Zusammenfassung
Wie Sie alle wissen, wird in unserer Rechtsordnung der Heileingriff - auch wenn er lege artis und mit Erfolg durchgeführt wird - nur dann nicht als strafbare Körperverletzung eingestuft, wenn er durch die Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Eine wirksame Einwilligung setzt die umfassende Aufklärung des Patienten voraus. Der Patient muß die Tragweite seiner Entscheidung erkennen können; er muß wissen, in was er einwilligt. Dieser Rechtsgrundsatz äst in sich schlüssig und kann wohl auch von ärztlicher Seite kaum angefochten werden [2]. Strittig dagegen ist der Umfang der Aufklärung. In letzter Zeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu Prinzipien entwickelt, die von medizinischer Seite als außerordentlich problematisch angesehen werden müssen [4, 9].
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Opderbecke, H.W. (1988). Grundsätzliches zur Aufklärung des Patienten. In: Rügheimer, E., Pasch, T. (eds) Vorbereitung des Patienten zu Anästhesie und Operation. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-71474-0_2
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