Zusammenfassung
Das wichtigste Instrument des Bauordnungsrechts ist die Baugenehmigung. Wie oben bereits festgestellt, unterliegt das Recht zur Bebauung eines Grundstücks grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 GG. Dennoch macht der Gesetzgeber die meisten baulichen Tätigkeiten von einer vorherigen Bauerlaubnis abhängig, um die Ordnungsmäßigkeit des Vorhabens zu kontrollieren. Genehmigungsfrei sind kleinere Vorhaben gemäß § 56 BauOBln sowie Vorhaben der öffentlichen Hand (§§ 67 BauOB1n). Zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung ist zudem vorgesehen, daß die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen, andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit insgesamt nicht mehr als 200 m2 Geschoßfläche und nicht mehr als zwei Vollgeschossen sowie von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen für die vorgenannten Gebäude keiner Genehmigung bedürfen, wenn diese Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes liegen oder durch einen Vorbescheid abschließend als insgesamt planungsrechtlich zulässig angesehen werden, die Erschließung gesichert ist und die Bauaufsichtsbehörde nicht erklärt, ein Genehmigungsverfahren durchführen zu wollen (vgl. im einzelnen § 56a BauOBln).
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Clemm, N., Borgmann, M. (1998). Die Baugenehmigung. In: Bauvertragsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-72173-1_18
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-72173-1_18
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