Zusammenfassung
Alle organischen Lösungsmittel sind physiologisch wirksam und gewerbe-hygienisch different; sie sind es vermöge ihrer ausgesprochenen Lipoidaffinität, die ja auch ihre Eignung zur technischen Verwendung auf den verschiedenen Anwendungsgebieten bedingt, und — was für die gewerbliche Vergiftungsgefährdung wesentlich ist. — vermöge ihrer mehr oder weniger großen Flüchtigkeit, die ebenfalls für viele Anwendungsgebiete (als Lösungs- und Verdünnungsmittel für Farben, Anstrich- und Klebemittel, als Extraktionsmittel) Voraussetzung ist; selbst die harmlosesten unter ihnen, Z.B.Äthylalkohol, Aceton — auch Benzin kann hierher noch gerechnet werden — sind vermöge dieser Eigenschaften ausgesprochene Inhalationsnarkotica und haben gelegentlich unter geeignetenUmständen, z. B. beim Befahren ungenügend gelüfteter Behältnisse, tödliche Vergiftungen hervorgerufen. Man muß aus dieser Tatsache die Folgerung ziehen, daß mit keinem dieser Stoffe ganz sorglos umgegangen werden darf; es wäre aber falsch, daraus umgekehrt — wie es mitunter geschieht — die Auffassung abzuleiten, daß man mit dieser allgemeinen Eigenschaft sich abzufinden habe, daß man, wenn schon die Umstände in jedem Fall die Anwendung geeigneter und wirksamer Verhütungsmaßnahmen erforderlich machen, in der Wahl der verwendeten Lösungsmittel weitgehend freie Hand habe.
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Schrifttum
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Engel-Berlin, H. (1938). Gesundheitsgefährdung und Gesundheitsschutz bei der gewerblichen Lösungsmittelverwendung. In: Lehmann, K.B., Flury, F. (eds) Toxikologie und Hygiene der technischen Lösungsmittel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-65607-1_7
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