Zusammenfassung
Patente und Warenzeichen spielen für Arzneimittel eine bedeutende Rolle. Für ein mit erheblichen Kosten entwickeltes neues Heilmittel wünscht der Hersteller regelmäßig einen Sachschutz, der ihm entweder als Patent oder als Gebrauchsmuster zuteil werden kann. Die „Bezeichnung des Arzneimittels“, die gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 AMG jedes Medikament tragen muß, wird als Warenzeichen gegen Mißbrauch und Verwechslung geschützt und ermöglicht auch nach Ablauf des Patents noch eine gewisse Weiterwirkung des Schutzes kraft des Bekanntheitsgrades der Marke. Während der Patentschutz nämlich nach 20 Jahren erlischt, kann ein Warenzeichen für jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden; der Bezeichnungsschutz währt theoretisch ewig. Die gewisse Fortwirkung des erloschenen Sachschutzes durch ein Warenzeichen kann bisweilen sogar im öffentlichen Interesse liegen, denn es ist eine bekannte Tatsache, daß nach Ablauf des Patentschutzes auf den Markt nachdrängende Konkurrenten Stoffe teilweise unter dem Mindestwirkungsniveau anbieten.1
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Literatur
Albach, Die wirtschaftliche Bedeutung des Innovationsschutzes, in: Arzneimittel und gewerblicher Rechtsschutz (1986), 12; MPS, Patent- und Warenzeichenschutz für Arzneimittel (1968), 73.
Chrocziel, Die Benutzung patentierter Erfindungen zu Versuchs- und Forschungszwecken (1986), passim.
S. genauer Silverman/Lee, Pills, Profits and Politics (1974), 4. Vgl. auch Schade-waldt, 50 Jahre Sulfonamide, DMW 85, 1179, der freilich die Problematik der zweiten Indikation nicht erwähnt.
Kohler, Handbuch des deutschen Patentrechts in rechtsvergleichender Darstellung (1900), 452ff. Zur heutigen Doktrin vgl. Hubmann, Gewerblicher Rechtsschutz5, § 19 III, §40 III.
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Deutsch, E. (1993). Arzneimittelschutz: Patent, Warenzeichen, Erstanmeldung, Gewerbebetrieb. In: Wagner, W. (eds) Arzneimittel und Verantwortung . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-77778-3_4
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