Zusammenfassung
Der Begriff des Betriebssystems (engl, operating system oder executive system) wird nicht von allen Autoren gleichlautend definiert. Insbesondere besteht keine völlige Einigkeit darüber, welche Programme, etwa die Sprachübersetzer oder die Datenfernübertragungsprogramme man zum Betriebssystem zählen soll und welche nicht. Software-und Hardware-hersteller haben kaufmännische Gründe, den Begriffsumfang des Betriebssystems je nach Marktlage unterschiedlich zu ziehen. Nach DIN 44300 zählen zum Betriebssystem „die Programme eines digitalen Rechen-systems, die zusammen mit den Eigenschaften der Rechenanlage die Grundlage der möglichen Betriebsarten des digitalen Rechensystems bilden und insbesondere die Abwicklung von Programmen steuern und überwachen.“ Verwendet man als Element des Definiens nicht die Betriebsarten, von denen sogleich zu handeln sein wird, sondern die Betriebsmittel in einem weiten Sinne (Prozessoren, Speicher, periphere Geräte, Dateien, Übersetzer-und Dienstprogramme), so kann man das Betriebssystem mit Haberman kennzeichnen als eine Menge von Programmen, die die Ausführung von Benutzerprogrammen und die Benut-zung von Betriebsmitteln steuern.
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Bund, E. (1991). Betriebssysteme. In: Einführung in die Rechtsinformatik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-76103-4_16
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