Zusammenfassung
Wenn ein Schwachsinniger jemanden totschlägt oder sonst eine Straftat verübt, dann wirft dies hinsichtlich der Verantwortungsfähigkeit Fragen auf, die bei normalsinnigen Tätern außer Betracht bleiben können. Die Frage, ob ein Schwachsinniger genauso bestraft werden soll wie ein normalsinniger Täter, wird seit altersher verneint. Hierbei wird zunächst auf eine unmittelbare Einsicht Bezug genommen, die sich ganz ähnlich ergibt, wenn ein Bewußtseinsgestörter oder ein Kind unrecht gehandelt haben. Diese Einsicht besagt, daß der Schwachsinnige, der Bewußtseinsgestörte und das Kind nicht „verantwortungsfähig“ sind. Dabei kann der Begriff „Verantwortungsfähigkeit“ dem strafrechtlichen Begriff „schuldfähig“ gleichgesetzt werden.
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Luthe, R. (1985). Die forensische Psychiatrie und die Verantwortungsfähigkeit als Begriff des Strafrechts. In: Die strukturale Psychopathologie in der Praxis der Gerichtspsychiatrie. Beiträge zur Psychopathologie, vol 3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-70053-8_1
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