Zusammenfassung
Die vorangegangene Übersicht hat gezeigt, daß innerhalb der Richtlinien zwei große Gruppen zu unterscheiden sind: Einmal die Gruppe der eigenständig erlassenen Richtlinien und zum anderen die Gruppe der eingebundenen Richtlinien, d.h. der Richtlinien, die mit anders gearteten Vorschriften verbunden sind und erst mit diesen einen formal eigenständigen Komplex von Vorschriften bilden. Ein charakteristisches Beispiel der ersten Gruppe ist das rheinland-pfälzische „Merkblatt”. Als eigenständig erlassener Text enthält das Merkblatt ausschließlich Anweisungen zur formalen Gestaltung rechtlicher Vorschriften. Charakteristisch für die Gruppe der eingebundenen Richtlinien sind die Richtlinien des Bundes. Die Richtlinien der Gesetzestechnik sind hier nur Teil des Besonderen Teils der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Die GGO II ist in fünf Kapitel gegliedert, die u.a. den Verkehr der Bundesministerien mit dem Bundestag, dem Bundesrat und dem Bundesverfassungsgericht regeln. Mit dem „Weg der Gesetzgebung” — so die Überschrift — befaßt sich nur das dritte Kapitel. Die Richtlinien bilden in diesem Kapitel dann den zweiten Abschnitt. Entsprechend ihrer untergeordneten Stellung ist ihr prozentuales Gewicht gering. Nur zehn der insgesamt 87 Vorschriften und damit etwas über 11% der GGO bilden die Richtlinien. Für die eingebundenen Richtlinien ist diese Art der Einbindung in interministerielle Geschäftsordnungen typisch. Neben denen des Bundes sind so eingebunden die Richtlinien Berlins, Niedersachsens und Nordrhein-Westfalens.
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Kindermann, H. (1979). Äußere Form. In: Ministerielle Richtlinien der Gesetzestechnik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-81379-5_4
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