Zusammenfassung
In der einschlägigen Fachliteratur wird ohne Widerspruch festgestellt: Medizinische und juristische Wissenschaft unterliegen verschiedenartigen Denkverfahren. Der Arzt arbeitet induktiv, er schließt vom Einzelfall auf eine allgemeine Aussage. Hingegen verfährt der Jurist deduktiv, er wendet einen allgemeinen Satz auf den konkreten Sachverhalt an. In diesem unterschiedlichen Denkansatz dürfte aber nicht die Hauptursache für die zahlreichen Probleme bei der Bewertung der als Folgeschaden nach einem Arbeitsunfall diagnostizierten Thrombose liegen; vielmehr wird das Denken des Arztes von der Diagnose über die Therapie bis hin zur Begutachtung nicht in dem notwendigen Maße von den versicherungsrechtlichen Erfordernissen bestimmt. Die Verwaltung steht dann im Arbeitsalltag am (vorläufigen) Schluß einer Kette von Bemühungen, ein Krankheitsbild lege artis zu behandeln, um schließlich das Ergebnis der ärztlichen Kunst in einem förmlichen Bescheid festzuhalten. Nicht selten stellt sich zuvor bei dem zuständigen Sachbearbeiter Ratlosigkeit ein.
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Koppenhagen K, Häring R (1992) Stationäre und ambulante Thromboembolie-Prophy-laxe. Mitt Dtsch Ges Chir 4 (Beilage)
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© 1993 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Spohr, H. (1993). Die gutachtliche Bewertung nach Thrombosen aus Sicht der Verwaltung. In: Hierholzer, G., Kunze, G., Peters, D. (eds) Berufsbedingte Wirbelsäulenschäden Unfallbegriff und Kausalität Die Thrombose. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-78230-5_23
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