Zusammenfassung
Die Probleme, welche die „Immaterialität“ der „Sache Software“ bei der juristischen Bewertung von Streitigkeiten macht, wird besonders deutlich, wenn man die von einem Auftraggeber erworbenen Rechte an ihr diskutiert. Wem gehören zum Beispiel die Dokumentation und der Quellcode? Darf der Auftraggeber die von ihm erworbene Software überhaupt kopieren? Und — was kaum jemand weiß — bestimmte Programme, wie zum Beispiel Betriebssystemsoftware, gelten als „mit dem Rechner verbunden“, so daß in Sonderfällen ihr Lieferant Eigentumsrechte am Rechner des Auftraggebers erwerben kann, wenn dieser diese Software lädt! Welche Rechte an einem im Auftrag gefertigten Softwareprodukt erworben werden, ist ebenfalls weniger, als die meisten Auftraggeber meinen. So gibt es grundsätzlich keinen „Ideenschutz“: im Auftragsverhältnis realisierte Softwareideen darf der Auftragnehmer — aber, zu dessen Leidwesen, auch jeder andere — immer wieder in ähnlicher Form anderweitig nutzen. Die Immaterialität des entstehenden Produkts hat auch Auswirkungen auf die Projektdurchführung, die Leistungbeschreibung und die Abnahme. Hier muß man zwischen der (technischen) Leistungsstruktur und der (vertragrechtlichen) Leistungsdefinition unterscheiden, die meist schwer in auch nur annähernde Übereinstimmung zu bringen sind. Vor allem bei Schadensersatzansprüchen kann es hier auf (ihrerseits oft wieder streitige) Detailfragen ankommen, wie zum Beispiel die, ob ein vom Auftragnehmer erstelltes Pflichtenheft im Werk- oder Dienstvertrag angefertigt wurde. Und wenn gar moderne Prototyping-Techniken genutzt wird, kommt es zu juristischen Rekursivitäten: die Fortschreibung des Pflichtenhefts ist selbst Vertragsinhalt des Entwicklungsvertrags. Und vernachlässigt der Auftraggeber hierbei seine Mitwirkungspflicht, so kann dies Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers begründen, da dieser dadurch bei seiner Leistungserbringung behindert wird. Schließlich können auch noch die Gewährleistungsfristen für Software-Produkte beiden Seiten unangenehme Überraschungen bereiten. Meist, aber nicht immer, betragen sie 6 Monate und sind damit für praktische Verhältnisse sehr kurz. Wenn der Auftraggeber nicht genau über diese Fristen und die für die Fristenhemmung nötigen Maßnahmen Bescheid weiß, hat der Auftragnehmer ausgezeichnete Chancen, sich seiner Gewährleistungspflicht einfach durch 6-monatiges „Totstellen“ zu entziehen!
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Koch, F.A., Schnupp, P. (1991). Der Auftraggeber. In: Software-Recht. Springer Compass. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-75642-9_4
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