Zusammenfassung
Bei der nachfolgend besprochenen Stellung des Sachverständigen im Verfahren ist der Begriff „Verfahren“ im weitesten Sinne zu verstehen. Er umfaßt sowohl das Strafverfahren mit allen seinen Stationen (Ermittlungs-, Vor-, Zwischen-, Hauptverfahren, Strafvollstreckung und -vollzug) und seinen Zweigen (Sicherungsverfahren und -verwahrung, Jugend-, Nebenstrafverfahren usw.) als auch das Zivilgerichts-, Verwaltungsgerichts-und das Sozialgerichtsverfahren. Am häufigsten und von der Fragestellung her am differenziertesten wird der psychiatrische Sachverständige wohl im Strafprozeß herangezogen. Dort wird sein Fachwissen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, Verantwortungsreife, Gefährlichkeit und Glaubwürdigkeit besonders benötigt, darüber hinaus bei der Prognosestellung und Erteilung von Auflagen. Im Zivilgerichtsverfahren hat er es dagegen einerseits mit Problemen zu tun, die denen der Sozialgerichtsbarkeit ähneln (Entschädigung), andererseits mit solchen, die bis zu einem gewissen Grad mit Fragestellungen im Strafprozeß (Verantwortlichkeit, Geschäftsfähigkeit, Entmündigung) vergleichbar sind.
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Göppinger, H. (1974). Vorbemerkung. In: Praxis der Begutachtung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-61938-0_3
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