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Part of the book series: Handbuch für die Schiffsführung ((1218,volume 2 / A))

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Zusammenfassung

Das maritime Umweltschutzrecht befaßt sich mit der Verschmutzung des Meeres und der angrenzenden Gewässer von Schiffen aus und deren Folgen. Dazu sind seit 1969 zahlreiche internationale übereinkommen verabschiedet worden, die sich mit folgenden Themenkomplexen befassen:

  • Begrenzung der Gewässerverschmutzung durch betriebsbedingtes Einleiten von Maschinenrückständen, Ladungsresten (Ül, Chemikalien, verpackte Güter), Schiffsmüll und Schiffsabwässer;

  • Bekämpfung von Meeresverschmutzungen;

  • Meldungen von Meeresverschmutzungen;

  • Haftung für Ülverschmutzungsschäden und Bekämpfungskosten;

  • Einbringen von (Industrie-) Abfällen in die See (Dumping).

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Literature

  1. Außer den in Anm. 1 genannten Staaten sind dies: Bahamas, Belgien, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kolumbien, Nord-Korea, Libanon, Liberia, Niederlande, Norwegen, Oman, Peru, Schweden, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tschechoslowakei, Tunesien, Tuvalu, die UdSSR, Ungarn und Uruguay.

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  2. Ein Gemisch mit einem beliebigen Ülgehalt. Ül ist ErdÜl in jeder Form (siehe Anhang I) mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter die Anlage II fallen.

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  3. RohÜl- und Produktentanker sowie Chemikalientanker, die Ül als Massengut befÜrdern (Reg. 1 Ziff. 4 und 5).

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  4. Schiffe unter 400 BRT sind, soweit mÜglich und zumutbar, mit Einrichtungen auszurüsten, die die Lagerung von Ülrückständen an Bord und ihre Abgabe in eine Auffanganlage oder ihr Einleiten ins Meer nach den MARPOL-Vorschriften gewährleisten (§ 68 (1) SSV) (siehe Anm. 21 a).

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  5. Für Schiffe, die nach dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969 vermessen sind, gilt anstelle der Bruttoregistertonnen (BRT) die Bruttoraumzahl (BRZ) laut Meßbrief. Näheres siehe Band 2 B, Kap. 4 und 14.2.

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  6. Für die Einteilung der Schiffe in neue und vorhandene gibt es je zwei Vorschriften. Die einen (Reg. 1 Ziff. 26 u. 27) sind 1978 für Tanker eingeführt worden und betreffen die Regeln 13 (außer 13(1) für Ültanker unter 70000 tdw), 13 A bis 13E, 18(4) bis 18(6). Danach ist ein neues Schiff ein solches, für das der Bauauftrag nach dem 1.6.1979 erteilt wurde oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, die Kiellegung oder etwas Entsprechendes nach dem 1.1.1980 oder die Ablieferung nach dem 1.6.1982 erfolgte. Die anderen Vorschriften (Reg. 1 Ziff. 6 u. 7) gelten für die übrigen Regeln. Sie haben heute jedoch nur noch geringe Bedeutung. Die Daten für den Bauauftrag, die Kiellegung bzw. die Ablieferung sind hier der 31.12.1975, der 30.6.1976 bzw. der 31.12.1979.

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  7. Vorhandene RohÜltanker kÜnnen, wenn sie RohÜl befÜrdern, das sich zum Tankreinigen unter Verwendung von RohÜl (Crude Oil Washing; COW; siehe Anm. 19) eignet, anstelle der getrennten Ballasttanks dieses Verfahren anwenden (Reg. 13(8)). Vorhandene Produktentanker kÜnnen ersatzweise eigens für sauberen Ballast bestimmte Tanks betreiben (Rsg. 13(10)). Gleiches gilt für vorhandene RohÜltanker von 40000 bis unter 70000 tdw während einer übergangsfrist bis zum 2.10.1987 (Reg. 13(9)). Alle diese Schiffe müssen mit einem entsprechenden Betriebshandbuch ausgerüstet sein (Reg. 13A).

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  8. Weitere Vorschriften dieser Art für Tanker sind in Reg. 22 bis 25 enthalten. Die GrÜße der einzelnen Ladetanks ist begrenzt. Um den Tanker nach einem Unfall schwimmfähig zu halten, sind Unterteilungs- und Leckstabilitätskriterien entwickelt worden. Den Berechnungen liegt eine angenommene Beschädigung und ein hypothetischer Ülausfluß zugrunde.

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  9. Beim COW-Verfahren werden die Tanks statt mit Wasser mit RohÜl gewaschen. Alle Tanks und die Sloptanks müssen mit einer Inertgasanlage ausgerüstet sein. Der Tanker muß ein entsprechendes Handbuch an Bord haben (Reg. 13B)).

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  10. Ein Tank, der für das Sammeln von Tankrückständen, Tankwaschwasser und sonstigen Ülhaltigen Gemischen bestimmt ist (Reg. 1 Ziff. 15).

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  11. Die amtliche Abkürzung für die SchiffssicherheitsVO vom 8.12.1986 lautet SchSV. Die Abkürzung SSV ist jedoch allgemein üblich. Nachstehend wird gegenüber der amtlichen Abkürzung SchSV die in der Praxis übliche beibehalten.

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  12. Dies ist eine Anlage, die sicherstellt, daß das Ülhaltige Gemisch, das ins Meer eingeleitet wird, einen Ülgehalt von weniger als 15 bzw. 100 ppm (parts per million) aufweist.

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  13. Kurzreisen, Reisen nur in Sondergebieten, bestimmte Reisen ausschließlich innerhalb von 12 bzw. 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land.

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  14. Sondergebiete der Anlage I sind das Mittelmeer, das Schwarze Meer, die Ostsee, das Rote Meer und der Arabische/Persische Golf (Reg. 10(1)).

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  15. Damit soll erreicht werden, daß das Ül sich auf eine mÜglichst große Fläche verteilt. Es dürfen also zum Zwecke des Einleitens keine Kreise gefahren werden.

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  16. Die Entfernung ist nicht diejenige von der Küstenlinie, sondern die von der vÜlkerrechtlichen Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird. Von Ausnahmen abgesehen ist die Basislinie nicht in den Seekarten abgedruckt. Vor der australischen Küste ist sie durch geographische Koordinaten festgelegt (Reg. 1 Ziff. 9).

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  17. Als sauberer Ballast gilt Ballast aus einem gereinigten Tank; beim Auspumpen aus einem stilliegenden Schiff darf er auf sauberem, ruhigem Wasser bei klarem Wetter keine sichtbaren Ülspuren bilden und keinen ablagernden Schlamm oder Emulsionen hinterlassen. Als sauberer Ballast gilt auch solcher mit einem bewiesenen Ülgehalt bis zu 15 ppm (Reg. 1 Ziff. 16).

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  18. Die P &A Standards sind ein umfangreiches Regelungswerk mit 8 Kapiteln und 4 Anhängen. Die Kapitel befassen sich mit dem Aufbau des P &A Manuals, mit Bau- und Ausrüstungsgrundsätzen und mit den betrieblichen Verfahren bei der BefÜrderung von Stoffen der Gruppen A bis D. Anhang A regelt das Verfahren zur Bestimmung von Restmengen in Ladungstanks, den Pumpen und Leitungssystemen, Anhang B und C beschreiben das Vorwaschbzw. das Entlüftungsverfahren und Anhang D legt das Grundmuster für P & A Manuals fest.

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  19. Ein neues Schiff ist ein Schiff, das am oder nach dem 1.7.1986 gebaut wurde (Reg. 1 Ziff. 12; Reg. 5A und 13).

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  20. Ob bei der Wassertiefe die Tiefe bezogen auf das Kartennull oder die tatsächliche an Bord mit Hilfe des Lotes ermittelte Wassertiefe gemeint ist, ergibt sich nicht aus dem Text der Anlage II. Der Zweck der Vorschrift spricht jedoch für die gelotete Tiefe; denn mit dieser Bestimmung soll erreicht werden, daß eine genügend hohe Wassersäule für die Verteüung der eingeleiteten Stoffe zur Verfügung steht.

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  21. Reg. 5(1) (c) und (7) (c) für Gruppe A; Reg. 5(2) (e) und (8) (e) für Gruppe B; Reg. 5(3) (e) und (9) (e) für Gruppe C.

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  22. Die Vorschriften über das Einleiten unter der Wasseroberfläche und die maximale Konzentration des Ausflusses gelten für vorhandene Chemikalientanker38 erst ab 1.1.1988 (Reg. 2(4)).

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  23. Ein neues Schiff ist ein solches, für das der Bauauftrag nach dem 2.5.1980 erteilt wurde oder, falls kein Bauauftrag vorhegt, die Kiellegung oder etwas entsprechendes zu diesem Datum erfolgte, oder das nach dem 2.5.1983 abgeliefert wurde (Abschn. A Ziff. 1).

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  24. „Für mehr als x Personen“ bedeutet, daß das Schiff für die BefÜrderung von mehr als x Personen zugelassen ist. Dabei zählt die Schiffsbesatzung mit.

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  25. Bruttoraumzahl (BRZ) nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-übereinkommen von 1969 (siehe Band 2 B, Kap. 4 und 14.2).

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  26. Tanker Owners Voluntary Agreement Concerning Liability for Oil Pollution; eine revidierte Fassung dieses Abkommens der Tankerreeder tritt im Februar 1987 in Kraft. Danach haftet ein Reeder für Ülverschmutzungsschäden, die von seinem Schiff schuldhaft verursacht wurden, weltweit mit folgenden Beträgen: für Tanker bis 5 000 BRT mit bis zu 3,5 Millionen US-Dollar pro Ereignis, bei grÜßeren Tankern mit 5 Millionen US-Dollar zuzüglich 493 US-Dollar per BRT bis maximal 70 Millionen US-Dollar.

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  27. Contract Regarding an Interim Supplement to Tanker Liability for Oil Pollution; auch für dieses Abkommen, das die Ülgesellschaften als Ladungseigentümer geschlossen haben, gilt ab Februar 1987 eine neue Fassung. CRISTAL tritt ein, wenn die Ülverschmutzung aus der Ladung eines Vertragspartners des Abkommens stammt und die Haftungssumme aus TOVALOP nicht ausreicht. Die Gesamthaftungssumme aus TOVALOP und CRISTAL ist dann für Tanker bis 5 000 BRT 36 Millionen US-Dollar und bei grÜßeren Tankern 733 US-Dollar per BRT bis maximal 135 Millionen US $.

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  28. Das Verfahren richtet sich nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung. Siehe dazu und zum Begriff RE Band 2 B, Kap. 14. Für die Raumtonne nach dem CLC wird die sog. Brüsseler Tonnage (BT) zugrunde gelegt. Das ist der Nettoraumgehalt des Schiffes zuzüglich des Abzugs für den Maschinenraum (Art. V(10) CLC).

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  29. Beide übereinkommen enthalten Anlagen. Anlage I führt die Stoffe auf, deren Dumping absolut verboten ist, Anlage II enthält die Stoffe, die nur mit Erlaubnis eingebracht oder eingeleitet werden dürfen, und Anlage in behandelt die Kriterien der Erlaubniserteilung. Die Anlage I des London 72 enthält darüberhinaus einen Zusatz mit Regeln für die überwachung der Verbrennung von Abfällen und sonstigen Stoffen auf See.

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Helmers, W., van Dieken, F. (1988). Umweltschutzrecht. In: Helmers, W., van Dieken, F. (eds) Schiffahrtsrecht und Manövrieren. Handbuch für die Schiffsführung, vol 2 / A. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-61555-9_4

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