Zusammenfassung
Die Bundesrepublik besteht aus den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin (West), Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Während der Geltungsdauer des Grundgesetzes ist nach Art. 79 Abs. 3 eine Änderung der bundesstaatlichen Struktur im Wege der Verfassungsänderung ausgeschlossen. Eine Umwandlung zu einem Einheitsstaat ist daher nicht möglich. Die Länder sind als Glieder des Bundes Staaten mit eigener — wenn auch gegenständlich beschränkter -, nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter staatlicher Hoheitsmacht (BVerfGE 1.14 [34]; 6.308 [347]). Die Länder Berlin und Hamburg sind Stadtstaaten, d. h. sie sind nicht in selbständige Gemeinden untergliedert, das Land Bremen ist ein Städtestaat, der aus den Städten Bremen und Bremerhaven besteht. Alle übrigen acht Länder sind sogenannte Flächenstaaten. In den Ländern Schleswig-Holstein und Saarland fehlen die staatlichen Mittelinstanzen (Regierungsbezirke). Die Flächenstaaten sind in Landkreise und kreisfreie Städte, die Landkreise wiederum in Gemeinden unterteilt. Annähernd 50% der deutschen Bevölkerung leben in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern, ca 30% in Großstädten.
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Magen, RP. (1985). Bund und Länder. In: Staatsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-82540-8_17
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