Zusammenfassung
Trotz der Versuche des Gesetzgebers, im Zuge der 2. Strafrechtsreform den Hauptakzent des Maßregelvollzugs auf die „Besserung“, also auf die Behandlung und Resozialisierung des psychisch kranken Straftäters zu legen, ist die strafgerichtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weiterhin äußerst problematisch und umstritten geblieben. Laut Feststellung der Psychiatrie-Enquête (S. 281–284) nimmt die Behandlung dieser „doppelt stigmatisierten“ Patienten innerhalb der psychiatrischen Versorgung „eine absolute Schlußlichtposition“ ein. Einige aufsehenerregende Einzelfälle brachten den Maßregelvollzug vermehrt in die öffentliche Diskussion, wobei — je nach Lage des Einzelfalles — entweder die zu leichtfertige oder die zu restriktive Unterbringungspraxis hervorgehoben wurde (vgl. z.B. Mauz 1984 gegenüber 1986). Von juristischer Seite wurde die Situation dieser Patienten als „katastrophal“, die äußeren Bedingungen der Unterbringung als ein „Verstoß gegen die Menschenwürde“ bezeichnet (Tondorf 1983). Dürberhinaus wurden vor allem eine mangelnde Behandlung sowie unverhältnismäßig lange Unterbringungsdauern beklagt (Albrecht 1978).
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Leygraf, N. (1988). Aufgabenstellung und Methodik. In: Psychisch kranke Straftäter. Monographien aus dem Gesamtgebiete der Psychiatrie, vol 53. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-83486-8_2
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