Zusammenfassung
Die bisherigen Erörterungen über die pharmazeutischen Handelsunternehmen auf der Groß- und Einzelhandelsstufe ließen bereits erkennen, daß bei der Distribution von Arzneispezialitäten der selbständige Handel wesentliche Aufgaben übernimmt. Seine Einschaltung führt zu drei Grundformen der Absatzwege, die in unserer Absatzwirtschaft (auch in anderen Wirtschaftszweigen) häufig zu finden sind:
-
1.
Erzeuger — Verbraucher
-
2.
Erzeuger — Einzelhandel — Verbraucher
-
3.
Erzeuger — Großhandel — Einzelhandel — Verbraucher.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Referenzen
Wege und Kosten der Distribution der Konsumwaren, ausgenommen Lebensmittel, Hausrat-, Textil-, Schuh- und Lederwaren, Sonderheft 11 der Mitteilungen des Institutes für Handelsforschung an der Universität zu Köln, Hrsg.: R. Seyffert, Köln und Opladen 1959; im folgenden zitiert: Distributionsanalvse.
Im Bericht des Kölner Institutes (Distributionsanalyse) wird von „Arzneimitteln“ gesprochen. Es wurden aber nur Arzneispezialitäten in dem von uns definierten Sinne in die Untersuchung einbezogen.
Vgl. Vershofen, W.: Wirtschaftsgeschichte der chemisch-pharmazeutischen Industrie, Bd. III (1870–1914), Aulendorf 1958, insbesondere die Kapitel 1 und 9.
O bedeutet nach Angaben des Institutes für Handelsforschung: weniger als 0,25 % oder nichts. Genau genommen bedeutet das Zeichen „mehr als nichts, aber weniger als 0,25 %“, „nichts vorhanden“ und „kein Nachweis vorhanden“. O steht also für drei erheblich voneinander abweichende Tatbestände.
Distributionsanalyse, aaO, S. 56, Tabelle 15.
Statistische Berichte, Hrsg.: Statistisches Bundesamt, Arb. Nr. V/37 (Großhandel) und V/18 (Einzelhandel).
Auskunft des Statistischen Bundesamtes.
Die Umsatzsteuerstatistik weist für den pharmazeutischen Großhandel allein keine Ergebnisse aus, sondern nur zusammen mit anderen Großhandelszweigen der Gewerbekennziffer 6363; dadurch lassen sich aus der Umsatzsteuerstatistik keine vergleichbaren Werte für die Meßziffern des Großhandelsumsatzes gewinnen.
Das Kölner Handelsinstitut ermittelte die Marktanteile lediglich für bestimmte Artikelgruppen; bei dem gegebenen Sortiment des Arzneimittelgroßhandels und der Apotheken geben die für Arzneispezialitäten ermittelten Marktanteilswerte gleichzeitig Auskunft über die Marktanteile dieser beiden Handelszweige.
Vgl. „Einkaufsgenossenschaften: Aktivität zahlt sich aus“ in: Der wirtschaftliche Warenweg — Der deutsche Handel, Beilage zum Handelsblatt vom 20. April 1959.
Distributionsanalyse, aaO, S. 58.
Distributionsanalyse, aaO, S. 52, Tabelle 14.
Vgl. z. B. Madaus, J. W.: Die pharmazeutische Industrie und die sich ihr stellenden Kostenproblemen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg, Diss. Bern 1953, S. 51.
In dem Aufsatz „The Advisory Function of the Pharmacist“; (ohne Verfasserangabe) in: Brit. Pharm. 1957, S. 189 f., sind diese Fragen in einer auch für unsere Verhältnisse gültigen Weise gekennzeichnet. Die Möglichkeiten der Beratung, die in diesem Artikel aufgezeigt werden, lassen zugleich erkennen, wie gering der Einfluß der Apotheker auch dann bliebe, wenn die Vorschläge realisiert würden. Tatsächlich geht es bei der Kreierung einer Beratungsfunktion um die Besinnung auf die „eigentlichen“ Aufgaben des Apothekers. Dazu meint Humbert-Thomas Conus (Die Bedrohung der Unabhängigkeit der Apotheke in der Schweiz, in: Der Mittelstand in der Wirtschaftsordnung heute. Die Akten des internationalen Mittelstandskongresses von Madrid [7.–11. Mai 1958], Herausgeber: A.-F. Utz, Heidelberg-Löwen 1959): „Der Apotheker hat erneut seine Eigenschaft als Akademiker zu beweisen und um jeden Preis auf eine rein kommerzielle Tätigkeit zu verzichten, die ihn jedem anderen Kaufmann gleichstellt“ (S. 430) . Mit der Wirklichkeit, wie sie durch die Niederlassungsfreiheit geschaffen wird, konfrontiert, wirkt diese Auffassung wenig real.
Vgl. S. 50.
Der Werbeaufwand der Firma Colex-Andresen für das Erzeugnis Cocos, ein Schlankheitspräparat, wird mit bis zu DM 600 000,— monatlich angegeben. Vgl. Gerardi, A., „Vom Zahlen reden wir später!“ in: die absatzwirtschaft 1958, S. 16.
Bundesverband der Pharmazeutischen Hersteller- und Versandunternehmen e. V., Koblenz.
Vgl. Herppich, H.: Die Problematik des Direktabsatzes, Diss. Nürnberg 1956. S. 26.
Siehe dazu Kernd’l, Alfred: Die deutsche pharmazeutische Versandindustrie, Saalfeld/Ostpr., o. J. (1933), S. 2 f.
Kernd’l, A.: aaO, S. 3. Kernd’l definiert die Versandapotheke als „eine solche Apotheke, die den Warenverkehr vom Versandgeschäft zum Verbraucher vermittelt, wobei es sich um solche pharmazeutische Erzeugnisse handelt, die dem Apothekerzwang unterliegen“ (S. 25).
Ein Beispiel aus jüngster Zeit ist die Dr. Parker Medicine Co. GmbH, Frankfurt. Die von dieser Firma verkauften Dragees sind apothekenpflichtig. In ihren Werbeanzeigen weist sie daher darauf hin, daß die Packung „umgehend von einer Apotheke zugesandt“ wird. Die betreffende Apotheke hat ihren Sitz ebenfalls in Frankfurt. Erhältlich sind die Dragees der Firma Parker im übrigen auch in anderen Apotheken des Bundesgebietes.
Vgl. unsere Ausführungen über die Werbung auf S. 120.
§ 56 GewO f. d. Deutsche Reich i. d. F. d. 4. Änderungsgesetzes vom 5. 2. 1960 (BGB1. I, S. 61).
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 15. 2. 1939 (RGB1. I, S. 258), § 3.
Vgl. S. 7.
Beyer-Enke spricht von einem „ungeschriebenen Gesetz der 2-DM-Grenze für Arzneipräparate“. — S. Beyer-Enke: „Die kritische 2-DM-Grenze für Arzneimittel“, in: Der Deutsche Apotheker 1957, S. 48–50.
Das Versandhaus Quelle führt (was wir als Beispiel erwähnen) Aufträge erst dann aus, wenn sie einen Wert von mindestens DM 10.— haben (Hauptkatalog 594, gültig vom 1. 9. 1959 bis 1. 3. 1960). Die Preise für Arzneispezialitäten betragen DM 0,60 bis DM 6,90, der häufigste Preis DM 1,65. Von 70 Artikeln — zählt man Pflanzensäfte und medizinische Bäder mit — kosten 43 (= 60 %) weniger als DM 2,—.
Die großen Versandhäuser Neckermann und Quelle bieten seit 1956 auch Arzneispezialitäten an.
Vgl. Möckel, F. D.: „Die Einstellung der Verbraucher zu ihren Einkaufsstätten“, in: Jahrbuch der Absatz- und Verbrauchsforschung, Heft 3/1956, S. 220 ff., insbesondere S. 227.
Kreck hebt als Kaufanreize u. a. noch hervor: die Möglichkeit der gemeinsamen Beratung im Familienkreis, den vom Verkäufer unbeeinflußten Kauf und die Einkaufsmöglichkeit zu jeder Tageszeit und nennt damit Motive für die Wahl des Versandhauses als Einkaufsstätte, die vor allem beim Kauf teurer Erzeugnisse bestimmend werden können. — Siehe dazu „Das Kaufhaus ohne Verkäufer. Der Versandhandel und seine Absatzwege“, ein Bericht über das Referat von J. Kreck auf der Jahrestagung der „Vereinigung Betrieblicher Marktforscher Deutschlands“, in: die absatzwirtschaft 1958, S. 49 f.
Bergler, G.: „Arzneimittelmarkt und Preisbindung der zweiten Hand“, in: Pharm. Ind. 1958, S. 453 ff. (456).
Die Preise für Vorbeugungs- oder Schlankheitsmittel sind oftmals verhältnismäßig hoch, und zwar insbesondere dann, wenn eine längere Kur empfohlen wird. So betragen z. B. die Preise für Kurpackungen beim Versandhaus Quelle DM 4,25 bis 6,90, für Dr. Parker’s Lebens-Tonicum Dragees DM 8,95, für ein „Gelee-Royal“Präparat der Firma bio-pharm-versand, Wuppertal-E., DM 12,85. In diesen Fällen können Preisvorteile vom Konsumenten beachtet werden.
Von Bedeutung beispielsweise beim Einkauf von Schlankheitsmitteln.
Gerardi, A., aaO.
Vgl. dazu auch unsere Ausführungen über die Kreditverkäufe des Einzelhandels auf S. 46.
Entnommen der Anzeige in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Mai 1959.
Schneider, W.: „Eine 400 Jahre alte Arzneitaxe (Jena 1555)“, in: Pharm. Ind. 1955, S. 414 f. Vgl. zur Verordnung Friedrich II.
insbesondere Schelenz, H.: Geschichte der Pharmacie, Berlin 1904.
Schneider, W. aaO.
Koch, H.: Die Geschichte der Apotheken in Jena, Jena 1935, cit. bei Schneider, W., aaO. Vgl. zur Straffestsetzung auch G. Von Koenig-Warthausen, „Die Ulmer Pharmazeutischen Verordnungen und Taxen von den Anfängen bis zum achtzehnten Jahrhundert“ (2. Mitteilung), in: Pharm. Ind. 1954, S. 71 ff. (74).
Faller, C.: Pharmaka. Eine ökonomisch-soziologische Studie über die Entwicklung der Pharmaka zur Ware (unter besonderer Berücksichtigung der Schweiz), Diss. Basel 1953, S. 34.
Glück, H.: „Arzneitaxe und Rentabilität der Apotheken“, in: DAZ 1954, S. 764 ff. Diesem Aufsatz wurden auch die weiteren Angaben über die Taxfestsetzungen bis zum Jahre 1929 entnommen.
Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Minister des Innern vom 27.Dezember 1935 (RMBliV 1936, S. 28), ergangen auf Grund des § 80 Abs. 1 GewO, des § 376 RVO und des § 204 Reichsknappschaftsgesetz. Die AT gilt heute in der Fassung der VO PR Nr. 47/50 vom 27. 7. 1950 (BWMB1 S. 155) und der VO vom 19. 4. 1952 (BAnz. Nr. 83).
Bei Landmann-Rohmer wird dazu folgendes ausgeführt: „Auf Waren, die nicht zu den Arzneien gehören, von den Apotheken jedoch herkömmlich verkauft werden . . ., die Bestimmung in § 80 zu beziehen, würde der ratio legis, welche auf der gesetzlichen Beschränkung des Verkaufs von Arzneimitteln beruht, widersprechen“ — Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung. Kommentar, neubearbeitet von Eyermann und Fröhler, 1. Bd., 11. Aufl. München u. Berlin 1956, S. 812. Tatsächlich werden die Spannen freiverkäuflicher Spezialitäten weitgehend nicht nach der AT kalkuliert.
Für Schutz- und Heilsera, Impfstoffe und Salvarsanpräparate wird ein Zuschlag von 40 % (= 28,6 v. H. Rohverdienst) erhoben. Der Betrag der Umsatzsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen.
Auszug aus der Bundesarzneitaxe; die Bezeichnung Rohverdienst entspricht dem Terminus Rabatt (Berechnunesbasis: Verkaufspreis).
Seyffert, R.: Wirtschaftslehre des Handels, 1. Aufl. Köln 1951, S. 482. Sundhoff gibt eine graphische Darstellung der Spanne nach der Deutschen Arznei- taxe in der Fassung von 1936; der Verlauf der Einzelbereiche ist proportional steigend und — im Gegensatz zu der jetzt gültigen Fassung aus dem Jahre 1952 — fallend (dekursiv), die die Evolution anzeigende mittlere Kurve ebenfalls unterproportional steigend (prodekursiv) — Sundhoff, E.: Die Handelsspanne, Köln und Opladen 1953, S. 84 f.
Sachlich richtiger wäre es, wenn statt dessen von einer Rabatt- Vorschrift gesprochen würde; dadurch könnte von vornherein der Eindruck vermieden werden, daß die Taxe bestimmte Verbraucherpreise vorschreibt oder zumindest die Höhe der Verbraucherpreise nach oben begrenzt. In der Literatur ebenso wie in der Praxis findet man aber nur die Bezeichnung Preis- Taxe. Wir haben daher diese Formulierung beibehalten.
Müller, G.: „Die Arzneispezialität und ihre Marktprobleme“, Diss. Nürnberg 1952, S. 12 und 125.
Eckstein, R.: „Grundlagen des Heilmittelabsatzes in öffentlichen Apotheken“, Diss. Nürnberg 1955 — Eckstein stellt zwar fest, daß „die Taxpreise entgegen ihrer Entstehung, Art und Natur de iure zu Höchstpreisen deklariert sind“ (S. 63). Er schreibt aber an anderer Stelle im Zusammenhang mit Ziffer 2 der AT: „Aus dieser staatlichen Preisbindung des Apotheken-Aufschlages ergibt sich für die pharmazeutische Industrie, daß sie bei ihren Waren und Gütern rein arzneilicher Bestimmung ausschließlich die Preise bis zum Apotheken-Einkauf durch privatwirtschaftliche Preisbindung festlegen kann. Den Apotheken — Verkaufspreis dagegen kann sie nicht von sich aus im Sinne einer Preisbindung zweiter Hand bestimmen Hierin zeigt sich der grundlegende Unterschied der Arznei von allen anderen Waren und Gütern in Bezug auf die Preisgestaltung“ (S. 73).
Mann, G.: aaO, S. 107 und 109. — „Die Apotheken werden von der Preisbindung der zweiten Hand, genau genommen, gar nicht betroffen, da ihre Handelsspannen und damit ihre Verkaufspreise durch die Spezialitätentaxe bereits gesetzlich vorgeschrieben sind und sich hiernach vielmehr die Industrie zu richten hat.
Landmann-Rohmer-Eyermann-Fröhler, aaO, S. 814. Die gleiche Auffassung wird auch in älteren Auflagen dieses Kommentars vertreten.
Arzneispezialitäten und Markenartikel-Preisbindung“ in: Pharm. Ind. 1956, S. 197 f. _
VO PR 47/50 vom 27. Juli 1950 (BWMBl. S. 155).
Peters, H.: „Vertikale Preisbindung bei Arzneispezialitäten“, in: WuW 1956, S. 655 ff. (656).
Wiedergegeben bei Peters, H., aaO, S. 659.
In dem an anderer Stelle zitierten Schreiben der Rechtsabteilung der ABDA vom 12. 10. 1955 wird dazu ausgeführt: „Der Hersteller apothekenpflichtiger Arzneimittel ist in seiner Preisgestaltung nur bis zum Apothekeneinkaufspreis frei. Alsdann errechnet der Apotheker den Verkaufspreis nach der Deutschen Arzneitaxe.
Vgl. Anmerkung 2, S. 68.
Peters, H.: aaO, S. 662. So auch der Hessische Wirtschaftsminister in seinem Schreiben an die ABDA v. 5. Jan. 1956, wiedergegeben bei Peters, S. 659.
Vgl. als Beispiel für eine solche Regelung die saarländische Anordnung über die Preise für pharmazeutische Spezialitäten vom 16. 10. 1957, wiedergegeben in Pharm. Ztg. 1957, S. 1156 f.
Zweck dieser Zusammenstellungen von Arzneispezialitäten ist es, über die Preise zu informieren. Es gibt daneben Handbücher für den Arzt und den Apotheker, in denen die Präparate beispielsweise nach Indikationsgebieten geordnet sind und die oftmals auf Preisangaben ganz verzichten (siehe z. B. Aye, E. und F. Diepenbrock, Arzneispezialitäten nach Indikationsgebieten, Stuttgart 1959; B. Helwig, Moderne Arzneimittel. Eine Spezialitätenkunde nach Indikationsgebieten für Ärzte und Apotheker, Stuttgart 1958). Aye/Diepenbrock nennen als einen Zweck ihrer Arbeit, dem Arzt die Möglichkeit zu geben, „ohne viel Mühe ein gleichsinnig wirkendes Präparat ausfindig zu machen“ (S. V).
Vgl. unsere Ausführungen auf S. 28 ff.
Arznei-Spezialitäten . . . werden nach der von der Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker herausgegebenen Preistaxe für Arzneispezialitäten berechnet“ — Arzneilieferungsvertrag für Nordrhein vom 1. 8. 1953, § 3, Abs. 2, Satz 1; ähnliche Bestimmungen sind in den anderen Arzneilieferungsverträgen enthalten. Vgl. wegen der Arzneilieferungsverträge S. 23.
Die Arzneilieferungsverträge enthalten entsprechende Bestimmungen. So wird in § 1, Abs. 1, Satz 2 des Vertrages für Nordrhein vom 1. 8. 1953 folgendes festgelegt: „Eine Beeinflussung der Versicherten zu Gunsten einer bestimmten Apotheke ist nicht gestattet.
Vgl. in diesem Zusammenhang Mccormack, Th. H., aaO und H. Meyer: „Das Gesetz über das Apothekenwesen für die Bundesrepublik Deutschland“, in: Pharm. Ztg. 1960, S. 1008 ff.; siehe ferner Conus, H.-Th., aaO.
Bergler, G.: „Arzneimittelmarkt und Preisbindung der zweiten Hand“, in: Pharm. Ind. 1958, S. 453 ff. (456).
Bergler, G.: „Arzneirnittelmarkt . . .“, aaO, S. 456.
Lippross, O., aaO, S. 264.
Vgl. auch das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 14. 4. 1960
U (Kart) 99/59 — (in WRP 1960, S. 194 ff. und DB 1960, S. 719), das sich mit dem Problem der Androhung von Nachteilen bei Nichtbeachtung empfohlener Preise befaßt; ferner die Anmerkungen zu dem Urteil von H. Müller-G. Gries („Kontrahierungszwang nach § 25, Abs. 1 GWB“) in: WRP 1960, S. 179 f. und S. Klaue („Androhung einer Liefersperre bei Nichtbeachtung empfohlener Richtpreise“) in DB 1960, S. 810 f.
Wir zitieren aus zwei Briefen, die Hersteller im September 1958 und im Juni 1959 an Großhandelsunternehmen richteten; beide Hersteller hatten die Preise nicht gebunden: A. „Wir erfahren, daß Sie unsere Präparate an die Apotheken mit einem Aufschlag von 5 % auf den vorgeschriebenen Apotheken-Einkaufspreis verkaufen. Wir sehen uns gezwungen, Ihnen diese Maßnahme kategorisch zu untersagen. Bis zum Eintreffen einer verbindlichen Versicherung Ihrerseits, daß Sie einen solchen unzulässigen Preisaufschlag in Zukunft unterlassen, werden wir Sie mit unseren Präparaten nicht mehr beliefern.“ — B. „Völlig undiskutabel erscheint uns, daß der Großhandel unsere Präparate zu einem anderen Preis an Apotheken abgeben könnte. Sollten wir davon Kenntnis erhalten, daß eine Großhandlung ein derartiges Geschäftsgebaren vornimmt, so würden wir die geeigneten Mittel finden, um dem entgegenzutreten.
Vgl. R. Seyffert, Wirtschaftslehre des Handels, 1. Auflage Köln und Opladen 1951, S. 458 ff.
Vgl. A. Sölter, „Preislisten — ein unerläßliches Instrument“, im HB vom 17. 9. 1958
F. Völp, „Kartellrechtliche Konsequenzen aus dem BGH-Urteil über Preisempfehlungen“ in WRP 1958, S. 326 ff.
Liertz, aaO, S. 58.
Berufsordnung für Apotheker vom 5. 7. 1953; wiedergegeben bei Wilsonblanke, aaO.
Berufsordnung § 9 Punkt g. Die von den einzelnen Landesapothekerkammern nach 1945 beschlossenen Berufsordnungen enthalten ähnliche Vorschriften vielfach nicht.
§ 2 des Gesetzes über Preisnachlässe (Rabattgesetz) vom 25. Nov. 1933 (RGB1. I S. 1011).
Vgl. „Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1963 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Arbeitsgebiet“, Bundestagsdrucksache IV/2370 vom 19. 6. 64, S. 8 f.
Vom 27. 7. 1957 (BGB1. I S. 1081).
Vgl. insbesondere Schwartz, (G.: „Meinungsstreit um die Emptehlung von Wiederverkaufspreisen“, in: MA 1958, S. 505 ff. und die dort angegebene Literatur sowie Völp, F.: „Kartellrechtliche Konsequenzen . . .“, aaO.
BGH-Urteil vom 8. 10. 1958 — KZR 1/58 — in DB 1958, S. 1210 ff. = WRP 1958, S. 344 ff.
Bekanntmachung Nr. 45/60 des Bundeskartellamtes betreffend Verwaltungsgrundsätze über das Verfahren bei der Anmeldung vertikaler Preisempfehlungen für Markenwaren, in: BAnz Nr. 81 vom 28. 4. 1960. Ferner Schreiben des Präsidenten des BKA vom 29. 6. 1960 — Z 2–111/58 — zur Bedeutung und zum Anwendungsbereich der Bekanntmachung Nr. 45/60, in: BAnz Nr. 136 vom 19. 7. 1960.
Vgl. zur Zulässigkeit von Preisempfehlungen bis zum Kriegsende und in der Nachkriegszeit bis zum 1. 1. 58 H. LuTZ, „Dürfen wieder Verkaufspreise durch ein Einzelunternehmen empfohlen werden?“, in: NJW 1958, S. 128 ff. und die dort angegebene Literatur. Zur Zulässigkeit von Preisbindungen vor allem H. Büntig, „Kartellersatz durch vertikale Preisbindung“, in: WuW 1957, S. 143 ff.
Peters berichtet in seiner 1956 erschienenen Arbeit (aaO, S. 657), daß „die Hersteller bislang keine Veranlassung sahen, die der Deutschen Arzneitaxe unterliegenden Arzneispezialitäten in zweiter Hand zu binden“. In den Preislisten angesehener Herstellerfirmen sei lediglich darauf hingewiesen worden, daß die Apothekenverkaufspreise nach den allgemeinen Bestimmungen der AT berechnet wurden; die Preise der frei verkäuflichen Produkte habe man als unverbindliche Richtpreise gekennzeichnet. Diesen Mitteilungen von Peters stehen die tatsächlichen Verhältnisse entgegen.
Dazu gehörten u. a. die Firmen Ciba AG., Knoll AG., Merck AG., Farbenfabriken Bayer AG., Farbwerke Hoechst AG., Lingner Werke GmbH., Promonta GmbH., Scott & Bowne GmbH.
Entnommen der „Grosso-Preisliste Nr. 7“ der Farbwerke Hoechst AG. vom 1. September 1956.
Bericht über die Hauptversammlung der ABDA am 28. Juni 1958, Punkt 5 „Arzneimittelverkehr und Arzneimittelgesetz“, Berichterstatter Blanke, in: Pharm. Ztg. 1958, S. 696 f.
Nach Deutsche Zeitung vom 11. 11. 1959. Vgl. auch Handelsblatt vom 15. 6. und 9. 11. 1959 sowie Gentzsch, „Probleme des Einzelhandels“, in: Das Drogisten-Fachblatt 1960, S. 1552.
Auch in den USA gehört der Einzelhandel mit Arzneimitteln — alle Gruppen allerdings, da es eine Arzneitaxe nicht gibt — zu den Verfechtern der Preisbindung. Digges schreibt, “that the majority of drug retailers throughout the United States will be found to be enthusiastic advocates of ‘fair trade’. In fact, for almost half a century groups of retail druggists have fought for the principles embodied in ‘fair trade”. I. W. Digges, “Retail Price Maintenance”, in: A. Smith und A. D. Herrick (Hrsg.), Drug Research and Development, New York, N. Y. 1948, S. 562 ff.
Vgl. dazu auch H. Gross, Die Preisbindung im Handel. Neue Eindrücke aus Nordamerika und Westeuropa, Düsseldorf 1957.
Die Berichte über die jährlichen Mitgliederversammlungen des Buridesverbandes des pharmazeutischen Großhandels enthalten in jedem Jahr einen Hinweis darauf, daß „der pharmazeutische Großhandel die Preisbindung vorbehaltlos bejaht“ — Vgl. Pharm. Ztg. 1955, S. 655, 1956, S. 589, 1957, S. 749, 1958, S. 585 und 1959, S. 714.
Man kann hier in der Tat von der Existenz eines „Corpsgeistes“ sprechen, der offenbar nicht nur ein Charakteristikum des deutschen Einzelhandels mit Pharmazeutika ist. So weist H. Gross (Die Preisbindung im Handel, aaO, S. 68) in dem Abschnitt über die Preisbindung darauf hin, daß bei den Drogerien „relativ wenig Preisunterbietungen“ eintraten, „als Folge des immer noch großen Corpsgeistes, in Kanada wie auch in USA“.
In jüngster Zeit scheint der Preiswettbewerb im Großhandel zuzunehmen. So bemerkt die Otto Stumpf AG. in ihrem Geschäftsbericht für 1962: „Es ist unverständlich, wenn einzelne Firmen der Branche glauben, durch Gewährung von Preisvergünstigungen, die noch über die üblichen Apothekeneinkaufspreise hinausgehen, Wettbewerb treiben zu müssen. Die dadurch zwangsläufig zu erwartende weitere Verschlechterung der Ertragslage wird auf die Dauer gesehen zu Änderungen in den Vertriebsmethoden des Großhandels zwingen . . .“ Ein ähnlicher Hinweis findet sich im Geschäftsbericht 1962 der F. Reichelt AG. — Mit der Zunahme des Preiswettbewerbs ergäbe sich eine interessante Parallele zur Wettbewerbssituation des pharmazeutischen Großhandels in den USA und Kanada (vgl.“Help your full-line full-service wholesaler to help you!”, in: Canadian Pharmaceutical Journal 1962, S. 554;“Three little words capsulate basic issue at NWDA convention: price or service?”, in: F-D-C Reports, Nr. 46/1962, S. 3 ff.). — Umschichtungen in der Unternehmungsstruktur und Änderungen in der Absatzpolitik können die möglichen Folgen sein:“in the long run, wholesalers cannot maintain pricecutting operations unless they are willing to reduce their services considerably” (“Wholesaler Decries Texas Price War”, in: American Druggist Nr. 9/1962, S. 12).
Eine Ausnahme bilden die apothekenpflichtigen Erzeugnisse (Spalt-Tabletten, Dragees 19 usw.) der Firma Prof. Dr. med. Much AG., Bad Soden, deren Großhandels- und Apothekenverkaufspreise eebunden sind.
Bericht des Bundeskartellamts über seine Tätigkeit im Jahre 1963 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Arbeitsgebiet“, Bundestagsdrucksache IV/2370 v. 19. 6. 64, S. 135.
Das Kartellamt zählt „Verkaufseinheiten“, also die einzelnen Packungsgrößen und Darreichungsformen der Arzneispezialitäten. Die Bindung von Großhandelsund Verbraucherpreis einer Verkaufseinheit wird als eine Preisbindung registriert.
Siehe S. 28.
Distributionsanalyse, aaO, S. 91.
1957–1959: „Wareneinkauf, Lagerbestand und Rohertrag in ausgewählten Zweigen des Großhandels 1959“, in: Statistische Berichte, Arb.-Nr. V/23/66 vom 2. 11. 1960, Hrsg.: Stat. Bundesamt; 1960–1961: Stat. Jb. 1963, S. 294.
Nur vereinzelt werden Großhandelsverkaufspreise berechnet und von der Gesamtsumme der Rechnung ein bestimmter Prozentsatz abgezogen. Überwiegend erfolgt in den Bruttopreislisten die Angabe von Ein- und Verkaufspreisen des Großhandels, wobei Auf- und Abrundungen auf volle Pfennigbeträge zu unterschiedlichen Rabatten führen.
Vgl. Goerke, H.: „Differenzierung der Funktionsrabatte“, in: Pharm. Ind. 1955, S. 91 f. Ferner Bericht über Mitgliederversammlung des Bundesverbandes des pharmazeutischen Großhandels 1957 in: Pharm. Ztg. 1957, S. 749. Siehe dazu auch die kritische Äußerung von H. Hax in „Vertikale Preisbindung in der Markenartikelindustrie“, Köln u. Opladen 1961, Anm. 350 auf S. 142 f.
In dem einzigen uns bekannten Beispiel einer Rabattdifferenzierung wird den „Vollsortimentern“ eine Spanne von 16–17 %, den Teilsortimentern von 10 % eingeräumt. Welche Großhandlungen von dem Unternehmen als Voll-, welche als Teilsortimenter angesehen werden, ist nicht bekannt.
Rabattangaben ohne weitere Vermerke stets in Prozent des Großhandelsverkaufspreises ausgedrückt.
Die Rabatthöhe bildet einen ständigen Streitpunkt zwischen Industrie und Großhandel, nicht zuletzt deswegen, weil über die notwendigen Großhandelsleistungen und die Höhe der damit verbundenen Kosten eine geteilte Auffassung besteht.
Nur Orts-, Land-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und knappschaftliche Krankenkassen.
Vgl. zum Arzneilieferungsvertrag S. 23.
Siehe Tätigkeitsbericht der ABDA von 1950–1960, S. 30, Beilage zu Pharm. Ztg. 1960, Nr. 26.
Vgl. z. B. Vereinbarung zwischen Ortskrankenkassen-Verbände und ABDA. vom 18. 5. 1951 (sog. Falkensteiner Abkommen), in: Apotheker- Jahrbuch 1952, S. 469 f.
Tätigkeitsbericht der ABDA, aaO, S. 31.
Vgl. die Angaben über die Durchschnittsspannen der Artikelgruppen der Apotheken- und Drogerien-Sortimente auf S. 93. Die „Betriebskosten (ohne kalkulatorische Kosten)“ der Apotheken betrugen lt. Betriebsvergleich (Pharm. Ztg. 1960, S. 1960, S. 648 f.) 1959 21,92 % des Umsatzes, die kalkulatorischen Kosten (Kapitalzins und Unternehmerlohn) werden — je nach Betriebsgröße — mit 10,87, 9,11 und 7,65 % angegeben, so daß sich insgesamt 32,79, 31,03 und 29,57 % ergeben. Die „Gesamtkosten“ der Drogerien (ohne Abschreibungen und Zinsen für Eigen-kapital, aber einschl. Unternehmerlohn) im Jahre 1959 belaufen sich lt. Betriebsvergleich auf 26,0 % des Umsatzes (Die Deutsche Drogerie 1960, S. 104).
Es entsteht in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Zusatzrabatte unter den gegebenen Umständen mit den Bestimmungen der Arzneitaxe vereinbar sind. Unseres Wissens ist das Problem von juristischer Seite bisher nicht untersucht worden. Würde man diese — juristische — Frage verneinen und damit die Rabatterhöhung als rechtswidrig erklären, wäre das Zustandekommen direkter Geschäftsverbindungen zwischen Industrie und Einzelhandel erheblich erschwert.
Wir unterstellen, daß alle Einzelhändler, die für einen direkten Einkauf zu gewinnen sind, bereits bei dem ersten Hersteller einkaufen. In der Praxis ist in der Tat nur ein Teil der Einzelhändler zu einem direkten Einkauf grundsätzlich bereit und von diesen nimmt bei den zur Zeit festgelegten Bezugsbedingungen und Naturalrabatten wiederum nur ein Teil die Geschäftsverbindung auf.
Vgl. S. 49.
Rüfer, P. und Twiehaus H.: „Betriebsvergleich der Apotheken für das Jahr 1957“ in: Pharm. Ztg. 1958, S. 627
Vgl. Rüfer, P.: „Betriebsvergleich der Apotheken für das Jahr 1963“ in: Pharm. Ztg. 1964, S. 1452 ff. (1454).
Klein, F.: „Spannen und Gewinn in den Einzelhandelsbranchen“, in: IK vom 1. 12. 1960; vgl. auch Mitteilungen des Instituts für Handelsforschung an der Universität zu Köln, Nr. 83.
Gutenberg, E.: aaO, S. 153 f.
Gutenberg, E.: aaO, S. 154.
Vgl. Ehrenstein, M.: „,Neuere Ergebnisse auf dem Gebiet der Nebennierenrindenhormone“, in: Pharm. Ztg. 1959, S. 20 ff. und 51
Vgl. H. Beyer, Lehrbuch der organischen Chemie, 5./6. Aufl. Leipzig 1959, S. 482 f.
Einschl. der Prednisolon-Derivate, deren Wirkung bei gleicher Dosis um 5–8mal größer ist als die des Prednisolons — vgl. R. Franck, Moderne Therapie, 15. Aufl. Hannover 1959, S. 426 und 858.
Franck, R.: aaO, S. 424. Siehe dazu ferner R. Schoen, „Über den Rheumatismus — seine Entstehung und seine Heilungsmöglichkeiten“, in: Universitas 1958, S. 503 ff., der auch das Problem der Nebenwirkungen behandelt.
Franck, R.: aaO, S. 424 f.
H. Weyer: „Übersicht der im Handel befindlichen Hydrocortison- und Prednisolonsalben“, in: Die Medizinische Welt 1958, S. 804 ff. und „Übersicht neuer Hydrocortison-, Prednisolon- und ähnlicher Präparate zur externen Anwendung“, in: Die Medizinische Welt 1960, S. 226 ff.
Siehe H. Weyer: aaO (1958), S. 806 und die dort angegebene Literatur.
K. Borchardt — W. Fikentscher: Wettbewerb, Wettbewerbsbeschränkung, Marktbeherrschung, Stuttgart 1957, S. 56.
H. Sauermann: Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Bd. I, in: E. Gutenberg (Hrsg.). Die Wirtschaftswissenschaften, Wiesbaden 1960, S. 95.
Zum Begriff des akquisitorischen Potentials vgl. E. Gutenberg, aaO, S. 202 f.
Vgl. S. 156.
Gutenberg, E.: aaO, S. 151 ff.
Vgl. S. 129.
H. Weyer gibt in „Übersicht der im Handel befindlichen Hydrocortisonund Prednisolonsalben“, aaO, S. 806 ein umfassendes Verzeichnis der im deutschsprachigen Schrifttum erschienenen Arbeiten über Salben der NNR-Steroide.
Gemeint ist hier die „Große Spezialitäten-Taxe — Lauer Taxe“, das umfassendste Verzeichnis. Je nach der Größe des Teilmarktes vermag allerdings auch eine der anderen Preishandbücher, wie z. B. die „Rote Liste“, auszureichen, um die Übersicht über alle interessierenden Preise zu gewährleisten.
Der Begriff“Open Price System” (OPS) ist in der Literatur nicht exakt festgelegt. Überwiegend wird davon ausgegangen, daß ein OPS dann gegeben ist, wenn eine zentrale Stelle einen Preisinformationsdienst einrichtet. (W. Fikentscher, Wettbewerb und gewerblicher Rechtsschutz, München und Berlin 1958, S. 56 f.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. München und Berlin 1960, S. 1239); aber auch dann wird von einem OPS gesprochen, wenn Preise „gegenseitig unmittelbar“ ausgetauscht werden (Bundeskartellamt in: Tätigkeitsbericht des BKA für 1958, Bundestagsdrucksache 1000, 3. Wahlperiode, S. 39). Die Frage der Vereinbarkeit des OPS mit den Bestimmungen des GWB ist noch nicht völlig geklärt (vgl. insbesondere H. Menze, „Open Price System und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ in: WuW 1958, S. 98 ff. und F.-ST. Behrens, „Zur Zulässigkeit des Open-Price-Systems nach dem GWB“, in: WRP 1960, S. 57 ff.). Offen ist vor allem die Frage, ob im Rahmen eines OPS auch zukünftige Preise genannt werden dürfen, ohne daß ein Verstoß gegen das GWB vorliegt. In den USA, in denen das OPS nicht als unzulässiges Preiskartell betrachtet wird (vgl. O.-F. FRHR. v. Gamm, „Das amerikanische Recht der Wettbewerbsbeschränkungen“, in WRP 1960, S. 87 ff.), hat der Supreme Court die Bekanntgabe zukünftiger Preise nicht beanstandet (siehe H. Müller — G. Gries, Kommentar zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Frankfurt 1958, S. 259).
G. Ehrhart: „Die heutige Arzneimittelsynthese“, in: Universitas 1958, S. 699 ff. (706).
Um die Preisbewegungen übersichtlich darstellen zu können, mußte der Markt verhältnismäßig eng abgegrenzt werden. Das Moment der technisch-wissenschaftlichen Dynamik wurde dadurch aber aus der Betrachtung ausgeschlossen, denn für einfache H-Salben gibt es — bei den in diesem Wirtschaftszweig bestehenden Gepflogenheiten (vgl. S. 156) — keine Weiterentwicklung mehr. Eine Weiterentwicklung der medikamentösen Therapie auf diesem Gebiet ist nur durch Kombinationen des Hydrocortisons mit anderen Wirkstoffen oder durch neue, therapeutisch bessere Stoffe, Präparate also, die als Substitute neben die H-Salben treten, möglich. Der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung kann hier im einzelnen nicht nachgegangen werden.
Vgl. Gutenberg, E.: aaO, S. 279 f.
Einige grundsätzliche Hinweise zum Problem der „Preisbedeutungen“ gibt H. J. Leavitt,“ A Note on some Experimental Findings about the Meanings of Price” in: Journal of Business 1954, S. 205 ff.
Diese Dreiteilung ist der Arbeit von H. Haas, „Zentrale Analgetika“, in: DAZ 1955, S. 1143 ff. und S. 1171 ff. entnommen, auf die sich auch unsere weiteren Ausführungen zu den Analgetika im wesentlichen stützen.
H. Haas: aaO, S. 1144.
Vgl. insbesondere Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10. 12. 1929 (RGB1. I, S. 215), ferner VO über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 19. 12. 1930 (RGB1. I, S. 635).
Anzahl der in einem Jahr abgesetzten Packungen in den an der Erhebung beteiligten 116 Apotheken.
Anteil am Gesamtumsatz der beteiligten Apotheken.
Angabe liegt nicht vor (unter 0,35%). Twiehaus, H., „Die Umschlagshäufigkeit der Arzneimittel . . .“ aaO.
Vgl. S. 57.
Für drei Präparate waren die Preise nur für 1952 zu ermitteln (siehe Tabelle 28).
Nach einer Untersuchung des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie erhöhten sich die Preise der bereits 1939 produzierten Arzneispezialitäten bis zum 15. 2. 1960 um durchschnittlich 20,6 %, die Preise der zwischen 1939 und 1952 eingeführten Präparate um 1,24 % (Vergleichsstand 1939 bzw. 1952) — Siehe L. Arnsperger, „Aktuelle Probleme der pharmazeutischen Industrie“, in: Pharm. Ind. 1960, S. 237 ff. Die in unsere Analyse einbezogenen Analgetika sind überwiegend bereits 1939 im Handel gewesen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den von V. Valier („Comparazione dei prezzi delle specialità medicinali in Italia ed all’ Estero“, in: Rivista della Unione Nazionale Industria Farmaceutica Nr. 11/1959, S. 3 ff.) angestellten Vergleich der Preise pharmazeutischer Spezialitäten in Belgien, Frankreich, England, Italien, Schweiz und Westdeutschland.
Vgl. zur Form der betriebsindividuellen Absatzkurve unter den gegebenen Bedingungen E. Gutenberg, aaO, S. 205 ff.
Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 29. Sept. 1941 (RGB1. I, S. 587). Vgl. auch „Die Rechtsprechung zur Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWVO) vom 29. September 1941 mit Gesetzestext und Anmerkung“. Heft 4 der Schriftenreihe zur Heilmittelwerbung, herausgegeben von der Fachvereinigung Heilmittelwerbung e. V., Köln, o. J. (1958).
Inzwischen ist die Verordnung zweimal verlängert worden; sie soll nunmehr am 30. 6. 1965 außer Kraft treten. Vgl. den Entwurf der Zweiten Verordnung über das Außerkrafttreten der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in DAZ 1964, S. 937.
Wiedergegeben in MA 1960, S. 84 f.; im folgenden zitiert: Gesetzentwurf.
Vgl. Pharm. Ind. 1956, S. 277 ff.
Vgl. den Hinweis auf die Gründung der Begutachtungsstelle in Pharm. Ind. 1959, S. 337. Die Gründung geht auf einen Vorschlag von A. Kernd’l („Kontrolle der Publikumswerbung für Arzneimittel“, in: Pharm. Ind. 1958, S. 92 ff.) zurück. Ähnliche Anregungen waren auch von anderer Seite gegeben worden (W. Eberding, „Gedanken zur Anwendung der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens [HWVO]“, in: WRP 1956, S. 158 f.). Vgl. schließlich A. Kernd’l, „Tätigkeitsbericht und Probleme der Begutachtungsstelle für Arzneimittelwerbung“, in: Pharm. Ind. 1960, S. 296 ff. Die Begutachtungsstelle ist nicht zu verwechseln mit der Zentralstelle zur Bekämpfung der Unlauterkeit im Heilgewerbe, Mainz, einer Einrichtung der Landesärztekammer Hessen (siehe DAZ 1956, S. 627).
Bericht des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e. V. über die Tätigkeit im Jahre 1959/60, 2. Teil, in: Pharm. Ind. 1960, S. 343 ff. (344).
Die Begutachtungsstelle beurteilt die Werbung an Hand der Rechtsvorschriften und der Werberichtlinien. Sie kann daher bei unseren weiteren Betrachtungen unbeachtet bleiben.
Aus der vorläufigen Begründung zu § 5 des Gesetzes. Die Begründung wurde vom Bundesinnenministerium am 27. August 1959 25 Organisationen der beteiligten Wirtschaftskreise gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf zugesandt.
Dem Arbeitskreis gehört u. a. auch der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie und die Fachvereinigung Heilmittelwerbung an.
Zentralausschuß der Werbewirtschaft, „Notwendigkeit und Grenzen der gesetzlichen Regelung auf dem Gebiet des Heilwesens“, in: MA 1960, S. 71 ff.; im folgenden zitiert: ZAW-Gutachten.
Wir verweisen auf die Anmerkungen zur HWVO von Annecke, wiedergegeben in Heft 4 der Schriftenreihe zur Heilmittelwerbung, aaO, S. 8 und ZAWGutachten, aaO, S. 80 f.
ZAW-Gutachten, aaO, S. 81.
Pharm. Ztg. 1960, S. 975.
H. Achner meint in seiner 1932 erschienenen Arbeit „Die Werbung in der Pharmacie“: „Auch wenn ein Erzeugnis durch Laienwerbung vertrieben werden soll, sind Gutachten . . . und außerdem Dankschreiben geheilter Patienten nötig“ (S. 15). A. Hassinger ist der Auffassung, daß die Werbung mit Dankschreiben „eine völlig neutrale Maßnahme“ darstellt, „die mit der Eignung oder Schädlichkeit des Heilmittels nichts zu tun hat“. Er spricht sich daher für eine Zulässigkeit dieser Werbung aus und verweist auf gleiche Stellungnahmen von Friesenhahn und Möhring (Anmerkung zum Beschluß des BGH vom 6. 12. 1957, in: NJW 1958, S. 630 f.). Der BGH verneint dagegen in dem genannten Beschluß die Zulässigkeit (NJW 1958, S. 190 f.). Siehe auch M. Sonderland, „Werbung mit Meinungsäußerungen Dritter“, in: MA 1955, S. 307 ff.
Vgl. Anmerkung 3 auf S. 119.
Für die Ärzte- und Händlerwerbung liegen Angaben über die absoluten Werbeausgaben nicht vor. Für bestimmte Werbemittel werden sie zwar erfaßt (beispielsweise von der Gesellschaft für Wirtschaftsanalyse und Markterkundung, Kapferer und Schmidt, Hamburg), aber nicht veröffentlicht. Die von der erwähnten Hamburger Gesellschaft ermittelten Ausgaben im Rahmen der Verbraucherwerbung für die Werbemittel Anzeige, Rundfunk, Fernsehen und Bogenanschlag wurden dagegen z. T. publiziert, und zwar für die Jahre 1950 bis 1955 bei J. H. Schmidt, „Die besondere Stellung der Heilmittelwerbung im Rahmen der Konsumgüterwerbung“, in: Heilmittelwerbung in der Verantwortung des Unternehmers, Heft 3 der Schriftenreihe zur Heilmittelwerbung, herausgegeben 1956 von der Fachvereinigung Heilmittelwerbung e. V., Köln und für die Zeit von 1957 bis einschl. 1. Halbjahr 1959 bei J. H. Schmidt, „Konsumgüterwerbung im Spiegel der Zahlen“, in: Werbung, eine unternehmerische Aufgabe, Beilage zu Der Volkswirt Nr. 36/1959. Diese Veröffentlichungen zeigen, daß Arzneispezialitäten allein mit den Ausgaben für die vier genannten Werbemittel der Verbraucherwerbung an vierter Stelle hinter Zigaretten, Kosmetika und Waschmittel stehen.
Unser Werk im Jahre 1954“, Sonderausgabe der Werkzeitschrift „Das Merck-Blatt“ der E. Merck AG, Darmstadt 1955, S. 16.
Der Volkswirt 1958, S. 2458.
Deutsche Zeitung vom 4. 1. 1958 (Schering AG), FAZ, Ausgabe: Blick durch die Wirtschaft vom 29. 4. 1959 (Farbenfabriken Bayer AG), Volkswirt 1959, S. 2067 (Beiersdorf AG).
Vgl. S. 30.
Wir haben diese Fragen schon in anderem Zusammenhang erörtert; vgl. S. 55.
Die Händlerwerbung ist verhältnismäßig gering und zeigt keine erwähnenswerten Besonderheiten.
Kluge: „Vertriebsprobleme in der pharmazeutischen Industrie“, in: MA 1959, S. 39 ff. (42) und „Markenprofil und Firmengesicht“, in: Pharm. Ind. 1958, S. 342 ff. Der Depoteffekt der Ärztewerbung wird auch von anderen Autoren hervorgehoben. Vgl. u. a. F. v. Zglinicki, „Heilmittelwerbung bei Ärzten“, in: Die Werbung 1950, S. 153 ff. und F. Wrigley, „The Promotion of Medical Specialities to the Medical professions“, in: Brit. Pharm. 1959, S. 327 f.
Vgl. dazu auch P. Dietrich, „Die graphische Gestaltung von Arzneimittel-Packungen“, in: Pharm. Ind. 1954, S. 417 f.
W. Kluge: „Markenprofil“, aaO, S. 343. Vgl. auch H. Frieling, „Die Farbgebung von Verpackung und Ware in der pharmazeutischen Industrie“, in: Pharm. Ind. 1954, S. 414
Die Verwendung einer „Hausfarbe“ und einer grafisch einheitlichen Aufmachung hat die Diskussion über die Berücksichtigung betrieblicher Belange der nachgelagerten Wirtschaftsstufen bei der Packungsgestaltung erneut entfacht. Vgl. dazu P. Behrens, „Die Uniformierung der Spezialitätenpackungen aus der Sicht des Apothekers“, in: Pharm. Ztg. 1960, S. 172 ff. und meinen Aufsatz über „Die Verpackung von Arzneispezialitäten aus der Sicht des pharmazeutischen Großhandels“, in: Pharm. Ind. 1960, S. 490
G. P. Albus, H. Friesewinkel, H. Hauck, G. Schmige: „Firmenstil und Packungsbild“, in: Pharm. Ind. 1959, S. 453 ff.
H. Frieling, aaO, S. 415.
Vgl. dazu K. Bussmann: „Wissenschaftliche Arbeiten und Wissenschaftler im Wettbewerb“, in: WRP 1956, S. 121 ff. und v. Gamm, „Wissenschaftliche Kritik“, in: WRP 1956, S. 321 f.
Die Stellenanzeigen in der Tagespresse spiegeln das deutlich wider. Die Angebote, in denen nur medizinische, pharmazeutische oder naturwissenschaftliche „Kenntnisse“ verlangt werden oder lediglich davon gesprochen wird, daß eine „medizinische Vorbildung die Chancen erhöht“, werden häufiger.
In England und den USA spricht man von professional service representative, technical adviser, detail man oder medical representative.
H. Gross: Moderne Meinungspflege, Düsseldorf o. J. (1951), S. 143.
E. Kassner: „Vielfältige Aspekte der Werbepraxis“, in: Werbung, eine unternehmerische Aufgabe, Beilage zu Der Volkswirt Nr. 36/1959, S. 13.
Vgl. die Verbraucherbefragung des Seminars für Markt- und Verbrauchsforschung an der Freien Universität Berlin, zit. bei R. Liertz, aaO, S. 17–19.
Dieses Desinteresse und Nichtwissen kann allerdings auch von der Art und Weise der Werbung herrühren oder zumindest dadurch beeinflußt sein.
Vgl. u. a. R. Rudin: „Werbung als Ausdruck unternehmerischer Gesinnung“, in: Pharm. Ind. 1957, S. 447 ff.; G. P. Albus, H. Friesewinkel, H. Hauck, G. Schmige, „Firmenstil und Packungsbild“, aaO; W. Kluge, „Markenprofil und Firrnengesicht“, aaO.
R. Rudin, aaO, S. 450.
E. Gutenberg, aaO, S. 364.
G. P. Albus u. a., aaO, S. 454.
G. P. Albus u. a., aaO, S. 455.
Zahlenangabe nach dem Stand vom 31. 12. 1958; vgl. Zahl der Ärzte am 31. 12. 1958 nach Fachgebieten, in: Apotheker-Jahrbuch 1960, S. 586.
Das Adressenmaterial muß allerdings sehr genau durchgearbeitet werden, wenn man vermeiden will, daß Ärzte angesprochen werden, die für die betreffende Spezialität in ihrer Praxis keine Verwendung haben.
Vgl. zur Ärztewerbung auch die Arbeit von K. L. Adam, Die Struktur der Fachwerbung für Arzneispezialitäten, Diss. Nürnberg 1958.
Wir haben unberücksichtigt gelassen, daß Prospekte auch Zeitschriften oder Spezialitätenpackungen beigelegt werden können; andererseits wurden die Ausgaben für therapeutische Mitteilungen nicht hinzugerechnet. Die Anteile würden sich möglicherweise verschieben, wenn die unter „Sonstiges“ zusammengefaßten Ausgaben den einzelnen Werbemitteln zugerechnet werden können. Da genauere Angaben aber nicht vorlagen, konnte diese Zurechnung nicht erfolgen. Sie dürfte allerdings auch die grundsätzliche Aussage nicht beeinträchtigen.
Mercurius:“;The Future of ‘Medical Representation’”, in: Brit. Pharm. 1959, S. 214 ff. (214).
F. Wrigley, aaO, S. 327.
Siehe J. E. Jeuck,“Direct-Mail Advertising to Doctors”, in: The Journal of Business 1940, S. 17–38. R. B. Rand,“Pharmaceutical Advertising to Doctors”, in: The Journal of Business 1941, S. 150 ff.; Th. Caplow, “Market Attitudes: A Research Report from the Medical Field”, in: Harvard Business Review 1952, S. 105–112; Th. Caplow and J. J. Raymond,“Factors Influencing the Selection of Pharmaceutical Products”, in: The Journal of Marketing 1954, S. 18–23; Attitudes of U.S. Physicians towards the American Pharmaceutical Industry, veröffentlicht von der American Medical Association, zitiert bei F. Wrigley, aaO.
Ärztemuster werden nicht gesondert erfaßt.
Zu den Werbemitteln zählen wir die in der ersten Gruppe zusammengefaßten Informationsmittel mit Ausnahme der wissenschaftlichen Arbeiten. Die Patienten des Arztes, Fachkongresse usw. wollen wir als neutrale Informationsmittel ansehen, wenngleich z. B. die auf einem Fachkongreß gehaltenen Vorträge auch Werbung für eine Arzneispezialität enthalten können.
“Whenever one of the media was given in the product-use-history as a source of information, it was recorded as a Mention. Each of the media could be counted only once in each product-use-history. Mentions were recorded in chronological order. Thus, for example, the number of First Mentions shown for detail men is the number of product-use-histories in which the doctor reported that the product was first brought to his attention by a detail man”. — Caplow/ Raymond, aaO, S. 20; wir verwenden in der Tabelle für „mention“ das Wort „Hinweis“.
Vgl. insbesondere Caplow,“Market Attitudes . . .”, aaO, S. 109.
R. B. Rand, aaO, S. 154.
Th. Caplow,“Market Attitudes . . .”, aaO, S. 107; Wrigley, aaO, S. 328.
Th. Caplow,“Market Attitudes . . .”, aaO, S. 108.
Die Grenze des Einsatzes von Ärztebesuchern bildet, neben dem geringen Reservoir an geeigneten Personen, die mit der Vergrößerung des Außendienstes in der pharmazeutischen Industrie abnehmende „Besuchskapazität“ der Ärzte.
Das gilt nur, wenn weitere Präparate neu in das Verkaufsprogramm aufgenommen werden, der Ärztebesucherstab also für diese Präparate eingesetzt werden muß.
J. H. Schmidt: Heilmittelwerbung, aaO, S. 8.
Siehe J. H. Schmidt: Konsumgüterwerbung, aaO, S. 22.
Die Erfassung der pharm. Werbung“, so schreibt dazu J. H. Schmidt in „Die besondere Stellung der Heilmittelwerbung . . .“, aaO, bei der Schilderung der Arbeitsweise seines Instituts, „macht uns leider immer die größten Schwierigkeiten, denn von den monatlich anfallenden 80 000 bis 100 000 Anzeigen sind regelmäßig 15 000 bis 20 000 allein pharm. Inserate. Die pharmazeutische Industrie hat die für uns sehr unangenehme Gewohnheit, nicht in erster Linie, wie vielleicht die Waschmittel-Industrie oder die Zigaretten-Industrie, mit großformatigen, sondern mit klein- oder gar kleinstformatigen Anzeigen zu inserieren“ (S. 8 f.).
E. Gutenberg, aaO.
Th. Beste: Fertigungswirtschaft und Beschaffungswesen, in: K. Hax und Th. Wessels (Hrsg.), Handbuch der Wirtschaftswissenschaften, Bd. I (Betriebswirtschaft), Köln und Opladen 1958, S. 132 ff.
P. J. Verdoorn:“Marketing from the Producer’s Point of View”, aaO, insbesondere S. 226.
K. Mellerowicz: „Markenartikel als Forschungsgegenstand“, aaO, S. 136.
Die „Produktdifferenzierung“ umfaßt hier sowohl die „andere“ und die „bessere“ als auch die „verbesserte“ Produktänderung („innovatorische Variabilität“ in der Terminologie L. Abbotts, Qualität und Wettbewerb, München 1958, S. 150). An anderer Stelle wurde mit Produktdifferenzierung dagegen nur die „qualitative Anders- (nicht unbedingt Besser-)gestaltung der Produkte“ bezeichnet — vgl. K. Mellerowicz, Markenartikel — Die ökonomischen Gesetze ihrer Preisbildung und Preisbindung, München und Berlin 1955, S. 25.
Schäfer, E., aaO, S. 367 ff.
Siehe Th. Beste, aaO.
Vgl. Th. Beste, aaO und E. Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 1. Bd. (Die Produktion), 4. Aufl. Berlin-Göttingen-Heidelberg 1958, S. 329 ff.
G. Ehrhart: „Die heutire Arzneimittelsynthese“ aaO S 700.
G. Ehrhart, aaO, S. 701.
G. Ehrhart, aaO, S. 707.
Vgl. zu den mit der Konfektionierung zusammenhängenden Problemen P. Berndt, Organisation der Konfektionierung von Arzneimitteln, Aulendorf i. Württ. 1955.
H. Vogt: „Statistische Unterlagen zur Bedeutung der Stoffschutz-Patente“, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1959, S. 458 ff.
Zum Begriff Chemiepatente vgl. H. Vogt, aaO, S. 459.
In einigen Fällen war es zweifelhaft, ob das Patent die Herstellung von Arzneimitteln betrifft. Wir haben dies unberücksichtigt gelassen und geben jeweils die Höchstzahlen an.
H. Vogt, aaO, S. 460.
H. Vogt, aaO, S. 462.
H. Vogt, aaO, S. 462.
Vgl. P. Riebel: Die Elastizität des Betriebes, Köln und Opladen 1954, insbesondere S. 87.
In der Fassung vom 18. Juli 1953 (BGB1. I, S. 625).
Vgl. E. Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, Z. Aufl. München-Köln-Berlin 1958, S. 81 und die dort angegebene Literatur; ferner R. Strauss, „Patentschutz und Lagerhaltung von Arzneimitteln“, in: DAZ 1957, S. 727 ff.
Die rechtlich nicht zu beanstandende Nachahmung wird durch die Angabe der Zusammensetzung eines Präparates erleichtert. Laar schreibt im Hinblick auf die Forderung der Ärzteschaft nach einer 100%igen qualitativen und quantitativen Deklaration einschließlich aller Zusätze: „Ein Deklarationszwang, der eine Offenlegung aller Einzelheiten vorschreibt, fördert in ungeahntem Ausmaß die Nachahmungsmöglichkeit . . . Die vollständige Deklaration müßte . . . eine weitere Vermehrung der Spezialitäten bewirken“ (Laar, J., „Audiatur et altera pars“, aaO, S. 42).
P. Behrens, aaO.
Vgl. I. Tschudi-Steiner: „Die Beeinflussung der Arzneimittelwirkung durch die Arzneiformen“, in: DAZ 1959, S. 1048 ff.
Siehe u. a. Tschudi-Steiner, aaO, S. 1048.
H. Weyer, aaO (1958) S. 804.
Vgl. dazu u. a. H.-K. Thomas: „Uber die Aromatisierung von Arzneien“, in: Pharm. Ind. 1954, S. 201 ff.
Eine Aromatisierung stark wirkender Tabletten, wie sie offenbar in den USA häufiger als bei uns vorkommt, findet keine ungeteilte Zustimmung. Thomas, aaO, S. 205, macht auf die daraus für Kinder erwachsenden Gefahren besonders aufmerksam.
Damit Preiswettbewerb in dem hier verstandenen Sinn vorliegt, müssen unterschiedliche Preise bestehen — eine Auffassung, wie sie z. B. von J. M. Clark, C. Edwards, L. Abbott (aaO, S. 138: „ist keine Preiswahl möglich, fehlt der Preiswettbewerb“) vertreten wird. Vgl. dazu S. L. Gabriel, „Zum Begriff des Preiswettbewerbs“, in: MA 1958, S. 717 ff. Daß vor allem auch in der Praxis eine andere Auffassung vom Preiswettbewerb besteht, zeigt z. B. die Reaktion auf den Beschluß des BKA vom 10. 3. 1960, mit dem die Preisbindung westdeutscher Reifenhersteller wegen gleicher Preise für unwirksam erklärt wurde; s. dazu u. a. „Trotz gleicher Preise kann Preiswettbewerb bestehen“, in FAZ vom 26. 3. 1960.
Vgl. „217 Mill. Dollar Umsatz bei Merck & Co. Inc.“, in: Der Volkswirt 1960, S. 2692 f.
Mellerowicz, K.: Markenartikel — Die ökonomischen Gesetze ihrer Preisbildung und Preisbindung, aaO, S. 75.
Vgl. Einleitung S. XVI.
Borden, N. H.: Advertising. Text und Cases, Chicago 1950, S. 164–166.
Gutenberg, E., aaO, S. 426. Siehe auch P. J. Verdoorn, aaO, S. 226.
Rights and permissions
Copyright information
© 1965 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this paper
Cite this paper
Schneider, ED. (1965). Teilbereiche der Absatzpolitik. In: Absatzpolitik pharmazeutischer Industrieunternehmen. Schriften zur Chemiewirtschaft, vol 2. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-85491-0_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-85491-0_2
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-540-03395-0
Online ISBN: 978-3-642-85491-0
eBook Packages: Springer Book Archive