Zusammenfassung
Die Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Behandlung der Rentenneurose bilden ein gutes Beispiel für die Notwendigkeit, sieh auf die systematische Einheit der Einzelwissenschaften und deren gemeinsame Beziehungen zu der von ihnen allen vorausgesetzten Grundwissenschaft, der Philosophie, zu besinnen. Hier wie auch sonst in der Rechtswissenschaft überall dort, wo das Problem des Ursachenbegriffs auftaucht, wird bald erkannt, daß es bei dem Versuch grundsätzlicher Klärung einzelwissenschaftlicher Fragen erforderlich ist, die Ergebnisse wissenschaftlicher Philosophie heranzuziehen. Mit Recht haben daher Dansauer und Schellworth (1) die Diskussion dadurch auf eine breitere Basis gestellt, daß sie nachgewiesen haben, wie eine positive Beendigung der Auseinandersetzungen über die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der Rentenneurose nur durch Heranziehung wichtiger, von der Philosophie seit längerem bereits erarbeiteter Unterscheidungen möglich ist. Die für diese Problematik bedeutsamen rechtswissenschaftlichen Gesichtspunkte sind bereits von berufener Seite ausführlich erörtert worden. Im folgenden soll versucht werden, durch Berücksichtigung philosophischer Theorien zur Klärung beizutragen.
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Klug, U. (1981). Zum Problem der logischen und erkenntnistheoretischen Grundlagen der juristischen Kausalitätslehre. In: Skeptische Rechtsphilosophie und humanes Strafrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-68278-0_11
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