Zusammenfassung
Man kann den Begriff des Wollens in einem weiteren und in einem engeren Sinne fassen. In dem weiteren Sinne wird er gebraucht, wenn man zum Wollen jedes Wünschen, Hoffen, Sehnen, Verlangen, Fürchten, Verabscheuen usw. rechnet. Das Wollen in diesem Sinne sei im folgenden mit dem allgemeinen Namen »Streben« bezeichnet. Ein Tatbestand des Wollens im engeren Sinne dagegen liegt vor, wenn man ein vorgestelltes Erlebnis nicht nur erwünscht, erhofft, ersehnt, kurz erstrebt, sondern es will. Was man in diesem Sinne will, ist damit, daß man es will, zugleich auch Gegenstand des Strebens überhaupt. Dagegen kann etwas sehr wohl Gegenstand des Strebens sein, ohne damit schon gewollt zu sein. Der Tatbestand des Strebens erweist sich gegenüber dem des Wollens als der allgemeinere und einfachere. Es ist daher zweckmäßig, den Begriff des Wollens zunächst in jenem weiteren Sinne zu fassen, und den damit bezeichneten allgemeineren Tatbestand zuerst zu analysieren. Die genauere Bestimmung des Bewußtseinstatbestandes des eigentlichen Wollens wird sich dann direkt daran anschließen und darauf aufbauen lassen.
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© 1963 Johann Ambrosius Barth, München
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Pfänder, A. (1963). Das Bewusstsein des Wollens im Allgemeinen Sinne oder das Bewusstsein des Strebens. In: Phänomenologie des Wollens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86845-0_2
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