Zusammenfassung
Einen Ausweg aus einem möglichen Widerstreit zwischen dem Vollzug des Beihilferegimes und dem Gewährleistungsinhalt des Grundgesetzes könnte die Annahme einer materiellen Bindung von supranationalen Entscheidungsträgern an die nationalen Verfassungen weisen. Diese, im Schrifttum unter „Hypothekentheorie“ firmierende, aus der Besorgnis um die Wahrung des nationalen Grundrechtsstandards geborene Ansicht3, hat sich jedoch aufgrund der ihr innewohnenden Hemmnisse für die europäische Integration zu Recht nicht durchsetzen können. Die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten stünde insbesondere einem in sämtlichen Mitgliedstaaten einheitlich geltenden rechtlichen Rahmen entgegen4. Überdies ist zu beachten, daß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ausschließlich die Träger nationaler Hoheitsgewalt einer vollen Grundrechtsbindung unterstellt, nicht aber supranationale Organe5. Schließlich ist gegen eine nationalstaatliche Prägung des Gemeinschaftsrechts in prozeduraler Hinsicht einzuwenden, daß der EuGH nicht berufen ist, das Handeln von Gemeinschaftsorganen an nationalen Grundrechten zu messen.
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Damm, A. (1998). Keine materielle Bindung der Kommissionsentscheidung an Art. 5 Abs. 1 S.2 GG. In: Gebührenprivileg und Beihilferecht. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-72089-5_6
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