Zusammenfassung
In Nr. 3 der Einleitung in die Prozeßordnung der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten (1795) wird ausgeführt, es setze jeder Rechtsstreit eine Tatsache voraus, aus welcher die streitige Befugnis oder Obliegenheit entspringen, oder worauf sie sich gründen soll. Der Streit betrifft laut Nr. 4 „entweder die Richtigkeit der Thatsache; oder die Herleitung der daraus nach den Gesetzen fließenden Folgen; oder beydes zugleich“. Etwas überraschend, doch im Ergebnis zweifelsohne treffend, heißt es dann in Nr. 5, es müsse in jedem Prozeß „also vor allen Dingen“ untersucht werden: „was für Thatsachen dabey zum Grunde liegen, und wie sich dieselben nach der Wahrheit verhalten“.
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© 1973 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg
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Rödig, J. (1973). Zum Beweis von Aussagen über die Wirklichkeit. In: Die Theorie des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-65598-2_6
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