Zusammenfassung
Mit diesen ebenso eindrucksvollen wie mahnenden Ausführungen beginnen die Autoren Hierholzer, Ludolph und Harnacher das Vorwort ihres Gutachtenkolloquiums 5 vom Jahre 1989. Es besteht Veranlassung, sich ihrer bei der gebotenen Sorgfalt in der Beachtung der tiefen Venenthrombose zu erinnern.
„Die Verpflichtung der Chirurgen für ihre Patienten wurde in der Vergangenheit fast ausschließlich aus dem Hippokratischen Eid abgeleitet. Die Entwicklung der letzten Jahre hat allerdings gezeigt, daß parallel zu den eigenen beruflichen Vorstellungen und Ansprüchen die Rechtsprechung nunmehr ganz konkrete Forderungen erhebt, deren Beachtung dringend geboten erscheint. Es reicht z. B. nicht aus, bezüglich der getroffenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vor sich selbst und vor der Hippokratischen Verpflichtung bestehen zu können. Begriffe wie Aufklärung und Dokumentation werden ebenso wie der Nachweis der inneren und äußeren Sorgfalt nicht mehr ausschließlich in das Ermessen des einzelnen Arztes gestellt. Die chirurgische Behandlung wird immer mehr den Anforderungen einer neutralen Beurteilung und Transparenz gerecht werden müssen und den Gesichtspunkt der Haftung einzubeziehen haben.“
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Carstensen, G. (1993). Thrombose — Indiz für einen Behandlungsfehler?. In: Hierholzer, G., Kunze, G., Peters, D. (eds) Berufsbedingte Wirbelsäulenschäden Unfallbegriff und Kausalität Die Thrombose. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-78230-5_20
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