Zusammenfassung
Das Recht der deutschen Schule1 hat seine systematische und begriffliche Durchformung erstmals im Territorialstaat des aufgeklärten Absolutismus erfahren; bis dahin lebte die Schule als meist private oder städtische, manchmal auch landesherrliche oder ständische Einrichtung weitgehend im rechtsfreien Raum. Die in den Kodifikationen und rechtstheoretischen Schriften um 1800 entwickelten Grundbegriffe und Grundvorstellungen des Schulrechts sind noch heute weitgehend wirksam, obwohl sie der Begriffs- und Vorstellungswelt des absoluten Polizei- und Wohlfahrtsstaates entstammen. Damals wurde die Schule — im Gegensatz etwa zu der Entwicklung in der angelsächsischen Welt — eine „Veranstaltung des Staates“(so § 1 II 12 ALR). Der Gedanke, daß der Staat der alleinige Herr der Schule sein sollte, erfüllt seither weite Kreise der Öffentlichkeit. Niemand kann in der Tat bestreiten, daß es Aufgabe und Interesse des Staates ist, für gute Schulen in ausreichender Zahl und Vielfalt zu sorgen, die strukturell richtig gelagert, gut untergebracht und ausgestattet sind und an denen gute Lehrer nach staatlich gebilligten Plänen unterrichten.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Die schulrechtliche Literatur in Deutschland ist nicht sehr umfangreich. Außer den Schriften und Aufsätzen zu Einzelfragen, auf die jeweils an ihrer Stelle Bezug genommen wird, sowie den Kommentaren zur WeimRV (Anschütz wird zitiert nach der 12. Aufl. 1930), zum GG (bei Mangoldt wird, soweit erschienen, die 2. Aufl. 1955 — Mangoldt-Klein — angeführt) und zu den Landesverfassungen sind neben der auf S. 111 Anm. 1 angeführten Literatur zu nennen: Kaestner, Paul: Schulverwaltungsrecht 1916.
Kühn, Walter: Schulrecht in Preußen 1926.
Landé, Walter: Die Schule in der Reichsverfassung 1929; Preußisches Schulrecht (in
M. v. Brauchitsch — Verwaltungsgesetze für Preußen Bd. VI) 1933. —
Sachse: Die Entwicklung der Bildungsorganisation und ihr gegenwärtiger Zustand in Deutschland im „Handbuch der Pädagogik“von Nohl-Pallat 1933 S. 377ff.
Jellinek, Walter: Verwaltungsrecht 3. Aufl. 1948 S. 517ff.
Peters, Hans: Lehrbuch der Verwaltung 1949 S. 402ff.
Becherer, E.: Schulverwaltungsrecht 2. Aufl. 1950.
Meyerhoff, Hermann: Leitfaden zum Schulrecht 2. Aufl. 1951.
Heckel, Hans: Übersicht über das Schulwesen im Bundesgebiet 1952;
Heckel, Hans: Schule und Reichssparkommissar 1955;
Heckel, Hans: Deutsches Privatschulrecht 1955;
Heckel, Hans: Die Entwicklung des deutschen Schulrechts seit 1945 in DVBl. 1951 S. 166 und 205.
Warlo, Alfons: Neues Hessisches Schulrecht 1953.
Werner, Carl Artur: Das Schulgesetz für Berlin 1954.
Finck-Schaeck: Volksschulgesetz Rheinland-Pfalz 1955. — Übersichten über älteres Schrifttum bei Jellinek a.a.O. S. 503; Lande: Schulrecht, verschiedentlich, insbesondere S. 39.
Pfizer, Theodor: Die Leistung der Städte für ihre Schulen in DSt. 1953 S. 556 und in „Die geistige Verantwortung der Städte“1954 S. 7.
Ziebill, Otto: Geschichte des Deutschen Städtetages 1955 S. 127. — Weitere Literatur zur kommunalen Beteiligung an der Schule und zum Recht des kommunalen Schulwesens:
Peters, Hans: Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen 1926;
Peters, Hans: Die Höhere Schule als Gemeindeeinrichtung in DSt. 1952 S. 99.
Kratzer, Jakob: Das nichtstaatliche Erziehungs- und Unterrichtswesen in Bayern 1933.
Heckel, Hans: Mitwirkung und Mitbestimmung der Gemeinden im Schulwesen in DÖV 1951 S. 568 und 601.
Meyerhoff, Hermann: Der Auftrag der Städte für die Schule in DSt. 1953 S. 561 und in „Die geistige Verantwortung der Städte“1954 S. 22. — Ferner das S. 110, Anm. 1 genannte Schrifttum sowie Aufsätze zu Einzelfragen, auf die jeweils an ihrer Stelle Bezug genommen wird.
Wenn in der Folge von Gemeinden gesprochen wird, so sind dabei, soweit mit dem Sinnzusammenhang vereinbar, die Gemeindeverbände inbegriffen.
Näheres § 16.
Peters in DSt. 1952 S. 99 (vgl. dort S. 100 die Hinweise auf Hugo Preuss). Heckel in DÖV 1952 S. 617; PrivatschulR S. 34, 316. — Lande: SchulR S. 148ff., insbesondere S. 152, sieht die Entwicklung anders; vom Standpunkt aus, daß die Schule Staatsangelegenheit sei, bestreitet er kommunale Selbstverwaltungsrechte im Schulwesen.
Formulierungen von Forsthoff.
Zum Beispiel preuß. StudienratsgleichstellungsG v. 20. Mai 1929, GS. S. 51.
ReichsG vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1197), vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) sowie VO vom 30. Oktober 1944 (RGBl. I S. 288).
Kuhnt in DSt. 1955 S. 95; vgl. §§ 17 und 18.
Wie bei Hellmut Becker in „Merkur“1954 S. 1155.
Kloss, Heinz: Lehrer — Eltern — Schulgemeinden 1949. — v. Hippel in DÖV 1950 S. 601. — Vgl. aber die Bedenken des früheren Reichssparkommissars gegen ausgesprochene Autonomiebestrebungen bei
Heckel, Schule und Reichssparkommissar 1955 S. 63.
Meyerhoff in DSt. 1953 S. 561. — In Hessen, wo im Jahr 1954 alle Lehrer Staatsbeamte geworden sind, mehren sich die Klagen der vormals kommunalen Großstadtlehrer über die neue Regelung, während die Lehrer in Mittel- und Kleinstädten mit der neuen Regelung zufrieden sind.
Rückblick auf Hamburg in DSt. 1953 S. 555.
Bad-Würt. Art. 11 Abs. 3, 12 Abs. 2; Bay. Art. 83 Abs. 1, 130 Abs. 1, 133 Abs. 1; NRW Art. 8 Abs. 3; RhldPf. Art. 27 Abs. 2, 28.
Zum Beispiel bad-würt. G über Schulgeld- und Lernmittelfreiheit §§ 12, 13 Abs. 3 (Bestimmung der notwendigen Lernmittel und der Grundsätze für die Bewilligung von Erziehungsbeihilfen).
DSt. 1948 S. 123.
Vgl. § 20.
Ebenso Meyerhoff in DSt. 1953 S. 561.
Lande: SchulR S.6. — Kratzer: Nichtstaatliches Erziehungswesen S.20. — Peters: VerwR S. 402.
ALR § 1 II 12; neuere Definitionen: bad. DVO zum PrivatschulG § 1, bay. EUV § 1 Abs. 3, hess. PrivatschulG § 1 Abs. 2; vgl. auch die negative Formulierung in § 6 der Vereinbarung der Unterrichtsverwaltungen der Länder über das Privatschulwesen vom 11. August 1951 (Text bei Heckel: PrivatschulR S. 85).
Zum folgenden Heckel, a. a. O., S. 218.
Reitschulen, Fahrschulen, Tanzschulen, Rednerschulen, Zuschneideschulen usw. sind also nicht Schulen, sondern gewerbliche Unternehmen zur Unterrichtung in gewissen Fertigkeiten (Heckel, a. a. O., S. 223).
Vgl. ndsächs. SchulverwaltungsG § 1.
Näheres unten II Ziff. 1.
So in der Verfassung von NRW Art. 9 Abs. 2.
Zum Beispiel die gehobenen Klassen der Volksschule, die Aufbauschule, der differenzierte Mittelbau, s. unten II Ziff. la).
Näheres unten II Ziff. 2.
Heckel: Übersicht S. 38.
Vgl. unten § 15 II Ziff. 1.
Preuß. StudienratgleichstellungsG vom 10. Mai 1929 (GS. S. 51) § 4 Abs. 1; nrw. SchulG § 36 Abs. 1. — Lande: SchulR S. 13. — Peters: VerwR S. 403, 419.
Berl. SchulG § 2, hess. SchulverwaltungsG § 23, ndsächs. SchulG § 2, SchulverwaltungsG § 1. — Zur Schulträgerschaft vgl. § 17.
Berl. PrivatschulG § 1 Abs. 1, bay. Vollzugsbekanntmachung zur EUV Ziff. 16, hamb. PrivatschulG § 2 Abs. 1, hess. PrivatschulG § 1 Abs. 1.
Einzelheiten mit Belegen bei Heckel: PrivatschulR S. 212, 214f. — Vgl. auch § 21 II.
Sog. „Kammerschulen“; schleswh. G über die Schulgeldfreiheit § 13 Abs. 1 und Berufs-schulG §1 Abs. 2; Gewerbeordnung § 81b; Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411), §§ 49 Abs. 1 Ziff. 3 und 6, 75 Abs. 2., 84 Abs. 1 Ziff. 4. — Lande: SchulR S. 479, 501, 511, 519, 536, 873ff.
Peters: VerwR S. 403.
Einzelheiten bei Heckel, a. a. O., S. 228ff., 267ff., 305ff.
So in der bay. EUV.
Vgl. Heckel: Übersicht S. 38ff.
Über den zahlenmäßigen Umfang der einzelnen Schularten und des Gesamtschulwesens unterrichten die Schulstatistiken des Statistischen Bundesamtes, die alljährlich erscheinen. Einen Überblick vermittelt Heckel in „Recht der Jugend“1955 S. 265.
Formulierung aus berl. SchulG § 6.
Die vorübergehend in einzelnen Ländern eingeführte Benennung Realschule entfällt in Zukunft auf Grund des Abkommens der Ministerpräsidenten vom 17. Februar 1955; vgl. § 15 II Ziff. 1.
Auf Grund des auf S. 116, Anm. 8 genannten Abkommens.
In Bad-Würt. bestehen auch kleinere Nichtvollanstalten mit weniger als 6 Klassen.
Sprachlich richtiger wäre: differenzierender Mittelbau. Regelung dieses Schulversuchs im Erlaß vom 3. April 1951 (Schulverwaltungsblatt für Ndsachs. 1951 S. 73). Dazu Fiedler, Schulverwaltungsblatt 1955 S. 287.
In Ndsachs., NRW, RhldPf. und SchleswH dauert die Berufsschulpflicht für Angehörige der Landwirtschaft bisher nur 2 Jahre und beschränkt sich in der Regel auf 4 Wochenstunden.
Landé: Schule in der RV S. 119; SchulR S. 19. — Heckel: Übersicht S. 74; in DÖV 1953 S. 593, 1954 S. 144. — Redelberger vertritt in DÖV 1954 S. 102 den Standpunkt, es gebe Bekenntnisschulen nur im formellen Sinne.
In der DDR bestehen nur bekenntnisfreie Gemeinschaftsschulen.
Bay. Verf. Art. 35, SchulorganisationsG §§5ff.; bad-würt. Verf. Art. 15f., SchulG WürtHo.; berl. SchulG § 13; brem. Verf. Art. 32; hamb. SchulG § 8; hess. Verf. Art, 56 Abs. 2, 57; ndsächs. Verf. Art. 55, SchulG §§2, 7ff., oldenburger Verf. §23; nrw. Verf. Art. 12, SchulG §§ 16ff.; rhldpf. Verf. Art. 29, VolksschulG §§ 11ff.; schleswh. Landessatzung Art. 6 Abs. 3.
Ehemaliges Land Lippe s. unter b).
Verwaltungsbezirk Oldenburg s. unter d).
Art. 7 Abs. 3 GG; bad-würt. Verf. Art. 18; bay. Verf. Art. 136f.; hamb. SchulG § 10; hess. Verf. Art. 57f.; ndsächs. SchulG § 5; nrw. Verf. Art. 14, SchulG §§ 31ff.; rhldpf. Verf. Art. 34f., VolksschulG §§ 70ff.; schleswh. Landessatzung Art. 6 Abs. 3. Diese Vorschriften beziehen sich auch auf Berufsschulen, wie heute unbestritten ist.
Art. 141 GG (sog. Bremer Klausel); berl. SchulG §§ 13ff., brem. Verf. Art. 32 Abs. 2 und 3; vgl. Werner: Berl. SchulG S. 112. Auch in der DDR ist der Religionsunterricht nicht mehr ordentliches Lehrfach, sondern den Kirchen überlassen.
Laut Abkommen der Ministerpräsidenten vom 17. Februar 1955; vgl. § 15 II Ziff. 1.
Wie Anm. 8.
Einzelheiten zur Schulpflicht in den Schulpflichtgesetzen und Schulgesetzen der Länder, in RhldPf. und SchleswH auch in den Berufsschulgesetzen.
Die neunjährige Volksschulpflicht wird hier noch nicht durchgeführt (SchulG § 18 Abs. 2).
Ausnahmen s. oben II Ziff. 2 am Ende.
Siehe S. 117, Anm. 4.
Beer in DSt. 1953 S. 148.
Einzelheiten zur Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Verfassungsartikeln und Spezialgesetzen der Länder, in Berl. und Hamb. in den Schulgesetzen.
Vgl. Heckel in DVBl. 1951 S. 166, 205. — Turegg: VerwR 2. Aufl. 1954 S. 398.
Oben § 14.
Vor allem die Schulgesetze in Berl., Brem. und Hamb.; ferner hess. Schulkosten G § 1, ndsächs. SchulverwaltungsG § 1 Abs. 1.
Vgl. § 13; zur Schulaufsicht § 16, im übrigen §§ 17–20. — Einzelheiten bei Heckel: Übersicht S. 108ff., 138ff.
Schulpflichtrecht oben Ziff. 1; Schulgeld- und Lernmittelfreiheit § 14 IV Ziff. 4. — Zur Mitwirkung der Eltern und sonstiger Interessenten in Elternbeiräten usw. Einzelheiten bei Heckel, a. a. O., S. 78ff., insbes. S. 91 ff.
Dazu eingehend Heckel in „Recht der Jugend“1954 S. 3, 23, 53ff.
Art. 6 Abs. 2 GG (besondere Inhalte des Elternrechts auch in Art. 7 Abs. 2, 4 und 5); entsprechende Bestimmungen in den meisten Landesverfassungen.
Hervorzuheben sind das Urteil des OVG Hamb. in DVBl. 1953 S. 506 sowie die beiden Urteile des BVerwG in DVBl. 1955 S. 259, 261 = DÖV 1955 S. 341, 342; vgl. auch Reuter in DÖV 1954 S. 305.
Gelegentlich wir die Meinung vertreten, das Elternrecht gehe dem Schulrecht unbedingt vor (so vor allem Süsterhenn-Schäfer: Verf. RhldPf. S. 143 Anm. 2a. — Fleig, Paul: Das Elternrecht im Bonner Grundgesetz 1953 S. 37ff. — Mayer, Helmuth in DVBl. 1955 S. 581). Demgegenüber sagt mit Recht die herrschende Meinung, daß das staatliche Schulaufsichts-recht (Inhalt s. § 161) gleichberechtigt neben dem Elternrecht steht, und daß dieses keinen Anspruch auf die Gestaltung der Schule gibt (vgl. Anschütz: Anm. 2 zu Art. 120 WeimRV. — Bonner Komm. Anm. II 2c zu Art. 6. — Mangoldt-Klein: 2. Aufl., 1955, S. 274 zu Art. 6. — Nawiasky: Bay. Verf. Ergänzungsband S. 128 zu Art. 126). Überblick über die verschiedenen Auffassungen des Elternrechts bei Meyer-Sevenich, Maria: Elternrecht und Kindesrecht o. J.
Näheres § 18.
Siehe §§ 13 und 22.
Einzelheiten bei Heckel, a. a. O., S. 96.
Näheres § 14 III.
Näheres s. Heckel: PrivatschulR.
Privatschulgesetze (nach 1945 entstanden) in Bad-Würt. (vorher schon in Südbaden), Berl., Hamb., Hess.; in NRW SchulG §§ 36ff.; in Bay. VO über das nichtstaatl. Erziehungsund Unterrichtswesen vom 26. August 1933; Privatschulgesetze in Vorbereitung in Bad-Würt., Bay., Brem., Ndsachs., RhldPf.
Zu der inneren Beziehung zwischen Privatschulfreiheit und kommunalen Rechten im Schulwesen vgl. § 21 II.
Werner: Berl. SchulG S. 51.
Vgl. bad-würt. Verf. Art. 11 Abs. 2, bay. Verf. Art. 133 Abs. 1 S. 1, hess. Verf. Art. 56 Abs. 1 S. 2, nrw. Verf. Art. 8 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 1, rhldpf. Verf. Art. 28 S. 1, hamb. SchulG § 7. — Vgl. auch § 14 I Ziff. 5.
Anschütz: Anm. 1 zu Art. 143 WeimRV.
Vgl. § 13.
Unten III Ziff. 3b.
S. 112, Anm. 2 sowie unten S. 127, Anm. 2.
Grundsätze über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen Ländern und Gemeinden vom 10. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1352).
Allerdings verbleiben dem Bund über Art. 73 Ziff. 1,3 und 11, 74 Ziff. 1 und 6, 75 Ziff. 1 und 2, 106 Abs. 3 GG gewisse Möglichkeiten, auch auf das Schulwesen Einfluß zu nehmen. Zu den Möglichkeiten einer Betätigung des Bundes auf kulturellem Gebiet vgl. Peters in „Um Recht und Gerechtigkeit“(Festgabe für Erich Kaufmann) 1950 S. 281 ff.—Nawiasky: Bay. Verf. Ergänzungsband S. 129.
Hierzu Kuhnt in DSt. 1950 S. 194. — Löwe in „Wirtschaft und Statistik“1950 S. 180 —
Reichert, Walter: Die Kulturautonomie der Länder und die Einheit der deutschen Bildung 1951. — Heckel: Übersicht S. 9ff.
Heckel: Denkschrift der Ständigen Konferenz der Kultusminister zur Entwicklung des Erziehungs- und Bildungswesens in den Ländern der Bundesrepublik 1952.
Hervorzuheben sind hier die Bemühungen des Deutschen Städtetages, vgl. Ziebill: Geschichte des Städtetages S. 134.
Ob Bayern den Ostertermin für den Schuljahresbeginn übernehmen wird, bleibt un-gewiß (vgl. § 14 IV Ziff. 1).
Zu Art. 7 vgl. die bekannten Kommentare; ferner Heckel in DÖV 950 S. Iff. — Stein in NJW 1950 S. 658ff. — Zu Art. 6 Abs. 2 (Elternrecht) vgl. oben S. 122, Anm. 2.
Lande: Schule in der RV S. 49.
Näheres zur Schulaufsicht vgl. § 16, zur konfessionellen Gliederung und zum Religionsunterricht § 14 III, zur öff. und priv. Schule oben I Ziff. 6.
Heckel: PrivatschulR S. 206; ähnlich Berkenhoff in DVBl. 1952 S. 424. — A. M. v. Mangoldt-Klein: 2. Aufl., 1955, S. 280 zu Art. 7.
Unten § 21 II.
Heckel in DVBl. 1951S. 166, 205; Übersicht S. 16ff.
Bonner Komm. Anm. II 4 zu Art. 142 — v. Mangoldt: Anm. 2 zu Art. 142. — Zinn-Stein: Hess. Verf. S. 102.
Zitiert § 13 S. 113, Anm. 2.
Bay. Verf. Art. 137 und rhldpf. Verf. Art. 35 haben das Bestimmungsalter von 14 auf 18 Jahre heraufgesetzt.
ReichsG vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1197), vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) und VO vom 30. Oktober 1944 (RGBl. I S. 288).
Rechtsgültigkeit und Weitergeltung des Reichskonkordats sind umstritten. Vgl. Bonner Komm. Anm. II 3 b zu Art. 123. — v. Mangoldt: Anm. 4 zu Art. 123. — Kern in DVBl. 1954 S. 450. — Schröcker in DVBl. 1954 S. 490, 525. — Becker in DVBl. 1955 S. 105, 145.
Hierzu Heckel in DÖV 1952 S. 617; Übersicht S. 144ff. mit Aufzählung der Schulaufsichtsbehörden in den Ländern.
Lande: Schule in der Reichsverfassung 1929 S. 62.
Ein solches besteht in der Bundesrepublik nicht (vgl. Zinn-Stein: Hess. Verf. S. 278), wohl aber in der DDR.
Vgl. Jellinek: Verw.R S. 174, 291. — Peters: VerwR S. 117.
Aber das Schulwesen ist primär kein Aufbau von Verwaltungsstellen, sondern ein eigen-gesetzlicher Organismus der Erziehung und des Unterrichts, und die Verwaltung muß dieser Eigengesetzlichkeit Rechnung tragen. Vgl. Becker, Hellmut: Die verwaltete Schule, in „Merkur“1954 S. 1155.
Zum Begriff der Schulträgerschaft vgl. § 17 I.
Vgl. bay. SchulaufsichtsG Art. 7, rhldpf. VolksschulG § 43. In Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung ist die Handlungs- und Entscheidungsbefugnis des Schulleiters durch die Lehrerkonferenz beschränkt (Konferenzrecht); in einzelnen Ländern handelt der Schulleiter in pädagogischen Fragen nur als Vorsitzender der Konferenz (Hamb., Ndsachs.).
Zu diesem Begriffs, unten II. — Bay. SchulaufsichtsG Art. 11 und rhldpf. VolksschulG § 45 umschreiben Schulaufsicht als „die staatliche Leitung, Förderung und Überwachung“des Schulwesens.
Lande: Schule in der RV S. 64; SchulR S. 22, 150ff. — Anschütz Anm. 2 zu Art. 143, Anm. 1 zu Art. 144. — Bonner Komm. Anm. II 1 zu Art. 7. — Nawiasky: Bay. Verf. Ergänzungsband S. 130 zu Art. 130. — Süsterhenn-Schäfer: Verf. RhldPf. S. 149 Anm. 2c zu Art. 27. — Berkenhoff in DVBL 1952 S. 425. — LVG Düsseldorf in DÖV 1953 S. 699. — OVG Lüneburg in DVBl. 1954 S. 254 mit vorsichtiger Formulierung. — OVG Koblenz in DVBl. 1955 S. 503. — Im Prinzip ähnlich, jedoch mit Einschränkungen, Entscheidung des bay. Verfassungsgerichtshofs vom 21. Dezember 1951 (GVB1. 1952 S. 83). Ebenso die ältere Rechtsprechung des RG und des preuß. OVG, zitiert bei Lande, Anschütz und in dem angeführten Urteil des OVG Koblenz. Klassische Formulierung bei Anschütz: „Die Gemeinde baut… der Schule das Haus; Herr im Hause aber ist der Staat. “
Vgl. § 13.
Peters: VerwR S. 403; in DSt. 1952 S. 99. — Heckel in DOV 1952 S. 617; Privat-schulR S. 316. — Brossok in DÖV 1952 S. 649. — Meyerhoff in DSt. 1953 S. 562. — Zinn-Stein: Hess. Verf. S. 278 Anm. 3 zu Art. 56. — Vgl. auch die Schlußausführungen „Zur 1. Meinungsverschiedenheit“in der oben Anm. 4 zitierten Entscheidung des bay. Verfassungsgerichtshofs. — Ohne ausgesprochene Stellungnahme, aber sachlich wie hier Mangoldt-Klein; 2. Aufl., 1955, S. 281 f. zu Art. 7.
Vgl. Lande: SchulR S. 22ff. — Finck-Schaeck: VolksschulG RhldPf. S. 34. — Auch in der gesetzlichen Terminologie werden die Begriffe Schulaufsicht und Schulverwaltung gern vertauscht, wie besonders § 3 Abs. 1 des brem. SchulverwG erweist, wo Schulaufsicht als „innere Schulverwaltung“bezeichnet wird. Die altbadischen Schulgesetze rechnen die Aufgaben der Schulaufsicht gleichfalls zur staatlichen Schulverwaltung. — Aber der Art. 144 WeimRV entstammende Grundsatz, daß die Schulaufsicht durch fachlich vorgebildete Beamte wahrzunehmen ist (vgl. heute bad-würt. Verf. Art. 17 Abs. 2, bay. Verf. Art. 130 Abs. 2, hess. Verf. Art. 56 Abs. 1, nrw. Verf. Art. 8 Abs. 3 S. 3 rhldpf. Verf. Art. 27 Abs. 3, brem. SchulverwG § 7 Abs. 4, hess. SchulverwG § 27), gilt nur für die echte Schulaufsicht, nicht für die Schulverwaltung.
Auf eine Definition der Schulaufsicht muß verzichtet werden; sehr viele Definitionen von Rechtsbegriffen sind in Wahrheit nur Umschreibungen. Vgl. § 14 I Ziff. 1.
Vgl. unten II.
Zur Rechtsstellung der Lehrer vgl. § 18.
Jellinek: VerwR S. 532; Näheres Abschnitt II sowie § 19.
Zum Beispiel die Verwaltung des Schulgrundstückes oder von Haushaltsmitteln durch den Schulleiter.
Weder die S. 131, Anm. 4 noch die S. 131, Anm. 6 genannten Autoren bezweifeln diese Befugnis des Staates.
Siehe § 15 S. 125, Anm. 4.
Alle S. 131 Anm. 4 und 6 zitierten Autoren und Entscheidungen heben den Sammelcharakter des Schulaufsichtsbegriffes hervor.
Vgl. oben, Anm. 2.
Zu dem Unterschied vgl. § 14 I Ziff. 1.
Näheres Heckel: PrivatschulR S. 329, 335, 341.
Siehe § 15 I Ziff. 6 am Ende.
Die kommunale Mitwirkung an der Ausübung der Schulaufsicht wird in § 20 behandelt.
So deutlich oder mehr oder weniger verhüllt die S. 131, Anm. 4 zitierten Autoren und Entscheidungen.
S. 131, Anm. 6.
So: bad-würt. HilfsschulG § 2, würt. VolksschulG Art. 11, GewerbeschulG Art. 1; bay. Verf. Art. 83 Abs. 1, BerufsschulG §§ 4ff.; brem. SchulverwG § 1 Abs. 2; hess. SchulkostenG § 1 Abs. 1, 3 und 4; ndsächs. SchulverwG § 2 Satz 2, §§ 5, 7; rhldpf. Verf. Art. 28, VolksschulG §3 Abs. 2, BerufsschulG §3 Abs. 2, §7; schleswh. BerufsschulG § 1. — Ferner Turegg: VerwR 2. Aufl. 1954 S. 270. — Meyerhoff: Leitfaden S. 27. — Finck-Schaeck: VolksschulG Rhldpf. S. 19. — Reschke in DSt. 1952 S. 318. — Scheerbarth in DVBl. 1953 S. 262. — VGH Stuttgart in DÖV 1953 S. 696. — Ferner die S. 131, Anm. 6 angeführten Autoren.
Beispiele: Die Durchführung der Schulspeisung in Bad.-Würt. nach den Richtlinien vom 1. Oktober 1953 (ABl. des Innenministeriums S. 310); die Gründung von Berufsschulen nach §5 Abs. 2, §7 Abs. 2 bay. BerufsschulG; die Schaffung zusätzlicher Einrichtungen nach § 3 Abs. 5 rhldpf. BerufsschulG; die Einrichtung von Mittel-, Fach- und Berufsschulen nach § 1 Abs. 2 und 5 hess. SchulkostenG; die Übernahme der Schulträgerschaft durch die Landkreise nach § 3 ndsächs. SchulverwG. Ferner in Bay., NRW, RhldPf. und SchleswH die Begründung kommunaler Höherer Schulen, Berufsfachschulen und Fachschulen.
Brem. SchulverwG § 2 Abs. 2 S. 2. — Hierher gehört die Bestimmung des konfessionellen Charakters einer Volksschule, soweit sich die Schulaufsichtsbehörde diese Aufgabe nicht selbst vorbehalten hat (vgl. würtho. SchulG §§ 10ff., ndsächs. SchulG § 12, nrw. SchulG §§ 26ff., rhldpf. VolksschulG §§ 22ff.; Urteil des LVG Düsseldorf in DÖV 1953 S. 699). Hierher gehört vor allem die kommunale Mitwirkung bei der Ausübung der Schulaufsicht (§8). Zu der Unterscheidung zwischen Auftragsangelegenheiten und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vgl. Wilhelm Loschelder: Die Gemeindeordnungen 1953 S. 22ff. der Einführung.
Näheres § 18.
Zum Beispiel bad. FachschulVO § 37, hess. SchulkostenG § 1 Abs. 6 und 7, ndsächs. SchulverwG § 3 Abs. 2.
Wie die Unterhaltung und Verwaltung der staatlichen Schulen und die Dienstgewalt über die Lehrer, die nicht kommunale Lehrer sind.
S. 134, Anm. 6 und Anm. 7.
S. 134, Anm. 8.
Gegen die Unterscheidung Lande: SchulR S. 24f. — Peters: Grenzen der komm. Selbstverw. S. 213f.; VerwR S. 404; in DSt. 1952 S. 99. — Meyerhoff in DSt. 1953 S. 562. — Für die Unterscheidung: Kaestner: SchulverwR S. 1. — Werner: Beri. SchulG S. 68. — Finck-Schaeck: VolksschulG RhldPf. S. 16. — Mangoldt-Klein: 2. Aufl., 1955, S. 282 zu Art. 7.
Aus neuerer Zeit seien als Beispiele genannt: bad. SchulG (1934) § 35, würt. Ortsschul-ratsVO (1946) § 9, bay. SchulaufsichtsG (1938) Art. 2, brem. SchulverwG (1950) §§ 2, 3, 5 Abs. 2, ndsächs. SchulverwG (1954) §17 Abs. 2, schleswh. BerufsschulG (1950) §2. — Rhldpf. VolksschulG (1954) unterscheidet in § 49 nach dem Beispiel des bay. SchulaufsichtsG (Art. 14) die Schulangelegenheiten rechtlicher von denen schulfachlicher Natur und wiederholt damit die altgewohnte Unterscheidung zwischen äußeren und inneren Schulangelegenheiten (Finck-Schaeck, S. 16).
Zum Beispiel bad. Schul G § 20, würt. VolksschulG Art. 65; bay. SchulaufsichtsG Art. 11 ff.; hess. SchulverwG §§ 14f.; ndsächs. SchulverwG § 5; rhldpf. VolksschulG §§ 45ff.
Zum Beispiel bad-würt. HilfsschulG §2 Abs. 5; schleswh. BerufsschulG § 2, G über Schulgeldfreiheit § 10.
Hess. SchulverwG § 15 Abs. 3; ndsächs. SchulverwG § 5 Abs. 3, § 6; rhldpf. VolksschulG § 38, BerufsschulG § 12; schleswh. BerufsschulG § 10.
In diesem Zusammenhang ist § 15 des hess. Schulkosten G interessant; der Staat kann die Bereitstellung von Lehrerwohnungen mittelbar erzwingen, indem er vom Schulträger die Erstattung seiner Aufwendungen für die Trennungsentschädigung fordert.
Vgl. S. 134, Anm. 8.
Bei den Privatschulen muß die Schulaufsicht allerdings beachten, daß diese nach Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Freiheitsrechte hinsichtlich der Gestaltung von Erziehung und Unterricht und der Auswahl der Lehrer, also auch hinsichtlich der inneren Schulangelegenheiten, besitzen.
Hierzu sowie zu §§ 18–20 die § 13 S. 111, Anm. 1 genannte Literatur.
Die Bezeichnung der Volksschulen als staatlicher Schulen in RhldPf. (VolksschulG § 3 Abs. 1 weicht bewußt von der Terminologie in den anderen Ländern ab, um die überwiegende Beteiligung des Staates als des Trägers des inneren Schullebens und des Dienstherren der Lehrer zu betonen (Finck-Schaeck: VolksschulG S. 18f.); in §54 werden die Gemeinden jedoch ausdrücklich als Schulträger bezeichnet.
Diese Rechtsform gilt auch in der DDR: Der Staat trägt die Personalkosten; die Lehrer sind Staatsbeamte. Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Sachkosten; sie verwalten die damit zusammenhängenden Angelegenheiten. Die Schulen werden als staatliche Schulen bezeichnet.
Brem. SchulverwG §§ 1ff.
Landé: SchulR S. 28. — Peters: VerwR S. 404.
Zur Höhe der Schulunterhaltungskosten vgl.Heckel: Die Berechnung der Schulkosten in „Die Sammlung“1953 S. 197.
Haugg, Werner: Schulfinanzierung 1954. — Rose in DSt. 1955 S. 142.
Bad-würt. FAG § 1 Abs. 3, SchuUastenVO § 1, bad. SchulG § 41; bay. SchulbedarfsG Art. 4 Abs. 1, BerufsschulG § 21 Abs. 1 und 2; hess. SchulkostenG § 13; ndsächs. SchulverwG § 10; rhldpf. VolksschulG § 64, BerufsschulG § 11 Abs. 1–3; schleswh. BerufsschulG §6; preuß. Volksschulfinanz G § 11. Im einzelnen bei den Nebenkosten geringfügige Abweichungen; so rechnet das schleswh. BerufsschulG die Reise-und Umzugskosten der Lehrer zu den sächlichen Kosten; die Beihilfen für Lehrer zur Durchführung von Schulwanderungen, Lehrausflügen usw. sind nach § 10 Abs. 2 des ndsächs. SchulverwG persönliche Kosten, nach § 5 Abs. 3 Ziff. g) des hess. SchulkostenG Sachkosten.
Bad-würt. FAG § 1 Abs. 2, bad. SchulG § 45; bay. SchulbedarfsG Art. 4 Abs. 2, BerufsschulG § 21 Abs. 3; hess. SchulkostenG § 5; ndsächs. SchulverwG § 12; rhldpf. VolksschulG § 57, BerufsschulG § 11 Abs. 5; schleswh. BerufsschulG § 7; preuß. Volksschul-finanzG §§ 1, 20ff.
Bad-würt. FAG §1; bay. BerufsschulG §21 Abs. 3; hess. SchulkostenG §1 Abs. 8, §§5ff.; ndsächs. SchulverwG §§ 5, 7, 12; rhldpf. VolksschulG §§26 und 54, BerufsschulG §11; schleswh. BerufsschulG §§ 1 und 7.
§ 1 Abs. 8; ähnlich ndsächs. SchulverwG § 5 Abs. 1, rhldpf. BerufsschulG § 7 Abs. 1, schleswh. BerufsschulG § 1 Abs. 1, preuß. Volksschulfinanz G § 1.
SchulorganisationsG § 1 Abs. 1. Das rhldpf. VolksschulG spricht in § 3 Abs. 2 von einem Zusammenwirken von Staat und Gemeinden bei der Errichtung von Volksschulen; s. auch S. 137, Anm. 2.
Bad-würt. HilfsschulG § 2, bad. SchulG § 12 Abs. 1, würt. VolksschulG Art. 11 Abs. 1; bay. SchulorganisationsG §§ 1f.; hess. SchulkostenG § 1 Abs. 1; ndsächs. SchulverwG §2; rhldpf. VolksschulG § 5; preuß. Volksschulfinanz G § 1.
Bad-würt. HilfsschulG § 2 Abs. 2b, Abs. 4, bad. SchulG §§ 12f., würt. VolksschulG Art. 11 Abs. 2; bay. SchulorganisationsG §2 Abs. 2; hess. SchulkostenG §§2f.; ndsächs. SchulverwG § 4; rhldpf. VolksschulG § 6; Volksschulfinanz G §§ 2 ff. In Ndsachs. können auch Landkreise Träger von Sonderschulen sein (§ 3 SchulverwG).
Hess. SchulkostenG § 1 Abs. 2 und 3, § 2; ndsächs. SchulverwG §§ 2ff.
Bay. BerufsschulG §§5ff.; hess. SchulkostenG § 1 Abs. 4 und 5, §2; ndsächs. SchulverwG §§ 2ff.; rhldpf. BerufsschulG § 7; schleswh. BerufsschulG § 1.
Hess. SchulkostenG § 1 Abs. 6 und 7; ndsächs. SchulverwG § 3 Abs. 2.
In Bad-Würt. gelten daher von den Gemeinden allein unterhaltene Schulen, bei denen das Land nicht die Personalkosten trägt, als Privatschulen;
Hier bestehen Landesschulkasse und Landesmittelschulkasse, die in den übrigen preuß. Nachfolgeländern aufgehoben sind, noch fort, sollen aber durch das dem Landtag bereits vorliegende Schulfinanz G beseitigt werden.
Einzelheiten Abschnitt II.
Die Bezeichnung der Volksschulen als staatlicher Schulen in RhldPf. (VolksschulG § 3 Abs. 1) und im Urteil des OVG Koblenz in DVBl. 1955 S. 503 meint nichts anderes, als was hier als Regelform der staatskommunalen Trägerschaft bezeichnet wird; nur sind die staatlichen Rechte an der Volksschule in RhldPf. (ebenso in Bay.) stärker als in den übrigen Bundesländern; vgl. S. 137, Anm. 2.
Vgl. §§ 18 und 19.
Wegen der Fundstellen der in diesem Abschnitt zitierten Rechtsvorschriften vgl. die nach Ländern geordnete Rechtsquellenübersicht im Anhang zu § 15 auf S. 127 ff.
Bad.-würt. Verf. Art. 14 Abs. 3, FAG §§ 1 ff., HilfsschulG. § 2, G über Schulgeld- und Lernmittelfreiheit § 7; bad. SchulG. §§ 41 ff., FachschulVO §§ 18ff.; würt. VolksschulG. Art, 10 ff.
Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit wird stufenweise durchgeführt.
SchulbedarfsG Art. 4ff., BerufsschulG §§ 21 f.
BerufsschulG §§ 16, 18ff.
In Bayern sind die Mädchen-Mittelschulen und Höheren Mädchenschulen kommunale Schulen, während die entsprechenden Knabenschulen staatlich sind.
G über Schulgeldfreiheit § 2.
G über Lernmittelfreiheit § 3.
G vom 12. Juni 1956.
Werner: Berl. SchulG 1954 S. 50.
SchulverwG §§ 1, 8.
SchulG § 11 Abs. 1.
SchulkostenG. — G über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit § 5.
SchulverwG §§ 10ff., FAG §§ 23ff. — G über Schulgeldfreiheit.
Die Schulgeldfreiheit wird stufenweise durchgeführt; sie besteht bereits bei den Mittelschulen.
Preuß. Volksschulfinanz G und preuß. MittelschulfinanzG.
Die Schulgeldfreiheit wird stufenweise durchgeführt; der Einnahmeausfall wird den Schulträgern erstattet.
Geregelt im preuß. Gewerbe- und Handelslehrer-BesoldungsG §§ 15, 17.
Vgl. S. 142 Anm. 4.
Richtlinien vom 16. März 1948/22. August 1953.
VolksschulG §§ 54ff., BerufsschulG §§7, 11 Abs. 2, — Zur Bezeichnung der Volksschulen in § 3 Abs. 1 des VolksschulG als staatlicher Schulen s. S. 137, Anm. 2undS. 140, Anm. 1.
BerufsschulG § 11 Abs. 1, 5 und 8.
G zur Neuordnung der Schulfinanzierung in Verbindung mit preuß. Volksschulfinanz G und preuß. MittelschulfinanzG; G über Aufbauzüge an ländlichen Volksschulen § 2; BerufsschulG §§ 6ff.; G über Schulgeldfreiheit usw. §§ 16f.
Die Übernahme der persönlichen Kosten auf das Land ist für alle Höheren Schulen mit Ausnahme der in Kiel und Lübeck vorgesehen.
G über Schulgeldfreiheit usw. §§ 16 f.
G zur Neuordnung der Schulfinanzierung Art. IV.
Kloss, Heinz: Lehrer — Eltern — Schulgemeinden 1949 S. 98. — Meyerhoff in DSt. 1953 S. 563. — Becker in „Merkur“1953 S. 1164.
Darauf, daß die Entwicklung eindeutig auf den staatlichen Lehrer hinzielt, wurde in § 13 bereits hingewiesen.
Die Ausnahmefälle sonstiger öffentlicher Schulen, insbesondere der sog. Kammerschulen, können hier außer Betracht bleiben (vgl. § 14 I Ziff. 5).
Das erweist zuletzt wieder die VO über die Anwendung der Dienststrafordnung auf beamtete Lehrpersonen an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen vom 28. September 1955 (GVB1. S. 227).
Peters: Grenzen der komm. Selbstverwaltung S. 128ff. — Lande: SchulR S. 160ff., 761ff.; Schule in der RV S. 213ff. — Meyerhoff: Leitfaden S. 71. — Urteil des OVG Münster in DVBl. 1954 S. 97. — Bei Lande und in dem angeführten Urteil auch umfassende Verweisungen auf die Literatur und Rechtsprechung vor 1945.
Vgl. das S. 145, Anm. 2 zitierte Urteil des OVG Münster; ebenso Urteil des LVG Düsseldorf in DSt. 1954 S. 427.
Vgl. besonders bay. BerufsschulG § 17, rhldpf. BerufsschulG §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 2.
Einleitung und Durchführung dienststrafrechtlicher Maßnahmen ist auch bei kommunalen Lehrern Sache der Schulaufsichtsbehörden. Anders in Bay., wo Bürgermeister und Landrat zu Warnungen und Verweisen gegen kommunale Lehrer befugt und wo als Einleitungsbehörden Gemeinderat und Kreistag genannt sind (vgl. S. 145, Anm. 1).
Näheres bei Becherer: SchulverwR S. 84.
Anders Meyerhoff: Leitfaden S. 78.
Daraus folgt, daß der Dienstweg je nach dem Gegenstand verschieden ist. In Fragen der Rechtsstellung, Besoldung usw. geht er an und über den kommunalen Dienstvorgesetzten. In Fragen des Unterrichts und der Erziehung verkehren Schule und Lehrer unmittelbar mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde; eine kommunale Zuständigkeit ist hier nur dann gegeben, wenn die Gemeinde an der Ausübung der Schulaufsicht beteiligt ist.
Wegen der Fundstellen der in diesem Abschnitt zitierten Rechtsvorschriften vgl. die nach Ländern geordnete Rechtsquellenübersicht im Anhang zu § 15 auf S. 127ff.
Nach § 28 Abs. 2 bad. SchulG soll der Gemeinde vor einer Stellenbesetzung nur Gelegenheit gegeben werden, besondere sachliche Wünsche — nicht solche personeller Art — zu äußern.
BerufsschulG § 21.
Praktisch setzt sich allerdings das Eigengewicht der kreisunmittelbaren Städte bei Stellenbesetzungen vielfach durch.
SchulverwG §. 4.
SchulkostenG § 23, SchulverwG §§ 28ff.
SchulverwG §§ 20ff.
Vgl. VO über die Ernennung usw der Beamten im Amtsbereich des Kultusministeriums des Landes NRW § 1.
Preuß. VolksschullehrerbesoldungsG § 49, VolksschulunterhaltungsG §§ 58ff.
Die Praxis ist nicht ganz einheitlich; vereinzelt erfolgt die Anstellung nach bloßer Anhörung des Schulträgers.
Vgl. preuß. Gewerbe- und Handelslehrer-BesoldungsG § 18.
VolksschulG §§ 66ff., BerufsschulG § 8.
BerufsschulG §§ 5, 14. Das Land darf von dem Vorschlag des Schulträgers nur dann abweichen, wenn erhebliche Bedenken bestehen oder Verwendung des Lehrers an anderer Stelle dringend geboten ist. Vor Beförderung oder Versetzung ist der Schulträger zu hören.
Peters: VerwR S. 403; in DSt. 1952 S. 99. — Meyerhoff: Leitfaden S. 27. — a. M. Landé: SchulR S. 154, entsprechend seiner Auffassung, daß alle Schulen Staatsanstalten seien (vgl. § 16 S. 131, Anm. 4).
Möglich bei einzelnen älteren kommunalen Höheren Schulen in den preuß. Nachfolgeländern, in denen § 54 II 12 ALR noch als geltendes Recht angesehen wird; seine Geltung für kommunale Höhere Schulen war allerdings immer umstritten.
Lande: SchulR S. 13. — Peters: VerwR S. 403.
Vgl. bad. VolksschulG § 35 Abs. 2; bay. SchulaufsichtsG Art. 1; ndsächs. SchulverwG § 17; rhldpf. VolksschulG § 26.
Einzelheiten zur Aufstellung kommunaler Schulhaushalte bei Becherer, SchulverwR S. 45ff. — Meyerhoff: Leitfaden S. 96ff.
Dazu gehört auch die Entscheidung über die Verwendung von Schulräumen für außerschulische Zwecke, die Sache des Schulträgers, nicht der Schulaufsichtsbehörde ist.
So Berkekhoff in DVBl. 1952 S. 424.
Vgl. § 16 S. 136, Anm. 6. So erklärt sich auch, daß die Schulen kommunaler Trägerschaft, die an sich das gemeindliche Dienstsiegel führen (so z. B. in Bad.-Würt.), in einigen Ländern (z. B. Hess. Ndsachs., RhldPf.) das Landessiegel führen.
Brem. SchulverwG § 3 Abs. 2.
Würt. VolksschulG Art. 10 (dazu Urteil des VGH Stuttgart in DÖV 1953 S. 696); bay. EUV §§ 1, 15; hess. SchulkostenG §4; ndsächs. SchulverwG §5 Abs. 1; schleswh. Berufs-schulG § 3.
bay. BerufsschulG §§ 13f.
Das Urteil des OVG Koblenz in DVBl. 1955 S. 505 sieht, der besonderen Lage in RhldPf. entsprechend, die Errichtung einer Volksschule als im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegende Staatsaufgabe an (vgl. § 3 Abs. 2 VolksschulG). Ähnlich ist die Rechtslage in Bad. (SchulG § 11) und Bay. (SchulorganisationsG § 1 Abs. 1, SchulbedarfsG Art. 1 Abs. 1); vgl. auch Entscheidung des bay. Verfassungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1951 (GVB1. 1952 S. 83).
Bad-würt. HilfsschulG §2 Abs. 4; hess. SchulkostenG §20; ndsächs. SchulverwG §5 Abs. 2. — Berkenhoff in DVBl. 1952 S. 424; a. M. Peters in DSt. 1952 S. 99 für rein kommunale Schulen. So richtig seine Auffassung von der Rechtsnatur der kommunalen Schule als Gemeindeeinrichtung ist, berücksichtigt er in seinen Schlußfolgerungen doch nicht hinreichend die Einschränkungen der kommunalen Freiheit, die sich aus der Zugehörigkeit der kommunalen Schulen zum öffentlichen Schulwesen ergeben. Es besteht eben eine Stufenfolge der Freiheit, auf der die Privatschule, die deshalb mit Recht Freie Schule genannt wird, den obersten Platz einnimmt.
Bay. EUV § 1 Abs. 1.
Bad. SchulG § 48, ferner Einzelvorschriften in §§ 70ff. der bad. Schulordnung für Volksschulen; bay. SchulbedarfsG Art. 4 Abs. 2 und BerufsschulG § 19 Abs. 4; hess. SchulkostenG § 10; ndsächs. SchulverwG §§ 7 Abs. 3, 9, 14 Abs. 2; rhldpf. VolksschulG § 62. Solche Richtlinien bestehen in allen Ländern; hervorzuheben sind die Schulbaurichtlinien (Schulbau-programme) in Bad-Würt., Hess., Ndsächs., NRW und SchleswH.
Preuß. Volksschulfinanz G § 20. — Vgl. auch die Vorschriften über Schulbaurücklagen der Bezirke oder Kreise im bay. SchulbedarfsG Art. 15, hess. SchulkostenG § 7, ndsächs. SchulverwG § 13, rhldpf. VolksschulG § 60, preuß. Volksschulfinanz G § 21.
Bad. SchulG § 33, bay. SchulbedarfsG Art. 7ff., hess. SchulkostenG §§ 6 und 15, ndsächs. SchulverwG § 8, rhldpf. VolksschulG §§ 58f. — Vgl. § 16 S. 136, Anm. 4.
Zum Beispiel bad. SchulG § 50, hess. SchulverwG § 25, nrw. SchulG § 3 Abs. 3; dazu Dienstanweisungen für Schulärzte und Gesundheitsämter.
Vgl. die Gesetze der Länder Bad-Würt., Bay., Beri., Brem., Hamb., Hess., Ndsachs., SchleswH über Schulgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen sowie die dazu ergangenen Richtlinien, Kataloge, Listen usw.
In Nordwürttemberg verschiedene Verordnungen über Ortsschulräte; in Südwürttemberg gelten entsprechende Vorschriften, beruhend auf Art. 57 des VolksschulG und Art. 14 des GewerbeschulG.
SchulG §§ 35 ff.
G über die Schulpflege an den Volksschulen.
SehulG §§ 7ff.
SchulverwG §§ 1–22.
SchulverwG §§ 17ff.
§§ 26ff.
Vgl. Becherer: SchulverwR S. 73ff. — Meyerhoff: Leitfaden S. 77.
Bad. FachschulVO §§ 41 f.; südbad. Bekanntmachung vom 10. September 1948 (GVOBl. S. 133); bay. BerufsschulG §§ 29ff.; hamb. SchulG § 9 Abs. 4; rhldpf. BerufssehulG §§ 15f.; in Ndsachs. durch Erlaß vom 19.0ktober 1948 geregelt (SchulverwBl. für Ndsachs. 1949 S. 11).
SchulG § 11.
BerufsschulG §§ 11 ff.
Werner: Berl. SchulG 1954 S. 69f. — Breitfeld, Artur: Die verfassungsrechtliche Stellung der Berliner Bezirke, o. J.
Vgl. § 16 I. — Anschütz: Anm. 1 zu Art. 144. — Vogels, Alois: Verf. NRW Anm. 4 zu Art. 8. — Zinn-Stein: Hess. Verf. Anm. 4 zu Art. 56.
Ausdrücklich vorgesehen in bay. Verf. Art. 130 Abs. 1, SchulaufsichtsG Art. 15, Schul-organisationsG § 1 Abs. 2, BerufsschulG § 28; brem. SchulG § 7 Abs. 2; schleswh. BerufsschulG § 2. — Lande: Schule in der RV S. 65; SchulR S. 151. — Vogels, a. a. O. — Berkenhoff in DSt. 1949 S. 316; in DVBl. 1952 S. 141.
Die Unterscheidung von persönlicher Beauftragung des städt. Schulrats und kommunalen Auftragsangelegenheiten der Schulaufsicht wird vor allem bei den kreisfreien Städten in SchleswH gemacht.
Brem. SchulG § 7 Abs. 3. — Nawiasky-Leusser: Bay. Verf. S. 211 zu Art. 130.
Würt. Ministerialverfügung vom 1. März 1910 (RegBl. S. 144) Anlage I E; bay. Schul-aufsichtsG Art. 12ff.; rhldpf. VolksschulG §§ 46ff. In SchleswH und im Regierungsbezirk Köln beruht die Einrichtung der Schulämter auf den preuß. VO vom 3. September 1932 (GS. S. 283) und vom 30. März 1933 (GS. S. 83). In NRW wird zur Zeit geprüft, ob die Schulämter sich bewährt haben und allgemein eingeführt werden sollen.
Wenn in Bayern neben dem Stadtschulrat noch selbständige staatliche Bezirksschulräte in einer Stadt amtieren, wie es oft der Fall ist, so sind diese nicht Mitglieder des Stadtschul-amtes.
Bay. SchulaufsiohtsG Art. 11, rhldpf. VolksschulG § 45.
So die S. 155, Anm. 3 genannte würt. Ministerialverfügung.
Bay. SchulaufsiohtsG Art. 14 und Vollzugsbekanntmachung Ziff. 39–41; rhldpf. VolksschulG § 49; §§ 4ff. der in S. 155, Anm. 3 genannten Ministerialverfügung.
VolksschulG § 68.
Einzelheiten bay. SchulaufsichtsG Art. 15 und Vollzugsbekanntmachung Ziff. 42.
Vgl. § 16 S. 132, Anm. 1 am Ende.
Das ist z. B. der Fall wenn der Stadtschulrat Philologe ist und nicht die Voraussetzungen für die Beaufsichtigung von Volksschulen mitbringt. § 7 Abs. 1 brem. SchulG will solche Widersprüche offensichtlich ausschließen.
In Bad. ist vielmehr bei einzelnen Städten der umgekehrte Weg beschritten worden; dem staatlichen Schulrat, der dort als Vorsitzender des Stadtschulamtes die Amtsbezeichnung Stadtschulrat führt, werden Aufgaben der kommunalen Schulverwaltung (Schulpflege) übertragen.
Vgl. Becherer: SchulverwR S. 84. — Meyerhoff: Leitfaden S. 78; in DSt. 1953 S. 563. — Berkenhoff in DSt. 1949 S. 316.
Die „staatlichen“Volksschulen in RhldPf. (VolksschulG § 3 Abs. 1) sind in Wahrheit staatskommunale Schulen, deren Schulträger die Gemeinden sind (vgl. § 17 S. 137, Anm. 2).
So bei vielen staatlichen Fachschulen in NRW.
Vgl. hess. SchulkostenG § 11.
Vgl. hess. SchulkostenG § 26.
Soziologische, wirtschaftliche und rechtliche Einzelheiten zu diesem Abschnitt bei Heckel: PrivatschulR, insbesondere S. 3ff., 32ff. und im Kommentarteil S. 203ff.
Diese Bezeichnung ist besser als die Bezeichnung Privatschule, vgl. Heckel, a. a. O., S. 44, 209.
Bedürfnisprüfimg bei Errichtung nicht zulässig; vgl. Heckel, a. a. O., S. 231.
§ 15 I. Ziff. 6.
Landé: SchulR S. 13. — Kratzer: Nichtstaatliches Unterrichtswesen S. 23. — Peters: VerwR S. 403. — Einzelheiten bei Heckel, a. a. O., S. 215f. — Der hier aufgezeigten Sicht entspricht übrigens die schulrechtliche Lage in Bad-Würt. und Bay. auch formell. In Bay. sind die kommunalen Schulen zwar öffentliche Schulen, werden aber durch die EUV den Privatschulen rechtlich gleichgestellt; in Bad-Würt. gelten rein kommunale Schulen nicht als öffentliche Schulen (Vgl. § 17 S. 139, Anm. 6).
Zu dem Begriff Heckel a. a. O., S. 46ff., 267ff.
Ein Verwaltungsrechtsstreit um diese Frage schwebte 1955/56 vor dem LVG Münster (Aktenzeichen 5 K 24/55).
Kentenich in DSt. 1955 S. 186.
Hierzu Heckel in DÖV 1951 S. 601 ff. — Meyerhoff in DSt. 1953 S. 561 ff. und in „Die Geistige Verantwortung der Städte“1954 S. 22 ff.
Heckel: Schule und Reichssparkommissar S. 67ff.
Vgl. auch Kentenich in DSt. 1955 S. 185ff.
Das gleiche gilt für die Landesmittelschulkasse; vgl. im übrigen S. 139 Anm. 7.
Die Ausführungen von Kottenberg in DSt. 1950 S. 232, die sich im Interesse der Städte für Gastschulbeiträge aussprechen, gehen von dem Bestehen rein kommunaler Schulen aus; die Lage ist anders, wo die Regelform der Schulunterhaltung, verbunden mit einer Vereinfachung des Lastenausgleichs, eingeführt ist.
Bay. SchulbedarfsG Art. 15; hess. Schulkosten G §7; ndsächs. SchulverwG §13; rhldpf. VolksschulG § 60; preuß. Volksschulfinanz G § 21.
Kentenich in DSt. 1955 S. 186. 4 Vgl. § 18 II.
Das gilt auch für Versetzungen und Beförderungen.
Wie in ndsächs. SchulverwG § 25 Abs. 2.
Zu dem Einfluß der Großstädte auf die Personalpolitik mittels ihrer Beteiligung an der Schulaufsicht s. unten.
Brossok spricht in DÖV 1952 S. 649 f. mit nicht unbeachtlichen Gründen den kleineren Gemeinden (unter 8–10000 Einwohnern) überhaupt die Fähigkeit ab, Schulträger zu sein, und hält die in NRW und SchleswH bestehenden Ämter sowie die amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte für die richtigen Schulträger.
Vgl. die Vorschläge des Schulausschusses des Städtetages in DSt. 1948 S. 123.
Vgl. den Abschnitt: Planwirtschaftliche Maßnahmen in Heckel: Schule und Reichssparkommissar S. 21 ff.
So wird in SchleswH erwogen, die bisher kommunalen Höheren Schulen in Kiel und Lübeck in kommunaler Hand zu belassen, alle übrigen Höheren Schulen jedoch in die staatskommunale Trägerschaft zu überführen.
Brem. stellt eine Ausnahme dar, die bei den besonderen Gegebenheiten dieses Landes gerechtfertigt ist.
Vgl. die Regelungen in Ndsachs., RhldPf. und SohleswH (§ 16 S. 136, Anm. 3).
Vgl. § 16 S. 136, Anm. 1 und 2
§ 14 Abs. 1.
Bei den allgemeinbildenden Schulen dürfte eine Beteiligung der Eltern usw. bei der Lehrerauswahl heute noch nicht angängig sein.
Vgl. § 19 II Ziff. 5.
Er kann z. B. in Betätigung der Schulaufsicht Versetzungen innerhalb des Stadtgebietes vornehmen, zu denen der Schulträger als solcher nicht befugt ist; vgl. auch die folgende Anmerkung.
Zum Beispiel in der Auswahl der Schulleiter und Lehrer.
Vgl. Meyerhoff in DSt. 1953 S. 563.
Die Lehrerschaft lehnt die Schulämter weitgehend ab und fordert in den Landkreisen den staatlichen, vom Landrat völlig unabhängigen Schulrat.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1957 Springer-Verlag oHG. Berlin · Göttingen · Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Heckel, H. (1957). Schulverwaltung. In: Kommunale Verwaltung. Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86961-7_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-86961-7_4
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-86962-4
Online ISBN: 978-3-642-86961-7
eBook Packages: Springer Book Archive