Zusammenfassung
In den Jahren 1962–1972, in denen ich an der juristischen Fakultät in Tübingen tätig war, fühlte ich mich mit Hans Göppinger fachlich und persönlich besonders verbunden. Die ersten theoretischen Kenntnisse in der Kriminologie habe ich durch Gustav Aschaffenburg: Das Verbrechen und seine Bekämpfung, 3. Aufl. 1915, erworben. Der Jurist Ernst Rosenfeld hat uns als junge Juristen für die Kriminologie interessiert. Der Psychiater Heinrich Többen hat mich als Referendar an Besuchen in der Vollzugsanstalt Münster teilnehmen lassen. Meine Habilitationsschrift „Die kriminalpolitische Stellung des Strafrichters“ befaßte sich mit der Strafzumessung, der Strafaussetzung zur Bewährung und mit den Maßnahmenfolgen. Auch in der Justizpraxis drängten sich immer wieder Fragen auf, die Gegenstand der Kriminologie sind. Ich empfand es daher als einen glücklichen Umstand, daß Hans Göppinger gleichzeitig mit mir in Tübingen seine Lehr-und Forschungstätigkeit aufnahm. Die Zusammenarbeit von Psychiater, Psychologe, Soziologe, Sozialarbeiter und Juristen in der Tübinger kriminologischen Forschungsstelle stellte die damals aufgenommenen kriminologischen Untersuchungen auf die notwendige breite Grundlage.
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Peters, K. (1990). Die Tat Fundament kriminologischer Forschung Das Dilemma des Fehlurteils. In: Kerner, HJ., Kaiser, G. (eds) Kriminalität. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-75418-0_30
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