Zusammenfassung
Es ist die Absicht dieser Untersuchung, eine Denkform zu erforschen, die dem Juristen zweifellos geläufig ist, wenn auch so sehr geläufig, daß er zwar fortwährend in ihr denkt, kaum jedoch auch einmal über sie.
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Juristische Logik.
§ 18 (S. 176ff.) S. 176: „Die Entwicklung dieser teleologischen Axiomensysteme im Rahmen einer Teleologik ist Aufgabe der Rechtsphilosophie, die insofern exakte Rechtsphilosophie wäre“. — Emge hat in neuerer Zeit wohl als erster dazu aufgefordert, die Rechtsphilosophie zu axiomatisieren: Geschichte der Rechtsphilosophie, S. 2, 3. — Den Gedanken einer Axiomatisierung des gesamten Rechts trifft man indessen bereits bei Leibniz an. Leibniz unternahm, damals im Auftrag des kurmainzischen Kanzlers v. Boineburg, den Entwurf eines Corpus Juris reconcinnatum (1672). — Aufschlußreich ein Brief Leibnizens an den Herzog Johann Friedrich von Braunschweig-Lüneburg (1671): „… E. Hochfürst. Durchlt. geruhen sonsten sich gnädigst zu erinnern, waß einßmahls von vorhabender Rationali jurisprudentia ich unterthänigst berichtet, undt welcher gestalt ich mich getrawe, solche in dergestalt wenige [!], clare, undt bißher fast unberührte Regeln zu bringen, daß wer dieselbe sich eingebildet, oder gleichsamb in Einer taffel vor sich hat, darauß alleß waß nicht allein in Römischen Rechten vernunfftmäßig erörtert, sondern auch iemahlß sich zutragen und gestritten werden kan, leicht und gründtlich entscheiden könne“ (Philosophische Schriften, 1. Bd., S. 49).
Nachweise bei Klug, Juristische Logik, S. 175f.
Definitionen sind mithin Bedingungen des Sprechens, nicht „Sprachstörungen“ (so aber Mauthner, Beiträge zu einer Kritik der Sprache, 3. Bd., Zur Grammatik und Logik, 3. Aufl., Leipzig 1923, S. 295).
Klug, Juristische Logik, S. 90.
Heck, Grundriß des Schuldrechts, § 10 (S. 32ff.).
Vgl. auch Windscheid-Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts, 2. Bd., S. 25: „Der Schuldner soll dieses oder jenes leisten (Anm. 2). Eines muß er leisten; unbestimmt ist nicht, ob, sondern was er leisten muß“ (vgl. D. 13,4, 2,3, zitiert auf S. 8f.). Anm. 2: „z.B. diese oder jene Sache geben, die Sache geben oder diese Arbeit verrichten usw. Natürlich kann die Zahl der Leistungsinhalte, unter welchen die Auswahl getroffen werden soll, auch größer als zwei sein“. — Sohm-Mitteis-Wenger, Institutionen, S. 372. — Die Alternativobligation ist im BGB als Wahlschuld geregelt in den §§ 262-265.
Beide Formeln bei Heck, a.a.O., S. 34.
Heck, a.a.O., S. 36. — Esser, AT § 19 II (S. 117). — Weitere Fälle der facultas alternativa: §§244 I; 528I2; 1712 II; 1973 II 2; 2170 II 2 BGB. — Die Rspr (RGZ 132,14; 136,30) nimmt mitunter eine analoge Ersetzungsbefugnis (besser der Ausdruck: „Ersatzbefugnis“, vgl. Heck a.a.O., S. 36) des Gläubigers als durch Vertrag vereinbart an: vgl. §§ 249,2; 340 I; 843 III; 915 BGB.
v. Savigny, Das Obligationenrecht, 1. Bd., S. 389.—Käser, Das Römische Privatrecht I, S. 413 Anm. 1.
v. Savigny, a.a.O.
Käser, a.a.O.
Käser, a.a.O., S. 413. — Jörs-Kunkel-Wenger, Römisches Recht, S. 168 Anm. 4.
Hierzu vgl. Kipp-Coing, Erbrecht, S. 253, 255, 259 ff.
Vgl. Hueck, Recht der Wertpapiere, § 24 IIa. E
Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 1. Bd., S. 357.
Handbuch des Strafrechts, 1. Bd., S. 351 f. (insbes. S. 251).
Zum Begriff der Gesetzeskonkurrenz, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 68. Bd., S. 399ff., insbes. S. 412. Wie Klug — zumindest im Ergebnis: Schönke-Schröder, StGB, Vorbem. 79 vor § 73; Baumann, Strafrecht, AT, S. 630. — Noch immer für Alternativität als eine Form der Gesetzeskonkurrenz: Jagusch in LK, Vorbem. c. 3 vor § 73. Welzel führt die Alternativität noch in der 8. Aufl. seines Lehrbuchs (Das Deutsche Strafrecht, § 29 II 2, S. 206) als eine Form der Gesetzeskonkurrenz auf, in der 9. Aufl. jedoch nicht mehr und in der 10. auch nicht.
Klug, a.a.O., S. 412.
Vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, AT, S. 93ff.
Vgl. Nagler (Mezger), LK, S. 20, 30. — Schönke-Schröder, StGB, Vorbem. 64 vor § 1. — Wir verwenden diesen mißverständlichen Ausdruck allerdings nicht.
Vgl. z.B. Maunz-Dürig, GG, Anm. 50 zu Art. 29 (Maunz), daselbst auch der Ausdruck „Alternativfrage“.
J. N. Herth, diss. de electione ex obligatione alternative debiton debita, 1699. Zitiert bei v. Savigny, Das Obligationenrecht, 1. Bd., S. 389.
Streng genommen, trifft diese Übersetzung des „vel“ und des „aut“ wohl in den meisten Fällen, doch nicht in allen zu.
Zur Ausschließlichkeit bzw. Nicht-Ausschließlichkeit des „oder“: Frege, Begriffsschrift, S. 11 f.
Hilbert-Ackermann, Grundzüge der theoretischen Logik, 3. Aufl., S. 6. — Klug, Juristische Logik, S. 31.
u.a. Scholz-Hasenjaeger, Grundzüge der mathematischen Logik, S. 45. — Hermes, Einführung in die mathematische Logik, S. 158. — Kalinowski, Introduction à la logique juridique, S. 20: „alternative“.
Damit sich keine Mißverständnisse ergeben, wird im Rahmen dieser Untersuchung weder die Verknüpfung zweier Aussagen durch das ausschließende noch die Verknüpfung „oder“ eine „Alternative“ genannt. Einem sehr verbreiteten Sprachgebrauch entsprechend (u.a. Whitehead-Russel, Principia Mathematica, 1. Bd., S. 93. — Hilbert-Ackermann, a.a.O., S. 4. — Bochenski-Menne, Grundriß der Logistik, S. 27. — H. A. Schmidt, Mathematische Gesetze der Logik, 1. Bd., S. 79. — Klug, a.a.O., S. 26.) sei vielmehr die Verknüpfung von Aussagen vermittels des nicht ausschließenden „oder“ eine „Disjunktion“ genannt, und die Verknüpfung zweier Aussagen vermittels des ausschließenden „oder“ einem zwar nicht sehr verbreiteten, jedoch sehr einleuchtenden Sprachgebrauch entsprechend „Kontravalenz“ (Bochenski-Menne, a.a.O., S. 30; Church, Introduction to Mathematical Logic, S. 37, sagt statt „exclusiv disjunction“ ähnlich „(material) non-equivalence“.).
Es sind natürlich nur solche Gegenstände gemeint, die als Element infrage kommen. „Diese“ Menge selbst kommt nicht als Element infrage; vgl. Kamke, Mengenlehre, S. 7f.
Zum Begriff der Gesetzeskonkurrenz; Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, 68. Bd., S. 403. Klug spricht zwar statt von Mengen von Begriffen und statt von Elementen von Merkmalen. Er versteht das Verhältnis zwischen Merkmalen und Begriffen einerseits und zwischen Begriffen und Begriffen andererseits indessen mengentheoretisch. — Zur Begriffslogik aus der Sicht der neuen Logik; vgl. H. A. Schmidt, a.a.O., § 24 (S. 63ff.).
So Klug, a.a.O., S. 409f.
Ein in logischer Hinsicht ebenso treffendes wie in sachlicher Hinsicht fragwürdiges (vgl. etwa Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, S. 21 f.) Beispiel für die Alternativität von Strafgesetzen im v. Liszt-Schmidtschen Sinne ist das Verhältnis zwischen Mord und Totschlag; vgl. § 212 I StGB: „… ohne Mörder zu sein …“.
Hans Schulz, Deutsches Fremdwörterbuch, 1. Bd., S. 28. — Die nun folgenden Beispiele sind dem Schulzschen Wörterbuch entnommen. Für die Besprechung der Beispiele ist Schulz nicht verantwortlich!
Schulz (a.a.O.) bemerkt: „pleonastisch verwirrt“.
Vgl. Heyse, Fremdwörterbuch, S. 36.
Zum Folgenden: Bloch-Wartburg, Dictionnaire étymologique de la langue Française, S. 20.
Vgl. Georges, Ausf. lat. deutsch. Handwörterbuch, 1. Bd.
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Rödig, J. (1969). Einleitung. In: Die Denkform der Alternative in der Jurisprudenz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86232-8_1
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