Zusammenfassung
Arbeitsgemeinschaft hat in ihrer Sitzung am 11. November 1990 unter Berücksichtigung der Erörterungen des Symposiums den folgenden Beschluß gefaßt:
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1.
Die statistische Überprüfung bleibtweiterhin die Grundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
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2.
Bei Auffälligkeiten (>+/− 20% bzw. einfache mittlere Streubreite) wird wie bisher eine stichprobenweise Einzelfallprüfung durchgeführt. Erweist sich bei der Stichprobenprüfung die Behandlung als indiziert, entfällt die Kürzung. Die Beweislast liegt insoweit bei den Prüforganen.
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3.
Liegt nach der statistischen Prüfung ein auffälliges Mißverhältnis vor, ist es Aufgabe des Kassenarztes, anhand einer repräsentativen Zahl von Einzelfällen darzulegen und nachzuweisen, daß und warum seine Behandlung trotz des auffälligen Mißverhältnisses medizinisch zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Gelingt ihm dies, entfällt die Kürzung. Es muß ihm jedoch der Nachweis möglich sein, daß er im Rahmen seiner Therpaiefreiheit medizinisch zweckmäßig und wirtschaftlich behandelt.
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Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.., Ratajczak, T., Schwarz-Schilling, G. (1992). Beschluß der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.. In: Ratajczak, T., Schwarz-Schilling, G. (eds) Die ärztliche Behandlung im Spannungsfeld zwischen kassenärztlicher Verantwortung und zivilrechtlicher Haftung. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-84759-2_12
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