Zusammenfassung
Der Staat ist wesentlich am Schutz des ArbN und seiner ArbKraft interessiert. Er gibt zu diesem Zweck einem Teil der gesetzlichen arbrechtl. Regelung zivilrechtlich bindende Kraft. Aber dies reicht nicht völlig zur Erreichung des sozialrechtlichen Schutzes aus. Vielmehr greift der Staat zur Realisierung des sozialrechtlichen Schutzprinzips auch zu schärferen und zwar öffentl-rechtl. Maßnahmen, die in öffentl-rechtl. Aufsicht, Zwang und Strafe bez. des ArbVertrags bestehen, aber grundsätzlich sich nur als sehr begrenzte Maßnahmen darstellen. So entsteht neben den hier bereits dargestellten Unterabschnitten „Betriebs- oder Gefahrenschutz“ und „ArbZeitschutz“ als dritter Unterabschnitt der öffentl-rechtl. Vertragsschutz des ArbVerh. Demgemäß umfaßt das öffentl-rechtl. ArbVertragsschutzrecht alle öffentl-rechtl. Rechtsnormen zum Schutze des ArbVerh, deren Durchführung durch öffentl-rechtl. Aufsicht, Zwang und Strafe gesichert ist.
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Dersch, H. (1957). Öffentlich-rechtlicher ArbVertragsschutz. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85649-5_18
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