Zusammenfassung
Wenn in den folgenden Paragraphen eine Unterscheidung der Verfassungen ausländischer Gemeinden nach der Ähnlichkeit oder der Abweichung von den Gemeindeverfassungssystemen Deutschlands vorgenommen wird, so bedarf dies einer kurzen Vorbemerkung. In den demokratischen Ländern der Welt mit ihren recht unterschiedlichen Verfassungsformen finden sich mitunter starke Gegensätze zwischen der Verfassung des Staates und der seiner Städte und Gemeinden. So kann z. B. die Verteilung von willensbildenden und von willensausführenden Funktionen in der Landesverfassung eine ganz andere sein als in der Gemeindeverfassung; auch kann ein machtvoller behördlicher Verwaltungsapparat, gegebenenfalls sogar ein einzelner gewählter oder ernannter leitender Beamter, mitunter wirksam in die Rechte der kommunalen Bürgervertretung eingreifen. Die Teilung nach Ähnlichkeit und Abweichung läßt sich daher am sichtbarsten nach dem Merkmal der Dezentralisation vornehmen, also nach der Frage, ob das kommunale Verfassungssystem eines Landes zur Dezentralisation im Sinne der deutschen Selbstverwaltung neigt, oder ob vielmehr eine Zentralisation vorliegt, bei der die Bürgervertretungen im wesentlichen nur beratende Befugnisse haben oder in ihren Entscheidungen durch Veto- oder andere Rechte von dritter Seite gehemmt werden können. — Die Verfassung der Gemeinden der Sowjetunion hat hierbei eine Sonderstellung; sie gleicht keinem System in den Gemeinden westlicher Demokratien.
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Literatur
Vgl. Harry Goetz: Die englische Gemeinde und wie sie verwaltet wird. Berlin 1941.
Inwieweit das englische Parlament in diesem Sinne als „Verwaltungsbehörde“, „oberste Verwaltungsinstanz“ usw. angesehen werden kann, ist bestritten. Diese Auffassung gründet sich in der Hauptsache auf die eigentümliche Einrichtung der Private-Bill-Gesetzgebung, die als eine Funktion der Staatsaufsicht gegenüber der Lokalverwaltung angesehen wird. Zu dieser Frage vgl. Adolf Schule: Staat und Selbstverwaltung in England, Berlin 1933, S. 10ff, 31ff.
Vgl. hierzu den Versuch einer begrifflichen Klarstellung in Goetz: „Kommunale Selbstverwaltung, Selfgovernment, Lokalverwaltung“ im Jahrbuch für Kommunalwissenschaft, 2. Halbbd. 1935, S. 146ff.
Allgemeine Literatur zu Absatz I, England: Harry Goetz: „Die englische Gemeinde“, Berlin 1941; derselbe, „Kommunale Selbstverwaltung, Selfgovernment, Lokalverwaltung“ in Jahrbuch für Kommunalwissenschaft 1935 II; G. Montagu Harris: “Comparative Local Government”, London 1948.
Allgemeine Literatur zu Absatz II, Schweiz: Karl Bürki: Kleine Bürgerkunde, Bern 1941; Montagu Harris: Local Government in many lands, London 1933; derselbe, Comparative Local Government, London 1948.
Vgl. Handbuch der Stadt Wien, 69. Jahrgang, Wien 1954.
Nach dem Bezirkseinteilungsgesetz vom 2. Juli 1954; die oben angegebene Flächengröße bezieht sich noch auf die ehemaligen 26 Bezirke.
Vgl. für viele: Austin F. Macdonald: American City Government and Administration, New York 1942.
Vgl. Harry Goetz: Die Verwaltungsorganisation der Stadt New York, Berlin 1931.
Vgl. André de Laubadère: Manuel de Droit Administratif, Paris 1955.
Vgl. The Statesman’s Year-Book, 90. Jahrgang, New York 1954.
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Goetz, H. (1956). Die ausländischen Gemeinden im Vergleich zu den deutschen. In: Kommunalverfassung. Monographien aus dem Gesamtgebiet der Physiologie der Pflanzen und der Tiere, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86959-4_19
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