Zusammenfassung
Wenn manchenorts die Ansicht vertreten wird, der Arzt als Diener der Gesundheit und der Richter als Pfleger des Rechts hätten verschiedene Zielsetzungen, so mag dies nach der Art ihrer Tätigkeit zutreffen; in ihrem Endzweck aber gleichen sie sich. Wenn der Arzt, in der Sorge für den physischen und psychischen Organismus des einzelnen, die Gesunderhaltung der Elemente für das Bestehen der menschlichen Gesellschaft verbürgt, so ist es Aufgabe des Rechts und seiner Diener, die für das Bestehen und Wirken des Einzelindividuums unabdingbare Gesundheit des Gemeinwesens, nämlich die Ordnung und Sicherheit in der Gesellschaft, zum Schutz von Person und Sache zu erhalten. So, scheint uns, ist zunächst nur das Objekt dieser notwendigerweise mit hoher Verantwortung versehenen Aufgabe verschieden, Zweck und Endziel sind nicht konträr. Sie entspringen aus der Achtung vor der Würde des Menschen. Die dieser Aufgabe Dienenden schöpfen ihre Kraft aus dem Gebot der Liebe zum Nächsten und zu der in Not befindlichen Kreatur, Richter wie Arzt!
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© 1961 Johann Ambrosius Barth, München
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Hirsch, W. (1961). Arzt und Recht. In: Hirsch, W. (eds) Der Assistenzarzt. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-86112-3_2
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