Volkskundliche Kommission unter betonter Aufrechterhaltung ihrer wissenschaftlichen Selbständigkeit zusammenschloß.
Sehr zutreffend sagt die in S. 257, Anm. 2 genannte Entschließung des Bay. Staatsministeriums des Innern, daß die heimatgeschichtliche Literatur nicht selten die Ergebnisse der neueren Siedlungs-, Orts- und Flurnamenforschung, die rechts- und wirtschaftsgeschichtlichen Erkenntnisse nicht genügend verwerte, so daß alte Irrtümer weiterwirkten, und aus Behauptungen, die sich längst als falsch erwiesen hätten, unrichtige Schlüsse gezogen würden. Eine Behebung dieser Mängel erscheine nur möglich, wenn alle Kräfte, die der Heimatforschung dienten, sinnvoll beraten und planvoll gelenkt würden. Aus gleichen Gedanken heraus hat die Arbeitsgemeinschaft für Landes- und Volksforschung in Schleswig zur Beratung der Heimatforscher ein „Methodisches Handbuch für Heimatforschung“ (herausgegeben von Peter Ingwersen, 1954) bearbeiten lassen, das zwar in erster Linie auf die Verhältnisse in Schleswig-Holstein abgestellt ist, aber im Grundsätzlichen doch auch über die Grenzen dieses Landes hinweg von wegweisender Bedeutung ist, wie das Vorwort mit Recht hervorhebt.
Neueres Schrifttum: Brenneke-Leesch: Archivkunde 1953 S. 413ff.; v. Roden: Archivverordnungen und -richtlinien im Gebiet der Deutschen Bundesrepublik. Teil A: Zum staatlichen Archivwesen und zur landschaftlichen Archivpflege, in „Der Archivar“ Jahrg. 1954 S. 29ff. und 87ff. — Kolbow: Die Kulturpflege der preuß. Provinzen 1937 S. 58ff. Für die einzelnen preuß. Provinzen und die übrigen deutschen Länder siehe die Zusammenstellung des Schrifttums bei Brenneke-Leesch, a. a. O., S. 491 ff. — Für die Praxis der nichtstaatlichen Archivpflege wertvoll die „Richtlinien f. die Pflege des nichtstaatlichen Archivgutes im Lande Niedersachsen. Herausgeg. von d. niedersächsischen Archivverwaltung“ . 2. Aufl. 1956.
Oben S. 211f.
Näheres bei Brenneke-Leesch, a. a. O., S. 418ff.
Solche Kreisarchive sind seit 1951 in der Deutschen Demokratischen Republik amtlich angeordnet worden (Brenneke-Leesch, a. a. O., S. 420 Anm. 162).
Die systematische Inventarisation wurde im großen Stil zunächst 1884 in Baden durch die Badische Historische Kommission in Angriff genommen. 1894 folgte die Würt. Kommission für Landesgeschichte. Später schlossen sich die Historischen Kommissionen in einzelnen preuß. Provinzen an (Brenneke-Leesch, a. a. O., S. 418). Auch das Pflegersystem wurde zuerst in Süddeutschland, 1904 in Württemberg, dann in Baden, schließlich 1937 in Preußen (siehe oben im Text) und 1938 in Bayern eingeführt (Brenneke-Leesch, S. 420). — Die Dienstinstruktionen der preuß. Provinzialarchive, der späteren Staatsarchive, aus dem Anfang der dreißiger Jahre des vorigen Jahrhunderts hatten es schon den Leitern der Archive zur Pflicht gemacht, sowohl die städtischen Archive als auch die Kirchen-, Pfarr- und Stiftungsarchive von Zeit zu Zeit in Augenschein zu nehmen und Abschriften der Archivverzeichnisse und der wichtigeren Urkunden in ihren Archiven zu sammeln. In den späteren Dienstanweisungen für die Staatsarchive (1867, 1904) war diese Aufgabe sogar auf die Privatarchive ausgedehnt. Doch hatte es an einer planmäßigen Handhabung gefehlt (Naunin, Landschaftliche Selbstverwaltung 1952 S. 244).
Kolbow, a. a. O., S. 63.
Rheinprovinz 1929, Pommern 1931, Schlesien 1935, Provinz Sachsen 1934/35, Hessen-Nassau. In den Provinzen Brandenburg, Grenzmark Posen-Westpreußen und Ostpreußen nahmen sich die Staatsarchive als alleinige Träger der Archivpflege an (siehe Brenneke-Leesch, a. a. O., S. 422).
MBl. d. R. u. Pr. Min. d. Innern, Sp. 1325f.
Näheres bei den Aufgaben der Gemeinden oben S. 179 ff.
Näheres siehe Kolbow, a. a. O., S. 64f.
S. oben S. 183.
Kolbow, a. a. O., S. 48f.
Über sie oben S. 215, Anm. 2.
In diesem Sinne empfiehlt z. B. die Bek. des bay. Staatsm. f. Unterricht und Kultus vom 6. Juni 1952 (KMinBl. S. 222) den Bezirksverbänden, der bereits bewährten Übung entsprechend den Zuschußbedarf der Arbeitsgemeinschaften der Volkshochschulen und Volksbildungswerke für ihren Geschäftsbetrieb und ihre überörtlichen Aufgaben zu decken.
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Zuhorn, K., Gremmels, H., Strunden, H. (1957). Kulturpflege. In: Kommunale Verwaltung. Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86961-7_5
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