Zusammenfassung
Von „Nichtigkeit“ der Ehe kann überhaupt nur die Rede sein, wenn wenigstens der Tatbestand der Eheschließung verwirklicht worden ist. Sind nicht einmal die in EheG. § 11 aufgestellten Erfordernisse erfüllt, so liegt der Fall der „Nichtehe“, des matrimonium non existens vor; dieser Fall ist im EheG. nicht ausdrücklich geregelt und scheidet aus der folgenden Darstellung aus. In ihm ist überhaupt keine Ehe vorhanden, nur der leere Schein einer solchen; eine Heilung ist ausgeschlossen, es bedarf der Neuvornahme der Trauung. Auf das Nichtvorhandensein einer Ehe kann sich jedermann jederzeit, auch bei Gelegenheit eines andere Fragen betreffenden Rechtsstreits, berufen; es kann auf Feststellung geklagt werden, daß eine Ehe nicht besteht; das im Eheprozeß (daher Mitwirkung des Staatsanwalts möglich) ergangene Feststellungsurteil wirkt für und gegen alle, ZPO. 638. Die Kinder aus einer solchen Verbindung sind unrettbar unehelich. So wenn überhaupt keine standesamtliche Trauung stattgefunden hat oder der Standesbeamte nicht zur Entgegennahme der Erklärungen bereit war oder ein Nichtstandesbeamter (auch der Standesbeamte außerhalb seines Amtsbezirks!) zwar öffentlich als solcher aufgetreten ist, aber die Ehe nicht in das Familienbuch eingetragen hat.
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Mitteis, H. (1949). Nichtigkeit der Ehe. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 10. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85836-9_8
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