Zusammenfassung
Bei dem Begriff des Abfallrechts handelt es sich um eine in der DDR-Gesetzgebung bisher unübliche Kategorie, da alle einschlägigen Probleme bisher eine integrierte Betrachtungsweise im Gesamtkomplex der rechtlichen Regelung einer rationellen Naturressourcennutzung erfahren haben. Als Ansatzpunkt der rechtlichen Regelung wurde deshalb die Minimierung des Naturressourceneinsatzes insgesamt, einschließlich der Vermeidung bzw. Minderung von Produktions- und Konsumptionsabfällen sowie deren mögliche Wiederverwertung als Sekundärrohstoffe angesehen. Es handelte sich dabei um eine über das Vorsorgeprinzip weit hinausreichende rechtliche Regelung, der auch die internationale Anerkennung nicht versagt wurde. Defizite bei ihrer praktischen Umsetzung sind hauptsächlich ökonomischen und technischen Begrenzungen, d.h. einem stets gegebenen Widerspruch zwischen Möglichem und Wirklichem, geschuldet.
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Voss, S. (1991). Instrumente des Abfallrechts in der DDR. In: Kloepfer, M. (eds) Instrumente des Umweltrechts der früheren DDR. Ladenburger Kolleg. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-76523-0_8
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