Zusammenfassung
Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Formen der direkten Besteuerung. Auch in Deutschland ist sie schon frühzeitig nachweisbar. Sie erlangte im Zeitalter der Agrarwirtschaft eine beherrschende Stellung im Steuersystem. Während ursprünglich nur grobe Schätzungen des Bodenwertes nach dem Flächeninhalt zugrundegelegt wurden, kam mit der Ausbildung des Katasterwesens vom 18.Jahrhundert an die Bewertung nach Kulturart und Bodenqualität hinzu. Eine systematische Regelung des Grundsteuerrechts entstand im Laufe des 19.Jahrhunderts mit den Gesetzen in Bayern von 1811, Württemberg von 1821, Baden von 1854 und Preußen von 1861. Zunächst war die Steuer in den meisten deutschen Staaten eine der wichtigsten Einnahmequellen der Länder. Durch die Miquelsche Steuerreform von 1891/93 wurde sie in Preußen grundsätzlich den Gemeinden überlassen. Eine reichseinheitliche Regelung des Grundsteuerrechts erfolgte durch das Grundsteuergesetz von 1936,1 das im Rahmen der Realsteuerreform die Ertragskompetenz allgemein den Gemeinden übertrug und durch das mit Wirkung vom 1. April 1938 an die bis dahin bestehenden landesrechtlichen Regelungen abgelöst wurden. Nach 1945 wurden in verschiedenen Ländern zunächst neue Grundsteuervorschriften erlassen, die mit dem Gesetz des Bundes zur änderung des Grundsteuergesetzes von 19512 durch ein bundeseinheitliches Gesetz abgelöst wurden.
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Literatur
MAX TROLL, Grundsteuergesetz, 4.Aufl., München 1979
BERNHARD OSTENDORF, Grundsteuer, 2.Aufl., Stuttgart 1976; FALTERBAUM/BARTHEL, Bewertungsrecht und Vermögensteuer, 7.Aufl., Achim 1980
KARL KOCH, Abgabenordnung AO 1977, 2. Aufl., Köln 1977
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Haverkamp, F. (1985). Die Grundsteuer. In: Püttner, G. (eds) Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis. Monographien aus dem Gesamtgebiet der Physiologie der Pflanzen und der Tiere, vol 6. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-61656-3_7
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