Zusammenfassung
§ 35.1. Man hat die Frage aufgeworfen, ob die Gesetze der Logik etwa zum Recht gehören401.
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Literatur
Vgl. Schreiber, Logik des Rechts, S. 90ff.
Armin Kaufmann gibt seiner Schrift über das Lebendige und Tote in Bindings Normentheorie den Untertitel „Normlogik und moderne Strafrechtsdogmatik“, doch diein Kaufmanns Schrift enthaltenen Sätze hängen mit der Logik fast noch weniger zusammen als A 24 und A 25. Was freilich nicht besagt, sie seien „unlogisch“, nämlich widerspruchsvoll. Sie sind eben sachgebundene Sätze wie alle anderen spezifisch juristischen Sätze auch, und eben deshalb ist es fehl am Platze, sie durch den Zusatz „logisch“ vor jenen auszuzeichnen.
Was die Stellung der Zahl im Recht betrifft, so ist es übrigens höchst aufschlußreich, einmal die Ausführungen v. Savignys erstens zum Gewohnheitsrecht (System des heutigen Römischen Rechts, 1. Bd., insbes. S. 36) und zweitens zur Gesetzgebung (a. a. O., insbes. S. 41) zu studieren. Bestimmungen, welche Zahlen enthalten, gehen laut v. Savigny nicht notwendig gerade so und nicht anders aus dem Volksgeist hervor. Es bedarf vielmehr der wiederholten Übung bzw. der positiven Setzung, dieselben rechtlich zu befestigen. — Man sieht, v. Savigny faßt die Zahl lediglich im Zusammenhang mit der Anzahl ganz bestimmter Mengen (im Falle der Verjährung etwa von Jahren) ins Auge, und auf die Zahl als auf eine Form des Denkens überhaupt, insbesondere also des juristischen Denkens, geht er nicht ein.
Ebenso Armin Kaufmann, Lebendiges und Totes in Bindings Normentheorie, S. 71, 103ff.
Was das Verhältnis zwischen Gebot und Verbot betrifft, so sei auf die scharfsinnigen Ausführungen von Armin Kaufmann hingewiesen: „Das Verbieten einer Handlung besagt nichts darüber, welche Handlungen geboten sind. Und das Verbieten eines ‚Erfolges ‘[sollte es unsinnigerweise vorgenommen werden ‚(vgl. §37.5.4!)‘] läßt noch nicht darauf schließen, daß alle Handlungen zu dessen Verhinderung geboten sind“ (a. a. O., S. 105). — Ja man kann aus dem Verbot einer Handlung nicht einmal entnehmen, welche seiner Unterlassungen auch nur erlaubt wären ! Lediglich die Erlaubtheit wenigstens einer ihrer Unterlassungen „folgt“ aus dem Verbot der Handlung. — Alle diese Sätze sind selbstverständlich streng aus den Axiomen abzuleiten.
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Rödig, J. (1969). Einige Ableitungen. In: Die Denkform der Alternative in der Jurisprudenz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86232-8_3
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