Zusammenfassung
Heute vor 7 Jahren, genauer: zu Ostern 1984, habe ich zum ersten Mal auf einem Ärztekongreß über die Probleme der Arzthaftung im operativen Bereich referiert: auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie in Deutschlands heimlicher Hauptstadt München. Damals befand sich die Rechtsprechung unseres Arzthaftungssenats aus vielerlei Gründen auf breiter Front in einem Aufbruch, der etwa so charakterisiert werden kann: heraus aus einer Konfrontation des Haftungsrichters gegenüber den Ärzten; heraus aus mancherlei berufsständischem Starrsinn und Egoismus hin zu einer Öffnung für die Sichtweisen und Selbstverständnisse der anderen Seite, zu einem Verständnis von der gemeinsamen Verantwortung für das Wohl und Wehe des Patienten von Medizin und Recht; weg von rechtlichen Anweisungen für die Suche nach dem medizinisch richtigen Weg, den die Medizin nur mit ihrem Kompaß und ihren Methoden finden kann; weg von dem Mißbrauch der Patientenaufklärung als Instrument dazu, dem Patienten eine Haftung des Arztes für den negativen Ausgang seiner Behandlung zu verschaffen, auch ohne den so schwierigen Nachweis eines Behandlungsfehlers; hin stattdessen zu einer stärkeren Zentrierung der Haftungsprozesse wieder bei der Behandlungsfehler-Haftung etwa dadurch, daß wir uns darum bemüht haben, die Beweisnöte in Bezug auf das Behandlungsgeschehen zwischen dem Patienten und der Behandlungsseite gerechter und vor allem sachangemessener zu verteilen und durch verfahrensrechtliche Direktive den Tatrichter zu einer gründlicheren Sachaufklärung zu verpflichten.
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Steffen, E. (1993). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Arzthaftung in der operativen Medizin. In: Husfeldt, K.J., Raschke, R. (eds) Thrombosen und Embolien: Arzthaftung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-78297-8_18
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