Zusammenfassung
Schon im erften Iahrzehnt nach der Einführung der Städteordnung in Berlin nahm der Magiftrat Beranlaffung, eine Erweiterung der Rechte der ftädtifchen Behörden über die Grenzen der Städteordnug hinaus anzuftreben. Geftützt zuf die Berordung vom 26. Dezember 1808 betreffend die verbefferte Einrichtung der Provinzialbehörden, wonach bei jeder Regierung nenu landftändifche Repräfentanten an den Gefchäften teilnehmen follte ftellte er am 9. Dezember 1815 beim Oberpräfidenten einen Antrag dahin, dafz die Berordnung nunmehr derwirklicht und eine Anzahl von Mitgliedern aus der Berliner Bürgerfchaft berufen würde, an der Magiftrat beim Kanzler am 3. März 1816 er erhielt aber den Befcheid: die gedachten Repräfentanten feien als landftändifche in der Berordnung bezeichnet, alfo müffe das Präfentationsrecht nur den Provinzen im Ganzen zuftehen, nicht einer einzelnen Stadt, aufzerdem aber fei jene Berordnung fchon durch die vom 30April 1815, betreffend die verbefferte Einrichtung der Provinzialbehörden aufgehoben. Diefe lifz allerdings die Paragraphen über die Repräfentanten gänzlich fort fallen die Einrichtung war alfo als aufgegeben zu betrachten.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 1986 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Clauswitz, P., Kaiser, A. (1986). Die Teilnahme der städtischen Behörden an politischen Fragen. In: Die Städteordnung von 1808 und die Stadt Berlin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-71264-7_9
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-71264-7_9
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-71265-4
Online ISBN: 978-3-642-71264-7
eBook Packages: Springer Book Archive