Zusammenfassung
Der Umfang der vom Auftragnehmer auszuführenden Leistung wird durch den Vertrag bestimmt. Das besagt § 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/B ausdrücklich. Nichts anderes gilt, wenn auf den Vertrag lediglich die Vorschriften des BGB Anwendung finden. Denn die Parteien bestimmen, welche Leistung der Auftragnehmer auszuführen hat, und diese Festlegung erfolgt durch den Vertrag. Bei Bauverträgen größeren Umfangs wird die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers im Regelfall im sog. Leistungsverzeichnis festgelegt (vgl. § 9 VOB/A). Es besteht häufig aus einer Vielzahl von Positionen. Die Gesamtheit der Einzelpositionen ist das geschuldete und herzustellende Werk, wobei bei der Umsetzung der Leistung die jeweils entsprechenden technischen Regelwerke zu berücksichtigen sind. Die Tatsache, daß die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers im Vertrag bestimmt ist, führt zwangsläufig zu dem Umkehrschluß, daß alles, was nicht Inhalt des Bauvertrags ist, vom Auftragnehmer auch nicht geschuldet wird. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos, wie im folgenden zu zeigen sein wird.
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© 1998 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Clemm, N., Borgmann, M. (1998). Die Pflichten des Auftragnehmers bis zur Abnahme der Bauleistung. In: Bauvertragsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-72173-1_2
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