Zusammenfassung
Nach den in Kap. 4 unter II entwickelten Prinzip der Zwangszivilehe kann eine Ehe nur dadurch geschlossen werden, daß die Verlobten ihren Ehewillen vor einem zur Empfangnahme dieser Erklärungen bereiten Standesbeamten erklären, EheG. § 11. In dieser Bestimmung wird der Tatbestand der Eheschließung festgelegt; wird er nicht verwirklicht, so liegt überhauptkeine Eheim Rechtssinne vor, also auch keine „nichtige“ (vernichtbare) Ehe (matrimonium nullum des kanonischen Rechtes), sondern eben eine Nichtehe (matrimonium non existens des kanonischen Rechtes). EheG. § 11 enthält demnach keine bloße „Formvorschrift“für die Eheschließung, sondern deren Tatbestand. Die strenge Scheidung zwischen Tatbestand (§ 11) und Form (§ 13) der Eheschließung ist im EheG. selbst begründet und für sein Verständnis unerläßlich.
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Mitteis, H. (1949). Die Eheschließung. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 10. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85836-9_7
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